Beschluss
4 L 1026/22.DA
VG Darmstadt 4. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGDARMS:2022:1108.4L1026.22.DA.00
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Leitsätze
1. Bei der Beschlussfassung über den Beitragssatz für wiederkehrende Straßenbeiträge, bei dessen Höhe vom Durchschnitt der im Zeitraum von bis zu fünf Jahren zu erwartenden Aufwendungen ausgegangen wird, muss der Gemeindevertretung eine Kalkulation des Beitragssatzes vorliegen.
2. War dies nicht der Fall, hat dies - unabhängig davon, zu welcher Beitragshöhe später eine nachgeschobene Kalkulation kommt - die Unwirksamkeit des beschlossenen Beitragssatzes zur Folge.
Tenor
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller vom 03.02.2022 gegen den Beitragsbescheid der Antragsgegnerin vom 24.01.2022 wird angeordnet.
Die Kosten des Verfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen.
Der Streitwert wird auf 190 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei der Beschlussfassung über den Beitragssatz für wiederkehrende Straßenbeiträge, bei dessen Höhe vom Durchschnitt der im Zeitraum von bis zu fünf Jahren zu erwartenden Aufwendungen ausgegangen wird, muss der Gemeindevertretung eine Kalkulation des Beitragssatzes vorliegen. 2. War dies nicht der Fall, hat dies - unabhängig davon, zu welcher Beitragshöhe später eine nachgeschobene Kalkulation kommt - die Unwirksamkeit des beschlossenen Beitragssatzes zur Folge. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller vom 03.02.2022 gegen den Beitragsbescheid der Antragsgegnerin vom 24.01.2022 wird angeordnet. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen. Der Streitwert wird auf 190 EUR festgesetzt. Der sinngemäß gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller und einer nachfolgenden Klage gegen den Beitragsbescheid der Antragsgegnerin vom 24.01.2022 anzuordnen, ist zulässig. Insbesondere liegen die besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO eines Antrags nach § 80 Abs. 5 Satz 1 1. Alt. VwGO bei einem Widerspruch, der sich gegen die Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO) richtet, vor. Danach ist in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO ein Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Die Antragsteller haben mit Schreiben vom 03.02.2022 bei der Antragsgegnerin beantragt, die Vollziehung des eingeforderten Geldbetrags auszusetzen. Diesen Antrag hat die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 11.04.2022 abgelehnt. Der Antrag ist auch begründet. Nach dem auf das gerichtliche Verfahren entsprechend anwendbaren § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO soll die Aussetzung der Vollziehung bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- und Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Es bestehen bei der im Eilverfahren allein möglichen summarischen Prüfung der Sachlage ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Beitragsbescheids vom 24.01.2022. Die Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin hat am 13.12.2018 beschlossen, gemäß § 11a Abs. 1 Satz 1 KAG durch Satzung zu bestimmen, anstelle der Erhebung einmaliger Beiträge nach § 11 Abs. 1 Satz 2 KAG die jährlichen Investitionsaufwendungen für den Umbau und den Ausbau ihrer öffentlichen Verkehrsanlagen als wiederkehrende Beiträge auf in Abrechnungsgebieten gelegene Grundstücke zu verteilen. Die Satzung über die Erhebung wiederkehrender Straßenbeiträge vom 21.12.2018 ist in den „Y Nachrichten“ Ausgabe 51/2018 vom 21.12.2018 bekanntgemacht worden. Am 12.12.2019 hat die Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin eine Beitragssatzung über die Erhebung wiederkehrender Straßenbeiträge beschlossen. In § 8 Abs. 1 dieser Satzung ist bestimmt, dass der Beitragssatz für das Abrechnungsgebiet 8 X, in dem sich das Grundstück der Antragsteller (Gemarkung X, Flur K, Flurstück L; C-Straße) befindet, nach Maßgabe der Bestimmungen der Satzung über die Erhebung wiederkehrender Straßenbeiträge der Stadt Y aus dem Durchschnitt der zu erwartenden Investitionsaufwendungen von 3 Jahren ermittelt wird. Nach § 8 Abs. 2 der Beitragssatzung über die Erhebung wiederkehrender Beiträge beträgt der wiederkehrende Straßenbeitrag für den Erhebungszeitraum 2019 - 2021 jährlich 1,17 €/m² Veranlagungsfläche. Die Beitragssatzung über die Erhebung wiederkehrender Straßenbeiträge vom 20.12.2019 ist in den „Y Nachrichten“ Ausgabe 2/2020 vom 10.01.2020 bekanntgemacht worden. Die Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin hat am 17.09.2020 die 1. Änderungsatzung zur Beitragsatzung über die Erhebung wiederkehrender Straßenbeiträge beschlossen. In Art. 3 dieser Satzung wird § 8 Abs. 2 der Beitragssatzung über die Erhebung wiederkehrender Beiträge dahin neu gefasst, dass der wiederkehrende Straßenbeitrag für den Erhebungszeitraum 2019 - 2021 jährlich 1,00 €/m² Veranlagungsfläche beträgt. Die 1. Änderungssatzung zur Beitragssatzung über die Erhebung wiederkehrender Straßenbeiträge vom 17.09.2020 ist in den „Y Nachrichten“ Ausgabe 39/2020 vom 25.09.2020 bekanntgemacht worden. Die Kammer lässt es dahinstehen, ob die Satzung über die Erhebung wiederkehrender Straßenbeiträge wirksam ist. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Beitragsbescheids vom 24.01.2022 bestehen nämlich deshalb, weil der in § 8 Abs. 2 der Beitragssatzung über die Erhebung wiederkehrender Beiträge in der Fassung, die er durch die 1. Änderungssatzung zur Beitragssatzung über die Erhebung wiederkehrender Straßenbeiträge erhalten hat, bestimmte Beitragssatz von 1,00 €/m² unwirksam ist. Die Antragsgegnerin hat von der durch § 11a Abs. 3 Satz 3 KAG eröffneten Möglichkeit, den Beitragssatz in einer gesonderten Satzung festzulegen, Gebrauch gemacht. Sie hat sich auch dafür entschieden, bei der Ermittlung des Beitragssatzes gemäß § 11a Abs. 3 Satz 1 KAG anstelle der jährlichen Investitionsaufwendungen vom Durchschnitt der im Zeitraum von bis zu fünf Jahren zu erwartenden Aufwendungen auszugehen. Für das Abrechnungsgebiet 8 X hat sich die Antragsgegnerin für einen Aufwendungszeitraum von drei Jahren entschieden. Schon in § 2 KAG ist bestimmt, dass kommunale Abgaben, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nur aufgrund einer Satzung erhoben werden dürfen und dass in der Satzung u. a. der Satz der Abgabe bestimmt werden muss. Auch die Bestimmung des § 11a Abs. 3 Satz 3 KAG geht hiervon aus, wenn in ihr den Gemeinden die Möglichkeit eröffnet wird, den Beitragssatz auch in einer gesonderten Satzung festzulegen. Der Erlass, die Änderung und die Aufhebung von Satzungen gehört zu den Angelegenheiten, die die Gemeindevertretung nicht übertragen kann (§ 51 Nr. 6 HGO). Die Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin war somit für den Erlass der Satzung über die Erhebung wiederkehrender Beiträge und für den Erlass der beiden Satzungen ausschließlich zuständig, in denen die Höhe des Beitragssatzes bestimmt wird. Bei einmaligen Beiträgen kann die Gemeinde den Aufwand, für dessen Deckung sie Beiträge erhebt, gemäß § 11 Abs. 2 Satz 2 1. Alternative KAG nach den tatsächlichen Kosten oder gemäß § 11 Abs. 2 Satz 2 2. Alternative KAG nach Einheitssätzen ermitteln. Für einmalige Beiträge, für die Einheitssätze bestimmt werden, ist es anerkannt, dass der Gemeindevertretung bei der Beschlussfassung nicht nur die Satzung, in der u. a. der Beitragssatz bestimmt ist, sondern auch eine Beitragskalkulation vorliegen muss (so für leitungsgebundene Einrichtungen Lohmann in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 8 Rn. 866 [Stand der Bearbeitung: 62. Ergänzungslieferung März 2020]). Zur Begründung verweist Lohmann auf die Kommentierung von Sauthoff im gleichen Kommentar (§ 8 Rn. 1678 [Stand der Bearbeitung: 63. Ergänzungslieferung September 2020]). Dort heißt es, dass nach der ständigen Rechtsprechung des OVG Greifswald dem Vertretungsorgan (Verbandsversammlung, Gemeindevertretung etc.) – neben der Beschlussvorlage über die Satzung – eine Kalkulation bei der Beschlussfassung über die Abgabensatzung vorliegen müsse. Werde dem Rechtsetzungsorgan vor oder bei seiner Beschlussfassung über den Abgabensatz eine solche Kalkulation nicht zur Billigung unterbreitet, habe dies die Ungültigkeit des Abgabensatzes zur Folge, weil das Rechtsetzungsorgan das ihm bei der Festsetzung der Abgabensätze eingeräumte Ermessen nicht fehlerfrei habe ausüben können. Sauthoff bezieht sich zur Begründung auf die Urteile des OVG Greifswald vom 15.11.2000 (- 4 K 8/99 - KStZ 2001, 174) und vom 25.02.1998 (- 4 K 8/97, 4 K 18/97 - KStZ 2000, 12). Lohmann führt dann weiter aus, dass wenn dem Rechtsetzungsorgan der Gemeinde bei der Beschlussfassung über einen Beitragssatz keine Beitragskalkulation zur Billigung unterbreitet werde, dies – unabhängig davon, zu welcher Beitragssatzhöhe später eine eigens nachgefertigte und nachgeschobene Kalkulation komme – die Ungültigkeit des beschlossenen und festgelegten Beitragssatzes zur Folge habe. Die Argumentation von Lohmann und Sauthoff ist für einmalige Beiträge, die nach Einheitssätzen ermittelt werden, zutreffend. Die Bestimmung des Einheitssatzes eines Beitrags, die in der Beitragssatzung zu treffen ist, ist die ausschließliche Zuständigkeit der Gemeindevertretung. Um die Höhe des Einheitssatzes zutreffend, d. h. nach den Kosten, die in der Gemeinde üblicherweise für vergleichbare Einrichtungen aufgebracht werden müssen, festzusetzen (§ 11 Abs. 2 Satz 3 KAG), muss eine Kalkulation vorliegen. Jeder Gemeindevertreter muss die Kalkulation kennen, um eine sachgerechte Entscheidung über die Höhe des Einheitssatzes des Beitrags zu treffen. Liegt der Gemeindevertretung keine Kalkulation vor, kann sie nicht sachgerecht über die Höhe des Einheitssatzes des Beitrags entscheiden. Bei der Bestimmung eines Beitragssatzes für wiederkehrende Beiträge, der nach den zu erwartenden Aufwendungen für einen mehrere Jahre umfassenden Zeitraum ermittelt wird, gilt nichts Anderes. Auch hier besteht eine ausschließliche Zuständigkeit der Gemeindevertretung für die Festsetzung des Beitragssatzes. Eine sachgerechte Entscheidung über die Höhe des Beitragssatzes kann nur getroffen werden, wenn jedem Gemeindevertreter eine Kalkulation vorliegt. Die Kammer vermag nicht zu ersehen, dass den Stadtverordneten der Antragsgegnerin bei ihren Entscheidungen über die 1. Änderungssatzung zur Beitragssatzung über die Erhebung wiederkehrender Straßenbeiträge und über die Beitragssatzung über die Erhebung wiederkehrender Straßenbeiträge jeweils eine Kalkulation des Beitragssatzes für das Beitragsgebiet 8 X zur Billigung vorlag. Die Antragsgegnerin als Beklagte hat in der mit Beschluss vom 07.03.2022 von der Kammer als Musterverfahren ausgewählten Klage mit dem Aktenzeichen 4 K 2497/21.DA einen Ordner mit Verwaltungsvorgängen vorgelegt. Die Blätter 106 bis 393 in diesem Ordner betreffen das Verfahren über die Widersprüche dieser Kläger. Die Blätter 1 bis 105 betreffen das Verfahren zur Beschlussfassung über die Satzung über die Erhebung wiederkehrender Straßenbeiträge, über die Beitragssatzung über die Erhebung wiederkehrender Straßenbeiträge und über die 1. Änderungssatzung zur Beitragssatzung über die Erhebung wiederkehrender Straßenbeiträge in der Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin sowie die Bekanntmachung dieser Satzungen. Die Antragsgegnerin hat diese Unterlagen nicht im Original, insbesondere auch keine Ausfertigungen der drei Satzungen im Original, nicht chronologisch nach den einzelnen nacheinander beschlossenen Satzungen aufeinanderfolgend und auch sonst oft ungeordnet und unvollständig vorgelegt. Der Berichterstatter im vorliegenden Verfahren hat der Antragsgegnerin deshalb mit Verfügung vom 21.07.2022 aufgegeben, alle Unterlagen (insbesondere Magistratsvorlagen), die der Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin bei der Beschlussfassung am 13.12.2018 über die Satzung über die Erhebung wiederkehrender Straßenbeiträgen, bei der Beschlussfassung am 12.12.2019 über die Beitragssatzung über die Erhebung wiederkehrender Straßenbeiträge sowie bei der Beschlussfassung am 17.09.2020 über die 1. Änderungsatzung zur Beitragssatzung über die Erhebung wiederkehrender Straßenbeiträge vorlagen, im Original vorzulegen. Vorzulegen seien außerdem die Protokolle des Magistrats über die Beschlussfassung über vorbereitende Vorlagen, die Protokolle der jeweiligen Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung und die jeweiligen Veröffentlichungsnachweise. Die Unterlagen seien in chronologischer Reihenfolge und mit Blattzahlen versehen vorzulegen. Die Antragsgegnerin sah sich nicht in der Lage dazu, der Verfügung des Berichterstatters vom 21.07.2022 nachzukommen und hat am 01.09.2022 lediglich einen Ausdruck der auf der Homepage der Antragsgegnerin unter der Rubrik „Stadt à Politik à Straßenbeiträge“ zusammengestellten Unterlagen vorgelegt. Das Dokument enthalte sämtliche Anträge der Fraktionen, Anfragen und deren Beantwortung, Beschlussvorlagen nebst Anlagen sowie Gutachten und Pläne, sämtliche Beschlüsse einschließlich der dazugehörigen Auszüge aus der Niederschrift sowie die Texte der beschlossenen Satzungen. Dieses Dokument stelle zugleich die vorgelegte Behördenakte dar. In dem Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin vom 01.09.2022 wurden die Beschlussfassungen über die einzelnen Satzungen noch weiter erläutert und noch weitere Anlagen (Anlagen AG 30 bis 35) vorgelegt. Die Antragsgegnerin ist damit ihrer Verpflichtung aus § 99 Abs. 1 Satz 1 VwGO zur Vorlage von Urkunden oder Akten und zur Übermittlung elektronischer Dokumente nicht nachgekommen. Vorzulegen sind dem Gericht in der Regel Originale der Verwaltungsvorgänge. Nur wenn diese elektronisch vorgelegt werden, können sie nur in elektronischer Form vorgelegt werden. Dass dies bei den Vorgängen zu den Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung der Fall ist, hat die Antragsgegnerin nicht dargelegt. Sollte dies der Fall sein, genügt es dennoch nicht, dem Gericht einen Ausdruck aus dem Internet-Auftritt vorzulegen, der nur für die Information der Bürger der Antragsgegnerin bestimmt ist und die Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung weder vollständig noch chronologisch erfasst. Weil die Antragsgegnerin auch die Originale der Ausfertigungen der drei relevanten Satzungen nicht vorgelegt hat, ist es der Kammer noch nicht einmal möglich zu prüfen, ob die Satzungen ordnungsgemäß ausgefertigt wurden und dadurch – nach ihrer Veröffentlichung in den „Y Nachrichten“ – überhaupt rechtswirksam geworden sind. Sowohl in dem im Musterklageverfahren vorgelegten Ordner als auch in dem Ordner mit dem Inhalt des Internetauftritts der Antragsgegnerin befindet sich ein Auszug aus der Niederschrift der Sitzung der Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin am 17.09.2020. An diesem Tag stand in der Stadtverordnetenversammlung unter „TOP 20 - 2020-…“ die 1. Änderungssatzung zur Beitragssatzung über die Erhebung wiederkehrender Straßenbeiträge zur Entscheidung an. Während mit den im Musterklageverfahren vorgelegten Unterlagen nur der Text der Satzung und das Abstimmungsergebnis vorgelegt wurden, sind die im Internetauftritt der Antragsgegnerin vorhandenen Unterlagen vollständiger. Hier findet sich auch die Vorlage des Magistrats an die Stadtverordnetenversammlung vom 16.09.2020 („DS-Nummer: 2020-…“). In der Vorlage des Magistrats an die Stadtverordnetenversammlung sind aber nur Ausführungen dazu enthalten, dass die Vorschrift des § 11a Abs. 3 Satz 4 KAG, nach der bei dem Vorliegen bestimmter Voraussetzungen bei wiederkehrenden Beiträgen ein beitragsfähiger Investitionsaufwand verteilt auf einen Zeitraum von höchstens 20 Jahre bei der Ermittlung des Beitragssatzes berücksichtigt werden kann, zur Anwendung kommen kann. Eine Kalkulation für den für den Zeitraum 2019 - 2021 auf 1,00 €/m² Veranlagungsfläche erniedrigten Beitragssatz für das Abrechnungsgebiet 8 X wird nicht erwähnt und war offensichtlich auch nicht beigefügt. In dem Auszug aus der Niederschrift der Stadtverordnetenversammlung findet sich dann noch die Angabe, dass der Stadtverordnete Z die Sitzung verlassen hat, und das Abstimmungsergebnis. Über die Befassung der Stadtverordnetenversammlung mit einer Kalkulation des Beitragssatzes steht in der Niederschrift nichts. Auf Bl. 68 und 75 des im Musterklageverfahren vorgelegten Ordners befindet sich eine Excel-Tabelle in DIN A 3-Format, deren Zugehörigkeit zu einer bestimmten Magistratsvorlage oder zu einer Niederschrift einer Sitzung der Stadtverordnetenversammlung nicht ersichtlich ist. Auf diesem Dokument finden sich u. a. die Überschriften „X AG 8 Laut gültiger Satzung“ und „Neuberechnung nach § 11 a Abs. 3 Satz 4“. In der rechten Spalte („m²/€“) am Ende der mit der Überschrift „X AG 8 Laut gültiger Satzung“ versehenen Angaben befindet sich die Eintragung „1,17 €“. In derselben Spalte am Ende der mit der Überschrift „Neuberechnung nach § 11 Abs. 3 Satz 4“ versehenen Angaben findet sich die Angabe „1,00 €“. Eine ähnliche Excel-Tabelle haben die Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 01.09.2022 als Anlage AG 35 eingereicht. Sie haben angegeben, dass dem Bürgermeister der Antragsgegnerin diese Tabelle, die im Schriftsatz als „Neuberechnung Beitragssatz“ bezeichnet wird, zur Vorbereitung der Sitzungen und an den Sitzungstagen vorgelegen habe und dass er diese Tabelle in der Sitzung der Stadtverordnetenversammlung am 17.09.2020 präsentiert und erläutert habe. Da diese Tabelle von der Antragsgegnerin lediglich als eine „Neuberechnung Beitragssatz“ bezeichnet wird, wird sie von der Antragsgegnerin selbst offenbar nicht als eine Kalkulation des Beitragssatzes angesehen. Sie enthält auch für die Jahre 2019 (als „WKB“ bezeichnet), 2020 und 2021 lediglich Haushaltsansätze in absoluten Zahlen; wie diese Zahlen zustande kommen, wird nicht erklärt. Selbst wenn man aber davon ausgeht, dass die Tabelle eine Beitragskalkulation sein soll, ist diese von der Stadtverordnetenversammlung nicht gebilligt worden. Allein der Umstand, dass der Bürgermeister einer Stadt der Stadtverordnetenversammlung etwas „präsentiert und erläutert“, führt nicht dazu, dass die Stadtverordnetenversammlung dem zustimmt. Auch wenn in der Stadtverordnetenversammlung nur ein Ergebnisprotokoll geführt wird, hätte eine Billigung einer Kalkulation als Grundlage einer Beitragssatzfestsetzung durch die Stadtverordnetenversammlung protokolliert werden müssen. Eine entsprechende Angabe findet sich aber in der Niederschrift über die Sitzung der Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin am 17.09.2020 nicht. Der Beitragsbescheid vom 24.01.2022 ist auch nicht deshalb rechtmäßig, weil die am 12.12.2019 von der Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin beschlossene Beitragssatzung über die Erhebung wiederkehrender Beiträge, die bei einer Unwirksamkeit der 1. Änderungssatzung zur Beitragssatzung über die Erhebung wiederkehrender Straßenbeiträge wieder zur Geltung gelangen könnte, wirksam wäre. Der in § 8 Abs. 2 dieser Satzung genannte Beitragssatz von 1,17 €/m² ist höher als der im Beitragsbescheid vom 24.01.2022 genannte Beitragssatz von 1,00 €/m²; er könnte deshalb auch Grundlage für eine niedrigere Festsetzung des Beitrags sein. Die Beitragssatzung über die Erhebung wiederkehrender Beiträge ist nämlich aus den gleichen Gründen wie die 1. Änderungssatzung zur Beitragssatzung über die Erhebung wiederkehrender Beiträge unwirksam. Auch bei der Beschlussfassung über diese Satzung am 12.12.2019 lag der Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin keine Kalkulation eines Beitragssatzes vor. Aus dem in dem Ordner, der im Musterklageverfahren vorgelegt wurde, befindlichen Auszug aus der Niederschrift der Sitzung der Stadtverordnetenversammlung ergibt sich, dass die Beschlussfassung über diese Satzung der Tagesordnungspunkt 13 („TOP 13 - 2019-…“) war. In der Niederschrift wird der Satzungstext und das Abstimmungsergebnis wiedergeben. Es ist aus der Niederschrift nicht zu ersehen, dass der Stadtverordnetenversammlung auch eine Kalkulation des Beitragssatzes bei der Beschlussfassung über die Satzung vorlag. Unter den im vorliegenden Eilverfahren aus dem Internet-Auftritt der Antragsgegnerin vorgelegten Unterlagen befindet sich auch die diesen Satzungsentwurf betreffende Vorlage des Magistrats an die Stadtverordnetenversammlung („DS-Nummer: 2019-…“). Auch in dieser wird keine Kalkulation des Beitragssatzes erwähnt. Auf Bl. 66 des im Musterklageverfahren vorgelegten Ordners befindet sich eine Tabelle, in der für „O-Ring - Grundhafte Sanierung“, „E Straße“, „S-Straße - Grundhafte Sanierung“ und „OD X L… nach Kanalbau - Grundhafte Sanierung“ bei den erstgenannten Straßen bereits ausgegebene Beträge und im Übrigen Haushaltsansätze für 2019, 2020, 2021, 2022 und 2023 genannt werden. Angegeben ist jeweils nur ein bestimmter Betrag ohne Erläuterung seines Zustandekommens. Als Summe der Bauprogramme wird ein Betrag von 7 684 629,53 Euro genannt. Pro Jahr wird ein Betrag von 1 536 925,99 Euro errechnet. Auf Bl. 67 dieses Ordners befindet sich eine mit der Überschrift „WKB Beitragsfähigeveranlagungsfläche m² pro Abrechnungsgebiet Stand 30.09.2019“ versehene Tabelle. In dieser wird bei einem „Invest“ von 1 328 209,98 Euro jeweils für die Jahre 2019, 2020 und 2021 ein „Bürgeranteil“ von 1,17 Euro angegeben. Wie die in den Tabellen für die einzelnen Jahre genannten Beträge errechnet worden sind, wird nicht erläutert. Als Kalkulationen eines Beitragssatzes können die Tabellen deshalb nicht angesehen werden. Darüber hinaus ist nicht ersichtlich, dass diese beiden Tabellen der Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin in der Sitzung am 12.12.2019 vorlagen. Auch § 8 Abs. 2 der Beitragssatzung über die Erhebung wiederkehrender Beiträge in der ursprünglichen Fassung ist folglich unwirksam, weil die Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin bei der Beschlussfassung über die Satzung keine den beschlossenen Beitragssatz begründende Kalkulation vorlag. Abschließend weist die Kammer noch darauf hin, dass die Antragsgegnerin, wenn sie sich gemäß § 11a Abs. 3 Satz 1 2. Alternative KAG dafür entscheidet, bei der Ermittlung des Beitragssatzes anstelle der jährlichen Investitionsaufwendungen vom Durchschnitt der im Zeitraum von bis zu fünf Jahren zu erwartenden Aufwendungen auszugehen, darauf achten muss, dass diese Ermittlungsmethode gewisse Risiken birgt und gewisser Vorkehrungen bedarf, um in rechtmäßiger Weise angewandt zu werden. Die Ermittlungsmethode darf insbesondere nicht als Vorfinanzierungsmöglichkeit verstanden werden. Deshalb muss die Gemeinde, wenn sie den Beitragssatz als Durchschnittssatz ermittelt, zunächst ein Investitionsprogramm für den maßgeblichen Zeitraum aufstellen, das eine Schätzung der zu erwartenden Aufwendungen zulässt. Geschieht dies nicht, so verstößt nicht nur die Festlegung des Beitragssatzes gegen das KAG, sondern es geht auch der Charakter der Abgabe als Beitrag, mit dem Aufwendungen ersetzt werden, verloren (vgl. – zur vergleichbaren Rechtslage in Rheinland-Pfalz – OVG Koblenz, Beschluss vom 12.07.1995 - 6 B 11614/95 - juris und Beschluss vom 21.08.2012 - 6 C 10085/12 - juris). Unter den von der Antragsgegnerin vorgelegten Unterlagen ist auch kein von der Antragsgegnerin aufgestelltes Investitionsprogramm (Bauprogramm), das die Art und den Umfang der von der Antragsgegnerin beabsichtigten Investitionen bezogen auf einzelne Straßen genau bezeichnet. Erst wenn ein solches Investitionsprogramm vorliegt, ist es möglich, gemäß § 11a Abs. 3 Satz 1 2. Alternative KAG den Durchschnitt der innerhalb mehrerer Jahre zu erwartenden Aufwendungen zu kalkulieren. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, weil sie unterlegen ist (§ 154 Abs. 1 VwGO). Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. In Orientierung an Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit wird wegen des Umstands, dass es im vorliegenden Verfahren allein darum geht, ob der festgesetzte Betrag sofort zu zahlen ist, ein Viertel des in dem Beitragsbescheid vom 24.01.2022 festgesetzten Betrags von 760 Euro als Streitwert festgesetzt.