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Urteil

5 E 710/06.A, 5 E 710/06.A (3)

VG Darmstadt 5. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGDARMS:2007:0209.5E710.06.A.0A
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Leitsätze
Zur Glaubhaftigkeit des Vorbringens eines iranischen Asylbewerbers, er sei zur Glaubensgemeinschaft der Zoroastrier übergetreten und könne in sein Heimatland nicht zurückkehren, weil ihm deswegen dort die Todesstrafe drohe.
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. 3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Glaubhaftigkeit des Vorbringens eines iranischen Asylbewerbers, er sei zur Glaubensgemeinschaft der Zoroastrier übergetreten und könne in sein Heimatland nicht zurückkehren, weil ihm deswegen dort die Todesstrafe drohe. 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. 3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet, denn der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt daher den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Dem Kläger stehen die geltend gemachten Ansprüche nicht zu. Gemäß § 71 Abs. 1 AsylVfG ist ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorliegen. Das ist der Fall, wenn die der Ablehnung des ersten Antrages zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat (§ 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG), neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeiführen würden (§ 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG) oder wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 ZPO vorliegen (§ 51 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG). Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen (§ 51 Abs. 2 VwVfG) und er den Antrag binnen drei Monaten ab dem Tag der Kenntniserlangung der Gründe des Wiederaufgreifens gestellt hat (§ 51 Abs. 3 VwVfG). Liegen die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Asylverfahrens vor, so hat das Gericht die Sache insoweit spruchreif zu machen, als es auch über die materiellen Ansprüche (Asylberechtigung, Abschiebungsverbote, Abschiebungshindernisse) mitentscheidet (BVerwG, Urt. v. 10.02.1998 - 9 C 28.97 -, NVwZ 1998, 861 ff.). Es hat daher das Bundesamt nicht zu verpflichten, ein neues Asylverfahren durchzuführen, sondern wie bei einem Asylerstverfahren darüber zu entscheiden, ob eine Verpflichtung zur Anerkennung der Asylberechtigung besteht oder zumindest Abschiebungsschutz zu gewähren ist. Die Voraussetzungen für die Zulässigkeit eines Asylfolgeverfahrens (§ 51 Abs. 2 und 3 VwVfG) sind hinreichend dargetan. Hingegen hat der Kläger nicht dargetan, dass Wiederaufgreifensgründe vorliegen (§ 51 Abs. 1 VwVfG). Soweit der Kläger den Asylfolgeantrag mit einem Übertritt zum Zoroastriertum begründet hat, folgt daraus keine mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit anzunehmende Verfolgungsgefahr. Gemäß § 60 Abs. 1 AufenthG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe kann dabei auch vorliegen, wenn die Bedrohung des Lebens, der körperlichen Unversehrtheit oder der Freiheit allein an das Geschlecht anknüpft. Eine Verfolgung kann ausgehen von dem Staat, Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschen oder nichtstaatlichen Akteuren, sofern Staat, Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschen einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht Willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht, es sei denn, es besteht eine innerstaatliche Fluchtalternative. Die Anspruchsvoraussetzungen dieser Norm sind, soweit sie die Verfolgungshandlung, das geschützte Rechtsgut und den politischen Charakter der Verfolgung betreffen, mit denjenigen des Art. 16 a Abs. 1 GG deckungsgleich (BVerwG, Urt. v. 18.12.1992 - 9 C 59.91, abgedruckt in NVwZ 1992, 892). Sie unterscheiden sich lediglich insoweit von denjenigen nach Art. 16 a GG, als auch nichtstaatliche Verfolgung vom Abschiebungsschutz unter bestimmten Voraussetzungen erfasst wird und die anerkennungsauslösenden Merkmale nicht in kausalem Zusammenhang mit dem Fluchtereignis gestanden haben müssen. Insbesondere fallen erst nach der Einreise im Bundesgebiet geschaffene Nachfluchtgründe in den Anwendungsbereich dieser Vorschrift. Die über das Internet bekundeten Äußerungen des Klägers vermögen nicht die Überzeugung des Gerichts herbeizuführen, die in § 60 Abs. 1 AufenthG genannten Voraussetzungen lägen in der Person des Klägers nunmehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit vor. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass iranische Stellen die im Ausland tätigen Oppositionsgruppen genau beobachten. Einer realen Gefährdung bei einer Rückkehr in den Iran setzen sich nach Einschätzung des Auswärtigen Amtes jedoch allenfalls führende Persönlichkeiten der Oppositionsgruppen, die öffentlich oder öffentlichkeitswirksam in Erscheinung treten und zum Sturz des Regimes aufrufen, aus (ständige Auskunftslage, zuletzt Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 21.09.2006 [Dok. 22/06, S. 14]). Zum gefährdeten Personenkreis gehören insbesondere Mitglieder von Organisationen, die aufgrund ihrer Guerillaaktivitäten als terroristisch eingestuft werden (z. B. die Volksmudschaheddin, die Kurdische Demokratische Partei des Iran [DPKI] oder Unabhängigkeitsbewegungen in der iranischen Nordprovinz Aserbaidschan, vgl. hierzu Auskunft des Bundesamtes für Verfassungsschutz vom 21.01.2000 [Dok. 3/00]). Iranische Stellen vermögen zwischen echten Regimefeinden und Wirtschaftsflüchtlingen zu unterscheiden, die angesichts etwaiger Aufenthaltsprobleme versuchen, durch vorgetäuschte Oppositionsaktivitäten (formale Mitgliedschaft in einer hiesigen oppositionellen Gruppierung, Teilnahme an Demonstrationen vor offiziellen iranischen Vertretungen etc.) ein Bleiberecht in der Bundesrepublik Deutschland zu erwirken. Nach einer Auskunft des Deutschen Orient-Instituts vom 06.10.2006 sei es absurd zu glauben, iranischen Behörden sei der Stellenwert des deutschen Asylverfahrens nicht bekannt. Iranische Stellen wüssten, dass es nicht ausreiche, Asyl zu beantragen; man müsse schon irgendwelche Aktivitäten vorweisen und diese irgendwie glaubhaft machen können (Dok. 23/06). Dem entspricht, dass das Iranische Generalkonsulat Frankfurt am Main auf seiner Internet-Homepage seine Staatsangehörigen ganz offen dazu aufruft, im Falle von Passlosigkeit nach Asylanerkennung ins Konsulat zu kommen, den blauen Flüchtlingsausweis mitzubringen und zu erklären, wie es gelungen sei, die Ausstellung des Ausweises zu erreichen (vgl. Übersetzung der Homepage des Iranischen Generalkonsulats Frankfurt am Main, Dok. 03/05). Auch dies zeigt, dass das Konsulat eine Flüchtlingsanerkennung nicht als Beleg dafür wertet, dass der Betroffene tatsächliche oppositionelle Aktivitäten entfaltet hat. Die Einschätzung, jeder als Regimegegner in Erscheinung Tretende sei staatlichen Sanktionen ausgesetzt, vermag hiernach nicht zuzutreffen. Auch dem Gericht erscheint es plausibel, wenn iranische Stellen danach unterscheiden, ob jemand echter Oppositioneller ist oder eine oppositionelle Haltung lediglich deswegen einnimmt, um sich ein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet zu sichern. Aktivitäten in einer oppositionellen Organisation, selbst auf der Ebene des Vorstands, kommt damit nur unter besonderen Voraussetzungen Verfolgungsrelevanz zu. Verfolgungsgefährdet sind Führungspersonen von Oppositionsgruppen oder Einzelpersonen mit Außenwirkung (Bundesamt für Verfassungsschutz, Auskunft vom 02.07.1999 [Dok. 41/99]) sowie Personen, die sich durch ihre Aktivitäten z. B. als Redner, Verantwortlicher oder leitender Funktionsträger, persönlich exponiert haben (Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 21.09.2006 [Dok. 22/06], S. 31; Lagebericht vom 24.03.2006 [Dok. 08/06], Lagebericht vom 22.12.2004 [Dok. 23/04]); Deutsches Orient-Institut, Auskunft vom 31.03.1998 [Dok. 13/98]; Bundesamt für Verfassungsschutz, Auskunft vom 04.01.1999 [Dok. 1/99]; vgl. auch Nds. OVG, Urt. v. 26.10.1999 - 5 L 3180/99, Umdruck S. 15, veröffentlicht in JURIS). Die private oder öffentliche Äußerung von Unzufriedenheit und Kritik an der Regierung oder der politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lage löst in der Regel keine staatlichen Zwangsmaßnahmen aus, solange sie die Werte der islamischen Revolution und der schiitischen Glaubensrichtung nicht verunglimpft, die Anerkennung des staatstragenden Prinzips des "Velayat-e Faqih", der Herrschaft der Rechtsgelehrten, nicht bestreitet oder erkennbar darauf abzielt, das Regime selbst zu stürzen (Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 21.09.2006 [Dok. 22/06], S. 16; Lagebericht vom 24.03.2006 [Dok. 08/06]; Lagebericht vom 22.12.2004 [Dok. 23/04]; siehe auch Deutsches Orient-Institut, Auskunft vom 08.01.1998 [Dok. 2/98]). Das Gericht teilt daher die Einschätzung des Auswärtigen Amtes und des Bundesamtes für Verfassungsschutz, wonach es für das Bestehen einer Verfolgungswahrscheinlichkeit einerseits auf den Gegenstand der regimefeindlichen Aktivitäten ankommt und andererseits die Intensität des persönlichen Engagements, wie es sich einem unbefangenen außenstehenden Betrachter im konkreten Einzelfall darstellt, berücksichtigt werden muss. Entscheidend ist ein Hervortreten in der Öffentlichkeit, das aufgrund der Persönlichkeit des Asylsuchenden, der äußeren Form seines Auftritts und nicht zuletzt aufgrund des Inhaltes der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, dass der Asylsuchende allein oder aber im ggf. konspirativen Zusammenwirken mit anderen zu einer Gefahr für den Bestand des Mullah-Regimes wird (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 16.04.1999 - 9 A 5338/98.A, mit dem Leitsatz abgedruckt in NVwZ-Beil. I 2000, 18, Umdruck S. 13/14; ähnlich Nds. OVG, Urt. v. 26.10.1999 - 5 L 3180/99, Umdruck S. 15 ff., veröffentlicht in JURIS; in diesem Sinne auch Hess. VGH, Beschl. v. 23.09.2002 - 11 UZ 1780/02.A; Beschl. v. 24.03.2004 - 11 UZ 2387/03.A, 11 UZ 2388/03.A, 11 UZ 2389/03.A und 11 UZ 2391/03.A, - speziell unter Berücksichtigung der im Jahre 2003/2004 bekannt gewordenen neueren Erkenntnisse). Eine reelle Gefährdung kann allenfalls bei besonders exponierter überregionaler, an führender Stelle öffentlichkeitswirksam und mit deutlicher Ausstrahlung in den Iran erfolgender exilpolitischer Tätigkeit angenommen werden. Eine solche exponierte oppositionelle Betätigung kann vor allem angenommen werden bei besonders herausgehobenen Führungspersönlichkeiten, die namentlich in Erscheinung träten, darüber hinaus auch bei Personen mit zentralen Funktionsaufgaben in einer Organisation, bei der Teilnahme an Führungsmitgliedern einer Organisation vorbehaltenen Veranstaltungen und bei der öffentlich werdenden Verantwortung für Presseerzeugnisse, für öffentliche Veranstaltungen oder wirtschaftliche Belange einer Organisation (Hess. VGH., Urt. v. 24.09.2002 - 11 UE 254/98.A; Urt. v. 23.11.2005 - 11 UE 3311/04.A). Solange sich der Betroffene im Anerkennungsverfahren befindet und noch über kein gesichertes Aufenthaltsrecht verfügt, müsste demgemäß für eine Anerkennung nach § 60 Abs. 1 AufenthG in jedem Einzelfall dargelegt und nachgewiesen werden, dass die exilpolitischen Aktivitäten einer ernsthaften, gefestigten inneren Überzeugung entsprechen und nicht nur zum Zwecke der Erlangung des Aufenthaltsrechts inszeniert worden sind, der Betroffene mit Entschiedenheit für eine Verwirklichung seiner Ansichten eintritt und die Durchsetzung dieser Ansichten mit einer Gefahr für den Bestand des iranischen Staates verbunden ist. Formale Mitgliedschaft in einer oppositionellen Organisation, selbst auf der Ebene des Vorstands, das Verfassen von kritischen, aber eher oberflächlichen Aufsätzen allgemeinen Inhalts und die bloße, wenn auch nachhaltige Teilnahme an regimekritischen Demonstrationen im In- und Ausland reichen hierfür nicht aus. Denn solche Aktivitäten lassen sich im Konfrontationsfall vor iranischen Stellen durch eine entsprechende Distanzierung unter Verweis auf das ungelöste Aufenthaltsschicksal überzeugend erklären. Zu fordern ist daher ein Verhalten, das es dem Betroffenen nahezu unmöglich macht, seine regimekritischen Aktivitäten als nur vorgespielt zu entschuldigen. Im Falle des Klägers kann schon von einer ernsthaften regimefeindlichen Tätigkeit im vorbeschriebenen Sinne nicht ausgegangen werden. Nach der persönlichen Einvernahme des Klägers in der mündlichen Verhandlung steht für das erkennende Gericht fest, dass der Kläger nicht zu den Zoroastriern übergetreten ist. Im Unterschied zu seinem Vorbringen im Verwaltungsverfahren sprach der Kläger in der mündlichen Verhandlung von sich aus mit keinem Wort seinen angeblichen - bei einer Rückkehr in den Iran mitunter - todbringenden Glaubenswechsel an. Er musste erst durch das Gericht an seinen früheren Vortrag erinnert werden. Allein das zeigt schon, dass es seinen angeblichen Glaubensaktivitäten an der erforderlichen Ernsthaftigkeit fehlt. Ein wirklich Konvertierter würde den Glaubenswechsel als Einschnitt in seinem Leben von sich aus ansprechen, ihn in den Mittelpunkt seines Vortrags rücken und ihn nicht nur auf Nachfrage erwähnen. Der Kläger will zudem laut Anhörung vor dem Bundesamt zu den Zoroastriern gefunden haben, weil ihn die Frage beschäftigt habe, warum gebürtige Moslems ihren Glauben nicht frei wählen dürften. Was das eine mit dem anderen zu tun hat und warum er zur Klärung dieser Frage den Zoroastriern beitreten muss, ist nicht nachvollziehbar. Der Vortrag des Klägers ist insoweit - wie schon im Erstverfahren - konfus und daher unglaubhaft. Diese Beurteilung hat sich in der mündlichen Verhandlung noch verstärkt: Auf Nachfrage räumte der Kläger unumwunden sein, nicht von den Zoroastriern durch einen förmlichen Beitrittsakt aufgenommen worden zu sein oder auch nur um seine Aufnahme ersucht zu haben. Der Kläger hat sich auch nicht in die Nähe der z. B. in Wiesbaden mit einer eigenen Gemeinde vertretenen Zoroastrier als Zuhörer oder Gast begeben, um an den dortigen Glaubensaktivitäten wenigstens teil zu haben. Seine Behauptung, er sei Zoroastrier, weil er nach den Ansichten der Zoroastrier lebe, reicht jedenfalls dann für den Nachweis eines Glaubenswechsels nicht aus, wenn es an jeglicher Verbundenheit zur neuen Glaubensgemeinschaft fehlt. Denn unter Religionszugehörigkeit wird nicht nur die Praktizierung bestimmter Glaubensgrundsätze verstanden, sondern auch die mitgliedschaftliche Zugehörigkeit zur einer bestimmten Gemeinschaft ("Gemeinde"). Diese ist beim Kläger weder vollzogen, noch wird sie von ihm überhaupt auch nur angestrebt. Angesichts dessen erübrigen sich weitere Ausführungen zu einer Verfolgungsgefahr bei einer Rückkehr in den Iran wegen des behaupteten Glaubensübertritts, denn einen Glaubensübertritt gab es im Falle des Klägers bis heute nicht. Glaubhaft ist allerdings, dass der Kläger eine kritische Haltung zu den Verhältnissen im Iran einnimmt und seiner Forderung nach freier Glaubenswahl am Beispiel des behaupteten Glaubenswechsels eine gewisse Substanz verleihen will. Die von ihm gestaltete Internetseite reicht jedoch - auch wenn man nicht weiß, dass der Kläger überhaupt keinen Kontakt zu den Zoroastriern unterhält - nicht aus, um allein aufgrund seiner Veröffentlichungen eine Verfolgungsgefahr annehmen zu können. Seit einiger Zeit ist eine große Tendenz zu verspüren, entweder über den Rundfunk oder über das Internet irgendwelche Artikel und Meinungsäußerungen zu verbreiten, damit die Möglichkeit besteht, dass das iranische Regime oder irgendwelche iranischen Adressaten diese Äußerungen zur Kenntnis nehmen können. Im Internet gibt es zwischenzeitlich wahre "Oppositionsforen", in denen Personen, die augenscheinlich ganz westliche Interessen im Auge haben, Statements und Artikel ins Internet stellen, um sich nach außen als Oppositionelle bemerkbar zu machen. Aus Sicht der iranischen Behörden liegt darin eine völlig normale und erwartungsgemäße Betätigung innerhalb des Asylverfahrens (Auskunft des Deutschen Orient-Instituts vom 19.10.2004, [Dok. 15a/04]). Soweit die Veröffentlichungen von ihrer Zielrichtung ausschließlich für ein ausländisches Publikum bestimmt sind, insbesondere für deutsche Behörden und Gerichte, sind die Internetveröffentlichungen sehr wenig verfolgungsrelevant (Auskunft des Deutschen Orient-Instituts vom 10.10.2005 [Dok. 25a/05] und vom 07.02.2006 [Dok. 02a/06]). Bekannt gewordenen vereinzelten Verhaftungen von Internetautoren in Iran mögen darauf zurückzuführen sein, dass im Einzelfall bestimmte Grundannahmen und Tabu-Grenzen überschritten worden sind, etwa die Diskussion von Frauen über die Frage, ob der Islam eine sexistische Religion sei, oder Diskussionen über Drogen oder Pornographie. Dieses Niveau erreicht die Internetseite des Klägers unter ... oder (inhaltsgleich) unter ... bei weitem nicht. Der nahezu einzige Hinweis auf das Zoroastriertum findet sich auf der Startseite, auf der ein überdimensionaler Faravahar, das Symbol der Zoroastrier, in einem stilisierten Feuer gezeigt wird. Im Übrigen enthält der Internetauftritt der Klägers neben einer Kurzvorstellung seiner Person einige Absätze, die zunächst auf die Frage eingehen, warum die Iraner, statt sich auf ihre Wurzeln, ihre Bildung, ihre Kultur und Religion zu besinnen, den aus Arabien stammenden Islam angenommen haben. Es folgt eine Wiederholung seiner bereits im Asylerstverfahren vorgetragenen Aktivitäten gegen das islamische Regime, in deren Verlauf er festgenommen und zum Tode verurteilt worden sei. Des Weiteren wird geschildert, dass es dem Kläger aufgrund seiner Flucht nach Deutschland gelungen sei, eine Internetseite zu gestalten, auf der er nun für seine Liebe zur persischen Kultur und Bildung mit Stolz werben könne. Er hoffe, dass das terroristische Regime in Iran besiegt und beseitigt werde und die Freiheit der Iraner wieder im Vordergrund stehe. Es folgen einige Absätze seiner Vorstellung über einen künftigen Iran, in denen er einen besseren Umgang mit Oppositionellen, eine Trennung von Staat und Religion, die Verabschiedung einer Verfassung, die die Menschenrechte respektiere und demokratische Strukturen aufweise, und den Schutz von nationalen Minderheiten in einem bundesstaatlichen Gemeinwesen fordert. Unter der Rubrik "Fest" befindet sich eine Darstellung zum iranischen Kalender und dem Newroozfest. Unter der Rubrik "..." findet sich unter der Nr. 001 der frühere Inhalt der Homepage des Klägers vom ... (Bl. 27 bis 32 der Bundesamtsakte). Dokument Nr. 002 derselben Rubrik ist die Fassung der Homepage vom ... (Bl. 57 bis 60 der Bundesamtsakte). Beide Dokumente enthalten allgemeine Ausführungen über den zu beklagenden Vorrang des Islams in der gegenwärtigen iranischen Gesellschaft und den Umgang mit den in der westlichen Presse veröffentlichen Karikaturen des Propheten Mohammed, die nahtlos in allgemeine Unmutsbekundungen über die derzeitige politische Situation und in die Forderung nach einem Wiederaufleben der zoroastrischen Religion übergehen. Unter der Rubrik "..." zeigt der Kläger Bilder aus seinem Asylerstverfahren, die seinen Rücken mit horizontal verlaufenden Hämatomen zeigen und iranische Exilgruppen der monarchistischen Bewegung vor dem Iranischen Konsulat darstellen. Die Rubrik "..." zeigen aus dem Internet heruntergeladene Karikaturen mit regimekritischem Inhalt, teilweise noch auf die Regierungszeit Präsident Chatamis bezogen. Die Rubrik "..." enthält einige externe Links zu Drittautoren mit möglicherweise regimekritischem Inhalt. Weitere vorhandene Rubriken sind nicht besetzt. Die Homepage des Klägers stellt sich hiernach als bunte inhomogene Mischung verschiedenster Aspekte einer Verfolgungslegende dar, bei denen sich der mit dem Zoroastriertum vertraute Betrachter fragen muss, was angebliche Verfolgung im Iran und das Eintreten für die monarchische Bewegung zur Überwindung der aktuellen Verhältnisse mit dem Eintreten für die Religion der Zoroastrier zu tun haben. Nicht nur, dass ein solcher Bezug offensichtlich nicht besteht - der Kläger schreckt auch nicht davor zurück, Unwahrheiten zu behaupten. Denn das angebliche Todesurteil, das er unter der Rubrik "..." erwähnt, wurde nach seinem Eingeständnis in der mündlichen Verhandlung nie erlassen. Der Kläger ist darauf hinzuweisen, dass es für die Annahme einer Verfolgungsgefahr nicht auf die Quantität der Verfolgungsgründe ankommt, sondern auf deren Qualität. Daran scheitert aber der gesamte Internetauftritt des Klägers. Das tief Spirituelle der Zoroastrier, ihre Vorstellung von dem Dualismus zwischen dem guten Gott Ahura Mazda und dem Gott des Bösen, Ahriman, denen beiden alle Tiere zugeordnet werden und in deren Mitte nur der Mensch steht, der sich in seinem Denken mit Hilfe der von Ahura Mazda geschaffenen Heilsschrift "Avesta" möglichst für den guten Geist entscheiden solle, passt nicht zu seiner Forderung nach einer scharfen Trennung von Religion und Staat. Solche laizistischen Gedanken gehen in der Regel von Menschen aus, die eher unreligiös sind. In diese Darstellung fügt sich auch die Forderung nach eher weltlichen Zielen wie einer Verfassung nach bundesstaatlichem Vorbild und demokratischen Grundstrukturen nicht ein. Die Zoroastrier kennen solche neuzeitlichen Forderungen ebenso wenig wie eine Zuneigung zur Monarchie, für die der Kläger aber zugleich eintreten will. Zu Schah-Zeiten haben sich die Zoroastrier einer starken staatlichen Unterstützung erfreut, weil der Schah die Glaubensgemeinschaft im politischen Kampf gegen die opponierenden muslimischen Geistlichen benutzte, ohne dass es ihm gelang, konvertierungsbereite Muslime den Zoroastriern zuzuführen. Wegen ihrer damaligen Zurückhaltung blieben sie auch nach der Revolution unverfolgt. Auch heute nehmen sie aus Rücksicht auf die aktuellen Machthaber aufnahmewillige Muslime nicht in ihre Gemeinschaft auf (Auswärtiges Amt, Auskunft vom 03.08.2000 [Dok. 39/00]; Auskunft des Deutschen Orient-Instituts vom 15.09.2000 [Dok. 52/00]). In eine religiös geprägte Internetseite gehört auch nicht die Zurschaustellung des eigenen persönlichen Schicksals des Klägers, seiner früheren regimekritischen Aktivitäten in der monarchistischen Szene vor dem iranischen Generalkonsulat und seiner schon im Vorverfahren behaupteten angeblichen Misshandlungen. Das Ziel, das der Kläger mit seinem Internetauftritt verfolgt, ist nur zu durchsichtig; die Machart ist unprofessionell. Es ist offenkundig, dass der Kläger durch die plakative Zurschaustellung der eigenen Person mit weitgehend substanzlosen Inhalten und dem Zeigen religiöser Symbole eine Verfolgungslegende konstruieren möchte, die nicht ernst genommen werden kann und vor iranischen Stellen ggf. mit wenig Aufwand als nicht ernst gemeintes regimekritisches Engagement erklärbar ist. Es kann daher offen bleiben, was von den angeblichen E-Mails mit Absenderangaben aus der Domain "Yahoo.com" zu halten ist. Diese Domain steht jedermann weltweit zur Anlegung einer alias-Adresse zur Verfügung. Da auch der Kläger diese Adressen angelegt haben könnte, kommt ihnen kein eigenständiger Beweiswert zum Nachweis einer Verfolgungsgefahr zu. Eine mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit bestehende Verfolgungsgefahr des Klägers ist nach alledem zu verneinen. Nach heutiger Einschätzung der sachkundigen Auskunftstellen dürfte der Kläger lediglich mit einer Befragung und ggf. einem kurzzeitigen Festhalten bei der Wiedereinreise in den Iran zu rechnen haben, sofern dessen Aktivitäten den Sicherheitsbehörden überhaupt bekannt geworden, dort für relevant gehalten und aktenkundig gemacht worden sind. Angesichts dessen kann auch offen bleiben, ob eine Anerkennung nach § 60 Abs. 1 AufenthG schon an § 28 Abs. 2 AsylVfG scheitert, weil der Kläger seine Aktivitäten im Internet erst nach Abschluss des ersten Asylverfahrens entwickelt hat. Anhaltspunkte für Abschiebungsverbote i. S. von § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG sind gleichfalls weiterhin nicht ersichtlich. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus den §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 b AsylVfG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO i. V. mit § 167 VwGO. Der Kläger ist iranischer Staatsangehöriger. Sein am 14.02.2001 gestellter Asylantrag, der mit der Teilnahme an den Studentenunruhen im Juli 1999 und einem offenen Eintreten für die Schah-Monarchie begründet wurde, wurde durch Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge, jetzt: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, - nachstehend kurz: Bundesamt - vom 01.07.2003 abgelehnt. Zur Begründung wurde ausgeführt, das Vorbringen des Klägers überzeuge nicht und wirke konstruiert. Die hiergegen erhobene Klage wurde mit Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 11.05.2005 (Geschäftsnummer 5 E 1626/03.A [2]) im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, die Angaben des Klägers zu den Unruhen im Jahre 1999 seien diffus und widersprüchlich. Auch seine angebliche Flucht im Jahre 2000 sei unrealistisch. Der hiergegen gerichtete Antrag auf Zulassung der Berufung wurde mit Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 21.07.2005 (Geschäftsnummer 11 UZ 1640/05.A) abgelehnt. Am 30.01.2006 stellte der Kläger einen weiteren Asylantrag. Zur Begründung gab er nun an, er habe sich dem zoroastrischen Glauben zugewandt und eine Internetseite mit regimekritischen und islamverherrlichenden Äußerungen herausgegeben. Er habe daraufhin E-Mails erhalten, in denen ihm mit Vergeltung gedroht worden sei. In der informatorischen Anhörung vor dem Bundesamt am 23.02.2006 gab er zu den Gründen seines Glaubensübertritts an, erst habe er sich mit der Frage beschäftigt, warum die Iraner die Religion nicht frei wählen könnten, und Konvertiten mit der Todesstrafe rechnen müssten. Dann sei ihm aufgefallen, dass die Situation in Deutschland günstig sei; deshalb sei er auf die Idee gekommen, "hier so etwas zu machen". Am 05.11.2005 habe er dann mit der eigenen Internethomepage angefangen. Nach den teils negativen Rückmeldungen sei er zu seinem Anwalt gegangen. Dieser habe ihm empfohlen, die negativen E-Mails beim Bundesamt zu thematisieren. Die Mails seien aus dem Ausland gekommen. Er verfasse alle drei Monate einen neuen Text. Der Text enthalte eine politische Analyse und werbe auch für seinen Glauben. Er möchte betonen, dass es einem Moslem nicht gestattet sei, den Glauben zu wechseln. Darauf stehe im Iran die Todesstrafe. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 14.03.2006 wurde der Antrag auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens abgelehnt. Zugleich wurde eine Abänderung bezüglich der getroffenen Feststellung zu § 53 AuslG abgelehnt. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Voraussetzungen des § 51 VwVfG lägen nicht vor. Der Vortrag sei von vornherein nach jeder vertretbaren Betrachtungsweise ungeeignet für eine Anerkennung. Ein Erfolg hinsichtlich der Feststellung nach § 60 Abs. 1 AufenthG scheitere bereits an § 28 Abs. 2 AsylVfG. Auch für eine Änderung der Feststellungen nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG fehlt es an den Voraussetzungen. Der Kläger habe keine Umstände vorgetragen, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung bei einer Rückkehr mit Wahrscheinlichkeit erwarten ließen. Seine Hinwendung zu den Zoroastriern entspreche keinem wahrhaftigen und nachhaltigen inneren Anliegen. Seine Kenntnisse über Glaubeninhalte seien sehr dürftig. Die Zoroastrier in Iran nehmen aus Rücksicht auf ihre gesellschaftliche Stellung keine Konvertiten auf. Es gäbe zudem keine Anhaltspunkte dafür, dass der Geheimdienst auf die Inhalte der Homepage aufmerksam geworden ist. Der Bescheid wurde dem Bevollmächtigten des Klägers durch Einschreiben, das am 22.03.2006 zur Post gegeben wurde, zugestellt. Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 29.03.2006, bei Gericht per Telefax am selben Tag eingegangen, hat der Kläger Klage gegen den ablehnenden Bescheid erhoben. Zur Begründung bezieht er auf das Vorbringen im Verwaltungsverfahren und trägt ergänzend vor, seit dem 05.11.2005 betreibe er eine Internetseite, auf der er das islamische Regime angreife. Er habe deswegen zahlreiche E-Mails mit strafbarem Inhalt erhalten. Der Kläger habe sich schon im Iran mit den Zoroastriern auseinandergesetzt. Der Kläger habe sich niemals als vollständig konvertierter Zoroastrier dargestellt. Er habe versucht, nach ihren Prinzipien zu leben und mit Gleichgesinnten eine eigene Gemeinde in Deutschland zu gründen. Er habe daraufhin E-Mails mit bedrohlichem Inhalt erhalten, auch weil er auf seiner Internetseite den Iran scharf angegriffen, die islamische Religion negiert und faschistoide Tendenzen angeprangert habe. Der Kläger beantragt sinngemäß, unter Aufhebung des Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 14.03.2006 die Beklagte zu verpflichten, für den Kläger das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG, hilfsweise die des § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG festzustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sie sich auf die Ausführungen ihres angefochtenen Bescheids. In der mündlichen Verhandlung am 09.02.2007 ist der Kläger zu seinen persönlichen Verhältnissen informatorisch gehört worden. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf die Niederschrift Bezug genommen. Ferner wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes auf den Inhalt der Gerichtsakte, der vorgelegten Behördenakten der Beklagten sowie der "Erkenntnisliste Iran" des erkennenden Gerichts, die den Beteiligten übermittelt wurde, Bezug genommen.