Urteil
7 E 1002/00
VG Darmstadt 7. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGDARMS:2003:0922.7E1002.00.0A
5Zitate
5Normen
Zitationsnetzwerk
5 Entscheidungen · 5 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Einzelfallentscheidung zur Fristbemessung, für die Maßstab nur die Zwecke und Gründe der Abschiebung sein können.
Tenor
Der Bescheid des Landrats des Kreises Offenbach vom 01.02.2000 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 15.03.2000 wird aufgehoben, soweit darin die Wirkung der Abschiebung des Klägers auf den 08.03.2004 befristet wurde.
Das beklagte Land wird verpflichtet, über die Befristung der Wirkung der Abschiebung neu zu entscheiden.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens haben der Kläger zu drei Viertel und das beklagte Land zu einem Viertel zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Einzelfallentscheidung zur Fristbemessung, für die Maßstab nur die Zwecke und Gründe der Abschiebung sein können. Der Bescheid des Landrats des Kreises Offenbach vom 01.02.2000 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 15.03.2000 wird aufgehoben, soweit darin die Wirkung der Abschiebung des Klägers auf den 08.03.2004 befristet wurde. Das beklagte Land wird verpflichtet, über die Befristung der Wirkung der Abschiebung neu zu entscheiden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens haben der Kläger zu drei Viertel und das beklagte Land zu einem Viertel zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Das Gericht konnte durch den Berichterstatter ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§§ 87 a Abs. 2, 101 Abs. 2 VwGO). Die Klage ist unzulässig, soweit sie auf die Aufhebung des Bescheids vom 05.11.1998 gerichtet ist. Hierfür fehlt dem Kläger das Rechtsschutzbedürfnis, da gegen den Bescheid kein Widerspruch erhoben wurde und die Verfügung daher bestandskräftig geworden ist. Die Klage kann insoweit keinen Rechtsschutz mehr bewirken. Die Klage im Übrigen ist zulässig, aber nur in dem im Tenor niedergelegten Umfang begründet. Die Bescheide des Landrats des Kreises Offenbach vom 18.10.1999 und 01.02.2000 sowie der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 15.03.2000 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 VwGO), soweit nicht die Befristung der Wirkung der Abschiebung betroffen ist. Das beklagte Land hat es zunächst zu Recht abgelehnt, den Bescheid vom 05.11.1998 nach § 48 Abs. 1 Satz 1 HessVwVfG aufzuheben. Nach dieser Vorschrift steht es im Ermessen der Behörde, einen rechtswidrigen, aber bestandskräftig gewordenen Verwaltungsakt zurückzunehmen. Hier fehlt es bereits an dem Merkmal „rechtswidriger Verwaltungsakt“. Der Landrat des Kreises Offenbach hatte seinerzeit zu Recht den Antrag des Klägers auf unbefristete Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis mit Hinweis auf die Verurteilung vom 23.04.1998 wegen Vorliegens von Ausweisungsgründen nach § 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 i. V. mit § 46 Nr. 2 AuslG abgelehnt. Die Argumente, die der Kläger der Rechtmäßigkeit des Ablehnungsbescheids vom 05.11.1998 entgegengebracht hat, vermag das Gericht nicht zu teilen. Bei der Versagung nach dieser Vorschrift spielt es keine Rolle, ob ein besonderer Ausweisungsschutz nach § 48 AuslG besteht (Renner, Ausländerrecht, 7. Aufl., § 26 Rdnr. 13). Auch die Möglichkeit einer befristeten Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 26 Abs. 3 Satz 2 AuslG hatte die Behörde geprüft und nach umfangreichen Ermessenserwägungen verworfen. Selbst wenn man den Bescheid vom 05.11.1998 als rechtswidrig ansehen würde, so wäre jedenfalls aber nicht ersichtlich, warum das Ermessen der Ausländerbehörde bei der Entscheidung, die Verfügung zurückzunehmen, nur auf eine Möglichkeit, die Rücknahme, beschränkt, ihr Ermessen also „auf Null reduziert“ wäre. Der mit der Klage gestellte Verpflichtungs-Hauptantrag ist unbegründet, weil – wie dargelegt – dem Kläger ein Anspruch auf unbefristete Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nicht zusteht. Auch die hilfsweise gestellten Verpflichtungsanträge 1. bis 2. sind unbegründet. Die Verpflichtung der Behörde, dem Kläger die Rückkehr zu ermöglichen, scheidet wegen der jeweils bestandskräftig gewordenen Versagungsverfügung und Abschiebungsandrohung in dem Bescheid vom 05.11.1998 und der damit rechtmäßig erfolgten Abschiebung des Klägers in sein Heimatland aus. Eine Verpflichtung der Behörde zur Neubescheidung des Antrags auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis verbietet sich ebenfalls wegen der Bestandskraft der Ablehnungsverfügung. Auch der Antrag, das beklagte Land zu verpflichten, die Wirkung der Abschiebung durch den Landrat des Kreises Offenbach im Bescheid vom 01.02.2000 auf den 08.03.2000 zu befristen (Hilfsantrag zu 3.), ist unbegründet. Dagegen hat der Kläger mit seinem Hilfsantrag zu 4. auf Verpflichtung zur Neubescheidung Erfolg. Nach § 8 Abs. 2 Satz 1 AuslG darf ein Ausländer, der ausgewiesen oder abgeschoben worden ist, nicht erneut ins Bundesgebiet einreisen und sich darin aufhalten. Ihm darf ferner auch bei Vorliegen eines Anspruchs keine Aufenthaltsgenehmigung – mit Ausnahme einer Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Abs. 4 AuslG – erteilt werden (§ 8 Abs. 2 Satz 2 AuslG). Diese Wirkungen traten beim Kläger aufgrund der Abschiebung vom 08.03.1999 ein, da diese Abschiebung nach § 49 AuslG offensichtlich rechtmäßig war, was inzident zu prüfen ist (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 26.03.2003 – 11 S 59/03–, EZAR 047 Nr. 3 = AuAS 2003, 184; vgl. BVerwG, Urt. v. 16.07.2002 – 1 C 8.02–, InfAuslR 2003, 50 = NVwZ 2003, 21). Der Kläger war aufgrund der unanfechtbar gewordenen Verfügung des Landrats des Kreises Offenbach vom 05.11.1998 vollziehbar ausreisepflichtig (vgl. § 42 Abs. 2 Satz 2 AuslG) und seine Ausreise bedurfte auch der Überwachung (§ 49 Abs.1, Abs. 2 Nr. 1 AuslG). Nach § 8 Abs. 2 Satz 3 AuslG werden in einem besonderen Verfahren die Wirkungen des § 8 Abs. 2 Satz 1 und 2 AuslG in der Regel befristet, wobei die Frist mit der erstmaligen Ausreise beginnt (§ 8 Abs. 2 Satz 4 AuslG). Beim Kläger liegt, wovon zu Recht auch das beklagte Land ausgeht, ein das Befristungsermessen eröffnender Regelfall vor. Somit hat die Ausländerbehörde die Dauer der Sperrwirkung nach pflichtgemäßem Ermessen zu bestimmen (§ 40 HVwVfG). In diesem Zusammenhang trifft das Gesetz hinsichtlich des zeitlichen Umfangs der Sperrwirkung und zu den Gesichtspunkten, die bei der Bemessung der Frist zu berücksichtigen sind, keine Regelung. Die danach der Ausländerbehörde offenstehende und obliegende Ermessensentscheidung über die Länge der Frist ist gemäß § 114 VwGO nur auf die Beachtung des Zwecks der Ermächtigung und die Einhaltung der gesetzlichen Grenzen des Ermessens zu überprüfen. Bei Bestimmung der Grundlagen und der Grenzen des Befristungsermessens ist zunächst der Unterschied zwischen der Sperrwirkung einer Ausweisung einerseits und der Sperrwirkung einer Abschiebung andererseits zu beachten. Die Ausweisung verfolgt den Zweck, die Allgemeinheit vor dem Ausländer wegen der Gefahr einer Wiederholung bzw. Fortdauer der Ausweisungsgründe zu schützen und andere Ausländer von der Verwirklichung der Ausweisungsgründe abzuschrecken. Die Dauer der Sperrwirkung ist daher danach zu bestimmen, wann der oder die Ausweisungszwecke voraussichtlich erreicht sein werden, wobei nicht auf die abstrakt möglichen, sondern auf die in der zugrundeliegenden Ausweisungsverfügung konkret festgelegten Zwecke abgestellt wird (vgl. BVerwG, Urteile vom 14.11.1989 – 1 C 17.89–, InfAuslR 1990, 278, und vom 05.04.1984 – 1 C 57.81–, NVwZ 1984, 653 = InfAuslR 1984, 201; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 26.03.2003 – 11 S 59/03–, EZAR 047 Nr. 3 = AuAS 2003, 184). Die Sperrwirkung darf so lange fortbestehen, wie es die ordnungsrechtlichen Zwecke im Einzelfall erfordern. Sind diese Zwecke erreicht, ist es nicht länger gerechtfertigt, die Sperrwirkung aufrecht zu erhalten (dazu BVerwG, Urt. v. 11.8.2000 a. a. O.; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 26.03.2003, a. a. O.). Die Abschiebung nach § 49 Abs. 1 AuslG dagegen ist eine Maßnahme der Verwaltungsvollstreckung zur Durchsetzung einer (vollziehbaren) gesetzlich oder durch Verwaltungsakt begründeten Ausreisepflicht, wenn die freiwillige Erfüllung dieser Ausreisepflicht nach § 42 Abs. 3 und 4 AuslG nicht gesichert ist oder aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung eine Überwachung der Ausreise erforderlich erscheint. Das Einreise-, Aufenthalts- und Aufenthaltsgenehmigungsverbot soll den Ausländer deswegen treffen, weil er Anlass für Vollstreckungsmaßnahmen gegeben hat und die Besorgnis besteht, dass dies bei einem künftigen Aufenthalt im Bundesgebiet erneut der Fall sein könnte (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 26.03.2003, a. a. O.). Insofern hat die Abschiebesperrfrist eine spezialpräventive Zielrichtung. Sie soll den abgeschobenen Ausländer zur Beachtung des deutschen Aufenthaltsrechts im Allgemeinen und der Ausreisepflichten im Besonderen anhalten, um erneuten Zwangsvollstreckungsbedarf zu verhindern. Es sollen darüber hinaus andere ausreisepflichtige Ausländer von der Missachtung, Umgehung, aber auch der Verzögerung der Ausreisepflicht abgehalten und dadurch Zwangsmittel vermeiden werden. An die dargelegten spezial- und generalpräventiven Zwecke hat die Entscheidung über die Fristdauer anzuknüpfen, wobei auch hier die Sperre nur so weit festgesetzt werden darf, bis der Zweck erreicht ist. Innerhalb dieses Rahmens sind – analog den Ausweisungsgründen bei der Ausweisungssperrfrist – auch die bereits erwähnten Gründe der Abschiebung nach § 49 Abs. 1 und 2 AuslG für die Fristdauer zu berücksichtigen. Zu Abschiebungsgründen des § 49 Abs. 1 und 2 AuslG gehören die Fälle bewusster Missachtung der Ausreisepflicht durch Untertauchen, Namensänderung, Falschangaben gegenüber der Ausländerbehörde oder sonstige gewollte Verschleppungsmaßnahmen. In diesen Fällen ist entweder die freiwillige Ausreise nicht gesichert (§ 49 Abs. 1 AuslG) oder die Ausreise überwachungsbedürftig (§ 49 Abs. 2 Nrn. 1, 5 und 6 AuslG). Darüber hinaus gibt es stärker objektiv ausgerichtete Abschiebungsgründe wie Mittellosigkeit bezüglich der Abschiebekosten, tatsächliche Passlosigkeit, Abschiebungsgrund der Ausweisung nach § 47 AuslG wegen besonderer Gefährlichkeit (§ 49 Abs. 2 Satz 1, Satz 2 Nrn. 2 - 4 AuslG). Wie bei der Ausweisung kommt es auch bei der Abschiebung für die Fristbemessung maßgeblich auf das Verhalten des Ausländers nach seiner Abschiebung an. Dieses Verhalten ist im Hinblick darauf zu würdigen, ob und gegebenenfalls wie lange von dem Ausländer die Gefahr ausgeht, dass er einen Abschiebungsgrund nach § 49 AuslG verwirklicht. Bei der Entscheidung kann aber auch hier nicht schematisch – etwa durch Festlegung einer allgemeingültigen Mindestsperrfrist – vorgegangen werden. Maßstab für die Fristbemessung können nur die Zwecke und Gründe der Abschiebung selbst sein. Demgegenüber sind die Gründe, die zur Beendigung eines früheren Aufenthaltsrechts und damit zur Ausreisepflicht geführt haben, grundsätzlich unerheblich. Es ist auch nicht Zweck der Abschiebungssperrfrist, die Entscheidung über ein künftiges Aufenthaltsrecht vorwegzunehmen. Daher ist das Gewicht des Interesses, sich wieder im Bundesgebiet aufhalten zu dürfen, auch für die Abschiebungssperrfrist nur insoweit erheblich, als es mit den Fristzwecken abzuwägen ist; ansonsten ist die Prüfung der Aufenthaltsvoraussetzungen dem späteren – nach Fristende eröffneten – Aufenthaltsgenehmigungsverfahren vorzubehalten (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 26.03.2003, a. a. O.). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze und nach Auswertung der vorhandenen Dokumente in der Behördenakte gelangt das Gericht zu der Auffassung, dass die vom Kläger begehrte Frist von einem Jahr nach Abschiebung zu kurz erscheint, um diesem Begehren stattgeben zu können, die von der Ausländerbehörde vorgenommene Befristung von fünf Jahren allerdings als zu lang. Daher wird sie über den Befristungsantrag neu zu entscheiden haben (§ 113 Abs. 5 Satz 2, § 114 Satz 1 VwGO). Abschiebungszweck war im vorliegenden Fall – soweit aus der Ausländerakte ersichtlich – allein die Beendigung des Aufenthalts deswegen, weil der Kläger nicht freiwillig ausgereist war. Dazu hatte er bis zum 09.02.2000 (drei Monate nach Zustellung der Verfügung vom 05.11.1998) Zeit, er überschritt diese Frist um einen Monat, bis er abgeschoben wurde. Es sind den Akten keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass er seine Abschiebung verzögert oder durch Untertauchen erschwert hätte. Der Behörde lag auch sein Pass vor, so dass sie mit dessen Beschaffung keine Schwierigkeiten hatte. Weiterhin beglich der Kläger etwa drei Monate nach seiner Abschiebung die entstandenen Abschiebungskosten. Aus spezialpräventiven Gesichtspunkten dürfte daher mit viereinhalb Jahren Aufenthalt im Heimatland, der wegen des Erdbebens mit erheblichen Einschränkungen und Erschwernissen verbunden war, die Obergrenze der Frist erreicht sein, mit der der Zweck der Sperre erfüllt ist; auch aus generalpräventiven Gesichtspunkten heraus lässt sich keine längere Frist rechtfertigen. In diesem Zusammenhang ist vorsorglich zu erwähnen, auch wenn im Widerspruchsbescheid keine entsprechenden Erwägungen mehr wie noch im Ausgangsbescheid vom 01.02.2000 zu finden sind, dass die Höhe der Strafe und die entsprechende Anwendung der Tilgungsfristen im Bundeszentralregistergesetz bei der Fristsetzung einer aus einer Abschiebung folgenden Sperre wegen der notwendigen Unterscheidung zu einer aus einer Ausweisung resultierenden Sperre keine Rolle spielen kann. Ebenso wenig kann es – wie oben dargelegt wurde – für die Befristung einer Sperre von Bedeutung sein, ob der Kläger im anschließenden Aufenthaltsgenehmigungsverfahren Anträge mit Aussicht auf Erfolg stellen kann. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger streitet sich mit dem beklagten Land um die Aufhebung einer Verfügung, mit der die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis abgelehnt wurde, und um die Befristung der Sperrwirkung seiner Abschiebung. Der am 13.08.1979 geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger. Er reiste im Jahre 1990 in die Bundesrepublik Deutschland ein. In der Folgezeit wurde er verschiedentlich straffällig; zuletzt verurteilte ihn das Amtsgericht Darmstadt – Jugendschöffengericht – am 23.04.1998 wegen Raubes zu einer Jugendstrafe von zehn Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Daraufhin lehnte der Landrat des Kreises Offenbach den am 09.07.1998 gestellten Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung mit Bescheid vom 05.11.1998 ab, weil Versagungsgründe gemäß § 26 Abs. 3 AuslG vorlägen. Der Bescheid wurde bestandskräftig. Mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 26.02.1999 beantragte der Kläger die Rücknahme der Verfügung vom 05.11.1998 nach § 48 VwVfG, weil sie offensichtlich rechtswidrig sei. Die Behörde habe übersehen, dass dem Kläger ein besonderer Ausweisungsschutz nach § 48 AuslG zustehe. Der Kläger wurde am 08.03.1999 in sein Heimatland abgeschoben. Unter dem 19.05.1999 beantragte der Klägerbevollmächtigte die „nachträgliche Befristung der Wirkung der Ausweisung“ sowie der Sperrwirkung der Abschiebung. Im Juni 1999 beglich der Kläger die dem beklagten Land durch die Abschiebung entstandenen Kosten. Der Landrat des Kreises Offenbach lehnte unter dem 18.10.1999 den Antrag auf Rücknahme der Verfügung vom 05.11.1998 ab und befristete die Wirkung der Abschiebung vom 08.03.1999 auf den 08.03.2007. Der Bescheid wurde dem Klägerbevollmächtigten am 20.10.1999 zugestellt. Er erhob am 28.10.1999 Widerspruch dagegen. Auf Anregung des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 17.01.2000 (Bl. 212 der Behördenakte) half die Ausländerbehörde mit Bescheid vom 01.02.2000 dem Widerspruch insoweit ab, als die Wirkung der Abschiebung entsprechend den Regelungen des § 46 Abs. 1 Nr. 1 Bundeszentralregistergesetz auf den 08.03.2004 befristet wurde. Der Bescheid wurde dem Klägerbevollmächtigten am 04.02.2000 zugestellt; am 08.02.2000 erhob er auch gegen diesen Bescheid Widerspruch. Das Regierungspräsidium Darmstadt wies den Widerspruch mit Bescheid vom 15.03.2000, dem Klägerbevollmächtigten am 17.03.2000 zugestellt, zurück. In der Begründung heißt es unter anderem, einer Rücknahme der Verfügung vom 05.11.1998 stehe schon entgegen, dass sie nicht rechtswidrig sei. Es bestehe auch ein überwiegendes öffentliches Interesse an dem Bestand der Verfügung, zumal sie unanfechtbar geworden sei. Auch die Befristung sei nicht zu beanstanden. Der Kläger habe mit seiner Weigerung, der Ausreisepflicht freiwillig nachzukommen, gezeigt, dass er weiterhin nicht gewillt sei, die hiesige Rechtsordnung zu achten. Eine Unverhältnismäßigkeit bei der Befristung sei nicht zu erkennen. Private Belange des Klägers, die eine kürzere Befristung gebieten würden, seien auch unter Berücksichtigung der familiären Bindungen und seiner Berufsausbildung in Deutschland sowie seiner Obdachlosigkeit in der Türkei aufgrund des Erdbebens nicht ersichtlich. Am 13.04.2000 hat der Kläger Klage erhoben. Er wiederholt im Wesentlichen die Ausführungen im Schreiben vom 26.02.1999 und in dem zwischenzeitlich anhängig gewesenen, aber wegen Antragsrücknahme eingestellten Eilverfahren 7 G 394/99 (3). Der Kläger beantragt sinngemäß, die Verfügungen des Landrats des Kreises Offenbach vom 05.11.1998, 18.10.1999 und 01.02.2000 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15.03.2000 aufzuheben und das beklagte Land zu verpflichten, ihm eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, hilfsweise, 1. alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um eine Wiedereinreise des Klägers in die Bundesrepublik Deutschland zu ermöglichen, hilfsweise, 2. den Antrag des Klägers auf Verlängerung seiner Aufenthaltsgenehmigung vom 09.07.1998 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden, hilfsweise, 3. die Wirkung der Abschiebung des Klägers vom 08.03.1999 auf den 08.03.2000 zu befristen, hilfsweise, 4. das beklagte Land zu verpflichten, den Antrag auf Befristung der Wirkung der Abschiebung vom 08.03.1999 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht es sich auf die Begründungen in den angefochtenen Bescheiden. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die Akten des Landrats des Kreises Offenbach und des Regierungspräsidiums Darmstadt verwiesen, die Gegenstand der Entscheidung gewesen sind.