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Urteil

7 E 251/98

VG Darmstadt 7. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGDARMS:2002:1121.7E251.98.0A
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Leitsätze
Es liegt eine Ausnahme vom Gebot der Regelausweisung vor, wenn ein italienischer Staatsbürger ausgewiesen werden soll, der nur deshalb nicht Deutscher ist, weil seine Eltern versäumten, eine entsprechende Erklärung nach Art. 3 des 26. Gesetzes zur Änderung des Rechts- und Staatsangehörigkeitsgesetz -, (BGBl. 1974 I S. 3714) abzugeben.
Tenor
Der Bescheid des Landrats des Kreises Offenbach vom 06.10.1992 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 26.01.1998 werden aufgehoben. Das beklagte Land wird verpflichtet, die Aufenthaltserlaubnis-EG vom 27.04.1983 zu verlängern. Die Kosten des Verfahrens hat das beklagte Land zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Das beklagte Land darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Es liegt eine Ausnahme vom Gebot der Regelausweisung vor, wenn ein italienischer Staatsbürger ausgewiesen werden soll, der nur deshalb nicht Deutscher ist, weil seine Eltern versäumten, eine entsprechende Erklärung nach Art. 3 des 26. Gesetzes zur Änderung des Rechts- und Staatsangehörigkeitsgesetz -, (BGBl. 1974 I S. 3714) abzugeben. Der Bescheid des Landrats des Kreises Offenbach vom 06.10.1992 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 26.01.1998 werden aufgehoben. Das beklagte Land wird verpflichtet, die Aufenthaltserlaubnis-EG vom 27.04.1983 zu verlängern. Die Kosten des Verfahrens hat das beklagte Land zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Das beklagte Land darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die zulässige Klage ist begründet. Der Bescheid des Landrates des Kreises Offenbach vom 06.10.1992 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 26.01.1998 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Das beklagte Land stützt den angefochtenen Bescheid auf § 47 Abs. 1 Nr. 1 AuslG i. V. m. § 48 Abs. 3 Satz 1 AuslG. Dabei legte es zu Recht zugrunde, dass die Ist-Ausweisung im Hinblick auf erhöhten Ausweisungsschutz des Klägers nach § 48 Abs. 1 Nr. 4 AuslG in eine Regelausweisung herabgestuft wird. Grundsätzlich erfüllt der Kläger den Ausweisungstatbestand des § 47 Abs. 1 Nr. 1 AuslG. Danach wird ein Ausländer ausgewiesen, wenn er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Zu dem hier maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids (BVerwG, Beschl. v. 23.05.2001 – 1 B 125.00–, NVwZ 2001, 1288 = AuAS 2001, 173; v. 16.10.1989 – 1 B 106.89–, InfAuslR 1990, 4) liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 47 Abs. 1 Nr. 1 AuslG vor, weil der Kläger damals wegen einer vorsätzlichen Straftat durch Urteil des Landgerichts Darmstadt vom – rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt worden war. Die Verurteilung durch das Landgericht Darmstadt vom – zu einer Freiheitsstrafe von elf Jahren konnte bei Erlass des Widerspruchsbescheids vom 26.01.1998 noch nicht berücksichtigt werden, weil eine entsprechende Mitteilung an die Ausländerbehörde noch nicht erfolgt war. Der Kläger kann aber den besonderen Ausweisungsschutz nach § 48 Abs. 1 Nr. 4 AuslG für sich in Anspruch nehmen. Denn der Kläger lebte mit seiner deutschen Mutter in familiärer Lebensgemeinschaft. Die Inhaftierungen des Klägers ändern daran nichts, da der Ausweisungsschutz fortbesteht, wenn – wie hier – die familiäre Lebensgemeinschaft unmittelbar vor Beginn der Haft bestanden hat und zu erwarten ist, dass die Gemeinschaft nach Haftentlassung fortgesetzt wird (GK-AuslR, Stand: Dezember 1998, § 48 Rdnrn. 20, 25). Diese Erwartung hatte offensichtlich auch die Widerspruchsbehörde (vgl. Seite 4 des Widerspruchsbescheids). Der Ausweisungsschutz nach § 48 Abs. 1 Nr. 4 AuslG bewirkt zunächst, dass die Ausweisung nach § 48 Abs. 1 AuslG nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung möglich ist. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob dem Kläger als italienischem Staatsbürger auch der Ausweisungsschutz des § 12 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über Einreise und Aufenthalt von Staatsangehörigen der Mitgliedsstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft vom 31.01.1980 (BGBl. I S. 116) – AufenthG/EWG – zukommt (vgl. dazu BVerwG, Beschl. v. 23.05.2001 – 1 B 125.00–, AuAS 2001, 232), was im Hinblick auf § 1 AufenthG/EWG zweifelhaft ist, da sein Vater seit langer Zeit nicht mehr in Deutschland lebt, der Kläger zum maßgeblichen Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids keiner geregelten Arbeit nachging und seine Aufenthaltserlaubnis-EG abgelaufen war (BVerwG, a. a. O.), denn jedenfalls sind keine schwerwiegenden Gründe im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 1 und 2 AuslG anzunehmen. Zwar liegen schwerwiegende Gründe in der Regel vor, wenn die Fälle des § 47 Abs. 1 AuslG gegeben sind, was hier unstreitig der Fall ist. Allerdings ist die Kammer der Auffassung, dass im Falle des Klägers ein Ausnahmetatbestand erfüllt ist. Die Formulierung „in der Regel“ bezieht sich auf solche Fälle, die sich nicht durch besondere Umstände von der Menge gleichliegender Fälle unterscheiden; dagegen zeichnen sich Ausnahmefälle durch einen atypischen Geschehensablauf aus, der so bedeutsam ist, dass er jedenfalls das sonst ausschlaggebende Gewicht der gesetzlichen Regel beseitigt (BVerwG, Urt. v. 29.09.1998 – 1 C 8/96–, NVwZ 1999, 303 = InfAuslR 1999, 54, m. w. N.). Eine Ausnahme kann etwa dann in Betracht kommen, wenn und soweit vorrangiges Recht, namentlich die Grundrechte und die in ihnen zum Ausdruck kommende Wertordnung, anderes gebieten (BVerwG, Urt. v. 27.08.1996 – 1 C 8/94–, InfAuslR 1997, 16). Den Umstand, dass der Kläger in Deutschland als Kind einer deutschen Mutter geboren wurde und nur deshalb die italienische Staatsangehörigkeit erhalten hat, weil sein Vater italienischer Staatsbürger ist, und behalten hat, weil die Mutter des Klägers es versäumt hat, seine deutsche Staatsangehörigkeit innerhalb der gesetzten Frist durch einfache Erklärung herbeizuführen, sieht die Kammer als ausreichend an, eine Ausnahme anzunehmen. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte kann es dem in Art. 8 Abs. 2 EMRK verankerten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit widersprechen, wenn die Voraussetzungen für ein weiteres Zusammenleben des "Ausländers" mit seiner im Vertragsstaat ansässigen Familie durch behördliche Maßnahmen beseitigt werden (vgl. insbes. EGMR, Urt. v. 26.03.1992 [Beldjoudi], EuGRZ 1993, 556, und vom 26.09.1997 [Mehemi], InfAuslR 1997, 430; BVerwG, Urt. v. 09.12.1997 – 1 C 19.96–, NVwZ 1998, 742). Eine Verletzung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes kommt danach etwa bei Ausländern in Betracht, die – wie hier – aufgrund ihrer gesamten Entwicklung faktisch zu Inländern geworden sind und denen wegen der Besonderheiten des Falles ein Leben im Staat ihrer Staatsangehörigkeit, zu dem sie keinen Bezug haben, nicht zuzumuten ist (BVerwG, Urt. v. 29.09.1998 – 1 C 8.96–, NVwZ 1999, 303 = InfAuslR 1999, 54 = AuAS 1999, 27 = EZAR 037 Nr. 1). Der Kläger hat sein ganzes Leben in Deutschland verbracht und seinen Vater allenfalls in seinen ersten sechs Lebensjahren gesehen, wenn man von einem kurzen Besuch des Vaters in der Strafhaft absieht. Der Kläger hat also – trotz italienischer Staatsangehörigkeit – überhaupt keinen Bezug zu diesem Land, spricht auch kein Italienisch. Der Hinweis des beklagten Landes, er könne dann in Südtirol ("Gebiet mit deutschsprachiger Bevölkerung") leben, verfängt nicht, da er zumindest im Verkehr mit den Behörden die offizielle Landessprache sprechen muss. Hinzu kommt, dass die zur Zeit laufenden, sehr differenzierten und – jedenfalls ausweislich des letzten Klinikberichts vom 11.07.2002 – sich nicht unproblematisch gestaltenden Resozialisierungsmaßnahmen bei einer Ausweisung abgebrochen werden müssten und es sehr zweifelhaft ist, ob sie in Italien fortgesetzt werden könnten. Im Ergebnis würde man damit die Resozialisierung in einen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft verschieben, in dem sie weniger aussichtsreich sein kann, weil ein den Straftäter stützendes soziales Umfeld dort nicht besteht. Die Kammer hat auch Bedenken, ob dies dem Gebot des gemeinschaftsfreundlichen Verhaltens in Art. 10 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft vom 25.03.1957 i. d. F. d. Vertrags vom 07.02.1992, geändert durch Vertrag vom 02.10.1997 (EG-Vertrag) entspricht. Wegen der wesentlich erschwerten Wiedereingliederung nach Ausweisung in den Herkunftsstaat (der im vorliegenden Falle eigentlich gar kein "Herkunfts"-Staat ist) bleibt der Ausgewiesene oft eine dauerhafte soziale Last für den anderen EU-Mitgliedstaat, der erheblich mehr Mittel für die Resozialisierung aufbringen müsste als der Staat, der das soziale Umfeld bieten könnte. Gutmann (in: Anmerkung zum Urteil des Hess. VGH v. 04.03.2002, InfAuslR 2002, 346) spricht sogar von einer solchen Ausweisung als einem gegenüber dem Herkunftsstaat "unfreundlichen Akt". Sie verstoße gegen die Verpflichtung, zum gemeinsamen Wohl gemeinschaftsintern zusammenzuarbeiten und nicht gegeneinander zu wirken. Auch wenn man dem nicht im gleichen Umfang folgen sollte, so sind diese Erwägungen im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung zu beachten und zu berücksichtigen. Das führt nach Ansicht der Kammer dazu, im vorliegenden Fall eine Ausnahme vom Regelfall des Vorliegens schwerwiegender Gründe für die öffentliche Sicherheit und Ordnung anzunehmen. Dabei gilt die Ausnahme nicht nur für die spezialpräventiven Aspekte, wie sie oben bereits berücksichtigt wurden, sondern auch für generalpräventive Gründe, die vorliegend gegeben sein müssen, wenn man davon ausgeht, dass zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids § 12 AufenthG/EWG nicht anwendbar war. Generalpräventive Erwägungen haben hier aber deswegen zurückzustehen, weil der Kläger aufgrund seines Lebenslaufs in der Allgemeinheit überhaupt nicht als italienischer Ausländer angesehen werden und daher eine Ausweisung in den maßgeblichen Bevölkerungskreisen keine Abschreckungswirkung haben dürfte. Da bereits im Rahmen des § 48 Abs. 1 Satz 2 AuslG von einem Ausnahmefall auszugehen ist, liegen die Voraussetzungen des § 47 Abs. 3 Satz 1 AuslG ebenfalls nicht vor. Aus dem Zusammenhang zwischen §§ 47 und 48 AuslG ergibt sich, dass der im Rahmen des § 48 Abs. 1 Satz 2 AuslG festgestellte Ausnahmefall gleichermaßen im Rahmen des § 47 Abs. 3 Satz 1 AuslG Geltung hat (VG Darmstadt, Urt. v. 18.10.2001 – 7 E 2274/99 (1) –). Während das beklagte Land (zu Unrecht) vom Vorliegen eines Regeltatbestandes ausging, sind auch die notwendigen Ermessenserwägungen ausgeblieben. Wenn sich – wie hier – der zu beurteilende Fall in so vielen wesentlichen Gesichtspunkten von dem gesetzlich vorausgesetzten Regelfall unterscheidet, dass eine atypische Fallsituation anzunehmen ist, so hat die Behörde dem Einzelfall entsprechend Ermessen auszuüben; eine hilfsweise Ermessensausübung ist zulässig (BVerwG, Urt. v. 19.11.1996 – 1 C 25/94–, DVBl. 1997, 899). Hierzu ist allerdings erforderlich, dass die Behörde hilfsweise von dem von ihr hauptsächlich vertretenen Standpunkt abgerückt wäre, wonach ein Regelausweisungsgrund vorlag, und sich den Standpunkt des Klägers zu eigen gemacht hätte, dass über eine Ausweisung allenfalls nach Ermessen zu entscheiden war (vgl. BVerwG, a. a. O.). Nach dem Wortlaut der angefochtenen Bescheide unterliegt es keinem Zweifel, dass die Widerspruchsbehörde ihre Entscheidung auf § 47 Abs. 1 AuslG gestützt und einen Regelfall angenommen hat. Hieran ändert auch nichts, dass sie auf Seite 6 des Widerspruchsbescheids festgestellt hat, die Entscheidung des Landrats über die Ausweisung sei "ermessensfehlerfrei" ergangen, da das öffentliche Interesse an der Ausweisung das private Interesse des Klägers am Verbleib in der Bundesrepublik Deutschland aufgrund der schwerwiegenden Straftaten überwiege. Zwar werden darüber hinaus im Ausgangsbescheid wie im Widerspruchsbescheid Gesichtspunkte erwähnt und gewürdigt, die auch bei einer Ermessensentscheidung zu beachten sind. Dies alles geschieht jedoch erkennbar nicht von dem zumindest hilfsweise eingenommenen Standpunkt aus, dass kein Regelfall gegeben und über die Ausweisung nach Ermessen zu entscheiden sei, sondern mit dem Ziel zu verdeutlichen, dass und aus welchen Gründen gerade kein Ausnahmefall vorliege, der die Ausweisung als Regelfall nicht zulässt. Die Entscheidung der Frage, ob ein Regel- oder ein Ausnahmefall vorliegt, ist jedoch keine Ermessens-, sondern eine Rechtsfrage. Es handelt sich deshalb nicht um Ermessenserwägungen, sondern um Rechtserwägungen. Hieran ändert auch der Bescheid der Widerspruchsbehörde nichts, der die Ausweisungsverfügung des Landrats des Kreises Offenbach ausdrücklich "auch hinsichtlich der Ermessensausübung" billigt. Die Bezugnahme auf und die Billigung von Erwägungen, die keine Ermessenserwägungen, sondern Rechtserwägungen sind, ersetzt weder eine eigene Ermessensentscheidung der Widerspruchsbehörde, noch ändert sie den dargelegten Rechtscharakter der Erwägungen der Ausgangsbehörde (BVerwG, Urt. v. 19.11.1996, a. a. O.). Die richtige Gewichtung des Abwägungsmaterials setzt voraus, dass die Behörde erkennt, aufgrund welcher Norm die Entscheidung ergeht. Daher lässt sich zumindest nicht ausschließen, dass eine Behörde, die nach § 47 Abs. 2 AuslG entscheidet, die Fallelemente anders gewichtet als bei einer Entscheidung nach Ermessen. Da der Bereich der Ermessensausübung der Behörde vorbehalten ist, darf das Gericht nicht von sich aus die für die Beurteilung des Regelfalls entwickelten Erwägungen der Beklagten auf das nach § 46 Nr. 2 AuslG von ihr auszuübende Ermessen übertragen (BVerwG, a. a. O.). Die angefochtenen Verfügungen müssen daher hinsichtlich der Ausweisung aufgehoben werden. Aus den genannten Gründen war auch die Abschiebungsandrohung aufzuheben; die Rechtswidrigkeit des der Abschiebungsandrohung zugrundeliegenden Verwaltungsaktes führt auch zur Rechtswidrigkeit der Abschiebungsandrohung selbst. Da die Ausweisung des Klägers rechtswidrig ist, kann die im Hinblick auf § 8 Abs. 2 AuslG ausgesprochene Versagung einer Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis-EG ebenfalls keinen Bestand haben. Im Unterschied zur Ausweisung kommt es für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage im Zusammenhang mit der Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis auf den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung an (Kopp/Schenke, VwGO, 12. Aufl., § 113 Rdnr. 217 m. w. Nw.). Die Aufenthaltssperre des § 8 Abs. 2 Satz 1 AuslG steht der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis-EG nach Aufhebung der Ausweisung nicht mehr zwingend entgegen (Hess. VGH, Urt. v. 04.03.2002 – 12 UE 200/02–, EZAR 034 Nr. 11 = InfAuslR 2002, 342). Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung unwidersprochen vorgetragen, dass er in einem Arbeitsverhältnis mit der Firma Dittmann in Dietz steht. Anforderungen an eine Wohnung oder die Unterhaltsfähigkeit des Klägers werden bei der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis-EG nicht gestellt (§ 3 AufenthG/EWG; vgl. Hess. VGH, Urt. v. 04.03.2002, a. a. O.). Somit hat der Kläger einen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis-EG aus § 3 Abs. 1 AufenthG/EWG; das Gericht durfte gemäß § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO die entsprechende Verpflichtung der Behörde aussprechen. Die weiteren Regelungen wie die Gültigkeitsdauer ergeben sich aus dem Gesetz. Der vom Landrat des Kreises Offenbach herangezogene Versagungsgrund des § 7 Abs. 2 Nr. 1 AuslG ist hier nicht einschlägig, weil nicht ein Fall der Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung nach Ermessen (§ 7 Abs. 1 AuslG) vorliegt (§ 6 Abs. 1 Satz 2 AuslG; vgl. Renner, Ausländerrecht, 7. Aufl., § 7 AuslG Rdnr. 11). Die Kosten des Verfahrens hat das beklagte Land zu tragen, da es unterlegen ist (§ 154 Abs. 1 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit einer Verfügung, mit der der Kläger ausgewiesen und durch die zugleich sein Antrag auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis-EG abgelehnt wurde. Der am 31.10.1965 geborene Kläger ist italienischer Staatsangehöriger. Seine Mutter ist Deutsche. Sein italienischer Vater kehrte in seine Heimat zurück, als der Kläger sechs Jahre alt war. Die Mutter machte seinerzeit von der Möglichkeit, die deutsche Staatsangehörigkeit des Klägers durch einfache Erklärung herbeizuführen, keinen Gebrauch. Seit dem Jahre 1981 trat der Kläger mehrfach strafrechtlich in Erscheinung: Am ordnete das Amtsgericht Darmstadt im Verfahren wegen Diebstahls und eines versuchten besonders schweren Diebstahls sowie Hehlerei die Fürsorgeerziehung an. Die Taten, überwiegend die Entwendung von Mofas und Mokicks bzw. von Teilen davon, beging der Kläger im Zeitraum von Dezember 1979 bis Juli 1980. Am verurteilte ihn das Amtsgericht Langen im Verfahren wegen Diebstahls in zwei Fällen und versuchten Diebstahls in drei Fällen zu einer Jugendstrafe von einem Jahr. Am wurde der Kläger vom Amtsgericht Friedberg im Verfahren wegen Diebstahls in fünf Fällen zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und sechs Monaten unter Einbeziehung der Verurteilung durch das Amtsgericht Langen vom verurteilt. Am wurde er im Verfahren vom Amtsgericht Darmstadt wegen schweren Diebstahls in 13 Fällen, versuchten schweren Diebstahls und Diebstahls zu einer Jugendstrafe von einem Jahr verurteilt, die zur Bewährung ausgesetzt wurde. Am wurde er im Verfahren wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis vom Amtsgericht Langen verwarnt. Am wurde er im Verfahren wegen räuberischer Erpressung in zwei Fällen vom Amtsgericht Darmstadt zu einer Jugendstrafe von vier Jahren verurteilt, wobei die Entscheidung im Verfahren einbezogen wurde. Am wurde der Kläger vom Amtsgericht Friedberg im Verfahren wegen gemeinschaftlicher Sachbeschädigung in Tateinheit mit Gefangenenmeuterei und gemeinschaftlichem Diebstahl in zwei besonders schweren Fällen zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt. Nachdem ein Strafrest zunächst zur Bewährung ausgesetzt worden war, wurde die Strafaussetzung zur Bewährung widerrufen. Die Strafvollstreckung war erledigt am . Am wurde er durch das Landgericht Darmstadt im Verfahren wegen schwerer räuberischer Erpressung, Diebstahls in einem besonders schweren Fall, fortgesetzten verbotenen Erwerbs erlaubnispflichtiger Betäubungsmittel sowie verbotenem Waffenbesitz zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Von 1970 an lebte der Kläger bei seiner Mutter, mit Ausnahme der Zeiten, die er in Untersuchungs- oder Strafhaft verbrachte, und von drei Monaten im Jahre 1984, in denen er bei seiner Schwester in wohnte. Am 04.05.1988 stellte der Kläger einen Antrag auf Verlängerung seiner am 27.04.1983 erteilten Aufenthaltserlaubnis. Mit Verfügung vom 06.10.1992 lehnte der Landrat des Kreises Offenbach den Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis unter Hinweis auf die Verurteilungen ab und wies den Kläger für immer aus dem Bundesgebiet aus. Hiergegen erhob der Kläger am 03.11.1992 Widerspruch. In der Begründung heißt es unter anderem, es dürfe nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Kläger während seiner gesamten Entwicklung Inländer gewesen sei und sogar die deutsche Staatsangehörigkeit hätte erwerben können. Von dieser Möglichkeit habe seine Mutter nichts gewusst. Aus diesem Grunde empfahl der Widerspruchsausschuss auf seiner Sitzung vom 03.03.1992, für den Fall, dass ein besonderer Ausweisungsschutz bestehe, auf die Ausweisung zu verzichten, zumal der Kläger keinerlei Bindungen zum Land seiner Staatsangehörigkeit besitze, dessen Sprache nicht ansatzweise beherrsche und weil der Ausschuss keinen Sinn darin sehen könne, diesen "Zufalls-Italiener" in das Land seiner Staatsangehörigkeit zu verbringen. Das Landgericht Darmstadt verurteilte den Kläger mit Urteil vom – wegen schwerer räuberischer Erpressung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von elf Jahren und sechs Monaten; zugleich wurde die Unterbringung des Klägers in eine Entziehungsanstalt und in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Nach erfolgreicher Revision wurde das Strafmaß mit Urteil des Landgerichts Darmstadt vom – auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren reduziert. In dem Urteil heißt es unter anderem, die Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Klägers und der von ihm begangenen Straftaten ergebe, dass er infolge der bei ihm vorhandenen Willensschwäche, seiner dissozialen Persönlichkeit und seinen Milieu- und Sozialisierungsdefiziten über einen Hang zur Begehung von erheblichen Straftaten verfüge und deshalb für die Allgemeinheit gefährlich sei. Der Hang zur Begehung von Straftaten bestehe unabhängig von seiner Drogensucht. Mit Bescheid vom 26.01.1998 wies das Regierungspräsidium Darmstadt den Widerspruch mit der Begründung zurück, trotz des vorliegenden Ausweisungsschutzes sei der Kläger aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auszuweisen. Es liege auch kein Ausnahmefall vor. Bei dieser Beurteilung seien alle Umstände, neben den general- und spezialpräventiven insbesondere auch die in § 45 Abs. 2 AuslG aufgeführten Gesichtspunkte, zu berücksichtigen. Die Ausweisung sei aus spezialpräventiven Gründen gerechtfertigt, weil die Gefahr bestehe, dass der Kläger wieder straffällig werde, und aus generalpräventiven Gründen, da insbesondere bei schwerwiegenden Straftaten ein dringendes Bedürfnis dafür bestehe, über die strafrechtliche Sanktion hinaus durch die Ausweisung andere Ausländer von Straftaten ähnlicher Art und Schwere abzuhalten. Die persönlichen und familiären Bindungen des Klägers stünden der Ausweisung nicht entgegen. Seine "Übersiedlung" nach Italien sei ihm schon deshalb zumutbar, da es dort ein Gebiet mit deutschsprachiger Bevölkerung gebe. Im Übrigen seien die Lebensverhältnisse in Italien "nicht so sehr verschieden von denen im Bundesgebiet." Die Entscheidung der Ausländerbehörde sei auch ermessensfehlerfrei ergangen, da das öffentliche Interesse an der Ausweisung das private Interesse des Klägers am Verbleib in der Bundesrepublik Deutschland aufgrund der begangenen Straftaten überwiege. Die Ablehnung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis sei ebenfalls zu Recht erfolgt, da die Sperrwirkung des § 8 Abs. 2 AuslG die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis selbst dann ausschließe, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs nach dem Ausländergesetz vorlägen. Gegen die Verfügung des Landrats des Kreises Offenbach in Gestalt des Widerspruchsbescheids hat der Kläger am 09.02.1998 Klage erhoben. Er trägt ergänzend vor, eine Ausnahme von der Regel einer Ausweisung in derartigen Fällen liege vor. Entgegen der im Widerspruchsbescheid geäußerten Ansicht lasse sich eine Prognose über die Straffälligkeit des Klägers nach Abschluss der vom Landgericht angeordneten Maßnahmen, die der Rehabilitation und Eingliederung dienten, nicht treffen. Die Gruppe von Ausländern, an die sich die im Widerspruchsbescheid genannte Generalprävention richte, sei in Wirklichkeit doch verschwindend klein. Die Auffassung der Widerspruchsbehörde zu den familiären Bindungen des Klägers seien im Ergebnis nicht haltbar. Der Kläger beantragt, die Verfügung des Landrats des Kreises Offenbach vom 06.10.1992 in der Fassung des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 26.01.1998 aufzuheben und das beklagte Land zu verpflichten, dem Kläger entsprechend seinem Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis vom 04.05.1988 diese zu verlängern. Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht es sich auf die Begründungen in den angefochtenen Bescheiden. Seit dem 08.06.2000 sitzt der Kläger in der Klinik für forensische Psychiatrie in A-Stadt im Maßregelvollzug ein. Die Klinik hat in vier gutachterlichen Stellungnahmen an die zuständige Staatsanwaltschaft vom 30.05.2001 (Bl. 808 der Behördenakte), 04.07.2001 (Bl. 813 der Behördenakte), 11.02.2002 (Bl. 821 der Behördenakte) und 10.07.2002 (Bl. 833 der Behördenakte) über den Therapieverlauf berichtet und jeweils die Fortdauer der Unterbringung empfohlen, um die Entwicklung des Klägers weiterhin genau beobachten zu können. Es ergäben sich immer wieder Unregelmäßigkeiten bei Vollzugslockerungen, die eine Weiterbehandlung notwendig erscheinen ließen, heißt es in dem zuletzt genannten Bericht. Der Kläger werde zukünftig sehr hart an sich arbeiten müssen, um die Vorstellungen der Gruppentherapie in die Tat umzusetzen. Erst dann habe er die Chance, die Ziele einer Unterbringung gemäß § 64 StGB für sich zu erreichen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte sowie sechs Bände und ein Heft Behördenakten des Landrats des Kreises Offenbach und ein Heft Behördenakte des Regierungspräsidiums Darmstadt verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Beratung gewesen sind.