Beschluss
4 L 1466/19.DA.A
VG Darmstadt 4. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGDARMS:2019:0823.4L1466.19.DA.A.00
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Leitsätze
§ 75 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist teleologisch dahingehend zu reduzieren, dass der Verweis auf § 73 AsylG nicht die Mitwirkungspflichten nach § 73 Abs. 3a AsylG umfasst.
Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: § 75 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist teleologisch dahingehend zu reduzieren, dass der Verweis auf § 73 AsylG nicht die Mitwirkungspflichten nach § 73 Abs. 3a AsylG umfasst. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Der Antrag, mit dem der Antragsteller begehrt, die aufschiebende Wirkung seiner am 8. August 2019 erhobenen Klage (Az.: 4 K 1467/19.DA.A) gegen den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 2. August 2019 anzuordnen, ist zulässig, insbesondere statthaft. Soweit der Antragsteller mit dem angefochtenen Bescheid zur mündlichen Mitwirkung im Rahmen des Widerruf-/Rücknahmeverfahrens geladen wird (Ziffer 1), ist der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung statthaft nach §§ 80 Abs. 5 Satz 1 1. Alt, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 75 Abs. 1 Satz 1 AsylG. Nach der letztgenannten Vorschrift hat die Klage gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz nur in den Fällen des § 38 Absatz 1 sowie der §§ 73, 73b und 73c aufschiebende Wirkung. Diese Vorschrift ist teleologisch dahingehend zu reduzieren, dass der Verweis auf § 73 AsylG („Widerruf und Rücknahme der Asylberechtigung und der Flüchtlingseigenschaft“) nicht die durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Asylgesetzes vom 4. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2250) neu eingefügten Mitwirkungspflichten nach § 73 Abs. 3a AsylG umfasst. Die teleologische Reduktion gehört zu den anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung. Art. 20 Abs. 3 GG verpflichtet die Gerichte „nach Gesetz und Recht“ zu entscheiden. Eine bestimmte Auslegungsmethode oder gar eine reine Wortinterpretation schreibt die Verfassung nicht vor. Der Wortlaut des Gesetzes zieht im Regelfall keine starre Auslegungsgrenze. Die Auslegung muss sich jedoch auf den Willen des Gesetzgebers stützen (siehe nur: BVerfG, Beschl. v. 23.05.2016 – 1 BvR 2230/15, 1 BvR 2231/15 –, NJW-RR 2016, 1366 Rn. 50; Beschl. v. 26.09.2011 – 2 BvR 2216/06 u.a. –, juris Rn. 57). Vorliegend entspricht es dem eindeutigen Willen des Gesetzgebers, das Verfahren zur Prüfung der Rücknahme-/Widerrufsvoraussetzungen effektiv auszugestalten und zu beschleunigen. Dies folgt neben der grundsätzlichen Einführung des § 73 Abs. 3a AsylG insbesondere aus § 73 Abs. 3a Satz 3 AsylG, wonach das Bundesamt den Ausländer mit Mitteln des Verwaltungszwangs zur Erfüllung seiner Mitwirkungspflichten anhalten soll. Nach dem ebenfalls durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Asylgesetzes vom 4. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2250) neu eingefügten § 75 Abs. 1 Satz 2 AsylG hat die Klage gegen diese Maßnahmen des Verwaltungszwangs (§ 73 Absatz 3a Satz 3) keine aufschiebende Wirkung. In den Gesetzesmaterialien hierzu heißt es (Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Inneres und Heimat v. 07.11.2018, BT-Drucks. 19/5590, S. 6): „Da Zwangsmaßnahmen des Bundesamts im Rahmen der Widerrufsprüfung (z.B. die Anordnung des persönlichen Erscheinens) selbständig mit einer Anfechtungsklage angegriffen werden können (§ 44a Satz 2 VwGO), besteht ein Risiko, dass entsprechende Klagen allein zur Verfahrensverzögerung erhoben werden. Um dieses Risiko zu minimieren, wird die aufschiebende Wirkung der Klage gegen entsprechende Zwangsmaßnahmen des Bundesamtes ausgeschlossen. Der einstweilige Rechtsschutz bleibt hiervon unberührt, so dass streitige Fragen im Rahmen des gerichtlichen Eilverfahrens zügig geklärt werden können.“ Dem damit zum Ausdruck gebrachten Willen des Gesetzgebers würde es substanziell entgegenstehen, wenn zwar nicht die Klage gegen die Zwangsmaßnahme, aber die Klage gegen die damit – in demselben Bescheid – verbundene Anordnung der Mitwirkungshandlung selbst aufschiebende Wirkung hätte. Daneben würde auch das in § 73 Abs. 3a Satz 3 AsylG geregelte intendierte Ermessen ausgehöhlt, wenn das Bundesamt zunächst den sofortigen Vollzug der Mitwirkungsverpflichtung anordnen müsste, um Mittel des Verwaltungszwangs überhaupt erst anwenden zu können (vgl. § 6 Abs. 1 VwVG). Im Hinblick auf die Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 100,00 EUR (Ziffer 2) ist der Antrag statthaft nach §§ 80 Abs. 5 Satz 1 1. Alt, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. dem bereits genannten § 75 Abs. 1 Satz 2 AsylG. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Ein Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 Satz 1 1. Alt. VwGO ist begründet, wenn das Interesse des Antragstellers an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage das öffentliche Interesse an einer sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts überwiegt. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Nach der im Eilverfahren allein möglichen summarischen Prüfung begegnet der angefochtene Bescheid des Bundesamtes vom 2. August 2019 im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 2. Hs. AsylG) keinen durchgreifenden Bedenken. Das Bundesamt hat den Antragsteller zu Recht zur mündlichen Mitwirkung im Rahmen des Widerrufs-/Rücknahmeverfahrens am 26. August 2019 um 9:00 Uhr in der Außenstelle in Heidelberg geladen (Ziffer 1) und ihm für den Fall der Nichtmitwirkung ein Zwangsgeld in Höhe von 100,00 EUR angedroht (Ziffer 2). Die Ladung zur mündlichen Mitwirkung findet ihre Rechtsgrundlage in § 73 Abs. 3a Satz 2 i.V.m. § 15 Abs. 2 Nr. 1 AsylG, wonach der Ausländer insbesondere verpflichtet ist, den mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden die erforderlichen Angaben mündlich und nach Aufforderung auch schriftlich zu machen, soweit dies für die Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen des Widerrufs oder der Rücknahme der Anerkennung als Asylberechtigter oder der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft erforderlich und dem Ausländer zumutbar ist. Der Auffassung der Antragstellerbevollmächtigten, die Neuregelung des § 73 Abs. 3a AsylG stehe in diametralem Gegensatz zur Richtlinie 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 (ABl. L 130 v. 29.06.2013, S. 60-95 – Verfahrensrichtlinie), folgt das Gericht nicht. Die in Art. 13 der Verfahrensrichtlinie statuierten Mitwirkungspflichten der Antragsteller finden nach ihrer systematischen Stellung im Kapitel II („Grundsätze und Garantien“) der Verfahrensrichtlinie, die nach ihrem Art. 3 Abs. 1 für die Aberkennung des internationalen Schutzes ebenfalls gilt, auch im Widerrufs- und Rücknahmeverfahren Anwendung (siehe hierzu im Einzelnen: Fleuß, in: BeckOK, Ausländerrecht, Kluth/Heusch, 22. Edition Stand: 01.05.2015, § 73 AsylG Rn. 60c). Die Voraussetzungen für eine mündliche Mitwirkung des Antragstellers sind vorliegend erfüllt. Diese ist erforderlich für die Prüfung der Widerrufs-/Rücknahmevoraussetzungen, weil der Antragsteller im Rahmen seines Asylverfahrens lediglich im schriftlichen Verfahren mittels eines Fragebogens zu seinen individuellen Fluchtgründen, nicht aber mündlich angehört worden ist. Entgegen der Auffassung der Antragstellerbevollmächtigten ersetzen weder das am 8. Mai 2014 durchgeführte Gespräch zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedsstaates noch die Befragung zur Vorbereitung der Anhörung gem. § 25 AsylVfG vom selben Tag eine mündliche Anhörung, weil der Antragsteller in keinem dieser Gespräche persönlich die Tatsachen vorgetragen hat, die seine Furcht vor Verfolgung begründen (vgl. § 25 Abs. 1 AsylG). Der persönliche Eindruck im Rahmen einer mündlichen Anhörung ist jedoch von besonderer Bedeutung für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit des Vorbringens eines Asylantragstellers. Ist eine solche Anhörung im Asylverfahren nicht durchgeführt worden, ist es erforderlich, diese nachzuholen, um insbesondere prüfen zu können, ob ein Rücknahmegrund vorliegt. Dabei genügt es, dass eine mündliche Anhörung nicht stattgefunden hat; weitere Anhaltspunkte für das Vorliegen von Widerrufs-/Rücknahmegründen sind nicht erforderlich. Dass dem Antragsteller die mündliche Mitwirkung vorliegend nicht zumutbar wäre, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Insbesondere handelt es sich bei der genannten Außenstelle nach den – unbestrittenen – Angaben des Bundesamtes im Schreiben vom 27. März 2019 um die örtlich nächste zum Wohnort des Antragstellers. Die auf §§ 13, 11 VwVG gestützte Androhung eines Zwangsgeldes für den Fall, dass der Antragsteller nicht erscheint und – kumulativ – keine Angaben macht, ist im Rahmen des vorliegenden Eilverfahrens ebenfalls nicht zu bestanden. Insbesondere ist das Recht des Antragstellers auf Aussageverweigerung nicht berührt, weil es sich nicht um ein Strafverfahren handelt. Da das Bundesamt nach § 73 Abs. 3a Satz 3 AsylG in der Regel verpflichtet ist, Mittel des Verwaltungszwangs zu ergreifen, ist es auch nicht ermessensfehlerhaft, dass vorliegend (noch) keine Entscheidung nach Aktenlage erfolgt ist (vgl. § 73 Abs. 3a Satz 4 AsylG). Bedenken gegen die Höhe des Zwangsgeldes bestehen ebenfalls nicht. In diesem Zusammenhang weist das Gericht jedoch darauf hin, dass eine Festsetzung des angedrohten Zwangsgeldes nicht in Betracht kommen dürfte, wenn der Antragsteller angesichts der nur noch verbleibenden Zeit bis zu dem derzeit festgesetzten Termin zur mündlichen Mitwirkung nicht erscheinen sollte, weil er von der vorliegenden Entscheidung nicht rechtzeitig Kenntnis erlangt hat. Da der Antragsteller unterlegen ist, hat er gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).