Beschluss
5 K 1020/08.DA
VG Darmstadt 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGDARMS:2009:1228.5K1020.08.DA.0A
3Zitate
3Normen
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Die Erledigung des Rechtsstreits nach einem erst im Wege der Beweisaufnahme erbrachten Nachweis einer Erkrankung des Einbürgerungsbewerbers, die ihn am Erlernen ausreichender deutscher Sprachkenntnisse hindert, rechtfertigt keine Freistellung der Behörde von der Kostentragungspflicht (§ 161 Abs. 2 VwGO), wenn der Einbürgerungsbewerber zuvor qualifiziert auf seine Erkrankung hinge-wiesen hat, die Behörde das Vorbringen jedoch nicht als ausreichend erachtet hat.
2. Auch im Verwaltungsverfahren ist die Behörde verpflichtet, den Sachverhalt von Amts wegen aufzuklären und ggf. Beweis zu erheben.
Tenor
1. Das Verfahren wird eingestellt.
2. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.
3. Der Streitwert wird endgültig auf 10.000,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Erledigung des Rechtsstreits nach einem erst im Wege der Beweisaufnahme erbrachten Nachweis einer Erkrankung des Einbürgerungsbewerbers, die ihn am Erlernen ausreichender deutscher Sprachkenntnisse hindert, rechtfertigt keine Freistellung der Behörde von der Kostentragungspflicht (§ 161 Abs. 2 VwGO), wenn der Einbürgerungsbewerber zuvor qualifiziert auf seine Erkrankung hinge-wiesen hat, die Behörde das Vorbringen jedoch nicht als ausreichend erachtet hat. 2. Auch im Verwaltungsverfahren ist die Behörde verpflichtet, den Sachverhalt von Amts wegen aufzuklären und ggf. Beweis zu erheben. 1. Das Verfahren wird eingestellt. 2. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen. 3. Der Streitwert wird endgültig auf 10.000,00 EUR festgesetzt. Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen und gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes entspricht es, die Kosten dem Beklagten aufzuerlegen, weil er die Klägerin klaglos gestellt hat und bei Fortsetzung des Verfahrens voraussichtlich unterlegen wäre. Der Auffassung des Beklagten, die Voraussetzungen für eine Einbürgerung der Klägerin seien erst durch das im gerichtlichen Verfahren erstellte Gutachten geschaffen worden, trifft nicht zu. Einbürgerungsvoraussetzung ist nicht die Vorlage eines Gutachtens, das die Unmöglichkeit des Erlernens der deutschen Sprache bescheinigt. Einbürgerungsvoraussetzung sind entweder ausreichende deutsche Sprachkenntnisse (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 StAG) oder eine körperliche, geistige oder seelische Behinderung oder altersbedingte Gründe, die deutsche Sprache nicht erlernen zu können (§ 10 Abs. 6 StAG). Die im Falle der Klägerin durch das eingeholte Gutachten bestätigte zweite Anspruchsvariante ist nicht erst im gerichtlichen Verfahren eingetreten, sondern lag seit je her vor , was der Behörde durch das vorgelegte siebenseitige privatschriftliche Gutachten des Diplompsychologen A. vom 23.10.2006 (Bl. 83 bis 89 d. A.) vor dem Erlass des ablehnenden Bescheides jedenfalls möglich erscheinen musste. Besteht Anlass zu Zweifeln, ob die vorgetragenen Umstände den Anforderungen genügen, muss der Sachverhalt von Amts wegen weiter aufgeklärt werden. Diese Pflicht trifft nicht erst das Gericht (§ 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO), sondern bereits die Behörde (§ 24 HessVwVfG). Auch die Behörde hat daher von Amts wegen Beweis zu erheben (§ 26 Abs. 1 HessVwVfG) und sachverständige Auskünfte einzuholen (§ 26 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 HessVwVfG). Soweit die Behörde der Auffassung ist, der unterbreitete Sachverhalt rechtfertige ohne weiteres eine ablehnende Entscheidung, geht sie das allgemeine Prozessrisiko des kostenpflichtigen Unterliegens vor Gericht ein, das mit jeder Klage verbunden ist. Der spätere Beweis der schon früher dargelegten Tatsache verleiht der bestreitenden Seite keinen Anspruch auf vollständige oder teilweise Befreiung von den Verfahrenskosten. Wäre es so, könnte der Gegner durch das Bestreiten von anspruchsbegründenden Tatsachen eine Beweisaufnahme erzwingen, deren Ergebnis den Erledigungsgrund und zugleich die Grundlage für eine ihm dann immer noch günstige Kostenentscheidung bildete. Eine solche Betrachtungs- und Verfahrensweise stellt die Dinge auf den Kopf und führt zu einer Beschränkung des Rechtsschutzes. Aus demselben Grunde hat der gerichtliche Beschluss, über eine bestimmte entscheidungserhebliche Tatsache Beweis zu erheben, als solcher keine Auswirkung auf die spätere Kostenentscheidung. Im Rahmen einer Kostenentscheidung nach § 161 Abs. 2 VwGO würde dann etwas anderes gelten, wenn der Einbürgerungsbewerber seiner Prozessförderungspflicht oder seinen allgemeinen Mitwirkungspflichten (§ 82 Abs. 1 AufenthG i. V. mit § 37 Abs. 1 StAG) nicht entsprochen hätte und z. B erst im gerichtlichen Verfahren erledigungsauslösende Umstände vorgetragen hätte, die er schon früher hätte vortragen können. Eine solche Sachverhaltssituation liegt hier nicht vor. Es ist auch nicht vorgetragen oder sonst ersichtlich, gegen welche konkrete Mitwirkungspflicht die Klägerin über das bereits vorgelegte private Gutachten hinaus verstoßen haben könnte. Letztlich ist noch darauf hinzuweisen, dass das Gericht beide Beteiligte vor Erlass des Beweisbeschlusses am 13.07.2009 telefonisch gehört und auf das Kostenrisiko hingewiesen hat (vgl. den Aktenvermerk auf Bl. 59 d. A). Seitens der Behörde erhielt das Gericht die Antwort, das Kostenrisiko sei dort bekannt, aber man wünsche wegen der vielen ähnlich gelagerten Fälle ausdrücklich eine gerichtliche Entscheidung nach vorangegangener Gutachteneinholung. Wer im Vorfeld ausdrücklich auf die Möglichkeit eines Kostenrisikos hingewiesen wird, darf sich nicht im Nachhinein beklagen, wenn sich das Kostenrisiko zu seinen Lasten realisiert. Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus §§ 52, 63 Abs. 2 GKG, wobei das Gericht in Übereinstimmung mit dem von Richtern aus der Verwaltungsgerichtsbarkeit entworfenen Streitwertkatalog in der Fassung Juli 2004 (veröffentlicht in der NVwZ 2004, 1327) für das Erstreiten einer Einbürgerung von dem zweifachen Auffangstreitwert ausgeht (so auch BVerwG, Beschl. v. 14.03.1997 – 1 B 234.96; BVerwG, Beschl. v. 23.01.2003 – 1 B 467.02; Hess. VGH, Beschl. v. 15.05.2005 – 12 TE 1564/05).