Beschluss
5 L 936/11.DA
VG Darmstadt 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGDARMS:2011:0928.5L936.11.DA.0A
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Leitsätze
1. Es spricht vieles dafür, dass sich das vorläufige Aufenthaltsrecht eines türkischen Arbeitnehmers nach einem Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis im Allgemeinen nach § 21 Abs. 3 AuslG 1965 i. V. mit Art. 13 ARB 1/80 richtet, weil es günstiger als das Recht nach § 81 AufenthG ist.
2. Das vorläufige Aufenthaltsrecht nach § 21 Abs. 3 AuslG 1965 entsteht auch im Fal-le eines nach Ablauf des bisherigen Aufenthaltstitels gestellten Verlängerungsan-trags. Es kann nach der ablehnenden Entscheidung der Behörde im Falle eines er-folgreichen Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO wieder aufleben.
3. Die Verlängerung des Aufenthaltsrechts eines türkischen Arbeitnehmers nach be-endeter ehelicher Lebensgemeinschaft kann sich nach § 2 Abs. 1 Satz 2 AuslG 1965 i. V. mit Art. 13 ARB 1/80 richten, weil der Anwendungsbereich dieser Rege-lung teilweise günstiger ist als nach § 31 AufenthG. Mangelnde Lebensunterhalts-sicherung und Leistungsbezug nach dem SGB II fallen jedoch unter die sog. Nega-tivschranke des § 2 Abs.1 Satz 2 AuslG 1965 und lassen eine dem Ausländer günstige Entscheidung nur zu, wenn das Rechtsstaatsprinzip einschließlich der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes sowie die Grundrechte und die in ihnen verkörperte Wertordnung dies fordern.
Tenor
1. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
2. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen.
3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Es spricht vieles dafür, dass sich das vorläufige Aufenthaltsrecht eines türkischen Arbeitnehmers nach einem Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis im Allgemeinen nach § 21 Abs. 3 AuslG 1965 i. V. mit Art. 13 ARB 1/80 richtet, weil es günstiger als das Recht nach § 81 AufenthG ist. 2. Das vorläufige Aufenthaltsrecht nach § 21 Abs. 3 AuslG 1965 entsteht auch im Fal-le eines nach Ablauf des bisherigen Aufenthaltstitels gestellten Verlängerungsan-trags. Es kann nach der ablehnenden Entscheidung der Behörde im Falle eines er-folgreichen Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO wieder aufleben. 3. Die Verlängerung des Aufenthaltsrechts eines türkischen Arbeitnehmers nach be-endeter ehelicher Lebensgemeinschaft kann sich nach § 2 Abs. 1 Satz 2 AuslG 1965 i. V. mit Art. 13 ARB 1/80 richten, weil der Anwendungsbereich dieser Rege-lung teilweise günstiger ist als nach § 31 AufenthG. Mangelnde Lebensunterhalts-sicherung und Leistungsbezug nach dem SGB II fallen jedoch unter die sog. Nega-tivschranke des § 2 Abs.1 Satz 2 AuslG 1965 und lassen eine dem Ausländer günstige Entscheidung nur zu, wenn das Rechtsstaatsprinzip einschließlich der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes sowie die Grundrechte und die in ihnen verkörperte Wertordnung dies fordern. 1. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. 2. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen. 3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt. Der Antragsteller ist türkischer Staatsangehöriger. Er reiste erstmals im Jahre 1995 ins Bundesgebiet ein. Nach erfolglosem Asylverfahren schloss er mit einer deutschen Staatsangehörigen die Ehe und erhielt am 27.05.2003 eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 AuslG 1990, die zuletzt am 22.06.2005 bis 21.05.2007 verlängert wurde. Im Juni 2006 trennten sich die Eheleute. Auf seinen rechtzeitig gestellten Verlängerungsantrag erhielt der Antragsteller am 21.02.2008 eine bis 21.02.2009 gültige Aufenthaltserlaubnis nach § 31 Abs. 1 AufenthG. Kurz zuvor, am 25.10.2007, war seine türkische Lebensgefährtin nachgezogen, die am 26.11.2007 Drillinge gebar. Der Asylantrag der Lebensgefährtin wurde abgelehnt; derzeit sind sie und die Kinder im Besitz einer Duldung. Am 03.03.2010 schlossen der Antragsteller und seine Lebensgefährtin vor dem türkischen Generalkonsulat die Ehe. Am 09.02.2009 beantragte der Antragsteller die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis, bei der er unwahre Angaben zu seinem Beschäftigungsverhältnis machte. Die Behörde nahm die am gleichen Tage erteilte Niederlassungserlaubnis mit Bescheid vom 02.12.2009 zurück und forderte den Antragsteller zur Ausreise unter Abschiebungsandrohung auf. Der hiergegen gerichtete Eilantrag blieb erfolglos (Beschl. v. 16.02.2011 – 5 L 1823/09.DA). Über die gleichzeitig erhobene Klage ist noch nicht entschieden (Aktenzeichen: 5 K 1824/09.DA). Am 01.04.2011 beantragte der Antragsteller die Verlängerung seiner am 21.02.2009 erloschenen Aufenthaltserlaubnis. Mit Bescheid vom 24.05.2011 lehnte die Behörde diesen Antrag unter Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung ab und führte zur Begründung im Wesentlichen aus, die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis richte sich nach § 31 Abs. 4 Satz 2 AufenthG und sei wegen mangelnder Lebensunterhaltssicherung nicht möglich. Gegen den ablehnenden Bescheid hat der Antragsteller am 15.06.2011 Klage erhoben (Aktenzeichen: 5 K 865/11.DA), über die noch nicht entschieden ist. Vorliegend beantragt der Antragsteller unter Hinweis auf seinen langjährigen Inlandsaufenthalt und die nach längerer Arbeitslosigkeit zum 01.05.2011 wiederaufgenommene Beschäftigung, durch die ein Großteil des Lebensunterhalts sichergestellt werde, sinngemäß, die aufschiebende Wirkung der Klage vom 15.06.2011 anzuordnen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen, und sieht weiterhin die Voraussetzungen für eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis wegen mangelnder Lebensunterhaltssicherung nicht für gegeben an. II. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist zulässig. Soweit er auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage des Antragstellers vom 15.06.2011 gegen die mit Bescheid des Antragsgegners vom 24.05.2011 erfolgte Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis gerichtet ist, ist er gemäß § 80 Abs. 5 VwGO statthaft. Allerdings folgt die Statthaftigkeit des Antrags nicht schon aus dem Begehren, das vorläufige Bleiberecht des Antragstellers nach § 81 Abs. 4 AufenthG, das im Erfolgsfalle nach Maßgabe von § 84 Abs. 2 AufenthG weitergewährt werden würde, zu sichern. Nach § 81 Abs. 4 AufenthG gilt der bisherige Aufenthaltstitel vom Zeitpunkt seines Ablaufs bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als fortbestehend, wenn der Ausländer die Verlängerung dieses Aufenthaltstitels oder die Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels beantragt. Voraussetzung für die Anwendung dieser Vorschrift ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein vor Ablauf der bisherigen Aufenthaltserlaubnis gestellter Verlängerungsantrag (BVerwG, Urt. v. 22.06.2011 – 1 C 5.10–, juris, Rdnr. 15). Auch eine kurzzeitige Verspätung der Antragstellung lässt das erloschene vorläufige Aufenthaltsrecht nicht wieder aufleben (BVerwG, Urt. v. 22.06.2011 – 1 C 5.10–, juris, Rdnr. 16). Das vorläufige Aufenthaltsrecht des § 81 Abs. 4 AufenthG ist für den Antragsteller erloschen, da er den Verlängerungsantrag erst am 01.04.2011 und damit über zwei Jahre nach Ablauf der bisherigen Aufenthaltserlaubnis gestellt hat. Vieles spricht jedoch dafür, dass die Statthaftigkeit des Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO aus § 21 Abs. 3 Satz 3 Ausländergesetz vom 28.04.1965 (BGBl. I S. 353) – im Folgenden: AuslG 1965 – i. V. mit Art. 13 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG-Türkei vom 19.09.1980 über die Entwicklung der Assoziation – im Folgenden kurz: ARB 1/80 (vollständiger Text einsehbar unter www.migrationsrecht.net) – in der Auslegung, die der Beschluss durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) erfahren hat (vgl. insbes. EuGH, Urt. v. 09.12.2010 – Rs. C-300/09 und Rs. C-301/09 [Toprak und Oguz] –, NVwZ 2011, 349 ff. ), folgt. Art. 13 ARB 1/80 stimmt hinsichtlich Arbeitnehmern mit Art. 7 des Beschlusses des Assoziationsrates Nr. 2/76 vom 20.12.1976 über die Durchführung des Artikels 12 des Abkommens von Ankara (vollständiger Text einsehbar unter www.migrationsrecht.net) – im Folgenden: ARB 2/76) sachlich überein. Nach diesen Vorschriften dürfen die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und die Türkei für Arbeitnehmer (ab ARB 1/80: auch für ihre Familienangehörigen), deren Aufenthalt und Beschäftigung in ihrem Hoheitsgebiet ordnungsgemäß sind, keine neuen Beschränkungen der Bedingungen für den Zugang zum Arbeitsmarkt einführen. Im Zeitpunkt des Verlängerungsantrags am 01.04.2011 war der Antragsteller zwar beschäftigungslos und er war auch nicht mehr im Besitz eines vorläufigen Aufenthaltsrechts, sodass fraglich sein könnte, ob er sich auf das Stillhaltegebot berufen kann. Die vorübergehende Beschäftigungslosigkeit schließt den Arbeitnehmerstatus i. S. von Art. 13 ARB 1/80 jedoch nicht aus. Der EuGH hat mehrfach entschieden, dass die Stillhalteklausel des Art. 13 ARB 1/80 nicht dazu bestimmt sei, die bereits in den Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats integrierten türkischen Staatsangehörigen zu schützen, sondern gerade für die türkischen Staatsangehörigen gelten soll, die noch keine Rechte in Bezug auf Beschäftigung und entsprechend auf Aufenthalt nach Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 genießen (EuGH, Urt. v. 29.04.2010 - C-92/07 [Kommission ./. Niederlande] –, InfAuslR 2010, 270, Rdnr. 45; EuGH, Urt. v. 17.09.2009 – C-242/06 [Sahin] –, NVwZ 2009, 155, Rdnr. 51; Urt. v. 21.10.2003 – Rs. C-317/01– [Abatay], und Rs. C-369/01 [Sahin]–, InfAuslR 2004, 32, Rdnr. 75 ff.). Die Regelung sei insbesondere nicht auf türkische Migranten beschränkt, die bereits eine Beschäftigung als Arbeitnehmer ausüben (EuGH, Urt. v. 17.09.2009 – C-242/06 [Sahin] –, NVwZ 2009, 1551, Rdnr. 50; Urt. v. 21.10. 2003 – Rs. C-317/01– [Abatay], und Rs. C-369/01 [Sahin]–, InfAuslR 2004, 32, Rdnr. 75 ff.), sodass das grundsätzliche Bemühen des Antragstellers, eine Erwerbstätigkeit aufnehmen zu wollen, für die Zuerkennung des Arbeitnehmerstatus i. S. von Art. 13 ARB 1/80 ausreicht. Hinsichtlich der Ordnungsmäßigkeit des Aufenthalts i. S. von Art. 13 ARB 1/80 hat der EuGH in der Vergangenheit die Auffassung vertreten, der türkische Arbeitnehmer oder sein Familienangehöriger müsse die Vorschriften des Aufnahmemitgliedstaats auf dem Gebiet der Einreise, des Aufenthalts und gegebenenfalls der Beschäftigung beachtet haben, sodass er sich rechtmäßig im Hoheitsgebiet dieses Staates befinde (EuGH, Urt. v. 17.09.2009 – C-242/06 [Sahin] –, NVwZ 2009, 1551, Rdnr. 53; Urt. v. 21.10.2003 – Rs. C-317/01– [Abatay], und Rs. C-369/01 [Sahin]–, InfAuslR 2004, 32, Rdnr. 84). In der jüngeren Rechtsprechung des Gerichtshofs wird demgegenüber betont, die Verbürgungen des Art. 13 ARB 1/80 seien wegen der Gleichartigkeit und wegen derselben Zielsetzung im Lichte der Parallelvorschrift des Art. 41 Abs. 1 Zusatzprotokoll zum Assoziationsabkommen EWG-Türkei auszulegen; diese Vorschrift verbiete bei selbstständig Tätigen neue Beschränkungen der Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit und verlange insbesondere keinen ordnungsgemäßen Aufenthalt (EuGH, Urt. v. 09.12.2010 – Rs. C-300/09 und Rs. C-301/09 [Toprak und Oguz] –, NVwZ 2011, 349, Rdnr. 54; Urt. v. 29.04.2010 - C-92/07 [Kommission ./. Niederlande] –, InfAuslR 2010, 270, Rdnr. 48; Urt. v. 17.09.2009 – C-242/06 [Sahin] –, NVwZ 2009, 1551, Rdnr. 65). In der neueren Rechtsprechung des EuGH wird darauf hingewiesen, dass sog. Stillhalteklauseln lediglich verfahrenstechnischer Natur seien. Für die Anwendung der Stillhalteklauseln komme es nicht darauf an, ob sich ein türkischer Staatsangehöriger zu dem Zeitpunkt, zu dem er einen Antrag auf Niederlassung im Gebiet eines Mitgliedstaats stellt, rechtmäßig in diesem Staat aufhält oder nicht (EuGH, Urt. v. 29.09.2011 – C-187/10 [Unal] –, Rdnr. 33, unter Berufung auf Urt. v. 20.09.2007 – C-16/05 [Tum und Dari] –, NVwZ 2008, 61, Rdnr. 59). Auch in der Rechtssache Sahin – die einen Arbeitnehmer betraf – erblickte der EuGH im mehrmonatigen Fehlen einer Aufenthaltserlaubnis kein Hindernis, das Stillhaltegebot des Art. 13 ARB 1/80 gleichwohl für anwendbar zu halten (EuGH, Urt. v. 17.09.2009 – C-242/06 [Sahin] –, NVwZ 2009, 1551, Rdnr. 55 f.). Dies und das bereits gegen den Wortlaut des Art. 13 ARB 1/80 zuerkannte Recht, auch eine Person ohne konkrete Beschäftigung könne sich auf Art. 13 ARB 1/80 berufen, lassen daran zweifeln, ob für die Inanspruchnahme der Stillhalteklausel stets ein förmlicher Aufenthaltstitel erforderlich ist. Eine abschließende Beantwortung dieser schwierigen Rechtsfrage, die zurzeit auch Gegenstand einer Vorabentscheidung des EuGH in der Rechtssache Dereci (Rs. C-256/11) ist, ist im vorliegenden Eilverfahren nicht möglich, sodass die Kammer in ihrer weiteren Prüfung zugunsten des Antragstellers unterstellt, dieser könne sich auf die Stillhalteklausel des Art. 13 ARB 1/80 berufen. Maßgeblicher Zeitpunkt für Arbeitnehmer ist der 20.12.1976 (Art. 13 ARB 2/76), für ihre Familienangehörigen der 01.12.1980 (Art. 16 Abs. 1 ARB 1/80). Infolgedessen ist zu prüfen, ob der Antragsteller einen Anspruch auf Anwendung des alten Rechts hat, weil es für ihn günstiger ist als das derzeitige Recht. Am 20.12.1976 galt das Ausländergesetz vom 28.04.1965 (BGBl. I S. 353), zuletzt geändert durch Gesetz v. 25.06.1975 (BGBl. I S. 1542), – im Folgenden: AuslG 1965 –. Nach seinem § 21 Abs. 3 AuslG 1965 galt der Aufenthalt des Ausländers bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde vorläufig als erlaubt, wenn der Ausländer nach der Einreise die Aufenthaltserlaubnis oder deren Verlängerung beantragte. Auf die Einhaltung bestimmter Fristen kam es nach dieser Vorschrift und der Verwaltungs- und Rechtsprechungspraxis nicht an; insbesondere war es nicht erforderlich, die Verlängerung während der Gültigkeit der bisherigen Aufenthaltserlaubnis zu beantragen. Auch ein nach Erlöschen der bisherigen Aufenthaltserlaubnis gestellter Verlängerungsantrag brachte das vorläufige Aufenthaltsrecht des § 21 Abs. 3 Satz 3 AuslG 1965 – ab dem Zeitpunkt der Antragstellung – zum Entstehen, wenn die Behörde in eine Sachprüfung eintrat (BVerwG, Beschl. v. 21.04.1972 – I B 29.72 –, DÖV 1972, 797). Einem weiteren Verlängerungsantrag nach Erfolglosigkeit des ersten wurde der vorläufig erlaubte Aufenthalt nach der Rechtsprechung des OVG Nordrhein-Westfalen generell (OVG Nordrh.-Westf., Beschl. v. 23.07.1982 – 17 B 756/82–, NVwZ 1983, 431 [432]) und im Übrigen jedenfalls dann zuerkannt, wenn in ihm nicht nur eine Wiederholung des bereits zurückgewiesenen Aufenthaltsbegehrens lag (vgl. hierzu BVerwG, Beschl. v. 23.01.1987 – 1 B 213/86–, NVwZ 1987, 504; Hamb. OVG, Beschl. v. 05.01.1990 – Bs V 484/89 –, HmbJVBl. 1991, 13 [14]; OVG Bremen, Beschl. v. 12.01.1988 – 1 B 105/87 –, juris), sondern ein neuer Aufenthaltszweck geltend gemacht wurde (Hess. VGH, Beschl. v. 10.07.1989 – 12 TH 1938/89 –, InfAuslR 1989, 302 ff.; Beschl. v. 14.03.1989 – 12 TH 741/89 –, NVwZ-RR 1989, 432 [433]; Hamb. OVG, Beschl. v. 14.01.1985 – Bs V 273/84 –, InfAuslR 1985, 65 [66]; a. A. Bay. VGH, Beschl. v. 26.01.1988 – 10 CE 86.01387 –, NVwZ 1988, 660 [661] und VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 15.08.1985 – 11 S 1665/85 –, juris) oder eine Änderung der Sach- oder Rechtslage vorlag (OVG Rheinl.-Pf., Beschl. v. 21.07.1988 – 13 B 105/88 –, InfAuslR 1989, 44 ff.; Hamb. OVG, Beschl. v. 11.12.1987 – Bs V 336/87–, DVBl 1988, 1031 [1032]; a. A. Bay. VGH, Beschl. v. 26.01.1988 – 10 CE 86.01387 –, NVwZ 1988, 660 [661] und VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 15.08.1985 – 11 S 1665/85 –, juris). Das vorläufige Aufenthaltsrecht im Falle einer Erstbeantragung einer Aufenthaltserlaubnis trat auch nach illegaler Einreise (ohne das erforderliche Visum) ein (Hess. VGH, Beschl. v. 14.02.1991 – 12 TH 1568/90 –, NVwZ-RR 1991, 426 [427]; OVG Rheinl.-Pf., Beschl. v. 18.02.1991 – 13 B 10914/90–, InfAuslR 1991, 186 [187]). Das vorläufige Aufenthaltsrecht nach § 21 Abs. 3 AuslG 1965 entstand lediglich dann nicht, wenn der Antrag missbräuchlich gestellt wurde, um die bevorstehende Aufenthaltsbeendigung abzuwenden (OVG Nordrh.-Westf., Beschl. v. 23.07.1982 – 17 B 756/82–, NVwZ 1983, 431 [432]; Hamb. OVG, Beschl. v. 14.01.1985 – Bs V 273/84 –, InfAuslR 1985, 65 [66]) oder der Ausländer keinen gültigen Pass oder Passersatz besaß (Bay. VGH, Beschl. v. 10.11.1986 – 10 CS 86.00478 –, juris) oder wenn er ausgewiesen worden war (Hamb. OVG, Beschl. v. 06.11.1986 – Bs IV 509/86 – juris; OVG Nordrh.-Westf., Beschl. v. 01.03.1984 – 18 B 710/83 – DÖV 1984, 893 ). Das vorläufige Aufenthaltsrecht, das nach Bescheidung des Antrags durch die Ausländerbehörde zunächst verloren ging, konnte durch einen erfolgreichen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO oder durch Aufhebung der ausländerbehördlichen Entscheidung – im Unterschied zum jetzigen Recht (vgl. § 84 Abs. 2 AufenthG) – jederzeit wieder aufleben (BVerwG, Beschl. v. 03.11.1989 – 1 B 142.89–, Buchholz 402.24 § 2 AuslG Nr. 103; Urt. v. 27.10.1987 – 1 C 19.85–, NVwZ 1988, 251 [255]; Beschl. v. 23.01.1987 – 1 B 213.86–, NVwZ 1987, 504; Beschl. v. 14.07.1978 – 1 ER 301.78–, NJW 1979, 505; Urt. v. 18.12.1969 – I C 5.69 –, NJW 1970, 396 [397]; vgl. hierzu schon VG Darmstadt, Beschl. v. 08.02.2010 – 5 L 1833/09.DA [3] –, juris). Das nach § 21 Abs. 3 AuslG 1965 für den Antragsteller entstandene Aufenthaltsrecht ist günstiger als das derzeitige Recht, sodass zu prüfen ist, ob es ihm zusteht. Es ist durch die nach Ablauf der bisherigen Aufenthaltserlaubnis beantragte Verlängerung nicht verloren gegangen, weil auch ein Antrag auf erstmalige Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 21 Abs. 3 Satz 1 AuslG 1965 ein vorläufiges Aufenthaltsrecht entstehen lässt, es also auf das Vorhandensein einer noch bestehenden Aufenthaltserlaubnis nicht ankommt. Das hiernach grundsätzlich zuzuerkennende vorläufige Aufenthaltsrecht kann nach der dargestellten Rechtsprechung nur im Falle einer missbräuchlichen Ausnutzung versagt werden. Für eine missbräuchliche Antragstellung ist vorliegend nichts ersichtlich. Es erscheint vielmehr nachvollziehbar und sachgerecht, dass der Antragsteller nach dem im Eilverfahren ausgebliebenen Erfolg seines Begehrens, die erteilte Niederlassungserlaubnis „zurückzuerhalten“, nun wenigstens das schwächere Aufenthaltsrecht – die befristete Aufenthaltserlaubnis – geltend macht. Die mehr als zweijährige Verspätung des Verlängerungsantrags erweist sich als bloße Nachlässigkeit oder als Versehen, dieses Begehren nicht parallel zur Anfechtung der Rücknahme der Niederlassungserlaubnis verfolgt zu haben. Infolgedessen ist dem Antragsteller das vorläufige Aufenthaltsrecht nach § 21 Abs. 3 Satz 2 AuslG 1965 zuzuerkennen. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist insofern auch statthaft, weil Widerspruch und Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben (§ 21 Abs. 3 Satz 2 AuslG 1965). Der Antrag ist auch nach § 80 Abs. 5 VwGO zulässig, soweit er sich gegen die Abschiebungsandrohung richtet, da die Klage auch insoweit keine aufschiebende Wirkung entfaltet (§ 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO i. V. mit § 16 HessAGVwGO). Der Antrag ist jedoch unbegründet. Nach aktuellem Recht scheidet ein Aufenthaltsrecht gemäß § 31 Abs. 4 Satz 2 i. V. mit § 28 Abs. 3 AufenthG ungeachtet der bisher nicht nachgewiesenen Lebensunterhaltssicherung bereits deshalb aus, weil auch die Aufenthaltserlaubnis nach § 31 Abs. 4 Satz 2 AufenthG nur in Form der Verlängerung der bisherigen Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Eine Verlängerung der bestehenden Aufenthaltserlaubnis als Aufenthaltserlaubnis nach § 31 AufenthG ist regelmäßig ausgeschlossen, wenn der entsprechende Verlängerungsantrag erst nach Ablauf der Geltungsdauer gestellt worden ist. Nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut der Norm erfasst § 31 AufenthG nur den Fall, dass der Ausländer sich noch im Besitz einer nicht abgelaufenen Aufenthaltserlaubnis befindet, weil nur eine solche verlängert werden kann. Eine Neuerteilung ist in § 31 AufenthG nicht vorgesehen (BVerwG, Urt. v. 22.06.2011 – 1 C 5.10–, juris, Rdnr. 13 und 17; OVG Nordrh.-Westf., Beschl. v. 24.07.2009 – 18 B 1661/08– juris – und Beschl. v. 26.06.2009 – 18 B 1695/08– juris –). Eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ist im Falle des Antragstellers nicht mehr möglich, da im Zeitpunkt seines „Verlängerungsantrags“ am 01.04.2011 die bisherige Aufenthaltserlaubnis bereits mehr als zwei Jahre erloschen war. Die Rechtslage unter der Geltung des gemäß Art. 13 ARB 1/80 auch materiell anzuwendenden AuslG 1965 war demgegenüber anders gestaltet. Die verspätete Antragstellung stand einer Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nicht entgegen. Im Unterschied zum jetzigen Recht war über eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach Ermessen zu entscheiden, wenn die sog. Negativschranke des § 2 Abs. 1 Satz 2 AuslG 1965 überwunden werden konnte (§ 7 Abs. 2 Satz 2 AuslG 1965 i. V. mit Nr. 7 VwV-AuslG 1965). Nach § 2 Abs. 1 Satz 2 AuslG 1965 durfte die Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn die Anwesenheit des Ausländers Belange der Bundesrepublik Deutschland nicht beeinträchtigte. Daraus hat das Bundesverwaltungsgericht geschlossen, dass die Aufenthaltserlaubnis nach § 2 Abs. 1 Satz 2 AuslG versagt werden müsse, wenn die Anwesenheit des Ausländers Belange der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtige. Die Negativschranke stelle eine rechtlich zwingende Voraussetzung dar, deren Vorliegen uneingeschränkter verwaltungsgerichtlicher Nachprüfung unterliege. Die Entscheidung über die Aufenthaltserlaubnis sei insoweit ein rechtlich gebundener Verwaltungsakt. Der Behörde verblieben keine Entscheidungsalternativen (zusammenfassend mit Nachweisen aus der bisherigen Rechtsprechung BVerwG, Beschl. v. 23.01.1987 – 1 B 213.86–, NVwZ 1987, 504). Zur Konkretisierung der Negativschranke des § 2 Abs. 1 Satz 2 AuslG 1965 konnte u. a. auf die Maßstäbe des die Ausweisung regelnden § 10 Abs. 1 AuslG 1965 zurückgegriffen werden (BVerwG, Urt. v. 21.10. 1980 – 1 C 19.78 –, NJW 1981, 1917 ). Belange der Bundesrepublik Deutschland konnten danach durch die Anwesenheit eines Ausländers beeinträchtigt sein, wenn dieser seinen Lebensunterhalt nicht ohne Inanspruchnahme der Sozialhilfe bestritten hatte oder bestreiten konnte (§ 10 Abs. 1 Nr. 10 AuslG 1965). Da die Negativschranke eine zukunftsbezogene Beurteilung verlangte, genügte es nicht, dass der Ausländer in der Vergangenheit Sozialhilfe bezogen hatte. Erforderlich war die Prognose, dass er seinen Lebensunterhalt auf Dauer nicht ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfe wird bestreiten können (BVerwG, Urt. v. 24.06.1982 – 1 C 136/80–, NJW 1982, 2742). Die Negativschranke setzte weiter voraus, dass die Beeinträchtigung der Belange der Bundesrepublik Deutschland von beachtlichem Gewicht war (BVerwG, Urt. v. 21.10.1980 – 1 C 19.78 –, NJW 1981, 1917 ). Sie erforderte ferner eine Güter- und Interessenabwägung, wenn ein anderer öffentlicher Belang für den Aufenthalt des Ausländers sprach. Das Rechtsstaatsprinzip einschließlich der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes sowie die Grundrechte und die in ihnen verkörperte Wertordnung mussten bei ihrer Anwendung gewahrt bleiben (BVerwG, Urt. v. 13.11.1979 – 1 C 12.75–, NJW 1980, 2036). Demgemäß war auch bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Nr. 10 AuslG 1965 nicht notwendig ein zwingender Versagungsgrund gegeben. Ein solcher konnte z. B. zu verneinen sein, wenn der Ausländer nur in geringem Maße, insbesondere nur vorübergehend auf Sozialhilfe angewiesen war oder wenn ihm ein grundrechtliches Schutzgebot zur Seite stand wie Art. 6 Abs. 1 oder Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG (BVerwG, Urt. v. 20.05.1980 – 1 C 55.75–, NJW 1980, 2657 [2658]; Urt. v. 19.05.1981 – 1 C 168.79–, NJW 1981, 2653). Unter Berücksichtigung all dieser Grundsätze vermag die Kammer nicht festzustellen, dass die weitere Anwesenheit des Antragstellers Belange der Bundesrepublik Deutschland nicht beeinträchtigt. Der Versagungsgrund der fehlenden Lebensunterhaltssicherung und des deshalb erforderlich werden Leistungsbezugs ist im vorliegenden Fall vielmehr von beachtlichem Gewicht. Der Versagungsgrund ergibt nicht nur aus der Einkommensunterdeckung von ca. 331,00 EUR für den Antragsteller und seine Familie (vgl. Bl. 461 d. Beh.-Akte). Er ergibt sich vor allem aus der bisherigen Erwerbsbiographie des Antragstellers, die keine Konstanz in der Lebensunterhaltssicherung erkennen lässt: Der Antragsteller ging seit Erteilung der ersten Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis im Mai/Juni 2003 nur von Oktober 2003 bis Juli 2005, von November 2008 bis Mai 2009 und von November 2009 bis August 2010 einer Erwerbstätigkeit nach. Auffällig hierbei ist, dass zwei Mal kurz nach Erteilung der Aufenthaltserlaubnis längere Arbeitslosigkeit eintrat (am 18.06.2003 nach der Aufenthaltserlaubnis vom 27.05.2003 und am 29.07.2005 nach der Aufenthaltserlaubnis vom 22.06.2005). Auch der Vorfall in der Phase der Erteilung der Niederlassungserlaubnis im Februar 2009, als der Antragsteller die Behörde über ein angeblich bestehendes Beschäftigungsverhältnis täuschte, das so nicht existierte, ist in diesem Zusammenhang zu erwähnen. In der übrigen Zeit bezog der Antragsteller Leistungen nach dem SGB II bzw. Sozialhilfe. Das Beschäftigungsverhalten des Antragstellers erweckt auf den Betrachter den Eindruck, als unternehme er nur dann gesteigerte Anstrengungen, eine Erwerbstätigkeit auszuüben, wenn die Aufenthaltserlaubnis zur Verlängerung ansteht. Es erscheint fraglich, ob das am 01.05.2011 aufgenommene neuerliche Beschäftigungsverhältnis (der Arbeitsaufnahme ging wiederum die wenige Tage zuvor angekündigte Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis voraus) über längere Zeit Bestand haben wird, nachdem einerseits der Arbeitgeber bereits angedeutet hat, nach Ablehnung des beantragten Lohnkostenzuschusses müsse er überlegen, ob er den Antragsteller noch weiterbeschäftigen werde (Vermerk Bl. 466 d. Beh.-Akte) und andererseits beim Antragsteller die psycho-soziale Problematik (Alkoholintoxikation und manisch-depressive Psychose [vgl. die Arztberichte vom 04.04. 2011, Bl. 439 d. Beh.-Akte, und vom 27.10.2009, Bl. 360 d. Beh.-Akte]) anhält. Unter diesen Voraussetzungen und in Ansehung der bisherigen Erwerbsbiographie erscheint es eher unwahrscheinlich, dass sich am Fehlen einer dauerhaften Lebensunterhaltssicherung demnächst etwas ändern könnte. Aller Voraussicht nach wird der Antragsteller auch künftig seinen Lebensunterhalt nur mit Leistungen nach dem SGB II bestreiten können. Bei seinem Verbleiben im Bundesgebiet ist daher eine Dauerbelastung der öffentlichen Hand zu erwarten. Die Allgemeinheit wird insgesamt hohe Geldbeträge aufbringen müssen, wenn sich der Kläger weiterhin im Bundesgebiet aufhält. Darin liegt eine Beeinträchtigung eines öffentlichen Belangs von beachtlichem Gewicht (so bereits BVerwG, Urt. v. 21.10.1980 – 1 C 19.78 –, NJW 1981, 1917 ). Ein für den weiteren Aufenthalt sprechender Belang, der Vorrang gegenüber der dargelegten Beeinträchtigung hätte, ist im Falle des Antragstellers nicht ersichtlich. Die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes gebieten es unter den gegebenen Umständen nicht, die Fortsetzung des Aufenthalts zu erlauben. Die streitbefangene Verfügung ist mit höherrangigem Recht vereinbar. Art. 8 EMRK gebietet es, das Privat- und Familienleben einer Person, ihre Wohnung und ihre Korrespondenz zu achten. Die Vorschrift gewährt Ausländern jedoch unmittelbar weder ein Einreise- noch ein Aufenthaltsrecht. Sie kann aber dann aufenthaltsrechtliche Bedeutung haben, wenn die Betroffenen im Aufenthaltsstaat über intensive persönliche und familiäre Bindungen verfügen (EGMR, Urt. v. 16.06.2005 – 60654/00 –, InfAuslR 2005, 349). Hier ist zu berücksichtigen, dass die derzeitige Ehefrau und die drei Kinder des Antragstellers als abgelehnte Asylbewerber kein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet haben und ebenso wie der Antragsteller zur Ausreise verpflichtet sind. Allen Familienmitgliedern ist die Fortführung der Ehe und Familie in der Türkei ohne weiteres möglich. Im Übrigen können die Schutzwirkungen aus Art. 8 EMRK zu einem Bleiberecht führen, wenn das Hineinwachsen in die hiesigen Verhältnisse mit gleichzeitiger Entfremdung vom Heimatstaat zur irreversiblen Integration in Deutschland geführt hat (vgl. in diesen Sinne EGMR, Urt. v. 16.06.2005 – 60654/00 –, InfAuslR 2005, 349 [350]). Hierbei ist allerdings einschränkend zu berücksichtigen, dass die zu berücksichtigenden Aufenthaltszeiten des Betroffenen gesichert gewesen sein müssen. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des ausländerrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss (z. B. wegen der Durchführung eines Asylverfahrens) und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine Ausreiseaufforderung nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bedeuten (EGMR, Urt. v. 31.07.2008 – 265/07 –, InfAuslR 2008, 421 [422]). Von dem inzwischen 16 ½ Jahre dauernden Aufenthalt des Antragstellers war nur die Zeit vom 27.05.2003 bis 21.02.2009, mithin 5 Jahre 9 Monate, gesichert. Es liegen weder Anhaltspunkte für eine irreversible Integration des Antragstellers in Deutschland noch für dessen Entfremdung vom Heimatland vor. Da der Antragsteller die ersten 18 Lebensjahre in der Türkei verbracht hat, sind ihm die Lebensverhältnisse in der Türkei vertraut, sodass er nicht in eine ihm unbekannte Umgebung zurückkehrt, in die sich einzufinden mit unüberwindbaren Hindernissen verbunden wäre. Aus dem Grundrecht auf Schutz von Ehe und Familie (Art. 6 Abs. 1 GG) in Verbindung mit der in Art. 6 Abs. 2 GG enthaltenen wertentscheidenden Grundsatznorm, nach welcher der Staat die Familie zu schützen und zu fördern hat, folgt nichts dem Antragsteller Günstiges. Es verpflichtet die Ausländerbehörde lediglich, bei der Entscheidung über aufenthaltsbeendende Maßnahmen die familiären Bindungen des den (weiteren) Aufenthalt begehrenden Ausländers an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, pflichtgemäß, das heißt entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen, in ihren Erwägungen zur Geltung zu bringen (BVerfG, Beschl. 09.01.2009 – 2 BvR 1064/08–, NVwZ 2009, 387 [388]). Wie dargelegt, haben die Angehörigen des Antragstellers kein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet, sodass die Familieneinheit in der Türkei hergestellt werden kann. Sonstige private Interessen des Antragstellers, die einen Verbleib im Bundesgebiet bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren geboten sein ließen, sind weder dargelegt noch sonst ersichtlich. Da der Antragsteller das Bundesgebiet zu verlassen hat (§ 50 Abs. 1 AufenthG), ist die verfügte Abschiebungsandrohung ebenfalls rechtmäßig (§ 59 AufenthG). Die verfügte Frist zur freiwilligen Ausreise ist ausreichend bemessen. Da der Antragsteller unterliegt, sind ihm die Kosten aufzuerlegen (§ 154 Abs. 1 VwGO). Die Festsetzung des Streitwertes ergibt sich aus §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 GKG, wobei das Gericht wegen der Vorläufigkeit der Entscheidung von der Hälfte des Auffangstreitwertes ausgeht.