Urteil
5 K 11/10.DA
VG Darmstadt 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGDARMS:2011:0303.5K11.10.DA.0A
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Leitsätze
Die Freizügigkeitsvermutung nach dem FreizügG/EU verschafft einem Unionsbürger oder einem drittstaatsangehörigen Familienangehörigen zwar rechtmäßigen Aufenthalt, aber keine Freizügigkeit. Sie steht daher der Rücknahme der Aufenthaltskarte nach § 5 Abs. FreizügG/EU nicht entgegen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Freizügigkeitsvermutung nach dem FreizügG/EU verschafft einem Unionsbürger oder einem drittstaatsangehörigen Familienangehörigen zwar rechtmäßigen Aufenthalt, aber keine Freizügigkeit. Sie steht daher der Rücknahme der Aufenthaltskarte nach § 5 Abs. FreizügG/EU nicht entgegen. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet. Der Bescheid des Oberbürgermeisters der Beklagten vom 27.11.2009 ist rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 HessVwVfG kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder die Vergangenheit zurückgenommen werden. Diese Voraussetzungen für eine im Ermessen der Beklagten stehende Rücknahmeentscheidung sind vorliegend gegeben, weil das der Klägerin am 05.02.2011 erteilte Visum und die am 02.04.2007 ausgestellte Aufenthaltskarte wegen ihres mit der materiellen Rechtslage nicht übereinstimmenden Inhalts von Anfang an rechtswidrig waren. Das Visum zum Zwecke der Familienzusammenführung und die nach § 5 Abs. 2 FreizügG/EU ausgestellte Aufenthaltskarte sind rechtswidrig, da der Ehemann der Klägerin zu keinem Zeitpunkt die Unionsbürgerschaft besaß. Insoweit lagen weder die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums nach § 2 Abs. 4 Satz 2 FreizügG/EU noch die Voraussetzungen für die Ausstellung einer Aufenthaltskarte für Familienangehörige von Unionsbürgern nach § 5 Abs. 2 FreizügG/EU vor. Dass die Klägerin im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung keine Unionsbürgerschaft besaß, hat das Gericht im Verfahren 5 K 9/10.DA im Einzelnen wie folgt begründet: „Der Kläger hat seit seiner Einreise in das Bundesgebiet am 11.06.2004 zu keinem Zeitpunkt die Voraussetzungen erfüllt, um als freizügigkeitsberechtigter EU-Bürger in den Genuss des Rechts aus § 2 Abs. 1 FreizügG/EU zu gelangen. Denn das Freizügigkeitsrecht nach § 2 Abs. 1 FreizügG/EU hätte der Kläger nur dann für sich in Anspruch nehmen können, wenn er entweder nachgewiesen hätte, Unionsbürger eines anderen EU-Staates als Deutschland zu sein, oder als Familienangehöriger eines sich im Bundesgebiet aufhältigen EU-Staatsangehörigen aus einem anderen EU-Staat im das Bundesgebiet eingereist wäre. Vorliegend kann dahinstehen, ob der Kläger wirklich Staatsangehöriger des Vereinigten Königreichs ist, da er die Unionsbürgereigenschaft weder durch Vorlage eines Reisepasses oder eines Personalausweises noch auf sonstige Weise nachweisen konnte. Nach § 5a Abs. 1 FreizügG/EU ist es Sache der EU-Bürger, die sich im Bundesgebiet aufhalten, die Nachweise dafür zu erbringen, dass ihr Aufenthalt ordnungsgemäß ist (Renner, 9. Aufl. 2011, § 5a FreizügG/EU, Rn. 7). Zwar fließt das Recht von Angehörigen eines Mitgliedstaats, sich in einem anderen Mitgliedstaat aufzuhalten, unmittelbar aus dem EG-Vertrag bzw. dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, doch kann der Aufnahmemitgliedstaat diesen Gemeinschaftsangehörigen gleichwohl vorschreiben, im Hinblick auf die Anerkennung dieses Rechts bestimmte Verwaltungsformalitäten einzuhalten (Maximowitz in: OK-MNet-FreizügG/EU, § 5a, Abschnitt II). Speziell zu den Voraussetzungen für die Ausübung des Rechts, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, und der Kontrollbefugnis der Mitgliedstaaten hat der Europäische Gerichtshof in der Rechtssache Wijsenbeek (EuGH, U. v. 21.9.1999 – C-378/97– Wijsenbeek, Rn 42) klargestellt, dass die Ausübung der Freizügigkeitsrechte voraussetzt, „dass der Betroffene belegen kann, dass er die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt“. Der Nachweis der Eigenschaft, Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats zu sein, gehört somit immer noch zu den „in diesem Vertrag und in den Durchführungsvorschriften vorgesehenen Beschränkungen und Bedingungen der Ausübung des Rechts der Angehörigen der Mitgliedstaaten, sich im Hoheitsgebiet anderer Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten“. Das Erfordernis eines gültigen Passes oder anerkannten Passersatzes ist nicht Voraussetzung des Freizügigkeitsrechts, sondern erleichtert nur dessen Feststellung. In der Rechtssache Oulane führte der Europäische Gerichtshof (EuGH, U. v. 17.02.2005 – C-215/03– Oulane, Slg. 2005 I-1215 = NJW 2005, 1033, Rn 24 ff.) aus: „Dass eine Person, um ihre Eigenschaft als Gemeinschaftsangehöriger nachzuweisen, einen gültigen Personalausweis oder Reisepass vorlegen muss, stellt nämlich eine Verwaltungsformalität dar, die nur der Feststellung eines aus der Eigenschaft des Betroffenen unmittelbar fließenden Rechts durch die nationalen Behörden dient. Kann der Betroffene zwar keinen gültigen Personalausweis oder Reisepass vorlegen, seine Staatsangehörigkeit aber zweifelsfrei mit anderen Mitteln nachweisen, so kann der Aufnahmemitgliedstaat dessen Aufenthaltsrecht nicht schon mit der Begründung in Zweifel ziehen, dass er weder das eine noch das andere der genannten Dokumente vorgelegt habe (…).“ Der Kläger konnte den Nachweis, Staatsangehöriger des Vereinigten Königreichs zu sein, nicht durch Vorlage des britischen Pass mit der Nummer 094291XXX erbringen. Denn dieser Pass wurde von den britischen Behörden bereits im Jahr 2006 für ungültig erklärt. Aber auch für den Zeitraum, bevor der Pass für ungültig erklärt wurde, konnte der seitens des Klägers vorgelegte Reisepass keinen Nachweis für die Unionsbürgereigenschaft erbringen. Denn die britischen Passbehörden teilten auf Anfrage der Beklagten mit, dass der Pass des Klägers als Ersatzpapier für einen für verloren gemeldeten Pass ausgestellt worden war. Im Jahr 2006 habe der Passinhaber U. W. V. unter Vorlage des für verloren erklärten Passes einen Pass für sein Kind beantragt. Nachdem festgestellt worden sei, dass dieser Pass durch den britischen Pass Nr. 094291XXX ersetzt worden war, habe man den Passinhaber am 28.07.2006 auf die Passstelle einbestellt, um seine Identität zu überprüfen. Aufgrund der erfolgten Identitätsprüfung sei am 27.09.2006 ein neuer Reisepass ausgestellt worden. Aufgrund dieser Sachlage wird erkennbar, dass der Pass nicht etwa im Jahr 2006 unwirksam geworden ist, sondern bereits am 09.10.2003 zu Unrecht ausgestellt worden war. Da der Kläger – trotz Aufforderung durch die Beklagte – keine Veranlassung sah, seine Passprobleme zu klären und seine Staatsangehörigkeit nachzuweisen, lagen in seiner Person seit seiner Einreise in das Bundesgebiet die Voraussetzungen der Freizügigkeit nach § 2 Abs.1 FreizügG/EU nicht vor.“ Ist nach den vorstehenden Ausführungen davon auszugehen, dass der Ehemann der Klägerin nicht britischer Staatsangehöriger ist, so lagen weder die Voraussetzungen zu einem Familiennachzug zu einem Unionsbürger noch die Voraussetzungen für die Ausstellung einer Aufenthaltskarte für Familienangehörige eines Unionsbürgers vor. Die Freizügigkeitskarte erweist sich auch nicht allein deshalb als rechtmäßig, weil die Klägerin die Freizügigkeitsvermutung des FreizügG/EU für sich in Anspruch nehmen kann. Der Status der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, die kein Recht auf Einreise und Aufenthalt nach § 2 Abs. 1 FreizügG/EU genießen, bei denen die Ausländerbehörde noch keine Feststellung des Nichtbestehens oder Verlusts des Freizügigkeitsrechts erlassen hat, ist im FreizügG/EU nur unvollkommen geregelt. Wie § 7 Abs. 1 FreizügG/EU entnommen werden kann, geht das FreizügG/EU von einer Freizügigkeitsvermutung aus. Ein Unionsbürger und ein drittstaatsangehöriger Familienangehöriger unterliegen dem FreizügG/EU solange, bis die Ausländerbehörde eine Feststellung des Nichtbestehens oder des Verlusts des Rechts auf Einreise und Aufenthalt nach § 2 Abs. 1 FreizügG/EU erlassen hat. Die Gesetzesmaterialien stellen hierzu fest (BT-Drs 15/420 S. 106 zu § 11): „Auf Unionsbürger und ihre Familienangehörigen, die nicht oder nicht mehr nach Gemeinschaftsrecht freizügigkeitsberechtigt sind und auch kein Aufenthaltsrecht nach § 2 Abs. 5 genießen, findet dieses Gesetz keine Anwendung, sondern die Betroffenen unterliegen dem allgemeinen Ausländerrecht. Entsprechend dem Grundsatz, dass Unionsbürger und ihre Angehörigen weitestgehend aus dem Geltungsbereich des allgemeinen Ausländerrechts herausgenommen werden, setzt dies einen – nicht notwendigerweise unanfechtbaren – Feststellungsakt der zuständigen Behörde voraus. Damit gilt für den in § 1 beschriebenen Personenkreis zunächst eine Vermutung der Freizügigkeit.“ Auch wenn diese Freizügigkeitsvermutung auf die Klägerin, deren Ehemann nicht als Unionsbürger anzusehen ist, allein deshalb Anwendung finden sollte, weil ihr seitens der Beklagten eine Aufenthaltskarte ausgestellt worden war, so verschafft diese ihr zwar bis zur Feststellung des Nichtbestehens der Freizügigkeit nach § 5 Abs. 5 FreizügG/EU analog rechtmäßigen Aufenthalt (Renner, Rn. 9 zu § 11 FreizügG/EU), jedoch keine Freizügigkeit. Das Bestehen der Freizügigkeitsvermutung steht damit der im Rahmen der Rücknahme zu treffenden rechtlichen Bewertung, dass die Klägerin keine Freizügigkeit genießt, nicht entgegen. Da sich aus den in § 48 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. Abs. 2 und Abs. 3 HessVwVfG geregelten Einschränkungen für die Rücknahme begünstigender, insbesondere auf Geld- oder Sachleistungen gerichteter rechtswidriger Verwaltungsakte im konkreten Fall keine weitergehenden Anforderungen an die Rücknahme ergeben und die ab Kenntnis der die Rücknahme rechtfertigenden Umstände (hier die Erklärung der UK Border Agency, dass der Pass des Ehemanns der Klägerin für ungültig erklärt wurde) im Juni 2009 laufende Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 HessVwVfG ersichtlich eingehalten wurde, stand die Rücknahme nach § 48 Abs. 1 Satz 1 HessVwVfG im Ermessen der Beklagten. Dieses hat die Beklagte erkannt und rechtsfehlerfrei ausgeübt, indem sie die für die Entscheidung relevanten Umstände berücksichtigt und sie mit dem ihnen jeweils zukommenden Gewicht gegeneinander abgewogen hat. Bei der Ausübung seines Rücknahmeermessens ist die Beklagte dabei zutreffend davon ausgegangen, dass das Vertrauen der Klägerin in den Fortbestand der Aufenthaltstitel entsprechend dem Rechtsgedanken des § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 HessVwVfG nicht schutzwürdig ist. Dabei durfte die Beklagte das am 05.01.2010 seitens der Deutschen Botschaft in Islamabad übermittelte Ermittlungsergebnis des von ihr beauftragten Vertrauensanwaltes berücksichtigen. Aus diesem geht hervor, dass der Ehemann der Klägerin nach Vorlage der Bilder von seinem Vater und weiteren Bewohnern des Heimatortes als Q. P. erkannt wurde und eine Person mit dem Namen V. völlig unbekannt ist. Laut den Aussagen habe die Klägerin ihren Ehemann im Jahr 2000 im Rahmen einer traditionellen Feier geheiratet. Der Bericht kommt zu folgendem Ergebnis: „Die tatsächliche Identität des Herrn X. W. V. lautet Q. P.. Bei der Heiratsurkunde handelt es sich um eine Fälschung. Frau A. und die Kinder haben mit dieser gefälschten Heiratsurkunde das Visum zur Familienzusammenführung erhalten, da sie im Verlauf der vertrauensanwaltlichen Ermittlungen als „echt und inhaltlich richtig“ eingestuft wurde, was – wie sich nun herausstellt – nicht der Fall ist.“ Da die Klägerin im Laufe des gerichtlichen Verfahrens keinerlei Anstalten getroffen hatte, die Staatsangehörigkeit ihres Ehemanns durch Vorlage einen gültigen Passes oder eines anderen geeigneten Dokuments nachzuweisen, durfte die Beklagte von der Richtigkeit der Ermittlungen des Vertrauensanwalts ausgehen. Allein das Bestreiten der Ermittlungsergebnisse und der Verweis auf die Feststellungen des Vertrauensanwalts, der anlässlich des Familiennachzugs die Identität des Ehemanns der Klägerin bestätigte, genügen nicht, um das detaillierte Ermittlungsergebnis vom 05.01.2010 in Frage zu stellen. Denn es wäre dem Ehemann der Klägerin ein Leichtes gewesen, seine Staatsangehörigkeit durch eine Vorsprache bei der britischen Botschaft klären zu lassen. Dass der Ehemann der Klägerin keinerlei Anstalten getroffen hatte, eine Klärung seiner britischen Staatsangehörigkeit herbeizuführen, lässt in diesem Verfahren nur den Schluss zu, dass das Ermittlungsergebnis des Vertrauensanwalts der deutschen Botschaft vom 05.01.2010 zutrifft. Insoweit hatte die Klägerin den streitbefangenen Aufenthaltstitel und die Aufenthaltskarte durch arglistige Täuschung über die Staatsangehörigkeit und Identität ihres Ehemanns erwirkt. Arglist ist gegeben, wenn – wie hier – die bewusste Irreführung darauf gerichtet ist, auf den Erklärungswillen der Behörde einzuwirken. Dass die Beklagte angesichts der nach diesem Verständnis arglistigen und zudem langjährigen Täuschung der Klägerin über die Staatsangehörigkeit und Identität ihres Ehemanns dem öffentlichen Interesse an der Wiederherstellung des gebotenen Rechtszustandes durch Rücknahme des erteilten Visums und der erteilten Aufenthaltskarte den Vorrang vor deren privaten Interesse an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet eingeräumt hat, unterliegt keinen rechtlichen Bedenken, zumal für eine nennenswerte Integration der Klägerin in Deutschland trotz ihres langjährigen Aufenthaltes nichts ersichtlich ist. Die Klägerin hatte auch keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Steht zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung fest, dass der Ehemann der Klägerin keine Unionsbürger ist, so unterfällt die Klägerin zwar weiterhin dem FreizügG/EU bis eine Feststellung des Nichtvorliegens der Freizügigkeit nach § 5 Abs. 5 FeizügG/EU analog erfolgt ist, jedoch kann nach § 11 Abs. 1 Satz 5 FreizügG/EU nach dem Günstigkeitsprinzip auf die Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes zurückgegriffen werden. Vorliegend ist bereits nicht ersichtlich, aus welcher Rechtsnorm die Klägerin einen Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels ableiten könnte. Der Erteilung eines Aufenthaltstitels steht zudem das Fehlen der Regelerteilungsvoraussetzung nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG entgegen. Indem die Klägerin in ihrem Visumantrag die falschen Identitätsdaten ihres Ehemanns angab und zudem eine unrichtige Urkunde (Nikah Nama) über die Eheschließung mit Herrn X. W. V. vorgelegt hatte, hat sie sich § 95 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG strafbar gemacht und damit einen Ausweisungsgrund nach § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG erfüllt. Gründe für eine Atypik, die eine Ausnahme von der Regelerteilungsvoraussetzung begründen könnte, sind nicht ersichtlich. Die Klägerin hat nach § 154 Abs. 1 VwGO als Unterlegene die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist nach § 167 Abs. 2 VwGO nur wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Abwendungsbefugnis beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Ehemann der Klägerin reiste am 11.06.2004 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Bei seiner Einreise verwendete er den auf die Personalien X. W. V., geboren am 26.10.1971, ausgestellten britischen Pass mit der Nummer 094291XXX. Der Kläger meldete unter diesen Personalien in A-Stadt seinen Wohnsitz und sein Gewerbe an. Dem Ehemann der Klägerin wurde am 02.02.2005 von der Ausländerbehörde der Beklagten eine Bescheinigung nach § 5 Abs. 1 FreizügG/EU über das Bestehen des Rechts auf Freizügigkeit ausgestellt. Im Vereinigten Königreich wurde im Jahre 2006 ein Reisepass für das dort geborene Kind U. W. V., geb. 14.07.2005, beantragt. Als Vater wurde Herr X. W. V., geboren am 26.10.1971, Pass-Nr. 021345XXX, angegeben. Anlässlich der Beantragung des Reisepasses wurde festgestellt, dass der Reisepass mit der Nummer 021345XXX verloren gemeldet und durch den Pass mit der Nummer 094291XXX ersetzt worden war. Bei der Überprüfung durch die britischen Behörden wurde festgestellt, dass der Inhaber des Passes 094291XXX nicht dieselbe Person war, wie diejenige, für die der Pass mit der Nummer 021345XXX ausgestellt worden war. Daraufhin wurde der Vater des im Vereinigten Königreich geborenen Kindes U. W. V. am 28.07.2006 bei der Passstelle in London vorstellig. Nachdem sich der zuständige Beamte von seiner Identität überzeugt hatte, wurde der Pass Nr. 094291XXX am 28.07.2006 für ungültig erklärt. Dem im Vereinigten Königreich lebenden Herrn X. W. V. wurde am 27.09.2006 ein neuer Pass mit der Nummer 540357XXX ausgestellt. Die Klägerin reise am 18.02.2007 zusammen mit drei Kindern im Rahmen der Familienzusammenführung in das Bundesgebiet ein, nachdem ihnen am 05.02.2007 durch die Deutsche Botschaft in Islamabad Visa ausgestellt worden waren. Die Ausländerbehörde der Beklagten hatte die Zustimmung zur Einreise der Familienangehörigen erteilt, nachdem die Echtheit der Heiratsurkunde und der Geburtsurkunden der Kinder bestätigt worden waren. Zum damaligen Zeitpunkt hatte die Ausländerbehörde noch keine Kenntnis von der Ungültigkeit des britischen Passes Nr. 094291XXX. Nach der Einreise wurden der Klägerin und den Kindern am 02.04.2007 Aufenthaltskarten für Drittstaatsangehörige ausgestellt. Im September 2008 erhielt die Beklagte den anonymen Hinweis, dass der Ehemann der Klägerin kein britischer Staatsangehöriger sei, sondern tatsächlich Q. P. heiße und pakistanischer Staatsangehöriger sei. Am 26.05.2009 wurde ein weiteres Kind der Klägerin in A-Stadt geboren. Ein Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis wurde für dieses Kind nicht gestellt. Am 29.05.2009 sprach der Ehemann der Klägerin beim Standesamt der Beklagten zwecks Beurkundung des am 26.05.2009 geborenen Kindes T. S. R. V. vor. Hier wurde der britische Reisepass des Ehemanns der Klägerin durch einen Mitarbeiter der Ausländerbehörde der Beklagten einer Überprüfung unterzogen. Da eine Fälschung auf Grund des anonymen Hinweises nicht auszuschließen war, wurde die Urkundenprüfstelle der Bundespolizei am Flughafen Frankfurt in Amtshilfe um Überprüfung des Passes gebeten. Diese schaltete die Verbindungsbeamten der UK Border Agency ein und bat um Überprüfung des vom Ehemann der Klägerin verwendeten Passes. Durch die britischen Behörden wurde übermittelt, dass der vom Ehemann der Klägerin verwendete Pass mit der Nummer 094291XXX nicht mehr gültig sei. Die UK Border Agency bat um Rückgabe des Passes. Auf Grund eines Lichtbildvergleiches wurde festgestellt, dass der Ehemann der Klägerin nicht mit dem tatsächlich in Groß-Britannien lebenden Herrn V. übereinstimmte. Nachdem die UK Border Agency am 05.06.2009 mitgeteilt hatte, dass der Pass für ungültig erklärt wurde, wurde am 15.06.2009 dem Ehemann der Klägerin durch die Beklagte mitgeteilt, dass der Pass der UK Border Agency übergeben worden sei. Außerdem wurde die Fiktionsbescheinigung eingezogen, da diese auf der Grundlage des vorgelegten Passes Nummer 094291XXX ausgestellt worden war. Mit Schreiben vom 12.06.2009 wurde die Klägerin zu einer beabsichtigten Rücknahme der Aufenthaltskarte angehört. Zugleich wurde der Ehemann der Klägerin zu einer beabsichtigten Ausweisung und Abschiebungsandrohung nach Pakistan angehört. Mit Schriftsatz vom 15.07.2009 äußerte der Bevollmächtigte des Ehemanns der Klägerin Zweifel an den Ermittlungsergebnissen der britischen Behörden und gab an, dass der Ehemann der Klägerin der britische Staatsangehörige X. W. V. sei. Daraufhin wurde seitens der Beklagten nochmals Kontakt mit der UK Border Agency aufgenommen. Es wurde angefragt, ob sich der echte X. W. V. in London aufhalte und wann der Pass mit der Nummer 094291XXX für ungültig erklärt worden sei. Weiterhin wurde angefragt, ob der Ehemann der Klägerin nochmals einen britischen Pass ausgestellt bekommen würde. Seitens der UK Border Agency wurde am 28.07.2009 mitgeteilt, dass der fragliche Pass am 28.07.2006 für ungültig erklärt worden sei und dass sich der echte X. W. V., wie von der britischen Passbehörde festgestellt, nachweislich in London aufhalte. Des Weiteren wurde mitgeteilt, dass ausgeschlossen werden könne, dass der Ehemann der Klägerin wieder im Besitz eines britischen Passes gelangen würde, da dieser dazu keinen berechtigten Anspruch habe. Mit Verfügung vom 27.11.2009 wurde sowohl das Visum zur Familienzusammenführung vom 05.02.2007 als auch die am 02.04.2007 erteilte Aufenthaltskarte rückwirkend auf den Tag der Erteilung zurückgenommen. Der Antrag auf Verlängerung bzw. Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis wurde abgelehnt. Die Klägerin wurde aufgefordert, innerhalb eines Monats nach Zustellung der Verfügung freiwillig auszureisen. Für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise wurde ihr die Abschiebung nach Pakistan oder einen anderen, zu ihrer Rücknahme verpflichteten Staat angedroht. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Aufenthaltskarte rechtswidrig ausgestellt worden sei, weil der Ehemann nicht britischer Staatsangehöriger sei. Eine Aufenthaltskarte könne aber nur an Familienangehörige von Unionsbürgern ausgestellt werden. Auch das Visum sei rechtswidrig ausgestellt worden. Bei der Ermessensentscheidung nach § 48 Abs. 1 Satz 1 HessVwVfG sei das Vertrauen der Klägerin auf den Bestand der erteilten Aufenthaltskarte und das öffentliche Interesse an der Herstellung des rechtmäßigen Zustandes abgewogen worden. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels käme nicht in Betracht, da der Ehemann der Klägerin kein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet habe. Mit Verfügung vom 27.11.2005 wurde der Ehemann der Klägerin für dauernd aus der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen. Er wurde aufgefordert, innerhalb eines Monats nach Zustellung der Verfügung freiwillig auszureisen. Für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise wurde ihm die Abschiebung nach Pakistan oder einen anderen, zu seiner Rücknahme verpflichteten Staat angedroht. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Kläger den Ausweisungstatbestand des § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG erfülle. Gegen die am 01.12.2009 zugestellte Verfügung hat die Klägerin am Montag, den 04.01.2010, Klage erhoben (Az. 5 K 11/10.DA). Zur Begründung wird ausgeführt, dass die Verfügung rechtswidrig sei. Die Beklagte hätte zunächst eine Verlustfeststellung nach § 5 Abs. 5 FreizügG/EU treffen und im Anschluss daran die Aufenthaltskarte über das gemeinschaftsrechtliche Aufenthaltsrecht einziehen müssen. In dem zugleich mit dem Klageverfahren rechtshängig gemachten Eilverfahren (Az. 5 L 10/10.DA) schlossen die Beteiligten einen Vergleich vor dem Verwaltungsgericht Darmstadt dahingehend, dass sich die Beklagte gegen Rücknahme der Eilanträge und Verzicht auf Geltendmachung außergerichtlicher Kosten durch die Klägerin verpflichtete, die Vollziehung der Abschiebung bis zur Entscheidung des rechtshängigen Klageverfahrens in erster Instanz auszusetzen. Die Klägerin beantragt, den Bescheid des Oberbürgermeisters der Beklagten vom 27.11.2009 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sie sich auf den angefochtenen Bescheid. Nach Erlass der Verfügung übermittelte die Deutsche Botschaft in Islamabad mit Schreiben vom 05.01.2010 das Ermittlungsergebnis des von ihr beauftragten Vertrauensanwaltes. Aus diesem geht hervor, dass der Ehemann der Klägerin nach Vorlage der Bilder von seinem Vater und weiteren Bewohnern des Heimatortes als Q. P. erkannt wurde und eine Person mit dem Namen V. völlig unbekannt ist. Laut den Aussagen habe der Ehemann der Klägerin im Jahr 2000 im Rahmen einer traditionellen Feier geheiratet. Des Weiteren sind die Schilderungen der Dorfbewohner zu den bisher festgestellten Sachverhalten bzw. dem Zeitpunkt der Ausreise und der Anzahl der Namen der Kinder nahezu deckungsgleich. Der Bericht kommt zu folgendem Ergebnis: „Die tatsächliche Identität des Herrn X. W. V. lautet Q. P.. Bei der Heiratsurkunde handelt es sich um eine Fälschung. Frau A. und die Kinder haben mit dieser gefälschten Heiratsurkunde das Visum zur Familienzusammenführung erhalten, da sie im Verlauf der vertrauensanwaltlichen Ermittlungen als „echt und inhaltlich richtig“ eingestuft wurde, was – wie sich nun herausstellt – nicht der Fall ist.“ Mit Schreiben der Beklagten vom 04.03.2010 wurde der Ehemann der Klägerin über seinen Verfahrensbevollmächtigten aufgefordert, die Nationalpässe der Familienangehörigen und die Aufenthaltskarten bei der Ausländerbehörde zu hinterlegen. Mit Schreiben vom 21.04.2010 wurde die Klägerin zu einer beabsichtigten Feststellung des Nichtbestehens der Freizügigkeit angehört. Mit Verfügung vom 04.05.2010 stellte die Beklagte mit Wirkung für die Vergangenheit und Zukunft fest, dass das Recht der Klägerin auf Freizügigkeit nicht bestehe. Die sofortige Vollziehung der Verfügung wurde angeordnet. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass das Recht auf Freizügigkeit nicht bestehe, da ihr Ehemann kein Unionsbürger sei. Sie habe gegenüber deutschen Behörden bewusst einen falschen Namen des Ehemanns verwendet. Aus diesem Grund sei festzustellen, dass die Vorschriften des FreizügG/EU keine Anwendung auf sie fänden bzw. nie hätten Anwendung finden dürfen. Aus diesem Grund sei für die Vergangenheit und Zukunft festzustellen, dass sie keine Freizügigkeitsrechte besitze. Die Klägerin habe vielmehr die falsche Identität ihres Ehemanns benutzt, um sich in der Bundesrepublik Deutschland ein Aufenthaltsrecht in Form des Freizügigkeitsrechts von EU-Bürgern zu erschleichen. Hieraus könne sie jedoch mit Wirkung für die Vergangenheit und für die Zukunft keinerlei Rechte mehr ableiten. Durch ständige Rechtsprechung des EuGH zu anderen aufenthaltsrechtlichen Sachverhalten sei hinreichend geklärt, dass sich aus Täuschungs- oder Betrugshandlungen keinerlei Vergünstigungen oder Rechte ableiten ließen. Da das Recht auf Freizügigkeit nicht erworben worden sei, habe die rechtswidrig ausgestellte Aufenthaltskarte zurückgenommen werden dürfen. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei geboten, um zu verhindern, dass die Klägerin weiterhin Rechte aus dem FreizügG/EU beanspruchen könne. Der Ehemann und die Kinder der Klägerin erhielten Verfügungen vom selben Tag, mit denen mit Wirkungen für die Vergangenheit und Zukunft festgestellt wurde, dass das Recht auf Freizügigkeit nicht bestehe. Gegen die Verfügung vom 04.05.2010, die dem Bevollmächtigten ausweislich der Postzustellungsurkunde am 07.05.2010 zugestellt wurde, legte die Klägerin über ihren Verfahrensbevollmächtigen mit Schriftsatz vom 02.06.2010 Widerspruch ein. Mit Widerspruchsbescheid vom 20.10.2010 wurde der Widerspruch der Klägerin sowie ihrer Familienangehörigen zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Ehemann der Klägerin zu keinem Zeitpunkt Unionsbürger gewesen sei. Er besitze weder die britische Staatsangehörigkeit noch die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union. Vielmehr lasse der Gesamtsachverhalt nur den Schluss zu, dass der Ehemann der Klägerin, wie auch seine Familie, die pakistanische Staatsangehörigkeit besitze. Folglich fehle es an einer Grundvoraussetzung für die Ableitung von Rechten aus dem Europäischen Recht, sodass das FreizügG/EU weder auf die Klägerin noch auf ihre Familienangehörigen Anwendung finde. Aus diesem Grund sei für die Vergangenheit und Zukunft festzustellen, dass die Klägerin und ihre Familienangehörigen keine Freizügigkeitsrechte besitzen bzw. jemals besessen hätten. Der Ehemann der Klägerin habe die Identität eines britischen Staatsangehörigen genutzt, um sich in der Bundesrepublik Deutschland ein Aufenthaltsrecht in Form des Freizügigkeitsrechts von EU-Bürgern zu erschleichen. Er habe seinen Status als vermeintlicher britischer Staatsangehöriger genutzt, um die Familienangehörigen im Wege des Familiennachzuges nach Deutschland zu holen. Die Feststellung erfolge lediglich aufgrund des rechtlichen Hinweises des Verwaltungsgerichts Darmstadt. Es sei davon auszugehen, dass sich die Klägerin nicht auf die Freizügigkeitsvermutung berufen könne, da sie die Freizügigkeitsbescheinigung durch eine Täuschungshandlung erlangt habe. Die Klägerin könne daher aus der Tatsache, dass ihr rechtswidrig eine Aufenthaltskarte für das Bestehen der Freizügigkeit ausgestellt worden sei, mit Wirkung für die Vergangenheit und für die Zukunft keinerlei Rechte ableiten. Der Widerspruchsbescheid wurde dem Bevollmächtigten der Klägerin am 25.10.2010 zugestellt. Mit Klage vom 19.11.2010, bei Gericht eingegangen am 22.11.2010 (Aktenzeichen 5 K 1677/10.DA), hat die Klägerin Klage erhoben. Sie führt ergänzend zu dem bereits rechtshängigen Verfahren aus, dass die Ausländerbehörde nunmehr die für die Einleitung aufenthaltsbeendender Maßnahmen notwendige Feststellung des Nichtbestehens der gemeinschaftsrechtlichen Freizügigkeit nachgeholt habe. Die Klägerin sei jedoch freizügigkeitsberechtigt, da ihr Ehemann zutreffende Angaben über seine Identität und seine Staatsangehörigkeit gemacht habe. Seine Angaben seien durch einen Bericht eines Vertrauensanwalts der Deutschen Botschaft in Islamabad/Pakistan bestätigt worden. Der hiervon abweichende, spätere Bericht eines anderen Vertrauensanwalts der Deutschen Botschaft in Islamabad/Pakistan sei dagegen falsch. Dies sei bereits deshalb der Fall, weil die Ermittlungsarbeit des späteren Vertrauensanwalts der Deutschen Botschaft illegal und unter Verstoß gegen Rechtsvorschriften zustande gekommen sei. Die Verfahren 5 K 11/10.DA und 5 K 1677/10.DA sind durch Beschlüsse vom 05.01.2011 auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen worden. Die Beklagte hat sowohl die Abschiebungsandrohung in der Verfügung vom 27.11.2009 hinsichtlich der Klägerin als auch den Bescheid vom 04.05.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20.10.2010 in der mündlichen Verhandlung aufgehoben. Daraufhin ist die Abschiebungsandrohung von dem Verfahren 5 K 11/10.DA abgetrennt und unter dem Aktenzeichen 5 K 352/11.DA eingestellt worden. Das Klageverfahren 5 K 1677/10.DA wurde eingestellt, nachdem die Beteiligten es übereinstimmend für erledigt erklärt hatten. Das Gericht hat die Gerichtsakten sämtlicher Familienangehörigen sowie elf Blattsammlungen einschlägiger Behördenakten zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf diese verwiesen.