Beschluss
5 K 556/08.DA (3)
VG Darmstadt 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGDARMS:2008:1013.5K556.08.DA3.0A
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Leitsätze
1. § 104 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 AufenthG verlangt, sämtliche verhängte Geldstrafen ("insgesamt") zu addieren.
2. § 104 a Abs. 3 Satz 1 AufenthG ist nach summarischer Prüfung verfassungs-gemäß. Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn der Gesetzgeber der Wahrung der Familieneinheit Vorzug vor einem Aufenthaltsrecht auch von Straftätern gibt.
Tenor
1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
2. Der Rechtsstreit wird nach § 6 Abs. 1 VwGO der Einzelrichterin bzw. dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Einzelrichterin bzw. Einzelrichter ist die Berichterstatterin bzw. der Berichterstatter.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. § 104 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 AufenthG verlangt, sämtliche verhängte Geldstrafen ("insgesamt") zu addieren. 2. § 104 a Abs. 3 Satz 1 AufenthG ist nach summarischer Prüfung verfassungs-gemäß. Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn der Gesetzgeber der Wahrung der Familieneinheit Vorzug vor einem Aufenthaltsrecht auch von Straftätern gibt. 1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. 2. Der Rechtsstreit wird nach § 6 Abs. 1 VwGO der Einzelrichterin bzw. dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Einzelrichterin bzw. Einzelrichter ist die Berichterstatterin bzw. der Berichterstatter. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (§§ 114 ff. ZPO i. V. mit § 166 VwGO) hat keinen Erfolg, obwohl die Kläger nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen zur Aufbringung der Kosten der Prozessführung nicht in der Lage sind. Die Klage bietet jedoch keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO i. V. mit § 166 VwGO). Die Verurteilung des Ehemannes und Vaters der Kläger zu 60 Tagessätzen zu 10,00 EUR wegen Diebstahls und Ausweismissbrauchs (Strafbefehl des AG Frankfurt am Main vom 02.03.2006 - 435 Js ... - Bl. 33 d. A.) schließt nach summarischer Prüfung ein Bleiberecht der Kläger aus (§ 104 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 i. V. mit § 104 Abs. 3 Satz 1 AufenthG). Wie sich aus § 104 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 AufenthG eindeutig ergibt, werden sämtliche verhängte Geldstrafen addiert ("insgesamt"). Träfe die Auffassung der Kläger zu, wonach lediglich von den Einsatzstrafen auszugehen sei, hätte der Ehemann und Vater der Kläger zwei Strafen zu je 40,00 EUR, mithin von insgesamt 80,00 EUR verwirkt (vgl. Ausführungen zum Strafmaß im Strafbefehl, Bl. 34 d. A.) und damit ebenfalls die Grenze des § 104 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 AufenthG überschritten. Der Klägerin zu 1) dürfte auch die Ausnahme des § 104 a Abs. 3 Satz 2 AufenthG nicht zugute kommen, da sie bis heute nicht ausreichend deutsch spricht (Anspruchsvoraussetzung nach § 104 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG) und auch das Vorliegen einer besonderen Härte nicht erkennbar ist. Auf die Kläger zu 2) bis 4) ist diese Ausnahmevorschrift nach ihrem Wortlaut bereits tatbestandlich nicht anwendbar. Der Auffassung der Kläger, die Versagung von Aufenthaltserlaubnissen an die übrigen Familienmitglieder im Falle der Strafbarkeit nur eines ihrer Mitglieder sei gleichheitswidrig (Art. 3 Abs. 1 GG), vermag die Kammer nicht zu folgen. Der Gesetzgeber hat ein weites Gestaltungsermessen bezüglich der Anforderungen an aufenthaltsrechtliche Bleiberechte. Er ist nicht einmal dazu verpflichtet, überhaupt ein Bleiberecht für Altfälle zu schaffen. Soweit er an die Straffälligkeit nur eines Familienmitglieds nachteilige Folgen auch zu Ungunsten der anderen Familienmitglieder knüpft, ist dagegen von Rechts wegen nichts einzuwenden. Die Familienmitglieder bilden eine Lebensgemeinschaft, die unter dem besonderen Schutz des Grundgesetzes (Art. 6 Abs. 1 GG) steht. Die Angehörigen dieser Lebensgemeinschaft voneinander zu trennen, ist dem Gesetzgeber untersagt. Aus Art. 6 Abs. 1 GG folgt umgekehrt kein Aufenthaltsrecht. Es ist daher verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn der Gesetzgeber der Wahrung der Familieneinheit Vorzug vor einem Aufenthaltsrecht auch von Straftätern gibt (im Ergebnis wie hier die Verfassungsmäßigkeit der Regelung bejahend: OVG Berlin-Brandbg., Beschl. v. 18.01.2008 - 12 S 6.08 - juris; VG Oldenburg, Urt. v. 21.05.2008 - 11 A 485/06 - juris).