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Urteil

5 K 1466/09.DA (3)

VG Darmstadt 5. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGDARMS:2010:0617.5K1466.09.DA3.0A
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Leitsätze
1. Bei den von § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG n. F. geforderten tatsächlichen Anhaltspunk-ten muss es sich um tatsächliche Wahrnehmungen handeln, die unter Beachtung bestehender Denk- und Naturgesetze den Schluss zulassen, der Einbürge-rungsbewerber verfolge die im Gesetz im Einzelnen beschriebenen verfassungs-feindlichen Ziele. Solche Wahrnehmungen müssen hinreichend konkret sein. Sie müssen entweder einzeln oder in der Gesamtschau entsprechende Schlussfol-gerungen erlauben. Unbelegte Behauptungen tatsächlicher Art (... ist Mitglied der Vereinigung ...) genügen nicht. 2. Ob der Einbürgerungsbewerber über ausreichende deutsche Sprachkenntnisse verfügt, hat das Gericht von Amts wegen zu ermitteln. Soweit sich aus der Ein-bürgerungsakte oder aus dem Gespräch mit dem Einbürgerungsbewerber Zwei-fel über das Vorhandensein ausreichender Sprachkenntnisse ergeben, kann das Gericht auch dann eine Überprüfung anordnen, wenn das Vorhandensein ausrei-chender Sprachkenntnisse unter den Beteiligten unstrittig ist.
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. 3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei den von § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG n. F. geforderten tatsächlichen Anhaltspunk-ten muss es sich um tatsächliche Wahrnehmungen handeln, die unter Beachtung bestehender Denk- und Naturgesetze den Schluss zulassen, der Einbürge-rungsbewerber verfolge die im Gesetz im Einzelnen beschriebenen verfassungs-feindlichen Ziele. Solche Wahrnehmungen müssen hinreichend konkret sein. Sie müssen entweder einzeln oder in der Gesamtschau entsprechende Schlussfol-gerungen erlauben. Unbelegte Behauptungen tatsächlicher Art (... ist Mitglied der Vereinigung ...) genügen nicht. 2. Ob der Einbürgerungsbewerber über ausreichende deutsche Sprachkenntnisse verfügt, hat das Gericht von Amts wegen zu ermitteln. Soweit sich aus der Ein-bürgerungsakte oder aus dem Gespräch mit dem Einbürgerungsbewerber Zwei-fel über das Vorhandensein ausreichender Sprachkenntnisse ergeben, kann das Gericht auch dann eine Überprüfung anordnen, wenn das Vorhandensein ausrei-chender Sprachkenntnisse unter den Beteiligten unstrittig ist. 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. 3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet, denn der angefochtene Bescheid ist jedenfalls im Ergebnis rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine Einbürgerung. Das Gericht vermag allerdings nicht der Auffassung der Behörde näher zu treten, im Falle der Klägers liege der Ausschlussgrund des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG n. F. (entspricht § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG a. F.) vor. Nach dieser Vorschrift ist die Einbürgerung ausgeschlossen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder die durch die Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, es sei denn, der Ausländer macht glaubhaft, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat. Bei den vom Gesetz geforderten tatsächlichen Anhaltspunkten muss es sich - worauf die Behörde das HMdI zutreffend hinwies - um tatsächliche Wahrnehmungen handeln, die unter Beachtung bestehender Denk- und Naturgesetze den Schluss zulassen, der Einbürgerungsbewerber verfolge die im Gesetz im Einzelnen beschriebenen verfassungsfeindlichen Ziele. Solche Wahrnehmungen müssen hinreichend konkret sein. Sie müssen entweder einzeln oder in der Gesamtschau entsprechende Schlussfolgerungen erlauben. Soweit angegeben wird, der Kläger sei "Mitglied der HIA" fehlt es bereits an hinreichend konkreten Wahrnehmungen, die eine solche Einschätzung plausibel erscheinen lassen, z. B. den Nachweis des Aufnahmeaktes in die Vereinigung oder - weil dieser bei einer konspirativ tätigen Gruppierung nicht zu erbringen ist - an konkreten Beiträgen des Klägers für eine aktive Unterstützung, z. B. durch Teilnahme an deren Veranstaltungen oder durch ein wahrnehmbares Auftreten für die Gruppierung, wie etwa dem Verteilen von Flugblättern der Gruppierung. In der bloßen Behauptung der Mitgliedschaft in der HIA liegt eine zusammenfassende Wertung, aus der nicht hervorgeht, welche konkreten Umstände diese Einschätzung geboten sein lassen. Da die Einschätzung auf Fehldeutungen beruhen kann, sind die Basistatsachen anzugeben, die zu der Einschätzung, der Kläger sei Mitglied der HIA, geführt haben. Solche aber fehlen hier. Die Behauptung erfährt auch durch das Hinzufügen eines besonderen Behördentestates keine stärkere Aussagekraft. Denn es entspricht einer Grundannahme, dass die Auskünfte einer Behörde nach bestem Wissen und Gewissen erstellt werden und Richtigkeit nicht erst nach ausdrücklicher Bestätigung des Behördenleiters beanspruchen. Ebenso wenig bildet die angebliche Bekanntschaft mit HIA-Mitgliedern oder gar die Freundschaft des Klägers mit dem Führer des in Deutschland oder Europa ansässigen Zweigs der HIA einen Ausschlussgrund i. S. d. § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG n. F. Auch insoweit fehlt es schon an jeglichen Anhaltspunkten, die das Bestehen einer Freundschaft belegen. Die Freundschaft mit einer extremistisch orientierten Person mag geeignet sein, einen Ausschlussgrund zu schaffen; dann müsste aber deutlich werden, dass die Freundschaft gerade auf einer Übereinstimmung der politisch-gesellschaftlichen Anschauungen beruht und der Kläger mit der extremistischen Einstellung des HIA-Führers sympathisiert und diese gutheißt. Ohne Angabe näherer Umstände (vielleicht gründet sich die Freundschaft allein auf der landsmannschaftlichen Herkunft), lässt sich nichts zu der Frage sagen, ob der Kläger auch die HIA unterstützt. Entsprechendes gilt für Befreundungen mit Personen, die HIA-Mitglieder sind. Auch diese Erkenntnisse stellen keine hinreichend konkreten Tatsachen dar, sondern enthalten bei genauer Betrachtung unzulässige Unterstellungen und damit Wertungen. Von einer Auskunftseinholung beim Bundesamt für Verfassungsschutz oder den hier beteiligten beiden Landesämtern (§ 87 Abs. 1 Nr. 3 VwGO) ist abzusehen, da es Sache der Behörden ist, diejenigen Erkenntnisse zu offenbaren, die ihnen veröffentlichungsfähig erscheinen. Die Klage hat gleichwohl keinen Erfolg, denn der Kläger kann nicht eingebürgert werden, weil er nicht über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt. Auf Einbürgerungsanträge, die - wie im Falle des Klägers - bis zum 30.03.2007 gestellt worden sind, sind grundsätzlich die am 28.08.2007 in Kraft getretenen, durch das Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union v. 19.08. 2007 (BGBl. I S. 1970) eingefügten Neuregelungen des StAG anzuwenden; es sei denn, die §§ 8 bis 14 und 40 c in der vor diesem Tag geltenden Fassung enthalten günstigere Bestimmungen (§ 40 c StAG n. F.). Während ausreichende Sprachkenntnisse nach neuem Recht eine Einbürgerungsvoraussetzung darstellen (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 StAG), führte ihr Nichtvorhandensein nach altem Recht lediglich zum Ausschluss des Einbürgerungsanspruchs (§ 11 Satz 1 Nr. 1 StAG a. F.). Der Unterschied in der Gesetzessystematik erfährt lediglich dann eine praktische Bedeutung, wenn über den Umfang der Deutschkenntnisse des Einbürgerungsbewerbers keine Aussage getroffen werden kann und nach Beweislastgrundsätzen zu entscheiden ist. Das ist hier - wie noch zu zeigen sein wird - nicht der Fall. Gewichtiger aus Sicht des Klägers ist, dass die Neuregelung gemäß § 10 Abs. 4 Satz 1 StAG ausreichende deutsche Sprachkenntnisse nur dann als gegeben ansieht, wenn der Ausländer die Anforderungen der Sprachprüfung zum Zertifikat Deutsch (B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen) in mündlicher und schriftlicher Form erfüllt. Schriftliche Kenntnisse wurden zuvor nicht verlangt; vielmehr galten die Grundsätze, die das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 20.10.2005 - 5 C 8.05 - NJW 2006, 1079, aufgestellt hat. Hiernach muss der Einbürgerungsbewerber sich nicht notwendigerweise eigenhändig schriftlich ausdrücken können. Ein Einbürgerungsbewerber, der selbst nicht deutsch schreiben kann, muss aber deutschsprachige Texte des täglichen Lebens lesen und diktieren sowie das von Dritten mit technischen Hilfsmitteln Geschriebene auf seine Richtigkeit überprüfen und so die schriftliche Äußerung als seine "tragen" können. Im Einzelnen führt das BVerwG aus (NJW 2006, 1079 [1080/1081]): "Die nach dem Integrationszweck zu fordernden Kenntnisse der deutschen Schriftsprache müssen den Einbürgerungsbewerber in die Lage versetzen, im familiär-persönlichen, beruflichen und gesellschaftlichen Umfeld sowie im Umgang mit Behörden und Ämtern in deutscher Sprache schriftlich zu verkehren. Dies setzt - jedenfalls bei geschäftsfähigen Einbürgerungsbewerbern - die Fähigkeit voraus, selbständig in deutscher Sprache verfasste Schreiben, Formulare und sonstige Schriftstücke zu lesen und - nach Maßgabe von Alter und Bildungsstand - den sachlichen Gehalt zumindest von Texten einfacheren Inhalts aufgrund der Lektüre auch so zu erfassen, dass hierauf zielgerichtet und verständig reagiert werden kann. Hinsichtlich der Fähigkeit, sich in deutscher Schriftsprache auszudrücken, kann nicht verlangt werden, dass der Einbürgerungsbewerber einen Diktattext in deutscher Sprache selbst und eigenhändig im Wesentlichen fehlerfrei schreiben kann. Allerdings muss es dem Einbürgerungsbewerber möglich sein, sich eigenverantwortlich und eigenverantwortet im familiär-persönlichen, beruflichen und geschäftlichen Umfeld sowie im Umgang mit Behörden und Ämtern aktiv schriftlich in deutscher Sprache zu verständigen. Bei schriftlicher Kommunikation, bei der nach dem heutigen Stand der Technik zumindest im beruflich-geschäftlichen Umfeld sowie im Umgang mit Behörden und Ämtern für die Texterstellung Hilfsmittel (Computer; Schreibmaschine; Diktiergerät) genutzt werden, ist es regelmäßig weder erkennbar noch entscheidend, ob ein Text eigenhändig geschrieben ist; entscheidend ist die durch die Schriftform sichergestellte Authentifizierung und Identifikationsfunktion, die durch eine Unterschrift bzw. eine elektronische Signatur gewährleistet wird, sowie der hierdurch dokumentierte Umstand, dass sich der Unterzeichnende den Inhalt des Textes zu Eigen macht. Hierfür muss der Einbürgerungsbewerber sich nicht selbst schriftlich ausdrücken können, wenn und solange er in eigener Verantwortung eine schriftliche Kommunikation sicherzustellen vermag, ohne diese vollständig und ohne eigene Kontrollmöglichkeit auf Dritte zu übertragen. Kann der Einbürgerungsbewerber nicht selbst ausreichend deutsch schreiben, ist es erforderlich, aber auch ausreichend, wenn er deutschsprachige Texte des täglichen Lebens lesen und diktieren sowie das von Dritten oder mit technischen Hilfsmitteln (z. B. unter Nutzung elektronisch verfügbarer Mustertexte oder von Spracherkennungsprogrammen) Geschriebene auf seine Richtigkeit überprüfen kann und somit die schriftliche Äußerung als seine ‚trägt'." Da die Anforderungen an die deutschen Sprachkenntnisse nach altem Recht für den Kläger in der Gesamtschau günstiger sind, sind diese vorliegend zugrunde zu legen. Auch die herabgesetzten Anforderungen erfüllt der Kläger - wie in der mündlichen Verhandlung festgestellt - nicht. Die Inhalte der ihm vorgelegten Zeitungsausschnitte, die einfache Sachverhalte des Lebensalltags mit hoher Aktualität behandeln, konnte der Kläger auch nach relativ langer Lektürezeit nicht zutreffend wiedergeben. Er verfügt zwar über Lesekenntnisse und konnte einzelne Fragmente der Artikel wiederholen, vermochte jedoch nicht den Eindruck zu erwecken, das Gelesene auch verstanden zu haben. Im ersten Fall sprach er anfänglich von einer "Kaiserin" statt einer "Kassiererin", im zweiten Fall sprach er mehrfach von "Fliegen" statt von "Flaggen". Den Kern beider Artikel hatte er nicht verstanden. Im ersten Fall erkannte er nicht, dass es um eine Kassiererin in einem Supermarkt ging, der gekündigt wurde, weil sie einen Pfandbon über einen geringfügigen Betrag an sich genommen hatte, im zweiten erkannte er nicht, dass es um die Frage ging, wie weit ein Wohnungsmieter gehen darf, seiner Fußballbegeisterung innerhalb eines bestehenden Wohnmietverhältnisses Ausdruck zu verleihen - sei es durch das Aufhängen von Fahnen an Balkon oder Hausfassade, sei es durch das Verfolgen der Fußballspiele im Garten mit ggf. daraus resultierenden Geräuschkulissen und Störungen für Dritte. Eine Einbürgerung aufgrund Ermessens gemäß § 8 StAG scheidet aus denselben vorstehenden Gründen aus. Sie scheitert nicht an § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG a. F., der sich nur auf die Anspruchseinbürgerung bezieht. Das Erfordernis ausreichender Sprachkenntnisse wurde nach altem Recht in den Bereich der Ermessensausübung verlagert. Nach Nr. 8.1.2.1.1 der hier noch anzuwendenden vorläufigen Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Innern auf dem Stand vom 10.12.2004 liegen ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache vor, wenn sich der Einbürgerungsbewerber im täglichen Leben einschließlich der üblichen Kontakte mit Behörden in seiner deutschen Umgebung sprachlich zurechtzufinden vermag und mit ihm ein seinem Alter und Bildungsstand entsprechendes Gespräch geführt werden kann. Dazu gehört auch, dass der Einbürgerungsbewerber einen deutschsprachigen Text des alltäglichen Lebens lesen, verstehen und die wesentlichen Inhalte mündlich wiedergeben kann. Die Fähigkeit, sich auf einfache Art mündlich verständigen zu können, reicht nicht aus. Bei den Anforderungen an die deutschen Sprachkenntnisse ist zu berücksichtigen, ob sie von dem Einbürgerungsbewerber wegen einer körperlichen oder geistigen Krankheit oder Behinderung nicht erfüllt werden können. Gegen diese Vorgaben, die den zulässigen Ermessensspielraum einhalten, ist gerichtlicherseits nichts einzuwenden (§ 114 VwGO). Auch sie erfüllt der Kläger aus den dargestellten Gründen nicht. In dem Hinweis der Kläger-Bevollmächtigten, der Kläger habe Nachtschicht gearbeitet, nur drei Stunden geschlafen und sich auf die Sprachprüfung nicht ausreichend vorbereiten können, liegt kein Umstand, der es gebietet, die vorstehenden Anforderungen weiter herabzusetzen. Abgesehen davon, dass der Kläger dem Gericht in keiner Weise einen unausgeschlafenen Eindruck vermittelte, stellt die Sprachprüfung keinen Wissenstest dar, der eine besondere Vorbereitung erfordert. Vielmehr sollen nur die aktuell vorhandenen Sprachkompetenzen - so wie sie sind - festgestellt werden. Der bestehenden Anspannung des Klägers wurde dadurch Rechnung getragen, dass die Fenster des Gerichtssaals während der Lektüre geschlossen wurden, um die Konzentration des Klägers auf die Texte auch durch eine geringfügige Geräuschkulisse des Straßenverkehrs nicht zu beeinträchtigen. Überdies wurde dem Kläger erklärt, dass es kein Zeitlimit zur Lektüre der Texte gäbe. Ihm wurde gesagt, er möge die Texte in Ruhe lesen und dem Gericht ein Zeichen geben, wenn er glaubt, über die Texte ein Gespräch führen zu können. Auch der weitere Einwand der Kläger-Bevollmächtigten, die deutschen Sprachkenntnisse seien für die Behörde bisher kein Hinderungsgrund gewesen, die Einbürgerung abzulehnen, und könnten nun nicht zum Gegenstand der Abweisung der Klage gemacht werden, übersieht die anzuwendenden prozessualen Grundsätze. Das Gericht hat im Verwaltungsprozess den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln (§ 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO) und ist dabei an das Vorbringen der Beteiligten nicht gebunden. Über einen Sachverhalt, den das Gericht als nicht erwiesen ansieht, hat es daher vom Amts wegen Beweis zu erheben, auch wenn keiner der Beteiligten das Vorliegen des Sachverhalts bestreitet oder eine Beweiserhebung förmlich beantragt (vgl. § 86 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Da sich sowohl aus der Einbürgerungsakte als auch aus dem Gespräch mit dem Kläger in der mündlichen Verhandlung Zweifel über das Vorhandensein ausreichender Sprachkenntnisse ergaben - die Bevollmächtigte dolmetschte die an ihn gerichteten Fragen des Gerichts zeitweise -, musste eine Überprüfung durchgeführt werden. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO i. V. mit § 167 VwGO. Beschluss Der Streitwert wird endgültig auf 10.000,00 EUR festgesetzt. Gründe Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus §§ 52, 63 Abs. 2 GKG, wobei das Gericht in Übereinstimmung mit dem von Richtern aus der Verwaltungsgerichtsbarkeit entworfenen Streitwertkatalog in der Fassung Juli 2004 (veröffentlicht in der NVwZ 2004, 1327) für das Erstreiten einer Einbürgerung von dem zweifachen Auffangstreitwert ausgeht (so auch BVerwG, Beschl. v. 14.03.1997 - 1 B 234.96; BVerwG, Beschl. v. 23.01.2003 - 1 B 467.02; Hess. VGH, Beschl. v. 15.05.2005 - 12 TE 1564/05). Der am ...1967 geborene Kläger ist afghanischer Staatsangehöriger. Er reiste erstmals am 18.03.1995 ins Bundesgebiet ein und stellte einen Asylantrag, der ohne Erfolg blieb. In der Folgezeit erhielt er neben Duldungen am 23.05.2000 erstmals eine Aufenthaltsbefugnis und am 02.12.2003 eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis, die seit 01.01.2005 als Niederlassungserlaubnis fortgilt. Am 18.04.2006 beantragte der Kläger die Einbürgerung in den deutschen Staatsverband. Im Laufe des Verwaltungsverfahrens äußerte das Hessische Ministerium des Innern und für Sport (HMdI) Bedenken gegen die Einbürgerung. Dem Kläger wurde nachgesagt, er sei Mitglied bzw. Sympathisant der Hezb-i Islami (HIA), einer islamistischen Gruppierung in Afghanistan, die sich zum Ziel gesetzt hat, das gesamte öffentliche Leben am Koran auszurichten und insbesondere die Scharia einzuführen. Bei einer am 12.11.2008 durchgeführten Befragung durch die Behörde erklärte der Kläger, er könne sich nicht erklären, worauf die Annahme sich stütze, er sei HIA-Mitglied. Er sei Mitglied in einem afghanischen Verein, namens "Afghanistan Komitee" und in der Afghanischen Sozialdemokratischen Partei. Weitere Mitgliedschaften oder Kontakte bestünden nicht. Er gehe nicht häufig in Moscheen zum Beten. Er habe aber schon die ...Moschee in ... und eine Moschee in der ... Straße in ... aufgesucht; dies sei zumeist nach Ramadan gewesen. Laut eines Vermerks des anhörenden Sachbearbeiters habe der Kläger einen glaubhaften Eindruck hinterlassen. In einem Bericht an das HMdI vom gleichen Tage wies die Behörde auf mögliche Prozessrisiken hin, die bestünden, wenn der Antrag des Klägers mit den vagen Erkenntnissen über seine angebliche HIA-Zugehörigkeit abgelehnt werden würde. Mit Erlass vom 04.06.2009 ordnete das HMdI an, den Kläger anzuhören und fügte eine Auskunft des Bayerischen Landesamtes für Verfassungsschutz vom 11.11.2008 bei, wonach der Kläger seit 2004 Mitglied der HIA sei. Er habe sich im Jahre 2007 mit Personen getroffen, die als Mitglieder der HIA benannt wurden. Er sei zudem mit Abdul Bari Hakim, einem Führer der HIA, befreundet. Das Schreiben schloss mit der Bekräftigung, die Erkenntnisse stammten aus nachrichtendienstlichen Quellen, der dargestellte Sachverhalt sei schlüssig und die Erkenntnisse widersprächen sich nicht. Von der Richtigkeit der Erkenntnisse sei daher nach Auffassung des Unterzeichners auszugehen. Hiermit konfrontiert bestritt der Kläger eine Verbindung zur HIA mit Nichtwissen und wies darauf hin, dass seine politische Grundhaltung gegen die Mudschaheddin gerichtet sei, wie auch sein Engagement bei der DVPA (Komm. Partei Afghanistans) und sein Engagement in Deutschland bei der ASDP (Soz. Dem. Partei Afghanistans) und dem Münchner Afghanistan-Komitee zeige. Von der Behörde sei ein konkreter tatsachengestützter Vortrag zu verlangen, auf den sich die Gefährdungsannahme stütze. Auf welches Ereignis und welche Handlungen sich die Annahme stütze, sei indes unklar. Allgemeine Verdachtsmomente reichten nicht aus; es müssten Belegtatsachen genannt werden. Mit Schreiben vom 24.08.2009 erneuerte die Behörde gegenüber dem HMdI ihre Bedenken, die Einbürgerung des Klägers auf der Grundlage der bekannt gewordenen Erkenntnisse abzulehnen. Mit Erlass vom 14.09.2009 ordnete das HMdI an, den Einbürgerungsantrag abzulehnen. Zur Begründung gab es an, die Zugehörigkeit des Klägers zur HIA stünde fest. Am Vorliegen von Ausschlussgründen könne auch ein bestehendes Prozessrisiko nichts ändern. Mit Bescheid des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 15.09.2009 wurde die Einbürgerung des Klägers abgelehnt. Zur Begründung wurde ausgeführt, es läge der Ausschlussgrund des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG vor. Der Kläger unterstütze Bestrebungen der HIA, einer aus Islamisten bestehenden ursprünglich studentischen Vereinigung, die sämtliche Bereiche des öffentlichen Lebens an islamischen Prinzipien ausrichten wolle und die Scharia einführen wolle. Anführer sei Gulbuddin Hekmatyar. Die HIA lehne die derzeitige afghanische Regierung ab und verübe Anschläge gegen die in Afghanistan stationierte internationale Schutztruppe ISAF. Der Bescheid wurde den früheren Bevollmächtigten des Klägers am 16.09.2009 durch Empfangsbekenntnis zugestellt. Am 12.10.2009 hat der Kläger Klage gegen den Bescheid erhoben. Er trägt vor, die Auskunft des Bayerischen Landesamtes für Verfassungsschutz sei nicht zutreffend; der Kläger unterhalte keinerlei Beziehungen zur HIA. Die Behörde trage keine eindeutigen Tatsachen oder Umstände vor, die dafür Anhaltspunkte böten. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 12.10.2009 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, den Kläger in den deutschen Staatsverband einzubürgern, hilfsweise, den Beklagten zu verpflichten, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er bezieht sich zur Begründung auf den angefochtenen Bescheid. Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und auf die beigezogene Behördenakte des Beklagten, die beigezogene Akte des Asylverfahrens des Klägers und die beigezogene Ausländerakte des Klägers (2 Bände), die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, verwiesen.