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Urteil

5 E 1614/07 (3)

VG Darmstadt 5. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGDARMS:2009:0106.5E1614.07.3.0A
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Tenor
1. Der Bescheid des Landrats des Main-Taunus-Kreis vom 11.06.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 29.08.2007 wird aufgehoben, soweit die geltend gemachten Kosten den Betrag von 456,78 EUR überschreiten. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Die Kosten des Verfahrens haben der Beklagte und die Beigeladene je zur Hälfte zu tragen. 4. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte und die Beigeladene dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
1. Der Bescheid des Landrats des Main-Taunus-Kreis vom 11.06.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 29.08.2007 wird aufgehoben, soweit die geltend gemachten Kosten den Betrag von 456,78 EUR überschreiten. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Die Kosten des Verfahrens haben der Beklagte und die Beigeladene je zur Hälfte zu tragen. 4. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte und die Beigeladene dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Über die Klage kann im Einvernehmen mit den Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden (§ 101 Abs. 2 VwGO). I. Die Klage ist zulässig und auch vor dem örtlich zuständigen Gericht erhoben worden. Zwar stammt der Ausgangsbescheid, auf den es für die Frage der Passivlegitimation ankommt (vgl. § 78 Abs.1 Nr. 1 VwGO) noch vom Landrat des Main-Taunus-Kreises, der im Einzugsbereich des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main oder – in Asylsachen – im Einzugsbereich des Verwaltungsgerichts Wiesbaden liegt. Die Aufgaben des Landrats des Main-Taunus-Kreises, soweit es sich nicht um allgemeine ausländerrechtliche Maßnahmen gegen Ausländer im Kreisgebiet handelt, sondern um die Abschiebung von abgelehnten Asylbewerbern und ihren Familienangehörigen richtete sich bis 31.03.2005 nach der Verordnung über die Zuständigkeit der Ausländerbehörden vom 21. Juni 1993 (GVBl. I S. 260) – HessAuslBehZustV – in der bis 31.03.2005 geltenden Fassung. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 b) HessAuslBehZustV war abweichend von den allgemeinen Zuständigkeitsregelungen die Kreisordnungsbehörde des Main-Taunus-Kreises auch in den Landkreisen Bergstraße, Darmstadt-Dieburg, Groß-Gerau, dem Hochtaunuskreis, dem Rheingau-Taunus-Kreis, dem Odenwaldkreis und den Städten Bad Homburg und Rüsselsheim für Maßnahmen zur Beendigung des Aufenthalts abgelehnter Asylbewerberinnen und Asylbewerber einschließlich ihrer Familienangehörigen (Ehegatten und minderjährige Kinder), auch wenn sie keinen Asylantrag gestellt haben, zuständig. Diese besondere Ausländerbehörde war in Schwalbach, und nicht, wie die allgemeine Ausländerbehörde, in der Kreisstadt Hofheim am Taunus ansässig. Die für nahezu ganz Südhessen bestehende besondere Zuständigkeit wurde infolge einer Änderung des § 2 HessAuslBehZustV durch Art. 8 Nr. 2 des Gesetzes zur Kommunalisierung des Landrats sowie des Oberbürgermeisters als Behörden der Landesverwaltung vom 21.03.2005 (GVBl. I S. 229) –HessLROBKommG– mit Wirkung vom 01.04.2005 auf das Regierungspräsidium Darmstadt als Bezirksordnungsbehörde im Regierungsbezirk Darmstadt mit Ausnahme der Städte Darmstadt, Frankfurt am Main, Offenbach am Main und Wiesbaden übertragen. Übergangsweise bestimmt Art. 1 § 1 Abs. 3 HessLROBKommG, dass die bisher vom Landrat des Main-Taunus-Kreises als Behörde der Landesverwaltung wahrgenommenen Aufgaben als Zentraler Ausländerbehörde nach § 2 HessAuslBehZustV (also die in Schwalbach wahrgenommenen Aufgaben) auf das Regierungspräsidium Darmstadt übergehen. Sieht man in dieser Regelung nicht zugleich die Anordnung, noch nicht abgeschlossene Verwaltungsverfahren durch die neu zuständig gewordene Behörde fortzuführen, ergibt sich aus der Rechtsprechung, der das erkennende Gericht folgt, dass bei Übergang eines Aufgabenkreises der öffentlichen Verwaltung auf eine andere öffentlich-rechtliche Körperschaft in Verwaltungsstreitverfahren, die sich auf den übergegangenen Aufgabenkreis beziehen, ein gesetzlicher Parteiwechsel stattfindet, indem die nunmehr zuständige Körperschaft an die Stelle der bislang zuständig gewesenen Körperschaft in das anhängige Verfahren eintritt (OVG Nordrh.-Westf., Beschl. v. 06.03.1975 – IV B 1150/74 –, OVGE 31, 8; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 13.03.1969 – II 708/67 – ESVGH 20, 145; Beschl. v. 08.03.1995 – 8 S 3345/94 – juris). Insoweit geht das Verwaltungsverfahren nach der Kommunalisierung des „staatlichen Landrats“ nicht auf den Main-Taunus-Kreis, nunmehr vertreten durch den „kommunalen“ Landrat über, sondern verbleibt als Landesangelegenheit beim Land Hessen, das nun durch das Regierungspräsidium Darmstadt vertreten wird. Ein erlassener noch nicht bestandskräftiger Verwaltungsakt des Main-Taunus-Kreises als Zentraler Ausländerbehörde ist hiernach vom Regierungspräsidium Darmstadt zu vertreten. Nach § 52 Nr. 3 Satz 2 VwGO bestimmt sich in den Fällen, in denen die Behörde im Bereich mehrerer Gerichtsbezirke zuständig ist, die örtliche Zuständigkeit des Gerichts nach dem Wohnsitz des Beschwerten. Schon im Zeitpunkt des Ausgangsbescheides war diese Regelung anwendbar, denn die ZAB des Landrats des Main-Taunus-Kreises war für nahezu ganz Südhessen zuständig. Nun ist es nicht anders. Liegt der Wohnsitz des Beschwerten, wie hier, außerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde, nämlich in Berlin, findet § 52 Nr. 5 VwGO Anwendung (§ 52 Nr. 3 Satz 3 VwGO). Also kommt es auf den Sitz der Behörde an. Das ist, weil Schwalbach nicht mehr in Betracht kommt, Darmstadt. Der Widerspruch wurde zu Recht und – was anfänglich zweifelhaft war – binnen der Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO erhoben. Zwar findet in ausländerrechtlichen Verfahren grundsätzlich kein Widerspruchsverfahren mehr statt (vgl. Nr. 3.8 der Anlage zu § 16 a des Hessischen Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung i. d. F. vom 27.10.1997 [GVBl. I S. 381], zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.07.2006 [GVBl. I S. 394]– HessAGVwGO –). Diese Regelung ist aber erst am 27.10.2005 in Kraft getreten (Art. 36 des Dritten Gesetzes zur Verwaltungsstrukturreform v. 17.10.2005, GVBl. I S. 674) und betraf nur solche Verfahren, bei denen der Verwaltungsakt nach dem 26.10.2005 bekannt gegeben worden ist (Art. 35 Abs. 1 des Dritten Gesetzes zur Verwaltungsstrukturreform v. 17.10.2005, GVBl. I S. 674). Das ist hier nicht der Fall. Sonstige Bedenken gegen die Zulässigkeit bestehen nicht. II. Die Klage ist auch in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Die angefochtenen Bescheide sind teilweise rechtswidrig und verletzen insoweit den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO). Sie sind daher insoweit aufzuheben. Aus allgemeinen Grundsätzen des Prozessrechts folgt, dass es für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsakts, gegen den Anfechtungsklage erhoben wurde, auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, hier also auf den 29.08.2007, ankommt. Maßgeblich für die Frage der Kostenhaftung ist daher grundsätzlich die neue Rechtslage nach dem AufenthG. Die Entscheidung des BVerwG vom 14.03.2006 – 1 C 5.05– NVwZ 2006, 1182, steht dem nicht entgegen, denn dort wurde das außer Kraft getretene AuslG angewendet, weil erst während des Berufungsverfahrens neues Recht in Kraft getreten war. Ausgangs- und Widerspruchsbescheid ergingen dort noch unter der Geltung des AuslG, was vorliegend nicht zutrifft. Gemäß § 66 Abs. 1 AufenthG hat der Ausländer die Kosten, die durch die Abschiebung entstehen, zu tragen. Die Kosten der Abschiebung umfassen die Beförderungs- und sonstigen Reisekosten für den Ausländer innerhalb des Bundesgebiets und bis zum Zielort außerhalb des Bundesgebiets (§ 67 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG), die bei der Vorbereitung und Durchführung der Maßnahme entstehenden Verwaltungskosten einschließlich der Kosten für die Abschiebungshaft und der Übersetzungs- und Dolmetscherkosten und die Ausgaben für die Unterbringung, Verpflegung und sonstige Versorgung des Ausländers (§ 67 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG) sowie sämtliche durch eine erforderliche Begleitung des Ausländers entstehenden Kosten einschließlich der Personalkosten (§ 67 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG). Gemäß § 67 Abs. 3 AufenthG werden die Kosten von der nach § 71 zuständigen Behörde durch Leistungsbescheid in Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten erhoben. Ansprüche auf Kosten verjähren sechs Jahre nach Eintritt der Fälligkeit (§ 70 Abs. 1 AufenthG). Ausgangs- und Widerspruchsbescheid stammen von der zuständigen Behörde. Abgesehen von der Verteilung der ausländerrechtlichen Aufgaben auf Behörden des Bundes und der Länder durch § 71 AufenthG verbleibt es in der ergänzenden Regelungszuständigkeit der Länder, zu bestimmen, wer zuständige Ausländerbehörde i. S. von § 71 Abs. 1 AufenthG ist. Dies ist für Hessen, wie vorstehend dargelegt, über die HessAuslBehZustV geschehen. Kosten der Abschiebung sind daher von der Behörde geltend zu machen, die die Abschiebung angeordnet hat (BVerwG, Urt. v. 14.03.2006 – 1 C 5.05– NVwZ 2006, 1182). Das war vorliegend der Landrat des Main-Taunus-Kreises und ist nun das Regierungspräsidium Darmstadt. Die geltend gemachten Kosten sind auch nicht verjährt. Zwar sind sie bereits mit der Abschiebung am 13.05.1998 fällig geworden, sodass der Widerspruchsbescheid vom 29.08. 2007 außerhalb des Sechsjahreszeitraums des § 70 Abs. 1 AufenthG lag. Die Verjährung wird gemäß § 70 Abs. 2 AufenthG jedoch nicht nur unterbrochen, solange sich der Kostenschuldner nicht im Bundesgebiet aufhält oder sein Aufenthalt im Bundesgebiet deshalb nicht festgestellt werden kann, weil er einer gesetzlichen Meldepflicht oder Anzeigepflicht nicht nachgekommen ist. Zusätzlich wird die Verjährung durch Geltendmachung der Kosten durch Verwaltungsakt auch gehemmt (§ 53 Abs. 1 HessVwVfG). Im Zeitpunkt der Geltendmachung der Kosten am 11.06.2002 war der Sechsjahreszeitraum noch nicht erreicht. Auch nach altem Recht betrug die Verjährung sechs Jahre (§ 83 Abs. 4 Satz 3 AuslG), sodass auch zu keinem früheren Zeitraum Verjährung eingetreten ist. Seit der Geltendmachung durch Bescheid vom 11.06.2002 war die Verjährung – wie dargelegt - gehemmt. Zu Unrecht werden vom Kläger die Kosten einer Sicherheitsbegleitung verlangt. Nach der Rechtsprechung des BVerwG setzt die Verpflichtung des Klägers, die Kosten für die jugoslawischen Flugbegleiter den deutschen Behörden im Wege des Auslagenersatzes zu erstatten, nach dem auch im Verwaltungskostenrecht geltenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im weiteren Sinne voraus, dass es erforderlich war, den Kläger bei seiner Abschiebung auf dem Rückflug nach Jugoslawien zu begleiten (vgl. § 14 Abs. 2 Satz 1 VwKG). Dies kommt auch in § 67 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG mit der dort ausdrücklich vorgenommenen Begrenzung der Kostenhaftung auf eine „erforderliche“ Begleitung zum Ausdruck (BVerwG, Urt. v. 14.03.2006 – 1 C 5.05– NVwZ 2006, 1182 [1184]). Schließlich sieht auch das Protokoll zur Durchführung des Rückübernahmeabkommens zwischen Deutschland und Jugoslawien vor, dass eine individuelle Begleitung nur erfolgt, wenn sie „erforderlich“ bzw. „notwendig“ ist (Abschn. I Nr. 9 und Abschn. II Nr. 4). Erforderlich ist in allen diesen Zusammenhängen eine Begleitung lediglich dann, wenn der Ausländer Anlass hierzu gibt, wenn es also in seiner Person liegende Gründe hierfür gibt. Die Begleitung muss objektiv erforderlich sein (BVerwG, Urt. v. 14.03. 2006 – 1 C 5.05– NVwZ 2006, 1182 [1184]). Sofern die Erforderlichkeit einer Begleitung aus Sicherheitsgründen oder aufgrund anderer Umstände nicht offen zutage liegt, muss sie von der Behörde ggf. in nachvollziehbarer Weise benannt und belegt werden (BVerwG, Urt. v. 14.03.2006 – 1 C 5.05– NVwZ 2006, 1182 [1184]). So sieht das Protokoll auch vor, dass die Erforderlichkeit einer Begleitung von den zuständigen Stellen in Deutschland bzw. in Jugoslawien aufgrund ihrer jeweiligen Erkenntnisse zu beurteilen ist, wobei diese Erkenntnisse der jeweils anderen Seite mitzuteilen sind (Abschn. I Nr. 9 und Abschn. II Nr. 4). Eine objektive Erforderlichkeit im vorbeschriebenen Sinne vermag das erkennende Gericht auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Beigeladenen nicht festzustellen. Der Beigeladenen hatte die Ausländerbehörde am 28.04.1998 – also etwa zwei Wochen vor der Abschiebung – ausdrücklich mitgeteilt, dass mit Widerstand seitens des Klägers und seiner Familie gegen die Abschiebung nicht zu rechnen sei und auch sonst keine Erkenntnisse über den Kläger vorlägen, die eine Sicherheitsbegleitung erforderten. Zutreffend steht es in der grenzpolizeilichen Beurteilung der mit der Rückführung befassten Behörde, über Sicherungsmaßnahmen in eigener Zuständigkeit zu befinden (§ 71 Abs. 3 Nr. 1 AufenthG), sodass die GD an das Schreiben der Ausländerbehörde vom 28.04.1998 nicht gebunden ist. In diesem Falle ist sie aber verpflichtet, Gründe vorzutragen, die aus ihrer Sicht die Begleitung erfordern. Solche Gründe sind in nachvollziehbarer Weise nicht vorgetragen worden. Der alleinige Einwand, der Kläger sei in INPOL als Straftäter registriert, reicht dafür nicht aus. Zur Begründung der Erforderlichkeit einer amtlichen Begleitung darf die Behörde nicht lediglich auf registrierte Verurteilungen oder eingestellte Ermittlungsverfahren zurückgreifen, wenn sich hieraus eine Gewaltbereitschaft nicht offensichtlich ergibt (VG Hamburg, Urt. v. 28.06. 2007 – 15 K 2007/06 – juris, Rdnr. 40; ähnlich VG Darmstadt. 8. Kammer, Urt. v. 18.01.2006 – 8 E 1402/05 – juris, Rdnr. 32). Die Behauptung, der Kläger sei Betäubungsmittelkonsument, reicht für sich genommen ebenfalls nicht aus. Abgesehen davon hat das AG Frankfurt dem Kläger den Eigenkonsum nicht abgenommen, sondern anklingen lassen, es halte einen Handel des Klägers mit Betäubungsmitteln für möglich, um an Geld zu kommen (Urteilsabdruck S. 3 – Bl. 56 der Ausländerakte). In der Akte der Beigeladenen findet sich in der Benachrichtigung an das jugoslawische Innenministerium lediglich der Vermerk, der Kläger sei Straftäter, weswegen die verstärkte Maßnahme der amtlichen Begleitung erforderlich sei (Bl. 27 der dortigen Akte). Weitere Anhaltspunkte für eine besondere Gefährlichkeit des Klägers liegen nicht vor. Ebenso wenig liegt eine Äußerung der jugoslawischen Seite vor, wonach die Begleitung von dort aus als erforderlich angesehen werde. In dem Schreiben vom 13.06.2002, in dem der Kläger angab, zu wissen, dass er die Abschiebekosten letztlich zu tragen habe, ist keine Zusicherung der Kostenübernahme zu erblicken. Nach seinem objektiven Erklärungswert wollte der Kläger lediglich ausführen, seine grundsätzliche Einstandspflicht zu kennen und über die Rechtslage informiert zu sein. Angesichts dessen hat der Kläger lediglich die eigenen Flugkosten in Höhe von 843,38 DM (= 431,21 EUR) zu erstatten. Zum Preis für das Flugticket gehört auch die von der Fluggesellschaft JAT erhobene Gebühr in Höhe von 50,00 DM (= 25,57 EUR), wobei offen bleiben kann, ob sich um eine Verwaltungsgebühr handelt (lt. Rechnung „Unkostenbeitrag für Depo pax JU 351/13.05.1998“) oder um eine Sicherheitsgebühr. Denn das Geld ist unmittelbar der Fluggesellschaft zugeflossen, und kann deshalb in voller Höhe als sonstige Reisekosten i. S. d. § 67 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG geltend gemacht werden. Im Übrigen ist die Forderung unbegründet, und die Bescheide sind entsprechend aufzuheben. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO, da der Kläger infolge der von vornherein nur erfolgten Teilanfechtung der Bescheide lediglich in ganz geringem Umfang unterliegt. Die Kostenpflicht der Beigeladenen bestimmt sich nach § 154 Abs. 3 VwGO, da sie einen Antrag gestellt hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO i. V. mit § 167 VwGO. Beschluss Der Streitwert wird endgültig auf 1.214,58 EUR festgesetzt. Gründe Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus §§ 52 Abs. 3, 63 Abs. 2 GKG. Der Kläger reiste als jugoslawischer Staatsangehöriger Mitte August 1991 ins Bundesgebiet ein. Am 12.09.1991 wurde er durch die Polizei in A. mit 2,03 Gramm Heroinzubereitung, die er angeblich zum Eigenbedarf benötigte, aufgegriffen und in Untersuchungshaft genommen. Mit Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 08.01.1992 – ... – wurde der Kläger wegen Besitzes von Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt, deren Vollsteckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Ein am 28.02. 1992 gestellter Asylantrag wurde am 29.10.1992 zurückgenommen. Ein am 17.03.1994 gestellter Folgeantrag blieb ebenso erfolglos; das Klageverfahren wurde nach zwei erfolglosen Eilanträgen am 03.11.1997 eingestellt. Seit Februar 1997 bemühte sich die Ausländerbehörde um die Rückführung des Klägers, seiner Ehefrau und der beiden gemeinsamen Kinder in das Heimatland. Nachdem das jugoslawische Generalkonsulat am 31.12.1997 die Ausstellung eines Laisser-Passer zugesichert hatte, bemühte sich der seinerzeit für die Abschiebung noch zuständige Landrat des Main-Taunus-Kreises am 08.04.1998 bei der Grenzschutzdirektion Koblenz – nachfolgend: GD – des damaligen Bundesgrenzschutzes um die Koordinierung der Rückführung. Die GD teilte am 17.04.1998 als voraussichtlichen Abschiebungstermin den 13.05.1998 mit und auch, dass für den Kläger und eine weitere Person eine Begleitung vorgesehen sei. Der Landrat des Main-Taunus-Kreises teilte der GD am 28.04.1998 formularmäßig mit, dass die Familie keine Gewalttaten begangen habe, keinen Widerstand gegen behördliche Maßnahme geleistet habe und auch nicht zu Gewalttätigkeiten neige. Ebenso sei mit Widerstand gegen die Rückführung nicht zu rechnen und es lägen auch keine Erkenntnisse darüber vor, dass die Personen sich zur Verhinderung der Rückführung Verletzungen zufügen würden. Letztlich seien Erkenntnisse für die Notwendigkeit einer Sicherheitsbegleitung nicht vorhanden. Am 13.05.1998 wurden der Kläger, seiner Ehefrau und seine beiden Kinder auf dem Luftweg nach Belgrad abgeschoben. Nachdem der Kläger im Jahre 1999 wieder eingereist war und inzwischen mit einer deutschen Staatsangehörigen verheiratet ist, bemühte er sich an seinem derzeitigen Aufenthaltsort in Berlin um die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis und um die Befristung der Wirkungen der Abschiebung. Im Zuge dieser Verfahren forderte der Landrat des Main-Taunus-Kreises mit formlosem Schreiben vom 11.06.2002 vom Kläger die Zahlung von insgesamt 1.645,79 EUR für die Kosten seiner Abschiebung im Jahre 1998 an und gliederte diesen Betrag in Flugkosten für den Kläger in Höhe von 431,21 EUR, eine Sicherheitsgebühr für den Kläger über 25,57 EUR, Kosten für zwei Flugbegleiter in Höhe von 703,28 EUR, einer Sicherheitsgebühr für zwei Begleiter in Höhe von 25,57 EUR sowie nicht näher spezifizierte Unkosten in Höhe von 460,16 EUR, die aus Anlass der Flugbegleitung entstanden waren. Eine Rechtsbehelfsbelehrung enthielt das Schreiben nicht. Am 13.06.2002 wies der Kläger durch seine Bevollmächtigte unter Bezugnahme auf das Schreiben vom 11.06.2002 darauf hin, dass die Befristungsentscheidung wegen Abschiebung nicht von finanziellen Erwägungen abhängig gemacht werde dürfe. Er wisse, dass er die Abschiebekosten letztlich zu tragen habe. Nach Aufnahme einer Tätigkeit, die eine Aufenthaltserlaubnis voraussetze, werde er die Kosten in Raten zahlen. Mit Telefax vom 12.06.2003 widersprach er der Kostenanforderung und trug nicht näher ausgeführt vor, die Kosten seien falsch berechnet worden. Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 29.08.2007 zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, eine Sicherheitsbegleitung sei von der GD angeordnet worden, weil es sich bei dem Kläger um einen verurteilten Straftäter gehandelt habe. Auch die Höhe der geltend gemachten Kosten sei nicht zu beanstanden. Am 04.10.2007 hat der Kläger Klage beim erkennenden Gericht erhoben. Er trägt im Wesentlichen vor, die geltend gemachten Kosten für Begleiter seien nicht erstattungsfähig, weil es keine in der Person des Klägers liegende Gründe für eine Begleitung gegeben habe. Der Kläger habe in der Vergangenheit weder Gewalttaten begangen noch Widerstand geleistet; es hätten auch keine Anzeichen dafür vorgelegen. Auch Hinweise auf eine Eigengefährdung hätten bestanden. Die 1991 begangene Straftat sei kein Grund für eine Begleitung gewesen. Nicht aus jedweder früheren Straftat könne auf Widerstandshandlungen bei der Abschiebung geschlossen werden. Vielmehr sei zu prüfen, ob sich aus dem früheren Delikt ein Hinweis auf eine akute Gefährdung ergäbe. Im die Abschiebungskosten zusprechenden Urteil des VG Wiesbaden vom 21.11. 2007 – 4 E 398/07 – sei eine Einzelperson abgeschoben worden, die zuvor wegen gefährlicher Körperverletzung verurteilt worden sei und sich der Abschiebung entzogen hatte. Vorliegend sei dagegen eine ganze Familie abgeschoben worden, die zuvor erklärt hatte, sich der Abschiebung nicht zu widersetzen. Die Begleitung durch ausländisches Personal – zwei jugoslawische Polizeibeamte – stelle keine amtliche Begleitung i. S. von § 83 Abs. 1 Nr. 3 AuslG dar. Der unspezifizierte Kostenbetrag über 900,00 DM = 460,16 EUR sei nicht nachvollziehbar. Die Heranziehung bedürfte einer gesetzlichen Grundlage, die es im Zeitpunkt der Abschiebung nicht gegeben habe. Die Sicherheitsgebühr und die Höhe der geltend gemachten Flugkosten müssten bestritten werden. Außerdem müsse der Kläger nicht alle Kosten der Begleitung tragen, sondern nur die anteiligen Kosten, die auf seine Person entfielen. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Landrats des Main-Taunus-Kreises vom 11.06.2002 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 29.08.2007 aufzuheben, soweit die geltend gemachten Abschiebungskosten 431,21 EUR überschreiten. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er bezieht sich zur Begründung auf den angefochtenen Bescheid und trägt ergänzend vor, über das Erfordernis einer Begleitung entscheide als polizeiliche Maßnahme nicht die Ausländerbehörde, sondern gemäß § 71 Abs. 3 Nr. 1 AufenthG die Bundespolizei in eigener Zuständigkeit. Flugbegleiterkosten seien Auslagen nach § 83 Abs. 1 Nr. 2 AuslG. Die weiteren Kosten der Begleitung (es habe sich um Tagegelder für die jugoslawischen Polizeibeamten gehandelt) seien nach der Rechtsprechung des BVerwG als Auslagen erstattungsfähig. Die Abschiebung sei mit neun weiteren Schüblingen erfolgt; die Begleitung hätte den Kläger und eine weitere Person betroffen. Vom Kläger würden nur die anteiligen Kosten erhoben. Mit Beschluss vom 04.12.2007 wurde die Bundesrepublik Deutschland, inzwischen vertreten durch den Präsidenten des Bundespolizeipräsidiums, dem Verfahren beigeladen. Die Beigeladene tritt dem Vorbringen des Beklagten bei und beantragt, die Klage abzuweisen. Ergänzend trägt sie vor, eine Sicherheitsbegleitung sei nicht nur von der GD, sondern auch von jugoslawischer Seite aus als erforderlich angesehen worden. Der Kläger sei in INPOL als Betäubungsmittelkonsument verzeichnet gewesen. Eine Begleitung müsse wegen des Erfordernisses des Eigenschutzes durch mindestens zwei Beamte erfolgen. Die Flugbegleiterkosten seien als Auslagen nach § 83 Abs. 1 Nr. 2 AuslG, jetzt § 67 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG zu werten. Der Unkostenbeitrag in Höhe von 900,00 DM ergäbe sich aus dem Protokoll zum deutsch-jugoslawischen Rückführungsübereinkommen vom 10.12.1996. Vom Kläger würden nur die anteiligen Kosten der Begleitung erhoben. Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und auf die beigezogenen Behördenakten des Beklagten und der Beigeladenen verwiesen.