Urteil
6 K 1130/12.DA
VG Darmstadt 6. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGDARMS:2015:1216.6K1130.12.DA.0A
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Leitsätze
Die einzuhaltenden mittleren Grundwasserstände des Grundwassererbewirtschaftungsplans "Hessisches Ried" sind das Ergebnis eines Abwägungsprozesses und stellen einen Kompromiss dar.
Mit Hilfe des Grundwassermodells kann der Ursache-Wirkungszusammenhang zwischen Grundwasser und Infiltration räumlich-zeitlich dargestellt werden.
Zur Festsetzung forstökologisch wünschenswerter Grundwasserstände sind konkrete Anhaltspunkte dafür erforderlich, dass schützenswerte Belange betroffen sind.
Tenor
Der Bescheid des Beklagten vom 27.07.2012 wird in Ziffer
A.III.2.3 aufgehoben, soweit Warnwerte für Messstellen festgesetzt werden, sowie die daraus resultierenden Maßnahmen A.III.2.4, A.III.2.5, A.III.4.3.
Der Bescheid wird ferner aufgehoben, soweit in A.III.2.3 zusätzliche Messstellen auferlegt wurden (527 145, 527 149, 527 161, 527 252, G 40 820, G 40 860, G 40 901, G 41 520, G 41 610, GE 1070, GE 1180, GE 1230, 527 023, 527 052).
Ferner wird der Bescheid bezüglich Ziffer A.III.3 (3.1 - 3.7) aufgehoben.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu 2/3 und der Beklagte zu 1/3 zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheit in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die einzuhaltenden mittleren Grundwasserstände des Grundwassererbewirtschaftungsplans "Hessisches Ried" sind das Ergebnis eines Abwägungsprozesses und stellen einen Kompromiss dar. Mit Hilfe des Grundwassermodells kann der Ursache-Wirkungszusammenhang zwischen Grundwasser und Infiltration räumlich-zeitlich dargestellt werden. Zur Festsetzung forstökologisch wünschenswerter Grundwasserstände sind konkrete Anhaltspunkte dafür erforderlich, dass schützenswerte Belange betroffen sind. Der Bescheid des Beklagten vom 27.07.2012 wird in Ziffer A.III.2.3 aufgehoben, soweit Warnwerte für Messstellen festgesetzt werden, sowie die daraus resultierenden Maßnahmen A.III.2.4, A.III.2.5, A.III.4.3. Der Bescheid wird ferner aufgehoben, soweit in A.III.2.3 zusätzliche Messstellen auferlegt wurden (527 145, 527 149, 527 161, 527 252, G 40 820, G 40 860, G 40 901, G 41 520, G 41 610, GE 1070, GE 1180, GE 1230, 527 023, 527 052). Ferner wird der Bescheid bezüglich Ziffer A.III.3 (3.1 - 3.7) aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu 2/3 und der Beklagte zu 1/3 zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheit in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Klage ist zulässig, aber nur in dem sich aus dem Tenor ergebenden Umfang begründet. Im Übrigen ist die Klage unbegründet. Der Bescheid des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 27.07.2012 ist, soweit er angefochten wird, hinsichtlich der im Tenor genannten Nebenbestimmungen rechtswidrig und verletzt die Klägerin insoweit in ihren Rechten. Im Übrigen ist der Bescheid rechtmäßig; die Klägerin hat weder einen Anspruch auf die begehrte Entnahmeberechtigung in Form der Bewilligung auch über die Entnahmemenge von 7,47 m 3 /a noch einen Anspruch, die Behörde zu verpflichten, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut über die beantragte Entnahmeberechtigung zu befinden. Die Entscheidung der Behörde, der Klägerin die begehrte Entnahmeberechtigung in der erfolgten Form zu gewähren, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Gemäß § 8 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG vom 31.07.2009 - BGBl. I S. 2585, zuletzt geändert durch Art. 2 G zur Umsetzung der RL über Industrieemissionen v. 08.04.2013 - BGBl. I S. 734 -) bedarf die Benutzung eines Gewässers der Erlaubnis oder der Bewilligung. Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 5 WHG stellt das Entnehmen von Grundwasser eine Benutzung im Sinne dieses Gesetzes dar. Die Erlaubnis oder Bewilligung ist zu versagen, wenn (1) schädliche, auch durch Nebenbestimmungen nicht vermeidbare oder nicht ausgleichbare Gewässerveränderungen zu erwarten sind oder (2) andere Anforderungen nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht erfüllt werden - § 12 Abs. 1 WHG - . Im Übrigen steht die Erteilung der Entnahmeberechtigung im pflichtgemäßen Ermessen (Bewirtschaftungsermessen) der zuständigen Behörde - § 12 Abs. 2 WHG - . Erlaubnis und Bewilligung unterscheiden sich nicht nach Inhalt und Umfang der durch sie zugelassenen Gewässerbenutzung, sondern ausschließlich in der Rechtsqualität der Zulassung. Die gehobene Erlaubnis (§ 15 WHG) nimmt rechtssystematisch eine Mittelstellung ein. Sie bleibt Erlaubnis nach allen für diese Zulassung geltenden Bestimmungen, gewährt jedoch nach Bestandskraft Schutz gegenüber den Ansprüchen Dritter auf Einstellung der Benutzung (§ 16 Abs. 1 Satz 1 WHG). Dem gesetzlichen Bewirtschaftungsauftrag entsprechend wird für wasserrechtliche Benutzungen, auch soweit es um die öffentliche Trinkwasserversorgung geht, als Regelfall die Erlaubnis vorgesehen, die tatbestandlich lediglich als widerrufliche Befugnis zur Benutzung eines Gewässers ausgestaltet ist (Gruneberg in: Berendes/Frenz/Müggenborg, WHG § 50 Rdnr. 33). Die Bewilligung dagegen wird als ein Recht statuiert, das eingeschränkt widerruflich (§ 18 Abs. 2 WHG) und zu befristen (§ 14 Abs. 2 WHG) ist, aber nur ausnahmsweise erteilt werden darf (§ 14 Abs. 1 WHG). Erlaubnis und Bewilligung begründen kein schutzwürdiges Interesse im Sinne eines Vertrauens auf Fortbestand der zugebilligten Rechtsposition (Pape in: Landmann/Rohmer, Stand: April 2011, WHG, § 12 Rdnr 46). Dabei stehen Erlaubnis wie Bewilligung ausnahmslos unabdingbar unter dem Vorbehalt nachträglicher behördlicher Anordnungen. Einer ausdrücklichen Aufnahme dieses Vorbehalts in den Genehmigungsbescheid bedarf es nicht, da sich die Geltung kraft Gesetz ergibt. Die Verleihung des Rechts der Bewilligung steht zusätzlich unter der Voraussetzung, dass ihrem Inhaber die Gewässerbenutzung ohne gesicherte Rechtsstellung "nicht zugemutet werden kann" (§ 14 Abs. 1 Nr. 1 WHG). Bei der Beurteilung, ob dem Benutzer die Gewässerbenutzung ohne eine gesicherte Rechtsstellung nicht zumutbar ist, handelt es sich um einen voll gerichtlich überprüfbaren unbestimmten Rechtsbegriff, der keinen Beurteilungsspielraum eröffnet (BVerwG, Urt. v. 29.10.1965 - IV C 61.64, BVerwGE 20, 219 ff [225]), während die Frage aber, ob die Benutzung überhaupt und wenn ja, in welcher Form gestattet werden kann, trotz der in § 14 Abs. 1 Nr. 1 WHG vorgesehenen Formulierung der Unzumutbarkeit dem wasserbehördlichen Bewirtschaftungsermessen unterliegt. Liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 WHG vor, steht gleichwohl die Erteilung einer Bewilligung im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde. Auf ihre Erteilung besteht kein Rechtsanspruch. Die Bewilligung kann nach pflichtgemäßem Ermessen selbst dann versagt werden, wenn sich bei der Prüfung nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 WHG eine gesicherte Rechtsstellung als erforderlich erwiesen hat (VG Aachen, Urt. v. 23.10.2015 - 7 K 1424/12 -, juris). Steht mithin die Entscheidung über die Art der Entnahmeberechtigung im Ermessen des Beklagten, kann die Kammer die diesbezügliche Entscheidung des Beklagten, die Entnahmeberechtigung "aufgesplittet" zu erteilen, nach § 114 Satz 1 VwGO nur eingeschränkt daraufhin überprüfen, ob das eingeräumte Ermessen erkannt wurde (Ermessensnichtgebrauch), von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht wurde (Ermessensfehlgebrauch) und ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens eingehalten worden sind (Ermessensüberschreitung) (Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Auflage 2014, § 40 Rdnr. 74 ff. m.w.N.). Vorliegend sind bezüglich der Erteilung der Entnahmeberechtigung in der erfolgten Form keine Ermessensfehler ersichtlich. Dass die erteilte Entnahmeberechtigung in eine Bewilligung, eine gehobene Erlaubnis und eine Erlaubnis aufgeteilt wurde, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Der Klägerin ist in ihrer Ansicht, eine tatsächlich einheitliche Gewässerbenutzung könne nicht künstlich und theoretisch in drei von einander unabhängige Gewässerbenutzungen aufgeteilt werden, nicht zu folgen. Das Gesetz sieht die drei unterschiedlichen Erteilungsformen vor. Eine Entnahmeberechtigung bezüglich der Entnahmemenge aufzuteilen und die Teilmenge mit unterschiedlichen Berechtigungsformen zu versehen, ist sowohl mit den Grundsätzen des Wasserrechts als auch mit allgemeinen Grundsätzen vereinbar. Gerade eine an dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz orientierte Entscheidung über die Entnahmeberechtigung kann es gebieten, unter Ausschöpfung der gesetzlich vorgesehenen Instrumentarien, abhängig von den jeweiligen Voraussetzungen, eine Entnahmeberechtigung bezüglich der Gesamtmenge zu splitten. Selbst die hervorgehobene Stellung der "öffentlichen Wasserversorgung" i.S. des § 50 WHG erfordert nicht ohne weiteres die Bewilligung als Rechtsform der Entnahmeberechtigung. Die öffentliche Trinkwasserversorgung wird vielmehr als "anerkannter Belang" des öffentlichen Interesses i.S.v. § 15 Abs. 1 WHG verstanden, der insofern die privilegierte Stellung der öffentlichen Wasserversorgung hervorhebt (Zabel, Das Recht der öffentlichen Wasserversorgung nach dem novellierten Wasserhaushaltsgesetz, DVBl. 2010, 93 [96]). Dabei wird die Ermessenbetätigung durch das wasserrechtliche Instrumentarium der einzelnen Gestattungsformen bestimmt, d.h. die Behörde kann unter Beachtung der gesetzlichen Systematik unter den einzelnen Gestattungsformen wählen. Der in diesem Zusammenhang seitens der Klägerin erfolgte Hinweis auf die Entscheidung des VG Wiesbaden (Urt. v. 04.11.2013 - 6 K 1384/12.WI -, juris) gebietet keine andere Beurteilung. In dieser Entscheidung wurde entgegen der Auffassung der Klägerin nicht die Ansicht vertreten, dass eine generelle Splittung eines Entnahmerechts nicht möglich ist. Es wurde lediglich entschieden, dass sich der Anspruch auf pflichtgemäße Betätigung des wasserbehördlichen Ermessens aufgrund der maßgeblichen Umstände des Einzelfalls im Wege einer Ermessensreduzierung auf Null zu einem Anspruch auf Bewilligung verdichten kann. Zudem ist die dieser Entscheidung zugrunde liegende Fallkonstellation mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die vorliegende Entnahmeberechtigung unter Aufteilung in unterschiedliche Teilmengen ermessensfehlerhaft erfolgt ist. Der Beklagte hat seine Entscheidung, warum die beantragte Entnahmeberechtigung in der verfügten Form erteilt wurde, umfassend und nachvollziehbar u.a. damit begründet, dass die Klägerin im Vergleich zu betreffenden Industrieunternehmen hinreichend abgesichert ist. Ermessenfehler sind dabei nicht ersichtlich. Insbesondere ist auch die Begründung dafür, dass die noch nicht durch Monitoringberichte belegte Teilmenge der Mehrförderung durch die gegenüber Dritten abgesicherte Rechtsposition einer gehobenen Erlaubnis abzudecken sei, weder willkürlich noch geht sie von unrichtigen Voraussetzungen aus. Die mit den noch nicht vorhandenen Erfahrungswerten begründete Differenzierung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Weder geht es um Unzulänglichkeiten noch um fehlende Kenntnisse der Klägerin, sondern nur um die fehlenden Erfahrungswerte bezüglich der Mehrentnahme. Zwar können die Auswirkungen aufgrund des bewährten Grundwassermodells relativ sicher prognostiziert werden. Gleichwohl ist zu berücksichtigen, dass die Auswirkungen lediglich anhand von Prognosen beurteilt werden können. Auch wenn diese Prognosen mithilfe des Grundwassermodells für die Vergangenheit anhand der erhobenen Dokumentationen als gesichert anzusehen sind, ist gleichwohl die Erklärung, dass die durch Monitoringberichte belegten Erkenntnisse anders zu bewerten sind, nachvollziehbar und nicht zu beanstanden. Mithin geht der Einwand der Klägerin, die darauf abstellt, die Begründung der fehlenden Erfahrung sei angesichts der langjährigen Erfahrung im Bereich der Entnahme nicht zutreffend, fehl. Die Begründung dafür, dass die Teilmenge über 2,47 Mio. m 3 /a mit einer einfachen Erlaubnis abgesichert wird, weil diese Menge nur in Verbindung mit dem Endausbau der Infiltration gefördert werden kann, der aber zu dem damaligen Zeitpunkt noch nicht einmal beantragt war, ist nicht zu beanstanden. Ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz ist ebenfalls nicht ersichtlich. Auch ist die Aufteilung nicht willkürlich, sondern wird im Einzelnen belegt und nachvollziehbar begründet. Ob eine andere Aufteilung möglich gewesen wäre, ist dabei nicht entscheidend. Die erfolgte Entscheidung hält sich ersichtlich im Rahmen des der Behörde zukommenden weiten Bewirtschaftungsermessens. Auch die Nebenbestimmungen A.III.2.1 und A.III.4. (- mit Ausnahme von A.III.4.3 -) und A.IV. der Entnahmeberechtigung sind rechtlich nicht zu beanstanden. Gemäß § 13 Abs. 1 WHG sind Inhalts- und Nebenbestimmungen auch nachträglich sowie auch zu dem Zweck zulässig, nachteilige Wirkungen für andere zu vermeiden oder auszugleichen. Bei der Festsetzung von Inhalts- und Nebenbestimmungen gelten die Grundsätze des Allgemeinen Verwaltungsrechts, wie z.B. das Übermaßverbot (Pape in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, § 13 WHG, Rdnr. 11), wobei ergänzend auf die allgemeine Regelung des § 36 Abs. 2 VwVfG zurückgegriffen werden kann (BT-Drs. 16/12 275 S. 56). Jede Nebenbestimmung muss einen Sachbezug haben und muss zur Erfüllung der Zwecke des WHG geeignet sein. Sie ist dann zur Erfüllung der Zwecke des WHG geeignet, wenn sie in unmittelbarem Zusammenhang mit der Benutzung steht (Pape in: Landmann/Rohmer, a.a.O. Rdnr. 18). Dies ist der Fall, wenn sie der Abwehr der aus der erlaubten oder bewilligten Benutzung resultierenden Gefahren oder Beeinträchtigungen dient. Zudem dürfen Aufwand und Zweck bzw. Erfolg der Nebenbestimmungen im Hinblick auf den angestrebten Erfolg nicht außer Verhältnis stehen. Dieser aus dem Rechtsstaatsgebot abgeleitete verfassungsrechtliche Grundsatz betrifft sowohl die Frage, ob eine zusätzliche Anordnung erfolgen soll, sowie die Fragen, was wem gegenüber anzuordnen ist. Dies zugrunde gelegt, hält die Nebenbestimmung A.III.2.1 einer rechtlichen Überprüfung stand. Dass der Klägerin nicht die Einhaltung sämtlicher Grundwassermessstellen des Grundwasserbewirtschaftungsplans (GWBP) gemäß Tabelle 31 auferlegt wird, sondern nur die der in Ziffer A.III.2.3 benannten, ergibt sich nach Ansicht der Kammer schon aus dem Zusammenhang des Bescheides, ist aber auch vom Beklagten klargestellt worden. Ferner begegnet es keinen Bedenken, dass der Klägerin in der Nebenbestimmung A.III.4. (- mit Ausnahme von A.III.4.3 ) - Dokumentationspflichten auferlegt werden. Es ist nicht zu beanstanden, dass der Jahresbericht zur Dokumentation in 4-facher Ausfertigung für die Verteiler OWB, OFB, ONB und HLUG vorzulegen ist. Unabhängig davon, wem gegenüber die Berichtspflicht besteht, sind in diesem Verfahren die Fachbehörden gehalten, die Berücksichtigung der jeweiligen Vorgaben aus dem Fachrecht sicherzustellen. Dass die Vervielfältigung des Jahresberichts einen nicht "unbeträchtlichen Aufwand" (500 EUR) verursache und die Klägerin unzumutbar belaste, kann das Gerichts angesichts der Bedeutung des Streitgegenstandes nicht nachvollziehen. Ob der Jahresbericht auch auf andere Weise zu erhalten ist, ist dabei nicht von Bedeutung. Allein die regelmäßige Information der Fachbehörden, um eine Überwachung sicherzustellen, rechtfertigt diese Anordnung. Inwiefern die Vorgabe einer brunnenbezogenen Darstellung der Entnahme und die Darstellung der Grundwasserentwicklung in Tabellenform unverhältnismäßig sein sollen, erschließt sich dem Gericht nicht. Auch wenn zugrunde gelegt wird, dass die beantragte Entnahme keine negativen Auswirkungen bedingt, steht die Anordnung der erforderlichen Dokumentation der Grundwasserentnahme im Ermessen der Behörde. Die Wichtigkeit der Dokumentation der Grundwasserbewirtschaftung ist angesichts der lediglich modellhaften Prognose der Auswirkungen nachvollziehbar. Dass die Einzelheiten der Darstellung unverhältnismäßig sind, vermag das Gericht nicht zu erkennen. Soweit die Beauftragung eines Fachbüros vom Beklagen nicht mehr als erforderlich angesehen wird, kann diese Klarstellung noch erfolgen. Im Übrigen sieht das Gericht keine Veranlassung, diese Bestimmung zu beanstanden. Angesichts des sensiblen Bereichs der Grundwasserentnahme ist auch die Beauftragung eines Fachbüros nicht unverhältnismäßig. Auch hinsichtlich des Vorbehalts in der Nebenbestimmung A.IV. sind keine rechtlichen Bedenken ersichtlich. Der Vorbehalt ergibt sich aus § 14 Abs. 5 WHG und ist der Hinweis auf die Rechtslage. Die Vorschrift dient der Beschleunigung des Bewilligungsverfahrens bei noch unklarer Entwicklung der Sachlage dadurch, dass verbindliche Anordnungen vertagt werden. Dieser Vorbehalt ermöglicht es der Behörde, einen Bescheid unter Wahrung der subjektiven Rechte Dritter in Fällen zu erteilen, in denen es zum Zeitpunkt der Entscheidung immerhin praktisch möglich ist, dass nachteilige Wirkungen für andere eintreten können, die Art und das Ausmaß jedoch derzeit nicht übersehen werden können. Ob die Voraussetzungen des § 14 Abs. 4 WHG vorliegen, ist dafür nicht entscheidend, sondern, sofern die Voraussetzungen vorliegen, greift der Vorbehalt. Die im Tenor aufgehobenen Nebenbestimmungen A.III.2.3, A.III.2.4, A.III.2.5, A.III.4.3 und A.III.3 halten jedoch einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Bei diesen der Aufhebung anheim fallenden Nebenbestimmungen handelt es sich nicht um Inhaltsbestimmungen, ohne die der Bescheid keinen Bestand haben kann, sondern um Auflagen i.S. d. § 36 Abs. 2 Ziffer 4 HVwVfG, um den von anderen Behörden vorgetragenen Bedenken Rechnung zu tragen. Dass die Entnahmeberechtigung gegen eine für die Ausübung der Gewässerbenutzung zu beachtende "andere Anforderungen nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften" i.S. des § 12 Abs. 1 Nr. 2 WHG verstößt, ist nicht ersichtlich. Aus den von anderen Fachbehörden vorgetragenen Bedenken ergeben sich keine Verstöße gegen Rechtsvorschriften. Mithin sind die seitens der Fachbehörden vorgetragenen Bedenken ersichtlich nicht als Inhaltsbestimmungen zu qualifizieren, die, würden sie aufgehoben werden, als fehlende Genehmigungsvoraussetzungen zur Rechtswidrigkeit der Entnahmeberechtigung insgesamt führen würden (Pape in: Landmann/Rohmer, a.a.O. Rdnr. 18). Auch ohne diese Regelungen hat der Bescheid, soweit er nicht aufgehoben wurde, Bestand. Die Festsetzung der Warnwerte in der Nebenbestimmungen A.III.2.3 mit den sich anschließenden Folgemaßnahmen in A.III.2.4 und A.III.2.5 und A.III.4.3 findet jedoch in § 13 WHG keine Rechtsgrundlage. Das VG Darmstadt hat in seiner Eilentscheidung vom 14.03.2014 - Az.: 4 L 1254/13.DA - bereits auf die rechtlichen Bedenken hinsichtlich der Festsetzung der Warnwerte und des forstlichen Monitorings hingewiesen. Die Kammer schließt sich diesen Ausführungen an und führt ergänzend aus, dass auch nach umfassender Prüfung der Sach- und Rechtslage keine Rechtfertigung für die Festsetzung der Warnwerte zu erkennen ist. Die mit naturschutzrechtlichen Erwägungen begründete Bestrebung, zur Walderhaltung eine Grundwasserförderung im Bereich der unteren Grenzgrundwasserstände möglichst zu vermeiden bzw. zeitlich zu begrenzen, kann die Festsetzung von Warnwerten nicht rechtfertigen. Die Festlegung von Warnwerten ist weder erforderlich noch geeignet, diesen Bedenken Rechnung zu tragen. Die aus naturschutzfachlicher Sicht zum Ausdruck gebrachte Sorge, dass eine Grundwasserentnahme sich langfristig zwischen "Warnwert" und "Unterem Grenzgrundwasserstand" bewegen könnte, ist zum einen fachlich nicht belegt, zum anderen könnte die Festsetzung von Warnwerten diesen Bedenken nicht begegnen. Die Grundwasserbewirtschaftung im Hessischen Ried ist durch den aus dem Jahre 1999 stammenden "Grundwasserbewirtschaftungsplan Hessisches Ried", im Jahre 2006 modifiziert (StAnz. 31/2006 S. 1704), vorgegeben. Er legt Richtwerte mittlerer Grundwasserstände und unterer Grenzgrundwasserstände fest. Da zudem in zentralen Bereichen des Hessischen Rieds die Grundwasserstände durch betriebene Infiltrationsanlagen gesteuert werden, sind, um das maßgebliche Bewirtschaftungsband sicherzustellen, zusätzlich Abschaltwerte für die Infiltration festgelegt. Den Bewirtschaftungsplanungen liegt die bisher extremste Trockenperiode der Trockenjahre 1970 bis 1977 zugrunde. Diese Trockenperiode als Ausgangsgröße auch für die weiterführende Modellrechnung am Grundwassermodell ist im Rahmen der behördlichen Überwachung anerkannt. Den Dokumentationen lässt sich entnehmen, dass es seit 1999 zu keiner Unterschreitung der "Unteren Grenzgrundwasserstände" gekommen ist; der Grundwasserstand schwankt um den "Richtwert" der witterungsbedingt mittleren Grundwasserstände ("Warnwerte" im Wasserrechtsbescheid des Wasserwerkes Z. - Gutachterliche Stellungnahme -, T., - (Warnwerte) -, Stand: Dezember 2013, S. 3). Mit der Einhaltung der "Unteren Grenzgrundwasserstände" und dem dafür erforderlichen Puffer ist sichergestellt, dass nur in extremen Trockenperioden die "Warnwerte" unterschritten werden. Dies wird durch die langjährigen Beobachtungen seit 1999 belegt. Die anhand des Grundwassermodells vorgenommene Modellrechnung stellt sicher, dass tatsächlich bei Fördererhöhung und gleichzeitiger Kompensation durch Infiltration, bei also unveränderter Nettoentnahme, keine signifikante Veränderung der Grundwasserstände (bis auf den unmittelbaren Nahbereich der Entnahme- und Infiltrationsorgane) stattfindet (S., Warnwerte, a.a.O., S. 5). Mit Hilfe des Grundwassermodells kann nachgewiesen werden, wie sich der UrsacheWirkungszusammenhang zwischen Grundwasserentnahme und Infiltration sowie zwischen Mehrentnahme und gleichzeitiger Kompensation durch Infiltration gleicher Menge im Hinblick auf die Grundwasserstände räumlich-zeitlich darstellt. Durch räumliche Zuordnung von Infiltrationsanlagen zu Entnahmebrunnen wird eine Mehrförderung so durch Infiltration kompensiert, dass keine signifikanten Veränderungen des Grundwasserstandes im Umfeld eintreten. Für die Steuerung reicht es aus, die "Grundwasserstandsänderungen" im näheren Umfeld der Brunnen bei Mehrförderung gering zu halten. Die Folge daraus ist, dass sich keine Veränderungen in das weitere Umfeld ausbreiten können (Absenkungswirkungen von Grundwasserentnahmen und Aufhöhungswirkungen durch Infiltration - räumlich zeitliche Zusammenhänge - S., Stand: Februar 2015, S. 15). Werden jetzt aber durch nicht auf das Gesamtsystem abgestimmte Werte die Zusammenhänge verändert, ist mit den auf dem Grundwassermodell beruhenden Modellrechnungen zu belegen, dass aus grundwasserhydraulischer Sicht die Einführung von "Warnwerten" nicht erfüllbar ist. Denn selbst bei einer vollständigen Fördereinstellung bei einer Unterschreitung der Warnwerte ist binnen vier Wochen ein Wiederüberschreiten der Warnwerte nicht möglich (S. - Warnwerte, a.a.O. -, S. 11). Auch ist die Vorgabe, wie lange die Warnwerte unterschritten sein dürfen, grundwasserhydraulisch nicht realisierbar. Ausgehend von der extremen Trockenperiode 1970 bis 1977, die als sog. Dimensionierungsgrundlage herangezogen wird, um den Nachweis der Einhaltung der "Unteren Grenzgrundwasserstände" sicherzustellen, ist anhand der Prognosen und der erfolgten Dokumentation davon auszugehen, dass eine solche Trockenperiode zu deutlich längeren "Unterschreitensdauern" führt. Selbst durch extremes Fördermanagement wäre es nicht möglich, die "Unteren Grenzgrundwasserstände" kurzfristig zu beeinflussen. Die Festsetzung von Warnwerten ist daher auf der Grundlage des GWBP schon aus hydrologischer Sicht nicht geeignet. Auch soweit die Festsetzung von Warnwerten und eine zeitlich befristete Förderung im Bereich der unteren Grenzgrundwasserstände damit begründet wird, dass sie zum Schutz des FFH-Gebiets 6117-311 "NSG Löserbecken von Weiterstadt" erforderlich sei, um das Trockenfallen der Laichhabitate des Kammmolches zu vermeiden, kann das die Festsetzung von Warnwerten nicht rechtfertigen. Die Befürchtung, dass durch ein Trockenfallen der Laichhabitate des Kammmolches naturschutzrechtliche Erhaltungsziele gefährdet werden könnten, ist aufgrund der gutachterlichen Feststellungen für das geplante Vorhaben auszuschließen. Durch die zusätzliche Entnahme wird keine weitere Ursache gesetzt, die das Trockenfallen begünstigt. Die Grundwasserförderung orientiert sich dem Bescheid entsprechend an den Vorgaben des GWBP und damit an der Einhaltung der dort vorgegebenen Werte. Den Antragsunterlagen ist die nicht in Frage gestellte Prognose zu entnehmen, dass sich der Grundwasserstand auch im FFH-Gebiet "Löserbecken bei Weiterstadt" zukünftig an den Zielwerten des GWBP orientieren wird. Bei diesen Vorgaben wird berücksichtigt, dass, sofern die Förderreduzierung der Firma R. und die Infiltration in Z.-U. sichergestellt ist, die Zielwerte eingehalten werden. Eine vorhabensbedingte Beeinträchtigung der Population des Kammmolches kann ausgeschlossen werden (Wasserversorgungskonzept für das Wasserwerk Z. der X. GmbH & Co.KG Teil VII, Ergänzende Stellungnahme, Heft IV: Ergänzung der Natura 2000-Verträglichkeitsprüfung zum FFH-Gebiet 6117-311 "NSG Löserbecken von Weiterstadt", Stand: September 2011, S. 22). Dem kann auch nicht mit Erfolg entgegen gehalten werden, dass die Darstellungen der unteren Grenzgrundwasserstände in Überlagerung mit den Habitaten im Vogelschutzgebiet in Karte VII 14.1 der Antragsunterlagen kritische Flurabstände von beispielsweise bis zu 3 bis 4 m unter Flur für Schilfröhrichte aufweisen würden. Zur Vermeidung von Beeinträchtigungen des Vogelschutzgebietes sind Warnwerte an relevanten Messstellen nicht erforderlich. Weder sind konkrete Belege für diese Beeinträchtigung benannt, noch sind die Warnwerte geeignet, dem Absinken des Grundwasserstandes in den Bereich der unteren Grenzgrundwasserstände frühzeitig zu begegnen. Da die beantragte Grundwasserentnahme im Wasserwerk Z. den aktuellen Grundwasserstand, der im Rahmen der Zielwerte des GWBP liegt, nicht verändert, ist vorhabensbedingt für die Zukunft nicht von einer Verschlechterung des Erhaltungszustandes der geschützten Vogelarten des Waldes auszugehen. Eine erhebliche Beeinträchtigung kann für alle geprüften Arten aller ökologischen Gruppen ausgeschlossen werden. Soweit für einzelne Vogelarten ein ungünstiger Erhaltungszustand existiert und dieser auf eine defizitäre Grundwassersituation zurückzuführen ist, steht das Vorhaben Maßnahmen Dritter zur Unterstützung von Entwicklungspotentialen nicht entgegen. Insgesamt kann das beantragte Vorhaben als verträglich mit den Erhaltungszielen des EU-Vogelschutzgebietes "Hessische Altneckarschlingen" eingestuft werden (Wasserversorgungskonzept für das Wasserwerk Z. der X. GmbH & Co.KG Teil VII, Ergänzende Stellungnahme, Heft III: Ergänzung der Natura 2000-Verträglichkeitsprüfung zum EU-Vogelschutzgebiet 6217-403 "Hessische Altneckarschlingen", Stand: September 2011, S. 113). Der Einwand des Beklagten, die Klägerin richte ihre Argumentation zu Unrecht auf einen unveränderten "Status quo" auch bei Mehrentnahme aus und verkenne dabei, dass das dem GWBP zugrunde liegende System der Richtwerte und der unteren Grenzgrundwasserstände die auf EU-Recht basierenden Anforderungen an die FFH-Verträglichkeitsprüfung gemäß § 34 BNatSchG und die artenschutzrechtlichen Anforderungen gemäß § 44 Abs. 1 BNatSchG nicht berücksichtigt habe, so dass eine Einhaltung der Werte des GWBP nicht die Einhaltung dieses Rechts garantiere, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Ausgehend davon, dass der im Rahmen der Anpassung des GWBP im Jahre 2006 (StAnz. 31/2006 S. 1704) aufgenommene Vorbehalt, wonach eine Prüfung der Verträglichkeit der Werte der Tabelle 31 mit den Erhaltungszielen der FFH-Gebiete nicht erfolgt sei, weswegen diese Prüfung dem konkreten Antragsverfahren vorbehalten bliebe, erfordert, dass in jedem Antragsverfahren bezüglich der nun einzuhaltenden Werte des GWBP eine FFH-Verträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, sind diesbezügliche Bedenken nicht konkretisiert worden. Vorliegend sind schon keine konkreten Beeinträchtigungen der Erhaltungsziele geltend gemacht worden. Der Hinweis, dass die vorgelegten Unterlagen nicht ausreichend seien, um die Einhaltung der Erhaltungsziele abschließend beurteilen zu können, kann jedenfalls keine weiterreichende Prüfungspflicht auslösen. Vielmehr sind in diesem Zusammenhang auch andere Faktoren zu berücksichtigen, die die Veränderung der Grundwasserstände bedingen können. Aufgrund der intensiven wasserwirtschaftlichen Nutzung des Grundwassers im Hessischen Ried stehen die Auswirkungen der Grundwasserförderung durch das Wasserwerk Z. in Wechselwirkung zu anderen Wasserwerken. Der Einflussbereich des Wasserwerkes Z. hängt nicht nur von den Standorteigenschaften (flächenhafte Grundwasserneubildung, Wechselwirkung zu den Oberflächengewässer etc.) ab, sondern auch von der Förder- und Infiltrationsstrategie der umliegenden Grundwassernutzer (Wasserversorgungskonzept für das Wasserwerk Z. der X. GmbH & Co. KG Teil III Ergänzende Antragsunterlagen für die beantragte Wassermenge von 20 Mio. m 3 /a - Heft III, Stand: April 2004, T., S. 16). Wie bereits o.a. würde die Einführung von Warnwerten das Grundwassermangement verändern. Im Hinblick auf die hydrologischen Zusammenhänge müsste ein Absinken der Grundwasserstände in den Bereich der Warnwerte frühzeitig vermieden werden, weswegen die Einführung von Warnwerten eine Veränderung der generellen unteren Grenzgrundwasserstände bewirkt. Inwieweit aber generell andere Grenzgrundwasserstände anzustreben wären, dürfte den Plangebern des GWBP obliegen. Wobei zu berücksichtigen ist, dass der GWBP das Ergebnis eines Abwägungsprozesses der durch die Bewirtschaftung betroffenen Interessen ist. Eine generelle Anpassung der unteren Grenzgrundwasserstände, um etwaigen Erhaltungszielen gerecht zu werden, müsste neben der Erforderlichkeit auch in den Blick nehmen, dass eine Beeinflussung des Bewirtschaftungsbandes auf der anderen Seite Vernässungen in anderen Bereichen verursachen kann. Inwiefern aber Änderungen der Grundwasserdynamik möglich und politisch gewollt wären, wäre im Rahmen der Einwendungen zur Feststellung des GWBP unter Beteiligung der maßgeblichen zu beteiligenden Interessenvertretern - Siedlungsschutz, Landwirtschaft, Naturschutz, Öffentliche Wasserversorgung und Forstwirtschaft - verbindlich zu regeln. In diesem Sinne kann dem Beklagten, sofern er als mögliches Erhaltungsziel des Naturschutzes die grundsätzliche Verbesserung des Zustandes des geschädigten Waldes anführt und die Grundwasserförderung im Bereich der unteren Grenzwerte zu beschränken sucht, nicht gefolgt werden. Diese generelle Problematik der Verbesserung der Waldsituation und das Grundwasser hat in der jüngsten Vergangenheit mehrere Arbeitsgruppen beschäftigt, die im Rahmen des sog. "Runden Tisch" im April 2015 einen Abschlussbericht vorgelegt haben (Runder Tisch, Verbesserungen der Grundwassersituation im Hessischen Ried, Abschlussbericht, (Abschlussbericht) April 2015, unter www.... verfügbar). Der "Runde Tisch" wurde von der Landesregierung auf der Basis verschiedener Beschlüsse des Hessischen Landtages (dazu: LT-Drs. 16/5148 und LT-Drs. 18/5373) und dem Ergebnis einer von der Nordwestdeutschen Forstlichen Versuchsanstalt im Jahre 2012 veröffentlichten "Machbarkeitsstudie" eingerichtet. Diese Machbarkeitsstudie sollte prüfen, ob das "Aufspiegelungskonzept" von Hessen-Forst zu realisieren ist. Sie kommt zu dem Ergebnis, dass ein Aufspiegelungskonzept, ohne andere Nutzungen zu benachteiligen, machbar wäre (Abschlussbericht a.a.O. S. 21). Gleichwohl ist nicht zu verkennen, dass die einzuhaltenden mittleren Grundwasserstände des GWBP das Ergebnis eines Abwägungsprozesses sind und einen Kompromiss darstellen (GWBP 1999, S. 79,80). Im GWBP war bereits die aus waldökologischer Sicht erstrebenswerte Anhebung des Grundwasserstandes gesehen worden und diesbezüglich ausgeführt worden, dass für eine vollständige Sanierung, d.h. für eine Beendigung der laufenden Degradations- (Verschlechterung der Standortbedingungen) und Absterbprozesse und für die dauerhafte Erhaltung der in den Sanierungsbereichen noch schützenswerten Wälder und Feuchtgebiete aus Sicht des Naturschutzes und des Forstes in mindestens 8 Teilräumen noch weitere flächige und punktuelle Aufspiegelungen zwischen 0,3 m und rund 2,0 m erforderlich seien (GWBP 1999, S. 98). So erkennen die Empfehlungen des Abschlussberichts die Erforderlichkeit einer erheblichen Veränderung in der Forstwirtschaft Südhessens grundsätzlich an. Sie weisen angesichts des sich verschärfenden Klimawandels eine Zukunftsperspektive auf, sowohl für die naturschutzfachlich wertvollen feuchten Waldbestandteile als auch für die notleidenden Wälder, die nie einen Grundwasseranschluss hatten. Alle Beteiligten waren sich einig, dass ein "weiter so wie bisher" nicht möglich ist. In den Natura 2000-Schutzgebieten ist das schon europarechtlich nicht zulässig. Ganz klar wird hier das Land Hessen in der Pflicht gesehen. Ebenso klar hat der Abschlussbericht auch gesehen, dass das Grundwasser alleine nicht der zentrale Hebel der Waldzukunft ist. Vielfältige Schadfaktoren sind für den Zustand des Waldes und die fehlende Naturverjüngung verantwortlich. Aufspiegelung ist zwar im Kontext mit FFH-Schutzzielen eine Option. Jedoch sind in erster Linie auch waldbauliche Anpassungsmaßnahmen erforderlich (Abschlussbericht, S. 73). Hier kann teilweise und zusätzlich über temporärer Waldbewässerung und kleinräumige Grundwasseraufspiegelung mit Vernässungsschutzmaßnahmen eine Verbesserung der Bodenfeuchte versucht werden. Einig war man sich aber auch, dass die Verantwortung für diese Maßnahmen in erster Linie bei den Waldeigentümern und die Zuständigkeit für die Funktionsfähigkeit der FFH-Gebiete beim Land Hessen liegt (Abschlussbericht, S. 67). Diese Aufgabe kann nicht von den Wasserversorgern gelöst werden. In Wasserrechtsverfahren kann es nur darum gehen, die Grundwasserentnahme im Rahmen der geltenden Gesetze unter Berücksichtigung des GWBP zu regeln. Allgemeine Schutzüberlegungen oder Verbesserungsmaßnahmen können einem Vorhabensträger ohne kausalen Bezug nicht auferlegt werden. Maßgeblich für diese Bewertung ist der Status quo. Diesen hat der Vorhabensträger einzuhalten. Ohne kausalen Bezug können ihm keine weitergehenden Erhaltungsziele abverlangt werden. Die zu fordernden Maßnahmen müssen auf die möglichen Auswirkungen des Vorhabens beschränkt bleiben. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass seitens der Fachbehörden keine konkreten Maßnahmen benannt werden, die geeignet wären, den benannten Schutzzielen unter Einhaltung des Bewirtschaftungsbandes gerecht zu werden. Da die Festsetzung von Warnwerten keinen Bestand hat, waren auch die Nebenbestimmungen A.III.2.4, A.III.2.5, A.III.4.3, die sich auf die Festsetzung der Warnwerte beziehen, aufzuheben. Auch die in der Nebenbestimmung A.III.2.3 zusätzlich geforderten Messstellen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht Stand; sie sind weder erforderlich noch geeignet. Unter forstfachlichen Gesichtspunkten sind die zusätzlichen Grundwassermessstellen (GWM) 527 149, GE 1180, GE 1230, 527 052, 527 161, 527 252, 527 023 nicht zu begründen. Die Umsetzung forstökologisch wünschenswerter Grundwasserstände in einzelnen Waldbereichen ist - wie o.a. - im Rahmen des Wasserrechts nicht umsetzbar. Mit dem GWBP liegt bereits ein Abwägungsergebnis konkurrierender Landnutzungen und ihrer spezifischen Anforderungen an den Grundwasserstand vor. Werden darüber hinaus lokal wirksame Aufspiegelungsprozesse angestrebt, können diese nur dann als Bedingung einer Grundwasserentnahme gefordert werden, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass benannte Belange durch das Vorhaben beeinträchtigt werden. Ferner müssen die zu fordernden Maßnahmen geeignet sein, diesen Beeinträchtigungen wirksam zu begegnen. Solche konkreten Anhaltspunkte sind jedoch vorhabensbezogen nicht geltend gemacht worden. Das mit der Förderung verbundene Grundwassermanagement steuert das Grundwasser auf dem Niveau des "Bewirtschaftungsbandes" des GWBP. Witterungsbedingte Schwankungen finden in einem definierten, förderbedingt verursachten Niveau statt. Die Einhaltung des Bewirtschaftungsbandes des GWBP garantiert eine schadfreie Waldentwicklung und Nachhaltigkeit der Waldfunktion, sofern die förderbedingt beeinflussten Grundwasserstände den nutzungsspezifischen Anforderungen nicht entsprechen (GWBP S. II/6). Es ist nicht ersichtlich, dass es zur Erhaltung und Sicherung der Waldfunktion nach § 1 Bundeswaldgesetz i.V.m. § 33 HessForstgesetz erforderlich ist, in den Nebenbestimmungen die Einrichtung weiterer GWM vorzusehen. Dass ein Monitoring an anderer Stelle weitere Erkenntnisse bringen würde, ist nicht vorgetragen worden. Soweit die Einrichtung zusätzlicher Messstellen damit begründet werde, dass in den Antragsunterlagen nur der Waldzustand 1999 und 2002 im Detail dokumentiert sei (Heft IV, Anlagen 11a, 11b), Wälder aber einem ständigen Entwicklungsprozess unterworfen seien, kann dem nicht gefolgt werden. Zum einen ist in den ergänzenden Antragsunterlagen der Waldzustand im Sommer 2011 zugrunde gelegt (Wasserversorgungskonzept für das Wasserwerk Z. der X. GmbH & Co. KG Teil VII Ergänzende Stellungnahme Heft II Stellungnahmen und Ergänzungen zur Forst- und Landwirtschaft, Stand: September 2011 S. 8). Zum anderen ist nicht ersichtlich, dass die zusätzlich einzurichtenden GWM geeignet wären, die Auswirkungen des Vorhabens auf den Waldzustand festzustellen. Anhand der vorgelegten Unterlagen, einschließlich der Prognosen zur Waldentwicklung (Teil VII Heft II und Anlage VII-9), lassen sich zum Zeitpunkt der Zulassungsentscheidung nachteilige Auswirkungen der beantragten Grundwasserentnahme auf den betroffenen Wald, dessen Vitalität, Bestandsstruktur und Schutzfunktion beurteilen. Die vorgeschlagenen Referenzstellen des GWBP zur Überwachung der beantragten Grundwasserentnahme sind anhand der gutachterlichen Stellungnahme so ausgewählt, dass die Monitoringmessstellen des wasserwirtschaftlichen Monitorings ausreichende Detailinformationen zur Grundwassersituation in grundwassergeprägten Wäldern liefern, die den Einflussbereich des Wasserwerkes Z. zugeordnet sind. Es kann nicht darauf ankommen, ob und inwieweit weitere Monitoringmessstellen im Wald, ohne kausalen Bezug zum Vorhaben, wünschenswert wären, um mit hinreichender Sicherheit auszuschließen zu können, dass eine Schädigung erfolgt. Auch unter dem Gesichtspunkt, dass die Erhebung dieser Daten die Grundlage für die Forstbehörde zur Bewertung der ordnungsgemäßen und nachhaltigen Waldwirtschaft im Rahmen der Forstaufsicht sei, kann die Festsetzung zusätzlicher GWM nicht gerechtfertigt werden. Die Begründung dafür, dass eine Erhebung dieser Daten deshalb notwendig sei, weil es auf einen Zustand ohne Grundwasserentnahme ankomme, kann nicht überzeugen. Ob die Grundwasserentnahme "weggedacht" werden könnte, ist nicht maßgebend. Vielmehr sind die möglichen Auswirkungen des beabsichtigten Vorhabens ausschlaggebend. Diese Auswirkungen sind ausführlich und nachvollziehbar in den ergänzenden Antragsunterlagen dargestellt. Der Einwand, die in den Antragsunterlagen vorgeschlagenen Messstellen (Heft II S. 90, April 2000) 527 021, 527 022, 527 150 würden außerhalb der sensiblen Waldgebiete mit potentiellem Grundwasseranschluss liegen, rechtfertigt keine andere Einschätzung. Die Erkenntnisse aus der Modellrechnung mit dem Grundwassermodell belegen, dass bei Fördererhöhung und gleichzeitiger Kompensation durch Infiltration, bei also unveränderter Nettoentnahme, keine signifikante Veränderung der Grundwasserstände (bis auf den unmittelbaren Nahbereich der Entnahme- und Infiltrationsorgane) stattfindet. Durch die räumliche Zuordnung von Infiltrationsanlagen zu Entnahmebrunnen wird eine Mehrförderung so durch Infiltration kompensiert, dass keine signifikante Änderung des Grundwasserstands im Umfeld eintritt. Für die Steuerung reicht es aus, die Grundwasserstandsänderungen im näheren Umfeld der Brunnen bei Mehrförderung gering zu halten. Daraus ergibt sich automatisch, dass sich keine Veränderungen in das weitere Umfeld ausbreiten können (Gutachten: T.: Absenkungswirkungen von Grundwasserentnahmen und Aufhöhungswirkungen durch Infiltration - räumlich zeitliche Zusammenhänge - Stand: Februar 2015). Ferner ist zu berücksichtigen, dass nach den Vorgaben des GWBP der Darmstädter "Westwald" (Waldgebiete Teufelshölle, Waldfriedhof, Harras, Triesch) und das Braunshardter Tännchen sowohl bei mittleren als auch bei trockenen Witterungsbedingungen aktuell wie in der Zukunft keinen Grundwasserkontakt haben. Vom zentralen zum westlichen Teil des K. Waldes hin, weisen die Bestände zunächst einen schwachen, dann einen sicheren Grundwasseranschluss auf. In den Altneckarschlingen besteht ein stark prägender bis sicherer Grundwasser-Kontakt, der auch in ausgeprägten Trockenphasen erhalten bleibt. Auf sandigen Böden des Westwaldes hat allerdings die Massenvermehrung des Waldmaikäfers weitere massive Schäden ausgelöst. Der Schadprozess verläuft bis zum vollständigen Zusammenbruch der Bestände. Hiervon ist insbesondere die Rotbuche betroffen, bei der, wie in U., auch Bestände absterben, die nie Grundwasserkontakt hatten. Andere Baumarten wie Eiche und Kiefer sind ebenfalls betroffen, jedoch mit einer etwas geringeren Intensität. Im Westen des Untersuchungsgebietes (westlicher K. Wald, G. Wald) auf eher lehmigen (staufeuchten) Böden oder solchen mit höherer nutzbarer Feldkapazität verlaufen die Schadprozesse langsamer oder sie scheinen teilweise auch zum Stillstand gekommen zu sein. Die vor Jahrzehnten ausgelösten Schadprozesse sind in größeren Teilen des Untersuchungsgebietes noch nicht abgeschlossen und somit als anhaltende Vorbelastung einzustufen. Sie haben durch die Massenvermehrung des Maikäfers und aktuelle Entwicklungen, wie die Häufung zu warmer Jahre, eine neue Dynamik bekommen, deren Ende noch nicht abzusehen ist. Die aktuellen Standorteigenschaften der Wälder werden allerdings durch das beantragte Wasserrecht nicht verändert. Die Prognose beschreibt somit eine Waldentwicklung, die unabhängig von der Umsetzung des neuen Wasserrechts, erwartet wird. Die Brunnen des Wasserwerks Z. und die zugeordnete Infiltration Z./U. mit ihren Infiltrationsorganen liegen in Bereichen mit großen Flurabständen. Lokale Förderverlagerungen und lokale Infiltrationserhöhungen können sich deshalb nicht räumlich begrenzt so auf Waldstandorte auswirken, dass diese Anschluss an das Grundwasser bekommen, ohne dass auch großräumige Aufhöhungen die Folge sind. Die an den zwei Steuerungsmessstellen des Infiltrationsbereiches Z./U. (527 150 für den nördlichen Bereich, GE 10130 (1130) für den südlichen Bereich) festgelegten Abschaltwerte zur Vermeidung der Vernässungsgefahr u.a. in W. und Z. wirken sich sehr restriktiv auf den Infiltrationsbetrieb aus, so dass dieser Infiltrationsbetrieb die längsten Stillstandzeiten aufweist. Eine weitere Optimierung im Sinne möglichst hoher Grundwasserstände unter Waldflächen ist nicht möglich (Wasserversorgungskonzept für das Wasserwerk Z. der X. GmbH & Co.KG Teil VII Ergänzende Stellungnahme Heft II, Stellungnahmen und Ergänzungen zur Forstund Landwirtschaft, Stand: September 2011, S. 35 ff). Ferner kann die Erforderlichkeit der zusätzlichen GWM 527 145, 527 149, 527 161 aus naturschutzfachlicher Sicht nicht unter Hinweis auf die in der Nähe befindlichen Natura 2000-Gebiete begründet werden. Die beantragte Erhöhung des Wasserrechts von 12,53 Mio. m 3 /a auf 20,0 Mio. m 3 /a wird durch die Steigerung der Grundwasserinfiltration in gleicher Höhe im Nahbereich des Wasserwerks neutralisiert. Die Nettoentnahme wird sich im Wasserwerk Z. nicht verändern. Gegenüber der Ist-Situation wird durch die beantragte Fortführung gegenüber der bisherigen Beeinflussung des Grundwasserspiegels keine Grundwasserabsenkung bewirkt. Die meisten vom EU-Vogelschutzgebiet geschützten Brut- und Tastvogelarten besitzen durch artspefizifische Habitatansprüche eine mehr oder weniger direkte Abhängigkeit von bestimmten lebensraumtypischen Grundwasserständen. Für die grundwasserabhängigen Offland-Habitattypen sowie die Verlandungszonen und Gewässer ist grundsätzlich davon auszugehen, dass der aktuelle Ist-Zustand der Vegetation in einem natürlichen Gleichgewicht mit den aktuellen Grundwasserfluranständen steht, da diese mittlerweile seit etwa 10 bis 15 Jahren nahezu konstant sind, bzw. noch leicht ansteigen (Wasserversorgungskonzept für das Wasserwerk Z. der X. GmbH & C. KG Teil VII - Ergänzende Stellungnahme Heft III, Ergänzung der Natura 2000 Verträglichkeitsprüfung zum EU-Vogelschutzgebiet 6217-403 "Hessische Altneckarschlingen", Stand: September 2011, S. 112). Wie bereits o.a. verändert die beantragte Grundwasserentnahme im Wasserwerk Z. den aktuellen Grundwasserstand bzw. die aktuelle Grundwasserstandsdynamik unter Einhaltung der Zielvorgaben des GWBP nicht. Es ist daher nicht von einer vorhabensbedingten Verschlechterung des Erhaltungszustandes der geschützten Vogelarten auszugehen. Eine erhebliche Beeinträchtigung kann für alle geprüften Arten ausgeschlossen werden. Für die waldgebundenen Vogelarten des EU-Vogelschutzgebietes - insb. Spechtarten, Rotmilan oder Wespenbussard - sind in den Wäldern auf der Basis des derzeitigen Grundwasserstandes für die Zukunft keine erheblichen negativen Entwicklungen zu erwarten (Wasserversorgungskonzept für das Wasserwerk Z. der X. GmbH & C. KG Teil VII, Ergänzende Stellungnahme Heft IV, Ergänzung der Natura 2000-Verträglichkeitsprüfung zum EU-Vogelschutzgebiet 6217-403 "Hessische Altneckarschlingen" T., Stand: September 2011, S. 113). Auch die zusätzliche Einrichtung der GWM G 40820, G 40860, G 40901, G 41520, G 41610, GE 1070, deren Erforderlichkeit mit einem hydrologisch erforderlichen Monitoring begründet wird, hält einer rechtlichen Überprüfung nicht Stand. Die Anzahl der zu beobachtenden Grundwasseressstellen ist für die beantragte Gesamtentnahmemenge, auch unter Berücksichtigung, dass sie in einem grundwassersensiblen Bereich erfolgt und noch keine Betriebserfahrung über die Auswirkungen der erhöhten Entnahme und erhöhten Infiltrationsmengen vorliegt, nicht erforderlich. Zwar ist die zu erwartende Grundwasserstandsentwicklung aufgrund der beantragten Fördermengenerhöhung in den Antragsunterlagen lediglich durch theoretische Simulationen - d.h. instationäre modelltechnische Berechnungen - ermittelt worden, jedoch ist nicht ersichtlich, dass die Einrichtung zusätzlicher Grundwassermessstellen geeignet wäre, das vorhandene Monitoring zu verbessern. Die modelltheoretischen Aussagen werden bereits durch entsprechende Beobachtungs- und Überwachungsmechanismen bei laufendem Entnahme- (und Infiltrations-) betrieb zuverlässig und aussagekräftig überprüft. Dass den zusätzlichen GWM ein darüber hinausgehender Erkenntnisgewinn zugeordnet werden kann, ist weder vorgetragen noch den Unterlagen zu entnehmen. Vielmehr wird durch die vorgelegten Monitoringberichte (Monitoringbericht Wasserwerk Q., Z., U., P., N. und M., Jahresbericht 2014, Stand: April 2014 - Monitoringbericht I -; Wasserwirtschaftlicher Monitoringbericht, Halbjahresbericht für das Wasserwerk Z. 1.Halbjahr 2015 - Kommentierung und Bewertung der Grundwassersituation - September 2015, X. GmbH & Co. KG - Monitoringbericht II -; Dokumentationen des Mess- und Überwachungsprogramms Teil III: Wassermengen/Wasserverteilung, Halbjahresbericht Wasserwirtschaftsjahr 2015, Stand: Juni 2015 - Halbjahresbericht 2015 -), die vom Beklagten nicht in Frage gestellt werden, nachgewiesen, dass eine Steuerung und Überwachung abschließend und effektiv allein durch die vorgeschlagenen ursprünglichen Messstellen erfolgt (Halbjahresbericht 2015, S. 14). Die vier vorgeschlagenen GWM sind zur Steuerung der Grundwasserbewirtschaftung auf die Ziele des GWBP ausreichend (Wasserversorgungskonzept für das Wasserwerk Z. der X. GmbH & Co.KG, Ergänzende Antragsunterlagen, Fortschreibung des Überwachungs- und Kontrollprogramms, Stand: Juni 2007, Seite 12). Die vom HLUG als Überwachungs-Grundwassermessstellen geforderten zusätzlichen GWM eignen sich zur Steuerung der Grundwasserbewirtschaftung aufgrund ihrer Lage nicht. Zusätzliche Steuerungs- und Überwachungs-GWM sind nicht erforderlich, weil durch die angegebenen sieben GWM die vom Wasserwerk Z. ausgehenden Auswirkungen auf die Grundwasserstände in alle Richtungen umfassend erfasst werden. Die flächenhafte Grundwasserüberwachung durch Grundwasser-Online durch die Obere Wasserbehörde in Anlehnung an die Monitoringberichte erübrigen zusätzliche Überwachungs-GWM oder Überwachungsganglinien. Durch die flächenhafte Überwachung sind an jedem Ort die jeweiligen Grundwasserverhältnisse und Entwicklungen erkennbar. Damit sind auch die dort wirksamen hydraulischen Einflüsse mit der erforderlichen Präzision abzuleiten und zu bewerten. Aufgrund der hydraulischen Zusammenhänge wird unter Einhaltung der festgesetzten Grundwasserstände an den sieben Grundwassermessstellen ( 527 150, 527 022, GE 1130, G 406 10; G 408 70, G 41 330, 527 021) sicher gestellt, dass es zu keinen Verletzungen von Richtwerten und unteren Grenzgrundwasserständen auch in entfernten Gebieten kommen kann, die ursächlich auf den Entnahmebetrieb des Wasserwerks Z. zurückgeführt werden können (Wasserversorgungskonzept für das Wasserwerk Z. der X. GmbH & C. KG, Ergänzende Antragsunterlagen für die beantragte Wassermenge von 20 Mio. m 3 /a - Fortschreibung des Überwachungs- und Kontrollprogramms, Stand: Juni 2007, T., S. 7). Dem konnte aus hydrologischer Sicht nichts entgegen gesetzt werden. Das Grundwassermodell wird auch vom Regierungspräsidium und dessen Fachabteilungen als das maßgebliche Planungskonzept für die Beurteilung der Grundwasserstände verbindlich herangezogen (GWBP S. II/2). Es ist nicht vorgetragen worden, welche zusätzlichen Erkenntnisse die weiteren Messstellen liefen sollen. Das Ziel des Monitorings, den gesamten Einflussbereichs der Grundwasserentnahme zu überwachen, wird bereits durch die bisherigen GWM erreicht. Dabei kann es nicht darauf ankommen, ob und inwiefern diese zusätzlichen Messstellen für die Klägerin einen Mehraufwand bedeuten, da die GWM regelmäßig abgelesen und für ihr internes Monitoring aufbereitet werden, sofern nicht der Erkenntniswert dieser zusätzlichen Messstellen benannt werden kann. Schon aufgrund der räumlichen Situation können die mit hydrologischen Erfordernissen begründeten zusätzlichen GWM nicht signifikant durch das Wasserwerk Z. beeinflusst werden. Der Lageplan verdeutlicht, dass die GWM GE 1230, 527 052, 527 161, 527 252 in einem Bereich liegen, in dem die Messstellen stärker dem Einfluss anderer Maßnahmen ausgesetzt sind. So werden die GWM 527 252 und 527 161 sowohl durch die Infiltration der Städte L. und W. sowie der Beregnung L., aber auch von dem Entnahmebrunnen von R. sowie den Förderbrunnen der Stadt L. beeinflusst. Die GWM 527 052 wird ebenfalls von diesen Maßnahmen betroffen und zudem durch die Beregnung in K. und die Infiltration der Stadt W.. Die Erforderlichkeit dieser zusätzlichen Überwachungsstellen kann nicht damit begründet werden, dass anhand der Antragsunterlagen nicht sicher ausgeschlossen werden könne, ob tatsächlich keine Beeinträchtigung der FFH- und Vogelschutzgebiete zu befürchten sei. Die Klägerin hat in den Antragsunterlagen - wie bereits o.a. - ergänzend dargestellt, dass die beantragte Grundwasserentnahme im Wasserwerk Z. den aktuellen Grundwasserstand nicht verändert. Daher ist vorhabensbedingt für die Zukunft nicht von einer Verschlechterung des Erhaltungszustandes der geschützten Vogelarten des Waldes auszugehen. Für die geprüften Arten aller ökologischen Gruppen kann eine Beeinträchtigung ausgeschlossen werden (Stellungnahme "Wasserversorgungskonzept für das Wasserwerk Z. der X. GmbH & Co.KG Teil VII, Ergänzende Stellungnahme Heft III: Ergänzung der Natura 2000-Verträglichkeitsprüfung zum EU-Vogelschutzgebiet 6217-403 "Hessische Altneckarschlingen", Stand: September 2011, S. 113). Allein ein vorhandener ungünstiger Erhaltungszustand, der auf eine defizitäre Grundwassersituation zurückzuführen ist, rechtfertigt keine zusätzlichen Maßnahmen, deren Wirksamkeit nicht belegbar ist. Vielmehr sind in diesem Zusammenhang wie bereits o.a. andere Faktoren zu berücksichtigen, die die Veränderung der Grundwasserstände bedingen. Aufgrund der intensiven wasserwirtschaftlichen Nutzung des Grundwassers im Hessischen Ried stehen die Auswirkungen der Grundwasserförderung durch das Wasserwerk Z. in Wechselwirkung zu anderen Wasserwerken. Der Einflussbereich des Wasserwerks Z. hängt nicht nur von den Standorteigenschaften (flächenhafte Grundwasserneubildung, Wechselwirkung zu den Oberflächengewässer etc.) ab, sondern auch von der Förder- und Infiltrationsstrategie der umliegenden Grundwassernutzer (Wasserversorgungskonzept für das Wasserwerk Z. der X. GmbH & C. KG Teil III, Ergänzende Antragsunterlagen für die beantragte Wassermenge von 20 Mio. m 3 /a - Heft III, Stand: April 2004 der T., S. 16). Zwischen W., J. und Z. werden die Grundwasserstände durch die Entnahmen des Beregnungs- und Bodenverbandes (BBV) W. zur landwirtschaftlichen Beregnung aus dessen südlicher und nördlicher Brunnengalerie beeinflusst. Der periodische Beregnungsbetrieb wirkt sich je nach Intensität (bis über 2 Mio. m 3 /a und Dauer (bis über 6 Monate) bis in 1,5 km Entfernung auf das Umfeld aus, er überlagert sich dann maßgeblich mit den Absenkungen der städtischen Brunnen zur Wasserhaltung am Westrand W.s sowie in der Südgemarkung W. mit den Auswirkungen der aufeinander abgestimmten Grundwasserbewirtschaftung von Entnahme und Infiltration im Bereich Z.. Über die Beeinflussung der Grundwasserstände an Grundwassermessstellen des GWBP besteht eine direkte Auswirkung sonstiger Entnahmen auf die Entnahme und Infiltration am Wasserwerk Z.. Dieser Einfluss vermengt sich mit dem Einfluss weiterer sonstiger Gewässerbenutzungen (Gemarkung K., L., V.) an den GWM 527052 und 527161, 527252, weshalb die Einhaltung der Vorgaben an diesen GWM durch eine Steuerung seitens des Wasserwerks Z. nicht hergestellt werden kann. Der Halbjahresbericht 2015 belegt anhand des Vergleichs der Ganglinienanalysen aller zusätzlich zum engeren Überwachungsring vom HLUG benannten GWM, dass diese zusätzlichen Messstellen lediglich eine redundante Verdichtung gegenüber dem Monitoringkonzept bedeuten (Halbjahresbericht 2015, S. 13). Die Grundwasserstandvorgaben an den GWM 527 022, 527 150 und GE 1130 begrenzen die Einflussmöglichkeiten auf die weiter im Westen gelegene GWM G 40820, so dass diese zur Überwachung nicht geeignet sind. Zudem ist die GWM G 40820 funktionsredundant zu den benachbarten GWM G 40610 und 527 150 (Monitoringbericht II, S. 10). Diese zusätzlichen Messstellen sind auch unter dem Gesichtspunkt einer Beweissicherung nicht zu rechtfertigen. Denn die beabsichtigte Beweissicherung dient nicht der Einhaltung des GWBP unter Berücksichtigung der Auswirkungen des Vorhabens. Vielmehr sollen allgemeine Erkenntnisse gewonnen werden, um gegebenenfalls Maßnahmen zur grundsätzlichen Verbesserung des bisherigen schadhaften Waldzustandes steuern zu können. Die Gewinnung solcher Erkenntnisse kann aber nicht einem Vorhabensträger im Rahmen des Wasserrechts auferlegt werden, ohne dass konkrete Beeinträchtigungen durch geplante Vorhaben benannt werden. Schon aus diesem Grunde kann daher auch die Anordnung eines forstlichen Monitorings in der Nebenbestimmung A.III.3. (mit den Unterpunkten 3.1 bis 3.7) keinen Bestand haben. Neben den Bedenken hinsichtlich der Bestimmtheit - insoweit wird ebenfalls Bezug genommen auf die Entscheidung der 4. Kammer in dem Eilverfahren - Az.: 4 L 1254/13.DA -, ist nicht ersichtlich, inwiefern diese Maßnahme erforderlich und geeignet ist. Wie bereits o.a. wird der aktuelle Grundwasserstand durch die beantragte Grundwasserentnahme, die sich an die Zielvorgaben des GWBP hält, nicht beeinträchtigt. Die Einhaltung der Vorgaben des GWBP wird durch die verbindliche Beachtung der Vorgaben der Tabelle 31 des GWBP sichergestellt. Auf dieser Grundlage kann eine Beeinträchtigung der schützenswerten Belange anhand der Antragsunterlagen ausgeschlossen werden. Die Einhaltung der unteren Grenzgrundwasserstände wird durch das hydrologische Monitoring sichergestellt. Nach alledem war die Entscheidung mit der Kostenfolge, wie sie sich aus dem Tenor ergibt, zu treffen (§§ 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Dabei legt das Gericht zugrunde, dass die Klägerin hinsichtlich der Frage der Entnahmeberechtigung, der Dokumentation und des Vorbehalts und der Beklagte hinsichtlich der Aufhebung der Warnwerte, der Auferlegung zusätzlicher Grundwassermessstellen und des forstlichen Monitorings unterliegen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Klägerin begehrt eine Entnahmeberechtigung zur Grundwasserentnahme für das Wasserwerk Z.. Im Wasserwerk Z. wird seit 1880 Grundwasser zum Zwecke der öffentlichen Trinkwasserversorgung entnommen. Das seit 1979 geltende Wasserrecht erlaubte eine Grundwasserentnahme bis zu 12,53 Mio. m 3 /a. Seit 1989 ist diese Grundwasserförderung im Wasserwerk Z. infiltrationsgestützt, d.h. die Grundwasserentnahme wird durch eine auf die Entnahme abgestimmte und anhand der Grundwasserstände gesteuerte Infiltration von aufbereitetem Rheinwasser in den Grundwasserkörper ausgeglichen. Am 23.05.1973 (Bl. 54 der BA, Bd. I) stellte die damalige Y. AG, deren Vorhaben später von der X. GmbH & Co. KG als ihre Rechtsnachfolgerin weiterbetrieben wurde, den Antrag auf eine wasserrechtliche Bewilligung zur Grundwasserentnahme von 20 Mio. m 3 /a im Wasserwerk Z.. Auf diesen Antrag folgten mehrfach weitere umfangreiche, auch hilfsweise Antragsmodifizierungen und eine Vielzahl wasserrechtlicher Gestattungen. U.a. wurde am 26.01.1979 eine bis zum 31.12.1989 befristete Erlaubnis über 12,53 Mio. m 3 /a erteilt, die im Rahmen eines modifizierten Antrags vom 28.11.1989 bis zur Unanfechtbarkeit der Entscheidung über diesen, den Antrag von 1973 abgeänderten Bewilligungsantrag, verlängert wurde und die die rechtliche Grundlage für die Grundwasserförderung der X. GmbH & Co. KG im Wasserwerk Z. darstellte. Am 16.06.2004 wurde der ursprüngliche Antrag erneut modifiziert und nunmehr eine Bewilligung von 20 Mio. m 3 /a für dreißig Jahre nebst Zulassung des vorzeitigen Beginns unter Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit beantragt. Der Antrag für das Vorhaben und die Planunterlagen lagen in den Kommunen V. L., K., W., I., U., H. und N. vom 20.06.2005 bis einschließlich 27.07.2005 während der üblichen Dienststunden zu jedermanns Einsicht öffentlich aus. Unter Anordnung der sofortigen Vollziehung wurde der Klägerin am 27.07.2012 folgender Bescheid erteilt: 1. A.I.1 . Gemäß §§ 8 Abs. 1, 10 und 14 Abs. 1 WHG wird der Unternehmerin die Bewilligung erteilt, aus den 20 Brunnen des Wasserwerkes Z. in der Gemarkung W., Flur... , Flurstücke .. , .. , .. in der Gemarkung V., Flur ..., Flurstücke , , .., .. in der Gemarkung U., Flur .., Flurstücke .., .., .., .., .. und ... Grundwasser in einer Menge von bis zu 12,53 Mio.m 3 /Jahr zum Zwecke der öffentlichen Wasserversorgung zu entnehmen. 2.a) Gemäß § 15 WHG wird der Unternehmerin die gehobene Erlaubnis erteilt, zusätzlich zu der bewilligten Menge, Grundwasser in einer weiteren Menge von bis zu 5 Mio. m 3 /a aus den unter Ziffer A.I.1. aufgeführten Gewinnungsanlagen zu entnehmen. 2.b) Gemäß § 8 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 WHG wird der Unternehmerin schließlich die jederzeit widerrufliche Erlaubnis erteilt, zusätzlich zu der gemäß A.I.1. und A.I.2.a) zugelassenen Menge , Grundwasser in einer weiteren Menge von bis zu 2,47 Mio. m 3 /a aus den unter Ziffern A.I.1. aufgeführten Gewinnungsanlagen zu entnehmen. 3. Die Zulassungen unter Ziffer A.I.1. und A.I.2.a) und b) werden befristet erteilt, sie erlöschen mit Ablauf des 31. Dezember 2042. .... 5. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. .... III. Bedingungen und Auflagen 1. Wasserwirtschaft allgemein 1.1 Die Wasserverluste sind auf das unvermeidbare Maß zu begrenzen. Die Wasserverluste sind regelmäßig (jährlich) zu ermitteln und durch geeignete Maßnahmen soweit wie möglich zu minimieren. Die Empfehlung des DVGW-Arbeitsblatt W 392 ist dabei zu beachten. 1.2 Die Wassergewinnungsanlage ist nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik ordnungsgemäß und fachgerecht zu betreiben und zu unterhalten. 1.3 Die Einstiegsöffnungen für Schächte, insbesondere für Brunnenschächte, müssen jederzeit zugänglich bleiben und dürfen nicht überbaut oder mit Boden überdeckt werden. 1.4 Zur Überwachung der Wasserentnahmen sind an allen Gewinnungsanlagen Wasserzähler zu betreiben. 1.5 Die Fördermengen sind monatlich abzulesen und getrennt nach Gewinnungsanlagen in ein Betriebsbuch einzutragen. In das Betriebsbuch sind darüber hinaus alle Vorkommnisse, die mit der Wassergewinnung in Verbindung stehen, und die Auswirkungen auf die Grundsätze der §§ 5 Abs. 1 und 6 Abs. 1 WHG haben können, zu vermerken. Das Betriebsbuch ist aufzubewahren und auf Verlangen den Beauftragten der Wasserbehörde zur Einsicht vorzulegen. Die Aufbewahrungsfrist für diese Unterlagen beträgt mindestens zehn Jahre nach der letzten Eintragung. Die Dokumentation (Betriebsbuch) kann auch mittels geeigneter Datenverarbeitungssysteme erfolgen. 1.6 Bis spätestens zum 1. April jeden Jahres sind der oberen Wasserbehörde die in den zurückliegenden 12 Monaten (vom 01. Januar bis 31.Dezember) entnommenen Wassermengen unaufgefordert schriftlich mitzuteilen (§ 101 Abs. 1 Nr. 3 WHG). 2. Grundwasserbewirtschaftung und hydrologisches Monitoring 2.1 Die Grundwasserentnahme liegt im Geltungsbereich des GrundwasserBewirtschaftungsplans Hessisches Ried, daher sind die Zielvorgaben der Tabelle 31 des Grundwasser-Bewirtschaftungsplans umzusetzen. 2.2 Die Grundwasserentnahme darf nur unter Beachtung der unter Ziffer III.2.3 vorgegebenen Grundwasserstände erfolgen: - Die Richtwerte und die abgeleiteten Richtwerte sind verbindlich. - Die unteren Grundwasserstände und die abgeleiteten unteren Grenzwasserstände dürfen nicht unterschritten werden. 2.3. Zu beachtende Grundwasserstände gemäß Ziffer III. 2.2 sind: Messstelle Rechtswert Hochwert Unterer Grenzgrundwasserstand Richtwert Warnwert 527 021 3468450 5523020 85,4 müNN 86, müNN 527 022 3467860 5521330 86,2 müNN 87,2 müNN 86,5 müNN 527 145 3469130 5516260 88,3 müNN 89,3 müNN 88,6 müNN 527 149 3465760 5522840 85,6 müNN 86,6 müNN 85,9 müNN 527 150 3467830 5522730 86,3 müNN 87,3 müNN 86,6 müNN 527 161 3468853 5528023 93,0 müNN 93,9 müNN 93,3 müNN 527 252 3471200 5526270 102,0 müNN 103,6 müNN Messstelle Rechtswert Hochwert Unterer Grenzgrundwasserstand Richtwert Warnwert G 40610 3467990 5524250 87,5 müNN 88,3 müNN 87,8 müNN G 40820 3467650 5523650 86,7 müNN 87,7 müNN G 40860 3469160 5523960 89,3 müNN 90,2 müNN G 40870 3470040 5523960 90,5 müNN 91,3 müNN G 40901 3470980 5523847 93,9 müNN 94,7 müNN G 41330 3470600 5521070 89,7 müNN 90,6 müNN G 41520 3470400 5520370 89,0 müNN 89,9 müNN G 41610 3467842 5519863 86,4 müNN 87,2 müNN GE 1070 3471130 5522280 92,0 müNN 92,8 müNN GE 1130 3468960 5519870 86,6 müNN 87,5 müNN 86,9 müNN GE 1180 3467152 5521759 86,3 müNN 87,1 müNN GE 1230 3466420 5526780 87,3 müNN 527 023 3467440 5521050 86,4 müNN 527 052 34668250 55280600 89,5 müNN 2.4 Falls die gem. Ziffer III.2.3 festgesetzten Warnwerte an mindestens einer der aufgeführten Messstellen erreicht werden, sind umgehend die Obere Wasserbehörde und die Obere Naturschutzbehörde zu informieren und innerhalb von 4 Wochen ist ein Maßnahmekonzept (s. Ziffer III.4.3) vorzulegen, um ein Erreichen der festgesetzten unteren Grenzgrundwasserstände zu verhindern bzw. dem entgegenzusteuern. 2.5 An jeder der Messstellen mit festgesetzten Warnwerten darf eine Förderung im Bereich der unteren Grenzgrundwasserstände nicht länger als vier Wochen am Stück erfolgen. In dieser Zeit müssen die Warnwerte wieder erreicht werden. 2.6 Die Festlegung zur Beobachtung weiterer Messstellen sowie einzuhaltender Grundwasserstände bleibt vorbehalten. 2.7 Zur Beobachtung der Grundwasserstandsentwicklung im Umfeld des Wasserwerks Z. sind monatliche Grundwasserstandsmessungen an den unter Ziffer III.2.3 genannten Messstellen durchzuführen und zu dokumentieren. 3. Forstliches Monitoring 3.1 Die Entwicklung der Vitalität und Bestandsstruktur in sensiblen Waldbereichen mit potentiellem Grundwasseranschluss ist durch ein forstliches Monitoring zu dokumentieren. Dies betrifft die Waldbestände "K. Wald", "G. Wald" und "F.". 3.2 Die Festlegung der Monitoringflächen und von Referenzflächen ist mit dem Regierungspräsidium Darmstadt, Dezernat ..., und den Waldeigentümern bis zum 01. Februar 2013 abzustimmen. 3.3 Die Untersuchungen sind in Absprache mit den Waldeigentümern und von forstlich ausgebildeten Fachkräften im Zeitraum Juli/August durchzuführen. 3.4 In Anlehnung an die Waldzustandserhebung für Hessen (WZE) sind je Monitoringfläche jeweils 32 Stichproben-Bäume der Kraft'schen Baumklassen 1, 2 und 3 dauerhaft festzulegen und in einer Karte darzustellen. Bei Ausfall eines Stichprobenbaumes ist der Grund des Ausfalls zu dokumentieren. Die Vitalitätsansprache ist nach der Methodik der WZE durchzuführen und durch eine Trockenastansprache und die Aufnahme des Bestockungsgrades zu ergänzen. 3.5 Die Ergebnisse der Erstaufnahme sind dem Regierungspräsidium Darmstadt in 4-facher Ausfertigung (Verteilter: OFB, Waldeigentümer) bis zum 01. Februar 2014 vorzulegen. 3.6 . Wiederholungskartierungen sind im 10-jährigen Turnus durchzuführen. Im Rahmen der Wiederholungsaufnahmen sind neben den Aufnahmekriterien der Erstaufnahme Zuwachsuntersuchungen anhand von Jahrringanalysen durchzuführen. 3.7 Die Monitoringberichte sind dem Regierungspräsidium Darmstadt in 4-facher Ausfertigung (Verteiler: OFB, Waldeigentümer) vorzulegen. 4. Dokumentation und Grundwasserbewirtschaftung 4.1 Alle Messungen sind in einem Jahresbericht zu dokumentieren. Der Jahresbericht ist jeweils zum 01. Juni des Folgejahres in 4-facher Ausfertigung (Verteiler: OWB,OFB, ONB, HLUG) mit mindestens folgenden Inhalten vorzulegen: - Monatliche und jährliche Fördermengen der einzelnen Brunnen sowie jährliche Gesamtentnahmemenge - Darstellung der Grundwasserstandsentwicklung im gesamten Einflussbereich mit allen Grundwassermessstellen gem. Ziffer III.2.3 in Tabellenform und als Jahresgangliniengrafik mit Angabe der jeweiligen Geländehöhen - Nachweis der Einhaltung der vorgegebenen (abgeleiteten) unteren Grenzgrundwasserstände - Darstellung der Grundwasserstandssituation im Oktober als Grundwassergleichenplan - Darstellung der Grundwasserstandssituation im Oktober als Flurabstandsplan - Darstellung der Grundwasserspiegeldifferenzen im Oktober gegenüber dem Vorjahr - Darstellung der Grundwasserspiegeldifferenzen im Oktober gegenüber den Richtwerten bzw. den abgeleiteten Richtwerten des GWBP Hessisches Ried - Darstellung der klimatischen Entwicklung - Monatliche und jährliche Infiltrationsmenge der einzelnen Infiltrationsorgane sowie jährliche Gesamtinfiltrationsmenge - Kommentierung und Bewertung der Grundwassersituation von einem Fachbüro. 4.2 Bis zum Endausbau der Infiltration und Erreichen der maximalen Fördermenge ist zusätzlich jeweils zum 01.Oktober ein Halbjahresbericht (Verteiler: OWB,OFB, ONB, HLUG) mit mindestens folgenden Inhalten in 4-facher Ausfertigung vorzulegen: - Monatliche Fördermenge der einzelnen Brunnen - Darstellung der Grundwasserstandsentwicklung im gesamten Einflussbereich mit allen Grundwassermessstellen gem. Ziffer III.2.3 in Tabellenform und als Jahresgangliniengrafik mit Angabe der jeweiligen Geländehöhe - Monatliche Infiltrationsmenge der einzelnen Infiltrationsorgane - Kommentierung und Bewertung der Grundwasserstandssituation In Trockenzeiten kann die Berichtspflicht verkürzt werden. 4.3 Bei Erreichen der Warnwerte ist zusätzlich innerhalb von 4 Wochen ein Bericht und Maßnahmekonzept in 2-facher Ausfertigung (Verteiler: OWB, ONB) mit mindestens folgenden Inhalten vorzulegen: - Darstellung der Grundwasserstandsentwicklung im gesamten Einflussbereich mit allen Grundwassermessstellen gem. Ziffer III.2.3 in Tabellenform und als Jahresgangliniengrafik mit Angabe der jeweiligen Geländehöhe - Kommentierung und Bewertung der Grundwasserstandssituation von einem Fachbüro - Maßnahmekonzept mit Steuerungsempfehlung zum Fördermanagement, um ein Erreichen der festgesetzten unteren Grenzgrundwasserstände zu verhindern bzw. dem entgegenzusteuern. In Abstimmung mit der oberen Wasserbehörde kann im Eintrittsfall der Halbjahresbericht gem. Ziffer III.4.2. entfallen. 4.4 Die unter Ziffer III.4.1 - 4.2 genannten Dokumentationspflichten können im Internet, z.B. auf der Internetplattform www.grundwasser‰nline.de, hinterlegt werden. Nach Zustimmung der oberen Wasserbehörde kann dann die Vorlage der Papierform entfallen. 4.5 Der Umfang des hydrologischen Monitorings ist frühestens 2 Jahre nach Inbetriebnahme des Endausbaus der Infiltration und Erreichen der maximalen Fördermenge neu zu bewerten. Dazu ist von der Unternehmerin ein Vorschlag für ein modifiziertes Monitoringprogramm zur Zustimmung vorzulegen. IV . Vorbehalt Die Entscheidung über mögliche weitere Inhalts- oder Nebenbestimmungen und Entschädigung wegen erhobener Einwendungen gegen die Erteilung der Bewilligung und der gehobenen Erlaubnis bleibt einem späteren Verfahren vorbehalten. Mit bei Gericht am 31.08.2012 eingegangenem Schriftsatz hat die Klägerin Klage erhoben und ferner unter dem 09.09.2013 einstweiligen Rechtsschutz begehrt. Das Verwaltungsgericht Darmstadt - Az.: 4 L 1254/13.DA - hat den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz mit Beschluss vom 14.03.2014 beschieden und hinsichtlich der Festsetzung der Warnwerte in den Nebenbestimmungen sowie hinsichtlich weiterer Nebenbestimmungen die aufschiebende Wirkung der Klage wiederhergestellt. Die zunächst seitens des Beklagten erhobene Beschwerde wurde zurückgenommen. Zur Klagebegründung trägt die Klägerin vor, es sei zu beanstanden, dass die ausschließlich zum Zwecke der öffentlichen Trinkwasserversorgung beantragte Bewilligung der Grundwasserentnahme über 20 Mio. m 3 /a "gesplittet" erteilt worden sei. Es sei schon fraglich, ob eine Splittung von Wasserrechten in eine Bewilligungs- und Erlaubnismenge überhaupt zulässig sei. Das Gesetz kenne keine Splittung für eine einheitliche Gewässernutzung. Darüber hinaus sei die Begründung dafür, dass für die Teilmenge von 7,47 Mio. m 3 /a im Gegensatz zu der Menge von 12,53 Mio. m 3 /a nur eine gehobene Erlaubnis ausgesprochen wurde, nicht nachvollziehbar. Die erforderliche gesicherte Rechtsposition sowie die Planungssicherheit für Investitionen, die als Rechtfertigung für die Bewilligung über die Menge von 12,53 Mio. m 3 /a angeführt werde, beanspruche für die Restmenge von 7,47 Mio. m 3 /a ebenfalls Gültigkeit. Der Hinweis auf eine auf lange Sicht unübersehbare wirtschaftliche Entwicklung rechtfertige die unterschiedliche Behandlung nicht. Sofern in dieser Begründung auch darauf Bezug genommen werde, dass in den Bewertungen Prognosen enthalten seien, sei darauf hinzuweisen, dass Unsicherheiten zum Zeitpunkt der Genehmigung einem Genehmigungsverfahren immanent seien. Soweit der Beklagte sich hinsichtlich der unterschiedlichen Behandlung darauf beziehe, dass die Klägerin bei einer über 12,53 Mio. m 3 /a hinausgehenden Fördermenge einschließlich der damit verbundenen erhöhten Infiltrationsmengen keine Betriebserfahrung habe, werde dem widersprochen. Zum einen sei der Maßstab ermessensfehlerhaft, zum anderen sei die Behauptung, eine ausreichende Betriebserfahrung sei nicht gegeben, unzutreffend. Im Bereich des Wasserwerks Z. würden seit 1990 unter den heutigen Rahmenbedingungen Entnahme und Infiltration betrieben. Auch in Trockenperioden - wie in den Jahren 1990 - 1993 - würden seitdem die unteren Grenzgrundwasserstände nicht mehr unterschritten. Dabei habe die tatsächlich wasserrechtlich genehmigte Entnahme in dieser Trockenperiode durchgängig bei 14,33 Mio. m 3 /a gelegen. Die hinreichende Betriebserfahrung sei anhand der Dokumentationen belegbar. Auch die Begründung, dass die momentan vorhandenen, sich positiv auf den Grundwasserstand auswirkenden wasserwirtschaftlichen Rahmenbedingungen - wie z.B. das sog. Westwaldprojekt mit einer Laufzeit von 10 Jahren - sich innerhalb der beantragten Laufzeit verändern und eine Neubewertung erfordern könnten, rechtfertige die unterschiedliche Behandlung nicht. Zum einen handele es sich bei diesem Westwaldprojekt um ein gesondertes Projekt, an dem die Klägerin nicht beteiligt ist. Zum anderen seien die dem Wasserrechtsantrag zugrundeliegenden und vorgelegten Bewertungen von diesem Projekt unabhängig. Ausschlaggebend für das vorliegende Verfahren sei, dass die Grundwasserentnahme an die Grenzgrundwasserstände gebunden ist. Soweit der Beklagte die unterschiedliche Behandlung der Teilmenge über 2,47 Mio. m 3 /a mit der noch nicht gewährleisteten Infiltration begründe, sei diese Argumentation nicht tragfähig. Für die Wahl des Entnahmerechts sei gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 1 WHG darauf abzustellen, ob die Durchführung des Vorhabens ohne gesicherte Rechtsposition zumutbar ist. Es sei vorliegend gerade ermessensfehlerhaft, das Fehlen einer Infiltrationsanlage als Begründung für die Ablehnung eines gesicherten Entnahmerechts heranzuziehen. Eine gefestigte Rechtsposition sei Voraussetzung, um den erheblichen Investitionsbedarf für die noch auszubauende Infiltrationsanlage sicherzustellen. Auch sei die "Splittung" angesichts der in anderen Verfahren erteilten Entnahmeerlaubnisse im Hinblick darauf, dass die öffentliche Trinkwasserversorgung betroffen sei, ermessensfehlerhaft. Ferner sei die Aufteilung der Menge mit unterschiedlichen Entnahmebefugnissen willkürlich. Soweit die Nebenbestimmungen unter Ziffer A.III.2.1. die Klägerin verpflichteten, die Zielvorgaben der Tabelle 31 des GWBP umzusetzen, sei dies schon deshalb rechtswidrig, weil nicht möglich, denn die meisten Grundwassermessstellen der Tabelle 31 würden nicht im Einflussbereich der Grundwasserförderung des Wasserwerks Z. liegen. Des Weiteren sei das im Bescheid normierte Warnwerte-Konzept unverhältnismäßig. Im Hinblick auf das Ziel - "Einhaltung der unteren Grenzgrundwasserstände" - sei es nicht notwendig und zum Tenor des Bescheides sogar widersprüchlich. Es sei in der Sache nicht erfüllbar sowie zum Gesamtzweck des erteilten Wasserrechts kontraproduktiv. Die Einhaltung der Warnwerte führe dazu, dass die Förderung der Klägerin so grundlegend umgestellt werden müsste, dass es zu einer Einschränkung der förderbaren Menge von 50 - komme und damit dauerhaft nur die Hälfte der beantragten Fördermenge genutzt werden könne, so dass faktisch neue höher gesetzte Grenzgrundwasserstände einzuhalten seien. Zum Beleg dafür werde auf die Gutachterliche Stellungnahme des Büros T. vom 19.12.2013 verwiesen, in der die Wirkung des "Warnwerte-Konzepts" mit der sich daraus ergebenden Folgen für die Zielrichtung und den Zweck des erteilten Wasserrechts dargestellt werde. Des Weiteren sei die in der Nebenbestimmung Ziffer A.III.2.3 vorgesehene Einrichtung zusätzlicher Grundwassermessstellen zu beanstanden. Insofern seien die nicht erforderlichen Grundwassermessstellen (527 145, 527 149, 527 161, 527 252, G 40820, G 40860, G 40901, G 41520, G 41610, GE 1070, GE 1180, GE 1230, 527 023, 527 052) herauszunehmen, hilfsweise seien hydraulisch unzutreffende Grundwasserstandsvorgaben zu korrigieren. Bezüglich des "Forstlichen Monitorings" sei die Unbestimmtheit der Nebenbestimmung zu rügen. Auch der Gesichtspunkt, das forstliche Monitoring im Sinne einer Beweissicherung anzuordnen, könne die Erforderlichkeit nicht begründen. Die beantragte Grundwasserentnahme verursache nachweislich keine Veränderung der seit vielen Jahren vorherrschenden, durch den GWBP des Landes Hessen vorgegebenen Standortbedingungen. Eine Beeinträchtigung der Natur, insbesondere der Wälder, durch die Grundwasserentnahme könne ausgeschlossen werden. Ausgehend davon, dass durch das Vorhaben das bisherige Bewirtschaftungsband und damit die Vorgaben des GWBP eingehalten werden, sei zu berücksichtigen, dass die Vorgaben des GWBP einen Kompromiss darstellten. Ergäben sich nun in der Umsetzung des GWBP möglicherweise Nachteile für den Forst, sei es unzulässig, diese Folgewirkungen dem einzelnen Vorhabensträger in seinem Wasserrecht aufzuerlegen. Der Prüfung und Erteilung des einzelnen vorhabenbezogenen Wasserrechts liege der Rahmen des GWBP zu Grunde. Damit seien befürchtete Auswirkungen nicht durch die Festlegungen für das konkrete Vorhaben verursacht, sondern bereits vorgelagert durch die planerische Ebene des GWBP. Sofern eine FFH-Verträglichkeitsregelung angemahnt werde, beziehe sich dies im Kern auf die Fragestellung, ob der tatsächlich vorhandene und zukünftig bei Durchführung des beantragten Vorhabens beibehaltene und nicht veränderte Grundwasserstand zu Beeinträchtigungen im Sinne des § 34 BNatSchG führe. Diese Fragestellung sei aber nicht im Rahmen des einzelnen Wasserrechtsverfahrens zu stellen bzw. zu lösen. FFH-Verträglichkeitsuntersuchungen seien nach § 34 BNatSchG grundsätzlich vor der Durchführung des beantragten Vorhabens für dieses durchzuführen. Dies sei jedoch gerade dann und insoweit nicht der Fall, wenn eine FFH-Verträglichkeitsuntersuchung nach § 36 BNatSchG bereits auf der Planungsebene durchzuführen wäre. Die 1999 erfolgte FFH-Verträglichkeitsuntersuchung habe damals eine FFH-Verträglichkeit festgestellt (GWBP, S. 98). Im Jahre 2006 seien die konkreten Werte der Tabelle 31 angepasst worden (Staatsanzeiger Nr. 31, S. 1704). Die Anpassungen seien aus Gründen der Grundwasserhydraulik und zum Schutz von Siedlungsflächen vor Vernässungen erfolgt. Bei diesem neuen planerischen Akt sei eine FFH-Verträglichkeitsprüfung in rechtswidriger Weise unterblieben und es sei ein nach dem FFH-Regelungsregime rechtlich unzulässiger Vorbehalt aufgenommen worden, der die wasserrechtlichen Einzelverfahren mit dieser Prüfung zu einem späteren Zeitpunkt belaste. Dies widerspreche eindeutig §§ 36 i.V.m. 34 BNatSchG, da auch auf der Planungsebene eine FFH-Verträglichkeitsuntersuchung vor der Durchführung des Vorhabens, hier vor der Erstellung des Plans, vorzunehmen sei. Ferner sei der unter Ziffer A.IV. des Bescheides enthaltene Vorbehalt rechtswidrig, weil die Voraussetzungen des § 14 Abs. 5 WHG nicht vorlägen. Die Klägerin beantragt, den Beklagten - unter Aufhebung des Bescheides in den Ziffern A.I.2.a) und b), soweit dort statt der beantragten Bewilligung lediglich Gestattungen in der Form der gehobenen Erlaubnis bzw. Erlaubnis erteilt wurden, sowie A.I.5. - zu verpflichten, der Klägerin die beantragte wasserrechtliche Bewilligung zur Entnahme von Grundwasser auch für die in Ziffer A.I.2.a) erfasste Menge bis zu 5 Mio. m 3 /a sowie für die in Ziffer A.I.2.b) erfasste Menge bis zu 2,47 m 3 /a zu erteilen; hilfsweise den Beklagten zu verpflichten, den Antrag der Klägerin vom 23.05.1973 auf Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung zur Entnahme von Grundwasser in einer Menge von bis zu 7,47 Mio.m 3 /a (beantragte Menge in Höhe von 20 Mio.m 3 /a abzüglich der bereits in Ziffer A.I.1. bewilligten Menge in Höhe von 12,53 Mio. m 3 /a) aus den Brunnen des Wasserwerkes Z. mit einer dreißigjährigen Laufzeit unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gericht zu bescheiden. den Bescheid in Ziffer A.III.2.1 aufzuheben. den Bescheid in Ziffer A.III.2.3 insofern aufzuheben, als dort Folgendes geregt ist: Festsetzung von Warnwerten für die Messstellen 527 022, 527 145, 527 149, 527 150, 527 161, G 40610, GE 1130. Festlegung der Grundwassermessstellen 527 145, 527 149, 527 161, 527 252, G 40820, G 40860, G 40901, G 41520, G 41610, GE 1070, GE 1180, GE 1230, 527 023, 527 052 mit damit verbundenen Rechts- und Hochwerten, (abgeleiteten) unteren Grenzgrundwasserständen, (abgeleiteten) Richtwerten und Warnwerten (bei GWM 527 145). hilfsweise zu Ziffer 3.b) den Bescheid insofern aufzuheben, als für die GWM 527 145 ein unterer Grenzgrundwasserstand von 88,3 müNN und ein Richtwert von 89,3 müNN angegeben ist; es wird beantragt den Beklagten zu verpflichten zur Festlegung eines unteren Grenzgrundwasserstandes von 88,0 müNN und eines Richtwertes von 89,0 müNN. für die GWM G 40860 ein abgeleiteter unterer Grenzgrundwasserstand von 89,3 müNN und ein Richtwert von 90,2 müNN angegeben ist; es wird beantragt den Beklagten zu verpflichten zur Festlegung eines abgeleiteten unteren Grenzgrundwasserstandes von 89,1 müNN und eines abgeleiteten Richtwertes von 89,9 müNN. für die GWM G 40901 ein abgeleiteter unterer Grenzgrundwasserstand von 93,9 müNN und ein abgeleiteter Richtwert von 94,7 müNN angegeben ist; es wird beantragt den Beklagten zu verpflichten zur Festlegung eines abgeleiteten unteren Grenzgrundwasserstandes von 93,4 müNN und eines abgeleiteten Richtwertes von 94,3 müNN. für die GWM G 41520 ein abgeleiteter unterer Grenzgrundwasserstand von 89,0 müNN und ein abgeleiteter Richtwert von 89,9 müNN angegeben ist; es wird beantragt den Beklagten zu verpflichten zur Festlegung eines abgeleiteten unteren Grenzgrundwasserstandes von 88,8 müNN und eines abgeleiteten Richtwertes von 89,6 müNN. für die GWM G 41610 ein abgeleiteter unterer Grenzgrundwasserstand von 86,4 müNN und ein abgeleiteter Richtwert von 87,2 müNN angegeben ist; es wird beantragt den Beklagten zu verpflichten zur Festlegung eines abgeleiteten unteren Grenzgrundwasserstandes von 86,0 müNN und eines abgeleiteten Richtwertes von 87,1 müNN. für die GWM GE 1070 ein abgeleiteter unterer Grenzgrundwasserstand von 92,0 müNN und ein abgeleiteter Richtwert von 92,8 müNN angegeben ist; es wird beantragt den Beklagten zu verpflichten zur Festlegung eines abgeleiteten unteren Grenzgrundwasserstandes von 91,5 müNN und eines abgeleiteten Richtwertes von 92,4 müNN. für die GWM 527 023 ein abgeleiteter unterer Grenzgrundwasserstand von 86,4 müNN angegeben ist; es wird beantragt den Beklagten zu verpflichten zur Festlegung eines abgeleiteten unteren Grenzgrundwasserstandes von 86,2 müNN. Festlegung eines abgeleiteten unteren Grenzgrundwasserstandes von 87,5 müNN und eines abgeleiteten Richtwertes von 88,3 müNN für die GWM G 40610; es wird beantragt den Beklagten zu verpflichten zur Festlegung eines abgeleiteten unteren Grenzgrundwasserstandes von 87,2 müNN und eines abgeleiteten Richtwertes von 88,2 müNN. Festlegung eines abgeleiteten unteren Grenzgrundwasserstandes von 90,5 müNN und eines abgeleiteten Richtwertes von 91,3 müNN für die GWM G 40870; es wird beantragt den Beklagten zu verpflichten zur Festlegung eines abgeleiteten unteren Grenzgrundwasserstandes von 90,0 müNN und eines abgeleiteten Richtwertes von 90,8 müNN. Festlegung eines abgeleiteten unteren Grenzgrundwasserstandes von 89,7 müNN für die GWM G 41330; es wird beantragt den Beklagten zu verpflichten zur Festlegung eines abgeleiteten unteren Grenzgrundwasserstandes von 89,6 müNN. Festlegung eines abgeleiteten unteren Grenzgrundwasserstandes von 86,6 müNN und eines abgeleiteten Richtwertes von 87,5 müNN für die GWM GE 1130; es wird beantragt den Beklagten zu verpflichten zur Festlegung eines abgeleiteten unteren Grenzgrundwasserstandes von 86,3 müNN und eines abgeleiteten Richtwertes von 87,3 müNN. Wiederum hilfsweise zu Ziffer 3c) - g) den Beklagten zu verpflichten, die unter Ziffer 3 c) - g) jeweils aufgeführten unteren Grenzgrundwasserstände, Richtwerte sowie abgeleiteten unteren Grenzgrundwasserstände und abgeleiteten Richtwerte unter Beachtung der Auffassung des Gerichts neu festzulegen. den Bescheid in Ziffer A.III.2.4 aufzuheben. den Bescheid in Ziffer A.III.2.5 aufzuheben. den Bescheid in Ziffer A.III.3., 3.1 bis 3.7 aufzuheben. den Bescheid in Ziffer A.III.4.1 Satz 2 insofern aufzuheben, als mit der Regelung zur Vorlage des Jahresberichts jeweils zum 01. Juni des Folgejahres in "4-facher Ausfertigung (Verteiler: OWB, OFB, ONB, HLUG)" die Vorlage des Jahresberichtes der Anzahl der Ausfertigungen nach über eine 1-fache Ausfertigung hinausgeht. den Bescheid in Ziffer A.III.4.1 insofern aufzuheben, als dort Folgendes geregelt ist: "Monatliche und jährliche Fördermengen der einzelnen Brunnen" (1. Aufzählungspunkt) Darstellung der Grundwasserstandsentwicklung ..."in Tabellenform" (2. Aufzählungspunkt) "Monatliche und jährliche Infiltrationsmengen der einzelnen Infiltrationsorgane sowie jährliche Gesamtinfiltrationsmenge" (9. Aufzählungspunkt) Kommentierung und Bewertung der Grundwassersituation "von einem Fachbüro" (10. Aufzählungspunkt) den Bescheid in Ziffer A.III. 4.2 insofern aufzuheben, als dort Folgendes geregelt ist: Bis zum Endausbau der Infiltration " und Erreichen der maximalen Fördermenge" ist .. ein Halbjahresbericht ... in "4-facher Ausfertigung" vorzulegen (Satz 1). Hinsichtlich der 4-fachen Ausfertigung wird eine Aufhebung nur insoweit beantragt, als die Vorlagepflicht über eine 1-fache Ausfertigung hinausgeht. "Monatliche Fördermengen der einzelnen Brunnen" (1. Aufzählungspunkt). Darstellung der Grundwasserstandsentwicklung ... " in Tabellenform" (2. Aufzählungspunkt). "Monatliche Infiltrationsmengen der einzelnen Infiltrationsorgane" (3. Aufzählungspunkt). den Bescheid in Ziffer A.III.4.3 aufzuheben. den Bescheid in Ziffer A.IV. aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten und führt zur Begründung aus, dass weder das WHG noch das HWG einer "Zulassungssplittung" der Entnahmeberechtigung entgegenstünden. Darüber hinaus werde die Klägerin durch die Splittung sehr gut gestellt, als Alternative hätte auch eine einzige gehobene Erlaubnis erteilt werden können. Da es sich bei der Entnahmeberechtigung um ein repressives Verbot mit Erlaubnisvorbehalt handele, habe ein Antragsteller grundsätzlich kein Recht auf Erteilung einer Gestattung - auch unabhängig von der Rechtsform - , sondern nur einen Anspruch auf fehlerfreie Ausübung des wasserwirtschaftlichen Bewirtschaftungsermessens. Dieser Aspekt der Ermessenausübung liege der Splittung des Bescheides hinsichtlich der Rechtsformen zugrunde. Als Rechte Dritter seien die Rechte der Waldeigentümer ebenso zu berücksichtigen wie die Belange des Forstes und des Naturschutzes. Nur so könne dem Grundsatz der nachhaltigen Bewirtschaftung und dem wasserrechtlichen Gemeinwohlbegriff entsprochen werden. Die GWM 527 145, 527 149, 527 161, G 40610 seien aus naturschutzfachlicher Sicht, die GWM 527 149, GE 1180, GE 1230, 527 052, 527 161, 527 252, 527 023 aus forstfachlicher Sicht erforderlich. Die übrigen GWM G 40820, G 40860, G 40901, G 41520, G 40610, GE 1070 müssten im hydrologischen Monitoring bleiben. Ziel des Monitorings sei die Überwachung des gesamten Einflussbereichs der Grundwasserentnahme. Dafür seien vom Hessischen Landesamt für Umwelt und Geologie (HLUG) geeignete GWM ausgesucht worden, die insgesamt nur einen Teil der vorhandenen Messstellen ausmachen. Für die Klägerin bedeute dies keinen Mehraufwand, da die GWM regelmäßig abgelesen und für ihr internes Monitoring aufbereitet würden. Soweit die Klägerin darauf abstelle, dass es einen unveränderten "Status quo" auch bei Mehrentnahme gäbe, sei darauf hinzuweisen, dass das dem GWBP zugrunde liegende System der Richtwerte und der unteren Grenzgrundwasserstände die auf EU-Recht basierenden Anforderungen an die FFH-Verträglichkeitsprüfung gemäß § 34 BNatSchG und die artenschutzrechtlichen Anforderungen gemäß § 44 Abs. 1 BNatSchG nicht berücksichtigt hatte. Eine Einhaltung der Werte des GWBP garantiere daher nicht die Einhaltung dieses Rechts. Es ergäben sich zusätzliche Anforderungen, die im jeweiligen Zulassungsverfahren abzuprüfen seien. Diese Prüfung sei auch dann nicht obsolet, wenn ein wie auch immer definierter Status quo beibehalten würde. Vielmehr sei zu prüfen, ob das vereinbarte Bewirtschaftungsband diesen rechtlichen Anforderungen genüge. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten einschließlich der des vorausgegangenen Rechtsschutzverfahrens - 4 L 1254/13.DA - sowie auf den Inhalt der beigezogenen Behördenvorgänge ( 20 Hefte Behördenakten und 10 Ordner Antragsunterlagen) Bezug genommen.