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Beschluss

5 L 753/09.DA

VG Darmstadt 5. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGDARMS:2010:0114.5L753.09.DA.0A
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Tenor
1. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. 2. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen. 3. Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. 2. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen. 3. Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt. I. Über den Antrag kann im Einvernehmen mit den Beteiligten durch den Berichterstatter anstelle der Kammer entschieden werden (§ 87 a Abs. 2 und 3 VwGO). Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist sowohl gegen die Befristung der dem Antragsteller erteilten Aufenthaltserlaubnis als auch gegen die Versagung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zulässig. Soweit sich der Antrag gegen die unter Anordnung der sofortigen Vollziehung ausgesprochene nachträgliche Befristung der dem Antragsteller am 11.02.2008 bis 10.02.2011 erteilten Aufenthaltserlaubnis richtet, ist er nach § 80 Abs. 5 VwGO statthaft, weil die hiergegen erhobene Klage gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO keine aufschiebende Wirkung entfaltet. Soweit sich der Antrag gegen die Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis richtet, ist er ebenfalls gemäß § 80 Abs. 5 VwGO statthaft, weil die hiergegen erhobene Klage gemäß § 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG keine aufschiebende Wirkung entfaltet. Das Begehren des Antragstellers zielt, da das bisherige Aufenthaltsrecht durch die zeitgleich verfügte Befristung der Aufenthaltserlaubnis erloschen ist, auf die Wiedererlangung seines fiktiven Aufenthaltsrechtes gemäß § 81 Abs. 4 AufenthG. Gemäß § 81 Abs. 4 AufenthG gilt der bisherige Aufenthaltstitel vom Zeitpunkt seines Ablaufs bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als fortbestehend, wenn der Ausländer die Verlängerung dieses Aufenthaltstitels oder die Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels beantragt. Das bisherige Aufenthaltsrecht ist vorliegend zwar nicht im wörtlichen Sinne „abgelaufen“, sondern durch Verwaltungsakt zu einem vorzeitigen Erlöschen gebracht worden. Diese Besonderheit des Falles rechtfertigt es aber nicht, dem Antragsteller das vorzeitige Aufenthaltsrecht zu versagen, denn der Antragsteller befindet sich in derselben Lage wie ein Ausländer, dessen Aufenthaltserlaubnis wegen Zeitablaufs erloschen ist. Der Antrag ist auch nicht dadurch unzulässig, dass das vorläufige Aufenthaltsrecht des Antragstellers schon im Rahmen der ersten Teilantrages, der sich auf die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die nachträgliche Befristung seiner Aufenthaltserlaubnis wendet, „mitgeprüft“ wird. Nach der neuesten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 09.06.2009 – 1 C 11.08–InfAuslR 2009, 440) ist bei der Überprüfung von nachträglichen Befristungen von Aufenthaltserlaubnissen nicht mehr zu prüfen, ob dem Ausländer aus anderen Gründen ein Aufenthaltsrecht zusteht, mit der Folge, dass das behördliche Befristungsermessen entsprechend eingeschränkt ist. Das bisherige Aufenthaltrecht und ein etwaiges auf eine andere Rechtsgrundlage zurückgeführtes neues Aufenthaltsrecht bilden nach der neuesten Rechtsprechung zwei selbständige Streitgegenstände. Infolgedessen ist der betroffene Ausländer im Falle einer nachträglichen Befristung seiner Aufenthaltserlaubnis gehalten, die aus anderen Rechtsgründen begehrte Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis unverzüglich bei der Behörde zu beantragen. Dem insoweit hilfsweise für den Fall gestellten Antrag, dass sich die Verkürzung der Geltungsdauer der bisherigen Aufenthaltserlaubnis als rechtmäßig erweist (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 09.06.2009 – 1 C 11.08–InfAuslR 2009, 440 [441], muss auf der prozessualen Seite mit der Fortbestehensfiktion des bisherigen Aufenthaltstitels nach § 81 Abs. 4 AufenthG Rechnung getragen werden, wenn der Ausländer noch vor der Befristung oder jedenfalls ihr zeitlich unmittelbar nachfolgend einen Antrag auf Verlängerung oder Neuerteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus einem anderen Rechtsgrund stellt. So liegt der Fall hier. Noch vor Zustellung der Befristungsentscheidung am 22.05.2009 hat der Antragsteller am 21.04.2009 (vgl. Bl. 721 d. A.) einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 31 Abs. 1 AufenthG gestellt. Somit wurde die Fortbestehensfiktion des § 81 Abs. 4 AufenthG ausgelöst. Der Antrag ist auch in Bezug auf die im angefochtenen Bescheid vom 14.05.2009 enthaltene Abschiebungsandrohung zulässig, da die hiergegen gerichtete Klage gemäß § 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO i. V. mit § 16 HessAGVwGO keine aufschiebende Wirkung entfaltet. II. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Für die materiell-rechtliche Beurteilung der behördlichen Entscheidung kommt es in einer Anfechtungssituation grundsätzlich auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung und in Verpflichtungssituationen grundsätzlich auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung der Tatsacheninstanz an, und zwar sowohl hinsichtlich der gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen als auch hinsichtlich einer behördlichen Ermessensentscheidung (BVerwG, Urt. v. 09.06.2009 – 1 C 11.08– und Urt. v. 07.04.2009 – 1 C 17.08– juris –). Hinsichtlich der Befristung kommt es also auf die Sach- und Rechtslage am 14.05.2009 an; im Übrigen ist die jetzige Sach- und Rechtslage maßgebend. Nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung erweist sich die ergangene Verfügung insgesamt als rechtmäßig mit der Folge, dass dem öffentlichen Vollzugsinteresse Vorrang gegenüber den entgegenstehenden privaten Belangen des Antragstellers gebührt. Gegen die fortbestehende Zuständigkeit der Antragsgegnerin nach dem Wohnsitzwechsel des Antragstellers nach Frankfurt am Main bestehen keine Bedenken. Denn die Ausländerbehörde der Stadt Frankfurt am Main hat die erforderliche Zustimmung zur Fortführung des Verwaltungsverfahrens gemäß § 1 a Abs. 2 der Verordnung über die Zuständigkeiten der Ausländerbehörden und zur Durchführung des Aufenthaltsgesetzes und des Asylverfahrensgesetzes vom 21.06.1993 (GVBl. I S. 260), zuletzt geändert durch Verordnung vom 07.12.2009 (GVBl. I S. 507) – HessAuslBehZustV – erteilt (vgl. Bl. 724 d. A). a) Soweit sich der Antrag gegen die Verkürzung der Geltungsdauer der bisherigen Aufenthaltserlaubnis auf den Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides, also auf den 22.05.2009, richtet, ist der Antrag – offenkundig – unbegründet. Denn nach der neueren schon oben zitierten Rechtsprechung des BVerwG kommt es tatbestandlich nur noch darauf an, ob der Rechtsgrund, dessentwegen dem Antragsteller die Aufenthaltserlaubnis erteilt wurde, noch fortbesteht. Die am 11.02.2008 erteilte Aufenthaltserlaubnis beruht auf § 30 AufenthG (vgl. Bl. 454 d. A.) und wurde zur Führung der ehelichen Lebensgemeinschaft mit der bosnisch-herzegowinischen Ehefrau des Antragstellers erteilt. Dieser Aufenthaltszweck ist inzwischen entfallen, da die eheliche Lebensgemeinschaft spätestens am 01.08.2008 aufgelöst wurde (vgl. Bl. 583 d. A) und die Ehe inzwischen auch förmlich geschieden wurde (vgl. Aktenvermerk vom 11.01.2010, Bl. 97 der Gerichtsakte). Da keine ehebezogenen Umstände vorgetragen oder sonst ersichtlich sind, die gegen eine nachträgliche Verkürzung der Aufenthaltserlaubnis sprechen, sind Ermessensfehler nicht ersichtlich. Insbesondere kommt es nach der bereits zitierten Rechtsprechung des BVerwG nicht mehr darauf an, ob der Antragsteller aus anderen Gründen ein Bleiberecht hat. Die nach § 80 Abs. 3 VwGO gegebene besondere Begründung für die Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO (Bl. 9 des Bescheides = Bl. 741 d. A.) entspricht den gesetzlichen Anforderungen. Sie ist nicht formelhaft, sondern geht auf die Umstände des Einzelfalls in der gebotenen Weise ein. Die dargestellten Gründe für die sofortige Vollziehung (Gefahr erneuter gegen die Ehefrau und eventuell gegen die Tochter gerichteter Straftaten) erscheinen nachvollziehbar und geben keinen Anlass zur Beanstandung. b) Soweit sich der Antrag auf die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 31 Abs. 1 AufenthG richtet, ist der Antrag unbegründet. Nach dieser Vorschrift wird die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht für ein Jahr verlängert, wenn 1. die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens zwei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat oder 2. der Ausländer gestorben ist, während die eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet bestand und der Ausländer bis dahin im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis war, es sei denn, er konnte die Verlängerung aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht rechtzeitig beantragen. Eine zweijährige Ehebestandszeit dürfte wohl erfüllt sein. Die Frist beginnt mit der erstmaligen Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis; Zeiten eines Visums bleiben außer Betracht (OVG Berlin-Brandbg., Beschl. v. 18.08.2009 – 11 S 36.09– juris;). Da dem Antragsteller die erste Aufenthaltserlaubnis am 15.02.2006 erteilt wurde, war das Erfordernis einer zweijährigen Ehebestandsdauer im Zeitpunkt der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft am 01.08.2008 erfüllt. Der für eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis gestellte Antrag wurde auch vor dem Erlöschen der früheren Aufenthaltserlaubnis gestellt (vgl. zu diesem Erfordernis OVG Nordrh.-Westf., Beschl. v. 24.07.2009 – 18 B 1661/08– juris – und Beschl. v. 26.06.2009 – 18 B 1695/08– juris –). Indes liegt die allgemeine Voraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG, wonach kein Ausweisungsgrund vorliegen darf, im Falle des Antragstellers nicht vor. Beim Antragsteller liegt der Ausweisungsgrund des § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG vor, da der Antragsteller einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften oder gerichtliche oder behördliche Entscheidungen oder Verfügungen begangen hat: Mit Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main – Familiengericht – vom 21.08.2008 – Az.: ... – (Bl. 579 d. A.) wurde dem Antragsteller im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, die Wohnung der früheren Ehefrau zu betreten und sich ihr weniger als 50 Meter zu nähern. Außerdem wurde ihm untersagt, den Arbeitsplatz und die elterliche Wohnung der früheren Ehefrau aufzusuchen und Verbindung mit der früheren Ehefrau aufzunehmen. Hieran hielt sich der Antragsteller mehrfach nicht. Wegen des Verstoßes gegen das Annäherungs- und Kontaktaufnahmeverbot und wegen weiterer Straftaten gegen die frühere Ehefrau wurde der Antragsteller mit Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main – Az.: ... – wegen Verstoßes gegen § 4 Gewaltschutzgesetz in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung, in Tateinheit mit Bedrohung, in Tateinheit mit Beleidigung und in Tateinheit mit Hausfriedensbruch zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Der Verurteilung lagen Nachstellungen und telefonische Kontaktaufnahmen mit der Ehefrau, Bedrohungen gegenüber der Ehefrau, sie krankenhausreif zu schlagen, sie umzubringen, „bald kein Kind mehr zu haben“, sie und ihr Kind zu erschießen sowie Beleidigungen zum Nachteil der Ehefrau („Hure“, „Nutte“) am 11.08.2008, 26.08.2008, 27.08.2008, 28.08.2008, 31.08.2008, 03.11.2008, 04.11.208, 06.11.2008, 07.11.2008, 08.11.2008, 09.11.2008, 05.12.2008, 19.12.2008 und am 27.01.2009 zu Grunde. Die festgestellten Rechtsverstöße waren weder vereinzelt noch geringfügig. Sie waren so gravierend, dass das Amtsgericht Frankfurt am Main die Verhängung einer sechsmonatigen Freiheitsstrafe gegen den Antragsteller für erforderlich hielt. In den Entscheidungsgründen (S. 12 des Urteilsabdrucks = Bl. 757 d. A.) heißt es: „Die Vielfalt und Intensität der über einen Zeitraum von über vier Monaten begangenen Straftaten sowie die Nachhaltigkeit der Einbuße an Lebensqualität, welche die Zeugin und die gemeinsame Tochter erlitten haben, rechtfertigen die Verhängung der oben genannten Strafe zur Sühne des durch den Angeklagten begangenen Unrechts.“ Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 31 Abs. 1 oder auch Abs. 2 AufenthG ist wegen des Vorliegens eines Ausweisungsgrundes somit ausgeschlossen. Eine Möglichkeit, von der Sperrwirkung des Ausweisungsgrundes im Wege einer Ermessensentscheidung ausnahmsweise abzusehen (§ 27 Abs. 3 Satz 2 AufenthG), besteht vorliegend nicht, da die Regelung ein eigenständiges, familienunabhängiges Aufenthaltsrecht darstellt und ein Absehen von Ausweisungsgründen ausdrücklich nur zulässig ist, wenn die Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Familiennachzugs erteilt werden soll (vgl. Wortlaut § 27 Abs. 3 Satz 1 AufenthG). Das ist hier nicht der Fall. Für die von der Behörde geprüften weiteren Anspruchsvoraussetzungen nach §§ 18, 21 und 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG fehlt es an einem entsprechenden Antrag des Antragstellers. Denn nach der schon früher geänderten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist ein Aufenthaltsbegehren nicht mehr unter allen denkbaren Gesichtspunkten zu prüfen, sondern nur noch, soweit der unterbreitete Lebenssachverhalt dazu Anlass bietet. Denn der Streitgegenstand einer Klage auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis wird bestimmt und begrenzt durch die Aufenthaltszwecke, aus denen der Kläger seinen Anspruch herleitet (BVerwG, Urt. v. 04.09.2007 – 1 C 43.06–, NVwZ 2008, 333 [334]). Da der Antragsteller ausdrücklich nur die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis „nach § 31 Abs. 1 AufenthG für zunächst ein Jahr“ beantragt hat (vgl. Antragsschrift vom 17.04.2009 – Bl. 722 d. A.), bestand zu einer weitergehenden behördlichen Prüfung grundsätzlich kein Anlass. Da die Behörde gleichwohl über das Beantragte hinaus weitergehende Prüfungen von Aufenthaltsansprüchen unternommen hat, ist die Prüfung auch auf diese Anspruchsgrundlagen auszudehnen, da sie insoweit zum Streitgegenstand des anhängigen Verfahrens geworden sind (§ 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 18 und § 21 AufenthG kommt ebenfalls wegen Vorliegens eines Ausweisungsgrundes (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG i. V. mit § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG) nicht in Betracht. Ein Anspruch nach § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG scheidet aus, weil die vom Gesetz verlangte außergewöhnliche Härte für den Fall, dass der Antragsteller das Bundesgebiet verlassen muss, nicht erkennbar ist. Eine außergewöhnliche Härte i. S. d. § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG liegt nur vor, wenn die Aufenthaltsbeendigung des Antragstellers mit Nachteilen verbunden ist, die ihn deutlich härter treffen als andere Ausländer in einer vergleichbaren Situation. Die Beendigung des Aufenthalts muss für den Ausländer bei dieser Vergleichsbetrachtung unzumutbar sein (BVerwG, Urt. v. 27.01.2009 – 1 C 40.07–, NVwZ 2009, 979 [981]). Für eine solche Sachverhaltskonstellation bestehen vorliegend keine Anhaltspunkte. Der Antragsteller hat viele Jahre in Serbien gelebt und ist mit den Verhältnissen im Heimatland gut vertraut. Die Beziehungen zu seiner Tochter gebieten ebenfalls nicht die Annahme einer Unzumutbarkeit der Ausreise. Die bisherigen Kontakte des Antragstellers zu seiner Tochter beschränken sich auf wenige Zusammentreffen von kurzer Dauer. Angesichts der vielfältigen Angriffe des Antragstellers auf dessen Ex-Ehefrau, unter denen auch die Tochter zu leiden hatte, konnte ein Vater-Tochter-Verhältnis bisher nicht entstehen. Der Antragsteller hat zeitweise damit gedroht, die Tochter nach Serbien zu verbringen (vgl. Strafanzeige vom 13.02.2009, Bl. 634 d. A.). Vermittelnden Vorschlägen nach einem Umgangsrecht stand er bisher ablehnend gegenüber. Vor dieser Behörde trat der Antragsteller in bedrohlicher Weise auf (vgl. Bericht des Jugendamtes der Stadt Frankfurt am Main vom 07.08.2009, Bl. 80 der Gerichtsakte). Schon zuvor hatte er den ermittelnden Polizeibeamten als „neuen Ficker“ seiner Frau beleidigt und erklärt, Polizei und Justiz könnten ihn „am Arsch lecken“; er mache, was er wolle (vgl. Strafanzeige vom 13.02.2009, Bl. 634 d. A.). Angesichts eines solchen Benehmens ist es gut nachvollziehbar, dass die Mutter für das Kind die einzige Bezugsperson war und ist und inzwischen die elterliche Sorge über das Kind auch allein hat. Mangels Kontakten konnte der Antragsteller eigene Erziehungsbeiträge bisher nicht leisten. Gegenwärtig befindet er sich ausweislich des Aktenvermerks der Antragsgegnerin über ein Gespräch mit dem Jugendamt der Stadt Frankfurt am Main vom 11.01.2010 (Bl. 97 d. Gerichtsakte) in einer Phase, sein Kind und dessen Bedürfnisse überhaupt erstmals kennen zu lernen und dabei die Grundlage dafür zu schaffen, dass seine Tochter Vertrauen zu ihm fasst. Soll – wie hier – ein Vater-Kind-Verhältnis erst aufgebaut werden, mag im Abbruch seines solchen Versuchs möglicherweise eine gewisse Härte für den Antragsteller liegen. Von einer außergewöhnlichen Härte, die die Ausreise des Antragstellers unzumutbar erscheinen ließe, kann indes keine Rede sein, denn für den Antragsteller würde sich an dem bestehenden Zustand einer praktischen Nichtbeziehung zu seiner Tochter nichts ändern. Ob dem Antragsteller eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG zusteht, bedarf hier keiner abschließenden Erörterung, da diese vom Antragsteller nicht beantragt und im ablehnenden Bescheid auch nicht thematisiert worden ist. Vorsorglich weist das Gericht jedoch darauf hin, dass die Voraussetzungen für ein von § 25 Abs. 5 AufenthG gefordertes dauerhaftes rechtliches Abschiebungshindernis (z. B. Art. 6 GG, Art. 8 EMRK) derzeit nicht vorliegen dürften. Bei aufenthaltsrechtlichen Entscheidungen, die den Umgang mit einem Kind berühren, ist davon auszugehen, dass der persönliche Kontakt des Kindes zum getrennt lebenden Elternteil in aller Regel der Persönlichkeitsentwicklung des Kindes dient und das Kind beide Eltern braucht (vgl. BVerfG, Urt. v. 24.03.1981 – 1 BvR 1516/78–, BVerfGE 56, 363 [384]). Besteht eine Lebens- und Erziehungsgemeinschaft zwischen dem Ausländer und seinem Kind und kann diese Gemeinschaft nur in der Bundesrepublik Deutschland verwirklicht werden, etwa weil das Kind deutscher Staatsangehöriger und ihm wegen der Beziehungen zu seiner Mutter das Verlassen der Bundesrepublik nicht zumutbar ist, so drängt die Pflicht des Staates, die Familie zu schützen, einwanderungspolitische Belange regelmäßig zurück (BVerfG, Beschl. v. 08.12.2005 – 2 BvR 1001/04–, InfAuslR 2006, 122 [124] m. w. N.). Für die Klärung der Frage, welches Interesse überwiegt, ist maßgeblich auf die Sicht des Kindes abzustellen und im Einzelfall zu untersuchen, ob tatsächlich eine persönliche Verbundenheit besteht, auf deren Aufrechterhaltung das Kind zu seinem Wohl angewiesen ist. Dementsprechend ist im Einzelfall zu würdigen, in welcher Form die Elternverantwortung ausgeübt wird und welche Folgen eine endgültige oder vorübergehende Trennung für die gelebte Eltern-Kind-Beziehung und das Kindeswohl hätte (BVerfG, Beschl. v. 08.12.2005 – 2 BvR 1001/04–, InfAuslR 2006, 122 [125] m. w. N.). Mit Blick auf die Tatsache, dass sich eine Lebens- und Erziehungsgemeinschaft zwischen dem Antragsteller und seinem Kind bisher nicht hat entwickeln können und eine persönliche Verbundenheit, an deren Aufrechterhaltung das Kind zu seinem Wohl angewiesen ist, derzeit nicht besteht, lässt sich ein dauerhaftes Abschiebungshindernis derzeit nicht feststellen. Hinzu kommt, dass der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG grundsätzlich der Ausweisungsgrund des § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG entgegensteht. Ob hiervon abgesehen wird, bedarf einer Ermessensentscheidung der Behörde (§ 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG). Die vorgetragenen Umstände lassen derzeit lediglich an die Erteilung einer Duldung wegen eines vorübergehenden rechtlichen Abschiebungshindernisses (§ 60 a AufenthG) denken, solange begründete Aussicht auf Erfolg besteht, dass die begonnenen Besuchskontakte der Förderung des Kindeswohls dienen und nicht zur Umsetzung der Bedrohungsstrategien des Antragstellers instrumentalisiert werden, die das Entstehen einer angstfreien Beziehung zwischen Tochter und Antragsteller verhindern. Sonstige private Interessen des Antragstellers, die einen Verbleib im Bundesgebiet bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren geboten sein ließen, sind weder dargelegt noch sonst ersichtlich. Da der Antragsteller das Bundesgebiet zu verlassen hat (§ 50 Abs. 1 AufenthG), ist die verfügte Abschiebungsandrohung ebenfalls rechtmäßig (§ 59 AufenthG). Die verfügte Frist zur freiwilligen Ausreise ist ausreichend bemessen. Da der Antragsteller unterliegt, sind ihm die Kosten aufzuerlegen (§ 154 Abs. 1 VwGO). Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes ergibt sich aus §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 GKG, wobei das Gericht wegen der Vorläufigkeit der Entscheidung von der Hälfte des zweifachen Auffangstreitwertes ausgeht.