Urteil
5 K 1685/10.DA
VG Darmstadt 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGDARMS:2011:0824.5K1685.10.DA.0A
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Leitsätze
1. Für die Aufnahme ungeeigneter Lehrkräfte in die sog. "Schwarze Liste" (Informationsliste der Schulverwaltung zur Vermeidung der Wiedereinstellung ungeeigneter Lehrkräfte in den hessischen Schuldienst) besteht eine ausreichende Rechtsgrundlage in § 34 Abs. 1 HDSG i.V.m. §§ 107 Abs. 1 und 4, 107 g Abs. 1, 107 d HGB).
2. Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass eine Lehrkraft sich nicht durch ihr gesamtes Verhalten zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennt, können sich aus der Gesamtschau einer Vielzahl von Mosaiksteinen ergeben:
a) Dazu gehört herausragendes Engagement für die "Republikaner" ebenso wie Mitgliedschaft und Kandidatur für ein Bürgerbündnis, dem nachweislich Neonazis und Rechtsextreme angehören.
b) Auch Auftritte bei Kundgebungen national-konservativer Organisationen, Interviews für die NPD-Zeitschrift und private Bindungen zu bekannten NPD-Funktionären dürfen mit berücksichtigt werden.
3. Ein unzulässiger Eingriff in die Berufsfreiheit ist mit dieser Speicherung nicht verbunden.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für die Aufnahme ungeeigneter Lehrkräfte in die sog. "Schwarze Liste" (Informationsliste der Schulverwaltung zur Vermeidung der Wiedereinstellung ungeeigneter Lehrkräfte in den hessischen Schuldienst) besteht eine ausreichende Rechtsgrundlage in § 34 Abs. 1 HDSG i.V.m. §§ 107 Abs. 1 und 4, 107 g Abs. 1, 107 d HGB). 2. Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass eine Lehrkraft sich nicht durch ihr gesamtes Verhalten zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennt, können sich aus der Gesamtschau einer Vielzahl von Mosaiksteinen ergeben: a) Dazu gehört herausragendes Engagement für die "Republikaner" ebenso wie Mitgliedschaft und Kandidatur für ein Bürgerbündnis, dem nachweislich Neonazis und Rechtsextreme angehören. b) Auch Auftritte bei Kundgebungen national-konservativer Organisationen, Interviews für die NPD-Zeitschrift und private Bindungen zu bekannten NPD-Funktionären dürfen mit berücksichtigt werden. 3. Ein unzulässiger Eingriff in die Berufsfreiheit ist mit dieser Speicherung nicht verbunden. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Das Gericht entscheidet über die vorliegende Klage ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO) und allein durch die Berichterstatterin (§ 87a Abs. 2 und 3 VwGO), da die Beteiligten sich mit dieser Verfahrensweise einverstanden erklärt haben. Die Klage ist zulässig, insbesondere nicht an besondere Fristen gebunden, da es sich weder um eine Anfechtungsklage noch um eine Verpflichtungsklage im Sinne des § 42 Abs. 1 VwGO handelt. Demgemäß war kein Vorverfahren im Sinne der §§ 68 ff. VwGO durchzuführen und die Klage ist auch nicht dadurch verspätet erhoben, dass die Klägerin nach dem Erfolg ihres ursprünglich gestellten Antrages auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (Beschluss vom 9. September 2010 im Verfahren 5 K 593/10.DA) erst gut zwei Monate später am 17.11.2010 Klage eingereicht hat. Das Verwaltungsgericht Darmstadt ist zudem zur Entscheidung über diesen Rechtsstreit sachlich und örtlich zuständig. Denn es geht nicht um eine Streitigkeit aus dem damaligen Beschäftigungsverhältnis der Klägerin mit dem Land Hessen, für das gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 ArbGG die Arbeitsgerichte zuständig wären. Vielmehr handelt es sich um eine Streitigkeit öffentlich-rechtlicher Natur im Sinne des § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO auf der Grundlage des Datenschutzrechtes, denn die Klägerin macht letztlich einen Löschungsanspruch nach dem HDSG geltend. Das Verwaltungsgericht Darmstadt ist auch örtlich nach § 52 Nr. 5 VwGO zur Entscheidung berufen. Denn wie das von dem Beklagten vorgelegte Verfahrensverzeichnis nach § 6 HDSG sowie das Verzeichnis über ein gemeinsames Verfahren nach § 15 HDSG zeigen, ist der Beklagte – in Form der Zentralstelle Personalmanagement beim Staatlichen Schulamt für den Landkreis C-Stadt-Dieburg und die Stadt C-Stadt – für die Führung der Informationsliste zuständig und verfügt auch über Bedienstete, denen die Berechtigung zur Löschung von in der Informationsliste gespeicherten Daten eingeräumt ist. Dies belegt Ziffer 6. laufende Nr. 2 des Verfahrensverzeichnisses nach § 6 HDSG, wobei der in Klammern gesetzte Zusatz „Leseberechtigung“ die Befugnis zum Löschen nur unzureichend wiedergibt und insofern missverständlich ist. Außerdem hat der Beklagte im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens seine Zuständigkeit für die Löschung ausdrücklich bejaht, so dass die Löschungsklage zu Recht gegen die ZPM in C-Stadt gerichtet ist und das Verwaltungsgericht Darmstadt als das für den Sitz dieser Behörde örtlich zuständige Verwaltungsgericht (§§ 52 Abs. 5 VwGO, 1 Abs. 1 Nr. 2 HessAGVwGO) darüber zu entscheiden hat. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die begehrte Löschung ihrer Daten aus der Informationsliste, und zwar weder, weil es an der notwendigen Rechtsgrundlage für die Speicherung fehlen würde (§ 19 Abs. 4 HDSG) noch weil die Aufnahme der Klägerin in die Liste materiell fehlerhaft wäre (§ 19 Abs.1 und 3 HDSG). Der Beklagte war berechtigt, die Klägerin in die Hessische Informationsliste aufzunehmen. Denn gem. § 34 Abs. 1 HDSG darf der Dienstherr oder Arbeitgeber die Daten seiner Beschäftigten verarbeiten, wenn dies zur Durchführung planerischer, organisatorischer und personeller Maßnahmen erforderlich ist oder eine Rechtsvorschrift, ein Tarifvertrag oder Dienstvereinbarung es vorsieht. Die für das Personalaktenrecht geltenden Vorschriften des Hessischen Beamtengesetzes sind insoweit – mangels abweichender tarifvertraglicher Regelung – auch auf Angestellte im Öffentlichen Dienst entsprechend anwendbar. Demgemäß gilt für die Klägerin wie für hessische Landesbeamte, dass gemäß § 107 Abs. 1 Satz 1 HBG eine Personalakte geführt werden darf, und dass diese Personalakten nur für Zwecke der Personalverwaltung oder Personalwirtschaft verwendet werden dürfen (§ 107 Abs. 1 Satz 3 HBG). § 107g Abs. 1 HBG erlaubt darüber hinaus die automatisierte Verarbeitung und Nutzung von Personalaktendaten in Dateien für Zwecke der Personalverwaltung oder der Personalwirtschaft. Die Übermittlung derartiger Daten ist nach Maßgabe des § 107d HBG zulässig. Danach dürfen Personalaktendaten nicht nur von der ursprünglich sachbearbeitenden Behörde (hier also dem Staatlichen Schulamt für den B.-Kreis und den C.-Kreis) gespeichert, sondern gemäß § 107d Abs. 1 Satz 2 HBG auch an Behörden desselben Geschäftsbereichs zur Vorbereitung oder Durchführung einer Personalentscheidung weitergegeben werden. Diese Konstellation liegt hier vor, da durch die von allen staatlichen Schulämtern in Hessen einsehbare Liste Personalentscheidungen des jeweiligen Schulamtes über die Einstellung oder Nichteinstellung konkreter Personen vorbereitet werden sollen. Weiterhin haben auch nur Beschäftigte Zugang zu diesen Daten, die im Rahmen der Personalverwaltung mit der Bearbeitung von Personalangelegenheiten beauftragt sind (§ 107 Abs. 3 HBG), sodass insgesamt den datenschutzrechtlichen Vorgaben genüge getan ist. Dies wird im Übrigen bestätigt durch den 39. Tätigkeitsbericht des Hessischen Datenschutzbeauftragten vom 31.12.2010, der sich unter Ziffer 4.5.2. (Seite 103 ff) auch mit „Schwarzen Listen über Lehrer“ beschäftigt und zu dem Ergebnis kommt, dass nach einigen verfahrensrechtlichen Nachbesserungen keine Einwände mehr erhoben werden. Die Klägerin kann daher die Löschung der sie betreffenden Eintragung nicht bereits nach § 8 Abs. 1 Nr. 4 i. V. mit § 19 Abs. 4 HDSG verlangen, weil die Verarbeitung (formell) unzulässig wäre. Ebenso wenig ergibt sich ein Löschungsanspruch aus § 8 Abs. 1 Nr. 4 HDSG i. V. mit § 19 HDSG aus materiellen Gründen, weil die Einstufung der Klägerin als ungeeignete Lehrkraft fehlerhaft wäre. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob es sich um einen Berichtigungsanspruch im Sinne des § 19 Abs. 1 HDSG handelt, der in seiner konkreten Ausgestaltung hier zur Löschung der Klägerin als für eine Wiedereinstellung ungeeignete Lehrkraft führen müsste oder ob der Löschungsanspruch auf § 19 Abs. 3 HDSG zu stützen wäre, weil die Zweifel an der Verfassungstreue der Klägerin von Anfang an überzogen waren oder jedenfalls nicht (mehr) gerechtfertigt sind und deshalb eine weitere Speicherung der Klägerin als ungeeignete Lehrkraft in der Informationsliste nicht mehr erforderlich ist. Denn jedenfalls hatte der Beklagte sowohl zum Zeitpunkt der Aufnahme des Namens der Klägerin in die Informationsliste als auch zum jetzigen Zeitpunkt hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin sich nicht im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 2 TV-H bzw. 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG durch ihr gesamtes Verhalten zu der freiheitlich demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennt. Vielmehr spricht die politische Vergangenheit der Klägerin und ihr Auftreten bei bestimmten politischen Veranstaltungen bis hinein in das Jahr 2009 dafür, dass die Klägerin nicht die notwendige Gewähr dafür bietet, jederzeit für die freiheitlich demokratische Grundordnung einzutreten und als Lehrerin im Unterricht die Grundwerte und Grundentscheidungen der Verfassung glaubhaft zu vermitteln (vgl. BVerfG, Entscheidung vom 08.07.1997, 1 BvR 1243/95, BVerfGE 96, 152). Diese beamtenrechtliche bzw. tarifrechtliche Treuepflicht ist verfassungsrechtlich unbedenklich (vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 22.05.1975 – 2 BvL 13/73, BVerfGE 39, 224 oder BVerwG, Urteil vom 27.11.1980 – 2 C 38.79–, BVerwGE 61, 176). Zu dieser Treuepflicht zählt es, sich mit der Idee der freiheitlich demokratischen, rechts- und sozialstaatlichen Ordnung dieses Staates zu identifizieren, die geltende Verfassungsordnung zu bejahen und sich durch Wort und sonstiges Verhalten in äußerlich erkennbarer Weise aktiv für freiheitlich demokratische Grundordnung einzusetzen. Zu den auf diese Weise zu stärkenden Grundprinzipien des freiheitlich-demokratischen Verfassungsstaates sind mindestens zu rechnen die Achtung vor den im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechten, vor allem das Recht der Persönlichkeit auf Leben und freie Entfaltung, die Volkssouveränität, die Gewaltenteilung, die Verantwortlichkeit der Regierung, die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, die Unabhängigkeit der Gerichte, das Mehrparteiensystem und die Chancengleichheit für alle politischen Parteien mit dem Recht auf verfassungsmäßige Bildung und Ausübung der Opposition (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 27.11.1980, -2 C 38.79 -,a. a. O. sowie VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.03.2007, 4 S 1805/06). Der öffentliche Bedienstete muss danach bei seiner beruflichen Tätigkeit die bestehenden verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Vorschriften beachten und erfüllen und sein Amt aus dem Geist dieser Vorschriften heraus führen, z. B. als Lehrer im Unterricht die Grundwerte und Grundentscheidungen der Verfassung glaubhaft vermitteln (vgl. dazu BVerfG, Urteil vom 08.07.1997 – 1 BvR 1243/95 u. a. –, BVerfGE 96, 152). Die Treuepflicht verlangt ferner, dass der Beamte oder Angestellte sich eindeutig von Gruppen und Bestrebungen distanziert, die diesen Staat, seine verfassungsmäßigen Organe und die geltende Verfassungsordnung angreifen, bekämpfen oder diffamieren und dass er in Krisenzeiten und in ernsthaften Konfliktsituationen innerhalb und außerhalb des Dienstes für den Staat Partei ergreift. Der Dienstherr darf seine Beurteilung der Verfassungstreue auf feststellbare und festgestellte äußere Verhaltensweisen des Bewerbers oder Beschäftigten stützen und wertend auf eine möglicherweise darin zum Ausdruck kommende innere Einstellung zur freiheitlich demokratischen Grundordnung schließen. Ausdrückliche Feststellungen über die tatsächliche innere Einstellung des Betroffenen – etwa die Identifizierung mit Zielsetzungen einer Partei, die unter Umständen die Zweifel an der Verfassungstreue zur Gewissheit werden lassen – sind in der Regel nicht erforderlich. Die Zweifel des Dienstherrn an der Verfassungstreue müssen allerdings auf Umständen beruhen, die einzeln oder in ihrer Gesamtheit („Summeneffekt“) von hinreichendem Gewicht und bei objektiver Betrachtungsweise geeignet sind, ernste Besorgnis an der Erfüllung der Verfassungstreuepflicht auszulösen. Wenn diese Schwelle überschritten ist, steht dem Dienstherrn eine Beurteilungsermächtigung zur Seite, die von den Gerichten nur eingeschränkt überprüft werden kann. In diesem Zusammenhang kann auch das Bekenntnis des Betroffenen zu mit der freiheitlich demokratischen Grundordnung nicht übereinstimmenden Zielen einer extremistischen politischen Partei linker oder rechter Prägung – unabhängig von der Feststellung ihrer Verfassungswidrigkeit durch Urteil des Bundesverfassungsgerichts – bedeutsam sein, insbesondere wenn der Parteibeitritt aufgrund freier Willensentschließung erfolgt ist und zu politischen Aktivitäten für die Ziele der Partei geführt hat (BVerwG, Urteil vom 27.11.1980, a. a. O.). Für die Klägerin bedeutet dies, dass ihre immerhin viele Jahre andauernde Mitgliedschaft in der der Partei „Die Republikaner“ und ihr Engagement für diese Gruppierung in der Zeit von 1993 bis Anfang 2006 bereits erste Zweifel an der Verfassungstreue entstehen lässt. Denn auch wenn das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 18.05.2001 (2 WD 42/00 und 43/00) zu dem Ergebnis gekommen ist, dass bei den Republikanern nicht per se davon ausgegangen werden könne, es handele sich um eine verfassungsfeindliche Partei, so bestehen umgekehrt doch zahlreiche Anhaltspunkte dafür, dass die Republikaner nicht in jedem Einzelfall dem Ziel verpflichtet sind, insbesondere die Menschenwürde der in Deutschland lebenden Ausländer oder Asylsuchenden zu bewahren, wie das Bundesverwaltungsgericht in der zitierten Entscheidung ebenfalls deutlich herausgearbeitet hat. Die Klägerin ist zudem nicht nur Mitglied dieser Partei geworden, sondern hat sich an herausragender Stelle als Kandidatin für Landtags- und Bundestagswahlen engagiert und ist darüberhinaus für die Republikaner Mitglied im Kreistag des E.-Kreises gewesen, wo ihre Arbeit zwangsläufig ebenfalls durch ihre parteipolitische Zugehörigkeit geprägt gewesen ist. Insoweit liegt durch die jahrelange Verbundenheit mit den Republikanern bereits ein „Mosaiksteinchen“ vor, das auf denkbare Zweifel an der Verfassungstreue der Klägerin hindeutet. Erhärtet werden diese Zweifel nicht zuletzt durch den Brief der Klägerin vom 23.01.2006 an die Parteispitze der Republikaner in Hessen (Bl. 98 GA), mit dem sie ihren Austritt aus der Partei erklärt hat, und zwar erstrangig deshalb, weil sie die von der Parteispitze vorgebrachten Bedenken gegenüber einer Zusammenarbeit mit NPD-Mitgliedern auf der Liste des Bürgerbündnisses D. offensichtlich nicht teilte. Diesem Schreiben lässt sich eine sehr distanzierte Haltung der Klägerin zum deutschen Staat entnehmen, wenn die Klägerin darin feststellt, das Bürgerbündnis könne „die freiheitlich demokratische Grundordnung nicht beseitigen, weil sie schon lange nicht mehr existiere“ oder ankündigt, das Bündnis „werde sich nach Kräften dafür einsetzen, dass wieder eine freiheitliche Ordnung in Kraft tritt“, das Adjektiv „demokratisch“ also nicht der Erwähnung für wert hält. Wenn das Bürgerbündnis ausweislich des Briefes für jedermann offen sein soll, der nicht mit dem Gesetz in Konflikt geraten ist, so zeigt dies ebenfalls eine bemerkenswerte Offenheit auch rechtsradikalem und verfassungsfeindlichem Gedankengut gegenüber, was nicht für eine unbedingte Verfassungstreue der Klägerin spricht. Als weiteres gravierendes Element für die Beurteilung der Gesinnung der Klägerin tritt deshalb ihre Zugehörigkeit zum Bürgerbündnis „D.“ vor der Kreistagswahl im März 2006 und ihr anschließendes Kreistagsmandat für dieses Bürgerbündnis bis zu ihrem Rücktritt Ende 2008 hinzu. Zwar hat die Klägerin für diese Kreistagsmitgliedschaft eine Liste von Redebeiträgen und Fragen vorgelegt, die nach ihren Angaben umfassend und erschöpfend ist und zeigen soll, dass sie sich lediglich für soziale Belange, nicht aber in irgendeiner Weise diskriminierend oder gar verfassungsfeindlich engagiert habe. Selbst wenn man davon ausgeht, dass die Klägerin in weiteren Beiträgen nicht schriftlich in Erscheinung getreten ist, lässt sich daraus jedoch nicht zwangsläufig ableiten, dass sie insgesamt im Rahmen ihres Engagements für das Bürgerbündnis auf dem Boden der freiheitlich demokratischen Grundordnung gestanden hat. Denn auch wenn es sich bei den Bürgerbündnis D. nicht um eine politische Partei im engeren Sinne gehandelt hat, so fällt durchaus auf, dass viele der sonstigen auf dieser Liste kandidierenden Bewerber und insbesondere die Vorstandsmitglieder mit rechtsextremistischen Organisationen in Zusammenhang gebracht werden können und – wie der Sänger Frank Rennicke – durch extremes Gedankengut bekannt geworden sind. Dem kann die Klägerin nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass sie die Ansichten und Einstellungen der übrigen Mitglieder des Bürgerbündnisses nicht zu vertreten habe, da sie sich dort als parteilose Kandidatin engagiert habe. Denn wenn die Klägerin sich auf der Liste dieses Bürgerbündnisses aufstellen lässt – und dafür sogar ihre Parteimitgliedschaft bei den Republikanern aufgibt –, so muss sie mindestens damit rechnen und zielt in der Regel sogar darauf ab, mit den Zielen und den Vorstellungen der übrigen auf der Liste vertretenen Kandidaten in Verbindung gebracht zu werden. Schließlich setzt eine wirksame Zusammenarbeit innerhalb des Bürgerbündnisses ebenso wie innerhalb jeder anderen politischen Gruppierung einen gewissen Grundkonsens über die anzustrebenden Ziele und die einzuschlagenden Wege dorthin voraus, und der Klägerin musste klar sein, dass sie diesen Konsens mit den anderen Bündnismitgliedern würde finden müssen. Dies waren sowohl im Vorstand als auch auf der Kandidatenliste des Bürgerbündnisses in weiten Teilen Mitglieder der NPD oder der neonazistischen Szene, und offensichtlich hatte die Klägerin diesen Personen gegenüber keinerlei Berührungsängste. Ebenso wie bei den Republikanern, denen die Klägerin früher angehört hat, ist daher auch für ihre Zugehörigkeit zum Bürgerbündnis zu vermuten, dass sie ähnliche Zielsetzungen vertritt wie die dort zusammengefassten Einzelkandidaten. Schließlich ergeben sich die Zweifel an der Verfassungstreue der Klägerin auch aus diversen Auftritten bei politischen Kundgebungen u. a. bei rechtsextremen Jugendorganisationen oder als Interviewpartnerin in der NPD-Zeitschrift „Deutsche Stimme“. Diese Tätigkeiten hat die Klägerin nachweislich im Jahr 2006 und jedenfalls noch im April 2009 ausgeübt, als sie bei einer Kundgebung der Russlanddeutschen Konservativen in Düsseldorf aufgetreten ist, bei der sie sich mit harschen Worten gegen die Medienpolitik gewandt hat, dabei aber immerhin selbst eingeräumt hat, im Bürgerbündnis D. seien auch Bewerber der NPD und der Republikaner vertreten gewesen. Auch ist die Diktion der Klägerin, die es bemängelt, dass wir uns „auch sechzig Jahre nach dem Krieg immer noch dem Diktat der Sieger unterwerfen und Halbwahrheiten und Lügen über das eigene Volk hinnehmen“ (so ihre Rede in Düsseldorf), von deutlicher Angriffslust gegenüber den staatlichen Organisationen geprägt und damit geeignet, diese zu diffamieren. Ähnliches gilt für den Auftritt bei der Schlesischen Jugend Thüringen und bei den Jungen Witikonen, die zwar ihrerseits vom Verfassungsschutz nicht ausdrücklich als rechtsextrem oder verfassungsfeindlich eingestuft sein mögen, jedoch immerhin jahrelang beobachtet wurden, während die Mutterorganisation, der „Witikobund“ bis 1967 vom Bundesinnenministerium definitiv als rechtsextrem charakterisiert wurde. Schließlich spricht auch das private Umfeld der Klägerin dafür, dass sie sich dem rechten Rand politisch zugehörig fühlt. So ist ihr Ehemann F. G. als amerikanischer Neonazi mit starkem Rückhalt im rechten Lager der USA beschrieben worden (vgl. FR-Online vom ...), der zeitweilig der National Alliance angehörte, einer bedeutsamen rechtsextremen Organisation in den USA. Seit 2010 ist er zudem Kreisvorsitzender der NPD in Nordhessen und hat u. a. an einer Demonstration der NPD in Wiesbaden am 08.05.2010 teilgenommen. Selbst wenn die Klägerin sich zurecht dagegen verwahren mag, im Wege der Sippenhaft für die politischen Anschauungen ihres Mannes zur Rechenschaft gezogen zu werden, so ergibt sich eine politisch ähnliche Ausrichtung der gesamten Familie allein schon daraus, dass einschließlich der Klägerin vier Familienmitglieder bei der Kreistagswahl 2006 auf der Liste des Bürgerbündnisses kandidiert haben (vgl. ...). Umgekehrt hat die Klägerin sich bis heute von ihrer politischen Vergangenheit in keiner Weise distanziert, sondern lediglich erklärt, dass sie sich in Zukunft nicht politisch betätigen wolle. Dies genügt jedoch mindestens zum jetzigen Zeitpunkt nicht, um eine zukunftsorientierte Prognose dahingehend zu erlauben, dass die ursprünglich zu Recht vorhandenen Zweifel an ihrer Verfassungstreue ausgeräumt sein könnten. Denn ähnlich wie zum Beispiel bei der Einbürgerung eines ausländischen Staatsbürgers nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 StAG wäre es auch der Klägerin zumutbar, sich ausdrücklich zur freiheitlich demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes zu bekennen und zu erklären, dass sie keine entgegengesetzten Bestrebungen unterstützt oder verfolgt bzw. glaubhaft zu machen, dass sie sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat. Eine derartige Erklärung hat die Klägerin auch nicht ansatzweise abgegeben, sondern ihre jeweiligen Parteimitgliedschaften, Kandidaturen und Auftritte als Rednerin ausdrücklich verteidigt. Sie hat lediglich behauptet, damit selbst keine verfassungsfeindlichen Ziele zu verfolgen und sich ergänzend darauf berufen, dass ihr etwaig abweichende Auffassungen dritter Beteiligter nicht zugerechnet werden können. Dies genügt nicht, um die durch die jahrelange politisch rechte Aktivität entstandene Unsicherheit bezüglich der Verfassungstreue der Klägerin auszuräumen. Alle diese einzelnen Gesichtspunkte zusammengenommen durfte der Beklagte deshalb im Rahmen seines Beurteilungsspielraumes zum Anlass nehmen, ernsthafte Zweifel an der Verfassungstreue der Klägerin zu entwickeln und sie als ungeeignete Lehrkraft in die Informationsliste aufzunehmen. Ein unzulässiger Eingriff in die Berufsfreiheit der Klägerin ist mit dieser Speicherung nicht verbunden. Denn jenseits der Frage, ob das Erfordernis der Verfassungstreue unter dem Gesichtspunkt des Art. 33 Abs. 5 GG (hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums) oder des Art. 12 GG (Berufsfreiheit) zu diskutieren ist (vgl. hierzu nur Umbach/Clemens, GG, Rdnr 30 zu Art. 12), besteht jedenfalls Einigkeit, dass der Staat berechtigt ist, eine derartige subjektive Zulassungsschranke zu errichten (BVerfG, Beschluss vom 22.05.1975 – 2 BvL 13/73– BVerfGE 39, 370) und dass im Einzelfall unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit die Auswirkungen auf den Betroffenen und die für den Eingriff sprechenden Gründe abzuwägen sind (vgl. nur Leibholz/Rinck, GG, Rdnr. 281 ff zu Art. 12). Für die Klägerin bedeutet die Aufnahme in die Informationsliste praktisch, dass sie vorläufig keine Chance hat, in Hessen als Lehrerin – befristet oder dauerhaft – eingestellt zu werden. Der hochrangige Schutz der verfassungsmäßigen Ordnung und die Gefahr, dass eine gegen diese Ordnung eingestellte Lehrkraft die Erziehung der ihr anvertrauten Kinder zu verfassungsfeindlicher Einflussnahme missbrauchen könnte, rechtfertigt es jedoch, ihr diese Einschränkung zuzumuten. Der Beklagte muss nicht abwarten, ob es im Rahmen der beruflichen Tätigkeit tatsächlich zur Beeinflussung der Schüler kommt, sondern er darf aufgrund der vorhandenen Anhaltspunkte auch dann Zweifel an der Verfassungstreue hegen, wenn es bislang im dienstlichen Bereich keine aktenkundigen Beanstandungen gegeben hat. Umgekehrt ist die Liste immerhin auf die Schulbehörden des Landes Hessen beschränkt und eine Einsichtnahme durch andere Behörden wäre datenschutzrechtlich unzulässig, so dass es jedenfalls nicht von vornherein aussichtslos erscheint, wenn die Klägerin sich andernorts – an Privatschulen oder in anderen Bundesländern – um die Einstellung in den Schuldienst bemüht. Sollte dies daran scheitern, dass auf anderem Weg als über die Einsichtnahme in die Liste Erkenntnisse über die politische Vergangenheit der Klägerin vorliegen und die Einstellung verhindern, ließe sich dies auch durch die Löschung der Klägerin von der Informationsliste nicht vermeiden. Schließlich steht auch der vor dem Arbeitsgericht abgeschlossene Vergleich der Aufnahme der Klägerin in die Informationsliste nicht entgegen. Denn darin hat sich das Land Hessen lediglich verpflichtet, keine weitere Kündigung aus den Gründen der Kündigung vom März 2006 gegenüber der Klägerin auszusprechen sowie diese Kündigung aus der Personalakte zu entfernen. Dies schließt es jedoch nicht aus, dass der Beklagte seine der Kündigung zugrunde liegenden Zweifel an der Verfassungstreue der Klägerin weiterhin hegt und diese zur Grundlage für eine andere Verfahrensweise macht, die eine Wiedereinstellung der Klägerin als Lehrerin in den Hessischen Schuldienst verhindern soll. Immerhin waren die Beteiligten sich ausweislich der Vergleichsvereinbarung vor dem Arbeitsgericht auch einig, dass das Einstellungsangebot hinfällig ist, d. h. eine weitere Beschäftigung der Klägerin als hessische Lehrerin nicht in Betracht kommt. Da die Klägerin unterlegen ist, hat sie die Kosten der Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO). Die Entscheidung ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar (§ 167 VwGO); die Abwendungsbefugnis ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO). Beschluss Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt. Gründe: Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 GKG und geht mangels sonstiger Anhaltspunkte vom Auffangstreitwert aus. Die am ... geborene Klägerin ist ausgebildete Lehrerin für das Lehramt der Mittelstufe. Sie begehrt die Löschung von der sogenannten „schwarzen Liste“ des Hessischen Kultusministeriums (Informationsliste der Schulverwaltung zur Vermeidung der Wiedereinstellung ungeeigneter Lehrkräfte in den Hessischen Schuldienst). Die Klägerin absolvierte die erste und zweite Staatsprüfung für das Lehramt der Mittelstufe in Hessen 1978 und 1981 jeweils mit „gut“. Zum Schuljahr 2004/2005 wurde sie mit befristetem Arbeitsvertrag an der A.-Schule, einer Realschule des B.-Kreises in ..., als Lehrkraft eingestellt. Für die Tätigkeit in der Zeit vom 14.09.2004 bis 31.07.2005 wurde ihr vom Schulleiter der A.-Schule unter dem 15.07.2005 ein positives Dienstleistungszeugnis erstellt. Für das Schuljahr 2005/2006 erhielt die Klägerin erneut einen befristeten Angestelltenvertrag an der A.-Schule mit einem Arbeitsumfang von geringfügig weniger (24/26,5) als eine vollbeschäftigte Lehrkraft. Dieses Arbeitsverhältnis kündigte das Staatliche Schulamt für den B.-Kreis und den C.-Kreis unter dem 30. März 2006 aus wichtigem Grund fristlos, und zwar wegen „berechtigter Zweifel“ an der Verfassungstreue der Klägerin. Im Rahmen des gegen diese außerordentliche Kündigung angestrengten Kündigungsschutzverfahrens vor dem Arbeitsgericht ... kam es am 19. Mai 2006 zu einer gütlichen Einigung. In dem vor Gericht abgeschlossenen Vergleich wurde folgendes festgehalten: Das Arbeitsverhältnis endet aufgrund der darin enthaltenen Befristung mit Ablauf des 14. Juli 2006. Die Klägerin behält ihren Anspruch auf Vergütung bis zum Beendigungszeitpunkt, wird aber unter Anrechnung etwaiger Urlaubs- und Freizeitausgleichansprüche von der Erbringung der Arbeitsleistung freigestellt. Ein bereits im Februar 2006 abgegebenes Einstellungsangebot wird von den Beteiligten übereinstimmend als hinfällig angesehen. Das beklagte Land verpflichtet sich, die ausgesprochene außerordentliche Kündigung aus der Personalakte zu entfernen und keine weitere außerordentliche oder ordentliche Kündigung, die ihre Grundlage in dem streitgegenständlichen Sachverhalt hat, gegenüber der Klägerin auszusprechen. Die Klägerin erhält ein wohlwollendes qualifiziertes Arbeitszeugnis unter dem Beendigungsdatum 14. Juli 2006. Dieses Zeugnis ist ihr entsprechend der Vergleichsregelung vom Schulleiter der A.-Schule unter dem 17.08.2006 erteilt worden. Bereits Anfang April 2006 hatte das Hessische Kultusministerium die fristlose Kündigung der Klägerin zum Anlass genommen, alle staatlichen Schulämter in Hessen auf die ausgesprochene Kündigung wegen erheblicher Zweifel an der Verfassungstreue hinzuweisen und um sofortige Rückmeldung und Kontaktaufnahme zu bitten, sofern die Klägerin sich in Zukunft auf eine Stelle bewerben sollte. Als Grund für die fristlose Kündigung wird ausdrücklich auf ihre Stellung als führendes Mitglied des Bürgerbündnisses D. hingewiesen. Nach der vergleichsweisen Beendigung des Kündigungsrechtsstreites bat das Kultusministerium per Email an das Staatliche Schulamt in C-Stadt vom 30. Mai 2006 darum, über die ZPM sicherzustellen, dass die Klägerin nicht in die Rangliste potenzieller Lehrkräfte für das Land Hessen aufgenommen wird. Ende des Jahres 2008 einigten sich die Staatlichen Schulämter mit dem Kultusministerium auf die Einführung einer sogenannten „Schwarzen Liste“ von für die Wiedereinstellung in den Schuldienst ungeeigneten Lehrkräfte, die im Rahmen einer bei der Zentralstelle Personalmanagement Lehrkräfte (ZPM) geführten Informationsliste für alle staatlichen Schulämter einsehbar sein sollte. Auf dieser Liste wurde auch die Klägerin als ungeeignete Lehrkraft (Gründe in der Person) vermerkt und über diese Eintragung mit Schreiben vom 02.12.2009 informiert. Daraufhin beantragte die Klägerin mit Schreiben ihrer Bevollmächtigten vom 22.12.2009 die Löschung aus der Informationsliste, da die Klägerin keine ungeeignete Lehrkraft sei, sondern im Gegenteil nur Zeugnisse über ihre Lehrtätigkeit besitze, die die Beurteilung „vollste Zufriedenheit“ aufwiesen. Die Zentralstelle Personalmanagement Lehrkräfte beim Staatlichen Schulamt für den Landkreis C-Stadt-Dieburg und die Stadt C-Stadt lehnte die beantragte Löschung mit Schreiben vom 12.01.2010 ab, weil das Kultusministerium die ZPM angewiesen habe sicherzustellen, dass die Klägerin wegen begründeter Zweifel an ihrer Verfassungstreue nicht wieder in den Hessischen Schuldienst eingestellt werde. Es sei daher nicht möglich, die Klägerin von der Informationsliste zu streichen. Am 07.05.2010 beantragte die Klägerin daraufhin Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Klage auf Löschung aus der Informationsliste und gab zur Begründung an, dass die Zweifel an der Verfassungstreue der Klägerin zu Unrecht bestünden. Die Klägerin sei zwar von 1993 bis Anfang 2006 Mitglied der Partei „Die Republikaner“ und für diese Mitglied des Kreistages des E.-Kreises gewesen. Sie habe für die Partei auch für den Deutschen Bundestag und den Hessischen Landtag kandidiert, doch führe dies nicht dazu, dass die Klägerin als Lehrkraft im Hessischen Schuldienst ungeeignet sei. Denn wie das Bundesverwaltungsgericht bereits in seinem Urteil vom 18.05.2001 (NJW 2002, S. 980 ) ausgeführt habe, seien die Republikaner wegen ihrer Flügelkämpfe nicht von vornherein als verfassungsfeindlich anzusehen. Überdies sei die Klägerin Anfang 2006 bei den Republikanern ausgetreten und habe bei der Kreistagswahl im März 2006 für das Bürgerbündnis „D.“ kandidiert, für das sie auch in den Kreistag gewählt worden sei. Sie habe diese Kandidatur als parteilose Bürgerin durchgeführt und sei auch nach der Wahl parteilos geblieben. Die Auffassungen der übrigen Personen und die Zielrichtungen des Bürgerbündnisses – so sie denn verfassungsfeindlich sein sollten – seien ihr daher nicht zuzurechnen. Sie habe auch während ihrer Tätigkeit als Kreistagsabgeordnete niemals irgendwelche verfassungsfeindlichen, rechtsextremistischen oder ausländerfeindlichen Äußerungen von sich gegeben oder derartige Handlungen vorgenommen. Vielmehr habe sie sich allein für soziale Belange eingesetzt, wie sich aus den vorgelegten Anträgen und Redebeiträgen (Anlagen K 13 bis K 28) für die gesamte Zeit ihrer Kreistagszugehörigkeit ergebe. Ende Mai 2008 habe die Klägerin ihr Amt als Kreistagsabgeordnete niedergelegt und beabsichtige nicht, erneut für den Kreistag oder ein anderes Amt zu kandidieren oder sich sonst öffentlich oder politisch zu betätigen. Ihr könne erst recht nicht vorgeworfen werden, während ihrer Berufstätigkeit als Lehrerin verfassungsfeindliches Gedankengut verbreitet zu haben. Denn wie bereits der VGH Mannheim in seinem Urteil vom 13.02.2007 (4 S 1805/06 = Anlage K 29) entschieden habe, könnten Mitgliedschaft und Aktivitäten für eine verfassungsfeindliche Partei allenfalls Zweifel an der Eignung eines Beschäftigten begründen. Die Eignung könne jedoch nur definitiv verneint werden, wenn das Arbeitsverhältnis durch die politischen Aktivitäten konkret beeinträchtigt werde oder wenn durch weitere Aktivitäten erhebliche Zweifel an der Verfassungstreue begründet würden. Nach diesen Maßstäben könne die Klägerin nicht als ungeeignete Lehrerin angesehen werden. Denn sie habe streng darauf geachtet, ihr Arbeitsverhältnis von ihrer Tätigkeit als Kreistagsabgeordnete abzugrenzen, was sich allein schon in der Entfernung von etwa 170 Kilometer zwischen dem E.-Kreis und dem B.-Kreis äußere. Darüberhinaus sei bei ihrer Tätigkeit als Lehrerin an der A.-Schule niemals irgendetwas über ihre Tätigkeit als Kreistagsabgeordnete bekannt geworden und eine konkrete Beeinträchtigung ihrer Tätigkeit sei nicht erfolgt, was durch eine Auskunft der A.-Schule unter Beweis gestellt werde. Schließlich verstoße die Beklagte mit der Speicherung der Klägerin als ungeeignete Lehrkraft auch gegen den vor dem Arbeitsgericht ... abgeschlossenen Vergleich. Gegenstand des Arbeitsgerichtsverfahrens sei zwar die fristlose Kündigung gewesen, jedoch wegen der angeblich „berechtigten Zweifel an ihrer Verfassungstreue“. Nach Sinn und Zweck des Vergleiches verbiete dieser deshalb nicht nur eine ordentliche oder außerordentliche Kündigung wegen des streitgegenständlichen Sachverhaltes; sondern dadurch, dass die Beklagte sich in dem Vergleich auch verpflichtet habe, die außerordentliche Kündigung vom 29.03.2006 aus der Personalakte zu entfernen, sei auch festgelegt, dass die Beklagte der Klägerin nicht mehr unterstellen dürfe, Anlass für begründete Zweifel an der Verfassungstreue zu bieten. Durch die Aufnahme in die Schwarze Liste werde die Klägerin daher letztlich rechtsgrundlos bestraft, rechtswidrig in ihrer politischen Meinung beeinträchtigt und ihr zu Unrecht die Berufsausübung unmöglich gemacht. Die Klägerin beantragte demgemäß zunächst, ihr Prozesskostenhilfe für die Klage auf Löschung aus der Informationsliste zu gewähren und ihr Rechtsanwältin ... zu den Bedingungen einer beigeordneten Prozessbevollmächtigten vor dem VG Darmstadt beizuordnen. Die Beklagte trat dem Antrag auf Prozesskostenhilfe entgegen und verwies darauf, dass sie gem. § 34 HDSG i. V. mit § 107 Abs. 4 HBG berechtigt sei, als Dienstherr die Daten von Beschäftigten zu verarbeiten, wenn dies zur Durchführung planerischer, organisatorischer, sozialer und personeller Maßnahmen erforderlich sei. Die Liste stelle keinen endgültigen Ausschluss vom Hessischen Schuldienst dar; vielmehr könnten neue Erkenntnisse jederzeit zur Streichung von der Liste führen. Allerdings seien im vorliegenden Fall neue Erkenntnisse nicht ersichtlich. Die Informationsliste umfasse nur aus dem Hessischen Schuldienst ausgeschiedene Lehrkräfte, die entweder nach Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe oder durch Kündigung eines Arbeitsvertrages den Schuldienst verlassen hätten. Die Daten dieses Personenkreises würden erst nach Rechtskraft der behördlichen Entscheidung in die Informationsliste aufgenommen. Darüberhinaus seien Daten von Lehrkräften enthalten, die von sich aus das Beschäftigungsverhältnis beendet hätten, um einer drohenden Entlassung oder Kündigung zuvorzukommen. Die Informationsliste diene nur der Beurteilung von Einstellungen in den Hessischen Schuldienst, binde jedoch die einzelnen staatlichen Schulämter grundsätzlich nicht. Den Schulbehörden anderer Bundesländer würden die Daten nicht zur Verfügung gestellt. Die Regelung des § 34 Abs. 1 HDSG i. V. mit § 107 Abs. 4 HBG greife auch für die Klägerin als ehemalige angestellte Lehrkraft im Dienste des Landes Hessen. Denn nach § 34 Abs. 1 Satz 2 HDSG seien die für das Personalaktenrecht geltenden Vorschriften des Hessischen Beamtengesetzes auf Angestellte und Arbeiter im Öffentlichen Dienst entsprechend anzuwenden. § 107d Abs. 1 HBG biete die Rechtsgrundlage zur Übermittlung der Daten. Danach sei es ohne Einwilligung des Beamten zulässig, die Personalakte für Zwecke der Personalverwaltung der obersten Dienstbehörde oder einer im Rahmen der Dienstaufsicht weisungsbefugten Behörde vorzulegen. Das Gleiche gelte für Behörden desselben Geschäftsbereichs, soweit die Vorlage zur Vorbereitung oder Durchführung einer Personalentscheidung notwendig sei. Somit dürften alle schulverwaltenden staatlichen Schulämter informiert werden, da sie mit Personalentscheidungen betraut seien. Dass Hessische Kultusministerium habe im Dezember 2008 im Rahmen einer Dienstbesprechung mit den verwaltungsfachlichen Schulaufsichtsbeamtinnen und Schulaufsichtsbeamten des Landes Hessen entschieden, diese Informationsliste einzurichten. Als federführende Stelle sei die beim Staatlichen Schulamt für den Landkreis C-Stadt-Dieburg und die Stadt C-Stadt eingerichtete Zentralstelle Personalmanagement (ZPM) bestimmt worden, die auch für alle administrativen Vorgaben zuständig sei, die sie sich beispielsweise aus den Vorschriften des HDSG zur Durchführung von Vorabkontrollen oder der Erstellung von Gesamt- und Einzelverfahrensverzeichnissen ergäben. Für die Übermittlung der personenbezogenen Daten bestehe ein klares Berechtigungskonzept. Zu den zugriffsberechtigten Personen in den fünfzehn staatlichen Schulämtern gehörten jeweils zwei zuständige Ansprechpartner. Zehn Personen in der ZPM verfügten über eine Leseberechtigung; zwei Mitarbeiter hätten die Berechtigung zur Speicherung, Veränderung und Löschung der Daten. Die Prüfung und die Entscheidung, ob die Daten einer Person in die Informationsliste aufgenommen würden oder wieder gelöscht würden, erfolge letztlich in der ZPM. Dazu hat die Beklagte auf Anforderung des Gerichts auch das Verfahrensverzeichnis nach § 6 HDSG sowie das Gesamtverzeichnis für das gemeinsame Verfahren nach § 15 HDSG vorgelegt. Zur Charakterisierung der Klägerin verweist die Beklagte zunächst auf die aktive und führende Rolle im Bündnis D., dass als verfassungsfeindliche Organisation anzusehen sei. Die meisten Vorstandsmitglieder des Bündnisses gehörten als aktive Mitglieder der NPD oder neonazistischen Organisationen der Skinhead-Szene an, deren politische Ausrichtung sich gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung richte. Eine Lehrkraft habe jedoch die von der Verfassung geforderte und durch §§ 33 Abs. 1 Satz 3 BeamStG, 3 Abs. 1 Satz 2 TV-H konkretisierte rechtliche Voraussetzung für die Beschäftigung im Öffentlichen Dienst zu erfüllen, nämlich die Gewähr dafür zu bieten, jederzeit für die freiheitlich demokratische Grundordnung einzutreten. Insbesondere eine Lehrkraft müsse gesteigerten Anforderungen zur Verfassungstreue genügen, damit sie den ihr anvertrauten Kindern und Jugendlichen glaubwürdig die Grundwerte der Verfassung vermitteln könne. Die Klägerin sei zudem vor ihrer Mitgliedschaft im Bündnis D. jahrelang bei den Republikanern organisiert gewesen, bei denen ebenfalls rechtsextremistische Tendenzen zu beobachten seien. Auch in jüngerer Zeit trete die Klägerin noch bei Kundgebungen nationalkonservativer Bewegungen auf und stehe der NPD-Zeitschrift „Deutsche Stimme“ als Interview-Partnerin zur Verfügung. Damit sei die Behauptung, sie beabsichtige nicht, sich öffentlich oder politisch zu betätigen, widerlegt. So sei die Klägerin als Referentin bei der von der „Schlesischen Jugend Thüringen“ und den „Jungen Witikonen“ initiierten ersten deutschlandpolitischen Akademie Ende 2008 im Harz aufgetreten. Bei den „Jungen Witikonen“ handele es sich um die Jugendorganisation des Witiko-Bundes, der bis 1967 vom Bundesministeriums des Inneren als rechtsextrem eingestuft wurde und bis heute unter dem Verdacht stehe, rechtsextremistische Ziele zu verfolgen. Die „Schlesische Jugend Thüringen“ pflege Verbindungen zu neonazistischen Kreisen, und es gebe personelle und strukturelle Verknüpfungen zu Neonazis. Als weiteres Beispiel sei ein Auftritt der Klägerin bei der Kundgebung der nationalkonservativen Russlanddeutschen am 18. April 2009 in Düsseldorf genannt. Aufgerufen zu der Kundgebung habe der eng mit dem „Arbeitskreis der Russlanddeutschen in der NPD“ verwobene Verein „Schutzgemeinschaft deutscher Heimat der Deutschen aus Russland“, und zentraler Punkt der Kundgebung vor dem Nordrhein-Westfälischen Landtag sei eine vermeintliche Fälschung in einem Schulbuch gewesen, ausweislich dessen die Russlanddeutschen im zweiten Weltkrieg in den von der Wehrmacht besetzen Gebieten den Massenmord an den Juden unterstützt hätten. Bei der Kundgebung habe als Ordnungsdienst ein Mitglied des NPD-Ordnungsdienstes fungiert, und zwischen den Reden seien u. a. Lieder des Rechtsextremisten Frank Rennicke gespielt worden. Die Klägerin habe die in Ablichtung beigefügte Rede unter dem Motto „Wir müssen einig sein, denn nur einig sind wir stark“ gehalten. Das Gericht hat der Klägerin mit Beschluss vom 9. September 2010 (5 K 593/10.DA) die beantragte Prozesskostenhilfe bewilligt. Die angekündigte Klage erhob die Klägerin erst mit Schriftsatz vom 17. November 2010 (5 K 1685/10.DA). Sie beruft sich erneut darauf, dass ihre politische Gesinnung nicht als verfassungsfeindlich eingestuft werden könne und sie im Übrigen eine strikte Trennung zwischen Beruf und politischer Tätigkeit praktiziere. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verpflichten, die Klägerin aus der Informationsliste der Zentralstelle Personalmanagement (ZPM) der Beklagten zu löschen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich zur Begründung auf den gesamten Vortrag im Rahmen des Prozesskostenhilfeverfahrens. Das Gericht hatte die Beteiligten zunächst zur mündlichen Verhandlung für den 24. August 2011 geladen. Kurz vor dem Termin teilte die Klägerin mit, dass ihr Vater einen Schlaganfall erlitten habe und sie deshalb auf unbestimmte Zeit ihre blinde Mutter betreuen müsse. Sie bitte jedoch gleichwohl um Beibehaltung des Entscheidungstermins durch das Gericht. Vor diesem Hintergrund verzichteten beide Beteiligten auf mündliche Verhandlung. Zur Darstellung des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte des Klageverfahrens sowie des vorhergehenden Prozesskostenhilfeverfahrens (5 K 593/10.DA) und die beigezogene Behördenakte des Beklagten (1 Hefter) Bezug genommen, die sämtlich Gegenstand der Entscheidung gewesen sind.