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Beschluss

6 L 1480/23.DA

VG Darmstadt 6. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGDARMS:2023:0703.6L1480.23.DA.00
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Leitsätze
Für die Beurteilung der Zumutbarkeit von Geräuschbelästigungen im Sinne von § 3 Abs. 1 BImSchG können technische Regelwerte wie die Freitzeitlärm-Richtlinie der LAI als Orientierungshilfe herangezogen werden.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen. Der Streitwert wird auf 5.000 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Für die Beurteilung der Zumutbarkeit von Geräuschbelästigungen im Sinne von § 3 Abs. 1 BImSchG können technische Regelwerte wie die Freitzeitlärm-Richtlinie der LAI als Orientierungshilfe herangezogen werden. Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen. Der Streitwert wird auf 5.000 EUR festgesetzt. Der Antrag, der Antragsgegnerin im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes 1. zu untersagen, bei Musikveranstaltungen im Schlossgarten in B-Stadt die Bühne für Musik in der Nähe des Haupteingangs / Z zu gestatten, 2. aufzugeben, für Musikveranstaltungen im Schlossgarten in B-Stadt die Lärmgrenzwerte auf 55 dB festzusetzen, ist zulässig. Der Verwaltungsrechtweg ist gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO eröffnet, da es sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit handelt. Sofern die Antragsgegnerin selbst Veranstalterin ist, trifft sie das Begehren in ihrer Eigenschaft als Betreiberin einer kommunalen Veranstaltung. Gegenüber dritten Veranstaltern begehrt der Antragsteller den Erlass hoheitlicher Maßnahmen, mit denen Lärm- bzw. Geräuschimmissionen verhindert werden sollen, die nicht zumutbar sind. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO ist statthaft. Soweit der Antrag die Antragsgegnerin in ihrer Eigenschaft als Betreiberin einer kommunalen Veranstaltung betrifft, ist die in der Hauptsache geeignete Klageart die allgemeine Leistungsklage, bezüglich des Antrags zu 1 in Form der Unterlassungsklage, da insoweit ein schlicht hoheitliches Handeln begehrt wird. Gegenüber dritten Personen ist der Erlass eines Auflagenbescheides erforderlich, so dass in der Hauptsache die Verpflichtungsklage die geeignete Klageart wäre. Dem Antragsteller fehlt nicht das erforderliche Rechtsschutzinteresse für den vorliegenden Antrag. Der Antragsteller begehrt vorbeugenden Rechtsschutz, für den ein Rechtsschutzinteresse auch insoweit anzuerkennen ist, als ein Einschreiten durch Verwaltungsakt gegenüber Dritten begehrt wird. Denn dem Antragsteller ist ein Abwarten des Erlasses der jeweiligen Auflagenbescheide nicht zumutbar. Sie werden ihm in der Regel nicht bekanntgemacht. Nach Kenntniserlangung vom Erlass der jeweiligen Auflagenbescheide, die bisher noch nicht ergangen sind, dürfte die Zeit zu knapp werden, um effektiven Rechtsschutz i.S. von Art. 19 Abs. 4 GG zu gewährleisten (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 25. Februar 2005 – 2 UE 2890/04 –, juris Rn. 47). Im Übrigen hat sich der Antragsteller zuvor erfolglos an die Antragsgegnerin gewandt und auch die Kommunalaufsicht eingeschaltet. Der Vortrag des Antragsgegners ist zwar zutreffend, dass dabei konkrete Überschreitungen der Immissionsschutzgrenzen nicht mitgeteilt wurden. Den Schreiben lässt sich jedoch entnehmen, dass es dem Antragsteller um die Verhinderung möglicher Ruhestörungen geht. Nachdem am 28. Mai 2023 (Pfingstsonntag) die Serenade im Park stattfand, bei der es nach dem Vortrag des Antragstellers zu Lärmbeeinträchtigungen gekommen sein soll, gegen die seitens der Polizei trotz Meldung nicht eingeschritten wurde, hat sich der Antragsteller offenbar zu einem gerichtlichen Vorgehen entschlossen. Nachdem die nächste öffentliche Veranstaltung am 09. Juli 2023 stattfinden soll, kann ein dem gerichtlichen Begehren entsprechender Antrag bei der Antragsgegnerin als entbehrlich betrachtet werden, da in den vorangegangenen Schreiben der Antragsgegnerin sowie der Kommunalaufsicht zu erkennen gegeben wurde, dass die getroffenen Maßnahmen als ausreichend erachtet werden. Dem Antragsteller fehlt das Rechtsschutzinteresse an dem vorliegenden Antrag auch nicht deshalb, weil die Antragsgegnerin den Veranstaltern von Musikveranstaltungen durchaus Lärmschutzmaßnahmen zum Schutz der Nachbarschaft auferlegt. Die Antragsgegnerin hat vorgetragen und durch Vorlage eines Muster-Auflagenbescheids glaubhaft gemacht, dass bei seltenen Ereignissen tags außerhalb der Ruhezeiten (8.00 – 20.00 Uhr) 70 dB(A), tags innerhalb der Ruhezeiten (6.00 – 8.00 Uhr und 20.00 – 22.00 Uhr) 65 dB(A) sowie nachts (22.00 – 6.00 Uhr) 55 dB(A) nicht überschritten werden dürfen. Der Antragsteller begehrt jedoch einen darüber hinausgehenden Schutz vor Lärmimmissionen, indem der Aufbau der Bühne nicht in der Nähe des Haupteingangs gestattet wird und die Lärmgrenzwerte auf 55 dB(A) festgesetzt werden. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert wird. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist eine einstweilige Anordnung darüber hinaus zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder um drohende Gewalt zu verhindern oder wenn sie aus anderen Gründen notwendig erscheint. Voraussetzung ist, dass der Antragsteller die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs (Anordnungsanspruch) und den Grund für eine notwendige vorläufige Sicherung (Anordnungsgrund) glaubhaft macht (§ 920 Abs. 2 ZPO i. V. m. § 123 Abs. 3 VwGO). Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Bei der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein gebotenen summarischen Prüfung der Sachlage steht dem Antragsteller kein Anspruch nach §§ 24, 22 BImSchG auf Erlass bzw. Beachtung der begehrten Lärmschutzmaßnahmen zu. Ein in Rechtsprechung und Literatur allgemein anerkannter öffentlich-rechtlicher Abwehranspruch kann sich aus einer analogen Anwendung der das privatrechtliche Nachbarschaftsverhältnis regelnden §§ 1004, 906 BGB sowie aufgrund eines grundrechtlichen Anspruchs aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG und Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG ergeben (vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 3. August 2015 – 22 CE 15.1140 –, juris; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23. Mai 2014 – 10 S 249/14 –, juris). Danach kann der Nachbar einer schlicht hoheitlich betriebenen Einrichtung Beeinträchtigungen auf der Grundlage von § 22 Abs. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 BImSchG abwehren. Nach § 24 Satz 1 BImSchG kann die zuständige Behörde im Einzelfall gegenüber Dritten auch die zur Durchführung des § 22 und der auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen erforderlichen Anordnungen treffen. Insoweit ist sie auch für den Erlass von Anordnungen zuständig, um bei einer öffentlichen Veranstaltung, bei der Geräuschimmissionen zu erwarten sind, die Einhaltung der Grenzwerte zu gewährleisten. Welche von den im Schlosspark geplanten öffentlichen Veranstaltungen ausgehenden Geräuschimmissionen hinzunehmen sind, beurteilt sich nach den Maßstäben des § 22 Abs. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 BImSchG. Es handelt sich bei solchen Veranstaltungen um ortsfeste Einrichtungen im Sinne von § 3 Abs. 5 Nr. 1 BImSchG und damit um nicht genehmigungsbedürftige Anlagen im Sinne dieses Gesetzes (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 25. Februar 2005, - 2 UE 2890/04 -, juris, Rn. 51 und Beschluss vom 28. August 2015, - 9 B 1586/15 -, juris, Rn. 3; VG Wiesbaden, Urteil vom 17. Februar 2016, - 4 K 1275/15.WI -, juris; VG Gießen, Beschluss vom 2. Juli 2004, - 8 G 2673/04 -, juris Rn. 28). Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 BImSchG sind nicht genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen, soweit sie nach dem Stand der Technik vermeidbar sind, verhindert (§ 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG) und, soweit sie nach dem Stand der Technik unvermeidbar sind, auf ein Mindestmaß beschränkt werden (§ 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BImSchG). Ob schädliche Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden, richtet sich danach, inwieweit die hervorgerufenen Beeinträchtigungen erheblich bzw. wesentlich im Sinne von § 906 Abs. 1 BGB sind. Für die Beurteilung der Zumutbarkeit bzw. Erheblichkeit von Geräuschbelästigungen im Sinne von § 3 Abs. 1 BImSchG im Einzelfall sind insbesondere die Dauer und die Häufigkeit derartiger Immissionen sowie die soziale Adäquanz und Akzeptanz von Bedeutung. Hierbei können technische Regelwerke, wie die von Sachverständigen ausgearbeitete und von allen Ländern mitgetragene Freizeitlärm-Richtlinie der LAI, die für die Beurteilung brauchbare Anhaltspunkte enthalten, als Orientierungshilfe herangezogen werden (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 25. Februar 2005, - 2 UE 2890/04 -, juris, Rn. 53 m.w.N.;BGH, Urteil vom 26. September 2003 - V ZR 41/03 -, juris, Rn. 8 und 9; VG Gießen, Beschluss vom 2. Juli 2004, - 8 G 2673/04 -, juris Rn. 27). Gemessen hieran hat der Antragsteller keinen Anspruch auf die begehrten Lärmschutzmaßnahmen. Die Freizeitlärm-Richtlinie der LAI kann vorliegend zur Beurteilung der Geräuschimmissionen, die von den Veranstaltungen im Schlosspark auf das Grundstück des Antragstellers einwirken, herangezogen werden. Denn sie gilt für Freizeitanlagen, und zwar insbesondere für Grundstücke, auf denen – wie hier - Volksfeste, Platzkonzerte, Livemusik-Darbietungen und ähnliche Veranstaltungen im Freien stattfinden. Auf die Festsetzung eines generellen Lärmgrenzwerts von 55 dB für alle öffentlichen Musikveranstaltungen, die im Schlosspark stattfinden, besteht bereits deshalb kein Anspruch, da die einzelnen Veranstaltungen differenziert zu betrachten sind. Zwar betragen die Immissionsrichtwerte, die außerhalb von Gebäuden gemessen werden, nach Ziffer 4.1 der Freizeitlärm-Richtlinie der LAI in allgemeinen Wohngebieten tags an Werktagen außerhalb der Ruhezeit 55 dB(A). Für seltene Ereignisse trifft die Freizeitlärmrichtlinie unter Ziffer 4.4 aber eine Sonderregelung, wonach für Veranstaltungen, die an nicht mehr als an 18 Kalendertagen stattfinden (sog. seltene Störereignisse), höhere Richtwerte vorgegeben werden. Nach Nr. 4.4.2 der Freizeitlärm-Richtlinie sind bei seltenen Veranstaltungen Überschreitungen des Beurteilungspegels vor den Fenstern im Freien von 70 dB(A) und/oder 55 dB(A) nachts zumutbar. Im Einzelfall können sogar Lärmimmissionen, die die bereits erhöhten Richtwerte der Freizeitlärm-Richtlinie für seltene Störereignisse überschreiten, ausnahmsweise noch hinzunehmen sein, wenn die Zumutbarkeit explizit begründet wird. Intensität und Dauer der Abweichungen von den Immissionsrichtwerten nach Ziffer 4.1, die Anzahl der einzelnen Störereignisse sowie die Bedeutung der jeweiligen Veranstaltung bleiben bei der Abwägung im Einzelfall zu berücksichtigen (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 25. Februar 2005, - 2 UE 2890/04 -, juris, Rn. 54 ff.; BGH, Urteil vom 26. September 2003 - V ZR 41/03 -, juris, Rn. 11, 14 ff.). Bei den derzeit geplanten Musikveranstaltungen im Schlosspark handelt es sich nach Auffassung der Kammer um seltene Störereignisse im Sinne der Ziffer 4.4 der Freizeitlärm-Richtlinie. Das Picknickkonzert mit Blasorchester findet lediglich am 9. Juli 2023 für nur 1 ½ Stunden am frühen Mittag statt und wird von der örtlichen Sportgemeinde ausgerichtet, hat mithin einen besonderen kommunalen Bezug. Die kommunale Veranstaltung „Ein Park voller Musik“ ist ebenfalls nur an einem Tag für 6 Stunden tagsüber geplant, wobei verschiedene örtliche Orchester, Chöre und Tanzgruppen Darbietungen präsentieren. Das Oldtimertreffen findet an zwei Tagen im September 2023 statt, wobei schon fraglich ist, ob diese Veranstaltung als Musikveranstaltung vom Antrag mit umfasst ist. Selbst unter Berücksichtigung der Serenade im Park am Pfingstsonntag, den 28. Mai 2023, und des im Winter stattfindenden Weihnachtsmarktes handelt es sich um zahlenmäßig eng begrenzte Veranstaltungen und im Hinblick auf ihre soziale Adäquanz und Akzeptanz um seltene Ereignisse in Sinne der Ziffer 4.4.1 der Freizeitlärm-Richtlinie. Weitere Veranstaltungen wie das Weinfest und Summerjam finden dieses Jahr offenbar nicht statt. Die Antragsgegnerin hat dargelegt, dass bei den geplanten Veranstaltungen die Lärmgrenzwerte auf außerhalb der Ruhezeiten (8.00 – 20.00 Uhr) 70 dB(A), tags innerhalb der Ruhezeiten (6.00 – 8.00 Uhr und 20.00 – 22.00 Uhr) 65 dB(A) sowie nachts (22.00 – 6.00 Uhr) 55 dB(A) festgelegt werden. Gegenüber Dritten geschieht dies durch Erlass eines Auflagenbescheids, in dem auch vorgegeben wird, auf welche Weise die Messungen zu erfolgen haben. Soweit der vorgelegte Muster-Auflagenbescheid als Veranstaltungsort das Braunshardter Tännchen ausweist, wurde diese Eintragung nach dem Vortrag des Antragsgegners lediglich versehentlich nicht gelöscht. Der Muster-Auflagenbescheid wird ebenso für die Veranstaltungen im Schlosspark verwendet. Der Antragsgegner hat in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 22. Juni 2023 auch nachvollziehbar dargelegt, dass eine Überschreitung der regelmäßig einzuhaltenden Immissionsrichtwerte unvermeidbar ist, weil der Aufstellort der Bühne aufgrund der örtlichen Gegebenheiten vorgegeben ist. Im hinteren Teil des Schlossparks ist der Untergrund nicht befestigt. Umstritten ist, ob die erforderliche Infrastruktur wie Strom und Wasser vorhanden ist. Ob es möglich ist, den Untergrund im Schlosspark im hinteren Bereich einmal für alle Veranstalter zu befestigen, kann dahingestellt bleiben, denn derzeit ist unstreitig eine solche Befestigung nicht vorhanden. Darüber hinaus hat der Antragsteller auch nicht dargelegt, dass die Errichtung der Bühne am anderen Ende des Parks zu einer spürbaren Verbesserung der Lärmbeeinträchtigung führen würde, da die Boxen in diesem Fall in Richtung seines Wohngebäudes ausgerichtet werden müssten. Er hat daher keinen Anspruch darauf, als Lärmreduzierungsmaßnahme die Bühne an einem anderen Standort als neben dem Haupteingang an der Z aufstellen zu lassen. Da es sich um seltene Störereignisse handelt, hat der Antragsteller auch keinen Anspruch auf Festsetzung der Lärmgrenzwerte auf 55 dB. Soweit der Antragsteller vorträgt, dass eigene Lautstärkemessungen während der Serenade im Park am Pfingstsonntag eine Lautstärke zwischen 75 und 86 Dezibel ergeben hätten, ist dies unergiebig. Zu Recht wendet der Antragsgegner ein, dass unklar bleibt, auf welche Weise und mit welcher Art von Gerät diese Werte gemessen wurden. Zudem dürfen auch nach Ziffer 4.4.2 einzelne Geräuschspitzen die Richtwerte überschreiten. Letztendlich handelt es sich im Falle der Überschreitung der vorgegebenen Lärmgrenzwerte um einen Verstoß gegen den Auflagenbescheid und damit um eine Frage der Vollstreckung. Diese ist vom Eilantrag des Antragstellers aber nicht umfasst. Das gilt auch für den Vortrag, dass die Polizei trotz seiner Meldung nicht gegen die Ruhestörung eingeschritten sei. Abgesehen davon, dass fraglich ist, inwieweit dies der Antragsgegnerin, die nach den vorgelegten Schreiben offenbar auch Vorkehrungen zur Einhaltung der beauflagten Lärmgrenzwerte getroffen hat, überhaupt zurechenbar wäre, würde auch die Festsetzung eines Lärmgrenzwertes von 55 dB nichts an einer Missachtung und mangelhaften Durchsetzung der Auflagen ändern. Soweit die Veranstaltungen des Kommunalen Kinos ebenfalls als Musikveranstaltung betrachtet und vom gestellten gerichtlichen Eilantrag mit umfasst sein sollen, hat der Antragsteller auch insoweit einen Anspruch auf lärmreduzierende Maßnahmen nicht glaubhaft gemacht. Bei dem open-air-Kino mit 16 Abendveranstaltungen handelt es sich zwar nicht um ein seltenes Ereignis im Sinne der Freizeitlärm-Richtlinie, so dass die Immissionsrichtwerte außerhalb von Gebäuden gemäß Ziffer 4.1. zugrunde zu legen sind. Der Antragsteller hat jedoch nicht glaubhaft gemacht, dass die Werte regelmäßig überschritten werden. Bei diesen Ereignissen werden die Zuschauer mit Kopfhörern ausgestattet, so dass keine unzumutbaren Lärmimmissionen für die Nachbarschaft zu erwarten sind. An dieser Beurteilung ändert auch der Umstand nichts, dass im vergangenen Jahr die Kopfhörer bei ein oder zwei Veranstaltungen ausgefallen sind und der Film über Lautsprecher ausgestrahlt wurde. Zum einen steht nicht zu erwarten, dass ein Ausfall der Kopfhörer in diesem Jahr erneut geschieht. Zum anderen ändert dies nichts an dem grundsätzlichen Konzept der Verwendung von Kopfhörern. Die Kostenentscheidung folg aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG. Da der Antragsteller eine Vorwegnahme der Hauptsache anstrebt, war der Auffangstreitwert in voller Höhe anzusetzen (vgl. Nr. 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).