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Urteil

5 E 1420/00 (3)

VG Darmstadt 5. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGDARMS:2003:0312.5E1420.00.3.0A
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Leitsätze
Zur Frage des rechtlichen Bedürfnisses für einen Waffenschein bei einem Spielotheken Inhaber.
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. 3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Frage des rechtlichen Bedürfnisses für einen Waffenschein bei einem Spielotheken Inhaber. 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. 3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet, denn die angegriffenen Bescheide verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf einen Waffenschein. Gemäß § 35 WaffG bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde, wer eine Schusswaffe führen will. Die Erlaubnis wird in Form eines Waffenscheins für bestimmte Waffen und für höchstens drei Jahre erteilt (§ 35 Abs. 1 Satz 2 und 3 WaffG). Der Waffenschein ist zu versagen, wenn ein Versagungsgrund i. S. d. § 30 Abs. 1 Satz 1 WaffG vorliegt (§ 36 Abs. 1 Satz 1 WaffG). Das ist der Fall, wenn der Antragsteller das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat (Nr. 1), Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5 WaffG), Sachkunde (§ 31 WaffG) oder körperliche Eignung nicht besitzt (Nr. 2) oder wenn ein Bedürfnis (§ 32 WaffG) nicht nachgewiesen wird (Nr. 3). Vorliegend allein streitig ist die Frage, ob dem Kläger ein Bedürfnis für das Führen einer Schusswaffe zur Seite steht. Ein solches Bedürfnis liegt insbesondere vor, wenn der Antragsteller wesentlich mehr als die Allgemeinheit durch Angriffe auf Leib und Leben gefährdet ist und das Führen einer Schusswaffe geeignet ist, diese Gefährdung zu mindern (§ 32 Abs. 1 Nr. 3 WaffG analog). Ein Bedürfnis für das Führen einer Schusswaffe kann jedoch nicht angenommen werden, wenn nach den Umständen des einzelnen Falles die Waffe zur Minderung der Gefährdung nicht erforderlich oder nicht geeignet ist. Sie ist nicht erforderlich, wenn die Gefährdung sich auf andere zumutbare Weise verhindern oder ebenso mindern lässt wie durch Schusswaffen. Sie ist nur geeignet, wenn in einer für den Antragsteller typischen Verteidigungssituation eine erfolgreiche Abwehr zu erwarten ist (BVerwG, Urt. v. 24.06.1975 – I C 25.73 und I C 2.74 –, NJW 1976, 638 und DVBl. 1975, 890; Bay. VGH, Beschl. v. 21.07.1988 – 21 B 88.00092). Nach der amtlichen Begründung zum Regierungsentwurf (BT- Drucks. VI/2678 S. 32) ist ein Bedürfnis für die Erteilung eines Waffenscheins nur anzuerkennen, wenn das Führen der (schuss- und zugriffsbereiten) Schusswaffe (außerhalb des befriedeten Besitztums) auch unter Berücksichtigung der dadurch für die Allgemeinheit entstehenden Gefahren zur Abwehr von Angriffen auf Leib oder Leben oder von Sachwerten erforderlich ist, die erfahrungsgemäß besonderes Ziel verbrecherischer Angriffe sind. Dabei gebührt im Zweifel dem Sicherheitsbedürfnis der Allgemeinheit der Vorrang, zumal erfahrungsgemäß der durch das Waffenführen erreichte tatsächliche Schutz gering zu veranschlagen ist. Nach eingehender Anhörung des Klägers in der mündlichen Verhandlung hat die Kammer nicht die Überzeugung gewinnen können, dass das Führen einer Schusswaffe geeignet und erforderlich im vorbeschriebenen Sinne ist, die Gefährdung des Klägers zu mindern. Soweit der Kläger vorträgt, durch das Führen einer Schusswaffe in seinen Geschäftsräumen könne das Risiko eines Raubüberfalls auf seine Spielotheken verringert werden, vermag die Kammer dem nicht beizutreten. Wer beabsichtigt, eine Spielothek zu überfallen, wird sich über Art und Weise zu erwartender Widerstände bei einem Raubüberfall zuvor genau informieren und seinen Tatplan daran ausrichten. Dabei liegt nahe, dass ein Überfall auf die Spielothek jedenfalls dann nicht bevorzugt durchgeführt wird, wenn die Anwesenheit des bewaffneten Klägers anzunehmen ist. Überfälle werden darüber hinaus unter Ausnutzung eines Überraschungsmomentes geplant und ausgeführt. Hiernach wäre erforderlich, dass der anwesende Kläger einen Überfall so rechtzeitig zu erkennen vermag, dass er die Waffe noch ziehen kann, bevor er selbst durch einen bewaffneten Täter bedroht wird. Das hält die Kammer nach der Lebenserfahrung für unwahrscheinlich. Auch den bloßen Abschreckungseffekt, den der Kläger in dem Bekanntwerden eines Schusswaffenbesitzes erblickt, bemisst die Kammer als eher gering. Wird öffentlich bekannt, dass der Kläger eine Schusswaffe führt, kann dies in Täterkreisen ebenfalls zu einer stärkeren Bewaffnung führen und damit das Gefährdungspotential – auch für unbeteiligte Dritte – erheblich erhöhen. Nach Auffassung der Kammer kann weder die Geeignetheit noch die Erforderlichkeit eines Schusswaffenführens im Sinne der Rechtsprechung des BVerwG bejaht werden. Letztlich muss auch berücksichtigt werden, dass die tatsächlichen Verhältnisse in der jüngeren Vergangenheit gegen eine erhöhte Gefährdung des Klägers sprechen. Einen Raubüberfall auf seine Spielotheken hat es seit Ende 2000, mithin seit mehr als 2 Jahren, nicht mehr gegeben. Auch in Täterkreisen dürfte bekannt sein, dass das von der Spielhallenaufsicht vorgehaltene Wechselgeld, auf das es ein Räuber abgesehen haben könnte, nur gering ist. Unabhängig davon kann ein Waffenschein für den Bereich des Schutzes der Geschäftsräume schon deswegen nicht erteilt werden, weil hierfür die Erteilung einer Waffenbesitzkarte genügen würde (arg. § 4 Abs. 4 WaffG) Soweit der Kläger eine erhöhte Gefährdung darin erblickt, zu allen möglichen Tages- und Nachtzeiten von seinem Wohnhaus in seine Geschäfte fahren zu müssen, um dort die Wechselgeldautomaten mit Münzen zu bestücken, erscheint ein Schusswaffenführen nicht notwendig. Hier mag schon eher von einer Geeignetheit eines Schusswaffenführens ausgegangen werden können, um Angriffe abzuwehren, weil es der Kläger weitgehend in der Hand hat, Zeitpunkt und Fahrtroute zu bestimmen, die konkrete Lage zu beobachten und situationsbedingt zu reagieren. Eine Erforderlichkeit scheitert aber an dem Umstand, dass der Kläger der Überfallgefahr durch Änderung seiner Betriebsabläufe begegnen kann (so schon Bay. VGH, Beschl. v. 21.07.1988 – 21 B 88.00092–, GewArch. 1988, 393 [395]). So ist es ihm zumutbar, auf die erhöhte Nachfrage nach Wechselgeld, die ein Automat allein nicht befriedigen kann, mit einem leistungsfähigeren Gerät oder mit der Vorhaltung eines weiteren Gerätes zu reagieren. Denkbar ist auch, sich nachts von einer zweiten Person begleiten zu lassen. Denkbar wäre darüber hinaus, in seinen Geschäften festinstallierte Tresore vorzuhalten, aus denen im Bedarfsfall neues Wechselgeld entnommen werden kann, damit zumindest nächtliche Fahrten vom Wohnort des Klägers entfallen können. Vor dem Risiko, die Tageseinahmen zu einer Bank zu transportieren, stehen im Übrigen viele Gewerbetreibende; insofern ist der Kläger nicht mehr als die Allgemeinheit gefährdet (vgl. hierzu Hess. VGH. Urt. v. 08.03.1977 – II OE 16/76–, DÖV 1977, 644, der dem Inhaber einer Lottoannahmestelle ein waffenrechtliches Bedürfnis in Bezug auf den Schutz seiner Tageseinnahmen absprach). Auch die tatsächlichen Verhältnisse sprechen gegen eine erhöhte Gefährdung des Klägers. Einen Raubüberfall auf dem Weg zu seinen Spielotheken oder auf dem Weg zur Bank oder zu seinem Wohnhaus hat der Kläger zu keiner Zeit behauptet. Soweit der Kläger vorträgt, er bewahre zu Hause bis zu 20.000 Euro auf, weshalb sein Wohnhaus in besonderem Maße einbruchsgefährdet sei, führt auch dieser Sachverhalt zu keiner anderen Beurteilung des klägerischen Begehrens. Inwiefern der Kläger hier überhaupt mehr als die Allgemeinheit gefährdet ist, erscheint bereits fraglich, da mit der Gefahr von Wohnungsaufbrüchen jedermann potenziell konfrontiert ist. Jedenfalls scheitert das waffenrechtliche Bedürfnis insoweit an der Erforderlichkeit eines Schusswaffenführens. Im befriedeten Besitztum genügt die Erteilung einer Waffenbesitzkarte zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine Waffe (arg. § 4 Abs. 4 WaffG). Darüber hinaus kann der Kläger durch bauliche Maßnahmen (Gitter, Alarmanlage, entsprechende Fenster- und Türbeschläge) die Einbruchsgefahr wirksam mindern. Wie der Kläger in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, ist dies inzwischen auch erfolgt, ohne dass es seit November 2001 wieder zu einem Zwischenfall gekommen ist. Letztlich ist es, soweit – was keineswegs nahe liegt – Grund der Einbrüche das vermutete Bargeldvolumen im Hause des Klägers ist, dem Kläger zumutbar, durch eine Änderung seiner Betriebsabläufe und Gewohnheiten das zu Hause vorgehaltene Bargeldvolumen zu reduzieren und damit Anreize für Einbruchsversuche zu beseitigen. Soweit der Kläger vorträgt, er sei mehr als die Allgemeinheit gefährdet, weil er häufig als erster – noch vor der Polizei – in seinem Geschäft eintrifft, wenn nachts Alarm ausgelöst werde und er sich unter Mitnahme lediglich einer Schreckschusspistole hilflos vorkomme, wenn er den Tätern begegne, ist auch insofern die Notwendigkeit eines Schusswaffenführens nicht nachgewiesen. Aus den Anzeigen der Einbrüche und Einbruchsversuche des Jahres 2000 ergibt sich nicht, dass der Kläger dort mit den Tätern zusammenstieß. Die Einbrüche vom 19.09.2000 und 18.10.2000 entdeckte ein Hausbewohner, der auf die Täter zum einen durch Einbruchsgeräusche, zum anderen durch die Alarmanlage aufmerksam wurde. Im ersten Fall flüchteten die Täter nach Einschalten des Lichtes, im zweiten nach Alarmauslösung. Auch den Einbruchsversuch am 16.10. 2000 beendeten die Täter unmittelbar nach Auslösen der Alarmanlage. Auch hier flüchteten die Täter. Der Anzeige über den Einbruch am 12.09.2000 ist ebenfalls nicht zu entnehmen, dass es zu einem Zusammenstoß des Klägers mit den Tätern kam. Die anderen Taten betrafen andere Delikte und andere Örtlichkeiten. Wie den vorgelegten Anzeigen und auch dem Vorbringen des Klägers in der mündlichen Verhandlung zu entnehmen ist, bieten die bereits installierten Sicherungssysteme in den Spielotheken mit Alarmanlagen und Videoüberwachung einen ausreichenden Schutz gegen Einbrüche. Dem klägerischen Vorbringen ist nicht zu entnehmen, dass seine beiden Spielotheken seit dem Jahre 2001 in erhöhtem Maße Einbruchsversuchen ausgesetzt sind. Die Taten im September und November 2001 betrafen nicht die Spielotheken des Klägers, sondern andere Objekte (Gastwirtschaft und Privathaus). Der Raubüberfall in B. im Februar 2003 betraf eine Tankstelle, ein jüngerer Vorfall im Jahre 2003 eine Pizzeria. Die Kammer vermag hieraus nicht den Schluss zu ziehen, dass der Kläger – bezogen auf die Abwehr von Angriffen gegen seine eigenen Geschäfte – wesentlich mehr als die Allgemeinheit gefährdet wäre. Die noch im Verwaltungsverfahren angegebenen Gründe mit Blick auf sein kommunalpolitisches Engagement rechtfertigen ebenfalls nicht das Führen einer Schusswaffe. Insofern fehlt es schon an einem substantiierten Vortrag. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Am 01.03.1995 beantragte der Kläger die Erteilung eines Waffenscheins. Zur Begründung gab er an, er werde massiv bedroht, vermutlich durch organisierte Verbrecherbanden. Er habe berufsbedingt als Inhaber zweier Spielotheken regelmäßig 10.000,00 DM Wechselgeld bei sich. Ständig führe er die Schlüssel der beiden Wechselgeldtresore seiner Geschäfte in A. und B. bei sich. Die Reparaturen an den Geräten fänden zur Nachtzeit statt. Mindestens zwei Mal im Monat müssten die Automaten geleert und der Inhalt zur Bank gebracht werden. Bei diversen Einbruchsversuchen in der Vergangenheit sei er früher vor Ort gewesen als die Polizei. Da keine Versicherung eine Haftung übernehme und die Schäden in den sechsstelligen DM-Bereich gingen, sei es für ihn von existentieller Bedeutung, „hier sofort einzuschreiten“. Eine waffenscheinfrei mitgeführte Gaspistole sei keine ausreichende Selbstschutzvorsorge. Darüber hinaus sei er auch als Politiker überdurchschnittlich gefährdet. Gegen seinen Parteifreund H. habe es bereits einen Brandanschlag gegeben, gegen ihn selbst seien Morddrohungen ausgestoßen worden. Mit Bescheid vom 10.09.1998 wurde der Antrag abgelehnt. Zur Begründung wurde ausgeführt, ein waffenrechtliches Bedürfnis habe der Kläger nicht nachgewiesen. Ausreichende Sicherheit könne auch durch Geldtransporte oder durch weitere personelle Unterstützung oder eine weniger gefährliche Waffe erreicht werden. Hiergegen erhob der Kläger am 19.09.1998 Widerspruch. Er wies darauf hin, dass sich im letzten Halbjahr Überfälle auf Spielhallen und deren Personal auf ein Maß gesteigert hätte, das eine Bedrohung nicht fiktiv erwarten lasse; die Bedrohung sei bereits real vorhanden. Im Sommer 1998 sei eine Spielhallenaufsicht getötet worden. Es habe diverse Überfälle auf Poststationen, Verbrauchermärkte und wiederum auf eine H.er Spielhalle gegeben. Mit Schreiben vom 01.03.1999 teilte das Hess. LKA mit, es habe keine Erkenntnisse auf eine erhöhte Gefährdung des Klägers. Eine Waffenscheinerteilung werde nicht befürwortet. Hierauf wies der Kläger darauf hin, dass sich die Situation (Überfälle, Schwerer Einbruch, Diebstahl) in Spielhallen im Umkreis von B. und in seinem Einkaufszentrum (5 Einbrüche, 2 Sachbeschädigungen) zugespitzt habe. Bei den letzten zwei Einbrüchen nachts um 3 Uhr sei er 10-15 Minuten vor dem Eintreffen der Polizei da gewesen. Mit einer Schreckschusspistole in der Hand komme er sich hilflos vor. Der Anhörungsausschuss beim Landrat des Kreises Bergstraße empfahl in seiner Sitzung am 09.11.1999, dem Widerspruch nicht abzuhelfen. Am 18.02.2000 teilte der Kläger mit, in sein Wohnhaus sei eingebrochen worden. Es sei zu einem Zusammenstoß mit dem Täter gekommen, in dessen Verlauf sein Sohn sich eine Verletzung am Kopf zugezogen habe. Mit Widerspruchsbescheid vom 08.05.2000 wurde der Widerspruch durch das Regierungspräsidium Darmstadt zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, eine überdurchschnittliche Gefährdung des Klägers sei nicht erkennbar. Wegen der Geldtransporte sei es ihm zuzumuten, sich geeigneter Transportfahrzeuge und weiterer personeller Unterstützung zu bedienen. Zum Schutz gegen Anfeindungen aus der Öffentlichkeit sei das Schusswaffenführen ungeeignet und unverhältnismäßig. In Betracht komme der Einbau einer Alarmanlage und die Aufschaltung an einen gewerblichen Sicherheitsdienst. Darüber hinaus seien bauliche Maßnahmen denkbar. Von einem Einbruch lasse sich ein Täter auch durch eine Waffe nicht abschrecken. Der Schutz sei nur gering. Ein Überfallener werde sich kaum mit einer Waffe wehren können, da das Überraschungsmoment ausgenutzt werde. Am 06.06.2000 hat der Kläger Klage gegen beide Bescheide erhoben. Zur Begründung bezieht er sich auf seinen bisherigen Vortrag und trägt ergänzend vor, wegen diverser Geldtransporte sei er mehr als die überwiegende Bevölkerung gefährdet. Allein in den Monaten September und Oktober 2000 sei dreimal in die Spielhallen des Klägers eingebrochen worden. Einen Täter habe er auf frischer Tat ertappt und sich dabei eine Platzwunde zugezogen. Der Täterkreis rekrutiere sich aus seinem Kundenkreis, dem seine persönlichen Verhältnisse bekannt seien. Werde bekannt, dass er eine Waffe trage, würden die Einbrüche mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zurückgehen. Am 27.12.2000 sei zudem seine Spielothek überfallen worden, wobei der Täter 1.300,00 DM erbeutete. Im September und November 2001 sei in die ihm gehörende Gaststätte „Z.“ in B. und in das Einfamilienwohnhaus des Klägers eingebrochen worden. Im Februar 2003 habe es einen Raubüberfall auf eine B.er Tankstelle gegeben. Der Kläger beantragt, die Bescheide vom 10.09.1998 und 08.05.2000 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihm einen Waffenschein zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen und bezieht sich zur Begründung auf die angefochtenen Bescheide. Ermittlungen hätten ergeben, dass zwischen 1998 und Juni 2001 nur eine einzige Spielothek in A. und B. überfallen worden sei. Von weiteren Raubüberfällen auf Spielotheken sei den Behörden nichts bekannt. Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und auf die beigezogenen Behördenakten des Landrats des Kreises Bergstraße und des Regierungspräsidiums Darmstadt verwiesen.