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Beschluss

4 L 727/19.DA

VG Darmstadt 4. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGDARMS:2019:0708.4L727.19.DA.00
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Leitsätze
1. Die Auskunft über eine lebensmittelrechtliche Betriebspfüfung, bei der es zu keinen Beanstandungen gekommen ist, fällt nicht in den Anwendungsbereich des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG. 2. Eine "festgestellte" nicht zulässige Abweichung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG erfordert eine rechtliche Bewertung durch die zuständige Vollzugsbehörde.
Tenor
Soweit Auskunft über die lebensmittelrechtliche Betriebsprüfung in dem B-Betrieb, B-Straße, B-Stadt erteilt werden soll, bei der keine Feststellung über nicht zulässige Abweichungen von Anforderungen getroffen wurde, wird festgestellt, dass der Widerspruch der Antragstellerin vom 17. April 2019 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 4. April 2019 aufschiebende Wirkung hat. Im Übrigen wird die aufschiebende Wirkung dieses Widerspruchs angeordnet. Die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst zu tragen hat, hat der Antragsgegner zu tragen. Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Auskunft über eine lebensmittelrechtliche Betriebspfüfung, bei der es zu keinen Beanstandungen gekommen ist, fällt nicht in den Anwendungsbereich des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG. 2. Eine "festgestellte" nicht zulässige Abweichung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG erfordert eine rechtliche Bewertung durch die zuständige Vollzugsbehörde. Soweit Auskunft über die lebensmittelrechtliche Betriebsprüfung in dem B-Betrieb, B-Straße, B-Stadt erteilt werden soll, bei der keine Feststellung über nicht zulässige Abweichungen von Anforderungen getroffen wurde, wird festgestellt, dass der Widerspruch der Antragstellerin vom 17. April 2019 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 4. April 2019 aufschiebende Wirkung hat. Im Übrigen wird die aufschiebende Wirkung dieses Widerspruchs angeordnet. Die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst zu tragen hat, hat der Antragsgegner zu tragen. Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt. Der Antrag nach §§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO hat Erfolg. Soweit ohne die Feststellung einer nicht zulässigen Abweichung von Anforderungen Auskunft über eine der beiden letzten lebensmittelrechtlichen Betriebsprüfungen in dem B-Betrieb der Antragstellerin, B-Straße, B-Stadt erteilt werden soll, ist der Eilantrag umzudeuten als Antrag auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung analog §§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO (vgl. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2017, § 80 Rn. 181). Der von der Antragstellerin gestellte Hauptantrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 17. April 2019 gegen die Verfügung des Antragsgegners vom 4. April 2019 anzuordnen, ist insoweit nicht statthaft, weil der Widerspruch bereits nach der gesetzlichen Regelung in § 80 Abs. 1 VwGO aufschiebende Wirkung hat. Der Hilfsantrag, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung vorerst zu untersagen, Informationen betreffend den Betrieb der Antragstellerin zu erteilen, ist ebenfalls nicht statthaft, da die Fälle der §§ 80 und 80a VwGO – auch in entsprechender Anwendung – vorrangig anzuwenden sind (vgl. § 123 Abs. 5 VwGO). Der so umgedeutete Antrag ist zulässig, insbesondere statthaft, und begründet, da insoweit die Voraussetzungen für eine sofortige Vollziehung nach § 80 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind und ein Fall des faktischen Vollzugs vorliegt. Gemäß § 5 Abs. 4 Satz 1 VIG haben Widerspruch und Anfechtungsklage (lediglich) in den in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nummer 1 VIG genannten Fällen keine aufschiebende Wirkung. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG hat jeder nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf freien Zugang zu allen Daten über von den nach Bundes- oder Landesrecht zuständigen Stellen festgestellte nicht zulässige Abweichungen von Anforderungen (a) des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches und des Produktsicherheitsgesetzes, (b) der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen, (c) unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich der genannten Gesetze sowie Maßnahmen und Entscheidungen, die im Zusammenhang mit den in den Buchstaben a bis c genannten Abweichungen getroffen worden sind. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG ist also Voraussetzung für den Anspruch auf freien Zugang zu allen Daten das Vorliegen einer von der zuständigen Stelle festgestellten nicht zulässigen Abweichung von Anforderungen bestimmter Rechtsvorschriften. Die Kammer folgt dabei nicht der Auffassung des Antragsgegners, dass die durch den Beigeladenen begehrte Information „wohl“ (insgesamt) unter den Anwendungsbereich des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG fallen dürfte. Die zur Begründung angeführte Auffassung (Heinicke, in: Zipfel/Rathke, Lebensmittelrecht, Stand: 172. EL Nov. 2018, VIG § 2 Rn. 16), dass dem Anwendungsbereich des VIG – unter weiter Auslegung – auch grundsätzlich Anfragen zu hygienischen Umständen der Produktion ohne konkreten Produktbezug, folglich auch Anfragen zu lebensmittelrechtlichen Kontrollen und deren Ergebnissen unterfielen, dürfte grundsätzlich zutreffend sein, berücksichtigt aber nicht, dass diese Ausführungen in der Kommentierung des § 2 VIG sich auf den allgemeinen Anspruchsinhalt des § 2 Abs. 1 VIG beziehen. Ausführungen zu den einzelnen Tatbeständen des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 7 VIG folgen in der Kommentierung ab der Randnummer 18. Weder der Kommentierung des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG (Rn. 18-28) noch der Kommentierung des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 VIG (Rn. 55-57) lässt sich entnehmen, dass ein Informationsanspruch aus § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG auch besteht, wenn keine nicht zulässige Abweichung von Anforderungen vorliegt. Im vorliegenden Fall ergibt sich aus dem Anhörungsschreiben des Antragsgegners vom 6. März 2019 an die Antragstellerin, dass eine der beiden letzten Kontrollen keine Beanstandungen ergab, sodass die beabsichtigte Information insoweit nicht in den Anwendungsbereich des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG fällt und sich ein Anspruch auf Informationszugang nur aus § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 VIG ergeben kann. Danach hat jeder nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf freien Zugang zu allen Daten über Überwachungsmaßnahmen oder andere behördliche Tätigkeiten oder Maßnahmen zum Schutz von Verbraucherinnen und Verbrauchern. Damit ist vom Gericht festzustellen, dass dem Widerspruch der Antragstellerin insoweit aufschiebende Wirkung zukommt. Der Antragsgegner ist nämlich – wie schon ausgeführt – der Ansicht, dass der von der Antragstellerin eingelegte Widerspruch „wohl“ (insgesamt) unter den Anwendungsbereich des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG falle und der von der Antragstellerin eingelegte Widerspruch nach § 5 Abs. 4 Satz 1 VIG keine aufschiebende Wirkung habe. Beim Vorliegen einer sog. faktischen Vollziehung, d.h., dann wenn Behörden irrtümlich davon ausgehen, dass einem Widerspruch oder einer Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung zukommt, kann das Verwaltungsgericht in entsprechender Anwendung des § 80 Abs. 5 VwGO feststellen, dass der Widerspruch oder die Klage aufschiebende Wirkung haben (vgl. nur Schenke, a.a.O., § 80 Rn. 181 m.w.N.). Soweit es bei einer der beiden Kontrollen zu Beanstandungen gekommen ist, deren Ergebnis der Antragsgegner dem Beigeladenen mitteilen möchte, wie dies in dem Bescheid vom 4. April 2019 bestimmt worden ist, ist der Hauptantrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 17. April 2019 gegen die Verfügung des Antragsgegners vom 4. April 2019 anzuordnen, zulässig, insbesondere statthaft (§§ 80a Abs. 3 Satz 2, 80 Abs. 5 Satz 1 1. Alt., Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO). Mit den Beanstandungen liegt grundsätzlich ein Fall des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG vor, sodass der von der Antragstellerin erhobene Widerspruch insoweit keine aufschiebende Wirkung hat. Dieser Antrag ist auch begründet. Ein Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nach §§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 Satz 1 1. Alt. VwGO ist begründet, wenn eine seitens des Gerichts vorzunehmende Abwägung ergibt, dass das private Interesse des Antragstellers an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung das öffentliche Interesse und das Interesse des Begünstigten an einer sofortigen Vollziehung überwiegt. Dies ist hier der Fall, weil die in dem Bescheid vom 4. April 2019 erklärte Absicht des Antragsgegners, dem Beigeladenen die Ergebnisse der Betriebsprüfungen mitzuteilen, offensichtlich rechtswidrig ist. Zwar ist der Landrat des Kreises Groß-Gerau die nach Landesrecht zuständige Stelle im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 VIG. § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 b VIG bestimmt, dass Stelle im Sinne des § 2 Abs. 1 VIG jede Behörde im Sinne des § 1 Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist, die auf Grund landesrechtlicher Vorschriften öffentlich-rechtliche Aufgaben oder Tätigkeiten wahrnimmt, die der Erfüllung der in § 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches genannten Zwecke oder bei Verbraucherprodukten der Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheit nach den Vorschriften des Produktsicherheitsgesetzes sowie der auf Grund des Produktsicherheitsgesetzes erlassenen Vorschriften dienen. § 2 Abs. 2 Satz 1 VIG gilt gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 VIG im Falle einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes nur, wenn der Gemeinde oder dem Gemeindeverband die Aufgaben nach diesem Gesetz durch Landesrecht übertragen worden sind. Dem Landrat des Kreises Groß-Gerau, d.h. einem Gemeindeverband, ist durch § 1 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zum Vollzug von Aufgaben auf den Gebieten des Veterinärwesens und der Lebensmittelüberwachung vom 21.03.2005 (GVBl. I S. 229) als zuständige Stelle für den Vollzug der Vorschriften auf den Gebieten des Veterinärwesens und der Lebensmittelüberwachung in den Landkreisen bestimmt worden. Eine andere Zuständigkeit nach diesem Gesetz oder nach anderen Rechtsvorschriften besteht nicht. Vielmehr besteht mit § 1 Abs. 2 des Gesetzes zur Neuordnung der Aufgaben des Landrats sowie des Oberbürgermeisters als Behörden der Landesverwaltung (Kommunalisierungsgesetz) vom 21.03.2005 (GVBl. I S. 229) eine weitere Übertragung dieser Zuständigkeit auf den Landrat durch Landesrecht. Der Bescheid des Antragsgegners ist entgegen der Auffassung der Antragstellerin auch nicht bereits formell rechtswidrig, weil diese nicht angehört worden wäre. Zum einen befindet sich in der vorliegenden Behördenakte ein an die Klägerin adressiertes Anhörungsschreiben vom 6. März 2019 mit Absendevermerk vom selben Tag, das offenbar von der Post auch nicht an den Antragsgegner zurückgeschickt worden ist. Zum anderen ist die Anhörung jedenfalls im vorliegenden Verfahren nachgeholt und ein etwaiger Formmangel damit geheilt worden (vgl. § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 HVwVfG). Die beabsichtigte Information über die Betriebskontrolle ist aber deshalb offensichtlich rechtswidrig, weil die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG nicht vorliegen. Da es sich nach dem Gesetzeswortlaut um von der zuständigen Stelle „festgestellte“ nicht zulässige Abweichungen handeln muss, geht die obergerichtliche Rechtsprechung davon aus, dass es über die reine Untersuchungstätigkeit hinaus einer rechtlichen Bewertung bedarf, die durch eine Vollzugsbehörde vorgenommen wird (vgl. Bay. VGH, Urteil vom 16.02.2017 – 20 BV 15.2208 – juris Rn. 47; OVG Lüneburg, Urteil vom 02.09.2015 – 10 LB 33/13 –, juris Rn. 57; vgl. auch Heinicke, a.a.O., VIG § 2 Rn. 24-26; BT-Drucks. 17/7374, S. 15). Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof fordert in dem genannten Urteil, dass eine rechtliche Subsumtion der Kontroll- und Untersuchungsergebnisse durch die zuständige Vollzugsbehörde erfolgt sein muss. Unabhängig von dem Inhalt der Kontrollberichte, die aus der vorgelegten Behördenakte herausgenommen worden sind, ergibt sich aus Nr. 1 des Tenors und der Begründung des Bescheids vom 4. April 2019, dass der Antragsgegner lediglich beabsichtigt, das Ergebnis der Kontrolle mitzuteilen. Abgesehen davon, dass für den Beigeladenen mit der beabsichtigten Information wenig anzufangen sein dürfte und dieser in seinem Antrag auch die Herausgabe des Kontrollberichts an ihn beantragt hat, handelt es sich dabei nicht um „festgestellte“ Abweichungen von Anforderungen, sondern lediglich um allgemeine Beschreibungen. Es ist schon nicht prüfbar, ob in dem Kontrollbericht die Mängel, die nach Ansicht der die Kontrolle durchführenden Personen vorlagen, rechtlich bewertet, d.h. zunächst die in den einzelnen Kontrollbereichen und Räumlichkeiten gemachten Feststellungen ausgeführt und diese sodann den rechtlichen Vorgaben zugeordnet werden (vgl. dazu VG Sigmaringen, Beschluss vom 18.04.2019 – 10 K 1068/19 –, juris). Vor allen Dingen möchte der Antragsgegner dem Beigeladenen aber nur das Ergebnis der Kontrolle mitteilen, ohne dabei eine – erforderliche – rechtliche Bewertung vorzunehmen. Dies führt zur offensichtlichen Rechtswidrigkeit der beabsichtigten Mitteilung des Ergebnisses dieser Betriebsprüfung. Da der Eilantrag somit schon aus den genannten Gründen insgesamt Erfolg hat, erübrigt sich ein Eingehen auf die übrigen von der Antragstellerin gegen die Rechtmäßigkeit der beabsichtigten Informationsherausgabe vorgebrachten Einwände. Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, weil er unterlegen ist (§ 154 Abs. 1 VwGO). Da sich der Beigeladene nur zur Sach- und Rechtslage geäußert, jedoch keinen Antrag gestellt hat, konnten ihm keine Kosten auferlegt werden (§ 154 Abs. 3 VwGO). Weil er damit kein Kostenrisiko eingegangen ist und das Verfahren sonst nicht wesentlich gefördert hat, entspricht es auch nicht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären (§ 162 Abs. 3 VwGO; vgl. Schenke, a.a.O., § 154 Rn. 8). Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Die Kammer hat sich dabei am Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit orientiert, der in Nr. 25.2 bei sonstigen Maßnahmen im Bereich des Lebensmittelrechts den Jahresbetrag der erwarteten wirtschaftlichen Auswirkungen, sonst den Auffangwert vorschlägt. Da die Kammer keine Anhaltspunkte für die erwarteten wirtschaftlichen Auswirkungen für die Antragstellerin bei einer Informationsgewährung hat, ist sie für die Streitwertfestsetzung vom Auffangstreitwert des § 52 Abs. 2 GKG in Höhe von 5.000 EUR ausgegangen. Wegen der Vorläufigkeit der Entscheidung des Gerichts im Eilverfahren bei Erfolg des Antrags ist dieser Wert zu halbieren.