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Beschluss

5 L 705/23.DA

VG Darmstadt 5. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGDARMS:2023:0503.5L705.23.DA.00
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Leitsätze
1.Mit Blick auf den Beschluss des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 15.02.2023 (C-484/22 – juris, Rn. 29) ist davon auszugehen, dass § 59 Abs. 3 Satz 1 AufenthG als unionsrechtswidrig anzusehen ist, soweit Art. 5 Buchst. a und b der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (ABl. L 348 vom 24.12.2008, S. 98 – Rückführungsrichtlinie) entgegensteht. Dies hat zur Folge, dass die nationale Regelung des § 59 Abs. 3 Satz 1 AufenthG insoweit wegen des Anwendungsvorrangs entgegenstehenden Unionsrechts unangewendet zu bleiben hat. 2.Der Gerichtshof hat entschieden, dass Art. 5 Buchst. a und b der Richtlinie 2008/115/EG den Mitgliedstaat zwingend verpflichtet, vor Erlass einer Rückkehrentscheidung, d. h. im deutschen Ausländerrecht einer Abschiebungsandrohung (BVerwG, Beschluss v. 08.06.2022 – 1 C 24.21 – juris, Rn. 18 und Urteil v. 16.02.2022 – 1 C 6.21 – juris, Rn. 41), eine umfassende konkret-individuelle Beurteilung der familiären Situation des Ausländers vorzunehmen und dabei das Wohl des Kindes und die familiären Bindungen zu berücksichtigen, und dass es nicht ausreicht, wenn die Berücksichtigung dieser Belange erst nach Erlass der Rückkehrentscheidung im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens durch Erteilung einer Duldung nach § 60a Abs. 2 AufenthG erfolgt.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens haben die Antragsteller zu tragen. Der Streitwert wird auf 10.000 EUR festgesetzt. Gründe
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1.Mit Blick auf den Beschluss des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 15.02.2023 (C-484/22 – juris, Rn. 29) ist davon auszugehen, dass § 59 Abs. 3 Satz 1 AufenthG als unionsrechtswidrig anzusehen ist, soweit Art. 5 Buchst. a und b der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (ABl. L 348 vom 24.12.2008, S. 98 – Rückführungsrichtlinie) entgegensteht. Dies hat zur Folge, dass die nationale Regelung des § 59 Abs. 3 Satz 1 AufenthG insoweit wegen des Anwendungsvorrangs entgegenstehenden Unionsrechts unangewendet zu bleiben hat. 2.Der Gerichtshof hat entschieden, dass Art. 5 Buchst. a und b der Richtlinie 2008/115/EG den Mitgliedstaat zwingend verpflichtet, vor Erlass einer Rückkehrentscheidung, d. h. im deutschen Ausländerrecht einer Abschiebungsandrohung (BVerwG, Beschluss v. 08.06.2022 – 1 C 24.21 – juris, Rn. 18 und Urteil v. 16.02.2022 – 1 C 6.21 – juris, Rn. 41), eine umfassende konkret-individuelle Beurteilung der familiären Situation des Ausländers vorzunehmen und dabei das Wohl des Kindes und die familiären Bindungen zu berücksichtigen, und dass es nicht ausreicht, wenn die Berücksichtigung dieser Belange erst nach Erlass der Rückkehrentscheidung im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens durch Erteilung einer Duldung nach § 60a Abs. 2 AufenthG erfolgt. Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens haben die Antragsteller zu tragen. Der Streitwert wird auf 10.000 EUR festgesetzt. Gründe Der Antrag vom 16.03.2023 nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO, „die aufschiebende Wirkung dieser Klage wird angeordnet“, hat keinen Erfolg. Der Antrag ist hinsichtlich der jeweils in Ziffer 1 der Verfügungen des Antragsgegners vom 02.03.2023 enthaltenen Ablehnungen der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG i.V.m. dem Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 des Rates vom 04.03.2022 unstatthaft und damit bereits unzulässig. Wendet sich ein Ausländer im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Ablehnung seines Antrags auf Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis, so ist das Be-gehren nur dann nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zu beurteilen, wenn der Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zur Entstehung eines vorläufigen Bleibe- oder Aufenthaltsrechts nach § 81 Abs. 3 AufenthG oder einer fiktiven Aufenthaltserlaubnis nach § 81 Abs. 4 AufenthG geführt hat. Erschöpft sich die Entscheidung der Ausländer-behörde dagegen in der bloßen Versagung einer Begünstigung, weil die genannte Fiktionswirkung nicht eingetreten ist, so ist vorläufiger Rechtsschutz allein im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO zu erlangen. Da die Antragsteller im Zeitpunkt des Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nicht im Besitz eines Aufenthaltstitels waren, entstand mit der Antragstellung keine Fiktionswirkung nach § 81 Abs. 4 AufenthG. Weiterhin ist durch die Beantragung der Aufenthaltserlaubnis auch keine Fiktions-wirkung nach § 81 Abs. 3 AufenthG entstanden, da die Voraussetzungen einer Befreiung im Zeitpunkt der Beantragung der Aufenthaltserlaubnis am 07.07.2022 nicht vor-lagen. Die Antragsteller können sich insbesondere nicht auf § 2 Abs. 1 der Verordnung zur vorübergehenden Befreiung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels von anlässlich des Krieges in der Ukraine eingereisten Personen (Ukraine-Aufenthalts-Übergangs-verordnung) berufen. Danach ist ein Ausländer, der sich am 24.02.2022 in der Ukraine aufgehalten hat und bis zum 31.05.2023 in das Bundesgebiet einreist, für einen Zeitraum von 90 Tagen von dem Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit. Vorliegend haben sich die Antragsteller jedoch zum Stichtag des 24.02.2022 nicht in der Ukraine, sondern in der Türkei aufgehalten. Nach vorläufiger Bewertung im Eilverfahren ist davon auszugehen, dass die Familie zum angegebenen Stichtag bereits mehr als zwei Jahre gemeinsam in der Türkei lebte. Hierfür spricht sowohl der Einreisestempel der Türkei vom 23.08.2020 in dem Reisepass der Antragstellerin zu 2) als auch die Bewilligung des türkischen Visums zwecks Familienzusammenführung vom 13.08.2020 durch das Konsulat in Odessa, das 10 Tage vor der Ausreise der Antragstellerin zu 2) ausgestellt wurde, sowie die Geburt des Antragstellers zu 4) am 16.06.2021 in Artuklu/Türkei (Bl. 71, 133 ff. d. BA Band I). Der Antragsteller zu 1) ist ausweislich der durch die türkischen Behörden vorgelegten Ein- und Ausreisebescheinigung seit der Einreise der Antragstellerin zu 2) lediglich im Zeitraum vom 11.11.2021 bis 19.11.2021, also für eine Woche, aus der Türkei ausgereist (Bl. 129 d. BA Band II). Zudem wurde der Antragsteller zu 4) erst am 31.05.2022 bei der ukrainischen Botschaft in Istanbul als ukrainischer Staatsbürger registriert (Bl. 69 d. BA Band I). Der vorgetragene Aufenthalt der Familie in der Ukraine scheint auch deshalb zweifelhaft, weil der Antragsteller zu 1) in der Anhörung vom 08.08.2022 weder eine Erwerbstätigkeit in der Ukraine noch seine Wohnanschrift glaubhaft machen konnte. Vielmehr verlas er die von der Antragstellerin zu 2) aufgeschriebene Adresse und gab zu seiner Erwerbstätigkeit lediglich an, er habe bei einem Döner-Imbiss namens „Istanbul“ in Mariupol gearbeitet, allerdings könne er keinen Arbeitsvertrag vorlegen. Der Antragsteller zu 1) besitzt auch keinen Aufenthaltstitel für die Ukraine. Seine Angabe, dass er in der Vergangenheit zwischen der Türkei und der Ukraine gependelt sei, ist jedenfalls für den Zeitraum nach dem 23.03.2019 unglaubhaft, da diese Pendelbewegungen auch nicht durch die von der türkischen Behörde ausgestellten Ein- und Ausreisebescheinigungen belegt werden können. Es ist auch keine Befreiung nach § 2 Abs. 2 der Ukraine-Aufenthalts-Übergangs- verordnung ersichtlich. Danach können ukrainische Staatsangehörige – so wie die Antragsteller 2) bis 4) –, die am 24.02.2022 ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der Ukraine hatten, sich aber zeitweise nicht in der Ukraine aufgehalten haben, vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit werden. Die Antragstellerin zu 2) ist zwar am 29.01.2018 in Mariupol gemeldet gewesen (Bl. 66 d. BA Band I), allerdings ist das Gericht aus den oben angeführten Gründen davon überzeugt, dass die Familie seit dem 23.08.2020 gemeinsam in der Türkei lebte. Die erstmalige gemeinsame Ausreise seit der Familienzusammenführung erfolgte ausweislich der Reisepässe am 15.06.2022, also nach Ablauf des Stichtages, nach Moldau. Es kann daher vorliegend dahinstehen, ab wann ein zeitweiser Auslandsaufenthalt nicht mehr von dem Wortlaut des § 2 Abs. 2 Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung erfasst sein soll, da der Anwendungsbereich jedenfalls im Fall einer dauerhaften Verlagerung des Lebensmittelpunktes in ein anderes Land überschritten ist und insoweit nicht mehr von einem zeitweisen Auslandsaufenthalt ausgegangen werden kann. Zuletzt ist auch nicht davon auszugehen, dass der Aufenthalt der Antragsteller zu 2) bis 4) in der Bundesrepublik aufgrund von Art. 20 Abs. 1 SDÜ, Art. 6 SGK, Art. 4 Abs. 1 VO (EU) Nr. 2018/1806 i.V.m. Anhang II zu dieser Verordnung sowie § 15 AufenthV legal gewesen ist. Gemäß Art. 20 Abs. 1 SDÜ können sich sichtvermerksfreie Drittausländer in dem Hoheitsgebiet der Vertragsparteien frei bewegen, höchstens jedoch 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen und soweit sie die in Art. 5 Abs. 1 Buchst. a, c, d und e SDÜ a.F. (jetzt Art. 6 Abs. 1 Buchst. a, c, d und e SGK) aufgeführten Einreisevoraus-setzungen erfüllen. Der Aufenthalt ohne nationales Visum ist nicht gemäß Art. 20 Abs. 1 SDÜ rechtmäßig, wenn der Drittstaatsangehörige bereits in der Absicht einreist, sich dauerhaft und nicht nur für maximal 90 Tage in einem Zeitraum von 180 Tagen im Bundesgebiet aufzuhalten (so zum Art. 21 SDÜ: HessVGH, Beschluss v. 4.6.2014 – 3 B 785/14 – Rn. 7; OVG BB, Beschluss v. 28.2.2019 – OVG 11 S 21.18 – Rn. 12; OVG Hamburg, Beschluss v. 1.6.2018 – 1 Bs 126/17 – Rn. 17 f.). Dies ergibt sich systematisch aus dem Verweis von Art. 20 Abs. 1 SDÜ auf Art. 6 Abs. 1 Buchst. a, c, d und e SGK, der bereits im Einleitungssatz von einem „geplanten“ Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen spricht. Nach Art. 6 Abs. 1 Buchst. c SGK muss der Drittstaatsangehörige zudem den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts belegen, über ausreichende Mittel zur Be-streitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügen oder in der Lage sein, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben. Der beabsichtigte Aufenthalt im Sinne dieser Bestimmung bezieht sich nach dem vorangehenden Satz 1 (unmittelbar) auf einen geplanten Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen; dieser Zeitraum korrespondiert wiederum mit der nach Art. 20 Abs. 1 SDÜ maximal zulässigen Aufenthaltsdauer. Bei summarischer Prüfung der Aktenlage haben bereits die Einreisevoraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 SGK zu keinem Zeitpunkt vorgelegen. Denn mit der Antragstellung auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG vom 07.07.2022 ist davon auszugehen, dass die Antragsteller bereits bei ihrer Einreise beabsichtigten, sich dauerhaft im Bundesgebiet niederzulassen. Dadurch ist auch kein Aufenthaltsrecht nach Art. 20 Abs. 1 SDÜ, Art. 6 SGK, Art. 4 Abs. 1 VO (EU) Nr. 2018/1806 i.V.m. Anhang II zu dieser Verordnung sowie § 15 AufenthV entstanden. Im Übrigen haben die darlegungs- und beweisbelasteten Antragsteller auch keinen anderen Einreisezweck vorgetragen. Zudem ist der Antragsteller zu 1) als türkischer Staatsangehöriger bereits in Er-mangelung eines nach Art. 3 VO (EU) Nr. 2018/1806 i.V.m. Anhang I erforderlichen Visums unrechtmäßig eingereist und hält sich seitdem unerlaubt im Bundesgebiet auf (vgl. § 14 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG). Eine Umdeutung in einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz nach § 123 VwGO kommt ebenfalls nicht in Betracht. Gemäß §§ 122 Abs. 1, 88 VwGO ist das Gericht an das erkennbare Rechtsschutzziel gebunden. Wesentlich ist dafür der geäußerte Parteiwille, wie er sich aus der prozessualen Erklärung und sonstigen Umständen ergibt. Zwar darf die Auslegung auch bei einer Vertretung durch einen Rechtsanwalt vom Antragswortlaut abweichen. Andererseits legitimiert § 88 VwGO den Richter nicht, den Wesens-gehalt der Auslegung zu überschreiten und an die Stelle dessen, was eine Partei erklärtermaßen will, das zu setzen, was sie – nach Auffassung des Gerichts – zur Ver-wirklichung ihres Bestrebens wollen sollte. Dabei ist bei einem von einem Rechtsanwalt gestellten Antrag in der Regel ein strengerer Maßstab anzuwenden. Die Umdeutung oder erweiternde Auslegung von Anträgen ist dann nur ausnahmsweise möglich (vgl. m.w.N. BayVGH, Beschluss v. 29.08.2014 – 4 CE 14.1502 –; ebenso HessVGH, Beschluss v. 20.10.2016 – 7 B 2174/16 – und Beschluss v. 25.10.2016 – 7 B 2476/16 –; VG Darmstadt, Beschluss v. 12.06.2016 – 6 L 380/16.DA –; Beschluss v. 01.09.2016 – 6 L 550/16.DA –; VG Darmstadt, Beschluss v. 12.02.2020 – 5 L 89/20.DA –). Die Antragsteller sind anwaltlich vertreten, sodass eine Umdeutung nur ausnahmsweise in Betracht kommt. Von einer solchen Ausnahme ist vorliegend jedoch nicht auszu-gehen. Die bevollmächtigte Rechtsanwältin hat den Antrag auf einstweilige Anordnung nicht gestellt, da sie von einem Aufenthalt der Antragsteller in der Ukraine und damit von einer Fiktionswirkung nach § 81 Abs. 3 AufenthG ausging und sich – wie aus der Antragsschrift deutlich wird – zugleich gegen die Abschiebungsandrohung gegenüber dem Antragsteller zu 1) richten wollte. In Anbetracht der streitgegenständlichen Ablehnungsbescheide und der Annahme des Antragsgegners, dass sich die Antragsteller zum Stichtag nicht in der Ukraine aufgehalten haben, hätte die Bevollmächtigte jedoch erkennen können, dass ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO unstatthaft sein könnte. Ein vorsorglicher Hilfsantrag wäre daher geboten gewesen. Für eine Umdeutung verbleibt somit kein Raum mehr. Im Übrigen wäre auch ein Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz nach § 123 VwGO in der Sache unbegründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag auch schon vor Klage-erhebung eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert wird. Die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs und der Grund für eine notwendige vorläufige Sicherung sind glaubhaft zu machen (§ 920 Abs. 2 ZPO i. V. m. § 123 Abs. 3 VwGO). Vorliegend fehlt es bereits an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs. Denn die Antragsteller haben keinen Anspruch auf die Erteilung der Aufenthalts-erlaubnis gemäß § 24 Abs. 1 AufenthG. Danach wird einem Ausländer, dem aufgrund eines Beschlusses des Rates der Europäischen Union gemäß der Richtlinie 2001/55/EG vorübergehender Schutz gewährt wird und der seine Bereitschaft erklärt hat, im Bundes-gebiet aufgenommen zu werden, für die nach den Artikeln 4 und 6 der Richtlinie be-messene Dauer des vorübergehenden Schutzes eine Aufenthaltserlaubnis erteilt. Die Schutzgewährungs- bzw. Massenzustrom-RL 2001/55/EG wurde mit Beschluss der EU-Innenminister vom 03.03.2022 im Hinblick auf diejenigen Menschen erstmals aktiviert, die vor dem am 24.02.2022 begonnenen Angriff Russlands auf die Ukraine fliehen. Der entsprechende Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 des Rates vom 04.03.2022 zur Feststellung des Bestehens eines Massenzustroms von Vertriebenen aus der Ukraine im Sinne des Artikels 5 der Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20.07.2001 und zur Einführung eines vorübergehenden Schutzes (ABl. L 71/1 vom 04.03.2022) regelt die Einzelheiten. Insbesondere sieht er die Aufnahme nicht nur von Menschen mit ukrainischer Staatsangehörigkeit und deren Familienangehörigen vor, sondern auch von Staatenlosen bzw. Drittstaatsangehörigen, die in der Ukraine internationalen oder einen gleichwertigen nationalen Schutz genossen haben oder sich aus anderen Gründen rechtmäßig dort aufgehalten haben, wie z. B. Studierende. Höchstgrenzen enthält der Durchführungsbeschluss ebenso wenig wie Quoten oder Verteilungsschlüssel auf einzelne Mitgliedstaaten (Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 14. Aufl. 2022, § 24 AufenthG, Rn. 16, 17; vgl. auch VG Dresden, Beschluss v. 03.11.2022 – 3 L 644/22 –, juris, Rn. 13). Die Antragsteller sind jedoch keine anspruchsberechtigten Personen nach Art. 2 des Durchführungsbeschlusses. Als anspruchsberechtigte Person i.S.d. Art. 2 Abs. 1 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 gelten ukrainische Staatsangehörige, die vor dem 24.02.2022 ihren Aufenthalt in der a) Ukraine hatten, b) Staatenlose und Staatsangehörige anderer Drittländer als der Ukraine, die vor dem 24.02.2022 in der Ukraine internationalen Schutz oder einen gleichwertigen nationalen Schutz genossen haben, und c) Familienangehörige der unter den Buchstaben a und b genannten Personen. Die Antragsteller zu 2) bis 4) sind zwar ukrainische Staatsangehörige und der Antragsteller zu 1) als Ehemann und Vater ein Familienangehöriger nach Art. 2 Abs. 1 lit. c) des Durchführungsbeschlusses, allerdings hat die Familie nach vorläufiger Prüfung im Eilverfahren ihren Aufenthalt in der Ukraine zum Stichtag des 24.02.2022 nicht glaubhaft gemacht. Vielmehr ist davon auszugehen, dass diese zum Stichtag – wie bereits ausgeführt – seit mehr als zwei Jahren gemeinsam in der Türkei lebte. Die pauschale Be-hauptung der Antragsteller, zum Stichtag ihren Aufenthalt in der Ukraine gehabt zu haben, genügt den Anforderungen an die Glaubhaftmachung aufgrund der gegenteiligen Anhaltspunkte in der Behördenakte, die bereits in den angegriffenen Ablehnungsbescheiden berücksichtigt wurden, nicht. Soweit sich der Antragsteller zu 1) gegen die in Ziffer 3 des gegen ihn ergangenen Bescheides vom 02.03.2023 enthaltene Abschiebungsandrohung wendet, ist der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO zulässig, insbesondere statthaft. Denn die hier-gegen erhobene Klage hat gemäß § 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO i.V.m. § 16 HessAGVwGO keine aufschiebende Wirkung, da es sich bei der Abschiebungsandrohung um eine Maßnahme in der Verwaltungsvollstreckung handelt. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist jedoch unbegründet. Die Abschiebungsandrohung erweist sich bei summarischer Prüfung in der Folge der abgelehnten Aufenthaltserlaubnis als offensichtlich rechtmäßig, sodass das gesetzlich intendierte öffentliche Vollzugsinteresse das Suspensivinteresse des Antragstellers zu 1) überwiegt. Die Voraussetzungen der Abschiebungsandrohung nach § 59 AufenthG gegenüber dem Antragsteller zu 1) liegen vor. Der Antragsteller zu 1) ist nach §§ 50 Abs. 1, 58 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 2 und Satz 2 AufenthG vollziehbar ausreisepflichtig. Es besteht auch kein inlandsbezogenes Abschiebungsverbot, das der Ausreisepflicht entgegenstehen könnte. Zwar steht dem Erlass der Abschiebungsandrohung gemäß § 59 Abs. 3 Satz 1 AufenthG das Vorliegen von etwaigen Abschiebungsverboten ebenso wenig entgegen wie das Vorliegen von Duldungsgründen nach § 60a Abs. 2 AufenthG. Jedoch ist mit Blick auf den Beschluss des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 15.02.2023 (C-484/22 – juris, Rn. 29) davon auszugehen, dass diese Vorschrift als unionsrechtswidrig anzusehen ist, soweit Art. 5 Buchst. a und b der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (ABl. L 348 vom 24.12.2008, S. 98 – Rückführungsrichtlinie) entgegensteht. Dies hat zur Folge, dass die nationale Regelung des § 59 Abs. 3 Satz 1 AufenthG insoweit wegen des Anwendungsvorrangs entgegenstehenden Unionsrechts unangewendet zu bleiben hat. Der Gerichtshof hat in dem vorgenannten Beschluss in Fortführung seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden, dass Art. 5 Buchst. a und b der Richtlinie 2008/115/EG den Mitgliedstaat zwingend verpflichtet, vor Erlass einer Rückkehrentscheidung, d. h. im deutschen Ausländerrecht einer Abschiebungsandrohung (BVerwG, Beschluss v. 08.06.2022 – 1 C 24.21 – juris, Rn. 18 und Urteil v. 16.02.2022 – 1 C 6.21 – juris, Rn. 41), eine umfassende konkret-individuelle Beurteilung der familiären Situation des Ausländers vorzunehmen und dabei das Wohl des Kindes und die familiären Bindungen zu berücksichtigen, und dass es nicht ausreicht, wenn die Berücksichtigung dieser Belange erst nach Erlass der Rückkehrentscheidung im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens durch Erteilung einer Duldung nach § 60a Abs. 2 AufenthG erfolgt. Der Anwendungsbereich der Rückführungsrichtlinie ist vorliegend eröffnet (vgl. Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 3 Nr. 2 der Richtlinie 2008/115/EG), sodass vor Erlass der Ab-schiebungsandrohung zwingend auch schutzwürdige Belange i. S. v. Art. 5 Buchst. a und b der Richtlinie 2008/115/EG zu prüfen sind. Denn die drittstaatsangehörigen Antragsteller halten sich illegal im Bundesgebiet auf, da sie nicht im Besitz eines erforder-lichen Aufenthaltstitels sind und – wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt – auch keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis haben. Vorliegend steht jedoch kein schutzwürdiger Belang nach Art. 5 Buchst. a und b der Richtlinie 2008/115/EG entgegen, da sich ein solches Abschiebungshindernis – anders als von der Bevollmächtigten angenommen – hier nicht aus einer unzumutbaren Beeinträchtigung des Rechts auf Wahrung des Ehe- und Familienlebens im Bundesgebiet nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG und Art. 8 EMRK ergibt. Dem Schutz der Familie kommt nach Art. 6 Abs. 1, Abs. 2 GG und Art. 8 Abs. 1 EMRK ein hohes Gewicht zu. Dies gilt umso mehr im Hinblick auf das junge Alter der Kinder, insbesondere des Antragstellers zu 4), der erst am 16.06.2021 geboren wurde und sich noch in einer frühen Phase seiner Entwicklung befindet, sodass er grundsätzlich auf den Erziehungsbeitrag des Antragstellers zu 1) als Vater angewiesen ist. Die Kinder können aufgrund ihrer doppelten Staatsangehörigkeit (ukrainische und türkische Staats-angehörigkeit, vgl. Bl. 95, 131 d. BA Band I) jedoch dem ausreisepflichtigen Elternteil in sein Heimatland folgen. Gleiches gilt für die Antragstellerin zu 2), die als ukrainische Staatsangehörige aufgrund eines Abkommens zwischen der Ukraine und der Türkei visumfrei in die Türkei einreisen und vor Ort aufgrund ihrer Ehe mit einem türkischen Staatsangehörigen ein Aufenthaltsrecht in der Türkei erwerben kann (Bl. 94 d. BA Band I). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gewährt Art. 6 GG keinen unmittelbaren Anspruch auf Aufenthalt. Allerdings verpflichtet die in Art. 6 Abs. 1 i.V.m. Art. 6 Abs. 2 GG enthaltene wertentscheidende Grundsatznorm, nach welcher der Staat die Familie zu schützen und zu fördern hat, die Ausländerbehörde, bei der Entscheidung über aufenthaltsrechtliche Maßnahmen die familiären Bindungen des den (weiteren) Aufenthalt begehrenden Ausländers an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, pflichtgemäß, d.h. entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen, in ihren Erwägungen zur Geltung zu bringen (BVerfG, Beschluss v. 08.12.2005 – 2 BvR 1001/04 – juris, Rn. 17; Beschluss v. 09.01.2009 – 2 BvR 1064/08 – juris, Rn. 14; Beschluss v. 18.04.1989 – 2 BvR 1169/84). Der Schutz des Art. 6 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 GG gilt zunächst und zuvörderst der Familie als Lebens- und Erziehungsgemeinschaft. Die leibliche und seelische Entwicklung der Kinder findet in der Familie und der elterlichen Erziehung eine wesentliche Grundlage. Familie als verantwortliche Elternschaft wird von der prinzipiellen Schutzbedürftigkeit des heranwachsenden Kindes bestimmt (BVerfG, Beschluss v. 18.04.1989 – 2 BvR 1169/84 – juris, Rn. 32). Besteht eine solche Lebens- und Erziehungsgemeinschaft zwischen dem Ausländer und seinem Kind und kann diese Gemeinschaft nur in der Bundesrepublik Deutschland verwirklicht werden, etwa weil das Kind deutscher Staatsangehörigkeit und ihm wegen der Be-ziehungen zu seiner Mutter das Verlassen der Bundesrepublik nicht zumutbar ist, so drängt die Pflicht des Staates, die Familie zu schützen, einwanderungspolitische Be-lange regelmäßig zurück (BVerfG, Beschluss v. 08.12.2005 – 2 BvR 1001/04 – juris, Rn. 19). Dies kann selbst dann gelten, wenn der Ausländer vor Entstehung der zu schützenden Lebensgemeinschaft gegen aufenthaltsrechtliche Bestimmungen verstoßen hat (BVerfG, Beschluss v. 30.01.2002 – 2 BvR 231/00 – juris, Rn. 22). Diese Maßstäbe sind vorliegend jedoch schon nicht erfüllt, da sich auch die Antrag-steller zu 2) bis 4) unberechtigt in der Bundesrepublik aufhalten und nur in Ermangelung einer Abschiebungsmöglichkeit in die Ukraine von dem Antragsgegner geduldet werden. Die bloße Duldung der Antragsteller zu 2) bis 4) kann im vorliegenden Fall auch unter den Maßstäben des Art. 8 EMRK zu keiner anderen Bewertung führen (vgl. auch HessVGH, Beschluss v. 11.06.2003 - 12 TG 1238/03 – juris). Die Familienmitglieder haben zwar teilweise unterschiedliche Staatsangehörigkeiten, allerdings ist ein gemeinsames Zusammenleben in der Türkei, als Herkunftsland des Antragstellers zu 1), hier sichergestellt (BeckOK, MigrationsR, Stand: 15.01.2023, AufenthG, § 60a, Rn. 61). Gegenteiliges wurde von der Bevollmächtigten auch nicht vorgetragen. Eine weiter-führende Abwägung der familiären Belange einerseits und des öffentlichen Interesses andererseits kann daher dahinstehen. Es liegen auch die übrigen Voraussetzungen für die Abschiebungsandrohung vor. Dem Antragsteller zu 1) wurde entsprechend den Vorgaben des § 59 Abs. 2 AufenthG für den Fall, dass er der Ausreiseverpflichtung nicht innerhalb von 30 Tagen nach Zustellung der Verfügung nachgekommen sein sollte, die Abschiebung in die Türkei oder in einen anderen zu seiner Rückübernahme verpflichteten Staat angedroht. Auch die dem Antragsteller zu 1) gesetzte Ausreisefrist von 30 Tagen nach Zustellung der Verfügung wahrt die gesetzlichen Vorgaben nach § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG. Im Übrigen steht der Abschiebung des Antragstellers zu 1) auch kein zielstaatsbezogenes Abschiebungs-verbot entgegen, dem nach § 59 Abs. 3 Satz 2 AufenthG Rechnung zu tragen wäre. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist weiterhin statthaft, soweit sich die Klage gegen das in Ziffer 4 der angefochtenen Verfügung für den Fall der Abschiebung erlassene Einreise- und Aufenthaltsverbot von 24 Monaten nach § 11 Abs. 1 AufenthG gegenüber dem Antragsteller zu 1) richtet. Die Klage hat insoweit nach § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 AufenthG keine aufschiebende Wirkung. Die Regelung ist zwar auf den im August 2019 erfolgten Systemwechsel in § 11 Abs. 1 AufenthG nicht angepasst worden und bezieht sich daher ihrem Wortlaut nach weiterhin auf die „Befristung“ eines Einreise- und Aufenthaltsverbots, was jedoch an dem in § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 AufenthG zum Ausdruck kommenden gesetzgeberischen Willen, die aufschiebende Wirkung der Klage bei Einreise- und Aufenthaltsverboten auszuschließen, nichts ändern sollte (so VGH BW, Beschluss v. 13.11.2019 – 11 S 2996/19 – juris, Rn. 41 ff.). Der Antrag bleibt allerdings auch in diesem Punkt in der Sache ohne Erfolg. Zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung überwiegt das öffentliche Vollzugs-interesse das private Interesse des Antragstellers zu 1) an der Anordnung der auf-schiebenden Wirkung, da rechtliche Bedenken gegen das in Ziffer 4 ausgesprochene Verbot nicht bestehen. Das in Ziffer 4 der angefochtenen Verfügung angeordnete Einreise- und Aufenthalts-verbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG gegen den Antragsteller zu 1) ist – auch hinsichtlich seiner Dauer – rechtmäßig. Die Befristungsdauer steht nach der Neufassung des § 11 Abs. 3 AufenthG im Ermessen der Ausländerbehörde (vgl. BVerwG, Urteil v. 22.02.2017 – 1 C 3.16 – Rn. 65 f. mit Verweis auf BR-Drs. 642/14 Satz 39). Es ist nicht ersichtlich, dass das Verbot in seiner konkreten Ausgestaltung gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verstößt oder aus sonstigen Gründen an beachtlichen Ermessensfehlern leidet. Der Antragsteller zu 1) hat individuelle Gründe, die für eine kürzere Bemessung der Frist sprächen, nicht vorgetragen. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1, Abs. 4 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Das Gericht folgt insoweit der Empfehlung gemäß Nr. 8.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungs-gerichtsbarkeit 2013 und setzt den hiernach pro Person anzunehmenden Auffangstreitwert im Hinblick auf die Vorläufigkeit der Entscheidung nur zur Hälfte an.