Urteil
6 K 695/16.DA
VG Darmstadt 6. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGDARMS:2017:0510.6K695.16.DA.0A
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Leitsätze
Die in einer Vereinbarung zwischen dem Deutschen Wetterdienst und einem Betreiber einer Windenergieanlage festgelegten Regelungen über temporäre Abschaltungen sind technische Anforderungen zur Vermeidung von Störungen eines Wetterradars, die im Genehmigungsverfahren zu prüfen sind, und können daher kein Betriebs- und Geschäftsgeheimnis darstellen. Die Regelungen in § 10 Abs. 3 BlmSchG über die Öffentlichkeitsbeteiligung können nicht dadurch umgangen werden, dass eine vertragliche Vereinbarung außerhalb des Genehmigungsverfahrens getroffen wird.
Tenor
Der Bescheid der Beklagten vom 29.12.2015 und der Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 04.04.2016 werden aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin gemäß ihrer Anfrage vom 10.11.2015 die zwischen der Beklagten und der Beigeladenen am 27.03.2015 geschlossene Vereinbarung betreffend das Genehmigungsverfahren WEA bei Z. unter Anonymisierung personenbezogener Daten vollständig und in Kopie vorzulegen.
Die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst zu tragen hat, hat die Beklagte zu tragen.
Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die in einer Vereinbarung zwischen dem Deutschen Wetterdienst und einem Betreiber einer Windenergieanlage festgelegten Regelungen über temporäre Abschaltungen sind technische Anforderungen zur Vermeidung von Störungen eines Wetterradars, die im Genehmigungsverfahren zu prüfen sind, und können daher kein Betriebs- und Geschäftsgeheimnis darstellen. Die Regelungen in § 10 Abs. 3 BlmSchG über die Öffentlichkeitsbeteiligung können nicht dadurch umgangen werden, dass eine vertragliche Vereinbarung außerhalb des Genehmigungsverfahrens getroffen wird. Der Bescheid der Beklagten vom 29.12.2015 und der Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 04.04.2016 werden aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin gemäß ihrer Anfrage vom 10.11.2015 die zwischen der Beklagten und der Beigeladenen am 27.03.2015 geschlossene Vereinbarung betreffend das Genehmigungsverfahren WEA bei Z. unter Anonymisierung personenbezogener Daten vollständig und in Kopie vorzulegen. Die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst zu tragen hat, hat die Beklagte zu tragen. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren wird für notwendig erklärt. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Klage ist begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 29.12.2015 und ihr Widerspruchsbescheid vom 04.04.2016 sind rechtswidrig. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Zugang zu der zwischen der Beklagten und der Beigeladenen am 27.03.2015 vereinbarten Abschaltregelung betreffend die WEA bei Z. durch Überlassung einer vollständigen Kopie der Vereinbarung, die lediglich im Hinblick auf möglicherweise vorhandene personenbezogene Daten zu anonymisieren ist (§ 113 Abs. 1 und Abs. 5 VwGO). Der gestellte Antrag ist gemäß § 88 VwGO dahin zu verstehen, dass der begehrte Informationszugang ohne Bekanntgabe personenbezogener Daten gewährt werden soll. Daran hat die Klägerin kein Interesse, wie der Prozessbevollmächtigte in der mündlichen Verhandlung erklärt hat. Es ist auch nicht bekannt, ob die Vereinbarung überhaupt personenbezogene Daten enthält. Lediglich vorsorglich war daher der Anonym isierungsvorbehalt in die Tenorierung aufzunehmen. Anspruchsgrundlage des geltend gemachten Informationszugangs ist § 3 Abs. 1 Umweltinformationsgesetz (UIG). Danach hat jede Person nach Maßgabe dieses Gesetzes einen Anspruch auf freien Zugang zu Umweltinformationen, über die eine informationspflichtige Stelle im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 UIG verfügt, ohne ein rechtliches Interesse darlegen zu müssen. Der Zugang kann gemäß § 3 Abs. 2 UIG durch Auskunftserteilung, Gewährung von Akteneinsicht oder in sonstiger Weise und nur aus gewichtigem Grund auf andere Art als beantragt eröffnet werden. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Das Umweltinformationsgesetz ist auf das Auskunftsersuchen der Klägerin anwendbar, da die Vereinbarung zwischen der Beklagten und der Beigeladenen Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 3a UIG enthält. Die Abschaltregelung ist eine Maßnahme, die sich auf Umweltfaktoren im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 2 UIG auswirkt, da sie Auswirkungen auf die Dauer des Betriebs der Anlage und damit auf den Umfang der von ihr ausgehenden Emissionen wie Lärm und Schattenwurf hat. Dies wiederum kann sich auf den Zustand des Umweltbestandteils natürlicher Lebensraum auswirken, da Lebewesen aus der unmittelbaren Umgebung der WEA verdrängt werden können. Das gilt mittelbar auch für das vereinbarte Prozedere, da hierdurch die Abschaltregelung umgesetzt wird. Die Qualifikation der begehrten Unterlagen als Umweltinformationen schließt einen Anspruch nach dem Informationsfreiheitsgesetz wegen des Vorrangs des Umweltinformationsgesetzes nach § 1 Abs. 3 IFG aus (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28.01.2015 - OVG 12 B 21.13 -, juris Rn. 17). Der Deutsche Wetterdienst als teilrechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur (§ 1 Abs. 1 DWD-Gesetz) ist zudem eine informationspflichtige Behörde des Bundes im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 UIG. Dem Informationsanspruch stehen keine Ablehnungsgründe entgegen. Dem Antrag auf Zugang zu den begehrten Informationen steht nicht bereits § 8 Abs. 2 Nr. 1 UIG entgegen. Nach dieser Vorschrift ist ein missbräuchlich gestellter Antrag abzulehnen. Missbräuchlich ist ein Antrag u.a. dann, wenn die geforderten Informationen dem Antragsteller bereits vorliegen. Das ist hier aber nicht der Fall. Das Regierungspräsidium Darmstadt hat der Klägerin mit E-Mail vom 03.07.2015 zwar einige Informationen zu dem Sachverhalt und den relevanten Auszug aus der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zur Verfügung gestellt; eine Übermittlung des Vertrages erfolgte jedoch ausdrücklich nicht. Die Festlegung, bei welchen Wettersituationen die Abschaltung gefordert werden kann sowie die jährliche maximale Dauer der Abschaltung sind der Klägerin damit nicht bekannt. Das gilt letztendlich auch für das vereinbarte Prozedere, auch wenn die Beklagte in der mündlichen Verhandlung mitgeteilt hat, dass wesentliche Punkte des Abschaltverlangens bereits in der Nebenbestimmung des Genehmigungsbescheids enthalten und in der Vereinbarung weder Verfahrensschritte vorgezeichnet noch personelle Vereinbarungen getroffen worden seien. Zum einen ist dies ohne Vorlage des Vertrages für die Klägerin nicht überprüfbar. Zum anderen lässt sich die Einlassung der Beklagten so verstehen, dass zumindest einige wenige ergänzende Vereinbarungen zum Verfahren getroffen wurden. Dem Anspruch auf Informationszugang steht auch nicht der Ablehnungsgrund des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UIG entgegen. Danach ist der Antrag abzulehnen, soweit durch das Bekanntgeben Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse zugänglich gemacht würden, es sei denn, die Betroffenen haben zugestimmt oder das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt. Auf den Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen kann sich die Beigeladene auch berufen. Zwar handelt es sich bei ihr um ein kommunales Unternehmen, das mit dem Geschäftszweck der Strom- und Gasversorgung Aufgaben der Daseinsvorsorge übernimmt. Die Berufung auf Grundrechte ist daher trotz privater Organisationsstruktur eingeschränkt. Dies gilt jedoch nicht für den einfachgesetzlich normierten Schutz aus § 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 UIG, denn eine Beschränkung des Geheimnisschutzes auf private Unternehmen lässt sich der Vorschrift nicht entnehmen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12.02.2015 - OVG 12 B 13.12 -, juris Rn. 37 und vom 10.07.2015 - OVG 12 B 3.13 -, juris Rn. 143). Die Berufung auf Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse ist auch nicht gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2 UIG ausgeschlossen, wonach der Zugang zu Umweltinformation über Emissionen nicht aus den Gründen des § 9 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 UIG abgelehnt werden kann. Unter einer Umweltinformation über Emissionen ist ausschließlich die Information darüber zu verstehen, welche Stoffe in welcher Menge eine Anlage verlassen und in diesem Sinne in die Umwelt freigesetzt werden. Hingegen fallen unter den Begriff der Umweltinformation über Emissionen noch nicht Informationen über Vorgänge innerhalb der Anlage, durch die die später in die Umwelt abgegebenen Stoffe entstehen oder deren Zusammensetzung und Menge beeinflusst werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.09.2009, - 7 C 2/09 -, juris Rn. 40). Die vereinbarte Abschaltregelung hat zwar Einfluss auf die Dauer des Betriebs der WEA und damit auf die Menge der von ihr ausgehenden Emissionen, stellt jedoch selbst keine Emission dar. Die Beigeladene hat der Bekanntgabe der Vereinbarung zwischen ihr und der Beklagten nicht zugestimmt, sondern widersprochen, da es sich um Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse handele. Weder die Beklagte noch die Beigeladene haben jedoch in ausreichendem Umfang dargelegt, dass durch die Bekanntgabe der vereinbarten Abschaltregelung Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zugänglich gemacht werden. Als Betriebs- und Geschäftsgeheimnis werden allgemein alle auf ein Unternehmen bezogene Tatsachen, Umstände und Vorgänge verstanden, die nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und an deren Nichtverbreitung der Rechtsträger ein berechtigtes Interesse hat. Während Betriebsgeheimnisse sich im Wesentlichen auf technisches bzw. produkt- und produktionsbezogenes Wissen beziehen, betreffen Geschäftsgeheimnisse vornehmlich kaufmännisches Wissen. Ein berechtigtes Interesse besteht, wenn die Offenlegung der Information geeignet ist, exklusives technisches oder kaufmännisches Wissen den Marktkonkurrenten zugänglich zu machen und so die Wettbewerbsposition des Unternehmens nachteilig zu beeinflussen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. März 2006 -1 BvR 2087/03, 2111/03 - BVerfGE 115, 205 [230 f.]; BVerwG, Urteil vom 24. September 2009, - 7 C 2.09 -, juris Rn. 50; Urteil vom 28. Mai 2009 - 7 C 18.08 -, juris, Rn. 12 f.). Als Beispiele für Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse können Informationen über Umsätze und Ertragslagen, Geschäftsbücher, Kundenlisten, Bezugsquellen, Marktstrategien, Unterlagen zur Kreditwürdigkeit, Kalkulationsunterlagen, Patentanmeldungen und sonstige Entwicklungsund Forschungsprojekte angeführt werden (BVerfG, a.a.O.), aber auch Kostenkalkulation und Entgeltgestaltung sowie Verfahrensabläufe oder Herstellungsverfahren sowie Produktionskapazitäten (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 06.09.2012 - 8 A 10096/12 -, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 17.12.2008 - OVG 12 B 23.07 -, juris). Dabei ist nicht erforderlich, dass die begehrte Information für sich genommen bereits ein Betriebs- und Geschäftsgeheimnis darstellt. Ausreichend ist, wenn die Offenlegung der Information ihrerseits Rückschlüsse auf Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zulässt (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. September 2009, a.a.O. Rn. 55; Urteil vom 27.11.2014 - 7 C 12/13 -, juris Rn 28). Die Wettbewerbsrelevanz einer Information ist anhand der Frage zu beurteilen, ob die Kenntnis bestimmter Daten Rückschlüsse auf wettbewerbsrelevante Umstände wie die Betriebsführung, die Wirtschafts- und Marktstrategie und/oder der Kostenkalkulation und Entgeltgestaltung des Unternehmens zulässt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 02.10.2007, -12 B 9/07 -, juris). Hinsichtlich des Grads an Überzeugungsgewissheit ist ausreichend aber auch erforderlich, dass nachteilige Wirkungen im Wettbewerb nachvollziehbar und plausibel dargelegt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. September 2009, a.a.O.Rn. 58 f.; Urteil vom 27.11.2014 - 7 C 12/13 -, juris Rn 28). Es genügt also nicht, wenn das Vorliegen des Geheimhaltungsgrundes lediglich behauptet wird. Bei den begehrten Informationen über die definierten Wetterlagen, das genaue Prozedere sowie die maximale jährliche Höchstdauer der Abschaltung handelt es sich zweifellos um unternehmensbezogene Tatsachen, die nicht offenkundig sind. Die Informationen über die Details der Einigung sind nur den Vertragsparteien bekannt. Die Beklagte und die Beigeladene haben jedoch ein berechtigtes Interesse an der Nichtverbreitung des Vertragsinhalts nicht nachvollziehbar und plausibel dargelegt. Der zwischen der Beklagten und der Beigeladenen getroffenen Vereinbarung über die Geheimhaltung kommt vorliegend keine Bedeutung zu. Eine Behörde kann sich ihrer Auskunftsverpflichtung im Rahmen des UIG und anderer Gesetze nicht entledigen, indem sie auf vertraglicher Ebene einen solchen Informationsanspruch Dritter ausschließt. Ein solcher Vertrag wäre gemäß § 59 Abs. 1 VwVfG i.V.m. § 134 BGB nichtig (vgl. Hess VGH, Beschluss vom 31.10.2013 - 6 A 1734/13.Z -, Rn. 23, juris). Das Vorliegen eines Betriebs- und Geschäftsgeheimnisses ist zwar nicht - wie die Klägerin geltend macht - bereits deshalb abzulehnen, weil "definierte Wetterlagen" sowie "jährliche Maximaldauer der Abschaltung" sich auf die Zeitstunden des möglichen Betriebs der Anlagen auswirken und daher mit der Kapazität einer Anlage vergleichbar seien, an deren Geheimhaltung von vorn herein kein berechtigtes Interesse bestehe (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 24. September 2009 - 7 C 2.09 -, NVwZ 2010, 189 und juris Rn. 52; VG Neustadt, Urteil vom 21.09.2015, -4 K 146/15 -, juris Rn. 52; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23. Mai 2011 - 8 B 1729/10 -, NVwZ-RR 2011, 855 und juris Rn. 33 ff.). Der Beklagten ist insoweit zuzustimmen, dass es sich bei der Kapazität um das Leistungsvermögen der Anlage im generellen handelt und nicht um die tatsächlich erbrachte Leistung. Bei den vereinbarten Kriterien einer temporären Abschaltung der WEA handelt es sich in Anlehnung an den Rechtsgedanken der zitierten verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zur Anlagenkapazität dennoch nicht um exklusives technisches oder kaufmännisches Wissen der Beigeladenen. In immissionsschutzrechtlichen Verfahren zur Genehmigung von WEA ist gemäß § 10 Abs. 5 BIm-SchG die Beklagte zu beteiligen, wenn die Anlagen im Umfeld eines vom Deutschen Wetterdienst betriebenen Wetterradars errichtet und betrieben werden sollen. Um Störungen eines solchen zu vermeiden werden gegebenenfalls seitens des Deutschen Wetterdienstes Anforderungen aufgestellt, deren Erfüllung Vorrausetzung für die Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung ist. Betreiber von Windenergieanlagen werden diese Anforderungen im Genehmigungsantrag zu berücksichtigen haben, indem sie Lösungen für diesen Konflikt anbieten. Diese können beispielsweise aus einer Höhenreduzierung, Versetzung an einen anderen Standort oder aus temporären Abschaltungen der Anlage bestehen. Die Antragsunterlagen sind aber gemäß § 10 Abs. 3 BImSchG der Öffentlichkeit durch Auslegung zugänglich zu machen. Kleinere Anlagen können gemäß § 19 BImSchG zwar auch im vereinfachten Verfahren ohne Öffentlichkeitsbeteiligung genehmigt werden. Entscheidend für die hier maßgebliche Frage des Vorliegens von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen ist jedoch die Wertung des Gesetzgebers, dass die Erfüllung technischer Anforderungen, die Voraussetzung für die Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung sind, der Öffentlichkeit nicht vorenthalten werden sollen. Damit soll die in Umweltverfahren gewünschte Transparenz sichergestellt werden. Soweit Unterlagen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse enthalten, sind diese zwar zu kennzeichnen und getrennt vorzulegen (§ 10 Abs. 2 Satz 1 BImSchG). Bei Abschaltregelungen handelt es sich jedoch um technische Anforderungen, die vorliegend der Aufrechterhaltung des von der Beklagten betriebenen Wetterradars dienen. Der Sache nach ist die Abschaltregelung zur Vermeidung von Störungen einer Wetterradaranlage vergleichbar mit auch sonst bei WEA üblichen Abschaltregelungen wie beispielsweise zum Schutz von Fledermäusen oder bei Algorithmen wegen Schatten- oder Eisabwurfs. Ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse besteht insoweit nicht. Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung zwar nachvollziehbar dargelegt, dass im Hinblick auf unterschiedliche Gefährdungsstufen bei Wetterlagen und aufgrund der Überschneidung der Abdeckungsgrade der Radaranlagen Spielräume für eine Vereinbarung über Abschaltregelungen verbleiben. Wird eine solche Vereinbarung jedoch nicht geschlossen, sind entsprechende Anforderungen als Nebenbestimmung in eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von WEA aufzunehmen. Im Hinblick auf eine möglicherweise erforderlich werdende Vollstreckung spricht viel dafür, dass - wie der Prozessbevollmächtigte der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat - Vereinbarungen über temporäre Abschaltungen zum Bestandteil der Genehmigung gemacht werden müssen. Unabhängig von dieser Frage können die Regelungen in § 10 Abs. 3 BImSchG über die Öffentlichkeitsbeteiligung aber nicht dadurch umgangen werden, dass eine vertragliche Vereinbarung außerhalb des Genehmigungsverfahrens getroffen wird. Technische Anforderungen des Deutschen Wetterdienstes zur Vermeidung von Störungen eines Wetterradars können daher keine Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse darstellen. Darüber hinaus haben die Beklagte und die Beigeladene auch nicht ausreichend nachvollziehbar und plausibel dargelegt, dass die Offenlegung der Vereinbarung die Wettbewerbsposition der Beigeladenen nachteilig beeinflussen wird. Vorstellbar ist zwar, dass die definierten Wetterlagen und die Jahreshöchstdauer der Abschaltung Rückschlüsse auf die Umsatz- und Ertragslage der WEA zulassen. Denn der Umfang des Betriebs der Anlage hat nicht nur Einfluss auf die von ihr ausgehenden Emissionen, sondern auch auf die Windenergie, die produziert wird. Je höher die Dauer der Abschaltung umso niedriger ist der Windenergieertrag, der in das Stromnetz eingespeist werden kann. Ausgehend von der Kapazität der Anlage können bei Bekanntwerden der maximalen Dauer der Abschaltung im Jahr Rückschlüsse auf den Windenergieertrag möglich sein, auch wenn insoweit weitere Faktoren wie etwa die Windstärke von Bedeutung sind. Wetterdaten werden veröffentlicht und können daher bei der Berechnung des Ertrags berücksichtigt werden. Hinsichtlich weiterer Faktoren wie beispielsweise Wartungszeiten können durchschnittliche Erfahrungswerte zugrunde gelegt werden. Eine substantiierte Darlegung der Beklagten und der Beigeladenen fehlt jedoch. Insbesondere haben sie unter Berücksichtigung unstreitiger Tatsachen nicht deutlich gemacht, weshalb das Bekanntwerden der vereinbarten Abschaltregelung nachteilige Auswirkungen auf die Wettbewerbsposition der Beigeladenen haben sollte. In ihrer eigenen Pressemitteilung vom 24.04.2015 hat die Beigeladene neben Typ und Nennleistung der beiden genehmigten WEA zwar lediglich den Bruttowert des prognostizierten Windertrags pro Jahr mit insgesamt 15.000 MWh angegeben. Dabei handelt es sich nach der Erklärung des Prozessvertreters der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung um den Wert, der entsteht, wenn die Anlage nicht abgeschaltet werden muss, das heißt wenn sie zu 100 % verfügbar ist. Der Umstand, dass eine Betriebsbeschränkung gegeben ist, ist jedoch bereits bekannt. Das Regierungspräsidium Darmstadt hat in seiner Pressemitteilung vom 27.04.2015 auf den Vertrag über die Betriebszeiten bei Unwettern hingewiesen. Die in Auszügen auch der Klägerin übermittelte immissionsschutzrechtliche Genehmigung ist mit einer Nebenbestimmung versehen, wonach auf Verlangen des Deutschen Wetterdienstes die WEA unverzüglich abzuschalten sind. Gegenüber der örtlichen Bürgerinitiative Y. hat die Beigeladene am 22.12.2015 angegeben, dass durch den Kompromiss mit dem Deutschen Wetterdienst die Wirtschaftlichkeit des Windparks nicht wesentlich beeinflusst werde (vgl. Anlage K 8). Letztendlich hat die Beigeladene damit selbst erklärt, dass es zu keiner spürbaren Schwächung ihrer Marktposition im Wettbewerb mit anderen Unternehmen der Windkraftbranche infolge der Abschaltregelung kommt. Bei dieser Sachlage ist nicht ersichtlich, weshalb das Bekanntwerden der maximalen jährlichen Dauer der Abschaltung im Falle einer möglichen Weiterveräußerung zu einem spürbaren Nachteil führen sollte. Richtig ist zwar die Überlegung der Beklagten, dass die Erforderlichkeit der Bekanntgabe der Details der Abschaltregelung an den potentiellen Erwerber der Anlage es nicht ausschließt, dass es sich um Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse handeln könnte. Der Wert der Anlage wird jedoch durch die Abschaltregelung selbst bestimmt und ändert sich durch die Bekanntgabe nicht. Es kann der Beigeladenen mithin allenfalls um die Kundenakquise gehen, da sich die Bekanntgabe der Abschaltregelung - wie der Vertreter der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung erklärt hat - Auswirkungen auf den Interessentenkreis haben könnte. Möglichen Erwerbern der Anlage ist die Existenz einer solchen Abschaltregelung aus den veröffentlichten Informationen aber bereits bekannt, so dass weder ersichtlich ist, noch dargelegt wurde, welchen weiteren Einfluss die Bekanntgabe der konkreten Details der Abschaltregelung im Falle einer Weiterveräußerung haben könnte. Vielmehr verdeutlicht der in der mündlichen Verhandlung angesprochene Aspekt des Anbringens von Anzeigetafeln an den WEA, auf denen der jeweils aktuelle Windertrag dargestellt wird, dass mit einer solchen Information auch Überzeugungsarbeit geleistet werden kann und sie für den Wettbewerb der Betreiber von WEA untereinander offensichtlich weniger von Bedeutung ist. Soweit geltend gemacht wird, dass die Einsichtnahme in die Vereinbarung Rückschlüsse auf betriebsinterne Abläufe und technische Prozesse zulasse, wird vornehmlich das Prozedere der Abschaltung angesprochen. Auch insoweit ist grundsätzlich vorstellbar, dass durch die Bekanntgabe Betriebsgeheimnisse berührt werden können. Ein substantiierter Vortrag hierzu findet sich jedoch nicht. Die Beigeladene hat bisher lediglich behauptet, aber nicht nachvollziehbar dargelegt, dass exklusives technisches oder kaufmännisches Wissen zugänglich gemacht wird. Insoweit bezweifelt selbst die Beklagte die Marktrelevanz der Vereinbarung, da alle wesentlichen Punkte des Abschaltverfahrens bereits in der Nebenbestimmung zum Genehmigungsbescheid enthalten seien. Nach alledem war dem Informationsbegehren der Klägerin stattzugeben, ohne dass es einer Abwägung gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 UIG bedurfte. Da die Beklagte unterlegen ist, hat sie gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Es entspricht jedoch nicht der Billigkeit, ihr auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen (§ 162 Abs. 3 VwGO), weil diese keinen Antrag gestellt und sich somit nicht am Kostenrisiko beteiligt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO). Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO für notwendig zu erklären, da es der Klägerin aufgrund der Schwierigkeit und des Umfangs des Verfahrens nicht zumutbar war, dieses selbst zu führen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Klägerin ist als Unternehmen auf dem Gebiet der erneuerbaren Energien tätig und projektiert und realisiert Windenergieanlagen (WEA). Sie begehrt den Zugang nach dem Umweltinformationsgesetz zu einer zwischen der Beklagten und der Beigeladenen getroffenen Vereinbarung über temporäre Abschaltungen einer Windenergieanlage zur Vermeidung von Störungen eines Wetterradars. Für das Projekt einer WEA bei X im Landkreis W (Oberpfalz) wurde der Klägerin von dem dort zuständigen Landratsamt des Freistaats Bayern die Genehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz mit der Begründung verweigert, die WEA störe die Funktionsfähigkeit des in mittlerer Entfernung befindlichen Wetterradars "V " der Beklagten. Aus diesem Grund ist ein Klageverfahren zwischen der Klägerin und dem Freistaat Bayern anhängig, in dem die hiesige Beklagte beigeladen ist. Nachdem das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen hatte, verpflichtete der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids den beklagten Freistaat Bayern, über den Genehmigungsantrag erneut zu entscheiden. Der Betrieb der geplanten WEA führe allenfalls zu einer geringfügigen Störung der Funktionsfähigkeit der Wetterradarstation, die einer Genehmigung nicht entgegenstehe. Soweit in besonderen Ausnahmefällen kleinräum ige, kurzlebige, aber gleichwohl extreme Wetterereignisse doch zu einer rechtserheblichen Störung der Radaranlage führen könnten, rechtfertige dies nicht die Versagung der Genehmigung, sondern lediglich den Erlass von Nebenbestimmungen. In Betracht komme insoweit die Verpflichtung des Betreibers, die WEA bei bestimmten "unwetterträchtigen" Wetterlagen auf Verlangen des Deutschen Wetterdienstes abzuschalten. Dass eine solche Regelung nicht unpraktikabel sei, könne einer Mail-Korrespondenz entnommen werden, die die Klägerin vorgelegt habe. Diese betreffe eine WEA in der Nähe einer in Hessen gelegenen Wetterradaranlage und eine diesbezüglich zwischen der hiesigen Beigeladenen und dem Deutschen Wetterdienst geschlossene Vereinbarung vom 27.03.2015. Inzwischen bestätigte das Bundesverwaltungsgericht im Revisionsverfahren die Entscheidung des BayVGH mit Urteil vom 22.09.2016 (4 C 6/15) und verwies das Verfahren an den BayVGH zurück zur Klärung der Frage, ob Auflagen für bestimmte Wetterbedingungen erforderlich sind. Dieses Verfahren ist noch anhängig und der BayVGH bemüht, den Rechtsstreit einvernehmlich beizulegen. Im April 2015 erteilte das Regierungspräsidium Darmstadt der Beigeladenen die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von zwei WEA im Bereich "U " der Gemeinde Z.. Diese Anlagen waren zunächst nicht genehmigungsfähig, weil die Beklagte Störungen des in der Nähe gelegenen Wetterradars "T " (bei S) befürchtete. Am 27.03.2015 kam es jedoch zu einer Vereinbarung zwischen der Beklagten und der Beigeladenen. Neben einer Höhenreduzierung wurde ein Vertrag über die Betriebszeiten bei Unwettern abgeschlossen. Hierüber informierte das Regierungspräsidium Darmstadt in einer Pressemitteilung vom 27.04.2015 (Anlage K1). Der Genehmigungsbescheid des Regierungspräsidiums Darmstadt ist mit einer Nebenbestimmung versehen, wonach auf Verlangen des Deutschen Wetterdienstes die WEA unverzüglich abzuschalten sind. Die Details, die nicht im Genehmigungsbescheid enthalten sind, wurden dem oben genannten Vertrag zwischen der Beklagten und der Beigeladenen vorbehalten. Er definiert die Wetterlagen, bei denen die WKA abzuschalten sind, und legt die maximale jährliche Dauer sowie das Prozedere der Abschaltung fest. Bezüglich des Inhalts des Vertrags wurde zwischen der Beklagten und der Beigeladenen Vertraulichkeit vereinbart. Der hier relevante Auszug aus dem Genehmigungsbescheid wurde der Klägerin auf ihr Auskunftsersuchen gegenüber dem Regierungspräsidium Darmstadt übermittelt. In einer eigenen Pressemitteilung vom 24.04.2015 teilte die Beigeladene mit, dass die Nennleistung pro genehmigte Anlage bei 2,53 MW und der prognostizierte Windertrag pro Jahr bei insgesamt rund 15.000 MWh Bruttowert liege. Wegen der Einzelheiten wird auf die Pressemitteilung der Beigeladenen vom 24.04.2015 verwiesen, die dem Klageschriftsatz als Anlage K2 beigefügt ist. Mit Auskunftsersuchen des Prozessbevollmächtigten vom 10.11.2015 begehrte die Klägerin bei der Beklagten die Vorlage der zwischen ihr und der Beigeladenen am 27.03.2015 geschlossenen Vereinbarung betreffend das Genehmigungsverfahren der WEA bei Z. durch Übermittlung (vollständig und in Kopie) im Wege der Akteneinsicht. Mit Bescheid vom 29.12.2015 lehnte die Beklagte den begehrten Zugang zu den Informationen nach Beteiligung der Beigeladenen ab, da die Vereinbarung Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Beigeladenen enthalte. Hiergegen legte die Klägerin mit Schreiben des Prozessbevollmächtigten vom 08.01.2016 Widerspruch ein. Sie habe einen Anspruch auf Information über die nähere Ausgestaltung der vereinbarten Abschaltregelung. Der Ablehnungsgrund des Schutzes von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen der Beigeladenen bestehe nicht. Die Faktoren "definierte Wetterlagen" sowie "jährliche Maximaldauer der Abschaltung" wirkten sich auf die Zeitstunden des möglichen Betriebs der Anlagen aus und seien daher mit der Kapazität einer Anlage vergleichbar. Nach ständiger Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte gehe es bei der Kapazität von Anlagen jedoch nicht um Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse. Außerdem sei die von § 9 Abs. 1 S. 1 UIG geforderte Abwägung mit dem Informationsinteresse der Klägerin nicht vorgenommen worden. Die geforderten Informationen lägen auch nicht bereits vor. Das Regierungspräsidium Darmstadt habe zwar einige Informationen zu dem Sachverhalt zur Verfügung gestellt; die Festlegung, bei welchen Wettersituationen die Abschaltung gefordert werden könne sowie die Einzelheiten und die jährliche maximale Dauer der Abschaltung seien im Genehmigungsbescheid jedoch nicht enthalten und gerade nicht übermittelt worden. Mit Widerspruchsbescheid vom 04.04.2016 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Dem Informationsanspruch der Klägerin stünden anspruchsvernichtende Ablehnungsgründe nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 UIG entgegen. Bei den Inhalten der geschlossenen Vereinbarung handele es sich um Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse. Insbesondere bei der jährlichen maximalen Dauer der Abschaltung der betroffenen WEA handele es sich um geschäftliches Wissen, das vor allem im Falle einer möglichen Weiterveräußerung der WEA von unternehmerisch hoher Relevanz für den Geheimnisträger sei. Ebenso verhalte es sich mit dem Prozedere der Abschaltung und den definierten Wetterlagen. Bei den in der Vereinbarung enthaltenen Konditionen handele es sich um solche, die sich sowohl auf die Umsätze als auch auf die Ertragslage auswirkten. Die Vereinbarung enthalte zudem Konditionen zur Nutzung der Windenergieanlage und somit zur Art und Weise des Betriebs der jeweiligen Anlage. Auch seien diese Informationen nicht vergleichbar mit der Kapazität von Anlagen. Bei der Kapazität handele es sich um das Leistungsvermögen im generellen und nicht um die tatsächlich erbrachte Leistung. Die Kapazität der Anlage könne ohne weiteres aus dem jeweiligen Anlagenmodell abgelesen werden. Es bestehe zudem ein Wettbewerbsverhältnis zwischen der Klägerin und der Beigeladenen. Diese habe als Geheimnisträgerin auf Nachfrage ihren Geheimhaltungswillen ausdrücklich dargelegt und nach außen hin erkennbar gemacht. Da es um den Schutz von Geschäftsgeheimnissen gehe, sei eine Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Bekanntgabe und dem privaten Interesse der Beigeladenen an der Geheimhaltung vorzunehmen. Die Geheimhaltung der Vereinbarung diene dem öffentlichen Interesse an einem störungsfreien Betrieb des Wetterradars T . Ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Veröffentlichung der Vereinbarung bestehe hingegen nicht, denn das Auskunftsersuchen diene in erster Linie dem privaten Informationsinteressen der Klägerin. Hiergegen hat die Klägerin am 28.04.2016 Klage erhobenen. Im Hinblick auf die damals noch anstehende Revisionsverhandlung hat die Klägerin am 29.04.2016 zudem um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht, der mit Beschluss vom 16.09.2016 (6 L 708/16. DA) mangels Vorliegen eines Anordnungsgrundes abgelehnt wurde. Die begehrten Informationen sind nach Auffassung des erkennenden Gerichts für die Rechtsverteidigung in dem Revisionsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht erforderlich gewesen und haben damit die Vorwegnahme der Hauptsache nicht rechtfertigen können. Zur Begründung der Klage wird geltend gemacht, die Klägerin habe sowohl nach § 3 UIG als auch nach § 1 IFG einen Anspruch auf Vorlage des streitgegenständlichen Vertrags. Bei der nachgefragten Auskunft über die Vereinbarung zum Betrieb von Windenergieanlagen handele es sich um Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG. Denn es handele sich um Maßnahmen im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 3a UIG, die sich auf Umweltfaktoren im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 2 UIG auswirkten. Die Abschaltregelung habe Auswirkungen auf die Dauer des Betriebs der Anlage und damit auf den Umfang der von ihr ausgehenden Immissionen wie Lärm und Schattenwurf. Der Ablehnungsgrund des § 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 UIG bzw. des § 6 Abs. 2 IFG wegen des Schutzes von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen der Beigeladenen bestehe nicht. Sie könne sich bereits nicht auf ein etwaiges Geschäftsgeheimnis berufen, da sie sich als öffentliches Unternehmen nicht auf Grundrechte stützen könne. Außerdem handele es sich bei den angeforderten Informationen über die maximale jährliche Dauer der Abschaltung der betroffenen WEA sowie des Prozedere der Abschaltung und der definierten Wetterlagen von vornherein nicht um ein Geschäftsgeheimnis. Die nackte Zahl der jährlichen Abschaltdauer lasse keinen Rückschluss auf wirtschaftliche Dispositionen der Beigeladenen zu. Diese erleide keinen Nachteil, wenn die Vereinbarung bekannt werde. Die Kapazität einer immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Anlage sei schon tatbestandlich kein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis. Der Sache nach sei die Abschaltregelung vergleichbar mit auch sonst bei WEA üblichen Abschaltungen wie beispielsweise zum Schutz von Fledermäusen oder bei Algorithmen wegen Schatten- oder Eisabwurfs. Der Typ und die Nennleistung der beiden genehmigten WEA seien von der Beigeladenen selbst in der Pressemitteilung vom 24.04.2015 (Nennleistung pro WEA 2,53 MW, Typ: GE 2.5 - 120) genannt worden. Der prognostizierte Windertrag pro Jahr werde mit insgesamt 15.000 MWh Bruttowert angegeben. Darüber hinaus habe die Beigeladene gegenüber der örtlichen Bürgerinitiative Y. am 22.12.2015 angegeben, dass durch den Kompromiss mit dem Deutschen Wetterdienst die Wirtschaftlichkeit des Windparks nicht wesentlich beeinflusst werde. Damit erkläre die Beigeladene selbst, dass es zu keiner spürbaren Schwächung ihrer Marktposition im Wettbewerb mit anderen Unternehmen der Windkraftbranche infolge der Abschaltregelung komme. Darüber hinaus fehle es an der Wettbewerbsrelevanz der angeforderten Informationen, da die Klägerin und die Beigeladene nicht in einem Wettbewerbsverhältnis stünden. Durch den gesetzlichen Abnahmeanspruch gegen den jeweiligen Netzbetreiber gemäß § 4 Abs. 1 und § 16 EEG konkurrierten die Betreiber von WEA faktisch gar nicht miteinander. Im Übrigen sei die Tatsache, dass hier dem Grunde nach eine Betriebsbeschränkung gegeben sei, aufgrund der Pressemitteilung des Regierungspräsidiums Darmstadt vom April 2015 bereits offenkundig. Außerdem müsse die Beigeladene gerade im Fall der Veräußerung den potenziellen Investoren die hier begehrten Informationen offenlegen. Da eine Abschaltung der beiden WEA sich unmittelbar darauf auswirke, ob die Anlagen u.a. Schall- und Schattenwurf verursachen, stehe der Zugang zu Umweltinformationen über Emissionen im Streit, der ohnehin nicht unter Berufung auf den Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen abgelehnt werden könne. Die hier begehrten Informationen lägen der Klägerin auch nicht bereits vor, da mit E-Mail des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 03.07.2015 zwar einige Informationen zu dem Sachverhalt zur Verfügung gestellt worden seien, jedoch nicht der Inhalt der Vereinbarung zwischen der Beklagten und der Beigeladenen. Die Vertraulichkeitsvereinbarung zwischen der Beklagten und der Beigeladenen sei unbeachtlich, da ein solcher Vertrag aufgrund Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot nichtig sei. Selbst wenn es sich vorliegend um Geschäftsgeheimnisse handeln würde, überwiege das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe. Von dem Konflikt mit Wetterradaranlagen seien ca. 230 WEA-Genehmigungsverfahren bundesweit betroffen. Für Windenergieanlagenbetreiber und Genehmigungsbehörden sei die Ausgestaltung der Abschaltregelung daher von hohem Interesse; der Vereinbarung komme eine Vorbildwirkung zu. Denn als Bundesanstalt des öffentlichen Rechts müsse sich die Beklagte wegen des Grundsatzes der Selbstbindung der Verwaltung (Art. 3 GG) an diesen Kompromiss auch in zukünftigen vergleichbaren Fällen festhalten lassen. Die Beklagte selbst könne als behördenähnliche Körperschaft diese Auskunft nicht verweigern. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 29.12.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 04.04.2016 zu verpflichten, der Klägerin gemäß ihrer Anfrage vom 10.01.2015 die zwischen der Beklagten und der Beigeladenen am 27.03.2015 geschlossene Vereinbarung betreffend das Genehmigungsverfahren WEA bei Z. vollständig und in Kopie vorzulegen, sowie die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sie sich ausdrücklich auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid und trägt ergänzend und vertiefend vor, die Klägerin verfüge bereits weitgehend über die begehrten Informationen. Die Qualifikation der begehrten Unterlagen als Umweltinformationen schließe einen Anspruch nach dem IFG wegen des Vorrangs des UIG nach § 1 Abs. 3 IFG aus. Die Beigeladene könne sich auch auf den einfachgesetzlichen Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen nach § 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 UIG berufen, da sich der Vorschrift eine Beschränkung des Geheimnisschutzes auf grundrechtsberechtigte Unternehmen nicht entnehmen lasse. Die Informationen über die maximale jährliche Dauer der Abschaltung der betroffenen Windenergieanlagen seien geschäftliches Wissen, das vor allem im Falle einer möglichen Weiterveräußerung von unternehmerisch hoher Relevanz für den Geheimnisträger sei. Ebenso verhalte es sich mit dem Prozedere der Abschaltung und den definierten Wetterlagen. Bei den in der Vereinbarung enthaltenen Konditionen handele es sich um solche, die sich sowohl auf die Umsätze als auch auf die Ertragslage auswirkten. Ebenfalls enthalte die Vereinbarung bestimmte Konditionen zur Nutzung der Windenergieanlage und somit zur Art und Weise des Betriebs der jeweiligen Anlage. Die im vorliegenden Fall vorzunehmende Abwägung des öffentlichen Interesses an der Zugangsgewährung gegen die schutzwürdigen Interessen der Beigeladenen führe zu keinem anderen Ergebnis. Die Klägerin habe nicht nachvollziehbar dargelegt, dass sie mit dem Informationszugang ein Interesse verfolge, das über das allgemeine durch das UIG materialisierte Veröffentlichungsinteresse hinausgehe. Sie verfolge in erster Linie eigene Interessen. Für die Durchführung und Entscheidung immissionsschutzrechtlicher Genehmigungsverfahren für Windenergieanlagen, in denen die Beklagte gegebenenfalls als Trägerin öffentlicher Belange beteiligt sei, sei der Inhalt der in diesem Verfahren streitbefangenen Vereinbarung nicht relevant. Für Inhalt und Ausgestaltung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung sei die jeweils zuständige Genehmigungsbehörde verantwortlich. Diese könne gemäß § 12 Abs. 1 S. 1 BImSchG eine Genehmigung mit Auflagen verbinden, um die Erfüllung der Genehmigungsvoraussetzungen sicherzustellen. Der Inhalt der Vereinbarung sei hierfür jedoch ohne Bedeutung, da jeweils andere Sachverhalte an einem anderen Ort betroffen seien. Aus diesem Grund vermöge auch der Gesichtspunkt der Selbstbindung der Verwaltung gemäß Art. 3 Abs. 1 GG ein überwiegendes Interesse an der Bekanntgabe der begehrten Informationen nicht zu begründen. Die mit Beschluss vom 28.04.2016 beigeladene Betreiberin der WEA bei Z. hat keinen Antrag gestellt, aber mitgeteilt, dass sie die Offenlegung der Vereinbarung mit der Beklagten verweigere, da es sich um Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse handele. Durch die Einsichtnahme in die Vereinbarung seien Rückschlüsse auf Betriebsabläufe und technische Prozesse möglich. Die Vereinbarung sei Teil der für die Wirtschaftlichkeit des Windparks maßgeblichen Rahmenbedingungen. Außerdem sei wegen der betrieblichen und wirtschaftlichen Sensibilität der Daten strikte Vertraulichkeit vereinbart worden. Die Details zu den temporären Abschaltungen der Windenergieanlagen bezögen sich auf deren konkrete räumliche Umgebung, die technischen Möglichkeiten und Abläufe der Windenergieanlagen sowie den Umgang mit temporären Abschaltverlangen des Deutschen Wetterdienstes im Rahmen der unternehmensinternen Prozesse der Beigeladenen. Mithilfe dieser Informationen ließen sich daher Rückschlüsse auf betriebsinterne Abläufe der Beigeladenen sowie auf die Umsatz- und Ertragslage der Windenergieanlagen ziehen. Die ausgehandelten Modalitäten temporärer Abschaltungen stellten geschäftliches Wissen dar, das insbesondere im Falle einer möglichen Weiterveräußerung der Windenergieanlagen Wettbewerbsrelevanz habe. Bei Offenlegung der Vereinbarung sei nicht ausgeschlossen, dass das besondere unternehmerische Wissen der Beigeladenen sowie das von ihr akzeptierte Verhandlungsergebnis Marktkonkurrenten zugänglich werde und ihr daraus Wettbewerbsnachteile entstünden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens und des Verfahrens 6 L 708/16.DA sowie der beigezogenen Behördenakte (1 Band) verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.