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Urteil

6 K 1758/20.DA

VG Darmstadt 6. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGDARMS:2022:0518.6K1758.20.DA.00
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Leitsätze
Die Verwendung von ungeklärtem häuslichen Abwasser zur Grundstücksdüngung ist nicht zulässig. Es besteht keine Befreiungsmöglichkeit vom kommunalen Anschluss- und Benutzungszwang.
Tenor
Der Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 08.03.2021 wird aufgehoben, soweit darin der Widerspruch der Klägerin vom 27.10.2020 gegen die Ablehnung der Befreiung von der Abwasserbeseitigungspflicht für das Jahr 2019 im Bescheid vom 23.10.2019 zurückgewiesen wird und soweit darin die Zwangsleerung angedroht wird. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens haben die Klägerin zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3 zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Verwendung von ungeklärtem häuslichen Abwasser zur Grundstücksdüngung ist nicht zulässig. Es besteht keine Befreiungsmöglichkeit vom kommunalen Anschluss- und Benutzungszwang. Der Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 08.03.2021 wird aufgehoben, soweit darin der Widerspruch der Klägerin vom 27.10.2020 gegen die Ablehnung der Befreiung von der Abwasserbeseitigungspflicht für das Jahr 2019 im Bescheid vom 23.10.2019 zurückgewiesen wird und soweit darin die Zwangsleerung angedroht wird. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens haben die Klägerin zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3 zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Berichterstatterin kann anstelle der Kammer entscheiden, da die Beteiligten sich mit dieser Verfahrensweise einverstanden erklärt haben, § 87a Abs. 2 und 3 VwGO. Die Klage hat nur in dem sich aus dem Tenor ergebenden Umfang Erfolg und unterliegt überwiegend der Abweisung. Soweit die Klägerin die Feststellung begehrt, dass die Ablehnung der Befreiung von der Abwasserbeseitigungspflicht mit Bescheid vom 23.10.2019 rechtswidrig war, ist die Klage zulässig. Der Antrag ist als Fortsetzungsfeststellungsklage in einer Verpflichtungssituation mit Erledigung vor Klageerhebung in doppelter Analogie zu § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO statthaft. Das Begehren der Klägerin hatte sich im Zeitpunkt der Klageerhebung am 26.10.2020 bereits durch Zeitablauf erledigt (§ 43 Abs. 1 Var. 4 HVwVfG), da eine Befreiung von der Abwasserbeseitigungspflicht für das Jahr 2019 nicht rückwirkend erteilt werden kann.Die Klägerin hat aufgrund der bestehenden Wiederholungsgefahr auch ein berechtigtes Interesse an der Feststellung. Eine Befreiung von der Abwasserbeseitigungspflicht wird von der Beklagten auf Antrag jeweils jährlich für das laufende Kalenderjahr erteilt. Die Überprüfung einer ablehnenden Entscheidung im Rahmen eines Rechtsbehelfsverfahrens in dem jeweils laufenden Kalenderjahr wird in zeitlicher Hinsicht nicht rechtzeitig möglich sein. Für die Jahre 2020 und 2021 hat die Klägerin weitere Anträge auf Befreiung gestellt. Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen einer Verpflichtungsklage sind gegeben. Die Klägerin hat rechtzeitig mit Schreiben vom 27.10.2019 Widerspruch gegen den Bescheid der Beklagten vom 23.10.2019 eingelegt. Hierüber hat die Beklagte im Fall der Klägerin letztendlich erst nach Klageerhebung mit Widerspruchsbescheid vom 08.03.2021 entschieden, da der Widerspruchsbescheid vom 23.09.2020 an den falschen Adressaten, nämlich an den Bruder der Klägerin, Herrn X, gerichtet war.Als Verpflichtungsklage wäre die Klage mithin als Untätigkeitsklage gemäß § 75 VwGO zulässig gewesen. Die Fortsetzungsfeststellungsklage ist jedoch unbegründet. Die Ablehnung der Befreiung von der Abwasserbeseitigungspflicht mit Bescheid der Beklagten vom 23.10.2019 war rechtmäßig und verletzte die Klägerin nicht in ihren Rechten. Sie hatte keinen Anspruch auf Befreiung von der Verpflichtung, ihre Abwassersammelgrube entleeren zu lassen (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO). Als rechtliche Grundlage für einen Anspruch auf Befreiung von der Abwasserbeseitigungspflicht gegenüber der Beklagten kommt vorliegend einzig § 6 Abs. 7 der Entwässerungssatzung der Beklagten vom 17.12.2018 – EWS - in Betracht.Nach § 6 Abs. 5 S. 1 und 2 EWS sind Eigentümer verpflichtet, ihre Grundstückskläreinrichtungen mindestens zweimal jährlich, ggf. auf Anordnung der Beklagten öfter, durch die öffentliche Fäkalschlammbeseitigung entleeren zu lassen. Davon macht § 6 Abs. 7 EWS unter bestimmten Voraussetzungen eine Ausnahme. Danach können landwirtschaftliche, fortwirtschaftliche und Gärtnereibetriebe, die den Fäkalschlamm zur Grundstücksdüngung verwenden, vom Anschluss- und Benutzungszwang befreit werden, sofern dem andere gesetzliche Bestimmungen nicht entgegenstehen. Der Begriff des Anschluss- und Benutzungszwangs, der bei einem fehlenden Anschluss an das kommunale Abwassersystem denklogisch nicht besteht, ist dabei im Lichte des § 6 Abs. 1 und Abs. 3 EWS so zu verstehen, dass darunter nicht nur die Befreiung von der Einleitung vorgeklärten Abwassers in die Abwasseranlage gemeint ist (vgl. § 6 Abs. 1 1. Alt EWS), sondern auch die Befreiung von der Andienung (vgl. § 6 Abs. 3 EWS) des in solchen Kleinkläranlagen nach § 6 Abs. 1 1. Alt. EWS anfallenden Schlamms sowie des Abwassers aus einer Sammelgrube von einem Grundstück ohne Abwasseranschluss (§ 6 Abs. 1 2. Alt. EWS). Dem gegenüber kommt § 37 Abs. 5 S. 1 Nr. 4 Hessisches Wassergesetz – HWS – als Anspruchsgrundlage nicht in Betracht. § 37 Abs. 1 HWG normiert - in wasserrechtlicher Hinsicht - die Abwasserbeseitigungspflicht der Gemeinden, Abs. 3 die Überlassungspflicht an die Gemeinden als Beseitigungspflichtige. Von diesen generellen Pflichten macht § 37 Abs. 5 HWG Ausnahmen. § 37 Abs. 5 S. 1 Nr. 4 HWG stellt dabei eine wasserrechtliche Ausnahme dar, die mit der kommunalsatzungsrechtlichen Befreiungsmöglichkeit nach § 6 Abs. 7 EWS korrespondiert. Nach dieser wasserrechtlichen Vorschrift entfällt die Pflicht zur Abwasserbeseitigung für Abwasser aus landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Betrieben oder Gärtnereibetrieben, das in dem Betrieb, in dem es angefallen ist, unter Beachtung der abfall- und bodenschutzrechtlichen Bestimmungen sowie der Belange des Grundwasserschutzes im Rahmen einer ordnungsgemäßen land-, forstwirtschaftlichen oder gärtnerischen Nutzung Verwendung findet. Hierbei handelt es sich jedoch nicht um eine Anspruchsgrundlage im klassischen Sinne, sondern die Vorschrift stellt nur ein gesetzliches Entfallen von der Abwasserbeseitigungspflicht in bestimmten Fällen fest. Darauf kann ein Anspruch auf Befreiung nicht gestützt werden, sondern allenfalls das Entfallen der Beseitigungspflicht festgestellt werden. Für eine solche wasserrechtliche Feststellung ist die Beklagte jedoch nicht passivlegitimiert. Sie kann im Rahmen ihrer Zuständigkeit nur auf der Grundlage ihrer Entwässerungssatzung eine Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang erteilen, nicht jedoch auf der Grundlage des Hessischen Wassergesetzes das Entfallen von der Abwasserbeseitigungspflicht feststellen. Hierfür wäre gemäß §§ 63 Abs. 1, 65 Abs. 1 HWG die untere Wasserbehörde zuständig, die gemäß § 64 Abs. 3 HWG dem Beigeladenen zuzuordnen ist. Die Voraussetzungen des § 6 Abs. 7 EWS für eine Befreiung liegen nicht vor. Die Ausbringung des von der Klägerin in der Abwassergrube gesammelten, ungereinigten häuslichen Abwassers stellt keine Verwendung zur Grundstücksdüngung im Sinne des § 6 Abs. 7 EWS dar. Eine solche setzt begrifflich voraus, dass die jeweilige Verwendung auch gesetzlich zugelassen ist. Der Begriff der Düngung im Sinne der Entwässerungssatzung muss sich dogmatisch in das Gesamtsystem rechtlich zulässiger Düngung einfügen. Was kein rechtlich anerkannter Dünger ist, kann im Sinne der Einheit der Rechtsordnung auch nicht im Sinne von § 6 Abs. 7 EWS als Dünger verwendet werden. Ungeklärtes häusliches Abwasser ist normativ nicht als zulässiges Düngemittel anerkannt. Das Ausbringen steht darüber hinaus auch nicht im Einklang mit dem Wasserecht und einer ordnungsgemäßen landwirtschaftlichen Nutzung im Sinne von § 37 Abs. 5 S. 1 Nr. 4 HWG. Es ist bereits zweifelhaft, ob das von der Klägerin in der Sammelgrube aufgefangene häusliche Abwasser den Begriff Fäkalschlamm in § 6 Abs. 7 EWS erfüllt. Darunter ist grundsätzlich nur Schlamm aus Kleinkläranlagen zu verstehen, wie ein systematischer Blick auf § 6 Abs. 3 EWS verdeutlicht. Diese Vorschrift differenziert explizit zwischen Schlamm aus Kleinkläranlagen und Abwasser aus Sammelgruben. Die Klägerin betreibt jedoch keine Kleinkläranlage, sondern sammelt ihr häusliches Abwasser nur in einer Sammelgrube, ohne es zu klären oder zu behandeln. Das Abwasser verbleibt als Rohabwasser in der Grube. Allerdings ist das Satzungsrecht der Beklagten schon aus Gründen der Normenhierarchie, Art. 20 Abs. 3 GG, im Lichte des Hessischen Wassergesetzes auszulegen. § 37 Abs. 5 S. 1 Nr. 4 HWG lässt grundsätzlich auch eine Ausnahme für Abwasser aus landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Betrieben oder Gärtnereibetrieben zu, so dass die Formulierung Fäkalienschlamm bei obiger Auslegung mit höherrangigem Recht nicht vereinbar sein könnte. Unter Berücksichtigung von § 37 Abs. 5 S. 1 Nr. 4 HWG könnte auch Abwasser aus Sammelgruben grundsätzlich von der Befreiungsmöglichkeit nach § 6 Abs. 7 EWS umfasst sein. Letztendlich kann dies vorliegend jedoch dahingestellt bleiben. Denn die Ausbringung ungereinigten häuslichen Abwassers steht nicht im Einklang mit dem Düngerecht. Das Düngegesetz (DüngeG) erkennt häusliches Abwasser nicht als Düngemittel an. Es erfasst nur speziell zugelassene Düngemittel sowie als Wirtschaftsdünger tierische Ausscheidungen und pflanzliche Stoffe, nicht hingegen menschliche Ausscheidungen und Abwasser aus diesem Bereich. Dies ergibt sich aus den Eingangsvorschriften des Düngegesetzes zu den Begriffsbestimmungen und zum Anwendungsbereich. § 2 S. 1 Nr. 1 DüngeG definiert Düngemittel als Stoffe, die dazu bestimmt sind, Nutzpflanzen Nährstoffe zuzuführen oder die Bodenfruchtbarkeit zu erhalten bzw. zu verbessern. Voraussetzung ihrer Anwendung ist gemäß § 3 Abs. 1 S. 1 DüngeG die Zulassung. Eine solche ist für ungeklärte häusliche Abwässer nicht ersichtlich. Ausgenommen von dem Zulassungserfordernis nach Satz 1 sind nach § 3 Abs. 1 S. 2 DüngeG nur Wirtschaftsdünger, die im eigenen Betrieb angefallen sind. Gemäß § 2 S. 1 Nr. 2 DüngeG sind Wirtschaftsdünger Düngemittel, die als tierische Ausscheidungen oder als pflanzliche Stoffe anfallen oder erzeugt werden. Bei Wirtschaftsdüngemitteln muss ein unmittelbarer Bezug zwischen dem landwirtschaftlichen Betrieb und den als Dünger anerkannten Substanzen bestehen. Die Substanzen, die als Dünger anerkannt sind, stammen entweder von Tieren oder von Pflanzen. Denn unter den Begriff „Wirtschaftsdünger“ werden konkretisierend diejenigen gefasst, die bei der Haltung von Tieren zur Erzeugung von Lebensmitteln oder bei der sonstigen Haltung von Tieren in der Landwirtschaft entstehen oder als pflanzliche Stoffe diejenigen, die im Rahmen der pflanzlichen Erzeugung anfallen oder erzeugt werden (Köpl in: Dombert/Witt, Münchener Anwaltshandbuch Agrarrecht, 3. Auflage 2022, Teil D, § 19 Rn. 210). Als „häusliches Abwasser“ wird hingegen Abwasser angesehen, das im Wesentlichen aus Haushaltungen oder ähnlichen Einrichtungen wie Gemeinschaftsunterkünften, Hotels, Gaststätten, Campingplätzen, Krankenhäusern oder Bürogebäuden stammt (zitiert nach Ganske in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, 96. EL September 2021, § 55 WHG, Rn. 17, der auf Zöllner, in: Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, § 18a a. F., Rn. 13a verweist). Es fällt in nur bei Gelegenheit einer Tierhaltung oder Pflanzenerzeugung in alleine räumlichem Zusammenhang zu der Hofstätte und im weiteren Kontext des menschlichen Lebens auf dieser an. Das Leben von Menschen auf dem Hof, durch das Abwasser anfällt (exemplarisch menschliche Körperhygiene, Abwaschen, Wäschewaschen, Toilettengänge, Reinigung der Wohnräume) ist nicht identisch mit der Haltung von Tieren oder einer pflanzlichen Erzeugung. Letzteres trifft auch auf die Klägerin zu. Sie sammelt ungeklärtes Abwasser, das aus dem häuslichen Bereich stammt. Entgegen der Ansicht der Klägerin kommt es nicht darauf an, ob und inwiefern häusliche Abwässer denjenigen - als Wirtschaftsdünger anzuerkennenden - Stoffen vergleichbar sind, die im Umgang mit Tieren anfallen können. Denn eine solche Vergleichbarkeit besteht nach der normativen Wertung des Düngegesetzes für häusliche Abwässer nicht. Es werden ausdrücklich nur tierische Ausscheidungen und pflanzliche Stoffe erfasst. Für eine Ausdehnung auf menschliche Ausscheidungen ist nach dem Wortlaut des § 2 S. 1 Nr. 2 DüngeG kein Raum. Die Ausbringung ungeklärten häuslichen Abwassers steht zudem nicht im Einklang mit wasserrechtlichen Bestimmungen und stellt keine ordnungsgemäße landwirtschaftliche Nutzung im Sinne von § 37 Abs. 5 S. 1 Nr. 4 HWG dar. Nach § 55 Abs. 1 S. 1 und 2 Wasserhaushaltsgesetz – WHG - ist Abwasser so zu beseitigen, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird, wobei dem Wohl der Allgemeinheit auch die Beseitigung von häuslichem Abwasser durch dezentrale Anlagen entsprechen kann. Das Wohl der Allgemeinheit setzt voraus, dass häusliches Abwasser vor der Beseitigung geklärt wird. Ohne Andienung gegenüber der Kommune (hier der Beklagten) nach Satz 2 erfolgt dies im Regelfall durch eine Kleinkläranlage (vgl. Ganske in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, 96. EL September 2021, § 55 WHG Rn. 18 zur Gesetzeshistorie, wonach der Begriff der dezentralen Anlage erst im Vermittlungsausschuss den damals ursprünglich vorgesehenen Ausdruck „Kleinkläranlage“ ersetzte). Denn das Ausbringen ungeklärten häuslichen Abwassers auf landwirtschaftliche Flächen stellt keine gemeinwohlverträgliche Abwasserbeseitigung dar. In der Rechtsprechung wird davon ausgegangen, dass insoweit nicht von einer ordnungsgemäßen landwirtschaftlichen Nutzung auszugehen ist, sondern häusliches Abwasser im Sinne einer ordnungsgemäßen Bodenbehandlung nicht dazu bestimmt ist, auf landwirtschaftliche Flächen aufgebracht zu werden (vgl. VG München, Beschl. v. 20.1.2004, M 10 S 03.4086, juris Rn. 40).Denn es ist anerkannt, dass durch die Ausbringung häuslichen Abwassers auf landwirtschaftliche Flächen, die unmittelbar oder mittelbar zur Nahrungsproduktion dienen, ernsthafte Gefahren für die menschliche Gesundheit ausgehen können (vgl. BVerwG, Urt. v. 07.11.1990, 8 C 71.88, juris Rn. 18; VG München, Urt. v. 12.02.2004, M 10 K 03.3861, juris Rn. 27; VG Bayreuth, Urt. v 28.07.2016, B 4 K 15.289, Rn. 23 f.; VG München, Urt. v. 03.11.2011, M 10 K 11.1965, juris Rn. 31; VG Aachen, Urt. v. 16.01.2006, 6 K 4234/04, juris Rn. 38 ff.; VG München, Urt. v. 12.02.2004, M 10 K 03.3861, juris Rn. 25; VG Augsburg, Urt. v. 18.09.2002, 5 K 00.266, juris Rn. 28).Ungeklärte häusliche Abwässer unterfallen daher auch nicht dem § 37 Abs. 5 S. 1 Nr. 4 HWG. Etwas anderes ergibt sich auch nicht mit Blick auf § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB. Dieser Norm ist keine für die vorliegende wasser- sowie kommunalrechtliche Fragestellung relevante Wertung zu entnehmen, dass häusliches – und zumal ungeklärtes – Abwasser unter die Privilegierung des § 37 Abs. 5 S. 1 Nr. 4 HWG bzw. die Befreiungsmöglichkeit des § 6 Abs. 7 EWS fällt bzw. fallen müsste. Es ist für das Verständnis des § 37 Abs. 5 S. 1 Nr. 4 HWG und des § 6 Abs. 7 EWS unerheblich, ob Wohngebäude für einen landwirtschaftlichen Betrieb notwendig sind. Denn § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB formuliert eine baurechtliche Privilegierung für den Außenbereich unter bestimmten Voraussetzungen für dasjenige Vorhaben, das „einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt“. Was einem landwirtschaftlichen Betrieb dient, ist qualitativ etwas anderes als etwas, das in diesem Betrieb anfällt. Unabhängig davon, inwiefern baurechtliche Erwägungen für wasser- bzw. kommunalrechtlichen Angelegenheiten wertungsmäßig überhaupt geeignet erscheinen, ist die zu fordernde Verbindung zur Landwirtschaft in § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB und § 37 Abs. 5 S. 1 Nr. 4 HWG jedenfalls eine andere. Ein „Dienen“ setzt eine deutlich geringere – und damit nur hinreichend mittelbare – Verbindung zum landwirtschaftlichen Betrieb voraus, als dies bei einem Anfallen im Betrieb der Fall ist. Ersteres verlangt definitionsgemäß, dass ein vernünftiger Landwirt – auch und gerade unter Berücksichtigung des Gebots größtmöglicher Schonung des Außenbereichs – dieses Vorhaben mit etwa gleichem Verwendungszweck und mit etwa gleicher Gestaltung und Ausstattung für einen entsprechenden Betrieb errichten würde und diese Zuordnung zum Betrieb das Vorhaben auch äußerlich erkennbar prägt; dabei wird festgestellt, dass für die Privilegierung die bloße Förderlichkeit nicht ausreicht und andererseits die Notwendigkeit bzw. Unentbehrlichkeit nicht verlangt werden kann (BVerwG, Urt. v. 03.11.1972 – IV C 9.70 -, juris). Letzteres verlangt hingegen einen unmittelbaren Zusammenhang zum landwirtschaftlichen Betrieb. Denn „in dem Betrieb“ angefallen ist nur, was direkt mit der Landwirtschaft in Verbindung steht. Die Ausbringung ungeklärten häuslichen Abwassers, wie sie die Klägerin vornehmen will, ist auch nicht mit § 15 Abs. 1 und 2 der Klärschlammverordnung zu vereinbaren, worauf die Beklagte in der mündlichen Verhandlung zutreffend hingewiesen hat. Danach ist das Auf- oder Einbringen von Klärschlamm aus anderen Anlagen als aus Abwasserbehandlungsanlagen sowie von Rohschlamm nicht zulässig. Auch Absatz 2 dieser Vorschrift impliziert, dass eine Befreiung vom Anschluss und Benutzungszwang allenfalls für Klärschlamm aus einer Kleinkläranlage bestehen kann. Die Klägerin unterhält auf ihrem Grundstück jedoch keine Abwasserbehandlungsanlage. Das von ihr aufgefangene häusliche Abwasser wird in der Sammelgrube nicht behandelt. Es handelt sich mithin um Rohabwasser, dass auch nach der Klärschlammverordnung nicht aufgebracht werden darf. Vor diesem Hintergrund ist es für den vorliegenden Rechtsstreit unerheblich, ob die Klägerin auf dem vorliegend streitgegenständlichen Grundstück einen landwirtschaftlichen Betrieb ausübt. Selbst wenn dies der Fall wäre, besteht keine Möglichkeit einer Befreiung von der grundsätzlichen Verpflichtung, die Sammelgrube mit dem ungeklärten häuslichen Abwasser durch die Kommune entleeren zu lassen. Ohne das Vorliegen aller tatbestandlichen Voraussetzungen des § 6 Abs. 7 EWS kommt es auch auf die von der Klägerin geltend gemachte etwaige Ungleichbehandlung gegenüber anderen Grundstückseigentümern auf dem Gebiet der Beklagten nicht an. Die Befreiung nach § 6 Abs. 7 EWS steht im Ermessen der Beklagten. Dieses muss sie gleichmäßig im Sinne des Art. 3 GG ausüben, wenn auf Tatbestandsseite die Voraussetzungen der Norm erfüllt sind. Dies ist bei der Klägerin jedoch nicht der Fall. Ein Anspruch auf eine Gleichbehandlung im Unrecht besteht hingegen nicht. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Fortführung der Befreiung unter dem Gesichtspunkt des von ihr geltend gemachten Vertrauensschutzes. Ein solcher setzt ein schutzwürdiges Vertrauen des Bürgers in den Fortbestand eines ihn begünstigenden Hoheitsaktes voraus, das dessen Beseitigung entgegenstehen kann (vgl. BVerwG VerwRspr 1966, 292 f.). Da die Befreiung von der Abwasserbeseitigungspflicht von der Beklagten an die Klägerin jedoch nur jeweils auf ein Jahr befristet erteilt wurde – was der Klägerin seit 2012 bekannt war – und dann erneut zu beantragen war, existiert vorliegend kein Verwaltungsakt, dessen Beseitigung ein schutzwürdiges Vertrauen entgegenstehen könnte. Die Erwartung der Klägerin, dass ihr die Befreiung Jahr für Jahr wieder erteilt wird, ist nicht schutzwürdig. Die Beklagte unterliegt durch ihre Genehmigungspraxis in den Vorjahren insoweit keiner Selbstbindung. Der Sinn einer zeitlich begrenzten Entscheidung besteht gerade darin, das Vorliegen der Voraussetzungen für eine erneute Befreiung jährlich erneut zu prüfen. Diese Modalitäten waren der Klägerin auch bekannt. Im Übrigen widerspräche es der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, wenn weiterhin jährlich eine Befreiung zu erteilen wäre, obwohl die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen. Vielmehr ist die Beklagte verpflichtet, ihre als rechtswidrig erkannte Gesetzesanwendung für die Zukunft zu korrigieren. Soweit die Klägerin die Aufhebung des Bescheids vom 23.10.2019 im Übrigen und des Widerspruchsbescheids vom 08.03.2021 begehrt, ist die Klage ebenfalls zulässig. Der Antrag ist als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO statthaft. Neben der Ablehnung der von der Klägerin beantragten Befreiung von der Abwasserbeseitigungspflicht für das Jahr 2019 enthält der Bescheid vom 23.10.2019 die Anordnung, das häusliche Abwasser künftig der kommunalen Abwasserbeseitigung zuzuführen, die Abwassergrube entleeren zu lassen und dafür einen Leerungstermin zu vereinbaren. Hierbei handelt es sich nicht nur um einen bloßen Hinweis auf die geltende Rechtslage, sondern um eine eigenständige Regelung und damit um einen Verwaltungsakt im Sinne des § 35 Abs. 1 HVwVfG. Darin stellt die Beklagte verbindlich fest, dass die Klägerin der Entleerungspflicht unterfällt, da keine Ausnahme greift.Ihr wird verbindlich aufgegeben, die Abwassergrube entleeren zu lassen und in regelnder Weise die näheren Modalitäten der Entleerung ausgeführt. Diese Anordnung enthält gegenüber der gesetzlichen Überlassungspflicht insoweit eine eigenständige Beschwer, als sie als Verwaltungsakt die Grundlage bildet, die Überlassungspflicht im Wege der Vollstreckung durchsetzen zu können. Denn ohne vorausgehenden Verwaltungsakt kann nach § 72 Abs. 2 HessVwVG Verwaltungszwang nur angewendet werden, wenn eine gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung vorliegt. Eine solche hat die Beklagte vorliegend nicht dargelegt. Soweit mit dem Widerspruchsbescheid über die Überlassungs- und Leerungspflicht hinaus auch der Widerspruch der Klägerin vom 27.10.2020 gegen die Ablehnung der Befreiung von der Abwasserbeseitigungspflicht für das Jahr 2019 zurückgewiesen wurde, enthält dieser eine eigenständige Beschwer und kann insoweit isoliert angefochten werden. Im Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids am 08.03.2021 hatte sich der Verwaltungsakt insoweit bereits durch Zeitablauf erledigt. Diesen Umstand hat die Beklagte jedoch nicht zum Anlass genommen, um das Widerspruchsverfahren insoweit einzustellen, sondern hat auch insoweit in der Sache entschieden. Diese Sachentscheidung beschwert die Klägerin, weil durch diese Zurückweisung des Widerspruchs der Eindruck entstanden ist, das erledigte Begehren auf Erteilung einer Befreiung von der Abwasserbeseitigungspflicht sei bestandskräftig abgelehnt worden (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.04.2001 – 2 C 10/00 –, juris Rn. 18 unter Verweis auf BVerwG, Urt. v. 20.01.1989 - 8 C 30/87 –, BVerwGE 81, 226; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urt. v. 11.07.2017 – 1 LB 92/15 –, juris Rn. 13). Soweit im angefochtenen Widerspruchsbescheid zudem unter einer Fristsetzung von vier Wochen erstmals die Zwangsleerung angedroht wird, stellt dies ebenfalls eine Regelung mit einer eigenständigen Beschwer dar, denn der Klägerin wird letztendlich die Ersatzvornahme angedroht. Der Durchführung eines hierauf bezogenen Widerspruchsverfahrens bedurfte es nicht, da der Widerspruchsbescheid insoweit eine erstmalige Beschwer enthält (§ 68 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 VwGO). Der Anfechtungsantrag ist teilweise begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 23.10.2019 und der Widerspruchsbescheid vom 08.03.2021 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO), soweit angeordnet wird, das häusliche Abwasser künftig der kommunalen Abwasserbeseitigung zuzuführen und die Abwassergrube entleeren zu lassen. Insoweit ist die Anfechtungsklage unbegründet. Ermächtigungsgrundlage für den Erlass einer solchen Anordnung stellt dabei § 6 Abs. 5 S. 1 EWS dar, da die dort geregelte Überlassungspflicht bereits hinreichend konkret formuliert ist. Ein Rückgriff auf § 11 HSOG ist daher nicht erforderlich. Die Voraussetzungen dieser Norm liegen vor. Danach sind die Eigentümer und sonst dinglich Berechtigten verpflichtet, ihre Grundstückskläreinrichtungen mindestens zweimal jährlich durch die öffentliche Fäkalschlammbeseitigung entleeren zu lassen. Die Klägerin ist Eigentümerin des verfahrensgegenständlichen Grundstücks mit einer Abwassersammelgrube als Grundstückskläreinrichtung im Sinne des § 2 EWS. Eine Befreiung von der Abwasserbeseitigungspflicht gemäß § 6 Abs. 7 EWS besteht nicht und kann – wie ausgeführt – auch nicht erteilt werden. Die Klage ist jedoch begründet, soweit die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 08.03.2021 den Widerspruch der Klägerin gegen die Ablehnung der Befreiung von der Abwasserbeseitigungspflicht für das Jahr 2019 zurückgewiesen hat. Der Widerspruchsbescheid vom 08.03.2021 ist insoweit rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Nach Erledigung des Verpflichtungsbegehrens auf Erteilung einer Befreiung für das Jahr 2019 durfte im Widerspruchsbescheid keine Entscheidung in der Sache mehr getroffen werden.Denn mit Ablauf des Jahres 2019 ist der Verwaltungsakt, auf dem der Widerspruchsbescheid fußen könnte, durch Zeitablauf gem. § 43 Abs. 2 HVwVfG für den vergangenen Zeitraum wirkungslos geworden. Der Widerspruchsbescheid war daher auf den Anfechtungsantrag hin insoweit aufzuheben, da erden Eindruck vermittelt, dass der erledigte Verwaltungsakt, hier die Ablehnung der Befreiung von der Abwasserbeseitigungspflicht für das Jahr 2019, bestandskräftig geworden ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.04.2001 – 2 C 10/00 –, juris Rn. 18 unter Verweis auf BVerwG, Urt. v. 20.01.1989 – 8 C 30/87 –, BVerwGE 81, 226; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urt. v. 11.07.2017 – 1 LB 92/15 –, juris Rn. 13). Die Anfechtungsklage ist zudem begründet, soweit der Klägerin die Zwangsleerung angedroht wurde. Der Widerspruchsbescheid vom 08.03.2021 ist insoweit rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Der Widerspruchsbescheid war daher auch insoweit aufzuheben. Mit Widerspruchsbescheid vom 08.03.2021 wurde der Klägerin erstmals die Ersatzvornahme gemäß § 74 HessVwVG in Form der Zwangsleerung angedroht. Zum Zeitpunkt des Endes der gesetzten Frist von vier Wochen für die Vereinbarung eines Entleerungstermins lagen die Vollstreckungsvoraussetzungen des § 69 HessVwVG jedoch nicht vor. Es fehlte zu diesem Zeitpunkt an einem vollstreckbaren Grundverwaltungsakt. Nach § 2 HessVwVG können Verwaltungsakte vollstreckt werden, wenn sie unanfechtbar geworden sind oder wenn der Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung haben würde. Das bedeutet zwar nicht, dass der Grundverwaltungsakt, hier die Anordnung der Andienung und Entleerung, im Zeitpunkt der Androhung des Zwangsmittels vollstreckbar sein muss. Vielmehr kann bereits ein Grundverwaltungsakt mit der Androhung verbunden werden (vgl. auch § 13 Abs. 2 S. 1 Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz des Bundes). Zu dem Zeitpunkt, zu dem die behördlich gesetzte Frist zur Erfüllung der Verpflichtung endet, muss die Grundverfügung jedoch vollziehbar sein (Deusch/Burr in: BeckOK VwVfG, 54. Edition Stand: 01.01.2022, § 13 VwVG Rn. 3). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die Beklagte hat mit der Formulierung „binnen der nächsten vier Wochen“ der Klägerin eine Frist von vier Wochen ab Zustellung des Widerspruchsbescheids für die Vereinbarung eines Termins zur Entleerung eingeräumt. Diese war spätestens Ende April 2021 abgelaufen. Zu diesem Zeitpunkt und bis heute ist die Grundverfügung der Beklagten aber nicht vollsteckbar. Mangels Anordnung der sofortigen Vollziehung hat die vorliegende Klage aufschiebende Wirkung (§ 80 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO). Aufgrund der Klage ist der Bescheid vom 23.10.2019 auch noch nicht in Bestandskraft erwachsen. Von dieser Voraussetzung kann bei der Anwendung des Zwangsmittels nach § 72 Abs. 1 HessVwVG ebenfalls nur beim Vorliegen einer gegenwärtigen Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abgesehenen werden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 S. 1 VwGO und berücksichtigt das gegenseitige Obsiegen und Unterliegen. Es entspricht hingegen nicht der Billigkeit, der Klägerin und der Beklagten auch die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen aufzuerlegen, da dieser keinen Antrag gestellt und sich damit auch nicht am Kostenrisiko beteiligt hat (§ 154 Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Klägerin begehrt die Befreiung von der Abwasserbeseitigungspflicht für häusliche Abwässer, die sie auf landwirtschaftlich genutzte Flächen aufbringen möchte. Sie ist Eigentümerin des Grundstücks Z. Davon werden laut Meldung der Klägerin bei der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau 1,10 ha als Ackerfläche, 0,16 ha als Grünland und 0,51 ha als Hoffläche genutzt. Auf der Hoffläche stehen ungenutzte Stallungen und ein Wohnhaus, in dem 4-5 Personen wohnen. Zu diesen gehört der Bruder der Klägerin, Herr X, mit seiner Familie. Die Tätigkeiten zur Bewirtschaftung des Acker- und Grünlands lässt die Klägerin im Wesentlichen durch Fremdfirmen ausüben. Einige Tätigkeiten, u.a. die Ausbringung des häuslichen Abwassers auf die Felder, hatte bisher Herr X übernommen. Die Beklagte betreibt in ihrem Gemeindegebiet eine öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung. Das Grundstück der Klägerin ist nicht an dieses Abwasserbeseitigungssystem angeschlossen.Sie unterhält auf dem Grundstück eine Abwassersammelgrube, in der vor allem das Abwasser aus dem Wohnhaus einleitet wird sowie Regenwasser, das nicht selbstständig versickert. Eine Behandlung des Abwassers findet nicht statt. Die Klägerin brachte das in der Abwassergrube gesammelte unbehandelte häusliche Abwasser in der Vergangenheit auf ihre Acker- und Grünflächen aus. Dafür hatten zunächst Y, später die Klägerin selbst, vertreten durch ihren Bruder X, jeweils Anträge bei der Beklagten auf Befreiung von der Entsorgungspflicht gestellt. Hinsichtlich der zunächst im April 2005 ohne zeitliche Begrenzung erteilten Befreiung von der Entsorgungspflicht an Herrn Y hatte die Beklagte gegenüber der Klägerin am 04.09.2012 mitgeteilt, diese mit sofortiger Wirkung zurückzuziehen. Für die folgenden Jahre 2013-2017 wurde, teils im Zuge des Widerspruchsverfahrens, eine Befreiung jeweils auf maximal 12 Monate befristet erteilt. Für Einzelheiten wird auf Bl. 85 ff. der Behördenakte, Nr. 1, Bezug genommen. Hinsichtlich des streitgegenständlichen Zeitraums des Jahres 2019 beantragte die Klägerin mit am 06.03.2019 bei der Beklagten eingegangenem Schreiben die Fortführung der Befreiung von der Abwasserbeseitigungspflicht. Darin führte die Klägerin aus, Vorschriften der Düngeverordnung, des Pflanzenschutzgesetzes und der Klärschlammverordnung streng einzuhalten, und nahm Bezug auf Rechnungen der ausführenden Fremdfirmen. Sie fügte zudem eine „Berechnungsgrundlage Der Häuslichen Abwässer“ bei, wonach bei überschlägig 1095 kg Feuchtschlamm von 3 Personen im Jahr eine Trockenmasse von 328,5 kg im Jahr vorläge (Bl. 162 der Behördenakte, Nr. 1). Mit Bescheid vom 23.10.2019 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass die Fortführung der Befreiung von der Abwasserbeseitigungspflicht nicht erteilt werden könne und die Befreiung zur Ausbringung von häuslichen Abwässern auf landwirtschaftlich genutzte Flächen bis auf Weiteres entzogen werde. Ferner forderte die Beklagte die Klägerin auf, ihr häusliches Abwasser der kommunalen Abwasserbeseitigung zuzuführen. Das Abwasser aus der Fäkalgrube sei durch eine näher bezeichnete Fachfirma abzutransportieren. Auch für das Jahr 2018 liege keine neue rückwirkende Bewertung vor. Dies begründete die Beklagte damit, dass nach Prüfung der Belege durch das Amt für ländlichen Raum der Beigeladenen nicht davon ausgegangen werde könne, dass die Befreiung der Abwasserbeseitigungspflicht nach § 37 Abs. 5 Nr. 4 HWG für 2018 und 2019 weiterhin erteilt werde. Mit Schreiben vom 27.10.2019 legte die Klägerin Widerspruch gegen die Nichterteilung der Befreiung für das Jahr 2019 ein und machte zur Begründung geltend, es lägen bei der Beklagten alle erforderlichen Unterlagen für die Befreiung vor. Mit Widerspruchsbescheid vom 23.09.2020, adressiert an Herrn X, wies die Beklagte den Widerspruch gegen den Bescheid vom 23.10.2019 als unbegründet zurück. Des Weiteren wurde eine letzte Frist zur Vereinbarung eines Leerungstermins für die Abwasserbeseitigungspflicht „in den nächsten vier Wochen“ eingeräumt. Andernfalls müsse die Zwangsleerung veranlasst werden. Zur Begründung führte die Beklagte aus, dass es sich bei den Abwässern dem Ursprung und der Zusammensetzung nach um unbehandeltes häusliches Abwasser und nicht um betriebliche Abwässer bzw. Klärschlamm handle, wofür § 37 Abs. 5 Nr. 4 WHG nicht einschlägig sei. Der rechnerische Nachweis zur Einhaltung der Grenzwerte für die Düngung gelte nur für Klärschlamm, nicht aber für unbehandeltes Abwasser. Vorliegend sei das Rohabwasser nur in Klärschlamm umgerechnet worden, obwohl die hiermit verbundenen notwendigen biologisch-chemischen Abbauprozesse tatsächlich nicht stattgefunden hätten. Eine dem Stand der Technik entsprechende Abwasserbeseitigung erfordere eine Behandlung in einer Kleinkläranlage oder den Abtransport in eine Kläranlage. Die Ausbringung häuslicher Abwässer als Düngemittel sei unzulässig, da diese weder der Düngemittelverordnung, der Düngeverordnung (DüV) noch der Ausführungsverordnung zur DüV unterfalle. Auch bestünden Bedenken hinsichtlich einer Belastung des häuslichen Abwassers durch Medikamentenrückstände und Chemikalien und damit einhergehenden Gefahren für das Grundwasser. Weitere Anträge der Klägerin, von der Abwasserbeseitigungspflicht auch für die Jahre 2020 und 2021 befreit zu werden, wurden von der Beklagten bisher nicht beschieden. Am 8.3.2021 hob die Beklagte den an Herrn X adressierten Widerspruchsbescheid auf und erließ unter dem gleichen Datum einen inhalts- und wortlautgleichen Widerspruchsbescheid gegenüber der Klägerin. Gegen diesen legte sie mit Schriftsatz im gerichtlichen Verfahren vom 01.04.2021 vorsorglich Widerspruch ein. Bereits am 26.10.2020 hat die Klägerin Klage erhoben. Die gleichzeitig erhobene Klage des Herrn X ist nach Aufhebung des fälschlicherweise an ihn adressierten Widerspruchsbescheids mit Beschluss des Gerichts vom 30.4.2021 abgetrennt und im Verfahren 6 K 831/21.DA am gleichen Tage eingestellt worden. Zur Begründung führt die Klägerin aus, die Verwertung häuslicher Abwässer in einem landwirtschaftlichen Betrieb sei zulässig. § 37 Abs. 5 Nr. 4 HWG differenziere nicht zwischen häuslichen und landwirtschaftlichen Abwässern. Der Begriff des landwirtschaftlichen Betriebs in § 37 Abs. 5 Nr. 4 HWG sei im baurechtlichen Sinne zu verstehen. Bei einer Hofstelle im Außenbereich seien regelmäßig Wirtschafts- und Wohngebäude vorhanden. Deshalb sei eine Differenzierung zwischen häuslichen und landwirtschaftlichen Abwässern bei Betrieben im Außenbereich auch nicht sachgerecht. Die Klägerin habe auf eine Aussage eines Mitarbeiters der Beklagten über die weitere zulässige Verwertung des Abwassers vertraut und erstmals mit dem Widerspruchsbescheid von einer anderen Auffassung der Beklagten erfahren. Die Beklagte sei noch 2019 davon ausgegangen, dass in landwirtschaftlichen Betrieben eine Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang für das Ausbringen häuslicher Abwässer auf betriebliche Flächen möglich sei. Dies binde die Beklagte und den Beigeladenen. Wesentlich komme es für die Befreiung gemäß § 37 Abs. 5 Nr. 4 HWG auf die Frage an, ob die Klägerin Inhaberin eines landwirtschaftlichen Betriebs sei. Dies sei zu bejahen. Die Flächen der Klägerin seien dafür hinreichend groß. Auch der Beigeladene habe gegenüber der Beklagten die Auskunft erteilt, es bestehe kein Zweifel, dass die Klägerin eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausübe, woran sich nichts geändert habe. Da auch anderen landwirtschaftlichen Betrieben zum selben Zeitpunkt Befreiungen erteilt worden seien, sei auch der Klägerin aus Gleichheitserwägungen eine solche zu erteilen. Ursprünglich hatte die Klägerin begehrt, unter Abänderung des Bescheids der Beklagten vom 23.10.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23.09.2020 den Klägern die Ausbringung der häuslichen Abwässer auf landwirtschaftlichen Flächen zu gestatten, welche auf ihrem Grundstück „Z“ anfallen. Nach Abtrennung und Einstellung des Verfahrens des Herrn X hat die Klägerin daraufhin zunächst mit Schriftsatz vom 01.04.2021 ihren Antrag auf Aufhebung des Bescheids vom 23.09.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 08.03.2021 umgestellt. Auf gerichtlichem Hinweis in der mündlichen Verhandlung beantragt die Klägerin nunmehr festzustellen, dass die Ablehnung der Befreiung von der Abwasserbeseitigungspflicht mit Bescheid vom 23.10.2019 rechtswidrig war und im Übrigen den Bescheid vom 23.10.2019 und den Widerspruchsbescheid vom 08.03.2021 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verweist zur Begründung auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 08.03.2021. Ergänzend führt sie aus, häusliches Rohabwasser dürfe nicht auf landwirtschaftliche Flächen aufgebracht werden. Für die Ausbringung des Abwassers auf landwirtschaftliche Flächen komme es alleine auf die Eigenschaft des Abwassers an, da § 37 Abs. 5 Nr. 4 HWG zwischen Abwasser aus land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben oder Gärtnereibetrieben auf der einen Seite und häuslichem Abwasser auf der anderen Seite differenziere. Häusliches Abwasser sei in der Nr. 4 nicht genannt, sondern nur Abwasser, „das im Betrieb anfällt“, und daher von der Norm und der Befreiung nicht erfasst. Die Ausbringung ungeklärten häuslichen Abwassers sei keine allgemeinwohlverträgliche Abwasserbeseitigung im Sinne von § 55 Abs. 1 HWG. Es handle sich bei häuslichem Abwasser nicht um ein Düngemittel im Sinne von § 3 Abs. 1 DüngerG. Als Wirtschaftsdünger würden gemäß § 2 S. 1 Nr. 2-4 DüngerG nur tierische Ausscheidungen gelten, nicht aber häusliches Abwasser. Auch nach § 2 Abs. 13 AwSV dürfe häusliches Abwasser nicht in einer Anlage zur Lagerung von Jauche, Gülle und Sielagesickelsaft (JGS Anlage) gelagert werden. Bestandsschutz komme schon nicht in Betracht, weil die Befreiung jeweils nur für ein Jahr erteilt worden sei. Ob die Klägerin Betreiberin eines landwirtschaftlichen Betriebes sei, sei für das vorliegende Verfahren nicht relevant. Ebenso, ob eine Gefährdung des Grundwassers gegeben sei. Eine solche Entscheidung obliege nicht der Beklagten, sondern dem Beigeladenen. Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Er macht jedoch geltend, dass § 37 Abs. 5 S. 1 Nr. 4 HWG im wasserrechtlichen Sinne im Kern die Befreiung der Beklagten als abwasserbeseitigungspflichtige Kommune betreffe. § 37 Abs. 5 Nr. 4 HWG betreffe nur dasjenige Abwasser, was als betriebliches Abwasser in einem landwirtschaftlichen Betrieb anfalle, nicht aber das davon zu unterscheidende häusliche Abwasser. Letzteres sei der Beklagten als Abwasserbeseitigungspflichtige anzudienen. Vor dem Hintergrund des Schreibens des Hessischen Ministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 15.03.2021 sei diese Rechtsauslegung klar konturiert und eine bisher andere Praxis unerheblich. Die Sammelgrube der Klägerin erfülle die bei Abwasseranlagen nach § 60 Abs. 1 und 2 WHG einzuhaltenden Anforderungen der Abwasserbeseitigung und die anerkannten Regeln der Technik im Sinne von § 60 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 und Nr. 3 WHG nicht und sei zur Abwasserreinigung ungeeignet. Nicht entscheidungserheblich sei die Einordnung des streitgegenständlichen Grundstücks als landwirtschaftlicher Betrieb. Jedenfalls genüge eine bloße landwirtschaftliche Nutzung für einen Betrieb im Sinne des § 37 Abs. 4 Nr. 5 HWG nicht. Die Klägerin habe für 2019 nicht nachgewiesen, dass sie eine leistungsfähige Nebenerwerbslandwirtschaft betreibe, da ihre Fläche dafür zu klein sei und Lohnbewirtschaftung durch Dritte erfolge. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens und des Verfahrens 6 K 831/21.DA sowie der beigezogenen Behördenakten der Beklagten (ein Ordner) und des Beigeladenen (ein Hefter) verwiesen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.