Urteil
5 K 1394/12.DA
VG Darmstadt 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGDARMS:2014:0625.5K1394.12.DA.0A
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Leitsätze
1. Kinder von anerkannten Flüchtlingen, die selbst keinen Flüchtlingsstatus haben, können weder nach § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Alt. 2 StAG noch nach § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 StAG analog die Einbürgerung unter Hinnahme der Mehrstaatigkeit verlangen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Kinder von anerkannten Flüchtlingen, die selbst keinen Flüchtlingsstatus haben, können weder nach § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Alt. 2 StAG noch nach § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 StAG analog die Einbürgerung unter Hinnahme der Mehrstaatigkeit verlangen. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Berufung wird zugelassen. Die zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet. Der Bescheid des Regierungspräsidiums A-Stadt vom 12.09.2012 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Die Kläger haben keinen Anspruch auf Einbürgerung. Dabei kommt es jeweils auf die maßgebliche Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung an. Anwendbar ist daher das Staatsangehörigkeitsgesetz in der Fassung vom 28.08.2013 (BGBl. 2012 I S. 3458). Denn die Kläger haben den Einbürgerungsantrag am 27.09.2010 und damit nach dem maßgeblichen Stichtag des § 40a StAG (30.03.2007) gestellt. Die Kläger haben keinen Einbürgerungsanspruch aus § 10 StAG. Nach § 10 Abs. 1 StAG hat ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, unter den dort genannten Voraussetzungen einen Anspruch auf Einbürgerung. Dazu gehört nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StAG, dass er seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert. Von dieser Voraussetzung wird nach § 12 Abs. 1 Satz 1 StAG abgesehen, wenn der Ausländer seine bisherige Staatsangehörigkeit nicht oder nur unter besonders schwierigen Bedingungen aufgeben kann. Ein Grund für die – auch nur vorübergehende – Hinnahme von Mehrstaatigkeit ist nicht gegeben. Unmittelbar auf § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 StAG können sich die Kläger nicht berufen, da sie weder als Flüchtlinge anerkannt sind noch Reiseausweise für Flüchtlinge nach Art. 28 der Genfer Flüchtlingskonvention (GK) i.V.m. § 1 Abs. 3 AufenthV besitzen. Aber auch eine analoge Anwendung dieser Regelung auf minderjährige Kinder, deren Eltern als Flüchtlinge anerkannt worden sind (siehe hierzu Berlit, in GK-StAG Rn. 243.1 zu §12 StAG; Hailbronner/Renner/Maaßen, StAG, 5. Aufl., Rn. 46 zu § 12 StAG) scheidet aus. Es fehlt bereits an der Planwidrigkeit einer etwaigen Regelungslücke. Denn dem Gesetzgeber war das Problem bekannt, dass Kinder von anerkannten Flüchtlingen wegen verspäteter Asylantragstellung nicht den Flüchtlingsstatus im Wege des Familienasyls erlangen konnten. Der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hatte bereits am 13.05.1997 entschieden, dass das Kind eines Asylberechtigten, das in Deutschland vor der Anerkennung geboren worden ist, gemäß § 26 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Nr. 2 und 3 AsylVfG in der bis 31.10.1997 gültige Fassung (im Folgenden: AsylVfG 1992) Anspruch auf Familienasyl hat, wenn der Familienasylantrag unverzüglich – d.h. in der Regel innerhalb von zwei Wochen – nach der Geburt gestellt worden ist (BVerwG, U. v. 13.05.1997 – 9 C 35/96–BVerwGE 104, 362-367). § 26 Abs. 2 Satz 1 AsylVfG 1992 gewährte den im Bundesgebiet geborenen Kindern einen Anspruch auf Familienasyl unabhängig von dem Zeitpunkt ihrer Geburt. § 26 Abs. 2 Satz 1 AsylVfG 1992 unterschied insbesondere nicht danach, ob die im Bundesgebiet geborenen Kinder vor oder nach der Anerkennung der Eltern auf die Welt gekommen sind. Der Anspruch auf Familienasyl ergab sich vielmehr für die einen wie für die anderen aus § 26 Abs. 2 Satz 1 AsylVfG 1992. Für nach der Anerkennung der Eltern im Bundesgebiet geborene Kinder sah § 26 Abs. 2 Satz 2 AsylVfG 1992 lediglich eine besondere Antragsfrist vor; sie mussten ihren Asylantrag innerhalb eines Jahres nach der Geburt stellen. Diese Vorschrift stellte jedoch keine eigenständige Anspruchsgrundlage dar (BVerwG, U. v. 13.05.1997 – 9 C 35/96–BVerwGE 104, 362, Rn. 6). Das bedeutet, dass der Asylantrag für Kinder, die – wie die Kläger – vor der Anerkennung der Eltern im Bundesgebiet geboren wurden, unverzüglich nach der Geburt zu stellen war, da der Einreise ins Bundesgebiet als Bezugspunkt der Unverzüglichkeit der Antragstellung die Geburt im Bundesgebiet entsprach. Der Gesetzgeber hat mit der ab dem 28.08.2007 geltenden Fassung des § 26 AsylVfG auf die Antragsfrist für im Bundesgebiet geborene Kinder verzichtet. Dabei wurde in den Gesetzesmaterialien (BT-Drs. 16/5065, S. 422) ausgeführt, dass die Regelung, wonach minderjährige ledige Kinder eines Asylberechtigten den Antrag (auf Familienasyl) innerhalb eines Jahres nach der Geburt zu stellen haben, sich in der Rechtspraxis nicht bewährt habe und deshalb aufgehoben werde. Auch wenn der Gesetzgeber die Kinder, die vor Anerkennung eines Elternteils im Bundesgebiet geboren wurden, nicht ausdrücklich in Blick genommen hatte, so zeigt die Entstehungsgeschichte des § 26 AsylVfG doch, dass das Problem der verspäteten Antragsstellung im Rahmen der Gewährung von Familienasyl dem Gesetzgeber spätestens seit 2007 bekannt war. Aus der Verwaltungsvorschrift des Baden-Württembergischen Ministeriums für Integration zum Staatsangehörigengesetz vom 08.07.2013 (Az. 2-1010.1/1) ergibt sich zudem, dass das Problem der minderjährigen Kinder von Flüchtlingen, die selbst keinen Flüchtlingsstatus erlangt haben, für den Bereich der Einbürgerung bekannt gewesen ist. Denn unter Ziffer 12.1.2.3.2.5 wird dieser Fall dahingehend geregelt, dass minderjährigen Kindern der durch § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 StAG begünstigten Personengruppen die Entlassung aus der bisherigen Staatsangehörigkeit in der Regel nicht zugemutet werden kann. Eine entsprechende Regelung findet sich in den Hessischen Verwaltungsvorschriften zum StAG nicht. Kannte der Gesetzgeber das Problem der Antragsfristversäumung im Rahmen des Familienasyls und regelt eine Verwaltungsvorschrift Die Folgeprobleme für das Einbürgerungsverfahren, so fehlt es an einer planwidrigen Regelungslücke. Der Gesetzgeber hätte ohne weiteres Zeit gehabt, die Ausnahmeregelung des § 12 Abs. 2 Satz 2 Nr. 6 StAG, die wegen ihres Ausnahmecharakters ohnehin analogiefeindlich ist, für Altfälle anzupassen. Die Kläger können aber auch nach § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Alt. 2 StAG keine Einbürgerung unter Hinnahme der Mehrstaatigkeit verlangen. Eine vom ausländischen Staat gestellte Bedingung ist im Sinne dieser Vorschrift unzumutbar, wenn sie schon abstrakt-generell betrachtet nach den Wertungen der deutschen Rechtsordnung nicht hinnehmbar ist. Nach verbreiteter Ansicht ist sie darüber hinaus unzumutbar, wenn sie sich konkret-individuell betrachtet für den Einbürgerungsbewerber in nicht hinnehmbarer Weise auswirkt (BVerwG, U. v. 21.02.2013 – 5 C 9/12–BVerwGE 146, 89, Rn. 17). Ob die darüber hinaus erforderliche individuelle Prüfung des Vorliegens besonders schwieriger Bedingungen ebenfalls von § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Alt. 2 StAG gefordert wird oder als gesonderter Prüfungsschritt im Rahmen des § 12 Abs. 1 Satz 1 StAG zu erfolgen hat, kann das Gericht offenlassen. Denn es kann jedenfalls nicht festgestellt werden, dass das nach jemenitischen Recht bestehende Erfordernis der Registrierung der Geburt der Kläger abstrakt oder konkret betrachtet unzumutbar wäre. Insbesondere führt der Umstand, dass die Eltern der Kläger aufgrund ihres Flüchtlingsstatus nicht in der Lage sind, in ihr Heimatland zurückzukehren, um dort die für die Entlassung aus der Staatsangehörigkeit erforderliche Registrierung der Kläger vorzunehmen, nicht dazu, dass im konkreten Einzelfall eine unzumutbare oder besonders schwierige Bedingung anzunehmen ist. Denn die Kläger vermögen die erforderliche Registrierung in ihrem Heimatland mit Erlangung der Volljährigkeit selbst nachzuholen. Dass die Kläger bis zu ihrem 18. Lebensjahr und damit vergleichsweise lange auf die Einbürgerung warten müssen, stellt keine atypische Belastung dar (BVerwG, U. v. 21.02.2013 – 5 C 9/12–BVerwGE 146, 89 LS 2). Auch können Umstände, die rechtspolitisch eine vorzeitige Einbürgerung erwägenswert erscheinen lassen, wie z.B. die vorangegangene Einbürgerung der Geschwister der Kläger, ihr Aufwachsen in Deutschland und ihre weitgehende Integration ins deutsche Gesellschaftsleben, für die Annahme einer besonderen Belastungssituation nicht ausreichen. Liegen die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Nr. 4 StAG nicht vor, so bedarf es keiner weiteren Prüfung, ob die Kläger über die erforderlichen Deutschkenntnisse verfügen, was insbesondere beim Kläger zu 1 fraglich erscheint. Kommt mithin eine Einbürgerung der Kläger nach § 10 StAG unter Hinnahme der Mehrstaatigkeit nicht in Betracht, so scheidet auch eine Einbürgerung auf der Grundlage des § 8 StAG aus. Nach dieser Vorschrift kann im Einzelfall aus Gründen des öffentlichen Interesses oder zur Vermeidung einer besonderen Härte von den Voraussetzungen in § 8 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 4 StAG abgesehen werden. Eine besondere Härte im Sinn des § 8 Abs. 2 StAG liegt nicht vor. Der Begriff der "besonderen Härte" muss im Lichte des einbürgerungsrechtlichen Verfahrens betrachtet werden, denn sie soll durch die Einbürgerung vermieden werden. Eine solche Härte muss durch atypische Umstände des Einzelfalles bedingt sein und gerade durch die Verweigerung der Einbürgerung hervorgerufen werden und deshalb durch eine Einbürgerung vermieden oder zumindest entscheidend abgemildert werden können (BVerwG, U. v. 20.03.2012 – 5 C 5.11–BVerwGE 142, 145). Als Beispiel für einen Härtefall, der durch diese Ausnahmeregelung vermieden werden kann und soll, führt der Gesetzgeber die Konstellation an, dass etwa die ausländische Ehefrau aufgrund einer zur Durchführung eines Entlassungsverfahrens erteilten Einbürgerungszusicherung aus ihrer bisherigen Staatsangehörigkeit ausgeschieden ist, nun aber ihrer Einbürgerung mangelnde Unterhaltsfähigkeit entgegensteht und sie dadurch staatenlos geworden ist (BT-Drs. 15/420, S. 116). Dieser Beispielsfall zeigt zum einen, dass der Gesetzgeber für die Annahme einer „besonderen Härte“ mehr verlangt, als dass Gründe vorliegen, die einer Einbürgerung zwar grundsätzlich entgegenstehen, von denen jedoch unter bestimmten Umständen – wie etwa im Falle der nicht zu vertretenden Inanspruchnahme von Sozialleistungen (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG) – abgesehen werden kann. Zum anderen verdeutlicht er die Zielrichtung der Ausnahmeregelung des § 8 Abs. 2 StAG: Sie soll es ermöglichen, solchen Härten zu begegnen, die gerade durch die Verweigerung der Einbürgerung hervorgerufen werden bzw. durch eine Einbürgerung vermieden oder zumindest entscheidend abgemildert würden (vgl. BVerwG, U. v. 20.03.2012, a.a.O.; HessVGH, B. v. 21.10.2008 - 5 A 1820/08.Z -; VGH BW, U. v. 06.11.2013 - 1 S 244/13 -; VGH BW., U. v. 06.05.2009 - 13 S 2428/08 -; OVG BB, B. v. 11.06.2009 - OVG 5 M 30.08 -; SaarlOVG, B. v. 10.06.2010 - 1 A 88/10 -; alle in juris). Daran gemessen sind hier keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass die Versagung der Ermessenseinbürgerung die Kläger gegenüber anderen Einbürgerungsbewerbern in vergleichbarer Lage besonders hart trifft. Es wird nicht dargelegt und ist auch nicht ersichtlich, dass die Versagung der Einbürgerung negative Auswirkungen auf die familiären Lebensverhältnisse der Kläger hätte. Die Kläger haben hat als Unterlegene nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die vorläufige Vollstreckbarkeit der Entscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Berufung wird nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen. Es handelt sich um eine Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung. Die Frage, ob minderjährige Kinder von Flüchtlingen unter Hinnahme der Mehrstaatigkeit eingebürgert werden können, ist eine Rechtsfrage, die über den vorliegenden Fall hinaus Bedeutung hat und die bislang obergerichtlich nicht entschieden worden ist. Die Klägerin zu 2. wurde am 28.01.1997 als Kind der Eheleute A. A. A. und A. M. A. in A-Stadt geboren. Der Kläger zu 1. ist der Bruder der Klägerin zu 2. Er wurde am 02.01.1999 in Dieburg geboren. Die Eltern der Kläger wurden als Asylberechtigte anerkannt. Durch Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 28.02.2000 (Aktenzeichen 3 E 30849/97.A) wurde der Bescheid für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (nunmehr Bundesamt für Migration und Flüchtlinge – im Folgenden: Bundesamt) vom 08.07.1997 aufgehoben. Die Bundesrepublik Deutschland wurde verpflichtet, den Vater der Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen. Die Mutter der Kläger wurde durch Bescheid des Bundesamtes vom 20.10.2000 als Asylberechtige anerkannt. Die Eltern der Klägerin zu 1. stellten für diese am 12.01.1999 einen Asylantrag. Mit Bescheid vom 28.04.1999 lehnte das Bundesamt den Asylantrag der Klägerin zu 2. ab und stellte fest, dass die Voraussetzung des § 51 Abs. 1 AuslG sowie Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen. Der Klägerin zu 2. wurde die Abschiebung in den Jemen angedroht. Mit bei Gericht am 16.09.1999 eingegangenen Schriftsatz erhob die Klägerin zu 2. gegen die Ablehnung ihres Asylantrags Klage (Aktenzeichen 3 E 30548/99.A). Mit Urteil vom 08.10.2001 wurde die Klage abgewiesen. Die Eltern des Klägers zu 1. stellten am 22.03.1999 für diesen einen Asylantrag. Mit Bescheid vom 27.08.1999 lehnte das Bundesamt den Asylantrag ab und stellte fest, dass die Voraussetzung des § 51 Abs. 1 AuslG sowie Abschiebungshindernisse nach § 53 Ausländergesetz nicht vorliegen. Dem Kläger zu 1. wurde die Abschiebung in den Jemen angedroht. Mit bei Gericht am 16.09.1999 eingegangenen Schriftsatz erhob der Kläger zu 1. Klage gegen die Ablehnung seines Asylantrags. Mit Urteil vom 08.10.2001 (Aktenzeichen 3 E 30942/99.A) wurde die Klage des Klägers zu 1. abgewiesen. Die Geschwister der Kläger wurden im Rahmen des Familienasyls anerkannt. Die Kläger sind im Besitz befristeter familienbezogener Aufenthaltserlaubnisse. Der Vater der Kläger beantragte am 27.09.2010 beim Magistrat des Wissenschaftsstadt A-Stadt seine eigene Einbürgerung und zusammen mit seiner Ehefrau die Miteinbürgerung der Kläger in den deutschen Staatsverband. Die Klägerin zu 2. erhielt vom Regierungspräsidium Darmstadt am 31.03.2011 zunächst eine bis zum 31.03.2013 gültige Einbürgerungszusicherung, in der ihr die Einbürgerung in den Deutschen Staatverband für den Fall zugesagt wurde, dass der Verlust der jemenitischen Staatsangehörigkeit nachgewiesen wird. Der Kläger zu 1. erhielt am 13.04.2011 eine bis zum 30.04.2013 gültige Einbürgerungszusicherung. Die Einbürgerungszusicherungen wurden bezüglich der Klägerin zu 2. am 01.03.2012 bis zum 31.03.2014 und bezüglich des Klägers zu 1. am 18.01.2012 bis zum 31.01.2014 verlängert. Mit Schreiben vom 02.07.2012 teilte die Bevollmächtigte der Kläger mit, dass sie wegen der Entlassung ihrer Mandanten aus der jemenitischen Staatsangehörigkeit beim Jemenitischen Generalkonsulat in B-Stadt vorgesprochen habe. Ein Antrag auf Ausbürgerung habe nicht gestellt werden können, weil die Kläger nicht in Jemen registriert seien und sie weder eine jemenitische Geburtsurkunde noch einen jemenitischen Reisepass besäßen. Dem Schreiben war eine Bescheinigung des Jemenitischen Generalkonsulats vom 31.05.2012 beigefügt, die folgenden Hinweis enthielt: „Das Generalkonsulat der Republik Jemen B-Stadt bescheinigt hiermit, dass es für die Beantragung einer weiteren Staatsangehörigkeit zusätzlich zur jemenitischen erforderlich ist, dass die beantragende Person im Besitz eines jemenitischen Nationalpasses ist.“ Die Kläger begehrten in der Folgezeit die Einbürgerung unter dauernder Hinnahme der Mehrstaatigkeit. Mit Bescheid vom 12.09.2012 wurde der Antrag der Kläger auf Einbürgerung in den deutschen Staatverband abgelehnt. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Voraussetzungen für die Beibehaltung der jemenitischen Staatsangehörigkeit nicht vorlägen. Nach § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 StAG sei die Mehrstaatigkeit hinzunehmen, wenn der einzubürgernde Ausländer einen Reiseausweis für Flüchtlinge besitze. Diese Voraussetzung erfüllten die Kläger nicht. Hätte der Gesetzgeber gewollt, dass auch minderjährige Kinder von Asylberechtigten und Flüchtlingen, die diesen Status nicht besitzen, von der Ausnahmereglung erfasst würden, hätte er ausreichen Gelegenheit gehabt, dieses gesetzgeberische Ziel durch Änderung des Gesetzeswortlauts zu erreichen. Die Problematik sei dem Gesetzgeber bekannt gewesen, sodass von einer planwidrigen Reglungslücke als Voraussetzung für eine erweiternde oder analoge Anwendung der Vorschrift nicht auszugehen sei. Ausnahmereglungen wie die des § 12 Abs. 1 StAG seien grundsätzlich eng auszulegen und daher einer erweiternden bzw. analogen Anwendung nicht zugänglich. Auch seien die Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, 2. Alt. StAG nicht gegeben. Ein Rückgriff auf diese Regelung sei im Hinblick auf den abschließenden Charakter der Sonderregelung für Flüchtlinge nicht möglich. Wegen des weiteren Inhalts wird auf die Begründung der Verfügung vom 12.09.2012 (Blatt 232 der Behördenakte) Bezug genommen. Die Klägerin zu 2. besucht die Integrierte Gesamtschule in A-Stadt. Sie hat ausweislich des Zeugnisses für das Schuljahr 2012/2013 in dem Fach Deutsch die Note 3. Der Kläger zu 1. besucht eine Förderschule der Stadt A-Stadt in der Klassenstufe 7. Ausweislich des Zeugnisses für das Schuljahr 2012/2013 kann der Kläger Wörter und kurze Texte mechanisch lesen. Die Sinnentnahme fällt ihm durch seinen eingeschränkten Wortschatz allerdings schwer. Das Erlesen von Arbeitsaufträgen gelingt ihm mit Hilfen. Er kann Bildergeschichten erfassen und sprachlich eingeschränkt darstellen. Der Kläger kann wenige Wörter aus dem Gedächtnis schreiben, meist schreibt er weitgehend lautgetreu. Geübte Diktate schreibt er mittlerweile weitgehend mit. Der Kläger schreibt noch ungelenk in Druckschrift. Mit Schriftsatz vom 10.10.2012, bei Gericht eingegangen am 11.10.2012, haben die Kläger Klage erhoben. Zur Begründung wird ausgeführt, dass die personensorgeberechtigten Eltern der Kläger mehrfach versucht hätten, beim jemenitischen Konsulat in Frankfurt einen Antrag auf Ausbürgerung zu stellen. Die Versuche seien gescheitert, da die Kläger weder im Besitz jemenitischer Pässe noch jemenitische Geburtsurkunden seien. Den Eltern sei nicht zuzumuten, in den Jemen zu reisen, um die erforderlichen Dokumente zu beantragen. Daher liege eine rechtliche Unmöglichkeit vor, die dazu führe, dass eine Einbürgerung unter Hinnahme der Mehrstaatigkeit möglich sei. Die Kläger beantragen, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 12.09.2012 zu verpflichten, die Kläger in den deutschen Staatverband einzubürgern. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sich der Beklagte im Wesentlichen auf den angegriffenen Bescheid. Er weist ergänzend darauf hin, dass im Hinblick auf § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StAG kein Fall unzumutbarer Entlassungsbedingungen vorliege. Der Wortlaut dieser Regelung stelle auf die Unzumutbarkeit der Bedingungen, von denen der ausländische Staat die Entlassung abhängig mache hin; sie stelle nicht auf die Unzumutbarkeit der Entlassungsbemühungen ab. Durch Beschluss vom 16.05.2012 ist der Rechtsstreit dem Einzelrichter übertragen worden. Das Gericht hat die Behördenakte beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht.