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Urteil

6 K 1537/16.DA

VG Darmstadt 6. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGDARMS:2018:0621.6K1537.16.DA.00
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Leitsätze
Selbst wenn zur Einschätzung der Integrationssituation auf die abstrakte Situation von subsidiär Schutzberechtigten im Allgemeinen abzustellen sein sollte, so ist der Integrationsbedarf des Betroffenen im Rahmen der Ermessensausübung dennoch individuell zu prüfen, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine Integration bereits erfolgt ist. In den Fällen in denen auf den individuellen Integrationsbedarf des subsidiär Schutzberechtigten abzustellen ist, spricht vieles dafür, die Kriterien anzuwenden, die nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und in Anwendung dessen nach Nr. 12.2.5.2.3 AVw für Flüchtlinge gelten.
Tenor
Die Verfügung des Beklagten vom 09.02.2015 und die Wohnsitzauflage zur Aufenthaltserlaubnis der Klägerin werden aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Verfügung des Beklagten vom 09.02.2015 und die Wohnsitzauflage zur Aufenthaltserlaubnis der Klägerin werden aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Berichterstatterin konnte nach § 87 Abs. 2, 3 VwGO anstelle der Kammer entscheiden, weil die Beteiligten ihr Einverständnis hierzu erklärt haben. Die Klage ist als Anfechtungsklage zulässig, insbesondere statthaft. Der Antrag der Klägerin ist gemäß § 88 VwGO als einheitliches Anfechtungsbegehren auszulegen. Denn die Klägerin begehrt die Aufhebung der Verfügung vom 09.02.2015 und damit inhaltlich die Aufhebung der ihrer Aufenthaltserlaubnis beigefügten Wohnsitzauflage. Die Klage ist als Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 VwGO auch statthaft, weil sie auf die Aufhebung eines belastenden Verwaltungsakts gerichtet ist. Die Klägerin begehrt inhaltlich die Aufhebung einer wohnsitzbeschränkenden Auflage zu ihrer Aufenthaltserlaubnis. Diese dem Aufenthaltstitel beigefügte Nebenbestimmung ist isoliert anfechtbar (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.01.2008, 1 C 17.07, juris; siehe auch VG SH, Urteil vom 01.12.2016, 1 A 66/14, Rn. 23, juris). Die Klägerin muss sich auch nicht auf eine Verpflichtungsklage verweisen lassen, weil der Beklagte mit der Verfügung vom 09.02.2015 die Aufhebung der zuvor erlassenen Wohnsitzauflage ablehnte. Inhaltlich hat der Beklagte mit dieser Verfügung das Verfahren wieder aufgegriffen. Die ablehnende Entscheidung ist als belastender Zweitbescheid zu werten, der mit der Anfechtungsklage angegriffen werden kann (Stelkens/Bonk/Sachs/Sachs, VwVfG, § 51 Rn. 74, beck-online). Denn der Beklagte hat mit der Verfügung vom 09.02.2015 eine erneute Sachentscheidung getroffen und nicht nur auf die bereits bestehende Wohnsitzauflage verwiesen. Er hat inhaltlich noch einmal geprüft, ob im Zeitpunkt der Entscheidung eine Wohnsitzauflage erlassen werden könnte. Anders als bei der zuerst erlassenen Wohnsitzauflage stellte der Beklagte nicht nur auf den Bezug von Sozialleistungen durch die Klägerin ab, sondern vor allem auf Aspekte, die erst nach dem Umzug der Klägerin entstanden waren. Neben dem fehlenden Einvernehmen der Ausländerbehörde der Stadt Z war dies insbesondere eine Bestätigung des Regierungspräsidiums W vom 04.02.2015, wonach an der bisherigen Regelung zu Wohnsitzauflagen für subsidiär Schutzberechtigte festgehalten werden solle. Zudem prüfte der Beklagte erstmals, ob ein Härtefall im Zeitpunkt der Entscheidung zugunsten der Klägerin gegeben war, weil sie mit ihrem Sohn zusammenleben wollte. Die Klage gegen die Verfügung vom 09.02.2015 ist auch begründet, weil die Verfügung rechtswidrig ist und die Klägerin in ihren Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist derjenige der mündlichen Verhandlung, weil es sich bei der Wohnsitzauflage um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung handelt. Die Wohnsitzauflage beruht auf § 12 Abs. 2 S. 2 AufenthG. Danach kann eine Aufenthaltsgenehmigung, auch nachträglich, mit Auflagen verbunden werden. § 12a AufenthG ist als Rechtsgrundlage gemäß dessen Absatz 7 nicht anwendbar, weil die Klägerin bereits vor dem 01.01.2016 als subsidiär schutzbedürftig anerkannt worden war. Die Verfügung vom 09.02.2015 ist formell rechtmäßig. Für die Zuständigkeitsbestimmung ist auf die am Tag der mündlichen Verhandlung geltende Fassung der Verordnung über die Zuständigkeiten der Ausländerbehörden und zur Durchführung des Aufenthaltsgesetzes und des Asylverfahrensgesetzes (im Folgenden: AuslZustVO) vom 07.12.2012 abzustellen. Der Beklagte war für die Verfügung gemäß § 1a Abs. 1 S. 2 AuslZustVO örtlich zuständig. Aufgrund der vorher ergangenen Wohnsitzauflage war die Klägerin verpflichtet gewesen, ihren Wohnsitz im Landkreis Y zu nehmen. Für die Wirksamkeit der ersten Wohnsitzauflage kommt es nicht darauf an, ob sie rechtmäßig war. Die Verfügung, mit der die Aufhebung der Wohnsitzauflage abgelehnt wurde, ist aber materiell rechtswidrig. Der Beklagte konnte über die Wohnsitzauflage im Wege des Wiederaufgreifens entscheiden. Doch hätte er die erste Wohnsitzauflage bereits aufheben müssen, weil sie formell rechtswidrig war. Zudem ist die im Zweitbescheid erlassene Wohnsitzauflage materiell rechtswidrig, weil sie gegen EU-Recht verstößt. Im Zeitpunkt der Bekanntgabe der ersten Wohnsitzauflage war der Beklagte für deren Erlass nicht mehr örtlich zuständig. Nach § 1a Abs. 1 S. 1 AuslZustVO ist die Ausländerbehörde örtlich zuständig, in deren Bezirk die Ausländerin den gewöhnlichen Aufenthalt hat. Dies war zum Zeitpunkt der Bekanntgabe der ersten Wohnsitzauflage die Ausländerbehörde der Stadt Z. Die Klägerin wohnte seit dem 01.01.2013 in Z, wie sich aus der auch dem Beklagten vorliegenden Anmeldung ergibt (Bl. 66 BA1). Die erste Wohnsitzauflage war der Klägerin am 16.04.2014 bekannt gegeben worden und erlangte damit auch erst am 16.04.2014 äußere Wirksamkeit. Laut § 41 Abs. 1 S. 1 HessVwVfG ist ein Verwaltungsakt demjenigen bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen ist. Gemäß § 43 Abs. 1 S. 1 HessVwVfG wird ein Verwaltungsakt gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Die Wohnsitzauflage wurde der Klägerin erst am 16.04.2014 bekanntgegeben. Der Beklagte gab der Klägerin nicht schon mit der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis am 05.01.2012 die Wohnsitzauflage bekannt. Bekanntgegeben wird ein Verwaltungsakt, wenn die Behörde, die den Verwaltungsakt erlässt, das Bestehen dieses Verwaltungsakts und dessen Inhalt wissentlich und willentlich gegenüber dem Betroffenen eröffnet (VwVfG, Kopp/Ramsauer, 16. Aufl. 2016, § 41, Rn. 6). Der Verwaltungsakt muss dem Adressaten also zugehen. Der Nachweis der Bekanntgabe ist ggf. von der erlassenden Behörde zu beweisen (VwVfG, Kopp/Ramsauer, 16. Aufl. 2016, § 41, Rn. 20; Stelkens/Bonk/Sachs/Stelkens, VwVfG § 41 Rn. 62, beck-online). Die Aufenthaltserlaubnis der Klägerin selbst enthält keinen Hinweis auf die Wohnsitzauflage. Der Beklagte erlässt Wohnsitzauflagen zu einer Aufenthaltserlaubnis nach den Aussagen der Beklagtenvertreterin in der mündlichen Verhandlung üblicherweise mittels eines Zusatzblatts zur Aufenthaltserlaubnis. In der Behördenakte des Beklagten findet sich kein Nachweis, dass der Klägerin ein Zusatzblatt mit der Wohnsitzauflage gegeben wurde. Stattdessen sind eine Erklärung zur Online-Ausweisfunktion des elektronischen Aufenthaltstitels und zwei Ausdrucke aus der Datenbank "LaDiVA" enthalten (Bl. 42-44 BA1). Die Veränderung des Eintrags zur Klägerin in der Datenbank "LaDiVA" zeugt von dem Willen des Beklagten, die Wohnsitzauflage zu erteilen, kann aber die Bekanntgabe der Wohnsitzauflage gegenüber der Klägerin nicht belegen. Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung auf Befragen des Gerichts erklärt, neben der Aufenthaltserlaubnis nur einen Reiseausweis für Flüchtlinge erhalten zu haben. Nach den Angaben der Beklagtenvertreterin in der mündlichen Verhandlung findet sich auch in der elektronischen Akte zur Klägerin weder das Zusatzblatt zur Aufenthaltserlaubnis der Klägerin noch ein Vermerk, dass der Klägerin ein Zusatzblatt zur Aufenthaltserlaubnis übergeben wurde. Der Klägerin wurde die Wohnsitzauflage allerdings am 16.04.2014 bekanntgegeben. An diesem Tag sprach die Klägerin bei dem Beklagten vor, weil sie eine neue Arbeitsstelle in Z gefunden hatte. Auch wenn die Klägerin in der mündlichen Verhandlung das genaue Datum des Gesprächs nicht mehr nennen konnte, ergibt sich dieses aus ihrem Schreiben an den Beklagten vom selben Tag. Darin bezieht die Klägerin sich auf ein Gespräch, das am 16.04.2014 stattgefunden habe. Der Betreff des Schreibens lautet: "Begründung zu Wohnsitzauflage". In der mündlichen Verhandlung erklärte die Klägerin, dass ihr in diesem Gespräch das erste Mal erklärt worden sei, dass sie ihren Wohnsitz nur im Landkreis Y habe nehmen dürfen. Ein früheres Datum, zu dem der Klägerin die Wohnsitzauflage bekanntgegeben wurde, ist nicht ersichtlich. Die Hinweise der Beigeladenen auf die angebliche Wohnsitzauflage sind keine Bekanntgabe dieser Wohnsitzauflage. Denn die Bekanntgabe muss durch die den Verwaltungsakt erlassende Behörde veranlasst sein (VwVfG, Kopp/Ramsauer, 16. Aufl. 2016, §41, Rn. 7). Der Beklagte hat die Beigeladene nicht als Botin für die Bekanntgabe der Wohnsitzauflage eingesetzt. Da der Beklagte nach der internen Kommunikation zwischen dem Beklagten und der Beigeladenen davon ausging, dass die Wohnsitzauflage bereits bekannt gegeben worden war (vgl. E-Mail vom 05.03.2013 an die Beigeladene, Bl. 61 BA1), fehlt es für eine Bekanntgabe am Bekanntgabewillen des Beklagten. Eine Zuständigkeit des Beklagten für die erste Wohnsitzauflage ergibt sich auch nicht aus § 1a Abs. 1 S. 2 AuslZustVO. Danach ist die Ausländerbehörde ausschließlich zuständig, in deren Bezirk die Ausländerin ihren Wohnsitz zu nehmen verpflichtet ist. Die ausschließliche Zuständigkeit der Ausländerbehörde besteht demnach nur, wenn bereits eine Wohnsitzauflage existiert. Dies war vorliegend nicht der Fall. Die örtliche Unzuständigkeit des Beklagten für den Erlass der ersten Wohnsitzauflage führt nicht zu deren Nichtigkeit, weil kein Fall des § 3 Abs. 1 Nr. 1 HVwVfG vorliegt, § 45 Abs. 3 Nr. 1 HVwVfG. Der Aufhebung der Wohnsitzauflage steht auch nicht § 46 HVwVfG entgegen. Die Verletzung der örtlichen Zuständigkeit hat die Entscheidung in der Sache beeinflusst. Denn die Entscheidung über die Wohnsitzauflage liegt gemäß § 12 Abs. 2 S. 2 AufenthG im Ermessen der zuständigen Behörde. Außerdem hätte die zum Zeitpunkt der Bekanntgabe zuständige Ausländerbehörde ihrerseits nicht ohne die Zustimmung des Beklagten die Wohnsitznahme der Klägerin auf den Landkreis Y beschränken können. Die mit Verfügung vom 09.02.2015 wiederholt erlassene Wohnsitzauflage kann auch aus materiellen Gründen keinen Bestand haben. Beim Erlass der Verfügung überschritt der Beklagte das ihm in § 12 Abs. 2 S. 2 AufenthG zugestandene Ermessen. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 12 Abs. 2 S. 2 AufenthG liegen vor. Danach können das Visum und die Aufenthaltserlaubnis, auch nachträglich, mit Auflagen verbunden werden. Auch wenn die Klägerin am 09.02.2015 nicht mehr im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis war, konnte der Beklagte im Wege des Wiederaufgreifens über die Wohnsitzauflage als eigenständigen Verwaltungsakt entscheiden. Die der Klägerin am 05.01.2012 erteilte Aufenthaltserlaubnis war am 04.01.2015 abgelaufen. Doch bleiben gemäß § 51 Abs. 6 AufenthG Auflagen nach dem Aufenthaltsgesetz und nach anderen Gesetzen auch nach Wegfall des Aufenthaltstitels in Kraft, bis sie aufgehoben werden oder der Ausländer seiner Ausreiseplicht nachkommt. Demnach gilt eine Wohnsitzauflage auch nach Ablauf des Geltungszeitraums der Aufenthaltserlaubnis, mit der sie verbunden wurde, weiter. Das bedeutet, dass eine Wohnsitzauflage auch als eigenständiger Verwaltungsakt nach § 35 S. 1 HVwVfG bestehen kann. Dementsprechend kann eine Wohnsitzauflage auch nach dem Ablauf des Geltungszeitraums einer Aufenthaltserlaubnis als selbstständiger Verwaltungsakt erlassen werden (VG Hamburg, Beschluss vom 05.01.2016, 15 E 5746/15, Rn. 23, juris). Der Beklagte konnte deshalb im Wiederaufgreifensverfahren auch inhaltlich über die Wohnsitzauflage entscheiden. Die Fiktionsbescheinigung, die der Klägerin im Jahr 2015 erteilt wurde, ist kein Verwaltungsakt (BVerwG, Beschluss vom 21.01.2010, 1 B 17/09, Rn. 7, juris), mit dem die Wohnsitzauflage verbunden werden konnte. Die Fiktionsbescheinigung dokumentiert nur den bestehenden Rechtszustand, sodass ihr keine Nebenbestimmung zugefügt werden kann (BVerwG, a.a.O.). Das der handelnden Behörde in § 12 Abs. 2 S. 2 AufenthG zugesprochene Ermessen hat der Beklagte nicht in rechtmäßiger Weise ausgeübt. Nach § 114 S. 1 VwGO prüft das Gericht, ob der Verwaltungsakt rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigungsgrundlage nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Vorliegend hat der Beklagte sein Ermessen nicht im Einklang mit höherrangigem Recht ausgeübt. Den Rahmen für die Ermessensausübung des Beklagten gibt das höherrangige Recht vor. Höherrangiges Recht in diesem Sinne ergibt sich nicht nur aus der Verfassung, sondern auch aus dem Recht der Europäischen Union. Die Bestätigung der Wohnsitzauflage in der Verfügung vom 09.02.2015 ist nicht mit Art. 29 und 33 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz , für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Neufassung, AB. EU L 337, S. 9, im Folgenden: Qualifikationsrichtlinie, QRL) vereinbar. Art. 29 Abs. 1 QRL verpflichtet die Mitgliedstaaten dafür Sorge zu tragen, dass Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt worden ist, in dem Mitgliedstaat, der diesen Schutz gewährt hat, die notwendige Sozialhilfe wie Staatsangehörige dieses Mitgliedstaats erhalten. Nach Art. 29 Abs. 2 QRL können die Mitgliedstaaten abweichend von der allgemeinen Regel nach Absatz 1 die Sozialhilfe für Personen, denen der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden ist, auf Kernleistungen beschränken, die sie im gleichen Umfang und unter denselben Voraussetzungen wie für eigene Staatsangehörige gewähren. Gemäß Art. 33 QRL gestatten die Mitgliedstaaten die Bewegungsfreiheit von Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt worden ist, in ihrem Hoheitsgebiet unter den gleichen Bedingungen und Einschränkungen, wie für andere Drittstaatsangehörige, die sich rechtmäßig in ihrem Hoheitsgebiet aufhalten. Der EuGH hat mit Urteil vom 01.03.2016 in den verbundenen Rechtssachen C-443/14 und C-444/14 auf ein Vorabentscheidungsersuchen des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Vorabentscheidungsersuchen vom 19.08.2014, 1 C 1.14, juris und Parallelentscheidung BVerwG, Vorabentscheidungsersuchen vom 19.08.2014, 1 C 3.14, juris) entschieden, dass Wohnsitzauflagen das Freizügigkeitsrecht aus Art. 33 QRL einschränken. Die Freizügigkeit wird demnach eingeschränkt, selbst wenn eine Wohnsitzauflage erlaubt, dass der betroffene subsidiär Schutzberechtigte sich außerhalb des Bereichs bewegen darf, in dem er den Wohnsitz zu nehmen hat. Art. 29 und 33 QRL verlangen dem EuGH zufolge auch, dass subsidiär Schutzberechtigte mit Flüchtlingen, Staatsangehörigen des den internationalen Schutz gewährenden Mitgliedstaats und Drittstaatsangehörigen, die sich aus anderen als humanitären, politischen oder völkerrechtlichen Gründen im Mitgliedstaat aufhalten, gleichbehandelt werden, wenn der Mitgliedstaat Wohnsitzauflagen vorsieht, um fiskalische Lasten zu verteilen. Nur wenn Wohnsitzauflagen gegenüber den anderen Personengruppen, die ebenfalls Soziallleistungen beziehen, auch zur Verteilung der mit den Sozialleistungen verbundenen Lasten erteilt werden, dürfen sie nach Art. 29, 33 QRL gegenüber subsidiär Schutzberechtigten erlassen werden. Art. 33 QRL erlaubt nach dem EuGH hingegen Wohnsitzauflagen zur Integration von subsidiär Schutzberechtigten, wenn diese ebenfalls nichtdiskriminierend sind. Deshalb ist zu prüfen, ob die Integrationssituation von subsidiär Schutzberechtigten objektiv vergleichbar ist mit derjenigen von anderen Drittstaatsangehörigen, die sich aus anderen als humanitären, politischen oder völkerrechtlichen Gründen im Mitgliedstaat aufhalten. Nur, wenn die Integrationssituation von subsidiär Schutzberechtigten objektiv anders ist als die der benannten anderen Drittstaatsangehörigen, kann eine Wohnsitzauflage zu Integrationszwecken erlassen werden. Diesem Rahmen entspricht die Ermessensausübung des Beklagten nicht. Entsprechend der die Ermessensausübung des Beklagten leitenden Allgemeinen Verwaltungsvorschrift (im Folgenden: AVw) zu § 12 AufenthG erließ der Beklagte die Wohnsitzauflage, weil er davon ausging, dass die Klägerin Sozialleistungen beziehe. Selbst wenn die Klägerin trotz ihres durchschnittlichen Monatseinkommens von ca. 1000 € anteilige Leistungen nach dem SGB II und kein nach § 12a SGB II vorrangiges Wohngeld beziehen sollte, hätte der Beklagte die Wohnsitzauflage nach Art. 29, 33 QRL nicht erlassen dürfen. Die Verteilung der Lasten, die sich aus dem Sozialleistungsbezug ergeben, darf nach Art. 29, 33 QRL gerade nicht als Begründung herangezogen werden, um die Freizügigkeit eines subsidiär Schutzberechtigten mittels einer Wohnsitzauflage zu beschränken. Denn den vom EuGH als Vergleichsmaßstab herangezogenen Flüchtlingen und deutschen Staatsangehörigen wird keine Wohnsitzauflage erteilt, wenn sie Sozialleistungen beziehen. Die Ausführungen des Beklagten zur migrationspolitischen- oder integrationspolitischen Situation genügen ebenfalls nicht, um die Beibehaltung der Wohnsitzauflage gegenüber der Klägerin mit ihrem Bedarf an Integration zu begründen. Der Beklagte hat keine migrations- oder integrationspolitische Aspekte benannt, sondern nur schriftsätzlich darauf hingewiesen, dass noch ungeklärt sei, ob die Situation von subsidiär Schutzberechtigten hinsichtlich der Integration mit derjenigen von anderen Drittstaatsangehörigen vergleichbar wäre und dass es der Klägerin wohl schwerfallen dürfte, ihre bisherigen Integrationsleistungen nachzuweisen (Bl. 110 GA). Dies genügt nicht den Anforderungen von Art. 33 QRL. Selbst wenn zur Einschätzung der Integrationssituation auf die abstrakte Situation von subsidiär Schutzberechtigten im Allgemeinen abzustellen sein sollte (so VG SH, Urteil vom 01.12.2016, 1 A 66/14, Rn. 35, juris), ist im Rahmen der Ermessensausübung wesentlichen Besonderheiten des Einzelfalls Rechnung zu tragen (BVerwG, Urteil vom 15.01.2008, 1 C 17.07, Rn. 15, juris). Die Besonderheiten des hiesigen Einzelfalls verlangten, den individuellen Integrationsbedarf der Klägerin zu prüfen. Vorliegend hielt sich die Klägerin bereits mehr als drei Jahre in der Bundesrepublik auf und hatte schon 2012 einen Integrationskurs besucht (Bl. 55 BA1). Die Klägerin hatte auch bei der Entscheidung über die streitgegenständliche Verfügung mehrere Anstellungen, sodass Anlass zu der Prüfung bestand, inwieweit tatsächlich noch ein Integrationsbedarf bestand, der mit der Wohnsitzauflage gedeckt werden konnte. Nach ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung hatte die Klägerin bei ihrem Gespräch am 16.04.2014 darauf hingewiesen, dass sie damals einen neuen Arbeitsvertrag als Reinigungskraft abgeschlossen habe, zusätzlich zu einer bereits bestehenden Stelle als Küchenhilfe in einem Restaurant. Der Beklagte hatte auch Kenntnis von der Stelle als Küchenhilfe, da der Arbeitsvertrag vom 15.05.2013 sich in der Akte des Beklagten befindet (Bl. 54, 65 BA1). Aufgrund ihres mehrjährigen Aufenthalts in der Bundesrepublik, dem bereits durchlaufenen Integrationskurs und den beiden Anstellungen war die typische Situation einer subsidiär Schutzberechtigten, auf die in einem abstrakten Vergleich abzustellen wäre, bezüglich der Klägerin nicht mehr gegeben. Anders als Drittstaatsangehörige, die sich aus anderen als humanitären, politischen oder völkerrechtlichen Gründen rechtmäßig in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten, sind subsidiär Schutzberechtigte nach § 5 Abs. 3 S. 1 AufenthG davon befreit, ihren Lebensunterhalt gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG sichern zu müssen, um eine Aufenthaltserlaubnis zu erhalten. Daraus kann gefolgert werden, dass ihr Integrationsbedarf insbesondere am Anfang des Aufenthalts typischerweise höher ist als der von Drittstaatsangehörigen, die sich aus anderen als humanitären, politischen oder völkerrechtlichen Gründen rechtmäßig in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten (so VG SH, Urteil vom 01.12.2016, 1 A 66/14, Rn. 37-39, juris). Im Gegensatz zu dieser typischen Situation hielt sich die Klägerin am 09.02.2015 bereits mehr als drei Jahre in der Bundesrepublik auf und hatte zwei Anstellungen. Auf die zusätzlich weiterhin zeitweise bezogenen Sozialleistungen kommt es nach Art. 29, 33 QRL nicht an, weil das nationale Recht keine vergleichbaren Wohnsitzauflagen für deutsche Staatsbürger oder Flüchtlinge vorsieht, die Sozialleistungen beziehen. Ist aber auf den individuellen Bedarf abzustellen, spricht vieles dafür, auch für subsidiär Schutzberechtigte die Kriterien anzuwenden, die nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und in Anwendung dessen nach Nr. 12.2.5.2.3 AVw für Flüchtlinge gelten. Danach ist erforderlich, dass mit Bezug auf den Einzelfall die integrationspolitischen Probleme beschrieben werden, die bei unkontrollierter Binnenwanderung entstünden, mögliche soziale Brennpunkte benannt und die Eignung der Wohnsitzauflage, einen Beitrag zur Lösung der Probleme zu leisten, jedenfalls in Umrissen angegeben werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.01.2008, 1 C 17.07, Rn. 23, juris und Nr. 12.2.5.2.3 AVw). Dies ist mit der Vermutung, dass die Klägerin ihre Integrationsleistungen wohl nur schwer nachweisen könne, nicht erfolgt. Die Klägerin ist durch die streitgegenständliche Verfügung auch in ihren Rechten verletzt. Die ihr erteilte Aufenthaltserlaubnis galt im gesamten Bundesgebiet, § 12 Abs. 1 S. 1 AufenthG. Die Klägerin war demnach aufgrund der Aufenthaltserlaubnis berechtigt, im gesamten Bundesgebiet ihren Wohnsitz zu nehmen. Dieses Recht wurde durch die Verfügung vom 09.02.2015 rechtswidrig beschränkt. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Dabei entspricht es nicht der Billigkeit, dem Beklagten die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, weil diese keinen Antrag gestellt und sich somit nicht am Prozesskostenrisiko beteiligt hat, § 154 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2, 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Klägerin begehrt die Aufhebung einer Auflage zu ihrer Aufenthaltserlaubnis, nach der sie ihren Wohnsitz im LandkreisY zu nehmen hat und die Aufhebung der Verfügung, mit der die Veränderung dieser Wohnsitzauflage abgelehnt wurde. Die Klägerin ist s. Staatsangehörige und wurde am xxxxxxxx geboren. Sie reiste am 19.11.2011 nach Deutschland ein und beantragte am 02.12.2011 Asyl. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge lehnte ihre Anträge auf Asyl und auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft mit Bescheid vom 21.12.2011 ab, stellte aber fest, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2 AufenthG (in der ab dem 28.08.2007 gültigen Fassung) vorlag. Der Beklagte stellte der Klägerin am 05.01.2012 eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 3 AufenthG (in der ab dem 28.08.2007 gültigen Fassung) aus, die bis zum 04.01.2015 gültig war. Diese Aufenthaltserlaubnis hat die Form eines elektronischen Aufenthaltstitels. In der Behördenakte des Beklagten befinden sich nach diesem Aufenthaltstitel eine Erklärung zur Online-Ausweisfunktion des elektronischen Aufenthaltstitels und zwei Ausdrucke aus der Datenzentrale Baden-Württemberg "LADIVA". Im Ausdruck vom 02.02.2012 ist allein vermerkt, dass die Beschäftigung nur nach Zustimmung der Ausländerbehörde gestattet sei. Der Ausdruck vom 03.02.2012 enthält neben dieser Bemerkung noch den Hinweis, dass die Wohnsitznahme beschränkt sei auf den Landkreis Y (Bl. 41-44 Behördenakte des Beklagten, im Folgenden: BA1). Der Aufenthaltstitel enthält folgende Anmerkungen: "§ 25 Abs. 3 - Pass-(Ersatz)-Nr. (...) - Pass gültig bis 04.01.2015 - Personalien lt eigener Angabe - Siehe Zusatzblatt - Kartennutzung bis 04.01.2015" (Bl. 41 BA1). Die Klägerin zog zum 01.01.2013 nach Z um. Sie mietet seit dem 01.01.2013 eine Wohnung in der Straße X (Bl. 66-68 BA1). Am 16.04.2014 schrieb die Klägerin an den Beklagten mit Bezug auf ein Gespräch am selben Tag, dass sie nach Z umziehen wolle, weil dort ihr Sohn sei, und dass sie um eine positive Bescheidung ihres Anliegens bitte. Die Betreffzeile des Schreibens lautet: "Begründung zur Wohnsitzauflage". Zwölf Tage später fragte der Beklagte bei der Beigeladenen an, ob diese einer Änderung der Wohnsitzauflage, die der Aufenthaltserlaubnis beigefügt sei, zustimmen würde. Mit E-Mail vom 20.08.2014 erwiderte die Beigeladene, dass eine Streichung der Wohnsitzauflage nicht in Betracht komme (Bl. 149 des ersten Heftes der Behördenakte der Beigeladenen, im Folgenden BA2). Mit Schreiben vom 18.03.2013, 19.04.2013, 19.08.2014 und 04.11.2014 (Bl. 10, 13, 145, 153 BA2) wies die Beigeladene die Klägerin jeweils darauf hin, dass sie ihren Wohnsitz im Landkreis Y zu nehmen habe und forderte sie jeweils auf, wieder aus Z wegzuziehen. Die Klägerin bezog bis zum 31.12.2012 vom Beklagten, und in den Zeiträumen vom 01.01.2013-21.01.2013, 01.03.2013-30.04.2013 und 01.02.2014-31.07.2014 von der Beigeladenen Sozialleistungen (Bl. 71 BA1 und Bl. 143 BA2). Die Klägerin beantragte am 16.01.2015 die Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis. Seit dem 20.11.2015 ist sie im Besitz einer Fiktionsbescheinigung (Bl. 42 des zweiten Heftes der Behördenakte der Beigeladenen, im Folgenden BA3). Der Beklagte konnte die Fiktionsbescheinigung vorher aufgrund technischer Schwierigkeiten nicht ausstellen (Bl. 60 der Gerichtsakte, im Folgenden GA). Seit dem 04.05.2017 ist die Klägerin als Verkäuferin bei der Firma U angestellt. Über ihren Bevollmächtigten erklärte die Klägerin im Verwaltungsverfahren, dass aus ihrem elektronischen Aufenthaltstitel die Wohnsitzauflage nicht ersichtlich sei. Zudem verwies sie auf die Vorlage des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.08.2014 an den EuGH zu der Frage, ob Wohnsitzauflagen für subsidiär Schutzberechtigte mit der Richtlinie 2011/95/EU vereinbar seien (Bl. 81 BA1). Mit Schreiben vom 10.12.2014 beantragte sie, die Wohnsitzauflage zu ihrer Aufenthaltserlaubnis aufzuheben (Bl. 87 BA1). Der Beklagte lehnte den Antrag auf Aufhebung der Wohnsitzauflage mit Verfügung vom 09.02.2015 ab. Zur Begründung führte er aus, dass eine Änderung der Wohnsitzauflage mangels Einvernehmens der Ausländerbehörde der Stadt Z nicht möglich sei. Nach der bundeseinheitlichen Erlasslage gebe es für subsidiär Schutzbedürftige, die Leistungen nach dem SGB II oder XII oder dem Asylbewerberleistungsgesetz erhielten, keine Ausnahme von wohnsitzbeschränkenden Auflagen. Das Vorabentscheidungsersuchen des Bundesverwaltungsgerichts zum EuGH könne zu keiner anderen Entscheidung führen. Besondere Härtefälle seien nicht ersichtlich bzw. nicht erwiesen. Die Stadt Z sei mit öffentlichen Verkehrsmitteln aus dem Landkreis Y gut zu erreichen. Die Wohnsitzauflage könne nur gestrichen werden, wenn sich die Rechtsgrundlage oder Erlasslage geändert habe oder wenn die Klägerin ihren Lebensunterhalt über einen Zeitraum von sechs Monaten aus eigenen Mitteln bestreiten könne oder wenn die Stadt Z der Streichung zustimme. Die Klägerin hat am 25.02.2015 Klage erhoben. Sie trägt vor, dass aus ihrem elektronischen Aufenthaltstitel die Wohnsitzauflage nicht ersichtlich sei. Sie sei nach Z gezogen, um dort mit ihrem Sohn zu leben, der in Z residenzpflichtig sei. Dieser Sohn habe auch bis Januar 2015 bei der Klägerin gewohnt und sei nur deshalb aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen, weil dies die Vermieterin verlangt habe. Der Beklagte habe das ihm gemäß § 12 Abs. 2 AufenthG zustehende Ermessen nicht ausgeübt, weil er zur Begründung der wohnsitzbeschränkenden Auflage allein auf den Leistungsbezug der Klägerin abgestellt habe, ohne auf die Anforderungen der Qualifikationsrichtlinie oder die familiäre Einheit einzugehen. Die Wohnsitzauflage diene nicht der Integration der Klägerin, sondern allein fiskalischen Zielen. Sie verstoße deshalb gegen Art. 29 und 33 RL 2011/95/EU in der Auslegung durch den EuGH in seinem Urteil vom 01.03.2016 in den Rechtssachen C-443/14 und C-444/14. Zudem beziehe die Klägerin seit dem 30.06.2017 keine Hilfe vom Jobcenter mehr. Die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen, den Bescheid vom 09.02.2015, zugestellt am 12.02.2015, aufzuheben und die Wohnsitzauflage in der Aufenthaltserlaubnis der Klägerin aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage als unbegründet abzuweisen. Zur Begründung trägt er vor, die Aufenthaltserlaubnis der Klägerin sei aufgrund des Bezugs öffentlicher Leistungen mit der Auflage versehen worden, nach der die Wohnsitznahme auf den LandkreisY beschränkt sei. Die Klägerin erhalte weiterhin öffentliche Leistungen. Aufgrund der Erlasslage könne die Auflage nicht aufgehoben werden. Zudem verwies der Beklagte auf den Entwurf von § 12a AufenthG und auf die geringen Integrationsleistungen der Klägerin. Auch nach dem Urteil des EuGHs vom 01.03.2016 seien Wohnsitzauflagen zulässig, um Integrationsprobleme zu adressieren. Die Beigeladene stellt keinen Antrag. Sie verweist schriftsätzlich auf die Ausführungen des Beklagten zu § 12a AufenthG. Die Beteiligten haben angesichts des Vorabentscheidungsersuchens des Bundesverwaltungsgerichts zum EuGH das Ruhen des Verfahrens beantragt (Bl. 54, 57 und 58 GA). Das Gericht hat das Ruhen des Verfahrens mit Beschluss vom 21.05.2015 angeordnet und auf Antrag der Klägerin vom 06.07.2016 (Bl. 76 GA) am 26.07.2016 wieder aufgerufen. Alle Beteiligten haben ihre Zustimmung zur Entscheidung durch die Berichterstatterin erteilt (Bl. 95, 101 und110 GA). Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Behördenakten des Beklagten und der Beigeladenen, die alle Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, verwiesen.