Urteil
5 K 1079/08.DA
VG Darmstadt 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGDARMS:2008:1203.5K1079.08.DA.0A
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Leitsätze
Das Merkmal der Geringfügigkeit bezieht sich nicht abstrakt auf einen Zeitabschnitt, sondern steht unmittelbar in einem Bezug zu den vom Gesetztgeber festgelegten zeitlichen Stafbarkeitsgrenzen.
Eine Überschreitung der Strafbarkeitsgrenze von mehr als 30 % ist nicht mehr als geringfügig anzusehen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet. Der Bescheid des Antragsgegners vom 19.06.2008 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die begehrte Einbürgerung. Auf den am 06.06.2007 gestellten Einbürgerungsantrag der Klägerin ist nach § 40 c StAG in der Fassung des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19.08.2007 (BGBl. I Satz 1970) die neue Rechtslage anzuwenden. Nach § 40 c StAG sind nur auf Einbürgerungsanträge, die bis zum 30.03.2007 gestellt worden sind, die §§ 8 bis 14 und 40 c StAG weiter in ihrer vor dem 28.08.2007 geltenden Fassung anzuwenden, soweit sie günstigere Bestimmungen enthalten. Vorliegend hat die Klägerin aber erst am 06.06.2007 einen Einbürgerungsantrag gestellt. Nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 StAG setzt ein Anspruch auf Einbürgerung unter anderem voraus, dass der Ausländer weder wegen einer rechtwidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn aufgrund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßnahme der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist. Nach § 12 a Abs. 1 Satz 1 StAG bleiben bei der Einbürgerung die Verhängung von Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmitteln nach dem Jugendgerichtsgesetz (Nr. 1), Verurteilungen zu Geldstrafen bis zu 90 Tagessätzen (Nr. 2) und Verurteilungen zu Freiheitsstrafen bis zu drei Monaten, die zur Bewährung ausgesetzt und nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen worden sind (Nr. 3), außer Betracht. Die Klägerin wurde ausweislich der von dem Beklagten eingeholten Auskunft aus dem Zentralregister vom 21.06.2004 am 16.04.2004 vom Amtsgericht B-Stadt (Az.: X), rechtskräftig seit dem 24.04.2007, wegen gemeinschaftlich begangenen Betrugs zu einer Freiheitsstrafe auf Bewährung von vier Monaten auf Bewährung verurteilt; die Bewährungszeit lief bis zum 23.04.2007. Diese nicht tilgungsreife Verurteilung der Klägerin (§ 46 Abs. 1 Nr. 2 lit. b BZRG) zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten auf Bewährung steht dem Anspruch auf Einbürgerung entgegen, da sie nicht ausnahmsweise wegen Geringfügigkeit nach § 12 a Abs. 1 Satz 3 StAG als unbeachtlich eingestuft werden kann. Nach § 12 a Abs. 1 Satz 2 StAG hat der Beklagte ein Nichtberücksichtigungsermessen für den Fall, dass die Strafe oder die Summe der Strafen den in den Sätzen 1 und 2 vorgegebenen Strafrahmen geringfügig übersteigt. Die erfolgte Verurteilung von vier Monaten auf Bewährung übersteigt die in § 12 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG festgelegte Grenze von drei Monaten auf Bewährung nicht geringfügig. Das Merkmal der Geringfügigkeit bezieht sich nicht abstrakt auf einen Zeitabschnitt, sondern steht unmittelbar in einem Bezug zu den vom Gesetzgeber festgelegten zeitlichen Strafbarkeitsgrenzen, die für unbeachtlich gehalten werden. Bei der Bewertung einer Überschreitung als geringfügig ist daher von der vom Gesetzgeber festgelegten Strafbarkeitsgrenze von drei Monaten auf Bewährung auszugehen. Dabei kann das Verwaltungsgericht den unbestimmten Rechtsbegriff der Geringfügigkeit vollumfänglich gerichtlich nachprüfen. Auch wenn der unbestimmte Rechtsbegriff mit einer Ermessensermächtigung auf der Rechtsfolgenseite versehen ist, so entzieht diese Rechtskonstruktion den unbestimmten Rechtsbegriff nicht der tatrichterlichen Prüfung. Bei Mischtatbeständen oder Kopplungsvorschriften unterliegt das jeweilige Normelement den entsprechenden Regeln, dass heißt, der im Tatbestand verwandte unbestimmte Rechtsbegriff ist vollgerichtlich überprüfbar, die im Ermessen stehende Rechtsfolge nur in den für Ermessensentscheidungen geltenden Grenzen (§ 114 Satz 1 VwGO). Das Ermessen auf der Rechtsfolgenseite ist eröffnet, wenn die im Tatbestand enthaltenen und durch unbestimmte Rechtsbegriffe umschriebenen Voraussetzungen verwirklicht sind. Erwägungen, die für die Subsumtion unter den unbestimmten Rechtsbegriff eine Rolle spielen, oder Belange, die bei der Ausübung des Beurteilungsspielraums berücksichtigt werden, können hierbei auch in die Ermessensentscheidung einfließen. Im Einzelfall kann das Ermessen durch den unbestimmten Rechtsbegriff in eine bestimmte Richtung intendiert sein, was in der Regel bei dem unbestimmten Rechtsbegriff der „unbilligen Härte“ anzunehmen ist. Nach der Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes zu § 131 Abs. 1 Satz 1 AO alte Fassung (B. v. 19.10.1971 – GmS-OGB 3/70–BVerwGE 39, 355) führt der Rechtsbegriff „unbillig“ dazu, dass eine einheitliche Ermessensentscheidung zu treffen sei. Der Begriff unbillig rage in den Ermessensbereich hinein und bestimme damit sogleich Inhalt und Grenzen der pflichtgemäßen Ermessensausübung. Die Entscheidung nach dieser Vorschrift stelle sich deshalb als eine einheitliche Ermessensentscheidung dar, wie sie in anderen Fällen durch den Begriff des billigen Ermessens zum Ausdruck gebracht werde. Die Grundsätze dieser Entscheidung sind aber auf § 12 a Abs. 1 Satz 3 StAG nicht über-tragbar. Mit dem Merkmal der Geringfügigkeit wird der Ermessensspielraum der Behörde nicht unmittelbar verengt. Vielmehr bleibt der Behörde nach Annahme eines geringfügigen Überschreitens des Strafrahmens immer noch die Möglichkeit, z. B. aufgrund der Bewertung des Sachverhaltes, der Tatbegehung und sonstiger Besonderheiten, ihr Ermessen nicht zugunsten des Antragstellers auszuüben. Maßstab für die Beurteilung der Geringfügigkeit ist die vom Gesetzgeber festgelegte Freiheitsstrafe von drei Monaten auf Bewährung. Grundsätzlich kann eine Überschreitung des Strafrahmens von 10% als geringfügig angesehen werden. Dies bedeutet bei Zugrundelegung von 90 Tagen (§ 191 BGB) Haft, dass eine Verurteilung von drei Monaten und neun Tagen als geringfügig anzusehen ist. Soweit der Antragsgegner aufgrund der hessischen Verwaltungsvorschriften zum Staatsangehörigkeitsgesetz zugunsten der Klägerin sogar darüber hinaus einen Zeitraum von drei Wochen als von der Geringfügigkeitsgrenze umfasst ansieht, muss die Kammer im vorliegenden Verfahren nicht entscheiden, ob dieser Rechtsansicht zu folgen ist. Jedenfalls ist eine Überschreitung der Strafbarkeitsgrenze von drei Monaten um mehr als 30% (hier: 1 Monat) als nicht mehr geringfügig anzusehen. Dieser Auslegung steht auch nicht entgegen, dass strafrechtliche Verurteilungen häufig nur monatsweise ausgesprochen werden mit der Folge, dass entweder die Unbeachtlichkeitsgrenze von drei Monaten auf Bewährung vorliegt oder mit Verurteilung die Geringfügigkeitsgrenze überschritten wird. Auch wenn dies bei Einzelverurteilungen die notwendige Konsequenz wäre, so darf nicht verkannt werden, dass § 12 a Abs. 1 StAG auch die Kumulierung von Verurteilungen erfasst (§ 12 a Abs. 1 Satz 2 StAG). Gerade beim Zusammentreffen mehrerer Geld- und Freiheitsstrafen ist es ohne Weiteres denkbar, dass der Strafrahmen von drei Monaten auf Bewährung nur um einzelne Tage oder Wochen überschritten wird. Soweit die Klägerin geltend macht, dass im Rahmen der Beurteilung der Geringfügigkeitsschwelle auch berücksichtigt werden müsse, dass sie sich bereits seit 19 Jahren im Bundesgebiet aufhalte und bei Begehung der Straftat davon ausgegangen sei, dass ihr die Kindergeldnachzahlung zustehe, obwohl ein Teil an das Sozialamt hätte abgeführt werden müssen, sind diese Gesichtspunkte nicht im Rahmen des unbestimmten Rechtsbegriffs der Geringfügigkeit, sondern erst im Rahmen der Ermessenentscheidung zu berücksichtigen. Liegt aber bereits keine geringfügige Überschreitung des Strafrahmens vor, so besteht kein Raum für eine Ermessensentscheidung. Die Anwendbarkeit des § 12 a Abs. 1 Satz 3 StAG auf Anträge, die vor dem Inkrafttreten der Vorschrift gestellt wurden, läuft auch nicht dem verfassungsrechtlich gewährleisteten Vertrauensschutz zuwider. Hierzu hat das BVerfG im Rahmen eines Nichtannahmebeschlusses zum § 25 StAG ausgeführt (BVerfG, B. v. 08.12.2006 – 2 BVR 1339/06– Inf-AuslR 2007, 162): „22 (1) Das Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs.3, Art. 28 Abs. 1 GG) umfasst das Gebot des Vertrauensschutzes. Der Bürger soll die ihm gegenüber möglichen Eingriffe voraussehen und sich dementsprechend einrichten können (vgl. BVerfGE 63, 215 - stRspr). 23 Das Vertrauen darauf, dass die mit abgeschlossenen Tatbeständen verknüpften gesetzlichen Rechtsfolgen anerkannt bleiben, ist grundsätzlich geschützt (vgl. BVerfGE 63, 215 ). Eine Rückbewirkung von Rechtsfolgen derart, dass der Beginn des zeitlichen Anwendungsbereichs einer Norm auf einen Zeitpunkt festgelegt ist, der vor dem Zeitpunkt liegt, zu dem sie gültig geworden ist (echte Rückwirkung) ist daher, von Ausnahmefällen abgesehen, unzulässig (vgl. BVerfGE 109, 133 - stRspr). 24 Das Grundgesetz schützt jedoch nicht jede Erwartung, eine einmal bestehende günstige Rechtslage werde erhalten bleiben (vgl. BVerfGE 109, 133 - stRspr). Auch eine tatbestandliche Rückanknüpfung derart, dass die Rechtsfolgen eines Gesetzes erst nach Verkündung der Norm eintreten, der Tatbestand der Norm aber Sachverhalte erfasst, die bereits vor Verkündung ins Werk gesetzt worden sind (sogenannte unechte Rückwirkung), ist dem Gesetzgeber nicht grundsätzlich verwehrt. Zwar sind hier Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes mit dem Gewicht, das ihnen nach den jeweiligen Umständen zukommt, abwägend zu berücksichtigen; die tatbestandliche Rückanknüpfung unterliegt aber weniger strengen Beschränkungen als die nachträglich in abgeschlossene Sachverhalte eingreifende Rückbewirkung von Rechtsfolgen (vgl. BVerfGE 72, 200 ; 92, 277 ; 97, 67 ; 109, 133 - stRspr). Die Grenzen ihrer Zulässigkeit sind - vorbehaltlich spezieller Anforderungen des einschlägigen Grundrechts - erst dann überschritten, wenn die Anknüpfung des Gesetzes an Tatbestände aus der Vergangenheit zur Erreichung des Gesetzeszwecks nicht geeignet oder erforderlich ist oder wenn die Bestandsinteressen der Betroffenen das vom Gesetzgeber verfolgte Änderungsinteresse überwiegen (vgl. BVerfGE 72, 200 ; 92, 277 ; 95, 64 ; 96, 330 ; 101, 239 , sowie zuletzt Beschluss des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 13. Juni 2006 - 1 BvL 9/00, 1 BvL 11/00, 1 BvL 12/00, 1 BvL 5/01, 1 BvL 10/04 -, Rn. 103, www.bverfg.de). Dabei ist in jedem Einzelfall zu ermitteln, inwieweit und mit welchem Gewicht das Vertrauen in die bestehende günstige Rechtslage schützenswert ist und ob die öffentlichen Belange, die eine nachteilige Änderung rechtfertigen, dieses Vertrauen überwiegen (vgl. BVerfGE 105, 17 ).“ Nach diesen Grundsätzen steht ein verfassungsrechtlicher Vertrauensschutz der Anwendung des neu gefassten § 12 a Abs. 1 Satz 3 StAG in Fällen nicht entgegen, in denen der Antrag auf Erwerb der ausländischen Staatsangehörigkeit bereits vor Verkündung der Neufassung der Vorschrift im Bundesgesetzblatt vom 19.08.2007 gestellt worden ist. Hier liegt eine tatbestandliche Rückanknüpfung vor, da durch die Neuregelung die Unschädlichkeitsgrenze von Vorstrafen im Einbürgerungsverfahren rechtlich neu bewertet wurde. Ein schützenwertes Bestandsinteresse der Klägerin an der Beibehaltung der alten Rechtslage besteht nicht. Die Klägerin musste bereits zum Zeitpunkt der Beantragung der Einbürgerung damit rechnen, dass sich die Rechtslage im Laufe des Einbürgerungsverfahrens zu ihrem Nachteil verändern wird. Denn bereits der Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 23.04.2007 (BT-DrSatz 16/5065) sah auf Seite 46 die Neuregelung in der später verabschiedeten Form vor. Musste die Klägerin aufgrund der beabsichtigten Gesetzesänderung damit rechnen, dass sich die Rechtslage zu ihrem Nachteil verändern wird, so kann sie nur sehr eingeschränkt Vertrauensschutz für sich in Anspruch nehmen. Das Bundesverfassungsgericht hat insoweit festgestellt (BVerfG, a. a. O.), dass Betroffene bereits vom Tag eines Gesetzbeschlusses an mit der Verkündung und dem Inkrafttreten der Neuregelung rechnen müssen und einen Schutz des Vertrauens auf den Fortbestand der bisherigen Regelung von da an nicht mehr in Anspruch nehmen können. Auch wenn ein Ausschluss des Vertrauensschutzes aufgrund dieser rechtlichen Gesichtspunkte vorliegend nicht zur Anwendung gelangt, da der Bundestag die Neuregelung des § 12 a Abs. 1 Satz 3 StAG erst in der Sitzung vom 14.06.2007 beschlossen hat, so ist das laufende Gesetzgebungsverfahren jedoch grundsätzlich geeignet, den Vertrauensschutz auf einen unveränderten Bestand der Rechtslage in Einbürgerungsverfahren zu erschüttern. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber den Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes gesehen und mit § 40 c StAG auch geregelt hat. Indem auf Einbürgerungsanträge, die bis zum 30.03.2007 gestellt worden sind, die §§ 8 bis 14 und 40 c StAG weiter in ihrer vor dem 28.08.2007 geltenden Fassung anzuwenden sind, soweit sie günstigere Bestimmungen enthalten, hat er dem Vertrauensschutz von Einbürgerungsbewerbern im Hinblick auf das laufende Gesetzgebungsverfahren hinreichend Rechnung getragen. Die Klägerin hat nach § 154 Abs. 1 VwGO als Unterlegene die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist nach § 167 Abs. 2 VwGO nur wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Abwendungsbefugnis beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. (08.10.) Die am 19.08.1957 in M. geborene Klägerin, eine somalische Staatsangehörige, reiste am 23.02.1989 in das Bundesgebiet ein und beantragte die Anerkennung als Asylberechtigte. Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge lehnte den Asylantrag mit Bescheid vom 29.08.1990 ab. Die Ablehnung wurde am 07.12.1993 rechtskräftig. Die Klägerin erhielt am 14.11.1995 erstmalig eine Aufenthaltsbefugnis, die befristet bis zum 01.10.2004 gültig war. Am 08.10.2003 wurde der Klägerin eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis erteilt, die am 27.03.2006 als Niederlassungserlaubnis in ein Passersatzpapier übertragen wurde. Am 06.06.2007 beantragte die Klägerin beim Gemeindevorstand der Gemeinde R. die Einbürgerung in den deutschen Staatsverband. In dem Einbürgerungsformular trug die Klägerin unter der Rubrik Straftaten und Ordnungswidrigkeiten nichts ein. Die Klägerin war am 16.04.2004 vom Amtsgericht B-Stadt (Aktenzeichen X) wegen gemeinschaftlich begangenen Betrugs zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt worden. Die Freiheitsstrafe war zur Bewährung ausgesetzt worden. Das Amtsgerichts B-Stadt hatte die Strafe nach Ablauf der Bewährungszeit mit Beschluss vom 25.04.2007 erlassen. Mit Anhörungsschreiben vom 20.03.2008, 16.04.2008 und 05.05.2008 wurde die Klägerin darauf hingewiesen, dass die Vorstrafe ihrer Einbürgerung entgegenstünde. Ihr wurde gleichzeitig Gelegenheit gegeben, den Einbürgerungsantrag bis zum 15.06.2008 zurückzunehmen. Das Regierungspräsidium Darmstadt lehnte den Antrag auf Einbürgerung in den deutschen Staatsverband mit Bescheid vom 19.06.2008 ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass über den Einbürgerungsantrag nach der aktuellen Sach- und Rechtslage zu entscheiden sei. Maßgeblich sei das Staatsangehörigengesetz in der derzeit gültigen Fassung des Gesetzes vom 19.08.2007. Nach der Übergangsvorschrift des § 40 c StAG sei die alte Fassung des Staatsangehörigenrechts nur auf Einbürgerungsanträge anzuwenden, die bis zum 30.03.2007 gestellt worden seien. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Einbürgerung nach § 10 Abs. 1 StAG. Sie erfülle nicht die Voraussetzungen nach Absatz 1 Nummer 5 dieser Vorschrift, wonach der Einbürgerungsbewerber nicht wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt worden sein darf. Die Vorstrafe der Klägerin könne auch nicht nach § 12 a Abs. 1 Satz 1 StAG außer Betracht bleiben, da dies nur für zur Bewährung ausgesetzte und nach Ablauf der Bewährungsfrist erlassene Freiheitsstrafen bis zu drei Monaten möglich sei. Zwar könne die Einbürgerungsbehörde nach § 12 a Abs. 1 Satz 3 StAG im Einzelfall auch Freiheitsstrafen unberücksichtigt lassen, die diesen Strafrahmen nur geringfügig überstiegen. Dies sei aber nur bei einer Überschreitung von bis zu drei Wochen anzunehmen (Nr. 12 a 1.3 Abs. 2 der vorläufigen Hinweise der Länder Hamburg, Hessen, Niedersachsen und Schleswig Holstein vom 10.9.2007-VAH 2007). Die Freiheitsstrafe der Klägerin in Höhe von vier Monaten übersteige die Dreimonatsschwelle dagegen um ein Drittel und sei damit nicht nur geringfügig. Aber selbst wenn eine Geringfügigkeit der Verurteilung angenommen würde, wäre eine Ermessensentscheidung zu Gunsten der Klägerin nicht veranlasst. Zwar wären zu ihren Gunsten die lange Aufenthaltsdauer und das Fehlen anderer Vorstrafen zu berücksichtigen, jedoch handele es sich um eine Vorsatztat mit der Folge, dass die Klägerin einen erheblichen Schuldvorwurf treffe. Hinzu komme, dass sich die Klägerin weder von dieser Tat eindeutig distanziert noch Umstände vorgetragen hätte, nach der die Gefahr weiterer Straftaten mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen erscheine. Schließlich hätte sie die Vorstrafe verschwiegen, obwohl ihr deren Bedeutung im Einbürgerungsverfahren bekannt gewesen sein musste. Demnach hätte sie versucht, die Behörde arglistig zu täuschen, um ihre Einbürgerung zu erschleichen. Vor diesem Hintergrund bestehe kein Anlass, dieses Verhalten durch einen großzügigen Ermessensgebrauch zu bestätigen. Eine Einbürgerung nach § 8 StAG sei ebenfalls nicht möglich, da § 8 Abs. 1 Nr. 2 StAG ebenfalls Straffreiheit voraussetze. Der Bescheid wurde der Bevollmächtigten der Klägerin ausweislich des Empfangsbekenntnisses am 24.07.2008 zugestellt. Die Klägerin hat mit Telefax vom 24.08.2008 Klage erhoben. Sie vertritt die Auffassung, dass sie trotz der erfolgten Vorstrafe von vier Monaten einen Anspruch auf Einbürgerung habe. Die Neuregelung sei auf sie nicht anwendbar. Ein Einbürgerungsbewerber könne in schutzwürdiger Weise auf die Beibehaltung der für ihn günstigen Regelung über die Berücksichtigung von Vorstrafen vertrauen. Es handelt sich um ein Fall der sogenannten unechten Rückwirkung. Zudem könne den Beklagten auch nicht darin gefolgt werden, dass im Rahmen einer Einbürgerung die Vorstrafe nicht außer Betracht bleiben könne. Aus § 12 a StAG ergebe sich, dass geringfügige Überschreitungen des Strafrahmens einer Einbürgerung nicht zwingend entgegenstünden. Im Rahmen der Ermessensentscheidung müsse die lange Aufenthaltsdauer und das Fehlen anderer Vorstrafen berücksichtigt werden. Außerdem habe die Klägerin ihre Vorstrafe nicht verschwiegen und versucht, die Beklagte arglistig zu täuschen. Die Klägerin habe bei Vorstrafen nicht etwa „Nein“ angekreuzt, sondern einfach keine Ausführungen gemacht, da ihr unklar gewesen sei, ob die Vorstrafe noch eine Rolle spiele. Die Klägerin beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 19.06.2008 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, die Klägerin in den deutschen Staatsverband einzubürgern. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung trägt er vor, dass die Klägerin keinen gesetzlichen Anspruch auf Einbür-gerung habe. Die Klägerin habe auch keinen Anspruch auf Einbürgerung aufgrund pflicht-gemäßer Ermessensbetätigung. Die Verurteilung der Klägerin zu vier Monaten Freiheits-strafe übersteige die Obergrenze der nach dem Staatsangehörigenrecht unbeachtlichen Verurteilungen zu Freiheitsstrafen um ein Drittel. Die Überschreitung des Strafrahmens um ein Drittel könne nicht mehr als geringfügig eingestuft werden. Die Beteiligten haben einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren durch den Berichter-statter zugestimmt. Das Gericht hat die Behördenakte beigezogen und im Rahmen der Entscheidungsfindung berücksichtigt.