Urteil
5 K 672/10.DA
VG Darmstadt 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGDARMS:2012:0224.5K672.10.DA.0A
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Leitsätze
1. Bei direkt an den Kindergarten gezahlten Kindergartenbeiträgen des unterhaltspflichtigen Elternteils, bei dem das Kind nicht lebt, liegt eine berücksichtigungspflichtige, den UVG-Anspruch des Kindes mindernde Unterhaltszahlung vor, wenn die Zahlung im Einvernehmen mit dem Unterhaltsberechtigten erfolgt (a. A.: Bay. VGH, Urt. v. 14.09.2010 - 12 BV 09.3107 -).
2. Die geänderte zivilgerichtliche Rechtsprechung zur Qualifikation von Kindergartenbeiträgen als durch den Elementarbedarf gedeckte Aufwendungen oder als zusätzlicher Mehrbedarf des Kindes hat auf die Anrechnungsregeln des UVG keinen Einfluss, weil sämtliche Unterhaltszahlungen des anderen Elternteils ungeachtet ihres Verwendungszwecks auf die Unterhaltsleistung anzurechnen sind (a. A.: VG Würzburg, Urt. v. 05.11.2009 - W 3 K 08.1967 -).
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen.
3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei direkt an den Kindergarten gezahlten Kindergartenbeiträgen des unterhaltspflichtigen Elternteils, bei dem das Kind nicht lebt, liegt eine berücksichtigungspflichtige, den UVG-Anspruch des Kindes mindernde Unterhaltszahlung vor, wenn die Zahlung im Einvernehmen mit dem Unterhaltsberechtigten erfolgt (a. A.: Bay. VGH, Urt. v. 14.09.2010 - 12 BV 09.3107 -). 2. Die geänderte zivilgerichtliche Rechtsprechung zur Qualifikation von Kindergartenbeiträgen als durch den Elementarbedarf gedeckte Aufwendungen oder als zusätzlicher Mehrbedarf des Kindes hat auf die Anrechnungsregeln des UVG keinen Einfluss, weil sämtliche Unterhaltszahlungen des anderen Elternteils ungeachtet ihres Verwendungszwecks auf die Unterhaltsleistung anzurechnen sind (a. A.: VG Würzburg, Urt. v. 05.11.2009 - W 3 K 08.1967 -). 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen. 3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet, denn den Klägern steht der geltend gemachte Anspruch nicht zu. Die zwischen den Beteiligten allein streitige Frage einer Anrechenbarkeit der direkt an den Kindergarten geleisteten Beiträge des Kindesvaters auf den UVG-Anspruch ist – entgegen anderslautender Entscheidungen des VG Würzburg und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs – zu bejahen. Gemäß § 2 Abs. 3 UVG werden auf die Unterhaltsleistung in demselben Monat erzielte Einkünfte des Berechtigten angerechnet, soweit es sich 1. um Unterhaltszahlungen des Elternteils, bei dem der Berechtigte nicht lebt, 2. um Waisenbezüge einschließlich entsprechender Schadenersatzleistungen, die wegen des Todes des in Nummer 1 bezeichneten Elternteils oder eines Stiefelternteils gezahlt werden, handelt. Bei der für die Anrechnung der vom Kindesvater gezahlten Kindergartenbeiträge kommt es allein darauf an, ob es sich um eine Zahlung handelt und ob diese dazu bestimmt ist, die Unterhaltspflicht des anderen Elternteils zu erfüllen. Die Regelung weicht damit von der ursprünglichen Entwurfsvorlage des UVG erheblich ab. In der Fassung des Entwurfs mehrerer Bundestagsabgeordneter und der Fraktion der SPD und der FDP war noch vorgesehen, die Anrechnungsregelung noch wie folgt zu fassen (BT-Drs. 8/1952, S. 3): „(2) Zum Einkommen im Sinne des Absatzes 1 gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Leistungen aus öffentlichen Mitteln, die unter Berücksichtigung des Einkommens des Berechtigten zu bemessen sind. Von den Einkommen sind die hierauf zu entrichtenden Steuern und die mit seiner Erzielung verbundenen notwendigen Ausgaben abzusetzen.“ Dieser umfassende Anrechnungsbegriff stieß in den Ausschussberatungen auf Kritik, weil befürchtet wurde, dass angesichts der Vielzahl der zu berücksichtigenden Kriterien und des Erfordernisses einer fiktiv vorzunehmenden Steuerberechnung die UVG-Stelle überfordert sei, dem auf Unterhalt dringend angewiesenen Elternteil schnell zu helfen. Aus diesem Grund schlug der Ausschuss für Jugend, Familie und Gesundheit des Deutschen Bundestags die später Gesetz gewordene und – mit einer kleinen Änderung – noch heute geltende Anrechnungsregelung vor. Zur Begründung wurde ausgeführt (BT-Drs. 8/2774, S. 13): „Die Anrechnung von Einkommen des Berechtigten soll auf die im allgemeinen in Betracht kommenden Einkünfte beschränkt werden, um den Verwaltungsaufwand für die Durchführung des Gesetzes nicht unangemessen groß werden zu lassen.“ Anzurechnen sind hiernach nur „Zahlungen“, mithin keine sonstigen geldwerten Vorteile wie Naturalleistungen (z. B. Unterkunft, Verpflegung), sonstiges Vermögen oder Gelder, auf die das Kind keinen Zugriff hat, wie z. B. das beim unterhaltspflichtigen Elternteil verbliebene Sparbuch. Überdies muss es sich um Geldleistungen handeln, die in Erfüllung der Unterhaltspflicht des anderen Elternteils erbracht werden. Sonstige Zuflüsse (z. B. Einnahmen des Kindes aus Vermietung und Verpachtung) fallen nicht unter die Anrechnungsregelung. Damit ist der Anrechnungsbegriff des UVG aus Sicht des Kindes deutlich günstiger als der des Familienrechts. Mit Blick auf die Griffigkeit der vom Gesetzgeber gewollten Anrechnungsregelung sind nur eindeutig der Unterhaltspflicht zuzuordnende Leistungen des Kindesvaters anzurechnen. Leistet der Vater die streitigen 200,00 EUR in Tilgung eines ihm von der Mutter der Kinder eingeräumten Kredits, handelte es sich nicht um Unterhaltsleistungen. Ebenso wären allgemeine Spenden an die Kindertagesstätte nicht als Unterhaltsleistung zu werten. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass der Vater der Kläger das Geld ausschließlich in Erfüllung seiner Unterhaltspflicht leistet. Das wurde nicht nur von den Klägern schriftsätzlich vorgetragen (vgl. Schriftsatz vom 02.08.2010, S. 2 oben, Bl. 60 d. A.), sondern drängt sich nach der Lebenserfahrung geradezu auf, zumal es andere in Betracht kommende Schulden, deren Tilgung der Vater im Blick haben könnte, nicht gibt. Die von den Klägern initiierte Diskussion, ob Kindergartenbeiträge Teil des Elementarunterhalts sind, zum unterhaltsrechtlichen Mehrbedarf gehören und gar Sonderbedarf bilden, ist für die Anrechnung ohne Relevanz. Auf diese dem zivilrechtlichen Unterhaltsrecht entnommenen Begrifflichkeiten stellt die UVG-Anrechnungsregelung nicht ab. Sie bezieht sämtliche Unterhaltszahlungen in die Anrechnung ein. Die vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 03.02.2009 – 12 C 08.3413 –, juris, vertretene Auffassung, bei 101,00 EUR Kindergartenbeitrag müssten lediglich 50,00 EUR abgezogen werden, da in dem gesetzlichen Mindestunterhalt nach der früheren Rechtsprechung des BGH ein Betrag in dieser Höhe für Kindergartenbeiträge enthalten sei, vermag das erkennende Gericht daher nicht zu teilen. Diese Betrachtung wirft die Frage auf, welche Schuld mit den übrigen 51,00 EUR getilgt werden soll. Auch diese Leistungen werden – unzweifelhaft – in Erfüllung der gesetzlichen Unterhaltspflicht erbracht. Die vom VG Würzburg in seinem Urteil vom 05.11.2009 – W 3 K 08.1967 – juris, vertretene Auffassung, wonach wegen der geänderten BGH-Rechtsprechung nur der Essensgeldanteil (33,00 EUR von 101,00 EUR) „wegen der Einheitlichkeit der Rechtsprechung“ in Abzug gebracht werden dürfe, übersieht nicht nur, dass sich auch insofern die Frage stellt, welcher Schuldtilgung die restlichen 68,00 EUR dienen, sondern auch, dass das UVG-Recht und das zivile Unterhaltsrecht verschiedenen Rechtsregimen unterliegen, die sowohl hinsichtlich der Bemessungsgrundlagen des Unterhalts als auch hinsichtlich der Anrechnungsvorschriften stark voneinander abweichen. Auch das Kind, das aus einem vermögenden familiären Umfeld stammt, erhält lediglich den UVG-Mindestunterhalt und keineswegs den aufgrund der Leistungsfähigkeit seiner Eltern anzunehmenden deutlich höheren Familienunterhalt. Umgekehrt werden deutlich weniger Einkünfte auf die Unterhaltsleistung nach dem UVG angerechnet als nach dem Unterhaltsrecht des BGB. Eine „Einheitlichkeit der Rechtsprechung“ ist hier aufgrund der Verschiedenartigkeit der Regelungen weder möglich, noch gefordert. Im Gesetzesentwurf wird zudem darauf hingewiesen, dass der Unterhaltsvorschuss nicht darauf abzielt, den zivilrechtlichen Unterhaltsanspruch zu erfüllen. Dort (BT-Drs. 8/1952, S. 6) heißt es: „Die neue öffentliche Unterhaltsleistung soll nur die ausfallende Mindestleistung ersetzen, die ein zahlungspflichtiger Elternteil typischerweise schuldet; typisierter Mindestunterhalt ist der in §§ 1615 f, 1615 g BGB und in der dazu erlassenen Regelunterhalt-Verordnung umschriebene Regelunterhalt. Die neue Leistung kann – was ihrem Charakter als Sozialleistung entspricht – dagegen nicht den bisweilen höheren individuellen Unterhaltsbedarf decken. Die Deckung dieses Unterhaltsteils muß, falls der zahlungspflichtige Elternteil nicht leistet, dem Elternteil, bei dem das Kind lebt, im Rahmen seiner Leistungsfähigkeit und hilfsweise der Sozialhilfe überlassen werden. Bei der Geltendmachung des Anspruchs auf den die öffentliche Leistung übersteigenden Unterhaltsteil kann der alleinerziehende Elternteil dadurch entlastet werden, daß insoweit auf seinen Antrag die öffentliche Hand als Pfleger tätig wird (§ 10 des Entwurfs).“ In dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 14.09.2010 – 12 BV 09.3107 –, juris, werden inzwischen – in Abänderung seiner bisherigen Rechtsprechung – alle vom erkennenden Gericht geäußerten Einschätzungen geteilt. Insbesondere – siehe Rdnr. 29 – fordere die Einheitlichkeit der Rechtsprechung keine Übernahme der BGH-Rechtsprechung, weil das UVG nur auf den Mindestunterhalt abstelle. Die Kindergartenbeiträge des Kindesvaters seien auch unzweifelhaft als Unterhaltszahlungen i. S. von § 2 Abs. 3 Nr. UVG zu werten (Rdnr. 23). Auf einen Zahlungszweck komme es jedenfalls insoweit nicht an, als dieser dazu diene, die UVG-Leistung zu erhöhen (Rdnr. 25, 26). Letztlich diene das UVG nicht dazu, den vom BGH zuerkannten Mehrbedarf zu erfüllen (Rdnr. 27). Dass das Gericht gleichwohl den vollen Kindergartenbeitrag aus der Anrechung strich, begründete es mit dem Umstand, dass Zahlungen an Dritte (hier: an den Kindergarten) als Einkommen des Kindes nicht anzurechnen seien, weil das Kind über dieses Geld nicht verfügen könne (Rdnr. 30). Dieser Betrachtung muss mit Nachdruck widersprochen werden. Zahlung i. S. von § 2 Abs. 3 Nr. 1 UVG setzt nicht voraus, das Geld stets unmittelbar dem Unterhaltsberechtigten zur Verfügung zu stellen. Eine Zahlung kann auch an Dritte erfolgen, wenn dies mit Zustimmung des Unterhaltsberechtigten geschieht. Auch die Überweisung von Geldern auf das Konto der Mutter anstelle eines oft nicht existenten Kontos des unterhaltsberechtigten Kindes ist eine Zahlung i. S. d. Gesetzes, wenn die Mutter in Ausübung der elterlichen Sorge dies so verlangt. Vorliegend erfolgt die Zahlung an den Kindergarten unzweifelhaft – im dortigen wie im hiesigen Fall – in Absprache der von beiden Elternteilen gewollten Betreuung ihrer Kinder durch den Kindergarten. Zu keiner Zeit wurde seitens der Kinder eingewendet, sie würden den Kindergarten nicht besuchen oder seien mit der Zahlung an den Kindergarten aus anderen Gründen nicht einverstanden. Also ist die Zahlung des Kindesvaters an den Kindergarten so zu behandeln, als würde sie dem Kind unmittelbar zufließen. Die vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof vorgenommene formelle Betrachtungsweise hätte zur Folge, dass je nach Zahlweg Unterhaltszahlungen teils vorlägen, teils nicht. Derselbe zweckgebundene Beitrag des Vaters, der über das Konto der Mutter flösse, müsste als Unterhaltsgewährung angesehen werden, während er im Falle der Direktüberweisung an den Kindergarten diese Eigenschaft nicht hätte, obwohl das Geld in beiden Fällen dem Unterhalt des Kindes dient. Für eine solche Ungleichbehandlung gibt es keinen sachlichen Grund; sie ist mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar. Dort wie hier kann nicht ernstlich zweifelhaft sein, dass in der Höhe des vom Kindesvater überwiesenen Betrags die Mutter der Kläger entlastet wird, da sie den Kindergartenbeitrag sonst aus eigenen Mitteln aufbringen müsste. Der Vorteil der Zahlung an den Kindergarten kommt ihr also letztlich unmittelbar zugute. Das Verfahren ist – als dem Kinder- und Jugendhilferecht zuzuordnen – gerichtskostenfrei (§ 188 Satz 2 VwGO). Die Kostenentscheidung zu den außergerichtlichen Kosten ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO i. V. mit § 167 VwGO. Beschluss Der Gegenstandswert wird 7.200,00 EUR festgesetzt. Gründe Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf §§ 23, 33 RVG, 42 Abs. 2, 52 Abs. 3 GKG. Der von den Klägern geforderte zusätzliche Betrag von je 100,00 EUR monatlich ist hiernach mit dem dreifachen Jahreswert anzusetzen. Am 02.10.2009 beantragten die Kläger Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG). Mit im Wesentlichen gleich lautenden Bescheiden vom 30.11.2009 wurde Unterhaltsvorschuss für den Kläger zu 1) in Höhe von 58,00 EUR und für den Kläger zu 2) in Höhe von 17,00 EUR gewährt. In beiden Fällen wurden Zahlungen des Vaters in Höhe von 100,00 EUR an den Kindergarten für Kindergartenbeiträge abgezogen. Hiergegen wandten sich die Kläger mit ihren Widersprüchen vom 30.12.2009. Mit im Wesentlichen gleich lautenden Widerspruchsbescheiden vom 22.04.2010 wurden die Widersprüche zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, Kindergartenbeiträge seien nach den einschlägigen Richtlinien als abzugsfähiges Einkommen zu berücksichtigen. Am 26.05.2010 haben die Kläger Klage erhoben. Sie sind der Auffassung die herangezogenen Richtlinien entsprächen nicht der mehr der Gesetzes- und Rechtsprechungslage zum Kindesunterhalt. Bis zur Reform 2008 seien im Kindesunterhalt Beiträge für den Kindergarten enthalten gewesen. Durch die geänderte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gehörten Kindergartenbeiträge seit 01.01.2008 zum Mehrbedarf, der neben den Beträgen der Düsseldorfer Tabelle zusätzlich zu gewähren sei. Die Anrechnung von Kindergartenbeiträgen als Unterhalt sei daher nicht mehr zulässig. Der Kindesvater wolle auf keinen Fall an die Kindesmutter leisten; er berufe sich im Übrigen auf mangelnde Leistungsfähigkeit. Seine Bestimmung, dass die Zahlungen der Deckung der Kindergartenkosten diene, die dem Mehrbedarf des Kindes zuzuordnen seien, sei nicht sittenwidrig. Die Kläger beantragen, den Beklagten unter entsprechender Aufhebung der Bescheide des Kreisausschusses des Kreises Groß-Gerau vom 30.11.2009 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide derselben Behörde vom 22.04.2010 zu verpflichten, die Zahlungen des Vaters in Höhe von je 100,00 EUR bei der Berechnung des Unterhaltsvorschusses unberücksichtigt zu lassen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er bezieht sich zur Begründung auf die angefochtenen Bescheide und trägt ergänzend vor, Kindergartengelder seien unterhaltsrelevante Leistungen, die bei der Berechnung der Unterhaltsleistung zu berücksichtigen seien. Der Richtliniengeber habe in der aktuellen Fassung die geänderte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bereits berücksichtigt, aber dort eine Anrechnung der Kindergartenbeiträge gleichwohl für zulässig erachtet. Im Unterschied zu dem entschiedenen Fall des BGH zahle der hiesige Vater nicht den Mindestunterhalt; es könne nicht sein, dass der Vater sich aussuchen könne, ob seine Zahlung einen Mehrbedarf abdecken solle, während der Mindestbedarf ungedeckt bliebe. Auf etwaige Tilgungsbestimmungen komme es nicht an. Ein Leistungsbestimmungsrecht sei insofern auch sittenwidrig, da es zu Lasten der öffentlichen Hand ausgeübt werde. In Bezug auf Kindergartenbeiträge liege ein Anspruchsübergang auf die Behörde nicht vor und eine Rückforderung gegen den Vater sei nicht durchsetzbar. Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und auf die beigezogenen Behördenakten des Beklagten verwiesen.