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Urteil

6 K 1563/09.DA

VG Darmstadt 6. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGDARMS:2011:1117.6K1563.09.DA.0A
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Leitsätze
Die vierjährige absolute Festsetzungsverjährung nach § 20 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. VwKostG ist neben der sechsjährigen Zahlungsverjährung nach § 70 Abs. 1 AufenthG ergänzend anwendbar. Sie wird nicht durch § 70 Abs. 1 AufenthG als lex specialis ausgeschlossen, da sich der Anwendungsbereich beider Verjährungsvorschriften nicht deckt.
Tenor
Der Bescheid der Beklagten vom 07.10.2009 wird aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Der Bescheid der Beklagten vom 07.10.2009 wird aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Berufung wird zugelassen. Die Kammer kann gemäß § 101 Abs. 2 VwGO im schriftlichen Verfahren entscheiden, da sich die Beteiligten mit dieser Verfahrensweise einverstanden erklärt haben. Die Klage ist zulässig und begründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Denn der Anspruch der Beklagten auf Erstattung der mit Leistungsbescheid vom 07.10.2009 festgesetzten Abschiebungskosten nach §§ 66 Abs. 1, 67 Abs. 1 und 3 AufenthG ist nach §§ 1 Abs. 1 Nr. 2, 20 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. VwKostG i. V. m. § 70 Abs. 2 AufenthG zum 31.12.2008 verjährt und damit nach § 20 Abs. 1 Satz 3 VwKostG erloschen. Nach § 20 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. VwKostG verjährt der Anspruch auf Zahlung der Kosten unabhängig von der ab Fälligkeit zu bestimmenden Frist spätestens mit Ablauf des vierten Jahres nach der Entstehung. Die vierjährige absolute Festsetzungsverjährung nach § 20 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. VwKostG ist neben der sechsjährigen Zahlungsverjährung nach § 70 Abs. 1 AufenthG ergänzend anwendbar. Sie wird nicht durch § 70 Abs. 1 AufenthG als lex specialis ausgeschlossen, da sich der Anwendungsbereich beider Verjährungsvorschriften nicht deckt. Das Gericht schließt sich insoweit der überzeugenden Argumentation des Bay. VGH (Urt. v. 06.04.2011 – 19 BV 10.304 -, Juris) und des VGH Bad.-Württ. (Urt. v. 30.07.2009 – 13 S 919/09 -, Juris) an (so auch ausführlich unter Darstellung der systematischen, teleologischen und historischen Auslegung: VG Münster, Urt. v. 05.05.2011 – 8 K 61/10 -, Juris). § 20 Abs. 1 Satz 1 2.Alt. VwKostG und § 70 Abs. 1 AufenthG haben jeweils einen eigenständigen Bezugsrahmen. § 70 Abs. 1 AufenthG stellt nach seinem eindeutigen Wortlaut auf den Zeitraum nach Fälligkeit der Forderung ab, die mit Bekanntgabe der Kostenentscheidung gemäß § 17 VwKostG eintritt, während die allgemeine Vorschrift des § 20 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. VwKostG eine absolute Verjährungsfrist - anknüpfend an den Zeitpunkt der Entstehung der Forderung nach § 11 Abs. 1 VwKostG - unabhängig von der Fälligkeit des Anspruchs vorgibt. Die aufenthaltsrechtliche Vorschrift erfasst damit als lex specialis nur die Zahlungsverjährung (bezüglich der Ansprüche nach § 67 Abs. 1 und 2 AufenthG); sie enthält keine Regelung der auf einen anderen Zeitpunkt abstellenden Festsetzungsverjährung. Diese Auffassung steht auch im Einklang mit dem Willen des Gesetzgebers. Sie findet ihre Stütze in den Gesetzesmaterialien zu der inhaltsgleichen Vorgängervorschrift des § 83 Abs. 4 Satz 3 AuslG. Mit Art. 2 Nr. 14 des Gesetzes zur Neuregelung des Asylverfahrens vom 26.06.1992 ist Abs. 4 des § 83 AuslG eingefügt worden; Abs. 4 Satz 3 AuslG entspricht § 70 Abs. 1 AufenthG. Laut Begründung des Gesetzentwurfs war der neue Absatz eine notwendige Ergänzung, um die Beitreibung von Zurückweisungs-, Zurückschiebungs- und Abschiebungskosten, insbesondere von Beförderungsunternehmern, zu erleichtern (BT-Drucksache 12/2062 S. 46). Mit der Wahl des Begriffs der Beitreibung brachte der Gesetzgeber eindeutig zum Ausdruck, dass nur der Zeitraum für die Vollstreckung nach Fälligkeit des Anspruchs verlängert werden sollte. Die Auffassung, § 70 Abs. 1 AufenthG enthalte eine einheitliche sechsjährige Verjährungsfrist sowohl für die Zahlungs- als auch für die Festsetzungsverjährung, ist – wie oben ausgeführt – weder mit dem Wortlaut der Vorschrift vereinbar noch ist eine derartige Auslegung im Hinblick auf den Willen des Gesetzgebers geboten. Die Vorschrift des § 70 Abs. 1 AufenthG ist nach Sinn und Zweck von Verjährungsregelungen auch nicht dahin gehend zu verstehen, dass zwar für die genannten Erstattungsansprüche die Zahlungsverjährung nicht bereits nach drei Jahren – wie in § 20 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. VwKostG vorgesehen –, sondern erst nach sechs Jahren eintritt, § 70 Abs. 1 AufenthG aber eine abschließende Spezialregelung darstellt, die eine Festsetzungsverjährung ausschließt (Funke-Kaiser in: GK-AufenthG, Stand: März 2010, II - § 70, Rn. 6; vgl. auch Erlass des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen v. 04.11.2009 – 15 – 39.22.01 – 5; a. A. Hess. VGH, B. v. 18.01.2011 – 5 A 1302/10.Z– (als obiter dictum), Juris). Sinn und Zweck von Verjährungsregelungen sprechen gegen eine umfassende Regelung der Verjährung mit Sperrwirkung. Zu Recht ist hierzu angeführt worden, würde § 70 Abs. 1 AufenthG für die in § 67 Abs. 1 und 2 AufenthG genannten Kosten die ergänzende Anwendbarkeit einer gesetzlichen Regelung der Festsetzungsverjährung sperren, so könnte die Behörde ohne konkrete zeitliche Schranke bis zur Grenze der Verwirkung Kostenansprüche geltend machen; der Beginn der Zahlungsverjährung wäre weitgehend dem Belieben der Behörde anheim gestellt. Diese Vorgehensweise wäre mit rechtsstaatlichen Grundsätzen und dem Gebot effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4, Art. 20 Abs. 3 GG) nicht vereinbar. Denn auch das Rechtsinstitut der Verwirkung ist in ausländerrechtlichen Verfahren der Kostenhaftung als Korrektiv ungeeignet, da der Ausländer in der Regel nicht eine für die Verwirkung erforderliche Vermögensdisposition aufgrund eines von der Behörde geschaffenen Vertrauenstatbestands getroffen hat (Bay. VGH., Urt. v. 06.04.2011, a. a. O.; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 30.07.2009, a. a. O.). So verhält es sich auch hier bei der im Sozialhilfebezug stehenden Klägerin. Die Festsetzungsverjährung soll entsprechend dem Sinn und Zweck von Verjährungsvorschriften nach einem bestimmten Zeitablauf dem Rechtsfrieden dienen und Rechtssicherheit herstellen. Nach einer bestimmten Zeit soll der Anspruchsverpflichtete die Sicherheit haben, nicht mehr in Anspruch genommen zu werden (BVerwG, Urt. v. 24.02.2005 – 3 C 38/04 -, Juris). Das Rechtsinstitut der Verjährung erfordert klar definierte Verjährungsvorschriften. Der Rückgriff auf § 20 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. VwKostG als absolute Fristbestimmung ist daher aus rechtsstaatlichen Gründen sogar geboten. Auch systematische Gründe sprechen nicht gegen eine ergänzende Anwendung der vierjährigen – gegenüber der sechsjährigen Zahlungsverjährung - kürzeren Festsetzungsverjährung. Die oben genannten Entscheidungen, denen die Kammer folgt, verweisen zutreffend auf die abgabenrechtlichen Vorschriften der §§ 169 Abs. 2 Satz 1, 228 Satz 2 AO, die unterschiedlich lange Verjährungsfristen für die Festsetzung und Zahlung vorsehen. Dem öffentlichen Recht ist eine gegenüber der Zahlungsverjährung kürzere Festsetzungsverjährung also nicht fremd. Über § 69 Abs. 2 Satz 2 AufenthG ist das VwKostG grundsätzlich anwendbar, soweit das AufenthG keine abweichenden Vorschriften enthält. Zu den Auslagen im Sinne des § 1 Abs. 1 VwKostG gehören auch die Abschiebungskosten (BVerwG, Urt. v. 14.06.2005 – 1 C 15/04 -, Juris). Wie oben ausgeführt, schließt der begrenzte Geltungsbereich des § 70 Abs. 1 AufenthG eine ergänzende Anwendung des § 20 Abs. 1 2. Alt. VwKostG daher nicht aus. Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze ist der mit Leistungsbescheid vom 07.10.2009 geltend gemachte Erstattungsanspruch für die Kosten der Abschiebung der Klägerin am 22.07.2004 nach § 66 Abs. 1 i. V. m. § 67 Abs. 1 AufenthG in Höhe von 17.812,95 EUR nach § 20 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. VwKostG verjährt. Nach § 11 Abs. 1 VwKostG entsteht der Anspruch, wenn die gebührenpflichtige Handlung beendet ist, so dass zu diesem Zeitpunkt die Festsetzungsverjährung zu laufen beginnt. Im Falle der Abschiebung ist dies der Zeitpunkt, zu dem der Ausländer den Behörden seines Heimatstaates übergeben wird (Funke-Kaiser in GK-AufenthG, a. a. O., Rn. 8). Die Klägerin wurde am 22.07.2004 in die Türkei geflogen. Gleichzeitig mit dem Entstehen des Erstattungsanspruchs wurde dieser gemäß § 70 Abs. 2 AufenthG jedoch unterbrochen, da sich die Klägerin im Ausland aufhielt. Nach der genannten Vorschrift, die auch auf die Festsetzungsverjährung Anwendung findet (Hess. VGH, B. v. 18.01.2011, a. a. O.), wird die Verjährung von Ansprüchen nach den §§ 66 und 69 AufenthG neben den Fällen des § 20 Abs. 3 VwKostG unterbrochen, solange sich der Kostenschuldner nicht im Bundesgebiet aufhält oder sein Aufenthalt im Bundesgebiet deshalb nicht festgestellt werden kann, weil er einer gesetzlichen Meldepflicht oder Anzeigepflicht nicht nachgekommen ist. Hier endete die Unterbrechung der Verjährung nicht erst mit der förmlichen Anmeldung der Klägerin in der Asylbewerberunterkunft in der H.-Straße 246 am 03.01.2005, sondern bereits mit der Mitteilung der vorübergehenden Wohnanschrift „c/o D., K.-Straße 20, A-Stadt“ mit Schreiben ihres Bevollmächtigten an die Ausländerbehörde der Beklagten. Dieses Schreiben, in dem für die Klägerin die Erteilung einer Duldung beantragt wurde, ist der Beklagten per Telefax am 29.12.2004 zugegangen. Abzustellen ist auf den tatsächlichen Aufenthalt, der der Ausländerbehörde mit Schreiben vom 28.12.2004 bekannt gemacht wurde, nicht auf den formalen Meldestatus, sofern der Aufenthaltsort bekannt ist (vgl. Funke-Kaiser in GK-AufenthG, a. a. O., Rn. 13). So stellt das Gesetz für die Verjährungsunterbrechung auf die fehlende Feststellbarkeit des Aufenthalts ab; diese muss wiederum kausal auf einer Verletzung der Meldepflicht beruhen. Mit der Angabe der Anschrift „c/o D.“ war der Aufenthaltsort der Klägerin jedoch bekannt. Eine Verletzung der Meldepflicht ist daher unbeachtlich. Folglich begann nach § 20 Abs. 4 VwKostG eine neue Verjährung mit Ablauf des 31.12.2004, so dass die Forderung zum 31.12.2008 verjährt und damit nach § 20 Abs. 1 Satz 3 VwKostG erloschen ist. Auf die weiteren Einwendungen der Klägerin gegen die Kostenfestsetzung kommt es daher nicht mehr an. Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte gemäß § 154 Abs. 1 VwGO zu tragen, da sie unterlegen ist. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Berufung ist zuzulassen, da die Sache grundsätzliche Bedeutung hat (§§ 124 Abs. 2 Nr. 3, 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO). Beschluss Der Streitwert wird endgültig auf 17.812,95 EUR festgesetzt. Gründe Der Streitwert wurde gemäß § 52 GKG festgesetzt. Eine etwaige vorläufige Festsetzung des Streitwerts wird damit gegenstandslos. Die Klägerin, eine am 19.04.1976 geborene türkische Staatsangehörige, reiste erstmalig am 15.11.1995 als Asylbewerberin in die Bundesrepublik Deutschland ein. Nach erfolglosen Asyl- und Gerichtsverfahren wurde sie nach mehreren Abschiebungsversuchen letztendlich am 22.07.2004 mit Sicherheitsbegleitung und unter Mitreise eines Arztes zusammen mit ihrer damals jüngsten Tochter mit einem Charterflug in ihr Heimatland abgeschoben. Der von der Klägerin getrennt lebende Ehemann Bedri A. war bereits am 03.06.2003 abgeschoben worden und zu einem unbekannten Datum wieder eingereist. Nach eigenem Vortrag kehrte die Klägerin am 16.12.2004 nach A-Stadt zurück, wo noch vier ihrer fünf minderjährigen Kinder lebten. Im Januar 2005 kam ihr 6. Kind zur Welt. Mit Schriftsatz ihres damaligen Bevollmächtigten vom 27.12.2004 stellte sie beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (vormals: Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge) einen Folge- und Wiederaufgreifensantrag, der beim Bundesamt laut Niederschrift zu einem Asylantrag am 28.12.2004 eingegangen war. Die für die gegenwärtige Anschrift vorgesehene Rubrik Nr. 17 wies keine Adresse aus. Im Antragsschreiben wurde als Wohnanschrift „c/o D., K.-Straße 20, A-Stadt“ angegeben. Mit Anwaltsschreiben vom 28.12.2004 beantragte die Klägerin ferner bei der Ausländerbehörde der Beklagten unter Hinweis auf den Asylfolgeantrag vom 27.12.2004 die Erteilung einer Duldung. Das Schreiben ging bei der Behörde mit Telefax am 29.12.2004 ein. Infolge des Urteils des VG Darmstadt vom 06.08.2008 – 8 E 1212/06.A – erkannte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit Bescheid vom 20.10.2008 bei Herrn Bedri A. ein Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG an; er erhielt eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG. Die Klägerin und ihre Kinder sind im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen nach § 25 Abs. 5 AufenthG. Die ganze Familie erhält öffentliche Leistungen nach dem AsylblG. Mit Leistungsbescheid vom 07.10.2009 setzte die Beklagte die von der Klägerin zu erstattenden Kosten der Abschiebung auf 17.812,95 EUR fest. Wegen der Erforderlichkeit der erfolgten Maßnahme und bezüglich der Kostenaufstellung wird auf die Ausführungen in dem genannten Bescheid Bezug genommen. Hiergegen hat die Klägerin am 30.10.2009 Klage erhoben. Sie ist der Auffassung, ein Kostenerstattungsanspruch sei nach § 20 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. VwKostG verjährt. Die spezielle Vorschrift des § 70 Abs. 1 AufenthG betreffe ebenso wie die Vorgängervorschrift des § 83 Abs. 4 AuslG lediglich die Zahlungsverjährung; dies ergebe sich aus dem Wortlaut des § 70 Abs. 1 AufenthG, der auf den Zeitraum nach Fälligkeit der Kostenforderung abstelle. Für die sog. Festsetzungsverjährung sei die allgemeine Verjährungsvorschrift des § 20 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. VwKostG über § 69 Abs. 2 Satz 2 AufenthG anzuwenden. Aus den Materialien zu dem wortgleichen § 83 Abs. 4 AuslG – BT. Drucksache 12/2062 S. 467 – ergebe sich, dass mit der sechsjährigen Verjährung lediglich eine Erleichterung bei der „Beitreibung“, mithin bei der Zahlung nach Festsetzung, erzielt werden solle. Würde man jedoch die Festsetzung der Abschiebungskosten keinerlei Verjährungsvorschriften unterwerfen, hätte es die Behörde in der Hand, die Festsetzung auf unbestimmte Zeit hinauszuschieben. Sinn und Zweck der Verjährungsvorschriften lägen jedoch in der Herstellung des Rechtsfriedens. Ferner sei der Bescheid auch deswegen rechtswidrig, weil die Klägerin nicht angehört worden sei. Außerdem widerspreche die Höhe der Abschiebungskosten dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der im Rahmen von Ermessenserwägungen hätte berücksichtigt werden müssen. Die Klägerin beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 07.10.2009 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Rechtsauffassung, die Verjährungsvorschrift des § 70 Abs. 1 AufenthG enthalte eine abschließende Regelung. Ein Rückgriff auf die allgemeinen Verjährungsvorschriften sei im Hinblick auf die speziellere Regelung im AufenthG nicht zulässig. Eine Korrektur überlanger Zeiten zwischen Entstehung und Festsetzung der Abschiebungskosten könne durch das Rechtsinstitut der Verwirkung erzielt werden. Selbst wenn man jedoch die unzutreffende Ansicht der Klägerseite zugrunde lege, sei die Forderung noch nicht verjährt. Die förmliche Anmeldung der Klägerin für die H.-Straße 246 in A-Stadt – als sicherer Nachweis für ihren erneuten Aufenthalt in Deutschland - sei am 03.01.2005 erfolgt, so dass der Anspruch erst zum 31.12.2009 verjährt wäre. Der streitgegenständliche Bescheid sei jedoch bereits am 07.10.2009 – und damit rechtzeitig – ergangen. Eine Anhörung sei nicht erforderlich gewesen, bzw. der Verfahrensmangel sei mittlerweile geheilt worden. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit finde – anders als nach der für Verpflichtungserklärungen entwickelten Rechtsprechung – auf die Pflicht zur Tragung der Abschiebungskosten keine Anwendung. Laut Aufenthaltsbescheinigung der Abteilung Einwohnerwesen des Bürger- und Ordnungsamts der Stadt A-Stadt vom 02.12.2009 war Zuzugsdatum der Klägerin der 03.01.2005. Die vom Gericht eingeholte EWO – Polizei Auskunft vom 27.09.2011 - weist als Auszugsdatum (von unbekannt) in die H.-Straße 246 den 03.01.2005 aus. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Behördenakten (2 Aktenordner) Bezug genommen.