Urteil
5 E 1631/06 (3)
VG Darmstadt 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGDARMS:2007:0824.5E1631.06.3.0A
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Leitsätze
Erkenntnisse des Landesamtes für Verfassungsschutz, die unter dem Vorbehalt ste-hen, dass der Einbürgerungsbewerber an ihnen beteiligt gewesen sein "soll", erwei-sen sich bei genauerem Hinsehen nicht als Tatsachen, sondern als Vermutungen. Vermutungen vermögen einen Ausschlussgrund nach § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG nicht zu begründen.
Tenor
1. Der Bescheid des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 17.07.2006 wird aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, den Kläger in den deutschen Staatsverband einzubürgern.
2. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.
3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2.300,00 EUR vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erkenntnisse des Landesamtes für Verfassungsschutz, die unter dem Vorbehalt ste-hen, dass der Einbürgerungsbewerber an ihnen beteiligt gewesen sein "soll", erwei-sen sich bei genauerem Hinsehen nicht als Tatsachen, sondern als Vermutungen. Vermutungen vermögen einen Ausschlussgrund nach § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG nicht zu begründen. 1. Der Bescheid des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 17.07.2006 wird aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, den Kläger in den deutschen Staatsverband einzubürgern. 2. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen. 3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2.300,00 EUR vorläufig vollstreckbar. Die Klage ist zulässig und auch begründet, denn der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Er ist daher aufzuheben. Der Kläger hat Anspruch auf Einbürgerung in den deutschen Staatsverband. Gemäß § 10 Abs. 1 Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22.07.1913 (RGBl. S. 583), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.02.2007 (BGBl. I S. 122) – im Folgenden: StAG – ist ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, auf Antrag einzubürgern, wenn er 1. sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennt und erklärt, dass er keine Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, oder glaubhaft macht, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat, 2. freizügigkeitsberechtigter Unionsbürger oder gleichgestellter Staatsangehöriger eines EWR-Staates ist oder als Staatsangehöriger der Schweiz eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit (BGBl. 2001 II S. 810) besitzt oder eine Aufenthaltserlaubnis-EU oder eine Niederlassungserlaubnis oder eine Aufenthaltserlaubnis für andere als die in den §§ 16, 17, 22, 23 Abs. 1, §§ 23 a, 24 und 25 Abs. 3 und 4 des Aufenthaltsgesetzes aufgeführten Aufenthaltszwecke besitzt, 3. den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten kann, 4. seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert und 5. nicht wegen einer Straftat verurteilt worden ist. Die vorstehenden Voraussetzungen liegen vor. Das ergibt sich zum einen aus der abgegebenen Loyalitätserklärung, seinem seit 1991 rechtmäßigen Aufenthalt infolge Asylanerkennung, den glaubhaften Bekundungen des Klägers zu seiner aktuellen Einkommenssituation in der mündlichen Verhandlung am 24.08.2007, der erklärten Bereitschaft, die türkische Staatsangehörigkeit aufzugeben, und dem vom Gericht eingeholten Bundeszentralregisterauszug, der keine Eintragungen mehr enthält. Für den Kläger liegen keine Versagungsgründe i. S. d. § 11 StAG vor. Ein Anspruch auf Einbürgerung nach § 10 besteht nach dieser Vorschrift nicht, wenn 1. der Ausländer nicht über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt, 2. tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, es sei denn, der Ausländer macht glaubhaft, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat, oder 3. ein Ausweisungsgrund nach § 54 Nr. 5 und 5 a des Aufenthaltsgesetzes vorliegt. Der Kläger verfügt, wovon sich das Gericht in der mündlichen Verhandlung überzeugen konnte, über die geforderten ausreichenden deutschen Sprachkenntnisse (§ 11 Satz 1 Nr. 1 StAG). Ein Ausweisungsgrund nach § 54 Nr. 5 und 5 a des Aufenthaltsgesetzes (§ 11 Satz 1 Nr. 3 StAG) liegt gegen den Kläger ersichtlich nicht vor. Auch die Voraussetzungen des § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG liegen in der Person des Klägers nicht vor. Nach dieser Vorschrift müssten für den Einbürgerungsausschluss tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, es sei denn, der Ausländer macht glaubhaft, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat. Nach Durchsicht der vorgetragenen Erkenntnisse des Landesamtes für Verfassungsschutz und nach erfolgter Anhörung des Klägers in der mündlichen Verhandlung teilt das Gericht die Auffassung des Klägers, er habe Mitte der 90er Jahre durch aktive Mitarbeit die Ziele der PKK unterstützt, sich aber schon vor längerer Zeit von dieser Organisation gelöst, ohne zugleich sein Eintreten für die „kurdische Sache“ aufgegeben zu haben. Seine Bekundungen stehen in Einklang mit seiner persönlichen Lebensgeschichte. Schon im Asylverfahren hat sich gezeigt, dass das Engagement des Klägers in seinem Heimatland zugunsten der PKK eher beiläufigen Charakter hatte und für eine Asylanerkennung zu unbedeutend war. Schon zu dieser Zeit ging es dem Kläger nicht vorrangig um die Unterstützung der PKK und ihrer kriminellen Methoden, sondern um das Eintreten für die kurdische Sache als solcher. Die festgestellten Vorfälle am 26.11.1994, 14.10.1995 und 04.08.1996 erfüllen nach Auffassung des Gerichts das Merkmal der Unterstützung von Bestrebungen, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet sind, auch wenn sie nur in einem Fall zu einer Bestrafung geführt haben. Denn allen Vorfällen ist gemein, dass der Kläger durch eigene Unterstützungsbeiträge (Rufen von Parolen, Auftritt als Musiker, Mitwirkung als Teilnehmer) die Ziele der PKK gefördert hat. Nicht schon die bloße Sympathisantenschaft, sondern der mit Wissen und Wollen erbrachte eigene Tatbeitrag zur Förderung der Ziele einer extremistischen Gruppierung wie der PKK (vgl. hierzu die Ausführungen im Bericht 2006, Verfassungsschutz in Hessen, S. 49 ff.) erfüllt den Tatbestand der Unterstützung i. S. von § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG. Entgegen der Auffassung des Hess. Ministeriums des Innern und für Sport lassen sich vergleichbare Vorfälle mit ähnlichem Gewicht für die Folgezeit nicht mehr feststellen. Erkenntnisse, die unter dem Vorbehalt stehen, dass der Kläger an ihnen beteiligt gewesen sein „soll“, erweisen sich bei genauerem Hinsehen nicht als Tatsachen, sondern als Vermutungen. Das Wort „soll“ drückt nämlich die Ungewissheit aus, die über dem in der äußeren Form einer Tatsache mitgeteilten Sachverhalt schwebt. Erkenntnisse, die mit einem gedanklichen Fragezeichen versehen sind, sind jedoch nicht verwertbar, sodass es sich erübrigt, auf sie näher einzugehen. Den einzigen verwertbaren Erkenntnissen über die Vorfälle am 25.02.1995 und 06.04.2002 fehlt es jedoch an der erforderlichen Unterstützungshandlung i. S. von § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG. Das Gericht hat in einem anderen Verfahren festgestellt, dass die Teilnahme an den Vorwahlen zum kurdischen Exilparlament am 25.02.1995 in der Darmstädter Gaststätte „G.“ nicht als ausschließlich der PKK zuzurechnende Unterstützungshandlung zu werten sei. Denn dem in Den Haag gegründeten kurdischen Exilparlament gehörten zwar viele PKK-Anhänger an und es war wohl auch PKK-dominiert; es setzte sich aber nicht ausschließlich aus PKK-Anhängern zusammen. Demgemäß ist es möglich, dass die Teilnahme des Klägers an der Veranstaltung vom 25.02.2005 das Ziel hatte, die kurdische Sache im Allgemeinen zu stärken (vgl. wie hier: VG Darmstadt, Urt. v. 20.06.2006 – 5 E 2112/03 [3] –, S. 8, bestätigt durch Hess. VGH, Beschl. v. 20.08.2007 – 11 UZ 1836/06 –). Selbst wenn der Kläger an der Veranstaltung als PKK-Anhänger teilgenommen haben sollte, ergibt sich aus diesem Vorfall nichts, was über das hinausginge, was der Kläger mit seinem Zugeständnis, Mitte der 90er Jahre die PKK unterstützt zu haben, bereits von sich aus eingeräumt hatte. Hinsichtlich des sich am 06.04.2002, mehr als 7 Jahre später, zugetragenen Vorfalls einer Kfz-Feststellung in der Nähe eines Veranstaltungsortes fehlt es bereits an hinreichend konkreten Anhaltspunkten für eine konkrete Unterstützungshandlung zugunsten der PKK. Nach alledem hält es das Gericht für glaubhaft, dass sich der Kläger zwischen 1994 und 1996 – dem Jahr seiner Anerkennung im Asylverfahren – in verstärktem Maße im PKK-dominierten Umfeld gezeigt hat und sich zuweilen auch als aktiver Anhänger der PKK betätigt hat. Jedoch hat er dieses Engagement nach dieser Zeit deutlich zurückgenommen. Mangels anderweitiger auf die Gegenwart bezogener Erkenntnisse hält es das Gericht für glaubhaft, dass sich der Kläger schon vor längerer Zeit von der Unterstützung extremistischer Bestrebungen abgewandt hat und sich seine heutigen Aktivitäten nur noch auf das Interesse an der „kurdischen Sache“ im Allgemeinen und auf kulturelle Interessen konzentrieren. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO i. V. mit § 167 VwGO. Beschluss Der Streitwert wird endgültig auf 10.000,00 EUR festgesetzt. Gründe Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus §§ 52, 63 Abs. 2 GKG, wobei das Gericht in Übereinstimmung mit dem von Richtern aus der Verwaltungsgerichtsbarkeit entworfenen Streitwertkatalog in der Fassung Juli 2004 (veröffentlicht in der NVwZ 2004, 1327) für das Erstreiten einer Einbürgerung oder die Feststellung der Staatsangehörigkeit von dem zweifachen Auffangstreitwert (so auch BVerwG, Beschl. v. 14.03.1997 – 1 B 234.96; BVerwG, Beschl. v. 23.01.2003 – 1 B 467.02; Hess. VGH, Beschl. v. 15.05.2005 – 12 TE 1564/05). Der Kläger ist türkischer Staatsangehöriger und reiste als Asylbewerber erstmals am 03.04.1991 ins Bundesgebiet ein. Zur Begründung seines Asylantrages gab er an, über einen Schulfreund Kontakte zu PKK gehabt zu haben. Er habe für Guerillas Flugblätter verteilt und ihnen Essen und andere Sachen gebracht. Der Asylantrag wurde vom Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge – nachfolgend: Bundesamt – zunächst abgelehnt. Im sich anschließenden Gerichtsverfahren forderte der Vorsitzende der 8. Kammer des erkennenden Gerichts auf, zu etwaigen Nachfluchtaktivitäten vorzutragen. Mit Urteil des VG Darmstadt vom 09.04.1996 wurde das Bundesamt verpflichtet, für den Kläger die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG festzustellen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Vorgänge im Heimatland seien nicht asylbegründend. Das Bekenntnis zur PKK habe eher beiläufigen Charakter gehabt. Der Kläger müsse aber wegen im Bundesgebiet entstandener Nachfluchtgründe, nämlich wegen der Ausstrahlung von Auszügen des Anhörungsgesprächs vor dem Bundesamt im Rahmen einer Fernsehsendung des Hessischen Rundfunks im April 1991 wegen eines Hungerstreiks in einer Mainzer Kirche im April 1993 und wegen einer Demonstration am 04.06.1995 in Saarbrücken, auf der der Kläger 30 Minuten lang kurdische Lieder gesungen habe, anerkannt werden. In der Folgezeit erhielt der Kläger Aufenthaltsbefugnisse, im Jahre 2001 eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis, die seit 01.01.2005 als Niederlassungserlaubnis fortwirkt. Am 22.01.2002 beantragte der Kläger seine Einbürgerung in den deutschen Staatsverband. In seinem Einbürgerungsantrag gab er eine Bestrafung wegen Verstoßes gegen das Vereingesetz im Jahre 1995 anlässlich einer Demonstration des K.-Vereins an, dessen Mitglied er noch sei. Im Rahmen des Verwaltungsverfahrens äußerte das Hess. Ministerium des Innern und für Sport mit Erlass vom 09.05.2003 Bedenken gegen die Einbürgerung. Zur Begründung wurde mitgeteilt, wegen der Teilnahme an einer Demonstration zugunsten der PKK und damit wegen Verstoßes gegen das Vereinsgesetz sei der Kläger zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen verurteilt worden. Ein weiteres Verfahren sei nach § 154 StPO eingestellt worden. Weitere Ermittlungen der Behörde ergaben, dass der Kläger mit Strafbefehl des Amtsgerichts Darmstadt vom 29.09.1995 (2 Js ...) zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu 30,00 DM verurteilt worden war. Er hatte an einer Protestkundgebung am 26.11.1994 zu Gunsten der PKK in Darmstadt teilgenommen. Aus der Menge wurde Parolen wie „Ich bin PKK“ gerufen, und es wurde ein entsprechendes Spruchband mit der Aufschrift „PKK ist das kurdische Volk, das Volk kann nicht verboten werden!“ gezeigt. Der Kläger wirkte an der Aktion maßgeblich mit, indem er in das Skandieren der Parole einstimmte, eine PKK-Fahne zur Verfügung stellte und entgegen der polizeilichen Aufforderung, den Platz zu verlassen, inmitten der Fahnen, Spruchbänder und der skandierenden Menge verblieb. Das nach § 154 StPO eingestellte Verfahren (Geschäftsnummer: 50 Js ...) betraf ein Funktionärstreffen der Regionsebene „Süd“ der PKK in der Gaststätte „D.“ in E. am 14.10.1995, an dem der Kläger teilgenommen hatte. Das Ermittlungsverfahren wurde eingestellt, da die zu erwartende Strafe neben der mit Strafbefehl vom 29.09.1995 ausgesprochenen Strafe nicht beträchtlich ins Gewicht gefallen wäre. Im Rahmen ihrer Ermittlungen wurde der Behörde bekannt, dass ein weiteres Verfahren gegen den Kläger wegen Teilnahme an einer verbotenen PKK-Versammlung in F. am 04.08.1996 nach § 153 StPO eingestellt worden war (Geschäftsnummer: 50 Js ...). Hierzu angehört trug der Kläger mit Schreiben vom 14.10.2004 vor, es sei richtig, dass er sich früher für die PKK engagiert habe. Der Verfahrenseinstellung nach § 154 StPO bedeute nicht unbedingt ein schuldhaftes Verhalten. Die Staatsanwaltschaft wähle den Weg der Einstellung oft aus pragmatischen Gründen. Genau genommen hätte nach § 154 StPO überhaupt nicht eingestellt werden dürfen, da kein anderes Ermittlungsverfahren zu dieser Zeit offen war, was aber Voraussetzung für eine Einstellung sei. Andere Teilnehmer der Versammlung seien zu Strafen in nicht unerheblicher Höhe verurteilt worden. Auch das zeige, dass der Kläger nicht den Status eines Funktionärs hatte, sondern lediglich den eines Musikers. Er spiele seit vielen Jahren die Saz und sei in vielen Musikgruppen aktiv. Das Ermittlungsverfahren bezüglich der Veranstaltung am 04.08.1996 sei zu Recht nach § 153 StPO eingestellt worden, da die Veranstaltung zunächst genehmigt und erst später verboten worden sei. Im Übrigen habe sich die PKK inzwischen aufgelöst und der Kläger habe sich aus „früheren Zusammenhängen“ gelöst und sei in keiner Weise mehr aktiv. Hinsichtlich der Mitgliedschaft des Klägers im „K.-Verein“ ... träfe es zu, dass der Verein in früheren Zeiten eine PKK-Anlaufstelle gewesen sei. Die Zusammensetzung und Einstellung der Mitglieder habe sich jedoch gewandelt. Der Verein verstehe sich heute als Kulturzentrum und sei als gemeinnützig anerkannt. Die Tätigkeit des Klägers habe sich innerhalb des Vereins fast ausschließlich in eine kulturelle gewandelt; er gebe dort Musikunterricht. Mit Bericht vom 25.05.2005 schlug die Behörde dem Hess. Ministerium für Innern und für Sport vor, dem Einbürgerungsantrag des Klägers zu entsprechen, da er sich glaubhaft von früheren Bestrebungen abgewandt habe. Mit Erlass vom 13.06.2005 teilte das Hess. Ministerium des Innern und für Sport mit, der Auffassung des Klägers könne nicht gefolgt werden, da nicht nur Funktionäre, sondern auch Sympathisanten den Ausschlussgrund des § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG erfüllten. Ergänzend teilte es 12 weitere Vorfälle mit PKK-Bezug aus den Jahren 1995 bis 2002 mit, mit denen der Kläger etwas zu tun haben soll. Als weitere Tatsachen wurden nur zwei weitere Vorgänge mitgeteilt: Am 25.02.1995 sei der Kläger in der Darmstädter Gaststätte „G.“ angetroffen und überprüft worden, als dort Vorwahlen zu dem von der PKK initiierten kurdischen Exilparlament stattfanden. Am 06.04.2002 wurde anlässlich einer PKK-Großveranstaltung zum 103. Jahrestag der PKK-Publikation „Özgür Politika“ ein auf den Kläger zugelassenes KFZ festgestellt. Die Abwendung des Klägers sei hiernach nicht glaubhaft. Hierauf entgegnete der Kläger, er habe die ihm zur Last gelegten Taten aus Mitte der 90er Jahre eingeräumt. Die nun neu ins Feld geführten Erkenntnisse hätten zu einem nicht unerheblichen Teil den Charakter von Mutmaßungen. Im Einzelnen erinnere er sich nicht an die Vorfälle. Ob er an der Veranstaltung vom 25.02.1995 teilgenommen habe, wisse er heute nicht mehr; er kann dies zumindest nicht ausschließen. Es sei unbestritten, dass er Mitte der 90er Jahre mit der PKK sympathisiert habe. An einer „PKK-Großveranstaltung“ habe er definitiv nicht teilgenommen. Die Özgür Politika sei auch kein PKK-Publikationsorgan und könne frühestens in 90 Jahren den 103. Jahrestag ihres Bestehens feiern. Mit Bescheid des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 17.07.2006 wurde der Einbürgerungsantrag des Klägers abgelehnt. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Kläger sei kontinuierlich als PKK-Sympathisant und Unterstützer in Erscheinung getreten. Die musikalische Bereicherung von Veranstaltungen offenbare eine „unterstützende Haltung“. Der Bescheid wurde am 24.07.2006 zugestellt. Am 22.08.2006 hat der Kläger Klage erhoben. Er wiederholt sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren und weist ergänzend darauf hin, die neue Liste des Innenministeriums lasse sich in drei Teile strukturieren: a) in Veranstaltungen, die so nicht stattgefunden haben, b) in Veranstaltungen, an denen der Kläger nicht teilgenommen hat, c) in Veranstaltungen, die mit dem K.-Verein zu tun hätten, aber keine PKK-Veranstaltung seien. Der Kläger weigere sich, seine Aktivitäten für das kurdische Volk einzustellen und aus dem K.-Verein auszutreten. Die Tatsache, dass dort auch PKK-Sympathisanten zugegen seien, könne kein Grund sein, auch dem Kläger die PKK-Sympathisantenschaft zu unterstellen. Mit Schriftsatz vom 10.07.2007 teilte der Kläger mit, er sei inzwischen aus dem Verein ausgetreten. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 17.07.2006 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, den Kläger in den deutschen Staatsverband einzubürgern. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er bezieht sich zur Begründung auf den angefochtenen Bescheid. Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und auf die beigezogenen Behördenakten des Beklagten, die beigezogene Ausländerakte des Klägers und die beigezogene Gerichtsakte seines Asylverfahrens (Geschäftsnummer: VIII/V E ...) verwiesen.