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Beschluss

4 L 491/14.DA.A

VG Darmstadt 4. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGDARMS:2014:0509.4L491.14.DA.A.0A
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Tenor
Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 11. Februar 2014 enthaltene Abschiebungsanordnung wird angeordnet. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Entscheidungsgründe
Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 11. Februar 2014 enthaltene Abschiebungsanordnung wird angeordnet. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Der nach § 80 Abs. 5 VwGO i.V.m. § 34a Abs. 2 Satz 1 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) zulässige Eilantrag ist begründet. Einem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO ist stattzugeben, wenn eine durch das Gericht vorzunehmende Interessenabwägung ergibt, dass das private Interesse des Adressaten des Verwaltungsakts an der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs oder seiner Anfechtungsklage das von der Behörde geltend gemachte öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts überwiegt. Da es sich vorliegend nicht um einen Fall der Unbeachtlichkeit oder offensichtlichen Unbegründetheit des Asylantrags handelt, ist § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG mit dem Erfordernis der „ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit“ nicht anzuwenden. Es ist daher eine reine Interessenabwägung zu treffen, wobei auch die Erfolgsaussichten in der Hauptsache mit einzubeziehen sind, soweit sich diese bei summarischer Prüfung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes beurteilen lassen (ebenso: VG Göttingen, Beschluss vom 2. Januar 2014 – 2 B 889/13 – zitiert nach juris; VG Trier, Beschluss vom 6. November 2013 – 5 L 1539/13.TR – zitiert nach juris). Vorliegend überwiegt das Interesse des Antragstellers, da die Interessenabwägung zu dessen Gunsten ausfällt. Zwar bestehen bereits Zweifel an der Rechtmäßigkeit der in dem angefochtenen Bescheid vom 11. Februar 2014 enthaltenen Abschiebungsanordnung in die Niederlande, eine abschließende Entscheidung vermag das Gericht allerdings bei der im Eilverfahren allein möglichen summarischen Prüfung nicht zu treffen. Da mithin der Ausgang des Rechtsstreits derzeit als offen angesehen werden muss, fällt die Interessenabwägung angesichts der betroffenen Rechtsgüter – insbesondere der körperlichen Unversehrtheit – zugunsten des Antragstellers aus. Nach den vom Antragsteller vorgelegten und der im Internet zur Verfügung stehenden (teilweise englischsprachigen) Unterlagen über die Beschwerde der Konferenz Europäischer Kirchen (KEK) vor dem Europäischen Ausschuss für Soziale Rechte (ECSR) sowie der Eidesstattlichen Versicherung des Antragstellers vom 19. März 2014 ergeben sich eindeutige Hinweise darauf, dass in den Niederlanden Angehörigen einer bestimmten Gruppe abgelehnter Asylbewerber, die nicht bereit sind, in ihre Heimatländer zurückzukehren oder an ihrer Rückkehr dorthin mitzuwirken, offenbar u.a. die Obdachlosigkeit sowie fehlende Nahrungsmittelversorgung drohen können. Dieser Zustand steht in Widerspruch zu Art. 1 Abs. 1 GG, der in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG ein Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums garantiert, das jedem deutschen und ausländischen Staatsangehörigen zusteht (BVerfG, Urteil vom 28. Juli 2012 zum Asylbewerberleistungsgesetz – BvL 10/10, 1 BvL 2/11 – BVerwGE 132, 134). Hierzu zählen insbesondere die Erfordernisse für die physische Existenz eines Menschen, wie u. a. Nahrung, Kleidung, Hausrat, Unterkunft und Heizung. Auch betont das Bundesverfassungsgericht in der vorgenannten Entscheidung, dass Art. 1 Abs. 1 GG diesen Anspruch als Menschenrecht garantiere, wobei die Menschenwürde migrationspolitisch nicht zu relativieren sei und migrationspolitische Erwägungen keine geringere Bemessung der Leistungen an Asylbewerber und Flüchtlinge rechtfertige. Auch dürfe der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung existenzsichernder Leistungen nicht pauschal nach dem Aufenthaltsstatus differenzieren. Hierbei verkennt das Gericht nicht, dass nach Auffassung bspw. des VG Düsseldorf (Beschluss vom 26. Februar 2014 – 13 L 171/14.A– juris) und des VG Kassel (Beschluss vom 18. März 2014 – 6 L 16/14.KS.A) der Verlust des Anspruchs auf staatliche Leistungen für abgelehnte Asylbewerber, die nicht bereit sind, an ihrer Ausreise mitzuwirken, keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK darstellt. Selbst wenn diese Vorschrift nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), Beschluss vom 2. April 2013 – Nr. 27725/10 – Mohammad Hussein u.a. gegen die Niederlande und Italien (ZAR 2013, 336), nicht so ausgelegt werden kann, dass er die Hohen Vertragsparteien verpflichte, jede Person innerhalb des eigenen Zuständigkeitsbereichs mit einem Obdach zu versorgen, und die Regelung keine allgemeine Pflicht enthält, Flüchtlinge finanziell zu unterstützen, um ihnen einen bestimmten Lebensstandard zu ermöglichen, steht dies der vorstehenden Auslegung des Art. 1 Abs. 1 GG nicht entgegen. Denn die Europäische Menschenrechtskonvention und die Rechtsprechung des EGMR dienen auf der Ebene des Verfassungsrechts zwar als Auslegungshilfen für die Bestimmung von Inhalt und Reichweite von Grundrechten und rechtsstaatlichen Grundsätzen des Grundgesetzes. Dies allerdings nur in dem Maße, als es nicht zu einer Einschränkung oder Minderung des Grundrechtsschutzes nach dem Grundgesetz führt (BVerfG, Beschluss vom 14. Oktober 2004 – BvR 1481/04 –BVerfGE 111, 307 ). Denn nach Art. 53 EMRK ist die Konvention nämlich nicht so auszulegen, als beschränke oder beeinträchtige sie Menschenrechte und Grundfreiheiten, die in den Gesetzen einer Hohen Vertragspartei oder in einer anderen Übereinkunft, deren Vertragspartei sie ist, anerkannt werden. Daher steht die Auslegung des Art. 3 EMRK der vorstehenden Auslegung des Art. 1 Abs. 1 GG nicht entgegen. Darüber hinaus existiert auch eine „grundrechtliche Mitverantwortung“ des deutschen Staates für Sachverhalte, die im Ausland eintreten. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass diese Sachverhalte dem staatlichen Handeln noch zugerechnet werden können (BVerfG, Beschluss vom 25. September 1986 – 2 BvR 995/86 – InfAuslR 1987, 37). Eine solche ist im Falle einer Abschiebung im Hinblick auf Art. 1 Abs. 1 GG dann als gegeben anzusehen, wenn dem Ausländer im Zielstaat ein Leben droht, in dem er bei gleichzeitigem Verbot der Arbeitsaufnahme ohne jegliche staatliche Unterstützung, insbesondere im Hinblick auf Obdach und Nahrung, zurechtkommen muss. Selbst wenn man jedoch eine Zurechenbarkeit von Sachverhalten zu staatlichem Handeln davon abhängig machen wollte, dass der Ausländer alles in seiner Macht Stehende tun müsse, um sein Existenzminimum zu erhalten und ein solches nicht durch sein eigenes Verhalten zu gefährden, führt dies vorliegend nicht dazu, dass eine Abschiebung in die Niederlande derzeit als rechtmäßig betrachtet werden könnte. Auch wenn sich der Antragsteller bei seiner Rückkehr in die Niederlande bereiterklären würde, nunmehr an seiner Ausreise mitzuwirken bzw. freiwillig ausreisen zu wollen, und dies auch von ihm zu verlangen wäre, ist nach der Stellungnahme der Organisation Kerk in Actie vom 25. März 2014, der die Antragsgegnerin bislang nicht entgegengetreten ist, nicht sichergestellt, dass der Antragsteller dann Zugang zu Unterkunft und Nahrung bekäme. Nach Kerk in Actie ist nämlich die dort beschriebene Unterbringung bei abgelehnten Asylfolgeanträgen nicht mehr möglich. Wie genau in diesen Fällen vorgegangen wird, und ob nicht möglicherweise doch bei einer erklärten Mitwirkungsbereitschaft des betreffenden Ausländers das Existenzminimum in ausreichendem Umfang gewährt wird (vgl. Stellungnahme der niederländischen Regierung vom 27. September 2013 in dem Beschwerdeverfahren vor dem Europäischen Ausschuss für Soziale Rechte), muss einer Klärung im Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Da derzeit nicht sicher auszuschließen ist, dass der Antragsteller bei einer Rückkehr in die Niederlande wieder obdachlos und ohne Nahrungsmittelversorgung sein wird, überwiegt derzeit angesichts der auf dem Spiel stehenden körperlichen Unversehrtheit das Interesse des Antragstellers, vorläufig von einer Abschiebung verschont zu bleiben, das öffentliche Vollzugsinteresse. Da die Antragsgegnerin unterlegen ist, hat sie gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 83b AsylVfG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).