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Beschluss

6 L 285/16.DA

VG Darmstadt 6. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGDARMS:2016:0909.6L285.16.DA.0A
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Leitsätze
§ 4 Abs. 3 i.V.m. § 4 Abs. 1 UmwRG vermittelt einem sonstigen Beteiligten im Sinne des § 61 Nr. 1 und 2 VwGO keine originäre Antrags- und Klagebefugnis. Soweit danach Verfahrensvorschriften des UVPG gerügt werden können, setzt dies ein bereits zulässiges Rechtsbehelfsverfahren voraus. Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3 c UVPG ist nur, ob eine Vorprüfung korrekt durchgeführt worden ist und deren Ergebnis keine Rechtsfehler aufweist, die seine Nachvollziehbarkeit ausschließt. Insoweit steht der Behörde für ihre prognostische Beurteilung ein Einschätzungsspielraum zu, wobei das Gericht lediglich eine Plausibilitätskontrolle der von der Behörde gegebenen Begründung durchführt. Nachträglich gewonnene Erkenntnisse bleiben bei dieser Prüfung außer Betracht. Im Rahmen der standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3 c Satz 2 UVPG ist lediglich der Frage nachzugehen, ob das Vorhaben aufgrund besonderer örtlicher Gegebenheiten gemäß den in der Anlage 2 Nr. 2 zum UVPG aufgeführten Schutzkriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen erwarten lässt. Die Befürchtung der Gefährdung standortspezifischer ökologischer Schutzfunktionen setzt daher stets einen Bezug zwischen den betroffenen Umweltbelangen und den in Nr. 2.3 der Anlage 2 zum UVPG genannten Schutzkriterien voraus.
Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen hat die Antragstellerin zu tragen. Der Streitwert wird auf 7.500,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: § 4 Abs. 3 i.V.m. § 4 Abs. 1 UmwRG vermittelt einem sonstigen Beteiligten im Sinne des § 61 Nr. 1 und 2 VwGO keine originäre Antrags- und Klagebefugnis. Soweit danach Verfahrensvorschriften des UVPG gerügt werden können, setzt dies ein bereits zulässiges Rechtsbehelfsverfahren voraus. Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3 c UVPG ist nur, ob eine Vorprüfung korrekt durchgeführt worden ist und deren Ergebnis keine Rechtsfehler aufweist, die seine Nachvollziehbarkeit ausschließt. Insoweit steht der Behörde für ihre prognostische Beurteilung ein Einschätzungsspielraum zu, wobei das Gericht lediglich eine Plausibilitätskontrolle der von der Behörde gegebenen Begründung durchführt. Nachträglich gewonnene Erkenntnisse bleiben bei dieser Prüfung außer Betracht. Im Rahmen der standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3 c Satz 2 UVPG ist lediglich der Frage nachzugehen, ob das Vorhaben aufgrund besonderer örtlicher Gegebenheiten gemäß den in der Anlage 2 Nr. 2 zum UVPG aufgeführten Schutzkriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen erwarten lässt. Die Befürchtung der Gefährdung standortspezifischer ökologischer Schutzfunktionen setzt daher stets einen Bezug zwischen den betroffenen Umweltbelangen und den in Nr. 2.3 der Anlage 2 zum UVPG genannten Schutzkriterien voraus. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen hat die Antragstellerin zu tragen. Der Streitwert wird auf 7.500,00 EUR festgesetzt. I. Die Antragstellerin verfolgt mit ihrem Antrag die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage, die sie gegen die der Beigeladenen erteilten Genehmigung der Errichtung und des Betriebs von vier Windkraftanlagen (WKA) erhoben hat. Ihr Grundstück, auf das sich der Einwirkungsbereich des geplanten Vorhabens erstreckt, liegt in einer als Allgemeines Wohngebiet eingestuften Wohnlage, 1.080 Meter von der nächstgelegenen geplanten WKA entfernt. Mit am 05.02.2016 modifiziertem Antrag vom 26.09.2014 beantragte die Beigeladene beim Antragsgegner die Genehmigung, eine Windenergieanlage (WEA) mit vier (von ursprünglich beantragten fünf) WKA zu errichten und zu betreiben, die im Kreis Bergstraße in der Gemeinde Z / Y auf den Grundstücken V, U (WKA-E1 und WKA-E3) und R (WKA-E4) sowie in der Gemeinde X / W auf dem Grundstück T, S (WKA-E5) jeweils mit einer Nabenhöhe von 135 m und einem Rotorkreisdurchmesser von 115 m errichtet werden sollen. Wegen der Einzelheiten, insbesondere hinsichtlich der vorgelegten Gutachten, Prognosen und Stellungnahmen betreffend den Lärm- und sonst. Immissionsschutz (Nr. 13 des Antrages), die Prüfung naturschutzrechtlicher (Nr. 19.02 des Antrages), forstlicher (Nr. 19.03 des Antrages), denkmalschutzrechtlicher (Nr. 19.04 des Antrages) und wasserschutzrechtlicher (Nr. 19.05 des Antrages) Belange sowie hinsichtlich der Prüfung der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP, Pkt. 20 des Antrages), wird auf die vom Antragsgegner mit den Behördenvorgängen zur Gerichtsakte gereichten Antragsunterlagen Bezug genommen. Danach liegt der geplante Windpark in einem Gebiet, das im Regionalplan Südhessen / Regionalen Flächennutzungsplan 2010 unter anderem als "Vorranggebiet für Natur und Landschaft" ausgewiesen ist. Ferner ist es als Vorranggebiet für Forsten und teilweise als Vorbehaltsgebiet für den Trinkwasserschutz (zwei der WKA-Standorte liegen innerhalb der Trinkwasserschutzzone III) sowie als Natura 2000 / FFH-Gebiet, als Teil des landesweiten Biotopverbundes Hessen und als UNESCO Global Geopark ausgewiesen. Im Zuge der (wiederholten) Beteiligung der Fachbehörden i.S. des § 10 Abs. 5 BIm-SchG gemäß § 11 der 9. BImSchV sowie gemäß § 13 Abs. 2 HVwVfG der vom Vorhaben betroffenen Gemeinden, ersuchte der Antragsgegner diese insbesondere, hinsichtlich der durchzuführenden standortbezogenen "UVP-Vorprüfung" die hierzu vorgelegten Antragsunterlagen im Rahmen der eigenen fachlichen Zuständigkeit zu prüfen und gemeinsam mit der eigenen Vollständigkeitsprüfung (Prüfung nach § 7 Abs. 1 der 9. BImSchV, ob die Unterlagen hinsichtlich der vom jeweiligen Beteiligten zu vertretenden Belange vollständig sind) zu beurteilen. Seitens des Dezernats Regionalplanung des Antragsgegners wurde unter Bezugnahme auf die Gebietsausweisung mitgeteilt, dass die Genehmigung nach dem BImSchG eine Abweichungszulassung nach § 6 ROG und § 8 HLPG erfordere. Einen hierauf gerichteten Antrag stellte die Beigeladene am 21.11.2014 und es wurde die beantragte Abweichung im Abweichungsverfahren von der Regionalversammlung Südhessen in ihrer Sitzung vom 11.12.2015 zugelassen. Wegen der Begründung wird auf die Bekanntgabe dieser Entscheidung mit Bescheid des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 18.12.2015 Bezug genommen. Wegen der im Laufe des Verwaltungsverfahrens aktualisierten und teilweise abgeänderten bzw. auch revidierten Einschätzungen der beteiligten Fachbehörden und Gebietskörperschaften wird auf deren zu den Behördenvorgängen gelangten Stellungnahmen Bezug genommen und ergänzend auf die zu den Behördenvorgängen gelangten Stellungnahmen des Naturschutzbundes Deutschland e.V. (NABU), der Bürgerinitiative Q e.V. und anderer Privatpersonen. Anknüpfend an bereits zuvor (verfahrensbegleitend) durchgeführte Prüfungen der Pflicht zur Durchführung einer UVP hielt der Antragsgegner das Ergebnis seiner bis dahin erfolgten "Vorprüfung der UVP-Pflicht im Einzelfall" in einem Prüfvermerk vom 17.06.2015 fest, der mit Vermerken vom 01.12.2015, vom 08.12.2015 und vom 03.02.2016 fortgeschrieben worden ist. Weitere Ausführungen hierzu sind auch in dem der Beigeladenen erteilten Genehmigungsbescheid enthalten. Die Antragstellerin meldete sich mit Schreiben ihres Bevollmächtigten vom 10.11.2015 beim Antragsgegner und rügte, dass die "UVP-Vorprüfung" nicht den Vorgaben nach § 3c UVPG entsprechend durchgeführt worden sei; eine ordnungsgemäße Vorprüfung des Einzelfalles hätte zu dem Ergebnis führen müssen, dass das Vorhaben unter Berücksichtigung der in Anlage 2 zum UVPG aufgeführten Kriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen im Sinne des § 3c Satz 1 UVPG hervorrufen kann und daher eine UVP durchzuführen ist. Der Antragsgegner habe die nachteiligen Umweltauswirkungen unzureichend ermittelt, dokumentiert und gewichtet, sowie die Gefahren vernachlässigt, die betroffenen Nachbarn aufgrund der von den (damals noch Antragsgegenstand gewesenen) fünf WKA ausgehenden Belastungen mit Schall und tieffrequenten Geräuschen drohten. Ein außerordentlich gewichtiges Indiz dafür, dass das Vorhaben erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen hervorrufen werde, ergebe sich aus den umfangreichen umweltbezogenen Nebenbestimmungen. Ohne vertiefte Untersuchung im Rahmen einer UVP dürften erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen des Vorhabens in artenschutz- und naturschutzrechtlicher Hinsicht nicht ausgeschlossen werden. Das Vorhaben könne nach einer überschlägigen Prüfung der in Anlage 2 zum UVPG aufgeführten Kriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben, die nach § 12 UVPG zu berücksichtigen wären. Auch wenn die UVP nicht vorweggenommen werden dürfe, dürfe sich die Vorprüfung nicht in einer oberflächlichen Abschätzung erschöpfen, sondern es müsse auf Grundlage geeigneter und ausreichender Informationen eine Bewertung unter Einhaltung des juristischen Maßstabs erfolgen. Wegen der weitergehenden Ausführungen hierzu wird auf das vorgenannte Anwaltsschreiben Bezug genommen. Weiterhin rügte die Antragstellerin unter Berufung auf Nr. 3.2.1 Abs. 5 der TA Lärm (die als Sechste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz ergangene Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm), dass dem Antrag der Beigeladenen eine fehlerhafte Schallprognose zugrunde liege. So sei nur der vom Hersteller der WKA prognostizierte Geräuschpegel von 106 dB(A) zugrunde gelegt worden, obwohl dieser eine Unsicherheit von +/-1 dB(A) enthalte und von anderen Gutachtern für die zur Genehmigung anstehenden Anlagen ein Geräuschpegel von 108,0 dB(A) zugrunde gelegt werde. Nach den Hinweisen des Länderausschusses für Immissionsschutz sei der prognostizierte Schallleistungspegel gleichfalls mit einem Zuschlag von 2 dB(A) zu versehen, wenn keine Vermessung vorliege. Weiterhin werde die vom Gutachter angenommene gleichmäßig verteilte Abstrahlung des Schalls aufgrund der Eigenformen und Eigenfrequenzen des Gesamtsystems einer WKA sowie der windinduzierten Schwingungen bestritten. Ferner seien in dem Schallgutachten die Vorbelastungen auf ihrem Grundstück nicht berücksichtigt worden, die nach durchgeführten Messungen in der Nacht die Richtwerte deutlich überschritten hätten. Schließlich sei auch tieffrequenter Schall (Infraschall) nicht berücksichtigt bzw. insoweit auf völlig veraltete und überholte Erkenntnisse abgestellt worden. Dass der Schwerpunkt des Lärms im tieffrequenten Schallbereich liege, könne nicht ausgeschlossen werden. Wegen der weiteren Ausführungen der Antragstellerin wird gleichfalls auf das Schreiben ihres Bevollmächtigten vom 10.11.2015 Bezug genommen, sowie auf dessen ergänzende Ausführungen vom 20.11.2015 zu seiner Auswertung der von ihm zugleich vorgelegten "Faunistischen Erhebungen zu windkraftsensiblen Vogel- und Fledermausarten im Zuge eines Planvorhabens zu einem Windindustriepark in einem Wald-FFH-Gebiet ("Q") bei Z" des P vom Büro für Faunistik und Landschaftsökologie vom 10.11.2015 (im weiteren: N 2015). Diesen entnimmt die Antragstellerin, dass die von der Beigeladenen vorgelegten Gutachten die anerkannte wissenschaftliche Methodik missen ließen, weil die nicht innerhalb einer angemessenen Zeit zu schließenden Wissenslücken nicht aufgezeigt und deren Relevanz nicht für die Behörden geprüft worden sei. Ferner sei es nach den vorgenannten Erhebungen nicht ausreichend, ein signifikantes Tötungsrisiko für den Uhu (Bubo bubo), den Mäusebussard (Buteo buteo), den Wespenbussard (Pernis apivorus), den Rotmilan (Milvus milvus), die Wildkatze (Felis silvestris), den Schwarzstorch (Ciconia nigra), den Kolkraben (Corvus corax), die Waldschnepfe (Scolopax rusticola) und für die festgestellte überdurchschnittlich hohe Fledermausfauna lediglich pauschal bzw. abstrakt anhand der betroffenen Landschaft und des jeweiligen artspezifischen Verhaltens auszuschließen. Mit undatierter Stellungnahme (BA Bd. 4, Bl. 982 ff) äußerte sich auch die Bürgerinitiative Q e.V. zu der zu erwartenden Belastung durch Schall, auf die wegen ihres Inhaltes Bezug genommen wird, ebenso wie auf die Stellungnahme der Bürgerinitiative zu Fragen der Wassergefährdung (BA Bd. 4, Bl. 1006 ff). Wegen der hydrologischen Einschätzung des Vorhabens durch das Hessische Landesamt für Naturschutz, Umwelt und Geologie (HLUG) wird auf dessen hydrologische Stellungnahme vom 24.11.2015 Bezug genommen. Mit Schreiben vom 16.12.2015 teilte die Beigeladene dem Antragsgegner mit, dass sie davon ausgehe, dass der Genehmigungserteilung nunmehr keine Hindernisse mehr entgegenstehen, und beantragte die Anordnung der sofortigen Vollziehung der von ihr erwarteten Genehmigung, weil sie beabsichtige, unmittelbar nach deren Erteilung von der Genehmigung Gebrauch zu machen. Wegen der weitergehenden Begründung dieses Antrags wird auf das vorgenannte Schreiben Bezug genommen. Am 10.02.2016 wurde dem Antragsgegner aus dem Kreis der Bürgerinitiative mitgeteilt, dass von deren 3. Vorsitzenden am 05.02.2016 zwischen 17.30 und 19.00 Uhr vom Hochsitz am obersten nordöstlichen Rand des "M" mehrfache Rufe von zwei Uhus gehört worden seien, die sich "geantwortet" hätten. Die einen (lauten) Rufe seien aus dem Waldstück, das sich nordwestlich in das "L" hineinschiebe, zu hören gewesen, die anderen (leiseren) Rufe aus dem südöstlich gegenüberliegenden Waldstück. Am Folgetag seien aus demselben oberen Waldbereich am selben Ort zwischen 17.45 und 19.30 Uhr wieder mehrfache laute Rufe eines Uhus zu hören gewesen. Weiterhin wurde auf die "beiden Avifaunistischen Gutachten des Büros P von 10/2014 und 11/2015" sowie auf Äußerungen des Gebietsvogelschutzbeauftragten K verwiesen. Der Antragsgegner, der diesem Hinweis nicht weiter nachgegangen ist, erteilte der Beigeladenen mit Bescheid vom 11.02.2016 im vereinfachten Verfahren nach § 19 BIm-SchG die beantragte Genehmigung zur Errichtung der (nur noch zum Antragsgegenstand gemachten) vier Windkraftanlagen WKA E1 und E3-E5 und ordnete die sofortige Vollziehung der Genehmigung an. Wegen der Einzelheiten, insbesondere der Nebenbestimmungen, sowie der Begründung der Genehmigung und der Anordnung des Sofortvollzugs wird auf den Bescheid Bezug genommen, der dem Bevollmächtigten der Antragstellerin vom Antragsgegner am 16.02.2016 per Email übermittelt worden ist. Die Antragstellerin hat am 17.02.2016, Eingang bei Gericht, gegen den Genehmigungsbescheid Klage erhoben und mit am 23.02.2016 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz vom 22.02.2016 um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Wegen ihrer Ausführungen hinsichtlich der Zulässigkeit ihrer Klage und ihres Eilantrages wird auf das schriftsätzliche Vorbringen der Antragstellerin Bezug genommen. In der Sache führt sie zur Begründung im Wesentlichen aus, dass die der Beigeladenen erteilte Genehmigung wegen Verstoßes gegen § 3c UVPG rechtswidrig sei. So habe der Antragsgegner zum einen Reichweite und Umfang des Rechtsbegriffs "erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen" in mehrfacher Hinsicht unzutreffend bestimmt. Zum anderen sei der "erforderliche Sachverhalt" weder vollständig noch zutreffend erfasst, naheliegende Umweltauswirkungen in der Vorprüfung nicht ermittelt und betrachtet worden. Ferner sei der Antragsgegner seinen Dokumentationspflichten nicht ausreichend nachgekommen. Das Ergebnis, eine UVP sei nicht durchzuführen, sei daher nicht ansatzweise nachvollziehbar. Der Genehmigungsbescheid sei zudem rechtsfehlerhaft, weil er keine inhaltlichen Ausführungen zur Vorprüfung nach § 3c UVPG und keine Dokumentation der Untersuchungen und deren Ergebnisse enthalte, sondern nur auf einen Vermerk und dessen Fortschreibungen sowie die von der Beigeladenen vorgelegten Unterlagen verwiesen werde. Ergänzend rügt die Antragstellerin einen Verstoß gegen § 6 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 BImSchG i.V. mit § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG, der aus einer fehlerhaften Schallprognose resultiere. Wegen der Einzelheiten der Begründung ihrer Klage und ihres Eilantrages wird auf das schriftsätzliche Vorbringen der Antragstellerin Bezug genommen, die sinngemäß beantragt, die aufschiebende Wirkung ihrer unter dem Az. 6 K 229/16.DA geführten Klage gegen den der Beigeladenen erteilten immissionsrechtlichen Genehmigungsbescheid des Antragsgegners vom 11.02.2016 wieder herzustellen. Der Antragsgegner und die Beigeladene beantragen jeweils, den Antrag abzuweisen. Zur Begründung verteidigt der Antragsgegner seine Entscheidung als rechtmäßig und die von ihm zugrunde gelegten Gutachten und sonstigen fachkundigen Stellungnahmen als nach dem geltenden Stand von Wissenschaft und Technik erstellt. Er hält an seiner Auffassung fest, dass der streitbefangenen Genehmigung weder entgegenstehe, dass eine unzulässige Beeinträchtigung der Antragstellerin durch Lärm zu befürchten sei, noch dass i.S. des § 3c UVPG aufgrund überschlägiger Prüfung der in der Anlage 2 zum UVPG aufgeführten Kriterien anzunehmen sei, dass das genehmigte Vorhaben erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann. Wegen der Einzelheiten der Klage- und Antragserwiderung wird auf das schriftsätzliche Vorbringen des Antragsgegners Bezug genommen. Auch die Beigeladene vertritt die Auffassung, dass die ihr erteilte Genehmigung rechtmäßig ergangen sei, und verteidigt die von ihr vorgelegten Gutachten als dem Stand von Wissenschaft und Technik entsprechend. Danach drohe weder der Antragstellerin durch den Betrieb der genehmigten WKA eine unzulässige Lärmbelastung, noch könne festgestellt werden, dass die von ihr geplanten WKA erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben können. Wegen der Einzelheiten ihrer Ausführungen wird auf das schriftsätzliche Vorbringen der Beigeladenen Bezug genommen. Nach den von den übrigen Beteiligten nicht bestrittenen Ausführungen der Antragstellerin hat die Beigeladene die für die Errichtung der WKA erforderlichen Rodungsarbeiten noch im Februar dieses Jahres durchführen lassen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte zum vorliegenden Eilverfahren und zum Klageverfahren 6 K 229/16.DA sowie auf den Inhalt der beigezogenen Behördenvorgänge Bezug genommen. II. 1. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der von der Antragstellerin gegen die der Beigeladenen erteilten Genehmigung der Errichtung und des Betriebs der vier streitbefangenen WKA (E1, E3-E5) erhobenen Klage (Az.: 6 K 229/16. DA) ist zulässig. Insbesondere fehlt der Antragstellerin nicht die erforderliche Antragsbefugnis. Nach ständiger Rechtsprechung des BVerwG (Urteil vom 18.04.2013 - 5 CN 1/12; BVerwGE 146, 217 m.w.Nw.), der sich das erkennende Gericht angeschlossen hat, fehlt die Klage- und Antragsbefugnis nur dann, wenn unter Zugrundelegung des Rechtsbehelfsvorbringens Rechte des Klägers bzw. Antragstellers offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise verletzt sein können. Die Klage- und Antragsbefugnis ist daher zu bejahen, wenn der Rechtsuchende hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die angegriffene Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in einer eigenen Rechtsposition verletzt wird. Mit ihrer Rüge, dass der von ihr angefochtenen Genehmigung eine fehlerhafte Lärmprognose zugrunde liege und dass der ihr auf ihrem Grundstück zumutbare Lärmpegel in der Nacht bereits aufgrund der bestehenden Vorbelastung überschritten sei, in Verbindung mit dem zutreffenden Hinweis, dass ihr Grundstück im Einwirkungsbereich der genehmigten WEA liege, macht die Antragstellerin eine Selbstbetroffenheit geltend, die es zumindest als möglich erscheinen lässt, dass sie durch die Errichtung und den Betrieb der WKA in eigenen Rechten verletzt wird. Hinsichtlich der Abwendung einer unzulässigen Lärmbelastung enthält der Genehmigungsbescheid zwar die Nebenbestimmung, dass auf dem Grundstück der Antragstellerin der nach der TA Lärm maßgebliche Lärmpegel nicht überschritten werden dürfe. Die Antragstellerin greift jedoch (worauf nachfolgend näher eingegangen wird) hinreichend substantiiert an, dass in ihrem Fall durch diese Festlegung der Schutz vor geräuschbedingten schädlichen Umwelteinwirkungen tatsächlich sichergestellt sei. Ob sie mit diesem Einwand die der Beigeladenen erteilte Genehmigung mit Erfolg anfechten kann, ist eine Frage der Begründetheit und nicht der Zulässigkeit der von der Antragstellerin eingelegten Rechtsbehelfe. 2. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist jedoch nicht begründet. So ist ein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs zum einen dann begründet, wenn die Behörde die sofortige Vollziehbarkeit nicht ordnungsgemäß angeordnet, vor allem nicht schriftlich begründet (§ 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO) oder das öffentliche Interesse bzw. das Interesse eines Beteiligten am Sofortvollzug nicht plausibel dargelegt hat. Zum anderen ist die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs wieder herzustellen, wenn das Privatinteresse des Antragstellers, bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens vom Vollzug des Verwaltungsakts verschont zu bleiben, dem öffentlichen Interesse oder dem Interesse des anderen Beteiligten am Sofortvollzug vorgeht. Die danach bestehende Pflicht, das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehbar-keit des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen, dient zum einen dazu, der Behörde den Ausnahmecharakter der Vollziehungsanordnung ins Bewusstsein zu rücken und sie dazu zu veranlassen, mit der erforderlichen Sorgfalt zu prüfen, ob tatsächlich ein überwiegendes öffentliches Interesse oder Interesse eines Beteiligten den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs erfordert. Zum anderen sollen dem Betroffenen die aus Sicht der Behörde für die Vollziehungsanordnung maßgeblichen Gründe zur Kenntnis gebracht werden. Aufgrund dieses Gesetzeszwecks muss aus der Begründung der Vollzugsanordnung hinreichend nachvollziehbar hervorgehen, aus welchen überwiegenden im öffentlichen oder im Interesse eines Beteiligten liegenden Gründen die Behörde es für gerechtfertigt oder geboten hält, dem (Dritt)Betroffenen den durch die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs vermittelten vorläufigen Rechtsschutz zu versagen. Dem genügen nur pauschale oder formelhafte, für jede beliebige Fallgestaltung passende Wendungen nicht. Die Begründung muss auch plausibel erscheinen, doch ist es für die Einhaltung des Begründungserfordernisses nicht vorausgesetzt, dass die Erwägungen der Behörde inhaltlich zutreffen. Diesen Maßstab zugrunde gelegt, hat der Antragsgegner die Anordnung des Sofortvollzugs beanstandungsfrei begründet. Die Behörde hat, über pauschale oder formelhafte Wendungen hinausgehend, ausführlich dargelegt, aus welchen Gründen ihrer Ansicht nach die Interessen der Antragstellerin (im Bescheid das "Interesse potentieller Kläger") am Suspensiveffekt von öffentlichen Interessen und vom Interesse der Beigeladenen an einer solchen Anordnung überwogen wird und auch verdeutlicht, dass ihr der Ausnahmecharakter der Vollzugsanordnung bewusst gewesen ist. Die Anordnung des Sofortvollzugs ist auch materiell rechtmäßig. Da der Antragsgegner den Sofortvollzug der Genehmigung, die drittbelastende Doppelwirkung hat, gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 Alt. 2 VwGO nicht nur im öffentlichen, sondern auch im besonderen Interesse der Beigeladenen angeordnet hat, kommt es vorliegend nicht darauf an, ob auch ein den Sofortvollzug tragendes öffentliches Interesse tatsächlich besteht. Im mehr- und nicht nur zweipoligen Verwaltungsrechtsverhältnis sind nämlich die einander gegenüberstehenden Grundrechtspositionen des vom Verwaltungsakt Begünstigten und des Drittbetroffenen prinzipiell gleichwertig, und es bedarf daher weder nach dem einfachen Recht noch im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG der Prüfung eines besonderen öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts. Die Frage, wer bis zum Ergehen der Entscheidung in der Hauptsache das Risiko der Herbeiführung vollendeter Tatsachen zu tragen hat, bestimmt sich vielmehr in erster Linie nach materiellem Recht, also nach den Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache (vgl. VGH Ba-Wü, Beschluss v. 05.04.2016 - 3 S 373/16, Juris, m.w.Nw.). Mit Blick auf die grundsätzliche Gleichgewichtigkeit der Interessen der von einer Genehmigung (dritt)betroffenen Privatpersonen hat der Antragsgegner beanstandungsfrei darauf abgestellt, dass sich ein besonderes Vollzugsinteresse der Beigeladenen bei einer offensichtlichen Rechtmäßigkeit der ihr erteilten Genehmigung aus dem Schutz des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb in Verbindung mit ihren wirtschaftlichen Belastungen ergibt, die nicht zuletzt aus den erheblichen Kosten des Genehmigungsverfahrens herrühren und ein berechtigtes Interesse der Beigeladenen daran begründen, möglichst bald Einnahmen erzielen zu können. Die Abwägung der widerstreitenden Interessen der Antragstellerin und der Beigeladenen führt daher zu dem Ergebnis, dass dem Interesse der Beigeladenen an der sofortigen Verwirklichung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen Vorrang vor dem Interesse der Antragstellerin am Suspensiveffekt ihrer Klage einzuräumen ist. Dies gründet darauf, dass sich nach der summarischen Prüfung der Sachlage im Eilverfahren die der Beigeladenen erteilte Genehmigung, soweit sie (was in diesem Verfahren allein zu prüfen ist) von der Antragstellerin zulässigerweise angefochten werden kann, als offensichtlich rechtmäßig darstellt und die Klage der Antragstellerin deshalb voraussichtlich erfolglos bleiben wird. Da es sich bei der Antragstellerin um eine Privatperson handelt, ist Gegenstand der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung allein die Frage, ob die der Beigeladenen erteilte Genehmigung im Hinblick auf Vorschriften rechtmäßig ist, die in dem Sinne drittschützende Wirkung entfalten, dass sich die Antragstellerin auf ihre Einhaltung berechtigt berufen kann. Dazu gehören auch die (Verfahrens-)Vorschriften des UVPG, deren Nichteinhaltung die Antragstellerin gemäß § 4 Abs. 1 i.V. mit Abs. 3 UmwRG rügen kann. Wie der Antragsgegner und die Beigeladene zutreffend ausgeführt haben, vermitteln zwar weder das UVPG noch das UmwRG einer Privatperson eine originäre Antrags- und Klagebefugnis. Besteht indes, wie im vorliegenden Fall, eine solche aus anderem Grund (hier aufgrund der Rüge einer unzulässigen Lärmbeeinträchtigung), erstreckt § 4 Abs. 1 i.V. mit Abs. 3 UmwRG die Antrags- und Klagebefugnis auch auf die Rüge der Verletzung von (Verfahrens-)Vorschriften des UVPG (vgl. BVerwG, Urteil v. 20.12.2011 - 9 A 30/10, Juris; zur Europarechtskonformität: EuGH, Urteil v. 15.10.2015 - C-137/14, Juris RdNr. 91). Letzteres wird auch vom Antragsgegner und von der Beigeladenen nicht anders gesehen und bedarf daher keiner weiteren Ausführungen. Nach der im vorliegenden Verfahren allein gebotenen summarischen Prüfung der Sachlage verstößt die Errichtung und der Betrieb der der Beigeladenen genehmigten WKA jedoch weder gegen drittschützende materiell-rechtliche Genehmigungsvorschriften noch gegen (Verfahrens-)Vorschriften des UVPG. a) In Betracht kommt vorliegend unter dem Gesichtspunkt einer möglichen Verletzung von Nachbarrechten allenfalls ein Verstoß gegen § 6 Abs. 1 i.V. mit § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG oder § 35 Abs. 3 Nr. 3 BauGB. Gemäß § 6 Abs. 1 BImSchG setzt die Genehmigung einer genehmigungsbedürftigen Anlage, und damit auch einer WEA mit vier WKA, voraus, dass sichergestellt ist, dass (unter anderem) die sich aus § 5 BImSchG ergebenden Pflichten erfüllt werden (Nr. 1) und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen (Nr. 2). Eine öffentlich-rechtliche Vorschrift, die der Genehmigungen nicht entgegenstehen darf, findet sich vorliegend in § 35 Abs. 3 Nr. 3 BauGB, wonach ein Vorhaben im Außenbereich nicht zulässig ist, wenn ihre Ausführung oder Benutzung schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird. Das hierin (auch) verankerte Rücksichtnahmegebot hat nachbarschützende Wirkung und es kann daher seine Verletzung von betroffenen Nachbarn gerügt werden (vgl.: BVerwG, Beschluss v. 28.07.1999-4 B 38/99, Juris). Zu den Pflichten aus § 5 BImSchG gehört nach dessen Abs. 1 Nr. 1, dass genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und zu betreiben sind, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können. Auch diese Bestimmung ist für Nachbarn im Rahmen ihrer Selbstbetroffenheit drittschützend. Schädliche Umwelteinwirkungen in diesem Sinne sind gemäß § 3 Abs. 1 BImSchG Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. Immissionen sind wiederum nach § 3 Abs. 2 BImSchG auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen. Diese Definitionen gelten auch für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen des § 35 Abs. 3 Nr. 3 BauGB vorliegen, weil das Bauplanungsrecht gegenüber schädlichen Umwelteinwirkungen keinen anderen Schutz vermittelt. Das BImSchG hat vielmehr die Grenze der Zumutbarkeit von Umwelteinwirkungen für Nachbarn und damit das Maß der gebotenen Rücksichtnahme mit Wirkung auch für das Baurecht allgemein bestimmt (OVG NRW, Urteil v. 18.11.2002 - 7 A 2140/00, Juris m.w.Nw.). Die Erfüllung der Grundpflichten aus § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG ist "sichergestellt", wenn schädliche Umwelteinwirkungen, Nachteile oder Belästigungen mit hinreichender, dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen sind. Davon kann ausgegangen werden, wenn dem Genehmigungsbescheid (ggf. i.V. mit den Antragsunterlagen) bei Anlegung praktischer Maßstäbe ohne verbleibenden ernstlichen Zweifel entnommen werden kann, dass der Betreiber die Pflichten erfüllen wird. Die Erfüllung der Pflichten muss für den Zeitpunkt der Inbetriebnahme sowie für die Dauer des Betriebs sichergestellt sein. Zweifel gehen grundsätzlich zu Lasten des Betreibers, wobei es letztlich auf die Wahrscheinlichkeitsprognose im Verhältnis zum Ausmaß der möglichen Beeinträchtigung ankommt, sowie darauf, ob bestehende Unsicherheiten durch geeignete Nebenbestimmungen kompensiert worden sind (vgl. VGH Ba-Wü, Urteil v. 12.03.2015 -10 S 1169/13, Juris). Von WKA ausgehende schädliche Umwelteinwirkungen können insbesondere Lärmimmissionen, Schattenwurf, Sonnenlicht-Reflexion oder das Vorenthalten und der Entzug von Wind sein. Da sich die Antragstellerin in diesem Kontext allein auf eine drohende Beeinträchtigung durch Lärm beruft, beschränkt sich die gerichtliche Prüfung auf diese Beeinträchtigung. Eine geräuschbedingte schädliche, die Antragstellerin beeinträchtigende Umwelteinwirkung der WKA ist jedoch nach der im Eilverfahren nur gebotenen summarischen Prüfung der Sachlage nicht feststellbar. Grundlage für die Beurteilung, ob Lärmimmissionen, die von einer WKA ausgehen, im angeführten Sinne Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Nachbarschaft bewirken, ist die TA Lärm, die nach ihrem Abschnitt 1 dem Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche dient und - von hier nicht greifenden Ausnahmen abgesehen - für alle Anlagen Anwendung findet, die den Anforderungen des Zweiten Teils des BImSchG unterliegen, unabhängig davon, ob die Anlagen einer Genehmigung nach dem BImSchG bedürfen oder nicht. Sie erfasst damit auch WKA und beansprucht als normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift Geltung, die auch die Gerichte im Rahmen ihres Regelungsgehalts bindet, der im erforderlichen Rahmen durch Auslegung zu ermitteln ist (vgl. hierzu BVerwG, Urteil v. 29.08.2007 - 4 C 2/07, BVerwGE 129, 209). Die TA Lärm ist daher der Prüfung, ob gemäß § 5 BImSchG schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können und ob Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren sowie gegen erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen insbesondere durch dem Stand der Technik entsprechende Maßnahmen getroffen werden, mit den in ihr enthaltenen Erkenntnissen zugrunde zu legen. Danach kommen nicht subjektive Parameter der Lärmbelastung (Subjektives Lärmempfinden), sondern nur objektive Umstände als rechtlich relevante Parameter der Zumutbarkeitsbewertung von Lärmimmissionen in Betracht, die persönlichen Verhältnisse einzelner Betroffener - wie z.B. besondere Empfindlichkeiten oder der Gesundheitszustand - spielen bei der Bewertung also keine Rolle (OVG NRW im Urteil v. 18.11.2002, a.a.O.). Dieses Rechtsverständnis zugrunde gelegt, ist es - wie die Antragstellerin und die Beigeladene zu Recht auch nicht in Abrede stellen - rechtlich nicht zu beanstanden, dass der Antragstellerin als Bewohnerin des Grundstücks C-Straße in C-Stadt-I wegen dessen Lage in einem als Allgemeines Wohngebiet / Kleinsiedlungsgebiet einzustufenden Gebiet tagsüber (in der Zeit von 06.00 bis 22.00 Uhr) ein Lärmpegel von 55 dB(A) und nachts (in der Zeit zwischen 22.00 und 06.00 Uhr) von 40 dB(A) zugemutet werden kann (Nr. 6.1. der TA Lärm). Die Einhaltung dieser Grenzwerte hat die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zu gewährleisten, wobei in den Blick zu nehmen ist, dass sich der Betrieb einer WKA am Tag und in der Nacht als solches nicht unterscheidet, sondern gleichermaßen von der jeweiligen Intensität der vom Betreiber nicht beeinflussbaren Windeinwirkungen abhängt. Es ist daher für die Beurteilung der Lärmbelastung auf den besonders kritischen Nachtwert abzustellen, für dessen Einhaltung es nach Nr. 6.4 der TA Lärm auf die lauteste Nachtstunde ankommt. Auch in dieser muss während des regulären Betriebs der Anlage die Lärmobergrenze eingehalten werden. Für diese Feststellung ist auf den Betriebszustand, bei dem die höchsten Emissionen der Anlage auftreten, abzustellen, wenn dieser Zustand bei regulärem Betrieb zugleich mindestens eine Stunde lang auftreten kann (OVG NRW, Urteil v. 18.11.2002, a.a.O.). Des Weiteren setzt die Wahrung der Grenzwerte grundsätzlich eine verlässliche Prognose der von der zu genehmigenden Anlage zu erwartenden Geräuschimmissionen voraus. Hierzu bestimmt die TA Lärm in ihrer Nr. 3.2.1 (Abs. 5), dass, sofern im Einwir-kungsbereich der Anlage andere Anlagen geräusche auftreten, vorausgesetzt ist, dass die Vorbelastung sowie die Gesamtbelastung nach Nummer A.1.2 des Anhangs bestimmt wird. Die Bestimmung der Vorbelastung kann nach dieser Regelung im Hinblick auf Absatz 2 von Nr. 3.2.1 TA Lärm (nur) entfallen, wenn die Geräuschimmissionen der Anlage die Immissionsrichtwerte nach Nr. 6 um mindestens 6 dB(A) unterschreiten. Der Antragsgegner stützt seine Einschätzung, dass durch die von der Beigeladenen geplanten WKA keine deren Genehmigungsfähigkeit entgegenstehende, sich auf das Grundstück der Antragstellerin auswirkende Lärmbelastung ausgeht, statthafter Weise auf das von der Beigeladenen vorgelegte Gutachten der G GmbH vom 19.09.2014 über die Erstellung einer Lärmprognose. Dafür, dass die beauftragten Sachverständigen die (sich insbesondere aus der TA Lärm ergebenden) fachlichen Vorgaben und Hinweise nicht beachtet hätten und deren Lärmprognose deshalb auf einer methodisch falschen Grundlage beruhten, ist bei der im vorliegenden Verfahren allein gebotenen summarischen Prüfung nichts zu erkennen. Die dagegen erhobenen Einwendungen der Antragstellerin rechtfertigen keine andere Beurteilung. So steht der Verwertbarkeit der Lärmprognose, entgegen der Auffassung der Antragstellerin, nicht schon von vornherein entgegen, dass ihr eine andere Charakterisierung des Wohngebietes zugrunde gelegt worden ist und daher von einer höheren, der Antragstellerin auf ihrem Grundstück zumutbaren Lärmbelastung ausgegangen wurde. Dieser Umstand hatte nämlich keinerlei Auswirkungen auf die Berechnung, mit welchen Geräuschimmissionen auf dem Grundstück der Antragstellerin zu rechnen ist. Der Antragsgegner hat indes zutreffend den errechneten Lärmwert (maximal 39 dB(A)) der Lärmbelastung gegenüber gestellt, die der Antragstellerin nachts höchstens zugemutet werden darf (40 dB(A)). Die Lärmprognose erweist sich auch nicht deshalb als fehlerhaft, weil nicht auch eine Vorbelastung auf dem Grundstück der Antragstellerin berücksichtigt worden ist, die nach einer auf Veranlassung der Antragstellerin auf ihrem Grundstück durchgeführten Messung in der Nacht allein schon den zulässigen Lärmpegel überschreiten soll. Diese Lärmmessung ist nämlich nicht geeignet, die gutachterliche Feststellung zu entkräften oder auch nur zu erschüttern, dass hinsichtlich des Grundstücks der Antragstellerin keine relevante Lärmquelle (geräuschemittierende Anlage) feststellbar ist (nach der TA Lärm sind nur anlagenbedingte Vorbelastungen zu berücksichtigen). Diese Feststellung wird vielmehr auch in dem über die vorgenannte Lärmmessung erstellten Gutachten des Büros für Umweltmessungen H vom 18.10.2014 bestätigt, wonach am Tag der Messung im Haus der Antragstellerin Anlieger-Verkehrslärm subjektiv nicht wahrnehmbar gewesen ist, das Umfeld des Grundstücks als geräuscharm dargestellt wird und der Ursprung der in der Nacht aufgezeichneten Lärmspitzen nicht einer konkreten Lärmquelle zugeordnet werden konnte. Hat jedoch auch die Antragstellerin eine relevante Lärmquelle nicht benannt, genügt allein die Feststellung, dass während der Lärmmessung erhebliche Geräusche (die auch vom Menschen hergerührt haben können) aufgezeichnet worden sind, nicht für den Nachweis einer relevanten, bei der Lärmprognose zu berücksichtigenden Vorbelastung. Damit kommt es auf den vom Antragsgegner und der Beigeladenen erhobenen Einwand, die Lärmmessung sei nicht in einem anerkannten und von der TA Lärm vorgegebenen Verfahren durchgeführt worden, nicht entscheidungserheblich an. Ebenso ist nach der im Eilverfahren nur möglichen summarischen Prüfung der Sachlage der Einwand der Antragstellerin unbegründet, die Lärmprognose sei fehlerhaft, weil ihr, obgleich der Anlagentyp der geplanten WKA noch nicht dreifach schalltechnisch vermessen gewesen ist, nur der vom Hersteller prognostizierte Schallleistungspegel von 106 dB(A) zugrunde gelegt und noch nicht einmal die selbst nach Herstellerangaben bestehende Unsicherheit von +/-1 dB(A) berücksichtigt worden sei. Es trifft zwar zu, dass dieser Zuschlag nicht, und damit erst Recht nicht der nach dem Vorschlag des Arbeitskreises "Geräusche von Windenergieanlagen" des Länderausschusses für Immissionsschutz bei noch nicht vermessenen Anlagentypen auf den vom Hersteller prognostizierten Schallleistungspegel vorzunehmende Zuschlag von 2 dB(A) addiert worden ist. Dies allein führt indes nicht schon dazu, dass sich die Lärmprognose als derart mangelhaft erweist, dass sie der der Beigeladenen erteilten Genehmigung nicht hat zugrunde gelegt werden dürfen. Diese Überzeugung hat das Gericht daraus gewonnen, dass der Antragsgegner und die Beigeladene klarstellend darauf hingewiesen haben, dass die vorgenannte - auch noch dem Urteil des OVG NRW vom 18.11.2002 (a.a.O) zugrunde liegende - Methode der Kompensation der bei noch nicht dreifach vermessenen Anlagentypen bestehenden Unsicherheiten nicht mehr dem anerkannten Stand der Technik entspreche, die Antragstellerin diese Feststellung nicht substantiiert und nachvollziehbar angegriffen hat und es auch plausibel erscheint, dass Unsicherheiten nicht länger bezogen auf die Emissionen, sondern bezogen auf die für einzelne Punkte (Grundstücke) prognostizierten Immissionen kompensiert werden. Letzteres folgt zur Überzeugung des Gerichts daraus, dass, wie auch schon das OVG NRW in seinem Urteil vom 18.11.2002 (a.a.O) sehr plastisch ausgeführt hat, Immissionen an bestimmten Immissionspunkten messtechnisch sehr schwer zu fassen sind und deshalb auf den prognostizierten "Lärmwert" ein "Sicherheitszuschlag" vorzunehmen ist. Mit dieser Begründung leuchtet es ohne weiteres ein, den Sicherheitszuschlag nicht auf die Geräuschemission zu beziehen, sondern auf die errechneten Geräuschimmissionen. Dem ist in dem Gutachten der G GmbH vom 19.09.2014 über die Erstellung einer Lärmprognose indes Rechnung getragen worden, weil für die Kompensation der bei dem damals noch nicht dreifach schalltechnisch vermessen gewesenen Anlagentyp bestehenden Unsicherheiten hinsichtlich einer Standardabweichung aufgrund Reproduzierbarkeit / Messgenauigkeit für den noch nicht vermessenen Anlagentyp, einer Standardabweichung aufgrund Serienstreuung und einer Standardabweichung der Ausbreitungsberechnung ein Zuschlag von 3,57 dB(A) errechnet worden ist, der für das Erreichen der oberen Vertrauensgrenze mit dem Faktor 1,28 multipliziert worden ist, und aufgrund dessen die für das Grundstück der Antragstellerin zunächst rechnerisch in Höhe von 34,3 dB(A) ermittelte voraussichtliche Lärmbelastung für die Beurteilung der zu erwartenden Lärmbelastung im oberen Vertrauensbereich auf 39 dB(A) festgelegt worden ist. Angesichts der Hinzurechnung eines Sicherheitszuschlages letztlich von 4,7 (und nicht nur wie im Gutachten angeführt von 4,57) dB(A), von dem allein 3 dB(A) auf die Unsicherheit wegen einer Standardabweichung aufgrund Reproduzierbarkeit / Messgenauigkeit für den noch nicht vermessenen Anlagentyp entfallen, lässt die auf die Lärmprognose der G GmbH vom 19.09.2014 gestützte Feststellung des Antragsgegners, dass auf dem Grundstück der Antragstellerin keine die Immissionsrichtwerte nach Nr. 6 der TA Lärm überschreitende Lärmbelastung zu erwarten ist, keinen Rechtsfehler erkennen, zumal der Antragsgegner, den Vorgaben der TA Lärm entsprechend, der Beigeladenen in der Genehmigung (Nebenbestimmung 2) auch auferlegt hat, dass die maßgeblichen Immissionswerte nicht überschritten werden dürfen. Vor diesem Hintergrund kann dahingestellt bleiben, ob für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der der Beigeladenen erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung, wie von der Antragstellerin geltend gemacht, außer Betracht zu bleiben hat, dass die Beigeladene im gerichtlichen Verfahren nachgewiesen hat, dass der streitbefangene Windkraftanlagentyp inzwischen dreifach schalltechnisch vermessen ist, womit es des für nicht vermessene Anlagentypen gebotenen Sicherheitszuschlags ohnehin nicht mehr bedürfte. Jedenfalls ist eine unzulässige Beeinträchtigung der Antragstellerin durch Geräuschimmissionen für die vorläufige Entscheidung im Eilverfahren mit hinreichender, dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechender Wahrscheinlichkeit als ausgeschlossen anzusehen, weil auch nach dem Schalltechnischen Bericht Nr. 216153-01.04 der F vom 08.04.2016 nicht festgestellt werden kann, dass auf dem Grundstück der Antragstellerin aufgrund der geplanten WEA eine den Lärmpegel von 40 dB(A) überschreitende Geräuschimmission zu erwarten ist. So kann sich die Antragstellerin gleichermaßen nicht mit Erfolg darauf berufen, dass der Lärmprognose unzulässiger Weise eine gleichförmige Abstrahlung der emittierenden Geräusche zugrunde gelegen habe. Insoweit fehlt es vielmehr schon von vornherein an hieraus resultierenden nachteiligen Folgen für die Antragstellerin. Wie der Antragsgegner schlüssig ausgeführt hat, wurde in Anwendung des Prognosemodells nach der DIN ISO 9613-2 die maximale Schallabstrahlung für alle Richtungen zugrunde gelegt und eine Situation mit ausbreitungsgünstigen meteorologischen Bedingungen berechnet (vgl. hierzu auch BVerwG, Urteil v. 29.08.2007 - 4 C 2/07, BVerwGE 129, 209). Inwieweit diese Lärmprognose zu einer Rechtsverletzung auf Seiten der Beigeladenen hat führen können, bedarf keiner Entscheidung, weil sich die Antragstellerin nicht berechtigt auf eine Verletzung deren Rechte berufen kann. Der Antragstellerin verhilft schließlich auch nicht ihre Behauptung zum Erfolg, der Antragsgegner habe die Gefahren vernachlässigt, die betroffenen Nachbarn aufgrund der von den geplanten WKA ausgehenden Belastung durch tieffrequentem Schall (Infraschall) drohen würden, weil insoweit auf völlig veraltete und überholte Erkenntnisse abgestellt worden sei, es jedoch nicht ausgeschlossen werden könne, dass der Schwerpunkt des Lärms im tieffrequenten Schallbereich liege. So geht die zur weiteren Begründung auf die allgemeine Bewertung der Wahrnehmbarkeit und Auswirkungen von Infraschall ausgerichtete Argumentation der Antragstellerin fehl, weil sie völlig außer Acht lässt, dass sich der von einer WKA ausgehende Infraschall in einer Entfernung von 1.000 Metern oder mehr, und dieser Abstand wird hinsichtlich des Grundstücks der Antragstellerin von allen geplanten WKA eingehalten, kaum noch auswirkt. Das Gericht nimmt wegen der weiteren Begründung Bezug auf die Entscheidungen des Bayer. VGH, Beschluss v. 21.06.2016 - 22 ZB 16.24 (Juris, RdNr. 20) und des OVG NRW, Be-schluss v. 17.06.2016 - 8 B 1018/15 (Juris, RdNr. 50) und macht sich dieselben zur Vermeidung von Wiederholungen zu eigen, sowie die Ausführungen des VGH Ba-Wü, soweit in dessen Beschluss vom 23.02.2016 - 3 S 2225/15 (Juris, RdNr. 72) dargelegt ist, dass nach dem Zwischenbericht der Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg (LUBW - Tieffrequente Geräusche und Infraschall von Windkraftanlagen und anderen Ken, Dezember 2014) bei Messungen zu beobachten gewesen sei, dass sich der gemessene Infraschallpegel beim Einschalten der Anlage in einer Entfernung von 700 m nicht mehr nennenswert erhöht habe, sich also in dieser Entfernung nicht mehr von der vorhandenen Vorbelastung mit Infraschall abgehoben habe. Damit kommt es nicht auf die von der Antragstellerin bemühte Wahrnehmungsschwelle für Infraschall an, weil sie die Richtigkeit der vorgenannten Messergebnisse auch nicht mit der von ihr vorgelegten Begründung einer Verfassungsbeschwerde ernsthaft in Frage gestellt hat. Letzteres folgt daraus, dass dort hinsichtlich der Darlegung der Auswirkungen von Infraschall auf den Menschen nicht zwischen Distanzen unter 1.000 Meter und über 1.000 Meter unterschieden wird. Darüber hinaus ist für die vorläufige Prüfung im Eilverfahren nichts dafür ersichtlich, dass es nicht mehr dem aktuellen Stand der Wissenschaft entspricht, dass bislang nicht erwiesen ist, dass Infraschall unter der Wahrnehmungsschwelle, die für Infraschall regelmäßig nach weit weniger als 1.000 Metern erreicht ist, beim Menschen zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen führen kann. b) Ebenso wenig, wie die Antragstellerin einen Vorrang ihres Interesses am Suspensiveffekt ihrer Klage mit Erfolg aus einer drohenden Lärmbelastung herleiten kann, ergibt sich ein solcher aus § 4 Abs. 1 und 3 UmwRG. Danach kann in den Fällen des § 3a UVPG die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 UmwRG verlangt werden, wenn eine erforderliche Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit entweder nicht durchgeführt und nicht nachgeholt ist, oder die durchgeführte Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit nicht dem Maßstab des § 3a Satz 4 UVPG genügt. Zwischen den Beteiligten ist es unstreitig und bedarf daher keiner Ausführungen, dass der Anwendungsbereich dieser Bestimmungen insoweit eröffnet ist, als die der Beigeladenen genehmigte Errichtung und Betrieb von 4 WKA mit einer Gesamthöhe von jeweils ca. 193 m und Rodung von knapp 4 ha Wald zum Zwecke der Umwandlung in eine andere Nutzungsart gemäß § 3a Satz 1 i.V. mit § 3c Satz 2 UVPG und Nrn. 1.6.3, 17.2.3 der Anlage 1 zum UVPG eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls erfordern, um die Verpflichtung zur Durchführung einer UVP zu klären. Zu Recht wird von der Antragstellerin nicht in Abrede gestellt, dass vom Antragsgegner eine solche Vorprüfung des Einzelfalls durchgeführt worden ist. Unbegründet ist die indes nach § 4 Abs. 1 Satz 2 UmwRG erhobene Rüge der Antragstellerin, dass die vom Antragsgegner durchgeführte Vorprüfung nicht dem Maßstab des § 3a Satz 4 UVPG genüge. Dieser bestimmt, dass die auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c UVPG beruhende Einschätzung der zuständigen Behörde, dass eine UVP unterbleiben soll, in einem gerichtlichen Verfahren betreffend die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens nur darauf zu überprüfen ist, ob die Vorprüfung entsprechend den Vorgaben von § 3c UVPG durchgeführt worden ist und ob das Ergebnis nachvollziehbar ist. Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung ist also in Fällen wie dem vorliegenden nur, ob eine Vorprüfung korrekt durchgeführt worden ist und deren Ergebnis keine Rechtsfehler aufweist, die seine Nachvollziehbarkeit ausschließen. Diese Beschränkung der gerichtlichen Kontrolle verdeutlicht, dass der Behörde für ihre prognostische Beurteilung möglicher Umweltauswirkungen des Vorhabens ein Einschätzungsspielraum zusteht. Vom Gericht ist nur eine Plausibilitätskontrolle gefordert, bei der die von der Behörde für ihr Prüfergebnis gegebene Begründung zugrunde zu legen ist. Dies bedeutet zugleich, dass nachträglich gewonnene Erkenntnisse, die die Auswirkungen in einem anderen Licht erscheinen lassen könnten, für die Tragfähigkeit des Prüfergebnisses und damit der verfahrenslenkenden Entscheidung über die Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung nicht maßgeblich sein können (BVerwG, Urteil v. 18.12.2014 -4 C 36/13, BVerwGE 151, 138, m.w.Nw.). Aufgrund dieser Einschränkung der gerichtlichen Überprüfung der behördlichen Einschätzung beschränkt sich auch das ihr durch § 4 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 UmwRG i.V. mit § 3a Satz 4 UVPG vermittelte Rügerecht der Antragstellerin allein auf den vorgenannten Prüfungsumfang. Der vom Gericht für seine Plausibilitätskontrolle anzulegende Prüfmaßstab umfasst die Feststellung, ob die Behörde für ihre überschlägige Prüfung zu beachtende Verfahrensbestimmungen eingehalten hat, von einem zutreffenden Rechtsverständnis ausgegangen ist, den erheblichen Sachverhalt im erforderlichen Umfang und zutreffend ermittelt und sich bei ihrer Beurteilung an die allgemeinen Wertungsmaßstäbe gehalten hat (Bayer. VGH, Beschluss v. 08.06.2015-22 CS 15.686, Juris). Die gerichtliche Überprüfung erstreckt sich insoweit auch auf die Frage, ob die Behörde den Begriff der Erheblichkeit nachteiliger Umweltauswirkungen zutreffend ausgelegt hat. Diese Maßstäbe zugrunde gelegt wird der Antragstellerin nach der vorläufigen Prüfung der Sach- und Rechtslage im vorliegenden Eilverfahren im Hauptsacheverfahren weder ihre Rüge der Fehlerhaftigkeit des Verzichts auf die Durchführung einer UVP noch die Rüge einer unzureichenden Dokumentation der vom Antragsgegner durchgeführten Vorprüfung zur Feststellung einer UVP-Pflichtigkeit des Vorhabens zum Erfolg verhelfen. Zu letzterem ist vielmehr festzustellen, dass der Antragsgegner seiner Dokumentationspflicht im gesetzlich geforderten Umfang nachgekommen ist. "Nach § 3c Satz 6 UVPG sind die Durchführung und das Ergebnis der Vorprüfung zu dokumentieren. Ausweislich der Gesetzesbegründung (BRDrucks 551/06 S. 44) soll diese Regelung den vom Europäischen Gerichtshof gestellten Anforderungen an die Nachvollziehbarkeit und Überprüfbarkeit der Entscheidung, dass ein Projekt keiner Umweltverträglichkeitsprüfung unterzogen zu werden braucht (EuGH, Urteil vom 10. Juni 2004 - Rs. C-87/02 - Slg. 2004 I-05975 Rn. 49), Rechnung tragen. Dem wird entsprochen, wenn die der Vorprüfung zugrunde gelegten Unterlagen, die wesentlichen Prüfschritte und die dabei gewonnenen Erkenntnisse über nachteilige Umweltauswirkungen zumindest grob skizziert im Planfeststellungsbeschluss oder in einem zu den Verwaltungsakten genommenen Dokument niedergelegt sind (BVerwG, Beschluss v. 28.02.2013 - 7 VR 13/12, Juris). Anhand des dortigen Einzelfalles hat das BVerwG zudem eine nur stichwortartige Wiedergabe des Prüfungsergebnisses als hinreichend angesehen, weil der Vorhabenträger ein Gutachten über die allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c UVPG vorgelegt hatte und dieses vor der Genehmigungsentscheidung den Fachbehörden zur Stellungnahme überlassen worden ist. Hierdurch sei es zur Grundlage der behördlichen Vorprüfung geworden. Dieses Rechtsverständnis teilt das erkennende Gericht. Den danach aufgestellten Maßstäben für eine rechtskonforme Dokumentation ihrer nach § 3c UVPG durchgeführten Prüfung der UVP-Pflichtigkeit der von der Beigeladenen geplanten WEA hat der Antragsgegner, soweit nicht schon der Genehmigungsbescheid entsprechende Ausführungen enthält, in seinen hierüber erstellten drei Prüfvermerken Rechnung getragen. Diesen ist jedenfalls in einer Gesamtschau (hinsichtlich der natur- einschließlich arten- und der landschaftsschutzrechtlichen Aspekte zum Teil mittelbar über die Bezugnahme auf die abschließende Stellungnahme der ONB vom 18.12.2015, ergänzt am 01.02.2016) zu entnehmen, welche Unterlagen der Vorprüfung zugrunde gelegt worden sind, und es sind auch die, jedenfalls die wesentlichen, Prüfschritte und die dabei gewonnenen Erkenntnisse über nachteilige Umweltauswirkungen dargelegt worden, und zwar nicht nur stichwortweise. Soweit die Antragstellerin darüber hinaus fordert, dass von der Behörde zudem auch nachvollziehbar dokumentiert wird, in welcher Weise sie die von ihr zugrunde gelegten Gutachten auf ihre Plausibilität überprüft hat, ginge dies über den Umfang der von § 3c Satz 6 UVPG geforderten Dokumentation hinaus. Eine Verletzung der Dokumentationspflicht im Sinne dieser Vorschrift ist also nicht gegeben. Denn die Rüge der Antragstellerin, die Dokumentation des Antragsgegners sei nicht nachvollziehbar, weil nicht nachvollziehbar sei, wie bei der gebotenen Bewertung der vorhandenen Erkenntnisse und mangelhaften Sachaufklärung habe festgestellt werden können, dass eine UVP nicht durchzuführen sei, zielt in der Sache nicht auf eine mangelhafte Dokumentation der Erkenntnisgewinnung ab, sondern auf die Feststellung einer Fehlerhaftigkeit der Entscheidung, dass eine UVP nicht durchzuführen ist, die auf einer unzulänglichen Sachverhaltsaufklärung und einer unzutreffenden bzw. unzulänglichen Bewertung der Sach- und Rechtslage sowie auf einem fehlerhaften Rechtsverständnis beruhe. Die Prüfung dieses Einwandes richtet sich indes nach § 3c Satz 2 i.V. mit Satz 1 UVPG. Nach dessen Maßgabe "muss die zuständige Behörde einschätzen, ob das Vorhaben aufgrund überschlägiger Prüfung der in der Anlage 2 zum UVPG aufgeführten Kriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die nach § 12 UVPG zu berücksichtigen wären. Nach § 3c Satz 3 UVPG ist bei der Vorprüfung auch zu berücksichtigen, inwieweit durch die vom Träger des Vorhabens vorgesehenen Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen Umweltauswirkungen offensichtlich ausgeschlossen werden. Erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen, die die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich machen, liegen nicht erst dann vor, wenn die Umweltauswirkungen so gewichtig sind, dass sie nach Einschätzung der Behörde zu einer Versagung der Zulassung führen können (BVerwG, Urteile vom 13. Dezember 2007 - 4 C 9.06 - BVerwGE 130, 83 Rn. 34, vom 16. Oktober 2008 - 4 C 5.07 - BVerwGE 132, 123 Rn. 32 und vom 17. Dezember 2013 - 4 A 1.13 - BVerwGE 148, 353 Rn. 37). Eine Umweltverträglichkeitsprüfung muss vielmehr durchgeführt werden, wenn Umweltauswirkungen bei der Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens im Hinblick auf eine wirksame Umweltvorsorge nach § 12 UVPG zu berücksichtigen sind. Maßgeblich ist insoweit das materielle Zulassungsrecht" (BVerwG, Urteil v. 18.12.2014 a.a.O.). Nach materiellem Recht mögliche Erlaubnisse und Befreiungen von gesetzlichen Verboten können also nicht schon in Anwendung des § 3c Satz 3 UVPG zulässigerweise berücksichtigt werden, sondern erst Gegenstand der UVP und der auf dieser beruhenden Behördenentscheidung sein. Allerdings ist eine UVP nicht schon bei geringsten Zweifeln daran, dass das Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen haben kann, durchzuführen, denn es stünde "im Widerspruch zur Konzeption des Gesetzgebers, wenn bei nahezu jedem der allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalles nach § 3c UVPG unterliegenden Fachplanungsvorhaben und bei nahezu jeder Änderung oder Erweiterung eines Vorhabens nach § 3e Abs. 1 Nr. 2 UVPG die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung allein deswegen bestünde, weil praktisch nie auszuschließen ist, dass ein derartiges Vorhaben abwägungserhebliche Umweltauswirkungen hat. Bei einem solchen Verständnis des Begriffs der nachteiligen Umweltauswirkungen würde das Instrument der Vorprüfung die ihm zugedachte verfahrenslenkende Funktion weitestgehend verlieren und darüber hinaus für die Plangenehmigung, die zur Voraussetzung hat, dass "nicht andere Rechtsvorschriften eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorschreiben" (§ 74 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 VwVfG, VwVfG.NRW.) kaum noch ein Anwendungsbereich verbleiben (vgl. auch OVG Hamburg, Beschluss vom 24. Februar 2010 - 5 Bs 24/10 - NordÖR 2010, 206 - juris Rn. 21). Es bedarf daher im Rahmen der Vorprüfung einer Gewichtung der abwägungserheblichen Belange unter Berücksichtigung der in der Anlage 2 zum UVPG aufgeführten vorhaben- und standortbezogenen Kriterien " (BVerwG, Urteil vom 25.06.2014 - 9 A 1/13, Juris). Im Zuge ihrer Prüfung, ob eine UVP durchzuführen ist, weil das Vorhaben erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, darf die Behörde nicht bereits mit einer der Umweltverträglichkeitsprüfung vergleichbaren Prüftiefe "durchermitteln" und damit unzulässigerweise die eigentliche Umweltverträglichkeitsprüfung unter Missachtung der für diese obligatorischen Öffentlichkeitsbeteiligung vorwegnehmen; sie ist vielmehr auf eine überschlägige Vorausschau beschränkt (so auch VGH Ba-Wü, Beschluss v. 23.02.2016 - 3 S 2225/15, Juris). "Andererseits darf sich die Vorprüfung nicht in einer oberflächlichen Abschätzung spekulativen Charakters erschöpfen, sondern muss auf der Grundlage geeigneter und ausreichender Informationen erfolgen. Hierzu zählen auch vom Vorhabenträger eingeholte Fachgutachten, die gegebenenfalls durch zusätzliche Ermittlungen der Planfeststellungsbehörde ergänzt werden können. Bei der Frage, welche Unterlagen und Informationen als geeignete Grundlage einer überschlägigen Prüfung benötigt werden, kommt der Behörde ein Einschätzungsspielraum zu" (BVerwG, Urteil v. 18.12.2014 a.a.O., .m.w.Nw.). Keinen Anstoß vermag das Gericht daher an dem von der Antragstellerin auch gerügten schrittweisen Vorgehen des Antragsgegners ("scheibchenweises Nachlegen von Unterlagen") bei seiner Erkenntnisgewinnung zu nehmen. Es entspricht vielmehr dem von der Behörde abzuverlangenden sachgerechten Umgang mit dem Prüfungsgegenstand und den Anforderungen an die Ermittlung des entscheidungserheblichen Sachverhaltes im erforderlichen Umfang, abzuklären, welche Bedenken von den Fachbehörden gesehen werden, diese unter Einbeziehung auch der Beigeladenen und sachkundiger Stellen aufzuklären, das Ergebnis dieser Ermittlungen den Fachbehörden zur Bewertung vorzulegen und dieses solange zu wiederholen, bis aus behördlicher Sicht geklärt ist, ob das Vorhaben erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt haben kann (vgl. hierzu auch Hess. VGH, Beschluss v. 02.03.2015 - 9 B 1791/14, Juris). Insoweit verwickelt sich die Antragstellerin auch in einen Widerspruch, weil sie an anderer Stelle rügt, dass der Antragsgegner aufgrund der erlangten Erkenntnisse noch umfangreicher hätte aufklären müssen. Für die Bestimmung, wann erhebliche Umweltauswirkungen im Sinne des UVPG zu besorgen sind, ist das materielle Zulassungsrecht maßgeblich; das UVPG stellt hierzu nicht, auch nicht in seinem § 12, eigene Maßstäbe auf und es lässt sich aus diesem auch nicht eine "eigene Messlatte zum Erhebungsaufwand und zur Abschätzung von Umweltauswirkungen im Hinblick auf eine wirksame Umweltvorsorge" herleiten (Hess. VGH, Urteil v. 25.02.2016 - 9 A 245/14, Juris), wobei zu den Umweltauswirkungen, die bei überschlägiger Prüfung der in der Anlage 2 zum UVPG aufgeführten Kriterien zu prüfen sind, gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 UVPG die unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen eines Vorhabens auf Menschen, einschließlich der menschlichen Gesundheit, Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt (Nr. 1), Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft (Nr. 2), Kulturgüter und sonstige Sachgüter (Nr. 3) sowie die Wechselwirkung zwischen den vorgenannten Schutzgütern (Nr. 4) gehören. Gemessen an diesen Grundsätzen wird sich die Entscheidung des Antragsgegners, dass eine UVP nicht durchzuführen ist, nach der im Eilverfahren nur gebotenen summarischen Prüfung der Sachlage im Hauptsacheverfahren voraussichtlich als rechtmäßig erweisen. Zur Überzeugung des Gerichts ist der Antragsgegner im Zuge seiner Bewertung der von ihm zugrunde gelegten Unterlagen zunächst von einem zutreffenden Rechtsverständnis ausgegangen und hat dabei auch den Begriff der Erheblichkeit nachteiliger Umweltauswirkungen zutreffend ausgelegt. Insbesondere hat er auch dem rechtlichen Ansatz Rechnung getragen, dass eine UVP bereits dann durchgeführt werden muss, wenn Umweltauswirkungen bei der Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens im Hinblick auf eine wirksame Umweltvorsorge nach § 12 UVPG nach materiellem Zulassungsrecht zu berücksichtigen sind. Der hiergegen gerichtete Einwand der Antragstellerin, der Antragsgegner habe den Begriff der erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen verkannt, weil er "erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen" unzulässig mit "erheblichen Beeinträchtigungen unter anderem i.S. des Naturschutzrechtes" gleichgesetzt und in seinem Vermerk vom 17.06.2015 ausgeführt habe, dass der Nachweis einer Wochenstube der Mopsfledermaus im maßgeblichen Gebiet ein "k.o.-Kriterium" sei und eine UVP erfordere, die aber untunlich sei, weil das Vorhaben dann generell nicht genehmigungsfähig sei, geht fehl. Entgegen der Lesart der Antragstellerin verdeutlichen die von ihr zitierten Ausführungen des Antragsgegners nicht die (in der Tat fehlerhafte) Rechtsauffassung, dass eine UVP erst durchzuführen sei, wenn die Umweltauswirkungen des Vorhabens so gewichtig sind, dass sie nach Einschätzung der Behörde zu einer Versagung der Zulassung führen können / müssen. Einen solchen Rechtssatz hat der Antragsgegner erkennbar auch nicht dadurch aufgestellt, dass er die Feststellung, dass eine UVP-Pflicht bestehe, wenn eine Wochenstube der Mopsfledermaus vom Vorhaben betroffen ist, mit dem Hinweis verbunden hat, dass es einer vertiefenden Untersuchung im Rahmen einer UVP nicht bedürfe, weil die Wochenstube der Mopsfledermaus ein absolutes Ausschlusskriterium sei, das unter jedem rechtlichen Gesichtspunkt von vornherein der Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens entgegenstünde. Dieser Hinweis ist erkennbar auf die Einschätzung gerichtet, dass eine Prüfung, unter welchen Voraussetzungen und Bedingungen eine Genehmigung erteilt werden könne, ins Leere laufen würde, weil die Wochenstube einer Mopsfledermaus ein "absolutes k.o.-Kriterium" wäre, und nicht umgekehrt auf die Feststellung, dass nur ein "absolutes k.o.-Kriterium", wie ein ausnahmsloses naturschutzrechtliches Tötungsverbot, eine UVP-Pflicht begründen könne. Ebenso wenig hat der Antragsgegner - in Verkennung des Rechts - den Rechtssatz aufgestellt, dass erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen mit den erheblichen Beeinträchtigungen unter anderem i.S. des Naturschutzrechtes gleichzusetzen sind, sondern im Einklang mit § 3c UVPG festgestellt, dass die standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalles nach § 3c UVPG und die Prüfung nach dem Fachrecht unterschiedliche Zielrichtungen haben. Insoweit übersieht die Antragstellerin auch, dass der Antragsgegner dezidiert zwischen Eingriffen nach den fachrechtlichen Kriterien und deren Auswirkungen auf die Umwelt sowie deren Gewichtung unterschieden hat. Dies zeigt sich besonders plastisch an bspw. dessen Feststellung, dass hinsichtlich des Mäusebussards (Buteo buteo) und des Fichtenkreuzschnabels (Loxia curvirostra) auf der einen Seite ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko bestehe, dessentwegen es einer Befreiung vom naturschutzrechtlichen Tötungsverbot bedürfe, dass diese nachteilige Auswirkung auf die Umwelt aber andererseits wegen der vorhandenen Population und Ausbreitungsgrad dieser Vogelarten als nicht erheblich i.S. des § 3c UVPG eingestuft werde. Es liegt aber auch nicht (wie von der Antragstellerin geltend gemacht) hinsichtlich der Durchführung der Vorprüfung nach § 3c Satz 2 UVPG ein "Verfahrens"fehler vor, weil die auf § 45 Abs. 7 BNatSchG gestützte Zulassung von Ausnahmen vom naturschutzrechtlichen Tötungsverbot nach § 44 Abs. 1 BNatSchG einer rechtlichen Überprüfung nicht standhielte. Dies folgt schon daraus, dass die Einhaltung dieser naturschutzrechtlichen Bestimmungen nicht zu den in der Anlage 2 zum UVPG aufgeführten Kriterien gehören, die für die Feststellung, ob das Vorhaben erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, maßgeblich sind. So ist nach Nr. 2.3 der Anlage 2 zum UVPG, in der die für die UVP maßgeblichen Schutzkriterien normiert sind, der Standort des Vorhabens mit Blick auf die ökologische Empfindlichkeit des durch das Vorhaben möglicherweise beeinträchtigten Gebiets zwar auch hinsichtlich der Belastbarkeit der Schutzgüter unter besonderer Berücksichtigung der dort genannten Gebiete unter Einbeziehung der Art und des Umfangs des ihnen jeweils zugewiesenen Schutzes zu beurteilen. Für die standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 3c Satz 2 UVPG besteht danach das Erfordernis einer UVP dann, wenn eine Gefährdung gerade (standort-)spezifischer ökologischer Schutzfunktionen zu befürchten ist, weshalb (anders als bei der allgemeinen Vorprüfung nach § 3c Satz 1 UVPG) stets ein Bezug zwischen den betroffenen Umweltbelangen und den Schutzkriterien im Sinne von Nr. 2.3 der Anlage 2 zum UVPG vorausgesetzt ist. Im Rahmen einer standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c Satz 2 UVPG ist daher lediglich der Frage nachzugehen, ob das Vorhaben aufgrund besonderer örtlicher Gegebenheiten gemäß den in der Anlage 2 Nr. 2 zum UVPG aufgeführten Schutzkriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen erwarten lässt (vgl. hierzu auch den (noch) nicht veröffentlichen Beschluss des Hess. VGH vom 24.08.2016 - 9 B 974/16). Hieraus folgt, dass sich die Prüfung nach § 3c Satz 2 UVPG allein darauf beschränkt, festzustellen, ob ein Vorhaben auch unter Einbeziehung der vom Vorhabenträger vorgesehenen Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen hinsichtlich der vorgenannten Schutzkriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann. Dementgegen umfasst diese Prüfung (anders als die Prüfung nach § 6 Abs. 1 i.V. mit § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG) nicht auch die Feststellung, ob dem Vorhaben gesetzliche Verbote entgegenstehen. In Anwendung des § 3c Satz 2 UVPG kommt es also nicht darauf an, ob die Behörde die Voraussetzungen des § 45 Abs. 7 BNatSchG für die Zulassung von Ausnahmen vom naturschutzrechtlichen Tötungsverbot nach § 44 Abs. 1 BNatSchG verkannt hat. Prüfungsgegenstand ist vielmehr allein, ob sich die Realisierung des für die betroffene Tierart bestehenden signifikant erhöhten Tötungsrisikos gemessen an den in Nr. 2.3 der Anlage 2 zum UVPG genannten Schutzkriterien als eine erhebliche nachteilige Umweltauswirkung darstellen würde. Soweit die geplante WEA wegen des Gebietsschutzes aufgrund der Ausweisung als Vorranggebiet für Natur und Landschaft sowie für Forsten, als Vorbehaltsgebiet für den Trinkwasserschutz sowie als Natura 2000 / FFH-Gebiet, als Teil des landesweiten Biotopverbundes Hessen und als UNESCO Global Geopark Schutzkriterien im Sinne der Nr. 2.3 der Anlage 2 zum UVPG berührt, hat der Antragsgegner nach der summarischen Prüfung der Sachlage im Eilverfahren den erheblichen Sachverhalt in dem für seine Einschätzung, ob das von der Beigeladenen geplante Vorhaben aufgrund überschlägiger Prüfung der in der Anlage 2 zum UVPG aufgeführten Kriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, im erforderlichen Umfang zutreffend ermittelt. Die hiergegen erhobenen Einwendungen der Antragstellerin greifen nicht durch. Dies bedarf keiner vertiefenden Darlegung, soweit die Antragstellerin in ihrer Argumentation nicht berücksichtigt, welche umweltrechtlichen Auswirkungen allein die Errichtung und der Betrieb der fünften, vom ursprünglichen Genehmigungsantrag der Beigeladenen erfassten WKA (WKA E2) hätten haben können, welche (aus diesem Grund) nicht Gegenstand der streitbefangenen Genehmigung geworden ist. Der Antragsgegner durfte sich aber auch die ihm vorgelegenen gutachterlichen und sonstigen fachkundigen Bewertungen zu Eigen machen und seiner Entscheidung zugrunde legen. So erfordert § 3c UVPG nicht, dass die Behörde alle maßgeblichen Tatsachen selbst ermittelt. Der Antragsgegner stützt seine Einschätzung, dass von den streitbefangenen, geplanten WKA nach Maßgabe der in die Verfügung aufgenommenen Nebenbestimmungen keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen ausgehen, (und allein das ist im vorliegenden Eilverfahren der gerichtliche Prüfungsmaßstab) auch schlüssig und plausibel, also in rechtlich nachvollziehbarer Weise auf das Lärmprognosegutachten der G GmbH vom 19.09.2014, die "Standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls im Sinne von § 3c Abs. 1 Satz 2, gemäß Anlage 1, Nr. 1.6.3 UVPG" der Planungsgruppe für Natur und Landschaft (PNL) vom Oktober 2014 und deren Ergänzung vom November 2014, die Stellungnahme des Landesamts für Denkmalpflege vom 23.11.2015, das Gutachten über die Schall-Immissionsprognose der G GmbH vom 19.09.2014 i.V. mit dem "Faktenpapier Windenergie und Infraschall" des HMWEVL vom Mai 2015 sowie auf die abschließende Stellungnahme der ONB vom 18.12.2015, ergänzt am 01.02.2016 und damit (teilweise mittelbar) auf die von dort "verwertete" FFH (Natura 2000) - Verträglichkeitsprüfung der PNL vom Oktober 2013 mit den Ergänzungen vom September 2014, das Fledermauskundliche Fachgutachten der PNL vom September 2014 und vom März 2015 sowie das Fledermauskundliche Gutachten des Instituts für Tierökologie und Naturbildung vom September 2015, ferner das Ornithologische Fachgutachten der PNL vom September 2014 und dessen Fortschreibungen vom März, September und Oktober 2015 sowie die Artenschutzrechtliche Prüfung der PNL vom Oktober 2014 und deren Fortschreibungen vom September und Oktober 2015, des Weiteren auf den Landschaftspflegerischen Begleitplan und das Fachgutachten Haselmaus der TNL Umweltplanung vom November 2015. Hingegen überzeugt die Auffassung der Antragstellerin nicht, dass sich das Erfordernis, eine UVP durchzuführen, vorliegend von vornherein (ohne weitere Prüfung) schon aus dem Zusammentreffen des Erfordernisses einer naturschutzrechtlichen Eingriffszulassung und der Zulassung von Ausnahmen nach § 45 Abs. 7 Nr. 5 BNatSchG vom naturschutzrechtlichen Tötungsverbot nach § 44 Abs. 1 BNatSchG mit der Notwendigkeit wesentlicher umweltbezogener Nebenbestimmungen und den Eingriffswirkungen für den Biotopverbund, für das raumplanerische Vorranggebiet für Natur und Landschaft und die damit verbundene Abweichung von den Festlegungen des Regionalplans sowie mit den Eingriffen in ein Natura 2000 / FFH-Gebiet und einen "UNESCO Global Geo-park" und mit dem Vorkommen etlicher geschützter Tierarten, der Denkmalschutz- und Trinkwasserschutzproblematik sowie mit dem Erfordernis, "scheibchenweise" Unterlagen nachlegen zu müssen, ergebe. Es gibt zwar § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UVPG vor, dass sich die UVP auch auf die Wechselwirkung zwischen den genannten Schutzgütern erstreckt, und es sind die relevanten Wirkfaktoren des Vorhabens in ihrer Gesamtheit zu würdigen, damit die Belange mit dem Gewicht zur Geltung kommen, die ihnen in Wahrheit bei einer Gesamtschau gebührt (so BVerwG v. 18.11.2004 - BVerwG 4 CN 11.03 zur UVP). Hieraus folgt indes nicht zwangsläufig, dass allein aufgrund einer Vielzahl betroffener Belange zwingend anzunehmen ist, dass das Vorhaben erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann. Es ist vielmehr stets in einem ersten Schritt zu prüfen, welche Umweltauswirkungen das Vorhaben auf jedes einzelne betroffene Schutzgut auch mit Blick auf vorgesehene Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen i.S. des § 3c Satz 3 UVPG haben kann, und erst in einem zweiten Schritt zu beurteilen, wie diese Auswirkungen für sich genommen und in ihrer Gesamtschau zu gewichten sind, wobei auch darauf zu achten ist, ob es eine Kumulation von Eingriffswirkungen oder eine Wechselwirkung zwischen den betroffenen Schutzgütern gibt. Auch wenn umfangreiche umweltbezogene Nebenbestimmungen ein außerordentlich gewichtiges Indiz dafür sind, dass das Vorhaben nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, folgt hieraus - entgegen der Auffassung der Antragstellerin - nicht zwangsläufig, dass diese als erheblich einzustufen sind. Es ist in diesen Fällen vielmehr die Vermutung naheliegend, dass es sich im Sinne des § 3c Satz 3 UVPG um die Festschreibung von Maßnahmen handelt, die (als Vermeidungsmaßnahme) der Abwendung oder (als Milderungsmaßnahme) der Reduzierung der Umweltauswirkungen auf ein unvermeidbares Maß dienen. Nach der im vorliegenden Verfahren allein gebotenen summarischen Prüfung der Sachlage ist aber auch nichts dafür ersichtlich, dass die vom Antragsgegner seiner Entscheidung zugrunde gelegten fachlichen Einschätzungen an einem durchschlagenden Mangel leiden, derentwegen sie als Entscheidungsgrundlage untauglich gewesen wären. Im Rahmen der auf die Frage beschränkten richterlichen Kontrolle, ob die beauftragten Sachverständigen die fachlichen Vorgaben und Hinweise beachtet haben und deren Risikobewertungen auf einer methodisch zutreffend ermittelten Tatsachenbasis beruhen, lässt sich vielmehr nicht feststellen, dass diese Gutachten und sonstigen fachkundigen Bewertungen, soweit sie für die Vorprüfung nach § 3c Satz 2 UVPG maßgeblich waren, selbst für eine, vom Antragsgegner allein gefordert gewesene, überschlägige Prüfung als Entscheidungsgrundlage nicht geeignet sind bzw. bezogen auf den Zeitpunkt der vom Antragsgegner getroffenen Entscheidung, dass eine UVP nicht durchzuführen ist, geeignet waren. Ebenso wenig ist ersichtlich, dass der Antragsgegner die festgestellten nachteiligen Umweltauswirkungen, die das Vorhaben haben kann, unzulänglich, weil nicht den sich aus § 3c UVPG ergebenden Prüf- und Bewertungsmaßstäben gerecht werdend, und damit im Ergebnis fehlerhaft gewichtet hat. Die von der Antragstellerin erhobene Rüge, der Antragsgegner habe seine Einschätzung auf Gutachten gestützt, die anerkannte wissenschaftliche Methodik missen ließen, weil die nicht innerhalb einer angemessenen Zeit zu schließenden Wissenslücken nicht aufgezeigt und für die Behörden deren Relevanz geprüft würden, zwingt auch mit Blick auf die konkretisierenden Einwände der Antragstellerin und die in der Behördenakte befindlichen und vom Antragsgegner nicht zuletzt ausweislich der hierüber erstellten Aktenvermerke zum Gegenstand verschiedener behördeninterner Gesprächsrunden gemachten Unterlagen (die Stellungnahmen der betroffenen Gebietskörperschaften, Wasserversorger, Fachbehörden und des Ornithologischen Gebietsbeauftragten vom 03.03.2015, des NABU vom 30.03.2015 und des E vom Institut für Tierökologie und Naturbildung vom 05.05.2015 sowie der Bürgerinitiative Q e.V., des Weiteren die Stellungnahme zur Errichtung von Windenergieanlagen in Trinkwasserschutzgebieten Zone III der G GmbH vom 11.08.2014, die Hydrogeologische Stellungnahme des Hessischen Landesamts für Umwelt und Geologie (HLUG) zu den Trinkwasserschutzgebiete für die Quellen der Stadt X im Stadtteil C und die Quellen der Stadt X (D) im Stadtteil B, Landkreis Bergstraße vom 27.10.2014, das Konzept zur Sicherung der Wassergewinnungsanlagen bei Errichtung und Betrieb von Windenergieanlagen in deren Einzugsgebieten der G GmbH vom 29.05.2015 und vom 11.01.2016, und ferner um das Forstgutachten zur Errichtung eines Windparks im "Q" bei X (Landkreis Bergstraße, Hessen) - Antrag auf Genehmigung einer Waldrodung gem. § 12 (2) HWaldG- der PNL vom Oktober 2014 und N 2015) nicht zu einer anderen Entscheidung. Hierzu im Einzelnen: Da sich die Bewertung als erhebliche nachteilige Umweltauswirkung auch hinsichtlich der Lärmbelastung nach dem materiellen Zulassungsrecht, mithin nach der TA Lärm richtet, steht aus den hierzu bereits ausgeführten Gründen die Feststellung des Antragsgegners, dass das von der Beigeladenen geplante Vorhaben keine geräuschbedingten Auswirkungen dieser Art haben kann, im Einklang mit den Vorgaben aus § 3a Satz 4 i.V. mit § 3c UVPG. Insbesondere ist es aus den vorstehend hierzu bereits erfolgten Ausführungen rechtlich nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner diese Feststellung auf das Lärmprognosegutachten der G GmbH vom 19.09.2014 gestützt hat. Auch die insbesondere hinsichtlich der "Gesamtanlage Altstadt und Schloss X" bestehenden Belange des Denkmalschutzes (Frage der Sichtbeziehung) hat der Antragsgegner rechtskonform auch unter Einbindung der Gemeinde und Fachbehörden aufgeklärt und ebenso schlüssig wie stichhaltig dargelegt, warum die nachteiligen Umweltauswirkungen der WEA auf dieselben nicht erheblich sind. Der Einwand der Antragstellerin, der Antragsgegner habe in seinem Prüfvermerk vom 17.06.2015 unzureichende und widersprüchliche Feststellungen getroffen und den seitens der Denkmalschutzbehörden geltend gemachten erheblichen denkmalschutzrechtlichen Bedenken keine Rechnung getragen, ist nicht nachvollziehbar. Hinsichtlich letzterem hat der Antragsgegner zutreffend darauf hingewiesen, dass die ersten aus denkmalschutzrechtlicher Sicht erhobenen Einwände unsubstantiiert, pauschal und von der Vorstellung getragen waren, dass jede (auch in weiterer Entfernung liegende) Auswirkung eine erhebliche sei. Es bedurfte daher einer Aufklärung, ob die Auswirkungen, die die WEA auf die denkmalschutzrechtlichen Belange haben wird, erhebliche oder nicht erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter i.S. des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UVPG sind. Soweit die Antragstellerin die tatsächliche Feststellung des Antragsgegners angreift (Visualisierung des Vorhabens), fehlt es an der für die Glaubhaftmachung ihres Vortrages erforderlichen substantiierten Darlegung, auf welchen Fehlern die der Entscheidung des Antragsgegners zugrunde liegende Einschätzung beruhen soll. Der Einwand, der Gefährdung einer Trinkwasserquelle und einer drohenden Beeinträchtigung eines Trinkwasserschutzgebietes Zone III sei nicht hinreichend Rechnung getragen worden, ist schon deshalb unbegründet, weil der Beigeladenen technische Maßnahmen zur Vermeidung entsprechender Auswirkungen des von ihr geplanten Vorhabens auferlegt worden sind. Dass diese, auf fachkundiger Einschätzung beruhenden Maßnahmen für die Zielsetzung, Beeinträchtigungen des Trinkwassers zu vermeiden, nicht geeignet seien, lässt sich weder einem der vorliegenden Gutachten entnehmen, noch einer sonstigen hierauf bezüglichen Stellungnahme und auch nicht den Darlegungen der Antragstellerin. Regionalplanerische Aspekte sind aus den bereits ausgeführten Gründen wegen des eingeschränkten richterlichen Prüfungsumfangs im vorliegenden Verfahren einer gerichtlichen Kontrolle ebenso wenig zugänglich, wie die naturschutzrechtlichen Belange, die nicht von den in Nr. 2.3 der Anlage 2 zum UVPG aufgeführten Schutzkriterien er-fasst sind, weil sie nicht Gegenstand der Vorprüfung nach § 3c Satz 2 UVPG sind, sondern allein der Prüfung nach materiellem Zulassungsrecht (hier § 6 Abs. 1 i.V. mit § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG i.V. mit. unter anderem dem BNatSchG bzw. dem Raumplanungsrecht) vorbehalten sind, dessen Verletzung die Antragstellerin nicht berechtigt rügen kann. Zur Überzeugung des Gerichts stellt sich aber auch der mit dem Vorhaben verbundene Eingriff in das EU-Vogelschutzgebiet "Unteres Dtal bei X", die drei betroffenen Natura 2000 / FFH-Gebiete "Odenwald bei X", "Odenwald Brombachtal" und "Steinach und Zuflüsse" und in den im Leitfaden "Landesweiter Biotopverbund für Hessen" des HMWVL vom 25.03.2013 bestimmten landesweiten Biotopverbund von Hessen nicht als eine erhebliche nachteilige Umweltauswirkung auf Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt oder die Landschaft dar. Auch hier ist zu unterscheiden zwischen einerseits der Feststellung, ob das Vorhaben a) eine Umweltauswirkung haben kann, die b) nachteilig ist und andererseits der Bewertung einer solchen Umweltauswirkung als erheblich. Es liegt auf der Hand und bedarf keiner näheren Ausführungen, dass ein Vorhaben, das mit den Erhaltungszielen eines Vogelschutzgebietes oder eines Natura 2000 / FFH-Gebietes nicht vereinbar ist, weil es zu erheblichen Beeinträchtigungen des Gebiets in den für seine Erhaltungsziele oder seinen Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen kann, Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt sowie die Landschaft i.S. des § 2 Abs. 1 Satz 1 UVPG haben kann, die mit Blick auf § 34 Abs. 2 BNatSchG als erheblich einzustufen sind. Insoweit ist auch der Rüge der Antragstellerin nachzugehen, der Antragsgegner habe es versäumt, für das Vorhaben eine hierauf bezügliche Verträglichkeitsprüfung fachgerecht, vollständig und nachvollziehbar durchzuführen. Zur Überzeugung des Gerichts ist es jedoch nach der summarischen Prüfung der Sachlage im Eilverfahren rechtlich nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner aufgrund der unter Einbindung der ONB (siehe insbesondere deren Stellungnahme vom 18.12.2015, ergänzt am 01.02.2016) vorgenommenen überschlägigen Prüfung der von der Beigeladenen vorgelegten FFH-/ Natura 2000-Verträglichkeitsuntersuchung der PNL vom Oktober 2013 mit den Ergänzungen vom September 2014 die Feststellung getroffen hat, dass die geplante WEA gebietsverträglich ist und keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen auf die für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck der Schutzgebiete maßgeblichen Bestandteilen haben kann. Nach Auffassung des Gerichts werden in diesem Gutachten, soweit erforderlich, die fachlichen Vorgaben und Hinweise beachtet und die Risikobewertung auf einer methodisch zutreffend ermittelten Tatsachenbasis vorgenommen. Die Antragstellerin wendet sich letztlich auch mehr gegen die hierauf gestützte Bewertung. Nicht nachvollziehbar ist der Einwand der Antragstellerin, dass in der Natura 2000 / FFH-Verträglichkeitsprüfung ein Schwerpunkt auf die Verträglichkeit des von der Beigeladenen geplanten Vorhabens mit dem im Plangebiet vorhandenen Hainsimsen-Buchenwald gelegt worden ist. Dieser gehört hinsichtlich aller drei betroffenen Natura 2000 / FFH-Gebiete zu den in den Gebietsfestlegungen bestimmten Erhaltungszielen und war daher entsprechend in die Prüfung einzubeziehen. Die Rüge der Antragstellerin, der Antragsgegner habe in keiner Weise die Auswirkungen des Vorhabens auf die Eigenschaft des betroffenen Gebietes als Teil des landesweiten Biotopverbundes gewürdigt, erweist sich als nicht stichhaltig, weil nicht ersichtlich ist, welche über die Erhaltungsziele als Natura 2000 / FFH-Gebiet und des vom Antragsgegner explizit in den Blick genommenen Vogelschutzgebietes "Unteres Dtal bei X" hinausgehenden Belange des landesweiten Biotopverbundes durch die Errichtung und den Betrieb der geplanten vier WKA betroffen sein könnten. Allein der Umstand, dass der Planungsraum in einem der letzten unzerschnittenen, zusammenhängenden, großräumigen und verkehrsarmen Waldgebiete liegt, die das Grundgerüst darstellen, das den Verbund der Populationsareale und die länderübergreifende Vernetzung besonders wirksam sicherstellt, begründet in Relation zu der in Anspruch genommenen Waldfläche für sich genommen noch keine Beeinträchtigung von über die Erhaltungsziele als Natura 2000 / FFH-Gebiet hinausgehender Belange des Biotopverbundes, womit dahingestellt bleiben kann, ob es sich bei dieser Gebietsfestsetzung um eines der Schutzkriterien i.S. des Nr. 2.3 der Anlage 2 zum UVPG handelt. Der Bewertung der Umweltauswirkungen der WEA auf die Erhaltungsziele der Natura 2000 / FFH-Gebiete und Kernbereichs des landesweiten Biotopverbundes als nicht erheblich i.S. des § 3c Satz 1 UVPG kann die Antragstellerin auch nicht berechtigt entgegensetzen, es habe für die Beurteilung des Ausmaßes dieser Umweltauswirkungen nicht auf einen Schwellenwert abgestellt werden dürfen, der allein nur bezogen auf die Größe (die in Anspruch genommene Grundfläche), nicht aber auch auf die Art und den Standort des Vorhabens festgesetzt worden sei. Dieser Einwand geht fehl, weil der Antragsgegner (gestützt auf die Beurteilung seiner Fachbehörde) seine Prüfung, ob der Gebietseingriff eine erhebliche nachteilige Umweltauswirkung ist, nicht vorhabenunabhängig anhand der betroffenen Grundfläche vorgenommen, sondern bezogen auf das geplante Vorhaben und für dieses festgestellt hat, dass gemessen an den beanspruchten Flächen mit dem Gebietseingriff keine erhebliche nachteilige Umweltauswirkung des Vorhabens verbunden sei. Der Antragsgegner hat schließlich auch die betroffenen Belange des Arten- und sonstigen Naturschutzes im erforderlichen Umfang aufgeklärt und zum Gegenstand seiner überschlägigen Prüfung gemacht. Ob der Antragstellerin in ihrer Auffassung zu folgen ist, dass für die Feststellung, ob im Plangebiet die Haselmaus (Muscardinus avellanarius) vorkommt, nicht dem Stand der Wissenschaft entsprechende Untersuchungsmethoden angewandt worden sind, ist vorliegend nicht zu entscheiden, weil diese Tierart nach den im Gutachten über die FFH (Natura 2000) - Verträglichkeitsprüfung der PNL vom Oktober 2013 mit den Ergänzungen vom September 2014 aufgeführten Erhaltungszielen der betroffenen drei Natura 2000 / FFH-Gebiete nicht von dem sich aus der entsprechenden Gebietsausweisung ergebenden Schutz erfasst ist. Eine Beeinträchtigung dieser Tierart, die auch nicht im Leitfaden "Landesweiter Biotopverbund für Hessen" des HMWVL vom 25.03.2013 als Schutzziel benannt ist, ist also nicht im Rahmen der standortbezogenen Prüfung des Erfordernisses einer UVP zu bewerten. Die Wildkatze (Felis silvestris) ist zwar in letzterem als die Tierart benannt, für die schwerpunktmäßig der Verbund für Waldlebensräume erhalten werden soll. Unbeschadet dessen, ob ein in einem "Leitfaden" bestimmtes Schutzgebiet zu den Schutzkriterien im Sinne der Nr. 2.3 der Anlage 2 zum UVPG gehört, ist jedoch nichts dafür ersichtlich, dass die Feststellung, dass für diese Tierart kein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko bzw. Risiko für den Bestand bestehe, auf einer die fachlichen Vorgaben und Hinweise nicht beachtenden und einer nicht methodisch zutreffend ermittelten Tatsachenbasis beruht. Allein die Möglichkeit, dass diese Tierart im Vorhabengebiet vorkommen kann, genügt nicht, die Methodik der Erkenntnisgewinnung in Frage zu stellen, da jeder Hinweis dafür fehlt, dass Wildkatzen dauerhaft aus dem Gebiet vertrieben würden und damit die Zielsetzung des landesweiten Biotopverbundes, ihnen lange Wanderkorridore zu erhalten, gefährdet sein könnte. Mit ihrem Einwand, der Antragsgegner habe verkannt, dass eine Indizwirkung hinsichtlich des Hervorrufens erheblicher nachteiliger Umweltauswirkungen aus dem Erfordernis folge, Ausnahmen vom Tötungsverbot nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG für zwei europäische Vogelarten, nämlich den Mäusebussard und den Fichtenkreuzschnabel, zuzulassen, lässt die Antragstellerin unberücksichtigt, dass sich die standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalles, wie bereits ausgeführt worden ist, nicht generell auf die Einhaltung artenschutz- und sonstiger naturschutzrechtlicher Bestimmungen und auch nicht auf die generelle Wahrung entsprechender Belange erstreckt. Ihr Inhalt und Umfang richtet sich vielmehr, wie bereits ausgeführt worden ist, gemäß Nr. 2.3 der Anlage 2 zum UVPG danach, ob das Vorhaben in einem der dort genannten Schutzgebiete geplant ist und die für dessen Erhaltungsziele oder Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen beeinträchtigen kann. Darüber hinausgehend ist die Frage, ob es der Befreiung von gesetzlichen Verboten oder einer Eingriffserlaubnis bedarf, allein für die nach dem materiellen Zulassungsrecht zu treffende Entscheidung, ob naturschutzrechtliche Belange dem Vorhaben entgegenstehen, maßgeblich. Da der Schutz der beiden vorgenannten Vogelarten (den Mäusebussard und den Fichtenkreuzschnabel) nicht zu den Erhaltungszielen und dem Zweck des betroffenen Gebietsschutzes gehört, war er daher schon von vornherein nicht zum Gegenstand der Prüfung zu machen, ob die Durchführung einer UVP erforderlich ist. Dessen ungeachtet hat der Antragsgegner zutreffend ausgeführt, dass das geplante Vorhaben zwar wegen des für den Mäusebussard und den Fichtenkreuzschnabel bestehenden signifikant erhöhten Tötungsrisikos nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, dass diese jedoch aufgrund der vorhandenen Population und des Verbreitungsgrades dieser Vogelarten nicht erheblich sind. Mit ihrem Einwand, es sei nach den vorhandenen Erhebungen nicht ausreichend, ein signifikantes Tötungsrisiko für den Wespenbussard (Pernis apivorus), der allerdings von den Erhaltungszielen des betroffenen Vogelschutzgebietes erfasst ist, lediglich pauschal bzw. abstrakt anhand der betroffenen Landschaft und des jeweiligen artspezifischen Verhaltens auszuschließen, sondern zwingend noch nähere Raumuntersuchungen durchzuführen, dringt die Antragstellerin gleichfalls nicht durch. Nach den von der Antragstellerin auch nicht in Zweifel gezogenen gutachterlichen Feststellungen findet sich bei den vier genehmigten WKA innerhalb eines Radius von 1.000 Metern (anders als bei der ursprünglich auch geplanten fünften Anlage) keine Brutstätte, regelmäßig frequentiertes Nahrungshabitat oder Flugkorridor dieser Vogelart. Soweit die Antragstellerin in Zweifel zieht, dass ein Abstand von 1.000 Metern um die Brutstätte den Schutzanforderungen gerecht wird und einen Abstand von 3-6 km für erforderlich hält, ist ihr entgegen zu halten, dass nach den "Abstandsempfehlungen für Windenergieanlagen zu bedeutsamen Vogellebensräumen sowie Brutplätzen ausgewählter Vogelarten" vom 15.04.2015 (LAG VSW 2015) ein Mindestabstand von 1.000 Metern genügt. Wegen der dieser Empfehlung zugrunde liegenden Fachkompetenz durfte der Antragsgegner sie auch der Bewertung zugrunde legen, ob von den geplanten WKA ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko für den Wespenbussard ausgeht und diese daher erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben können. Der Rotmilan (Milvus milvus) ist schon nicht von den Erhaltungszielen des Vogelschutzgebietes "Unteres Dtal bei X" oder der betroffenen drei Natura 2000 / FFH-Gebiete erfasst und auch nicht im Leitfaden "Landesweiter Biotopverbund für Hessen" des HMWVL vom 25.03.2013 als Schutzziel benannt. Dessen ungeachtet besteht für diese Vogelart, obgleich sie im Verhältnis zu ihrem Gesamtbestand nachweislich zu den überproportional häufigsten Schlagopfern von Windenergieanlagen gehört, kein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko. Dies gründet darauf, dass für den Rotmilan nach den Abstandsempfehlungen der LAG VSW 2015 aufgrund seines arttypischen Verhaltens (nur) innerhalb eines Radius von 1.500 m um den Horst sowie in den regelmäßig frequentierten Nahrungshabitaten und Flugkorridoren ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko durch den Betrieb von WKA besteht (vgl. auch VGH Ba.-Wü, Beschluss vom 06.07.2016 - 3 S 942/16, Juris; siehe auch Hess. VGH, Beschluss v. 21.12.2015 -9 B 1607/15, Juris). Nach den auch von der Antragstellerin nicht substantiiert angegriffen Daten aus LUBW (2015) liegt indes im Umkreis der geplanten WKA der nächstgelegene Horst eines Brutpaares dieser Vogelart in einem Abstand ca. 3.600 m Entfernung und damit außerhalb des empfohlenen Mindestabstands von 1.500 m. Zur Überzeugung nicht nur des Antragsgegners, sondern auch des Gerichts wurde im Ornithologischen Fachgutachten zur geplanten Errichtung eines Windparks im "Q" bei X (Landkreis Bergstraße; Hessen) der TNL Umweltplanung vom Oktober 2015 aber auch mit einer den an die Vorbereitung einer überschlägigen Prüfung nach § 3c Satz 1 und 2 UVPG zu stellenden Anforderungen genügenden Prüfungsdichte festgestellt, dass innerhalb des Gefährdungsbereichs regelmäßig frequentierten Nahrungshabitate und Flugkorridore nicht vorhanden sind. Diese Feststellung wird auch nicht durch N 2015 widerlegt. Nach dessen Beobachtungen wurden zwar im Plangebiet Flugbewegungen des Rotmilans verzeichnet, doch enthalten die darüber getroffenen Feststellungen keine belastbaren, insbesondere einer Überprüfung zugänglichen Angaben dazu, dass die beobachteten Flugbewegungen in einem innerhalb des Gefährdungsradius liegenden regelmäßig frequentierten Flugkorridor stattgefunden haben. Eine Beeinträchtigung des Kolkrabens (Corvus corax), Schwarzstorchs (Ciconia nigra), der Waldschnepfe (Scolopax rusticola) und des Uhus (Bubo bubo) ist gleichfalls nur mit Blick auf die Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen nach § 6 Abs. 1 i.V. mit § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG jedoch nicht im Zuge der standortbezogenen Prüfung, ob eine UVP durchzuführen ist, von Relevanz, weil der Schutz auch dieser Vogelarten weder von den Erhaltungszielen des betroffenen Vogelschutzgebietes "Unteres Dtal bei X" noch von den Erhaltungszielen der drei betroffenen Natura 2000 / FFH-Gebiete erfasst ist und diese Vogelarten auch nicht im Leitfaden "Landesweiter Biotopverbund für Hessen" des HMWVL vom 25.03.2013 als Schutzziel benannt sind. Dessen ungeachtet ist im Gutachten über die Natura 2000 / FFH-Prüfung und in den vorliegenden ornithologischen Gutachten und der fachkundigen Stellungnahme des Gebietsvogelschutzbeauftragten nachvollziehbar und in sich schlüssig dargelegt worden, dass eine Gefährdung für diese Vogelarten nicht feststellbar ist. Soweit die Antragstellerin diesbezüglich eine vertiefende Untersuchung für erforderlich hält, würde eine solche eine unzulässige Vorwegnahme der UVP bedeuten. Die Rüge der Antragstellerin, dass es nach den Erhebungen zum vorhandenen Fledermausvorkommen nicht ausreichend sei, ein signifikantes Tötungsrisiko für die festgestellte überdurchschnittlich hohe Fledermausfauna lediglich pauschal bzw. abstrakt anhand der betroffenen Landschaft und des jeweiligen artspezifischen Verhaltens auszuschließen, bezieht sich auch auf Fledermausarten, die von den Erhaltungszielen der vorgenannten Schutzgebiete erfasst sind, weshalb die Frage nach deren Beeinträchtigung zum Gegenstand der Prüfung zu machen war, ob eine UVP durchzuführen ist. Mit diesem Einwand sind jedoch die vom Antragsgegner zugrunde gelegten gutachterlichen Feststellungen nicht dergestalt infrage gestellt, dass anzunehmen ist, dass die beauftragten Sachverständigen hinsichtlich des Schutzes der betroffenen Fledermausarten und ihres Lebensraumes die fachlichen Vorgaben und Hinweise nicht beachtet haben und deren Risikobewertungen nicht auf einer methodisch zutreffend ermittelten Tatsachenbasis beruhen. Auch ist nicht ersichtlich, dass der Antragsgegner, der hervorhebt, dass nach den von ihm zugrunde gelegten gutachterlichen Feststellungen weder Wochenstuben noch essentielle Nahrungsgebiete der Mopsfledermaus betroffen seien, die gutachterlichen Feststellungen rechtsfehlerhaft ausgewertet hat. Das Ergebnis, dass eine UVP (auch) hinsichtlich der festgestellten Fledermausvorkommen nicht durchzuführen sei, leidet aber auch nicht deshalb an einem Rechtsfehler, weil in dem der Beigeladenen erteilten Genehmigungsbescheid in der Nebenbestimmung 12.13 in Verbindung mit der hierauf bezüglichen Begründung ein Fledermaushöhenmonitoring lediglich "zur Optimierung der Abschaltungen" vorgesehen und nicht zwingend vorgeschrieben ist. Auch wenn ein solches Monitoring zu den standardmäßigen und in der Rechtsprechung anerkannten Vermeidungs- und Verhinderungsmaßnahmen zählt (vgl. auch Hess. VGH, Beschluss vom 03.11.2015 - 9 B 1051/15, 9 E 1161/15, Juris) und von der ONB als notwendige Nebenbestimmung angesehen worden ist, hat die fehlende Umsetzung auf die vom Antragsgegner getroffene Feststellung keinen Einfluss. Ob sich hingegen aus diesem Grund die der Beigeladenen erteilte im-missionsschutzrechtliche Genehmigung aus naturschutzrechtlichen Erwägungen als rechtswidrig erweist, weil es hinsichtlich eines signifikant erhöhten Tötungsrisikos für Fledermäuse auch streng geschützter Arten an der Vorgabe effektiver Vermeidungsund Verhinderungsmaßnahmen fehlt, ist im vorliegenden Verfahren einer gerichtlichen Prüfung nicht zugänglich. Wie bereits mehrfach ausgeführt worden ist, beschränkt sich die richterliche Kontrolle vorliegend vielmehr allein auf die Frage, ob die Feststellung des Antragsgegners, dass eine UVP nicht durchzuführen ist, den sich aus § 3c UVPG ergebenden Anforderungen gerecht wird. Dessen Regelungsbereich endet indes an der hiernach getroffenen Entscheidung und erstreckt sich nicht auch auf die nach dem materiellen Zulassungsrecht (hier § 6 Abs. 1 i.V. mit § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG i.V. mit. unter anderem dem BNatSchG) ergangene Genehmigung. Da, wie auch die Antragstellerin zutreffend feststellt, der Entscheidung des Antragsgegners, dass eine UVP nicht durchzuführen ist, auch das Höhenmonitoring für Fledermäuse als Vermeidungsmaßnahme zugrunde gelegen hat, leidet diese Entscheidung jedoch nicht an dem von der Antragstellerin gerügten Fehler. Die Entscheidung des Antragsgegners, dass eine UVP nicht durchzuführen sei, erweist sich auch nicht deshalb als fehlerhaft, weil bei einer Würdigung der relevanten Wirkfaktoren des Vorhabens in ihrer Gesamtheit nicht ausgeschlossen werden kann, dass die geplante WEA erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben werde. Auch insoweit ist ins Gedächtnis zu rufen, dass der Antragsgegner nur eine überschlägige Prüfung vorzunehmen hatte. In diese der Bewertung dienenden Gesamtbetrachtung, ob die unter der Erheblichkeitsschwelle liegenden Eingriffe in ihrer Gesamtheit erhebliche Umweltauswirkungen haben können, ist in den Fällen des § 3c Satz 2 UVPG und damit auch vorliegend nur auf die Auswirkungen abzustellen, die zum Gegenstand der Vorprüfung zu machen sind, sich nach den behördlichen Feststellungen verwirklichen können und nicht durch vorgesehene Maßnahmen vermieden werden. So geht von vermiedenen Eingriffen keine umweltbelastende Wirkung aus. Des Weiteren sind bei der Gewichtung der Auswirkungen einzuhaltende Minderungsmaßnahmen mit in den Blick zu nehmen. Hierzu gehören vorliegend die Geräuschimmissionen, denkmalschutzrechtliche Belange sowie die Betroffenheit eines in mehrfacher Hinsicht für den Erhalt von Natur und Landschaft geschützten Gebiets einschließlich der damit verbundenen Erhaltungsziele. Die aus den vorstehenden Gründen nur als maßgeblich einzubeziehenden möglichen Auswirkungen der WEA erhalten indes auch nicht in ihrer Gesamtheit ein solches Gewicht, dass sie als erheblich im Sinne des § 3c UVPG anzusehen sind. Die betroffenen Erhaltungsziele des Gebietsschutzes sind weitgehend deckungsgleich und stehen mit der zu erwartenden Geräuschbelastung und Beeinträchtigung denkmalschutzrechtlicher Belange auch nicht in einer Wechsel- oder Kumulationswirkung, die diesen Beeinträchtigungen jedenfalls in ihrer Gesamtheit das Gewicht erheblicher nachteiliger Umweltauswirkungen vermitteln würde. Ebenso wenig, wie demnach die nach § 4 Abs. 1 Satz 2 UmwRG i.V. mit § 3a Satz 4 UVPG erhobene Rüge der Antragstellerin begründet ist, liegt ein "anderer" Verfahrensfehler gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 oder Abs. 1a UmwRG vor, der nicht geheilt worden ist, nach seiner Art und Schwere mit den in § 4 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 UmwRG genannten Fällen vergleichbar ist und der betroffenen Öffentlichkeit die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen hat (Satz 1 Nr. 3) bzw. die Entscheidung in der Sache beeinflusst hat (Abs. 1a). Ob hiernach die Aufhebung eines Genehmigungsbescheids allein wegen eines Verstoßes gegen § 21 der 9. BImSchV oder sonstige, die Form des Bescheides betreffende Bestimmungen, wie das Begründungserfordernis aus § 39 HVwVfG, verlangt werden kann, bedarf vorliegend keiner Entscheidung. So geht der Einwand der Antragstellerin fehl, der der Beigeladenen erteilte Genehmigungsbescheid sei schon deshalb fehlerhaft, weil er keine inhaltlichen Ausführungen zur Vorprüfung nach § 3c UVPG und keine Dokumentation der Untersuchungen und deren Ergebnisse enthalte. Es ergibt sich nämlich weder aus § 21 der 9. BImSchV noch aus dem UVPG oder dem allgemeinen Verfahrensrecht, dass der Genehmigungsbescheid entsprechende Angaben enthalten muss. Es genügt vielmehr, dass in Dritten zugänglichen Behördenvorgängen das Ergebnis der Prüfung, ob eine UVP durchzuführen ist, einschließlich der tragenden Gründe festgehalten ist. Angesichts der sehr ausführlichen Darstellungen leidet der Genehmigungsbescheid aber auch nicht anderweitig an einem Begründungsmangel, zumal fehlende Ausführungen durch Verweise auf in der Behördenakte befindliche und der Antragstellerin über ihren Bevollmächtigten zugänglich gewesene Aktenvermerke und bei den Antragsunterlagen befindliche Gutachten und Stellungnahmen ausgeglichen wären. Die Ausführungen des Antragsgegners genügen daher dem Form erfordern is einer ordnungsgemäßen Begründung des Bescheides. Der Auffassung der Antragstellerin, ein Verfahrensfehler im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UmwRG liege (jedenfalls) darin begründet, dass der Antragsgegner in Verkennung des Rechts gemäß § 45 Abs. 7 BNatSchG Ausnahmen vom naturschutzrechtlichen Tötungsverbot nach § 44 Abs. 1 BNatSchG zugelassen habe, kann nicht gefolgt werden. Wie sich aus einer Gesamtschau des § 4 Abs. 1 UmwRG ergibt, bezieht sich der Begriff des Verfahrensfehlers im Sinne dieser Vorschrift auf Bestimmungen, die das Verfahren als solches betreffen. Ob der Anwendungsbereich dieser Bestimmung eröffnet wäre, wenn der Antragsgegner der Beigeladenen die streitbefangene immissionsschutzrechtliche Genehmigung trotz signifikant erhöhtem Tötungsrisiko für verschiedene Tierarten ohne die Zulassung von Ausnahmen vom naturschutzrechtlichen Tötungsverbot erteilt hätte, bedarf vorliegend keiner Entscheidung, weil der Antragsgegner die erforderlichen Ausnahmen vom naturschutzrechtlichen Tötungsverbot zugelassen hat. Auf die Frage nach der Rechtmäßigkeit dieser Entscheidung erstreckt sich das der Antragstellerin über § 4 Abs. 3 UmwRG vermittelte Rügerecht aus § 4 Abs. 1 Satz 2 Um-wRG i.V. mit § 3a Satz 4 UVPG nicht. Dieses ist vielmehr allein auf die Frage nach der Einhaltung der (Verfahrens)Vorschriften des UVPG beschränkt. Aus den gleichen Gründen ist auch die Rüge der Antragstellerin einer gerichtlichen Prüfung im vorliegenden Verfahren nicht zugänglich, es liege ein Verstoß gegen § 34 Abs. 1 BNatSchG i.V. mit Art. 6 Abs. 3 FFH-RL und gegen § 6 ROG und § 8 HLPG vor und der Antragsgegner habe damit i.S. des § 2 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 UmwRG gegen Rechtsvorschriften verstoßen, die dem Umweltschutz dienten und für die Entscheidung von Bedeutung seien. Die Antragstellerin übersieht hier, dass § 2 UmwRG ein Rügerecht nur den dort genannten Vereinigungen vermittelt, hingegen (anders als § 4 Abs. 3 UmwRG) nicht auch Verfahrensbeteiligten nach § 61 Nrn. 1 und 2 VwGO. Daher sind im vorliegenden Verfahren die Zulassung von Ausnahmen vom Tötungsverbot und die der Beigeladenen nach § 6 ROG und § 8 HLPG erteilte Abweichungszulassung nicht darauf zu prüfen, ob sie im Einklang mit den für sie geltenden Bestimmungen ergangen sind. 3. Da sie mit ihrem Rechtsschutzbegehren unterlegen ist, hat gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Antragstellerin die Kosten des Verfahrens zu tragen. Ihr waren dabei auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen (§ 162 Abs. 3 VwGO), weil diese Anträge gestellt und sich damit ebenfalls am Kostenrisiko beteiligt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG. Das Gericht orientiert sich für diese Entscheidung am aktuellen Streitwertkatalog und setzt den Streitwert nach Ermessen anhand der sich aus dem Antrag der Antragstellerin für sie ergebenden wirtschaftlichen Bedeutung fest, die entsprechend der Nr. 2.2.2 i.V. mit Nr. 19.2 des Streitwertkatalogs für das Hauptsacheverfahren in Höhe von 15.000,00 EUR angenommen und im Hinblick auf die Vorläufigkeit des hier begehrten Rechtsschutzes auf die Hälfte reduziert wird.