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Urteil

5 E 657/97 (3)

VG Darmstadt 5. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGDARMS:2003:1205.5E657.97.3.0A
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Leitsätze
1. Auch eine Idee, die eine völlige Neuentwicklung darstellt und daher an keinen bestimmten Ist Zustand anknüpft, kann Gegenstand eines zu prämierenden Verbesserungsvorschlags sein. 2. Der Dienstherr muss den wirtschaftlichen Nutzen von Verbesserungsvorschlägen, die eine völlige Neuentwicklung darstellen, ggf. schätzen, um die Prämienhöhe zu ermitteln. 3. Es begegnet keinen rechtlichen Bedenken, wenn der Prämierungsausschuss die nach abstrakten Grundsätzen ermittelte Prämie angemessen kürzt, wenn der Verbesserungsvorschlag jedenfalls auch zu einem Teil während der Dienstzeit des Beamten entwickelt wurde und der Beamte hierfür von seinen sonstigen Dienstgeschäften freigestellt wurde.
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. 3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Auch eine Idee, die eine völlige Neuentwicklung darstellt und daher an keinen bestimmten Ist Zustand anknüpft, kann Gegenstand eines zu prämierenden Verbesserungsvorschlags sein. 2. Der Dienstherr muss den wirtschaftlichen Nutzen von Verbesserungsvorschlägen, die eine völlige Neuentwicklung darstellen, ggf. schätzen, um die Prämienhöhe zu ermitteln. 3. Es begegnet keinen rechtlichen Bedenken, wenn der Prämierungsausschuss die nach abstrakten Grundsätzen ermittelte Prämie angemessen kürzt, wenn der Verbesserungsvorschlag jedenfalls auch zu einem Teil während der Dienstzeit des Beamten entwickelt wurde und der Beamte hierfür von seinen sonstigen Dienstgeschäften freigestellt wurde. 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. 3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Über die Klage kann im Einvernehmen mit den Beteiligten durch den Berichterstatter anstelle der Kammer und ohne mündliche Verhandlung entschieden werden (§§ 87 a Abs. 2 und 3, 101 Abs. 2 VwGO). I. Die Klage ist zulässig. Der Rechtsweg führt gemäß § 172 BBG i. V. mit § 126 BRRG zu den Verwaltungsgerichten, denn es handelt sich im vorliegenden Fall um eine Streitigkeit aus dem Beamtenverhältnis des Klägers. Dieser macht einen Anspruch auf eine Prämie nach den internen Regelungen der Deutschen Telekom AG, der Anweisung für das betriebliche Vorschlagswesen bei der Deutschen Telekom AG (Anw BVW) bzw. nach der zwischen der Deutschen Telekom AG und dem Gesamtbetriebsrat der Deutschen Telekom AG geschlossenen Gesamtbetriebsvereinbarung (GBV) zum Betrieblichen Vorschlagswesen (BVW), Stand: November 2000, geltend. Die Streitigkeit resultiert somit auf dem Beamtenverhältnis des Klägers zum Bund, der in Rechtsnachfolge der ehemaligen Deutschen Bundespost durch die Deutsche Telekom AG gesetzlich vertreten wird (§ 2 Abs. 3 PostPersRG). Für diese Streitigkeit steht der Rechtsweg zu den für Patentstreitsachen zuständigen Gerichten nicht offen (§ 39 Abs. 1 ArbNErfG), denn die vom Kläger vorgeschlagene Verbesserung ist – soweit ersichtlich – keine patent- oder gebrauchsmusterfähige Erfindung i. S. von § 2 ArbNErfG. Die als Verpflichtungsklage in Form der Bescheidungsklage erhobene Klage ist wegen der Sondervorschrift der §§ 172 BBG, 126 Abs. 3 BRRG erst nach Durchführung eines gerichtlichen Vorverfahrens (§§ 68 ff. VwGO) statthaft. Ob und ggf. inwiefern die telekominternen Verfahrensregelungen sich in die vorrangigen Rechtsvorschriften des BBG, des BRRG und der VwGO einfügen, bedarf hier keiner abschließenden Klärung. Dem Erfordernis, vor Klagerhebung ein Vorverfahren durchzuführen, ist jedenfalls durch die wiederholte innerbehördliche Überprüfung der getroffenen Annahmeentscheidung nebst Prämierung – ganz gleich ob man das Schreiben des Klägers vom 20.02.1996 als Einspruch gegen die seiner Auffassung nach zu geringe Prämienhöhe ansieht (vgl. hierzu Nr. 9 der Anw BVW) oder als neuen Antrag auf Nachprämierung wertet (vgl. dazu Nr. 8.6 der Anw BVW) – durch die Entscheidungen der Beklagten vom 10.05.1996 und 20.11.1996 ausreichend Rechnung getragen. Mangels einer zutreffenden Rechtsbehelfsbelehrung in dem Bescheid über den zweiten Einspruch vom 20.11.1996 (Bl. 63 d. A.), der die Qualität eines abschließenden Widerspruchsbescheids hat, konnte die Klage noch binnen Jahresfrist nach Bekanntgabe erhoben werden (§ 58 Abs. 2 VwGO). Die Jahresfrist wurde mit der am 10.04.1997 erhobenen Klage unzweifelhaft eingehalten. II. Die Klage ist jedoch unbegründet, denn die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat daher keinen Anspruch auf Neubescheidung (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Ausgangspunkt für den Bescheidungsantrag ist § 11 des Gesetzes zum Personalrecht der Beschäftigten der früheren Deutschen Bundespost (Postpersonalrechtsgesetz– PostPersRG) vom 14.09.1994 (BGBl. I S. 2325, 2352), zuletzt geändert durch Gesetz vom 07.05. 2002 (BGBl. I S. 1529) i. V. mit der bereits zitierten GBV zum Betrieblichen Vorschlagswesen (BVW). Nach Nr. 2 Abs. 2 der internen Richtlinien (Arbeitsgrundlage) der Deutschen Telekom AG zur GBV (Bl. 152 d. A.) – im Folgenden: Arbgrl/GBV – gilt die im November 2000 in Kraft getretene GBV auch für alle sich in Bearbeitung befindlichen Verbesserungsvorschläge sowie für alle abgeschlossenen Verbesserungsvorschläge, die aus einem konkreten Anlass (Wiederaufnahme, Einwendung, Überprüfung der Nachprämierung) ab dem 01.01.2001 wieder bearbeitet werden. Diese Regelung ist nach ihrem objektiven Erklärungswert so zu verstehen, dass auch die am 01.01.2001 im Streit befindlichen noch nicht bestandskräftig abgeschlossenen Bescheide über die Annahme und Prämierung von Verbesserungsvorschlägen nach der neuen GBV zu beurteilen sind. Da der Verbesserungsvorschlag von der Beklagten ausdrücklich angenommen wurde, beschränkt sich der vorliegende Streit allein auf die Höhe der zu gewährenden Prämie. Einzelheiten über die Bemessung der Prämienhöhe fanden sich in der Anw BVW in Nr. 8.2. Hiernach betrug die Prämie bis zur Höhe von 70.000,00 DM 10 % des Nutzens des Unternehmens. Ein höherer Nutzen wurde mit 1 % des Differenzbetrages bis maximal 200.000,00 DM prämiert. Gemäß Punkt A 6 der heute geltenden Anlage zur Arbgrl/GBV (Bl. 160 d. A.) beträgt die Prämie nunmehr 10 % des Verbesserungsvorschlag-Nutzens bis 300.000,00 EUR plus 1 % des über 300.000,00 EUR hinausgehenden Nutzens, insgesamt limitiert auf eine Höchstprämie von 100.000,00 EUR. Vorstehende Richtlinien sind keine Rechtsnormen, sondern Verwaltungsvorschriften, mithin verwaltungsinterne innerdienstliche Weisungen für die Aufgabenerledigung der Verwaltungseinheit, an die sie sich wenden. Verwaltungsvorschriften vermögen im Außenverhältnis zum Beamten nur insoweit Wirkungen zu entfalten, als sie die Verwaltung bei gleichmäßiger Anwendung an ihre Einhaltung binden, sei es über den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG), sei es über die durch Bekanntgabe begründete unmittelbare Selbstverpflichtung der Verwaltung (BVerwG, Urt. v. 31.01.1980 – 2 C 3.78–, BVerwGE 58, 348 [352 f.]; OVG Nordrh.-Westf., Beschl. v. 08.03.2002 – 1 A 4078/00–, DÖD 2002, 256). Kommt es zum Streit über die richtige Anwendung der Richtlinien, prüft das Gericht nicht die objektive Richtigkeit der getroffenen Entscheidung nach. Es prüft nur, ob der Dienstherr bei seiner Entscheidung die Gleichbehandlung seiner Beamten beachtet hat und die getroffene Maßnahme frei von sachfremden oder willkürlichen Erwägungen ist (BVerwG, Urt. v. 31.01.1980 – 2 C 3.78–, BVerwGE 58, 348 [354]; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 14.06.1989 – 11 S 3164/87, juris; Schl.-Hst. OVG, Urt. v. 15.04.1994 – 3 L 193/93–, ZBR 1995, 216; Kammer, Urt. v. 08.11. 1995 – 5 E 2019/91 [3]; ähnlich übrigens auch (für Angestellte und Arbeiter) LAG Nürnberg, Urt. v. 27.09.2000 – 3 Sa 50/00 – Juris; LAG Köln, Urt. v. 14.12.1998 – 3 Sa 1139/98–, NZA-RR 1999, 354 f.). An diesen Grundsätzen gemessen lässt sich nicht feststellen, dass die Bemessung der Prämienhöhe fehlerhaft erfolgt ist. Der Dienstherr ist zutreffend von der Anwendbarkeit der Richtlinien und Arbgrl/GBV im Falle des Verbesserungsvorschlags des Klägers ausgegangen und hat die hierin aufgestellten Verfahrensregelungen beachtet. Zur Frage, welcher Betrag für den Nutzen des Verbesserungsvorschlags des Klägers anzusetzen ist, hat die Beklagte, zumal es sich bei dem Modell des Klägers um eine völlige Neuentwicklung ohne vergleichbaren Vorläufer handelt, ein grundsätzlich weites Ermessen. Hierfür ist nicht nur der zu erwartende Nutzungszeitraum (nach den aktuell geltenden Regelungen kommt es auf die Zeit innerhalb der ersten drei Jahre nach Einführung an, vgl. Anlage/ Punkt A 6 Abs. 1 Arbgrl/GBV) zu berücksichtigen, der im Bereich von Software angesichts der rasch fortschreitenden technischen Entwicklung – wie auch der vorliegende Fall zeigt – teilweise auch mit weniger als drei Jahren angenommen werden kann. Zu berücksichtigen ist auch, dass eine Vergleichsberechnung, welche Kosten die Deutsche Telekom AG wohl hätte aufwenden müssen, wenn eine vergleichbare Lösung durch ein externes Softwareunternehmen entwickelt worden wäre, angesichts der bestehenden Realisierungsrisiken nur im Wege einer groben Schätzung möglich ist. Vor allem aber stellt sich die Frage, ob eine Lösung mit einem im Laufe des Verfahrens prognostizierten Auftragswert von 2 Mio. Mark und mehr die Chance einer Umsetzung gehabt hätte oder ob die Deutsche Telekom AG im vollen Bewusstsein, kein optimales Messverfahren zu verwenden, auf ein weniger effizientes Messverfahren zurückgegriffen hätte, das entsprechend kostengünstiger und damit wirtschaftlicher gewesen wäre. Diese Frage drängt sich insbesondere deshalb auf, weil der jetzt zuständigen Stelle bei der Niederlassung Hamburg jedenfalls für die Wartung der DSC-Einrichtungen ein vereinfachtes Messverfahren genügt, das für 5.000,00 DM beschafft werden konnte. Mit Blick auf die vorstehenden Überlegungen erscheint es vertretbar, den Wert des Nutzens des Verbesserungsvorschlags des Klägers mit 500.000,00 DM anzusetzen. Hieraus errechnet sich nach Nr. 8.2 Anw BVW eine Prämie in Höhe von 11.300,00 DM (10 % von 70.000,00 DM zuzüglich 1 % der Differenz von 430.000,00 DM). Nach den aktuell gültigen – hier maßgeblichen – Richtlinien beträgt die Prämie wegen des von 70.000,00 DM auf 300.000,00 EUR erhöhten Schwellenbetrags 50.000,00 DM. Im Zeitpunkt der Bescheidungen im Jahre 1995/1996 war die Prämienhöhe also bereits deutlich höher als nach den Richtlinien festgesetzt worden; erst jetzt ist die Prämienhöhe auch richtlinienkonform. Die zweite zwischen den Beteiligten streitige Frage, inwiefern Kürzungen an der Prämie vorzunehmen sind, weil der Verbesserungsvorschlag auch während der Dienstzeit des Klägers entwickelt wurde, berührt die Frage, ob Verbesserungsvorschläge prämiert werden können, die sich als Ergebnis gewöhnlicher Dienstausübung darstellen oder jedenfalls in einer Zeit entwickelt wurden, in der der Beamte von der Erledigung der ihm übertragenen Dienstgeschäfte freigestellt wurde. In beiden Fällen kollidiert das Interesse des Dienstherrn, außergewöhnliche Leistungen seines Beamten zu würdigen und zu fördern, mit der Pflicht des Beamten, sich mit voller Hingabe seinem Beruf zu widmen (§ 54 Satz 1 BBG) und hierfür besoldet zu werden. Der Besoldungsanspruch gemäß § 3 Abs. 1 BBesG deckt im Regelfall auch besonders hervorragende Leistungen des Beamten innerhalb des eigenen Arbeitsbereichs ab; hierfür kann er – jedenfalls im Regelfall – keine gesonderte Vergütung beanspruchen. Nichts anderes kann aber gelten, wenn die Tätigkeit, aus der der Verbesserungsvorschlag entstanden ist, zwar nicht zu den gewöhnlichen Dienstgeschäften des Beamten gehört, er aber förmlich oder jedenfalls faktisch von der Erfüllung eigener Dienstgeschäfte freigestellt worden ist, um sich der Entwicklung des Verbesserungsvorschlags zu widmen. In einem solchen Falle ist – jedenfalls im Regelfall – die Tätigkeit zur Entwicklung des Verbesserungsvorschlags mit der allgemeinen Besoldung abgegolten. Mit diesen allgemeinen Grundsätzen, die über § 2 Abs. 2 BBesG (Absolutes Verbot der Gewährung einer höheren Besoldung) geltendes Recht sind, stehen die Anw BVW und die Arbgrl/GBV in Einklang. Beide Richtlinien sehen nämlich vor, dass ein Vorschlag nicht zugelassen werden kann, der das Ergebnis der dienstlichen Tätigkeit ist (Nr. 3.2 Anw BVW einerseits und Nr. 3.3 Arbgrl/GBV andererseits). Inwiefern die unter Abschnitt A 12 der Anlage zur Arbgrl/GBV vorgesehenen Prämierungen von Leistungen im übertragenen Aufgabenbereich in der Gruppe der Beamten mit § 2 Abs. 2 und dem erst am 01.07.1997 in Kraft getretenen § 42 a BBesG über Prämien und Zulagen für besondere Leistungen vereinbar sind, bedarf vorliegend keiner Erörterung. Das Gericht geht nämlich mit dem Kläger davon aus, dass der Verbesserungsvorschlag außerhalb des dienstlichen Aufgabenbereichs eines Technischen Fernmeldehauptsekretärs liegt und insoweit eine höherwertige Leistung darstellt, die von Angehörigen dieser Besoldungsgruppe nicht erwartet werden kann. Vorstehend hat die Beklagte erklärt, dass der Kläger den Verbesserungsvorschlag in den Diensträumen der Beklagten hat testen können und hierfür dienstlich angeschafftes Gerät benutzen durfte. Dies hat auch der Kläger bestätigt, soweit er auf S. 4 des Vordrucks seines Verbesserungsvorschlags vom 20.12.1993 darauf hinweist, dass er an dem Messsystem täglich in seiner Freizeit und an Wochenenden arbeitete, aber auch in der Dienstzeit, um eine termingerechte Abnahme zu ermöglichen. Weiter hat die Beklagte – vom Kläger unwidersprochen – erklärt, dass der Kläger jedenfalls zeitweise über einen sog. Heimarbeitsplatz verfügte und seine Dienstgeschäfte nicht am Sitz der Telekom, sondern zu Hause verrichten durfte. Aus diesem Grunde sei es nur schwer einzuschätzen, wie viel Zeit für die Entwicklung des Messsystems auf den Freizeitbereich entfalle und wie viel während der regulären Dienstzeit erbracht wurde. Auch der Kläger räumt ein, in erheblichem Maß für die Entwicklung des Systems freigestellt worden zu sein. Bei der Berechnung der Kosten, die er der Telekom mit seinem Verbesserungsvorschlag erspart habe, setzte er den Anteil der eigenen Arbeitszeit mit 1 Mannjahr (= 150.000,00 DM) an (S. 5 des Vordrucks v. 20.12.1993). Ungeachtet der Grundsatzfrage, ob die jedenfalls auch teilweise Freistellung vom Dienst zur Entwicklung des Verbesserungsvorschlags den Prämierungsanspruch ausschließt, ist es jedenfalls nicht zu beanstanden, wenn von der errechneten Prämie in Höhe von 50.000,00 DM ein Abschlag vorgenommen wird. Ob dieser bei 50 % liegt oder eher höher oder eher niedriger anzusetzen ist, lässt sich keiner objektiv nachvollziehbaren Überprüfung unterziehen, da es sich beim dienstlichen Zeitanteil gleichfalls um eine Schätzung handelt. Das Gericht hat keine Veranlassung, in dem angenommenen Abschlagswert etwas grob Unbilliges oder Sachwidriges zu erkennen. Auch dieser Wert erscheint vielmehr nach den Darlegungen der Beteiligten vertretbar. Auch andere Anspruchsgrundlagen sind nicht ersichtlich. Bei der vom Kläger begehrten Prämienzahlung handelt es sich um eine freiwillige Leistung innerhalb eines nicht von Rechtsnormen vorgeprägten Raums, der der Gestaltung der Behörde aufgrund eigener Initiative und nach selbst gesetzten Regeln und Wertungen offen steht. Namentlich besteht für den Dienstherrn keinerlei öffentlich-rechtliche Rechtspflicht, auch nicht aus der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht (Art. 33 Abs. 5 GG), ihren Bediensteten für eingereichte Verbesserungsvorschläge Belohnungen in Form von Geldprämien zu zahlen (OVG Nordrh.-Westf., Beschl. v. 08.03.2002 – 1 A 4078/00–, DÖD 2002, 256 [257]). Lässt sich damit insgesamt gegen die Berechnungsmethode der Prämie nichts einwenden, kann die Klage auf Neubescheidung des Klägers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts keinen Erfolg haben. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Beschluss Der Wert des Streitgegenstands wird auf 15.338,76 EUR (entspricht 30.000,00 DM) festgesetzt. Gründe Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes ergibt sich aus § 13 Abs. 2 GKG, wobei das Gericht von der mit der Klageschrift angestrebten Prämienhöhe in Höhe von 70.000,00 DM ausgeht, von der es die bereits gewährten 25.000,00 DM abgezogen hat. Da der Kläger lediglich die Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts begehrt, hat das Gericht den Streitwert in Übereinstimmung mit Abschn. I Nr. 6 des von Richtern aus der Verwaltungsgerichtsbarkeit entworfenen Streitwertkatalogs (veröffentlicht bei Kopp/ Schenke, VwGO, 13. Aufl. 2003, Anh. zu § 164 Rdnr. 14, bei Redeker/ v. Oertzen, VwGO, 13. Aufl. 2000, § 165 Rdnr. 19, bei Eyermann, VwGO, 11. Aufl. 2000, Anhang 1 und im DTV-Text VwVfG/ VwGO, Bestell-Nr. 5526, 28. Aufl. 2002) auf 2/3 des Differenzbetrages verringert. Im Februar 1992 wurde für den Bereich der Deutschen Bundespost TELEKOM ein auf internationalen Abmachungen beruhendes neues Seefunknotrufsystem (DSC-System – Digital Selective Call) zur Aussendung und zum Empfang von Not-, Sicherheits- und Dringlichkeitsrufen eingeführt. Um die vom Handel entwickelten Geräte auf ihre Funktionstüchtigkeit zu überprüfen, bedurfte es einer Messvorrichtung. Der Kläger entwickelte eine solche rechnergestützte Messvorrichtung, wobei er auf Messgeräte zurückgreifen konnte, die der Dienstherr am Arbeitsplatz vorhielt. Die Entwicklung der Messvorrichtung geschah teilweise in den Diensträumen der Beklagten, teilweise am häuslichen Arbeitsplatz, wo der Kläger absprachegemäß auch einen Teil seines Dienstes verrichtete. Die entsprechende Software, die in der Lage ist, alle vorkommenden DSC-Rufarten mit allen möglichen Inhalten zu erzeugen, entwickelte er auf der Basis von „Turbo Pascal 6.0 Professional“. Am 20.12.1993 reichte der Kläger seine Entwicklung als Verbesserungsvorschlag ein und begehrte eine Prämierung. Zur Begründung wies er darauf hin, dass durch seine Entwicklung eine termingerechte Abnahme des DSC-Systems überhaupt erst möglich geworden sei. Es hätten viele Fehler und Unsicherheiten sowie Abweichungen von den Richtlinien messtechnisch nachgewiesen werden können. Die daraufhin erfolgte Beseitigung der gemessenen Mängel durch die Hersteller habe die Güte und Betriebssicherheit des Systems nachhaltig verbessert. Durch seine Entwicklung habe die Telekom Kosten in Höhe von 962.500,00 DM abzüglich Personalkosten für ein Jahr von ca. 150.000,00 DM, mithin 812.500,00 DM, einsparen können. Unter dem 14.01.1994 begutachtete der bei der Niederlassung Hamburg tätige H. den Verbesserungsvorschlag. Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass schon ein Verbesserungsvorschlag im Wortsinne nicht vorliege, da es keinen definierten Ist-Zustand gäbe, an dem der Wert der Verbesserung gemessen und kostenmäßig veranschlagt werden könne. Das sodann von M. vom Zentralamt für Mobilfunk (ZfM), Außenstelle Darmstadt, eingeholte Zweitgutachten vom 18.04.1994 erkannte in dem Vorschlag des Klägers einen Verbesserungsvorschlag und befürwortete die Ausschüttung der Höchstprämie von 50.000,00 DM. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Verbesserungsvorschlag gehe auf eigene Ideen des Klägers zurück. Die Entwicklung und Beschaffung teurer Geräte habe vermieden werden können. Solche Software zu entwickeln, gehöre nicht zu den dienstlichen Aufgaben des Klägers; er sei kein Dipl.-Ingenieur, sondern ein begabter Fernmeldehandwerker, der der Telekom 2 Mio. DM geholfen habe einzusparen. Das System des Klägers sei anderen Systemen technisch überlegen. Am 31.05.1994 und 15.09.1994 beriet der Ausschuss für das betriebliche Vorschlagwesen (BVW-Ausschuss) über die Annahme des Verbesserungsvorschlags. Zwar stand der erhebliche Nutzen des Verbesserungsvorschlags außer Frage, jedoch konnte keine Einigkeit über die Frage erzielt werden, inwieweit der Kläger mit dem Verbesserungsvorschlag dienstlich befasst gewesen sei. Aus diesem Grunde wurde der Verbesserungsvorschlag der Generaldirektion zur Entscheidung vorgelegt. Unter dem 15.11.1994 erstellte H. von der NL Hamburg für die Generaldirektion ein Gutachten über die Prämierungswürdigkeit des Verbesserungsvorschlags. Es kommt zu dem Ergebnis, dass sich das Messsystem des Klägers bei den Einrichtungen der Küstenfunkstellen (KüFuSt) Kiel-Radio, Elbe-Weser-Radio und Norddeich Radio bereits bewährt habe; diese Stationen seien mit dem Messsystem des Klägers abgenommen worden. Die Ersparnis habe 2 Mio. DM lt. FTZ Darmstadt betragen; es könne wohl von noch etwas mehr ausgegangen werden. Das Gutachten empfahl die Annahme des Messsystems, wenn die dazu gehörige Software überlassen werde. Premierfähig sei nur die Software, deren Wert auf 500.000,00 DM geschätzt werde. Die Nutzungsdauer betrage ca. 4 Jahre. Da die Prämie auf 10 % des erwarteten Nutzens im ersten Jahr festzusetzen sei, betrage die Prämie 12.500,00 DM. In seiner Sitzung vom 21.03.1995 kam der BWV-Ausschuss zu dem Ergebnis, dass von einer Einsparung von 500.000,00 DM auszugehen sei, weshalb die auszuschüttende Prämie auf 50.000,00 DM festzusetzen sei. Hiervon sei ein Abschlag von 50 % für die z. T. dienstlichen Anteile bei der Ausarbeitung vorzunehmen, weshalb 25.000,00 DM zur Auszahlung kämen. Unter dem 07.04.1995 teilte die Beklagte durch das FTZ dem Kläger mit, dass eine Prämie beschlossen sei, die Auszahlung jedoch von Bedingungen abhängig gemacht werde. Vor der Auszahlung der Prämie müsse die erstellte Software einschließlich der Dokumentation der Hardware der Direktion Hamburg zur Verfügung gestellt werden. Der Kläger möge sein Einverständnis hierzu und zu der weiteren Bedingung erklären, der Direktion Hamburg alle Auskünfte zu erteilen, die für eine Realisierung des Verbesserungsvorschlages von Bedeutung sein können. Am 06.06.1995 teilte die Direktion Hamburg dem FTZ in Darmstadt mit, dass der Kläger bisher weder Kontakt aufgenommen habe, noch Unterlagen übersandt habe. Erst am 10.07.1995 gab der Kläger die gewünschten Erklärungen ab, übersandte eine Beschreibung über die verwendete Hardware, Interface-Dokumentationen der verwendeten Softwarebibliotheken sowie den Quelltext der Software. Am 02.08.1995 teilte die Direktion Hamburg dem FTZ mit, dass die übersandten Unterlagen nicht ausreichten. Weder ginge aus ihnen die Messanordnung (Zusammenschaltung der Hardware) hervor, noch seien Hilfen über die Bedienung des Programms und die Durchführung der Messungen vorhanden. Ein Arbeiten durch Dritte sei deshalb nicht möglich. Das Messsystem sei bisher nur von dem Kläger und einer weiteren Person beim ZfM angewendet worden. Bei der nach Auflösung des ZfM nun zuständigen Niederlassung Hamburg habe niemand Umgang mit dem Messsystem. Die Software sei darüber hinaus auf eine bestimmte Wandlerkarte abgestimmt, die es heute nicht mehr auf dem Markt gäbe. Zu Art und Umfang notwendiger Änderungen äußere sich der Kläger nicht. Die Auszahlung der Prämie sollte daher ausgesetzt werden, bis das Messsystem funktionsfähig sei. Am 09.08.1995 teilte das FTZ der Niederlassung Hamburg mit, wenn es Schwierigkeiten beim Messaufbau gäbe, möge sich die Fachseite mit dem Kläger in Verbindung setzen. Dies sei auch in den Richtlinien zum betrieblichen Vorschlagswesen so vorgesehen. Am 16.08.1995 teilte das FTZ dem Kläger mit, dass sein Verbesserungsvorschlag angenommen und ihm eine Prämie von 25.000,00 DM zuerkannt worden sei. Auf telefonische Rücksprache mit der Direktion Hamburg am 25.08.1995 erklärte der dortige Sachbearbeiter H., er sei bei der Bemessung der Prämie von der absolut minimalen Ersparnis und minimalen Kosten ausgegangen. Entgegen den Richtlinien sei nur die Ersparnis für ein Jahr angesetzt worden und nicht die Gesamtlebensdauer des Verbesserungsvorschlags. Der Verbesserungsvorschlag habe mit der Einmessung von acht DSC-Einrichtungen verschiedener KüFuSt „längst sein Geld verdient“. Da die damals verwendete Gerätekombination nicht mehr zur Verfügung stehe, würden derzeit Geräte zusammengestellt und das Programm diesen Geräten angepasst. Wenn der Kläger, wie zugesagt, helfe, seinen Verbesserungsvorschlag auf die neue Gerätekombination abzustimmen, sei davon auszugehen, dass der Verbesserungsvorschlag auch zukünftig genutzt werde. Am 26.09.1995 wurde dem Kläger der Annahmebescheid mit Prämienzusage ausgehändigt. Am 04.02.1996 erhob der Kläger Einspruch gegen die Höhe der Prämie. Entgegen den Ausführungen des BWV-Ausschusses habe eine dienstliche Befassung nicht vorgelegen. Die Entwicklung des Messsystems sei zu Hause durchgeführt worden. Dienstliches Gerät sei zwar genutzt worden; dies sei aber im Allgemeinen so üblich. Eine Nutzung der vorhandenen Geräte gehörte zum Verbesserungsvorschlag als weitere Einsparung. Seine damalige Aufgabe sei die Laborbetreuung und die Durchführung von Messungen auf Weisung des Laborsachbearbeiters gewesen. Es sei nicht seine Aufgabe gewesen, als Angehöriger der mittleren Dienstes Messsysteme zu entwickeln, also Entwicklungsingenieurtätigkeiten wahrzunehmen. Hierauf sich stützend begehrte der Kläger eine Nachprämierung. Die vorgesetzte Dienststelle befürwortete am 16.02.1996 den Einspruch. Wegen der sehr hohen Einsparung für die Telekom sei eine weitaus höhere Prämie auszubringen. Die hieraufhin angehörte Niederlassung 3 in Hamburg führte in ihrer Stellungnahme vom 19.03.1996 aus, die jetzt zuständige Stelle in Hamburg habe auf die Hardware keinen Zugriff. Diese hätte mit einem Aufwand von 250.000,00 DM erst beschafft werden müssen. Da bei der Wartung so aufwändige Maßnahmen wie bei einer Erstabnahme nicht notwendig seien, sei ein Messsystem für 5.000,00 DM beschafft worden und es sei auf die weitere Nutzung des Verbesserungsvorschlages verzichtet worden. Auch bei Anschaffung der teuren Hardware wäre eine Individualanleitung für Software notwendig gewesen, die aber gefehlt habe. Das Messsystem sei vom Kläger oder einem anderen Kollegen des Ref. ZfM angewendet worden. Hamburger Stellen hätten das System bei den KüFuSt nicht genutzt. Eine Erhöhung der Prämie sei daher nicht vertretbar. In seiner Sitzung vom 26.04.1996 beschloss der BVW-Ausschuss, den Antrag auf Nachprämierung abzulehnen. Das FTZ teilte dem Kläger unter Bezugnahme auf die eingeholte Stellungnahme der Niederlassung Hamburg am 10.05.1996 mit, dass eine Nachprämierung abgelehnt werde. Mit Schreiben vom 14.08.1996 wandte sich der Kläger der Sache nach gegen die Ablehnung einer Nachprämierung und begehrte zunächst Akteneinsicht. Der Antrag auf Gewährung von Einsicht in die Verwaltungsvorgänge wurde mit Schreiben vom 29.08.1996 abgelehnt. Mit Schreiben vom 20.11.1996 wies der Leiter des FTZ, Prof. Dr. Raubold, die als zweite Gegendarstellung eingestufte Eingabe vom 14.08.1996 zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Verbesserungsvorschlag habe seinerzeit nicht zugelassen werden dürfen, weil er das Ergebnis pflichtgemäßer Arbeit gewesen sei. Da nur der Kläger und ein weiterer Kollege das Messsystem angewendet hätte, liege eine dienstliche Befassung unstreitig vor. Demgemäß hätte der Verbesserungsvorschlag nicht zugelassen werden dürfen. Da im betrieblichen Vorschlagswesen der Grundsatz bestehe, den Einsender von Verbesserungsvorschlägen zu fördern und den Nutzenaspekt der Telekom abzuwägen, sei unter Hintanstellen aller Bedenken wegen der dienstlichen Befassung eine Prämie gewährt worden. Formale oder sachliche Gründe, die gewährte Prämie zu erhöhen, seien nicht ersichtlich. Am 10.04.1997 hat der Kläger Klage erhoben. Er ist weiterhin der Auffassung, der Verbesserungsvorschlag habe höher prämiert werden müssen und stützt sich zur Begründung im Wesentlichen auf die bereits vorgetragenen Einwendungen. Die Entscheidung über die Bestimmung der Prämienhöhe sei nicht nachvollziehbar. Es könne nicht überprüft werden, ob das Ermessen der Beklagten fehlerfrei ausgeübt worden sei. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 16.08.1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.11.1996 zu verpflichten, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. und bezieht sich zur Begründung zunächst auf die angefochtenen Bescheide. Ergänzend weist sie darauf hin, dass bei der Frage der dienstlichen Befassung im betrieblichen Vorschlagswesen ein strenger Maßstab anzulegen sei. Eine Abgrenzung der pflichtgemäßen Arbeit allein nach den Formulierungen im Organisations- und Geschäftsverteilungsplan sei nicht ausreichend (Erlass des BPM v. 15.02.1984 – 701-1 B 1382-0). Für eine dienstliche Befassung spreche, dass in großem Umfang dienstliche Materialien, wie eigens beschaffte Entwicklungssoftware, Messempfänger und auch Arbeitszeit verwendet worden sei, um den Verbesserungsvorschlag zu erstellen. Die Entscheidung, 50 % dienstliche Befassung anzunehmen, stelle daher ein kulantes Abweichen von der Anweisung BVW zugunsten des Klägers dar. Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und auf die beigezogene Behördenakte der Beklagten verwiesen.