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Beschluss

5 K 2083/14.DA.A

VG Darmstadt 5. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGDARMS:2015:0210.5K2083.14.DA.A.0A
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Leitsätze
Ein Mobiltelefon dürfte unter den weiten Begriff der Unterlage i. S. d. § 15 Abs. 3 Nr. 5 AsylVfG fallen, da die dort gespeicherten Rufnummern nicht anders zu bewerten sind, als seien sie in einem Notiz- oder Adressbuch vermerkt.
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Der Rechtsstreit wird nach § 76 Abs. 1 AsylVfG der Einzelrichterin bzw. dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Einzelrichterin bzw. Einzelrichter ist die Berichterstatterin bzw. der Berichterstatter.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein Mobiltelefon dürfte unter den weiten Begriff der Unterlage i. S. d. § 15 Abs. 3 Nr. 5 AsylVfG fallen, da die dort gespeicherten Rufnummern nicht anders zu bewerten sind, als seien sie in einem Notiz- oder Adressbuch vermerkt. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Der Rechtsstreit wird nach § 76 Abs. 1 AsylVfG der Einzelrichterin bzw. dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Einzelrichterin bzw. Einzelrichter ist die Berichterstatterin bzw. der Berichterstatter. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (§§ 114 ff. ZPO i. V. mit § 166 VwGO) hat keinen Erfolg, obwohl der Kläger nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen zur Aufbringung der Kosten der Prozessführung nicht in der Lage ist. Die Klage bietet jedoch keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO i. V. mit § 166 VwGO). Es kann offen bleiben, ob die mit Schriftsatz vom 10.05.2013 als Fortsetzungsfeststellungsklage erhobene Klage überhaupt die Zulässigkeitsschwelle erreicht und das von § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO geforderte berechtigte Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit in ausreichender Form darlegt. Selbst wenn die Klage zulässig wäre, wäre sie voraussichtlich unbegründet, denn der angefochtene Verwaltungsakt dürfte nach derzeitigem Sach- und Streitstand rechtmäßig sein. Für die Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen im Falle des Klägers ist das Regierungspräsidium Darmstadt sachlich und örtlich zuständig, da der Kläger dem Kreis Bergstraße zugewiesen worden ist (§ 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 Verordnung über die Zuständigkeiten der Ausländerbehörden und zur Durchführung des Aufenthaltsgesetzes und des Asylverfahrensgesetzes vom 21.06.1993 [GVBl. I S. 260], zuletzt geändert durch Verordnung vom 07.12.2009 [GVBl. I S. 507] - HessAuslBehZustV -). Soweit das Regierungspräsidium Darmstadt sich zur Erfüllung anderer Behörden bedient, liegt ein Fall der Amtshilfe vor (§ 4 Abs. 1 HessVwVfG) vor, die bereits infolge der internen Aufgabenverteilungen unter den Regierungspräsidien nach den Herkunftsländern der Asylbewerber gemäß Erlass des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport vom 08.11.2005 - II 41 - 23 d 05.02-12/04 - zudem auch abwicklungstechnisch naheliegt. Der Erlass kann zwar keine Zuständigkeiten im Außenverhältnis ändern, weil dies dem normativen Recht (Gesetz, Rechtsverordnung) vorbehalten ist; er kann aber die Grundlage dafür bieten, andere Behörden ggf. zu ersuchen, ihnen Amtshilfe zu leisten (vgl. auch § 5 Abs. 1 Nr. 2 und 5 HessVwVfG). Für die Durchführung der Amtshilfe ist die ersuchte Behörde, hier das Regierungspräsidium Kassel, verantwortlich (§ 7 Abs. 2 Satz 2 HessVwVfG). Rechtsgrundlage für die streitgegenständliche Sicherstellung des Mobiltelefons des Klägers dürfte nicht § 40 HSOG sein, da die dort bestimmten Voraussetzungen nicht vorliegen dürften, sondern § 15 Abs. 2 Nr. 5 AsylVfG i. V. mit § 49 und ggf. § 52 HSOG; diese Vorschrift gilt auch für abgelehnte Asylbewerber (OVG Meck.-Vorp., Urt. v. 30.01.2013 - 3 L 158/07 -, VG Karlsruhe, VG Stuttgart, Beschl. v. 04.10.2012 - A 7 K 3156/12 -; juris). Nach dieser Vorschrift hat der Ausländer alle erforderlichen Urkunden und sonstigen Unterlagen, die in seinem Besitz sind, den mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden vorzulegen, auszuhändigen und zu überlassen. Gemäß § 15 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG fallen darunter unter anderem Unterlagen, die neben dem Pass oder Passersatz für die Feststellung der Identität und Staatsangehörigkeit von Bedeutung sein können. Gemäß § 15 Abs. 3 Nr. 5 AsylVfG sind dies auch Unterlagen, die für die zu treffenden ausländerrechtlichen Maßnahmen einschließlich der Feststellung und Geltendmachung einer Rückführungsmöglichkeit in einen anderen Staat von Bedeutung sind. Das Mobiltelefon dürfte unter den weiten Begriff der Unterlage fallen, da die dort gespeicherten Rufnummern nicht anders zu bewerten sind, als seien sie in einem Notiz- oder Adressbuch vermerkt, das eine Unterlage i. S. der Vorschrift darstellt. Es ist ohne weiteres nachvollziehbar, dass anhand der Rufnummernaufzeichnungen Rückschlüsse auf Kontakte zum Heimatland und damit zur Nationalität des Klägers gezogen werden können. Um an das Mobiltelefon zu gelangen, ist ggf. sogar die Durchsuchung der Person erlaubt (§ 15 Abs. 4 AsylVfG). Das Herausgabeverlangen wurde mündlich geäußert, was ausreicht (§ 37 Abs. 2 HessVwVfG). Beiderseitigem Vortrag entsprechend wurden Polizeibeamte um Vollzugshilfe (§ 44 Abs. 1 HSOG) gebeten, das Herausgabeverlangen durchzusetzen. Die Vollstreckung dieser Verfügung richtet sich sowohl für die Polizei als auch für das Regierungspräsidium Kassel als allgemeiner Ordnungsbehörde (vgl. § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 HSOG i. V. mit § 1 Satz 1 Nr. 1 HSOG-DVO) nach HSOG (§ 47 Abs. 1 HSOG). Ein hiergegen eingelegter Rechtsbehelf hat keine aufschiebende Wirkung (§ 75 i. V. mit § 11 AsylVfG), sodass die Herausgabeverfügung sofort (vgl. § 47 Abs. 1 HSOG) im Wege der Ersatzvornahme (§ 49 Abs. 1 HSOG) und ggf. unter Anwendung unmittelbaren Zwangs (§ 52 HSOG) vollstreckt werden durfte. Über die anschließende Verwahrung ist - wie geschehen - eine Bescheinigung auszustellen (§ 49 Abs. 1 Satz 2 i. V. mit § 41 Abs. 2 HSOG). Gemessen an dem erheblichen öffentlichen Interesse, den zu mehrjähriger Jugendstrafe wegen Raubdelikten verurteilten Kläger nach der Erfolglosigkeit seines Asylbegehrens in sein Heimatland zurückzuführen, ist die verfügte Maßnahme zur Klärung seiner Nationalität nicht unverhältnismäßig (§ 4 HSOG) und von dem Kläger als geringfügige Beeinträchtigung seiner allgemeinen Handlungsfreiheit und seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 2 Abs. 1 GG) hinzunehmen. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).