OffeneUrteileSuche
Beschluss

6 L 819/12.DA

VG Darmstadt 6. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGDARMS:2012:0718.6L819.12.DA.0A
9Zitate
6Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

9 Entscheidungen · 6 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Der Eigentümer eines der Allgemeinheit nicht frei zugänglichen Grundstücks ist Besitzer i. S. v. § 3 Abs. 9 KrWG des auf seinem Grundstück fremd abgelagerten Abfalls. 2. Ist ein Grundstückseigentümer Besitzer des fremd abgelagerten Abfalls i. S. d. § 3 Abs. 9 KrWG, findet § 5 HAKA keine Anwendung.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen. Der Streitwert wird auf 375,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Eigentümer eines der Allgemeinheit nicht frei zugänglichen Grundstücks ist Besitzer i. S. v. § 3 Abs. 9 KrWG des auf seinem Grundstück fremd abgelagerten Abfalls. 2. Ist ein Grundstückseigentümer Besitzer des fremd abgelagerten Abfalls i. S. d. § 3 Abs. 9 KrWG, findet § 5 HAKA keine Anwendung. Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen. Der Streitwert wird auf 375,00 EUR festgesetzt. Der Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 15.06.2012 wiederherzustellen - Ziffer 1 - bzw. anzuordnen - Ziffer 4 - Ersatzvornahmeandrohung -, ist zulässig. Insbesondere ist er, soweit die Antragsgegnerin die sofortige Vollziehung der Ziffer 1 der Ordnungsverfügung im öffentlichen Interesse nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO angeordnet hat, nach § 80 Abs. 5 Satz 1 2. Alt. VwGO statthaft. Soweit einstweiliger Rechtschutz auch gegen die Androhung der Ersatzvornahme begehrt wird, ergibt sich die Statthaftigkeit aus § 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO i.V.m. § 16 HessAGVwGO, denn dem Widerspruch der Androhung der Ersatzvornahme kommt als Vollstreckungsmaßnahme kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung zu. Der Antrag ist jedoch nicht begründet, denn die angefochtene Ordnungsverfügung vom 15.06.2012 ist nach der im Eilverfahren gebotenen und nur möglichen summarischen Prüfung im Ergebnis rechtlich nicht zu beanstanden, so dass auch unter Berücksichtigung der privaten Belange des Antragstellers das öffentliche Vollzugsinteresse überwiegt. Zunächst begegnet die Anordnung des Sofortvollzugs keinen formellen Bedenken. Die Begründung des Sofortvollzugs erfordert besondere, auf den Einzelfall bezogene, konkrete Gründe, die die Behörde dazu bewogen haben, den Suspensiveffekt auszuschließen (J. Schmidt in: Eyermann, VwGO, 13. Aufl., § 80 Rdnr. 42). In diesem Sinne ist eine bloße Wiederholung des Gesetzeswortlauts nicht ausreichend, allerdings dürfen andererseits nicht allzu hohe Anforderungen an die Begründung gestellt werden (J. Schmidt in: Eyermann, a.a.O., § 80 Rdnr. 43). Der auch verfassungsrechtlich verankerten Bedeutung des Begründungserfordernis (OVG Schleswig, Beschl. v. 19.06.1991 - 4 M 43/91 -, NVwZ 1992,688) ist Genüge getan, wenn erkennbar ist, dass sich die Behörde des Ausnahmecharakters der Anordnung bewusst war (Puttler in: Sodan/Zieker, VwGO, Kommentar, Band III, Stand: Januar 2003, § 80 Rdnr. 98). Die Antragsgegnerin begründet ein überwiegendes Vollzugsinteresse vorliegend mit der Gesundheitsgefahr für andere Menschen, die mit den Abfällen in Berührung kommen können und damit, dass durch die Art der Ablage der dort lagernden Stoffe konkret andere sich gemüßigt fühlten, gleichfalls Abfälle dort auf diese Art und Weise zu entsorgen. Damit ist dem Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO Genüge getan. Es ist nicht zu beanstanden, dass in dieser Begründung auf die "Magnetwirkung" der bereits vorhandenen Abfälle abgestellt wird und in diesem Zusammenhang konkret auf die exponierte Lage der Abfälle hingewiesen wird. Nachvollziehbar ist auch die Befürchtung, dass von den abgelagerten Stoffen, bei denen es sich dem ersten Anschein nach um Dämmmaterial in Form von Mineralfaserdämmung handelt, Gesundheitsgefahren ausgehen können, insbesondere durch Abtrocknen der Glaswolle durch das Einatmen der Stoffe. Die angefochtene Verfügung begegnet im Ergebnis keinen formellen Bedenken. Zwar hat es die Antragsgegnerin versäumt, den Antragsteller vor Erlass der belastenden Maßnahme gemäß § 28 Abs. 1 HVwVfG anzuhören, wobei auch keine Gründe ersichtlich sind, die ein Absehen von der Anhörung nach § 28 Abs. 2 HVwVfG gerechtfertigt hätten, jedoch konnte dieser Verfahrensfehler nach § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 HVwVfG im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geheilt werden, der Antragsteller hat inzwischen umfassend vorgetragen. Die Antragsgegnerin ist gemäß § 25 a HAKA für die abfallrechtliche Überwachung von Abfällen zuständig. Es handelt sich vorliegend um Abfälle, die ausschließlich gelagert, bzw. abgelagert werden. In materieller Hinsicht ist die Verfügung ebenfalls nicht zu beanstanden. Die angefochtene Verfügung findet ihre Rechtsgrundlage in § 62 i.V. m. § 15 Abs. 1 Satz 1 Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und der Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen [Kreislaufwirtschaftsgesetz – KrWG] vom 24.02.2012 – BGBl. I S. 212). Gemäß § 62 KrWG kann die Behörde im Einzelfall die erforderlichen Anordnungen zur Durchführung des KrWG erlassen. Die im Sinne des § 62 KrWG erforderlichen Anordnungen beziehen sich auf die Durchsetzung der dem Antragsteller als Abfallbesitzer nach § 15 Abs. 1 KrWG obliegenden Beseitigungspflicht. Gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 KrWG ist der Besitzer von Abfällen, die nicht verwertet werden, verpflichtet, diese zu beseitigen. Die Abfalleigenschaft der auf dem Grundstück des Antragstellers lagernden Gegenstände ist in materieller Hinsicht nicht zweifelhaft. Die Kammer geht aufgrund der in den Verwaltungsvorgängen enthaltenen Ausdrucke von Bildern nach der im Eilverfahren notwendigerweise summarischen Überprüfung davon aus, dass es sich bei den gelagerten Stoffen überwiegend um verbrauchtes Dämmmaterial in Form von Mineralfaserdämmung handelt, dessen bestimmungsgemäßer Gebrauch erkennbar aufgegeben wurde. Der Antragsteller ist auch Besitzer dieser Abfälle. Gemäß § 3 Abs. 9 KrWG ist Besitzer i.S. des Abfallrechts jede natürliche oder juristische Person, die die tatsächliche Sachherrschaft über Abfälle hat. In diesem Sinne ist der Begriff des Abfallbesitzers öffentlich-rechtlicher Natur und stimmt nicht mit dem Besitzbegriff des BGB überein (Beckmann/Kersting in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Kommentar, § 3 Rdnr. 82). Erforderlich und ausreichend ist die tatsächliche Sachherrschaft über die Abfälle. Es muss konkret die Möglichkeit gegeben sein, auf die Abfälle einzuwirken. Auf einen Besitzbegründungswillen kommt es, entgegen der Ansicht des Antragstellers, nicht an. Dies zugrunde gelegt hat der Antragsteller als Eigentümer des Grundstücks in der Gemarkung Z, auf dem die betreffenden Abfälle lagern, die Sachherrschaft über diese Abfälle und ist somit Besitzer dieser Abfälle i.S. des §§ 3 Abs. 9 i.V.m. 15 Abs. 1 KrWG. Der Vortrag des Antragstellers, sein Grundstück sei öffentlich zugänglich, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht den Abfallbesitz eines Grundstückseigentümers (oder -besitzers) verneint, wenn die Abfälle auf einem Grundstück lagern, das der Allgemeinheit rechtlich oder tatsächlich frei zugänglich ist, jedoch bezog sich diese Entscheidung auf Fälle, bei denen aufgrund naturschutz- oder waldrechtlicher Betretungsrechte der Allgemeinheit tatsächlich und rechtlich die Möglichkeit eingeräumt war, die Grundstücke zu betreten. Grundsätzlich knüpft die abfallrechtliche Verantwortlichkeit an den Besitz an, weil allein der Besitzer kraft seiner Sachherrschaft rechtlich und tatsächlich in der Lage ist, die Abfälle der öffentlichen Entsorgung zuzuführen; er kann jeden anderen, insbesondere auch die entsorgungspflichtige Körperschaft, von dem Zugriff auf die Abfälle ausschließen. Anders als im Zivilrecht setzt Abfallbesitz daher keinen Besitzbegründungswillen voraus; vielmehr genügt die - auf welche Weise auch immer erlangte - tatsächliche Gewalt über die Abfälle dar (BVerwG, Urt. v. 11.02.1983 – 7 C 45/80 -, NVwZ 1984, 40-41). Dies wird vor allem mit der ordnungsrechtlichen Natur der Entsorgungspflicht des Abfallbesitzers begründet. Die noch nicht einer gemeinwohlverträglichen Entsorgung zugeführten Abfälle bilden einen potentiell abfallrechtswidrigen Zustand, den der Inhaber der tatsächlichen Sachherrschaft auch dann zu beseitigen hat, wenn er ohne oder gegen seinen Willen Besitzer geworden ist. In diesem Sinne stellt sich diese Verantwortlichkeit für "aufgedrängten" Abfall als eine verfassungsgemäße Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG (BVerwG, Urt. v. 11.12.1997 - 7 C 58/96 -, DVBl. 1998, 336, m.w.N.). Diesen Vorgaben folgend kann von einem die Beseitigungspflicht auslösenden Abfallbesitz dann nicht mehr gesprochen werden kann, wenn die betreffende Person nicht einmal ein "Mindestmaß an tatsächlicher Sachherrschaft" (BVerwG, Urt. v. 11.02.1983 - BVerwG 7 C 45.80 - a.a.O). innehat. Dieses "Mindestmaß an tatsächlicher Sachherrschaft“ ist dann jedenfalls nicht mehr gegeben, wenn z.B. Betretungsrechte für die Allgemeinheit bestehen. Für diesen Fall vermittelt dann das Eigentum oder der Besitz an dem Grundstück nach der Verkehrsauffassung keinen Herrschaftsbereich, der zugleich auch die tatsächliche Gewalt über die darauf befindlichen Gegenstände begründet. Vorliegend ist jedoch weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht, dass für das dem Antragsteller gehörende Grundstück in der Gemarkung Z, Betretungsrechte der Allgemeinheit bestehen, so dass es in diesem Sinne frei zugänglich wäre. Darauf, dass das Grundstück betreten werden kann oder tatsächlich zugänglich ist, kommt es entgegen der Auffassung des Antragstellers ebenso wenig an, wie darauf, dass er das Ablegen des Materials von Fremden nicht verhindern konnte. Die Pflichtenstellung des Abfallbesitzers beruht allein auf seiner Herrschaftsbeziehung zu den Abfällen und nicht darauf, dass die Begründung der tatsächlichen Sachherrschaft seinem Willen entspricht. Da es auf diesen Willen nicht ankommt, ist auch nicht von Belang, ob der Pflichtige aus eigenen Kräften in der Lage ist, eine unerwünschte Besitzbegründung durch entsprechende Vorkehrungen zu verhindern. Maßgeblich ist, dass er rechtlich und tatsächlich in der Lage wäre, anderen den Zutritt auf sein Grundstück zu verwehren. Zwar kann aus verfassungsrechtlichen Erwägungen eine Begrenzung der Verantwortlichkeit eines Besitzers von aufgedrängten Abfällen in Betracht kommen, nämlich dann, wenn die Beseitigung der Abfälle - im Fall des § 15 Abs. 1 KrW-/AbfG die vom Abfallbesitzer vorzunehmende Beseitigung - mit einem solchen Kostenaufwand verbunden wäre, dass dadurch die von Art. 14 Abs. 1 GG garantierte Möglichkeit der privatnützigen Verwendung des Grundstücks entfiele (vgl. dazu auch BVerwG, Beschl. v. 14.12.1990 - BVerwG 7 B 134.90 - NVwZ 1991, 475; ferner BVerwG, Beschl. v. 14.11. 1996 - BVerwG 4 B 205.96 - NVwZ 1997, 577). Dass der Antragsteller bislang schon einmal in eine solche "Opferposition" geraten wäre, hat er selbst nicht geltend gemacht und ist angesichts der voraussichtlichen Kosten der Entsorgung auch nicht zu befürchten. Ermessensfehler sind weder hinsichtlich des Einschreitens noch der Auswahl des Pflichtigen ersichtlich. Insbesondere ist das Auswahlermessen vor dem Hintergrund der Effektivität der Gefahrenabwehr zutreffend ausgeübt und begründet. Die Inanspruchnahme des Antragstellers als Abfallbesitzer vor dem Abfallerzeuger, der trotz erfolgter Bemühungen nicht ermittelt werden konnte, begegnet vor dem Hintergrund der Effektivität der Gefahrenabwehr keinen Bedenken. Mit dem Einwand, er sei wegen der Vorschrift des § 5 HAKA nicht in Anspruch zu nehmen, da es sich bei dem auf seinem Grundstück abgelegten Abfall um „wild gelagerten Abfall“ i.S. dieser Vorschrift handele, kann der Antragsteller nicht durchdringen. Grundsätzlich sind landesrechtliche Ermächtigungen zum ordnungsrechtlichen Einschreiten subsidiär, soweit es um Verstöße gegen das Kreislaufwirtschaftsgesetz geht, sie bleiben jedoch anwendbar für das Einschreiten zur Verhinderung von Verstößen gegen das Landesabfallrecht. Vorliegend handelt es sich um den Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung, so dass landesrechtliche Regeln durchaus möglich wären, jedoch findet der § 5 HAKA von seinen tatbestandlichen Voraussetzungen hier keine Anwendung. Bei „wild lagernden Abfällen“ handelt es sich um Abfälle, an denen kein Besitz i.S. des § 3 Abs. 9 KrwG besteht (vom Bauer in: Brunke/Engel/Frank/Koch/Ormand/vom Bauer, Abfallwirtschafts- und Bodenschutzrecht in Hessen, Kommentar, Stand: 2009, Anm. 4.2.). Vorliegend ist jedoch – wie oben ausgeführt -, der Antragsteller Besitzer i.S. des § 3 Abs. 9 KrWG, so dass § 5 HAKA vorliegend keine Anwendung findet. Des Weiteren erweist sich die streitbefangene Grundverfügung hinreichend bestimmt und auch im Übrigen rechtlich nicht zu beanstanden. Soweit die Anordnung der aufschiebenden Wirkung bezüglich der angedrohten Ersatzvornahme begehrt wird, ist dem Antrag ebenfalls der Erfolg zu versagen. Da die Beseitigungspflicht für sofortvollziehbar erklärt wurde, begegnet die Androhung der Ersatzvornahme für den Fall, dass die in Ziffer 1 normierte Frist nicht eingehalten wird, nach den §§ 2, 68, 69 und 74 HVwVG keinen rechtlichen Bedenken. Die Beseitigung der Abfälle ist eine vertretbare Handlung. Zur Durchsetzung der Beseitigungsanordnung ist somit die Ersatzvornahme nach § 74 Abs. 1 2. Alt. HessVwVG in der Gestalt der Fremdvornahme, d.h. der Vornahme der Handlung auf Kosten des Pflichtigen geeignetes Zwangsmittel (vgl. Hess. VGH, Beschl. v. 19.04.1989 - 4 TM 668/89 -, NVwZ 1990, 48). . Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt den Vorgaben des Streitwertkatalogs in der Fassung der am 7./8. Juli 2004 in Leipzig beschlossenen Änderungen. Gemäß Ziffer 2.1.4 wurde der Betrag der voraussichtlichen Aufwendungen der abfallrechtlichen Anordnung sowie die Hälfte der Kosten der angedrohten Ersatzvornahme – Ziffer 1.6.1 - zu Grunde gelegt. Dieser Betrag wurde dann im Hinblick auf den vorläufigen Charakter des vorliegenden Eilverfahrens halbiert.