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Urteil

5 K 1646/12.DA

VG Darmstadt 5. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGDARMS:2014:0328.5K1646.12.DA.0A
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Leitsätze
1. Wer von der Möglichkeit Gebrauch macht, nach der Eheschließung die türkische Staatsangehörigkeit seines Ehegatten anzunehmen, verliert dadurch regelmäßig seine deutsche Staatsangehörigkeit. 2. Als Antrag zum Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit ist auch eine darauf gerichtete Erkläung anzusehen (hier nach Art 5, 42 des Türk StAG).
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Wer von der Möglichkeit Gebrauch macht, nach der Eheschließung die türkische Staatsangehörigkeit seines Ehegatten anzunehmen, verliert dadurch regelmäßig seine deutsche Staatsangehörigkeit. 2. Als Antrag zum Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit ist auch eine darauf gerichtete Erkläung anzusehen (hier nach Art 5, 42 des Türk StAG). Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Die Berufung wird zugelassen. Über die Klage entscheidet allein die Berichterstatterin, da sich beide Beteiligten ausdrücklich mit dieser Verfahrensweise einverstanden erklärt haben (§ 87a Abs. 2 und 3 VwGO). Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Die beiden Ausweispapiere der Klägerin sind zu Recht für ungültig erklärt und sie zu deren Abgabe aufgefordert worden, da die Klägerin ihre deutsche Staatsangehörigkeit mit der Annahme der türkischen Staatsangehörigkeit verloren hat. Gemäß § 1 Abs. 4 Satz 1 PassG bzw. § 9 Abs. 1 Satz 1 PAuswG darf das betreffende Ausweispapier nur Deutschen im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 GG ausgestellt werden. Gemäß § 11 Abs. 2 PassG bzw. § 28 Abs. 2 PAuswG ist der Ausweis für ungültig zu erklären, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung nicht vorgelegen haben. Ein ungültiger Pass kann nach § 12 Abs. 1 PassG eingezogen werden, ebenso nach § 29 Abs. 1 PAuswG ein ungültiger Personalausweis. Auf diesen Vorschriften beruht der angefochtene Bescheid der Beklagten. Die Beklagte ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Klägerin durch Annahme der türkischen Staatsangehörigkeit nach der Eheschließung gemäß § 25 Abs. 1 StAG in der seit 01.01.2000 geltenden Fassung ihre deutsche Staatsangehörigkeit verloren hat. Denn auch wenn der Erwerbstatbestand des Artikels 5 des Türkischen Staatsangehörigkeitsgesetzes in der damals geltenden Fassung im ersten Abschnitt des Türkischen StAG und dort unter der Überschrift „I. Erwerb kraft Gesetzes“ steht, so handelt sich doch nicht um eine automatische Folge der Eheschließung, die der ausländische Ehepartner nicht beeinflussen kann. Vielmehr erwirbt der ausländische Ehepartner des türkischen Staatsangehörigen die türkische Staatsangehörigkeit nur dann, wenn er seinen Wunsch nach deren Erwerb ausdrücklich gemäß Artikel 42 des Türkischen Staatsangehörigkeitsrechtes erklärt. Diese Erklärung muss gemäß Artikel 42 Ziffer b des Türkischen Staatsangehörigkeitsrechtes vor den zuständigen ausländischen Behörden innerhalb eines Monats nach der Trauung schriftlich abgegeben werden, und die die Erklärung entgegennehmende Behörde leitet diese dann zusammen mit den Unterlagen über die Registrierung der Eheschließung an das zuständige (türkische) Standesamt weiter. So ist auch im Falle der Klägerin verfahren worden, wie sich aus den am 25.05.2001 auf dem Standesamt in Gaziantep erstellten türkischen Personenstandsurkunden der Klägerin und ihres Ehemannes ergibt. Selbst wenn die Klägerin sich also nicht erinnern kann, dass sie einen ausdrücklichen schriftlichen Antrag auf Erwerb der türkischen Staatsangehörigkeit gestellt hat, so hat sie jedenfalls in wirksamer Art und Weise gegenüber den türkischen Behörden auf dem Generalkonsulat erklärt, dass sie die türkische Staatsangehörigkeit annehmen will. Zu diesem Schritt war sie nicht gezwungen, sondern sie hätte genauso gut die Gelegenheit zum Erwerb der türkischen Staatsangehörigkeit ungenutzt verstreichen lassen und allein ihre deutsche Staatsangehörigkeit behalten können. Deshalb handelt es sich bei der nach türkischem Recht abzugebenden Erklärung um einen Vorgang, der unter die Formulierung „auf Antrag“ im Sinne des § 25 Abs. 1 StAG subsummiert werden kann. Mit dem Antragserfordernis in § 25 Abs. 1 StAG soll lediglich ausgeschlossen werden, dass die deutsche Staatsangehörigkeit in den Fällen verloren geht, in denen der betroffene Deutsche den Erwerb der ausländischen Staatsangehörigkeit überhaupt nicht beeinflussen kann und er mit dieser ausländischen Staatsangehörigkeit quasi „aufgedrängt bereichert“ wird. Erforderlich ist deshalb ein freier Willensentschluss des Betroffenen, der bei der Klägerin unzweifelhaft vorgelegen hat, als sie gegenüber dem Beamten des türkischen Generalkonsulats erklärt hat, die türkische Staatsangehörigkeit annehmen zu wollen. Wenn sie dies in der subjektiven Fehlvorstellung getan hat, die Annahme der türkischen Staatsangehörigkeit habe keinen Einfluss auf den Fortbestand ihrer deutschen Staatsangehörigkeit, so kommt es darauf nicht an. Denn die subjektiven Vorstellungen des Betroffenen sind unerheblich. Vielmehr tritt die Verlustfolge auch dann ein, wenn der Betreffende den Verlust nicht wünscht, insbesondere sich über diese Folge des Erwerbs der ausländischen Staatsangehörigkeit irrt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.10.2000, 1 B 53/00, bestätigt durch BVerfG, Beschluss vom 10.08.2001, 2 BvR 2101/00, beide juris sowie VG Stuttgart, Beschluss vom 17.07.2008, 11 K 1270/08 unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 21.05.1985, Buchholz 130 § 25 RuStAG Nr. 5; ebenso Gemeinschaftskommentar zum Staatsangehörigkeitsrecht, § 25 Rn. 33). Selbst wenn die Klägerin also aus eigenem Gutdünken oder verleitet durch eine fehlerhafte Auskunft des Standesamtes in A-Stadt fälschlich geglaubt hat, der Erwerb der türkischen Staatsangehörigkeit habe keinen Einfluss auf den Fortbestand ihrer deutschen Staatsangehörigkeit, so ändert dies am Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit nach der Regelung des § 25 Abs. 1 StAG nichts. Etwas anderes hat die Rechtsprechung nur angenommen, wenn der Betroffene gar nicht wusste, dass er deutscher Staatsangehöriger ist und deshalb durch den Erwerb einer anderen Staatsangehörigkeit seine deutsche Staatsangehörigkeit verlieren kann. Das Kriterium, seine eigene deutsche Staatsangehörigkeit zu kennen oder kennen zu müssen, ist deshalb durch die Rechtsprechung (u. a. BVerwG, Urteil vom 10.04.2008, 5 C 28/07) zum ungeschriebenen Tastbestandsmerkmal geworden. Denn zur Verlässlichkeit des durch das Grundgesetz geschützten Status als deutscher Staatsangehöriger gehört auch die Vorhersehbarkeit eines Verlustes und ein ausreichendes Maß an Rechtssicherheit und Rechtsklarheit im Bereich der staatsangehörigkeitsrechtlichen Verlustregeln (so ausdrücklich BVerwG, Urteil vom 10.04.2008, 5 C 28/07 unter Hinweis auf BVerfG, Entscheidung vom 08.12.2006, 2 BvR 1339/06), weshalb niemand die deutsche Staatsangehörigkeit durch Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit verlieren kann, wenn er gar nicht gewusst hat, dass er deutscher Staatsangehöriger ist. Dieser Rechtsgrundsatz gilt also nicht für die Klägerin, der ihre deutsche Staatsangehörigkeit sehr wohl bekannt und bewusst war und die lediglich irrtümlich geglaubt hat, die türkische und deutsche Staatsangehörigkeit nebeneinander besitzen zu können. Zwar mag sie nicht zum Personenkreis derjenigen gehören, die ausweislich der Gesetzesmaterialien durch die Neuregelung des § 25 Abs. 1 StAG zum 01.01.2000 von einem Missbrauch abgehalten werden sollten. Denn seinerzeit ging es insbesondere darum, Fallkonstellationen zu erfassen, bei denen eingebürgerte, ehemals ausländische Staatsangehörige, die zum Zwecke der Einbürgerung ihre frühere ausländische Staatsangehörigkeit aufgeben mussten, sofort nach der Einbürgerung in den deutschen Staatsverband ihre alte Staatsangehörigkeit wieder angenommen haben und damit – wenn sie im Inland lebten – in Übereinstimmung mit der alten Fassung des § 25 Abs. 1 StAG zwei Staatsangehörigkeiten besitzen konnten. Derartigen Missbrauchsfällen sollte die Neufassung des § 25 Abs. 1 StAG einen Riegel vorschieben (vgl. hierzu Bundestagsdrucksache Nr. 14/533, Seite 15), während wohl nicht an Fallkonstellationen wie die vorliegende gedacht war, dass eine von Geburt an deutsche und immer in Deutschland lebende Person durch die Annahme der ausländischen Staatsangehörigkeit im Zusammenhang mit der Eheschließung ihre deutsche Staatsangehörigkeit verliert, auch wenn sie weiterhin ihren Wohnsitz in Deutschland hat. Diese aus dem jetzigen Wortlaut des § 25 Abs. 1 StAG folgende Konsequenz erscheint dem Gericht jedoch gleichwohl zwingend, da eine Auslegung des Gesetzes - auch im Wege der teleologischen Reduktion - gegen den Wortlaut ausscheidet. Hier wäre der Gesetzgeber gefordert, Fälle wie den vorliegenden möglicherweise abweichend zu gestalten, wenn denn demnächst ohnehin in bestimmten weiteren Konstellationen (Optionsfälle in Deutschland geborener Kinder) die doppelte Staatsbürgerschaft erlaubt sein soll. Bislang dürfte es sich für Fälle wie denjenigen der Klägerin anbieten, vor der Annahme der ausländischen Staatsangehörigkeit eine Beibehaltungsgenehmigung nach § 25 Abs. 2 StAG einzuholen, die es dann ermöglicht, parallel deutscher und türkischer oder anderweitig ausländischer Staatsangehöriger zu sein, auch wenn das betreffende Land nicht ausdrücklich in § 25 Abs. 1 Satz 2 StAG aufgezählt ist. Für das Gericht spricht einiges dafür, dass die Klägerin eine derartige Beibehaltungsgenehmigung bekommen hätte, wenn sie diese denn nur rechtzeitig beantragt hätte. Die von der Klägerin geschilderte Auskunft aus dem Standesamt A-Stadt kann allerdings nicht als derartige Beibehaltungsgenehmigung eingestuft werden, allein schon deshalb nicht, weil die Standesämter nicht für die Ausführung des StAG zuständig sind. Auch wenn das Ergebnis für die Klägerin hart sein mag, ist der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit nach § 25 Abs. 1 StAG daher mit Annahme der türkischen Staatsangehörigkeit im Mai 2001 eingetreten. Demgemäß erweisen sich die Ungültigerklärung und die Einziehung ihrer deutschen Ausweispapiere als rechtmäßig. Da die Klägerin unterlegen ist, hat sie die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kosten beruht auf §§ 167 Abs. 2 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Berufung wird nach §§ 124 Abs. 2 Nr. 3, 124 a Abs. 1 VwGO zugelassen. Es erscheint sinnvoll, die aufgeworfenen Fragen einer höchstrichterlichen Klärung zuzuführen, insbesondere, wie weit das Antragserfordernis im Sinne des § 25 Abs. 1 StAG auszulegen ist und ob es für Fälle wie denjenigen der Klägerin, die in Deutschland geboren ist, immer hier ihren Lebensmittelpunkt hatte und ihre deutsche Staatsangehörigkeit nie aufgeben wollte, tatsächlich gelten kann, ohne in die verfassungsrechtliche Garantie des Art. 16 Abs. 1 GG einzugreifen. Die Klägerin wendet sich gegen die Einziehung ihres deutschen Personalausweises und ihres deutschen Reispasses mit Bescheid der Beklagten vom 15.11.2012. Die Klägerin ist am 25.06.1979 in A-Stadt als Tochter deutscher Eltern geboren und hat ihr gesamtes Leben in Deutschland verbracht. Am 04.05.2001 heiratete die Klägerin auf dem Standesamt in A-Stadt den in Deutschland lebenden türkischen Staatsangehörigen T. A.. Als die Klägerin mit ihrem Ehemann beim türkischen Generalkonsulat zwecks Fortschreibung von dessen Papieren vorsprach, wurde ihr dort mitgeteilt, dass sie aufgrund der Eheschließung die Möglichkeit habe, auch die türkische Staatsangehörigkeit zu erwerben. Von dieser Möglichkeit machte die Klägerin Gebrauch und nahm gleichzeitig nach türkischem Recht den Vornamen E. N. an. Daraufhin wurde sie am 24.05.2001 in die türkischen Abstammungsunterlagen der Familie des Ehemannes (N. K. Ö.) aufgenommen und dort als Ehefrau E. N. A., türkische Staatsangehörige geführt. Am 02.05.2006 beantragte die Klägerin bei der Stadt A-Stadt einen neuen deutschen Reisepass und einen neuen deutschen Personalausweis. In den Antragsunterlagen ist hinter dem Feld „Ich besitze neben der deutschen Staatsangehörigkeit eine/mehrere Staatsangehörigkeit (en) bzw. habe eine solche beantragt“ das Feld „Nein“ angekreuzt. Daraufhin wurden der Klägerin problemlos sowohl der deutsche Personalausweis als auch der deutsche Reisepass ausgestellt. Als die Klägerin anlässlich der Ummeldung des Wohnsitzes am 02.11.2012 erneut beim Bürgerbüro der Stadt A-Stadt vorsprach, wies die Klägerin von sich aus darauf hin, dass sie neben der deutschen Staatsangehörigkeit auch die türkische Staatsangehörigkeit besitze und diese anlässlich ihrer Eheschließung mit ihrem türkischen Ehemann im Jahre 2001 erlangt habe. Aufgrund dieser Umstände kam die Stadt A-Stadt zu dem Ergebnis, dass die Klägerin durch die Annahme der türkischen Staatsangehörigkeit ihre deutsche Staatsangehörigkeit bereits im Jahre 2001 verloren habe, sodass sie weder einen deutschen Personalausweis noch einen deutschen Reisepass besitzen dürfe. Mit Bescheid vom 15.11.2012 erklärte die Beklagte daher den Personalausweis mit der Nr. 4176636254 sowie den Reisepass mit der Nr. 4176404837 für ungültig, zog diese Papiere ein und forderte die Klägerin auf, beide Ausweise bis zum 30.11.2012 beim Bürgerbüro der Stadt A-Stadt abzugeben. Gegen diesen Einziehungsbescheid erhob die Klägerin durch ihren Bevollmächtigten am 03.12.2012 Klage und stellte gleichzeitig einen Eilantrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage (5 L 1644/12.DA). Im Rahmen der Gerichtsverfahren trug die Klägerin vor, dass sie seinerzeit mit ihrem Ehemann auf dem türkischen Generalkonsulat gewesen sei und ihr dort erklärt wurde, sie habe innerhalb von vier Wochen nach der Eheschließung die Möglichkeit, ohne besonderen Aufwand die türkische Staatsangehörigkeit zu erlangen. Daraufhin habe sie sich beim Standesamt der Stadt A-Stadt erkundigt, ob sie dies nach deutschem Recht ohne weiteres tun könne. Der dortige Beamte habe ein Büchlein aus dem Regal genommen und ihr nach dessen Lektüre mitgeteilt, dass eine doppelte Staatsbürgerschaft zulässig sei. Daraufhin habe sie sich entschlossen, die türkische Staatsangehörigkeit anzunehmen und dies dem Beamten im türkischen Konsulat mitgeteilt. Einen schriftlichen Antrag habe sie zu keinem Zeitpunkt gestellt; vielmehr gebe es an schriftlichen Unterlagen nur den bereits vorgelegten Auszug aus dem türkischen Personenstandsregister. Zwar sei der Klägerin bewusst, dass das Inlandsprivileg des § 25 StAG, wonach bei doppelter Staatsangehörigkeit nur Auslandsdeutsche ihre deutsche Staatsangehörigkeit verloren haben, nur noch bis 31.12.1999 in Kraft gewesen sei. Seit der ab 01.01.2000 geltenden Fassung des § 25 Abs. 1 StAG verliere ein Deutscher seine Staatsangehörigkeit mit dem Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit, wenn dieser Erwerb auf seinen Antrag erfolge. Einen solchen Antrag habe die Klägerin jedoch gerade nicht gestellt, sodass sie Deutsche geblieben sei und deshalb auch weiterhin deutsche Ausweispapiere beanspruchen könne. Die Klägerin beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 15.11.2012 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verweist zur Begründung auf die Ausführungen in ihrem angefochtenen Bescheid und macht ergänzend deutlich, dass als Antrag im Sinne des § 25 Abs. 1 StAG jede Erklärung genüge, die auf den Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit gerichtet sei. Insofern sei auch die für die Klägerin nach der Eheschließung notwendige schriftliche Erklärung im Sinne von Artikel 5 i. V. m. Artikel 42 des türkischen Staatsangehörigkeitsgesetzes ein Antrag, der zum Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit geführt habe. Außerdem sei Herr E., der Leiter des Standesamtes zur Zeit der Trauung der Klägerin (mittlerweile im Ruhestand), telefonisch befragt worden. Er könne sich nicht mehr an das Ehepaar Ö. erinnern, sei aber ziemlich sicher, dass die von der Klägerin behauptete Auskunft so nicht erteilt worden sei. Die Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes zum 01.01.2000 sei ihm und seinen Mitarbeiterinnen hinlänglich bekannt gewesen. Auch eine Ersitzung der deutschen Staatsangehörigkeit nach § 3 Abs. 2 StAG, weil die Klägerin von deutschen Stellen zwölf Jahre lang als deutsche Staatsangehörige behandelt worden sei, komme nicht in Betracht. Denn es seien seit dem Verlust im Mai 2001 bis zur Vorsprache beim Bürgeramt am 02.11.2012 noch keine zwölf Jahre vergangen. Im Übrigen habe die Klägerin die Behandlung als deutsche Staatsangehörige auch zu vertreten, da sie bei Beantragung von Pass und Personalausweis im Jahre 2006 die türkische Staatsangehörigkeit nicht angegeben habe. Das Eilverfahren erledigten die Beteiligten übereinstimmend dahingehend, dass die Klägerin bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Klageverfahren Reisepass und Personalausweis nicht abgeben muss, allein schon vor dem Hintergrund, dass zwar hinsichtlich der Einziehung des Personalausweises die aufschiebende Wirkung kraft Gesetzes (§ 30 PAuswG) ausdrücklich ausgeschlossen ist, nicht aber gegenüber der Einziehung eines Reisepasses. Zur Darstellung des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Behördenakte der Beklagten (1 Hefter) Bezug genommen.