Beschluss
4 K 414/21.DA
VG Darmstadt 4. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGDARMS:2021:0628.4K414.21.DA.00
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Leitsätze
1. Der Verwaltungsrechtsweg ist auch für einen Anspruch gegeben, der auf eine analoge Anwendung der in § 68 Abs. 1 IfSG genannten Vorschriften gestützt wird.
2. Ist der Rechtsweg zum Verwaltungsgericht eröffnet, entscheidet dieses nach § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG auch hinsichtlich weiterer Anspruchsgrundlagen, für die ansonsten der Zivilrechtsweg eröffnet wäre.
Tenor
Der beschrittene Verwaltungsrechtsweg ist zulässig.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Verwaltungsrechtsweg ist auch für einen Anspruch gegeben, der auf eine analoge Anwendung der in § 68 Abs. 1 IfSG genannten Vorschriften gestützt wird. 2. Ist der Rechtsweg zum Verwaltungsgericht eröffnet, entscheidet dieses nach § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG auch hinsichtlich weiterer Anspruchsgrundlagen, für die ansonsten der Zivilrechtsweg eröffnet wäre. Der beschrittene Verwaltungsrechtsweg ist zulässig. Gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 3 Satz 2 GVG hat das Gericht die Zulässigkeit des Rechtswegs durch Beschluss (vgl. § 17a Abs. 4 Satz 1 GVG) auszusprechen, wenn diese von einem Beteiligten – hier dem Beklagten – gerügt wird. Der Verwaltungsrechtsweg ist im vorliegenden Fall nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO eröffnet. Es handelt sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art, die nicht einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen ist. Der Kläger stützt den von ihm geltend gemachten Anspruch auf Entschädigung in erster Linie auf § 56 IfSG in analoger Anwendung. Nach § 68 Abs. 1 IfSG ist für Streitigkeiten über Ansprüche nach den §§ 56 bis 58 und 65 gegen das nach § 66 Absatz 1 zur Zahlung verpflichtete Land der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Dies gilt nach Auffassung der Kammer auch für einen Anspruch, der auf eine analoge Anwendung der in § 68 Abs. 1 IfSG genannten Vorschriften gestützt wird. Das Infektionsschutzgesetz weist Streitigkeiten über Ansprüche „nach den §§ 56 bis 58 und 65“ ausdrücklich den Verwaltungsgerichten zu. Es besteht insofern ein untrennbarer Zusammenhang zwischen der Anspruchsnorm in direkter Anwendung und der Frage, ob der Gesetzgeber bei ihrer Formulierung planwidrig eine Regelungslücke gelassen hat. Das OVG Berlin-Brandenburg hat seinen Beschluss vom 06.05.2021 (OVG 1 L 16/21, juris), auf den sich der Beklagte beruft, darauf gestützt, dass im dortigen Fall eine Rechtswegzuständigkeit der Verwaltungsgerichte unter keinem Gesichtspunkt erkennbar gewesen sei (ebd., Rn. 13). Diese Auffassung teilt die Kammer hier nicht. Ob eine über den Wortlaut des § 56 IfSG hinausgehende Entschädigungsregelung im Infektionsschutzgesetz planvoll oder planwidrig unterblieben ist und deswegen eine Analogie in Betracht kommt, ist Teil der materiell-rechtlichen Prüfung des geltend gemachten Anspruchs durch das durch den Kläger angerufene Gericht, hier das Verwaltungsgericht. Vor Auszahlung einer beantragten Entschädigung nach § 56 IfSG in direkter Anwendung entscheidet hierüber die zuständige Behörde durch Bescheid. Entsprechendes muss gelten, wenn der Anspruch auf § 56 IfSG in analoger Anwendung gestützt wird. Statthafte Klageart ist insofern die Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1, 2. Fall VwGO). Eine entsprechende Verpflichtung eines Hoheitsträgers zum Erlass eines solchen Verwaltungsakts nach § 35 Satz 1 HVwVfG kann durch die ordentliche Gerichtsbarkeit aber nicht zulässigerweise ausgesprochen werden. Gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG entscheidet das Gericht des zulässigen Rechtsweges den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten. Nach Satz 2 bleiben die Artikel 14 Abs. 3 Satz 4 und Artikel 34 Satz 3 des Grundgesetzes unberührt. Mit Schriftsatz vom 25.06.2021 hat der Bevollmächtigte des Klägers erklärt, im vorliegenden Verfahren vor dem Verwaltungsgericht davon abzusehen, Amtshaftungsansprüche weiter geltend zu machen. Für die damit verbleibende Prüfung, ob der geltend gemachte Anspruch sich neben bzw. statt § 56 IfSG analog auch auf einen enteignenden Eingriff, einen Anspruch aus allgemeiner Aufopferung oder auf § 64 HSOG stützen lässt, wie der Kläger vorträgt, ist das erkennende Gericht nach § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG zuständig.