Beschluss
4 G 1304/07
VG Darmstadt 4. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGDARMS:2008:0415.4G1304.07.0A
3Zitate
6Normen
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 6 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
1. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen den Beitragsbescheid der Antragsgegnerin vom 31. Mai 2007, Kassenzeichen: ..., wird angeordnet, soweit die Beitragsfestsetzung den Betrag von 13.340,81 Euro übersteigt.
Im Übrigen wird der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen
3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 4.546,67 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen den Beitragsbescheid der Antragsgegnerin vom 31. Mai 2007, Kassenzeichen: ..., wird angeordnet, soweit die Beitragsfestsetzung den Betrag von 13.340,81 Euro übersteigt. Im Übrigen wird der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen 3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 4.546,67 Euro festgesetzt. I. Mit ihrem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wendet sich die Antragstellerin gegen ihre Heranziehung zu einer Vorausleistung auf den zukünftigen Straßenbeitrag für den Um- und Ausbau der Frankfurter Landstraße - Teileinrichtung Fahrbahn und Gehweg-Ost - im Gemeindegebiet der Antragsgegnerin. Die Antragstellerin ist Eigentümerin des im Erschließungsgebiet gelegenen Grundstücks Frankfurter Landstraße ... (Gemarkung Arheilgen, Flur ..., Flurstück ...). Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans "A...", der für das Grundstück der Antragstellerin u.a. Mischgebiet, eine Grundflächenzahl von 0,4 und eine Geschossflächenzahl von 1,0 festsetzt. An anderen Stellen des Plangebiets bestimmt dieser Bebauungsplan abweichende Arten der Nutzung. Die Frankfurter Landstraße verläuft in Nord-Süd-Richtung und war bis zur Fertigstellung der sogenannten Westumgehung im Jahr 1998 Teil der Bundesstraße 3 (Ortsdurchfahrt).Seit dem Frühjahr 2006 lässt die Antragsgegnerin die Frankfurter Landstraße neu gestalten; inbegriffen ist der zweigleisige Ausbau der dort verlaufenden Straßenbahntrasse und die Neuordnung des Verkehrs auf dem insgesamt etwa 2,2 km langen Teilstück dieser Straße. In der Vergangenheit waren sowohl die Fahrbahn als auch der Gehweg auf der östlichen Seite endgültig hergestellt und zum Teil erneuert worden. Mit Bescheid vom 31. Mai 2007, Kassenzeichen: ..., zog die Antragsgegnerin die Antragstellerin zu einer Vorausleistung auf den zukünftigen Straßenbeitrag für den Umbau bzw. Ausbau der "Frankfurter Landstraße - Teileinrichtung Fahrbahn und Gehweg-Ost" in Höhe von 13.640 Euro heran. Diesen Beitrag errechnete sie auf der Basis der Gesamtkosten der Baumaßnahme nach den Messflächen der erschlossenen Grundstücke. Dabei verteilte sie die Kosten der Fahrbahn zu 30 v.H. und für den Gehweg zu 50 v.H. auf die erschlossenen Grundstücke. Als Rechtsgrundlage zog sie hierbei § 11 KAG i.V.m. der städtischen Straßenbeitragssatzung heran. Aus der Grundstücksfläche (2.343 m²) und der Geschossfläche (= Grundstücksfläche x Geschossflächenzahl (1,0), multipliziert mit dem Faktor 1,5 = 3.514 m²), errechnete sie die für das Grundstück der Antragstellerin maßgebende gerundete Messfläche (5.858 m²) und multiplizierte diese mit der Meßzahl i.H.v. 2,328466227. Den sich ergebenden Vorausleistungsbetrag rundete sie auf volle 10 Euro nach unten ab. Ihren hiergegen gerichteten Widerspruch vom 12. Juni 2007 ließ die Antragstellerin nach Akteneinsicht wie folgt begründen: Dem angefochtenen Bescheid sei nicht hinreichend klar zu entnehmen, was in örtlicher Hinsicht Grundlage der Ermittlung des voraussichtlichen umlagefähigen Aufwands und der Verteilung desselben sei. Der zugrunde gelegte Abrechnungsabschnitt sei nicht genannt. Bei der Ermittlung des voraussichtlichen umlagefähigen Aufwandes und der Ermittlung der Summe der Messflächen werde von einer Abschnittbildung von der Virchow- bis zur Dürerstraße ausgegangen, wobei bisher lediglich der voraussichtliche Erschließungsaufwand bis zum Gehmerweg berücksichtigt worden sein solle. Dies sei unsachgemäß. Ferner werde die formelle Rechtmäßigkeit der Abschnittbildung bestritten. Es gebe keinen sachlich-räumlichen Grund für die Abschnittbildung, diese sei willkürlich und rechtswidrig. Die Ausbaukosten im streitbefangenen Abschnitt lägen, insbesondere aufgrund der Einmündungssituation der Virchowstraße, deutlich über den Kosten im sich anschließenden Abrechnungsabschnitt in nördlicher Richtung. Dass die Antragsgegnerin lediglich 50 v.H. des voraussichtlichen beitragsfähigen Aufwands für den Gehweg zu tragen habe, sei ermessensfehlerhaft. Der Gehweg diene tatsächlich überwiegend dem innerörtlichen Verkehr; er werde vornehmlich von den Benutzern der Straßenbahn begangen. Daher müsse die Antragsgegnerin 70 v.H. der Kosten hierfür tragen. Weiter zu Unrecht gehe die Antragsgegnerin im Hinblick auf die bauliche Ausnutzbarkeit von einer Geschossflächenzahl von 1,5 aus, angeblich weil das Grundstück im Mischgebiet liege. Tatsächlich jedoch müsse die im Bebauungsplan vorgegebene Geschossflächenzahl von 1,0 zugrunde gelegt werden (§ 8 Abs. 2 Satz 3 StrBS). Die Vorschriften der Erschließungsbeitragssatzung hätten nicht angewandt werden dürfen. Sie seien nach § 8 Abs. 2 Satz 4 der Straßenbeitragssatzung nur "im Übrigen" anwendbar. Doch auch bei unterstellter Anwendbarkeit hätte die Antragsgegnerin eine Erhöhung der Geschossfläche im Hinblick auf eine unterschiedliche bauliche oder sonstige Nutzung nach den Vorschriften der Erschließungsbeitragssatzung nur dann vornehmen dürfen, wenn - da auf das einzelne Grundstück abzustellen sei (§ 8 Abs. 2 Satz 1 der Erschließungsbeitragssatzung) - für das einzelne Grundstück diese unterschiedliche Nutzung im Ausnahmefall zulässig sei. Dies sei bei dem Grundstück der Antragstellerin allerdings nicht der Fall. Mit Bescheid vom 6. August 2007, ..., lehnte die Antragsgegnerin den Antrag der Antragstellerin auf Aussetzung der Vollziehung nach § 80 Abs. 4 VwGO ab. Am 17. Oktober 2007 beschloss der Magistrat der Antragsgegnerin u.a., dass der straßenbeitragsfähige Aufwand für den Umbau der Frankfurter Landstraße im Abschnitt Virchowstraße bis Jakob-Jung-Straße gesondert zu ermitteln und auf die in diesem Abschnitt erschlossenen Grundstücke zu verteilen sei. Zur Begründung wird darauf hingewiesen, dass nur dieser (erste) Abschnitt von überwiegender Wohnbebauung geprägt sei und ein relativ breites Straßenraumprofil aufweise, was hier eine "großzügige" Neuordnung der Flächen erlaube. Außerdem handele es sich im Gegensatz zu allen übrigen Abschnitten, die im Hinblick auf die Erhebung des Straßenbeitrags für den Umbau der Frankfurter Landstraße gebildet wurden, nur in diesem Abschnitt um die erstmalige endgültige Herstellung einer Teilanlage. Am 13. August 2007 hat die Antragstellerin durch ihre Bevollmächtigten Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes stellen und zur Begründung zunächst wesentlich auf die Widerspruchsbegründung Bezug nehmen lassen. Mit Bevollmächtigtenschriftsatz vom 14. Dezember 2007 bekräftigt und ergänzt die Antragstellerin ihr bisheriges Vorbringen und weist insbesondere darauf hin, dass der Gehweg-Ost, wie die heutigen Verkehrsgewohnheiten zeigten, insbesondere von den Benutzern der Straßenbahn begangen werde. Demgegenüber spiele der Besucher-, Kunden- oder Lieferverkehr keine dominierende Rolle, was sich auch aus der Begründung des Magistratsbeschlusses vom 17. Oktober 2007 ergebe. Die Antragstellerin beantragt, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 31. Mai 2007 anzuordnen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Der angefochtene Heranziehungsbescheid sei rechtlich nicht zu beanstanden. Rechtsgrundlage hierfür sei § 11 KAG i.V.m. der Straßenbeitragssatzung der Antragsgegnerin. Der angegriffene Vorausleistungsbescheid sei entgegen der Auffassung der Antragstellerin hinreichend bestimmt. Er lasse hinreichend deutlich erkennen, was von wem für welche Maßnahme und für welches Grundstück gefordert werde. Nicht erforderlich sei es, die Erschließungsanlage, für die der Beitrag gefordert werde, zu bezeichnen. Die Tatsache, dass die Abschnittbildung im Bescheid nicht erwähnt sei, führe nicht zu dessen Rechtswidrigkeit. Die Antragsgegnerin vertritt weiter die Auffassung, dass die ihrer Abrechnung zugrunde liegenden Abschnitte rechtmäßig gebildet worden seien. Bei dem hier gewählten Abschnitt "Virchowstraße bis Jakob-Jung-Straße/Fuchsstraße" bestehe die Besonderheit, dass hier Wohnbebauung überwiege und das - nur - hier relativ breite Straßenraumprofil von ca. 21 m eine "großzügige" Neuordnung der Flächen erlaube. Dies sei die Grundlage für den Beschluss des Magistrats der Antragsgegnerin vom 17. Oktober 2007 gewesen. Der angefochtene Vorausleistungsbescheid wäre - falls er insoweit überhaupt fehlerhaft gewesen sein sollte - durch die vom Magistrat beschlossene Abschnittbildung geheilt. Der Umstand, wonach das zuständige Amt der Antragsgegnerin bei der Festsetzung der Vorausleistung nicht den gesamten gebildeten Abschnitt abgerechnet habe, sondern nur eine Teilstrecke der Frankfurter Landstraße zwischen der Virchow- und der Dürerstraße, führe zu einer um 300 Euro höheren Belastung der Antragstellerin. Auf ihren Wunsch werde die Antragsgegnerin den Vorausleistungsbescheid aber abändern. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin habe die Antragsgegnerin für den Gehweg (Ost) richtigerweise 50 v.H. und nicht 70 v.H. der Kosten abgezogen. Dies sei satzungsgerecht. Der Gehweg diene dem Anlieger-, nicht dem innerstädtischen Verkehr und werde genutzt durch die Bewohner der Grundstücke, die dort Tätigen sowie Besucher, Kunden und Lieferanten. Richtig sei auch die dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegende Ermittlung und Verteilung des Aufwands. Nach § 8 Abs. 2 der Straßenbeitragssatzung der Antragsgegnerin sei hierbei von der Geschossflächenzahl zur Berechnung der Messfläche ausgegangen worden, die im Hinblick auf § 8 Abs. 2 Satz 6 der Erschließungsbeitragssatzung i.V.m. § 8 der Straßenbeitragssatzung mit 1,5 zu vervielfachen gewesen sei, da das Grundstück der Antragstellerin im Mischgebiet i.S. von § 6 BauNVO liege und die Frankfurter Landstraße im hier maßgebenden Abschnitt Grundstücke erschließe, die unterschiedlichen Baugebietsarten zuzuordnen seien. Auf die Aufklärungsverfügung des Berichterstatters vom 5. Februar 2008 trägt die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 6. März 2008 zu den Fragen der Höhe der Messzahlen der übrigen Abschnitte, der Herstellung von Fahrradwegen und den Herstellungszeitpunkten der Frankfurter Landstraße mit ihren Teileinrichtungen vor. Wegen weiterer Einzelheiten zum Sachverhalt und dem Vorbringen der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten dieses sowie des Verfahrens 4 G 1306/07 (1) zwischen denselben Beteiligten und auf die beigezogenen Behördenakten (7 Hefte, 3 Pläne) Bezug genommen, die sämtlich Gegenstand der Beratung der Kammer gewesen sind. II. Das nach § 80 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO statthafte Eilbegehren ist auch im Übrigen zulässig. Die besonderen Zulassungsvoraussetzungen des § 80 Abs. 6 VwGO sind erfüllt. Mit Bescheid vom 6. August 2007 lehnte es die Antragsgegnerin ab, die Vollziehung des streitgegenständlichen Beitragsbescheides nach § 80 Abs. 4 VwGO auszusetzen. Der Eilantrag ist lediglich in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin nach § 80 Abs. 5 VwGO kommt nur soweit in Betracht, als die Vorausleistungssumme von 13.340,81 Euro überschritten wird. Im Übrigen erscheint der Widerspruch unbegründet. Nach Prüfung in diesem Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat das Gericht keine ernstlichen Zweifel an der grundsätzlichen Berechtigung der Antragsgegnerin, von der Antragstellerin eine Vorausleistung auf den endgültigen Straßenbeitrag zu erheben. Nach summarischer Prüfung und Verbindlichkeit nur für das Eilverfahren hat die Kammer weder ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der grundsätzlichen Heranziehung der Antragstellerin zu einer Vorausleistung noch gibt es im gegenwärtigen Zeitpunkt Anhaltspunkte dafür, dass die Vollziehung der Beitragspflicht für die Antragstellerin im Übrigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte (vgl. insoweit § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO analog). Weder in formeller noch in materieller Hinsicht erscheint die Beitragserhebung im maßgeblichen Zeitpunkt dieser Entscheidung insoweit grundsätzlich als rechtsfehlerhaft. Zum einen genügt der Vorausleistungsbescheid der Antragsgegnerin insbesondere den Vorgaben des § 157 der Abgabenordnung (AO) i.V.m. § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Buchst. b) des Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG). Form und Inhalt des angefochtenen Abgabenbescheids sind hiernach rechtmäßig. Vor allem ist der Beitragsbescheid hinreichend bestimmt. Er lässt in ausreichender Weise erkennen, was von wem für welche Maßnahme und für welches Grundstück gefordert wird (vgl. Hess. VGH, Beschl. v. 9. Juli 1999, 5 TZ 4571/98, HGZ 2000, S. 78 m.w.N.). Mag man mit der Antragstellerin im Zeitpunkt der Begründung des Widerspruchs noch davon ausgehen, dass der Vorausleistungsbescheid insofern ein Bestimmtheitsdefizit aufweist, als er nicht mitteilt, für welchen Bereich (Abschnitt) der Frankfurter Landstraße die Vorausleistung auf den zukünftigen Straßenbeitrag erhoben wird. Doch hat die Antragsgegnerin diesen Umstand mit Magistratsbeschluss vom 17. Oktober 2007 klar- und festgestellt, dass und warum der Abschnitt von der Virchowstraße bis zur Jakob-Jung-/Fuchsstraße innerhalb der Gesamtmaßnahme neben vier weiteren Abschnitten allein abgerechnet werden soll. Zum anderen gibt es eine die Heranziehung zur Vorausleistung dem Grunde nach tragende Ermächtigungsgrundlage. Die Antragsgegnerin hat mit der Vorschrift des § 10 ihrer Satzung über die Erhebung von Straßenbeiträgen vom 15. Dezember 1971 i.d.F. vom 25. März 1986 (StrBS) von der ihr nach § 11 Abs. 10 KAG eingeräumten Möglichkeit Gebrauch gemacht, Vorausleistungen auf den Straßenbeitrag bis zur Höhe des voraussichtlichen Beitrages zu verlangen. Gegen dieses Satzungsrecht, das formell ordnungsgemäß zustande gekommen und bekanntgemacht ist, bestehen im Übrigen - bezogen auf den hier zu beurteilenden Streitgegen-stand - keine materiellen Bedenken. Die Voraussetzungen des § 10 StrBS liegen vor. Die Antragsgegnerin zog die Antragstellerin zu einer Vorausleistung auf den zukünftigen Straßenbeitrag heran, nachdem sie mit der Umsetzung der Straßenausbaumaßnahme begonnen hatte. Dem Grunde nach bestehen keine rechtlichen Bedenken, dass nach Fertigstellung der Ausbaumaßnahmen zu Lasten des Grundstücks der Antragstellerin ein Straßenbeitrag nach § 11 KAG i.V.m. den Vorschriften der Straßenbeitragssatzung der Antragsgegnerin entstehen wird. Zwar berechnete die Antragsgegnerin den Vorausleistungsbetrag im angefochtenen Bescheid lediglich hinsichtlich der Ausbaukosten für einen Teil der Frankfurter Landstraße, ohne dass sie zum damaligen Zeitpunkt einen Beschluss über die Abschnittbildung gefasst hätte. Dies holte sie erst unter dem 17. Oktober 2007 nach und heilte damit, bezogen auf den hier maßgeblichen zeitlichen Anknüpfungspunkt dieser gerichtlichen Entscheidung, den begangenen Fehler. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist die Bildung der Abschnitte nicht willkürlich. Vielmehr wird die auszubauende Straße auf einer Länge von etwa 2,2 km unter nachvollziehbaren und als sachgerecht zu beurteilenden Kriterien in insgesamt fünf Abschnitte unterteilt. Angesichts der ausführlichen Begründung des Magistratsbeschlusses der Antragsgegnerin vom 17. Oktober 2007 vermag die Kammer, jedenfalls für den hier in den Blick zu nehmenden ersten Abschnitt zwischen der Virchow- und der Jakob-Jung-Straße keine Rechtsfehler zu erkennen. Dieser Abschnitt unterscheidet sich aus rechtlichen und tatsächlichen Gründen von den in den übrigen Abschnitten bestehenden Gegebenheiten. Neben der hier in straßenbeitragsrechtlicher Hinsicht zu untersuchenden Teileinrichtung Fahrbahn und Gehweg-Ost gibt es nur in diesem Abschnitt zusätzlich eine erstmals endgültig hergestellte Teileinrichtung (Gehweg-West; vgl. Beschluss der Kammer vom heutigen Tag, 4 G 1306/07(1)). In tatsächlicher Hinsicht fällt zudem ins Gewicht, dass der erste Abschnitt der Frankfurter Landstraße ein relativ breites Straßenraumprofil (ca. 21 m) einnimmt, was - im Gegensatz zu den sich in nördlicher Richtung anschließenden weiteren, schmaleren Abschnitten - eine "großzügige Neuordnung der Fläche" ermöglicht. Weiter ist dieser Abschnitt geprägt von überwiegender Wohnbebauung, die sich in dieser Art und Weise in den übrigen Abschnitten so nicht wiederfindet. Die Kammer teilt nicht die Auffassung der Antragstellerin, wonach die gewählte Abschnittbildung fehlerhaft sei, weil im ersten Abschnitt wegen des Knotens der Frankfurter Landstraße mit der Virchowstraße gegenüber den übrigen Abschnitten mit im Vergleich deutlich höheren Kosten für die Baumaßnahme zu rechnen sei. Die von der Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 6. März 2008 vorgelegte Übersicht über die für den Straßenbeitrag maßgeblichen Messzahlen für die fünf Straßenabschnitte spricht eindeutig dagegen. Sowohl bei der gebotenen prognostischen Betrachtung der Messzahl für den Straßenbeitrag dieses Abschnitts als auch bei einer hypothetischen Untersuchung der Summe aus der Messzahl für den Straßen- und den Erschließungsbeitrag wird deutlich, dass die hinter diesen Zahlen stehenden Kosten für den ersten Abschnitt deutlich unter denjenigen der meisten übrigen Abschnitte liegen. Der Blick auf die vorliegenden Ausbaupläne, der auch zeigt, dass der Knoten mit der Virchowstraße entgegen der Darstellung der Antragstellerin fast völlig außerhalb des abzurechnenden Abschnitts liegt, belegt dies ebenfalls. Weiter entgegen der Auffassung der Antragstellerin begegnet die Einstufung des Gehwegs als im wesentlichen dem Anliegerverkehr dienend keinen rechtlichen Bedenken mit der Folge, dass die Antragsgegnerin für dessen Ausbau nach § 5 Abs. 1 Buchst. a) StrBS 50 v. H. zu tragen hat. Dieser östliche Gehweg dient nicht, wie die Antragstellerin meint, überwiegend dem innerörtlichen Verkehr. Zwar geht das Gericht mit ihr davon aus, dass mit dem Ausbau der Frankfurter Landstraße auch der öffentliche Personennahverkehr, insbesondere die Straßenbahnverbindung zwischen der Kernstadt und dem Stadtteil Arheilgen ausgebaut und gestärkt werden sollte. Hieraus folgt jedoch nicht, dass damit auch der Gehweg eine Verbindungsfunktion im innerörtlichen Sinn erhält. Vielmehr behält er auch nach der Ausbaumaßnahme seine überwiegende Funktion, den Ziel- und Quellverkehr zu und von den angrenzenden Grundstücken - auch im Hinblick auf die dort einzurichtenden Straßenbahnhaltestellen - aufzunehmen. Schließlich bestehen keine rechtlichen Bedenken gegen den von der Antragsgegnerin im angefochtenen Bescheid vorgenommenen sogenannten Artzuschlag. Dieser beträgt 1,5, hat seine Rechtsgrundlage in § 8 Abs. 2 StrBS i.V.m. § 8 Abs. 2 Satz 2 der Erschließungsbeitragssatzung der Antragsgegnerin (EBS) und verstößt im allgemeinen nicht gegen höherrangiges Recht (vgl. Hess. VGH, Urt. v. 15. Februar 1984, V OE 10/82, HGZ 1984, S. 188; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 8. Auflage 2007, § 36 RdNr. 5f. m.w.N.).Da die Frankfurter Landstraße in dem hier in den Blick zu nehmenden Abrechnungsabschnitt Grundstücke erschließt, für die der rechtsgültige Bebauungsplan "A16 - Am Gehmerweg" unterschiedliche Arten der baulichen Nutzung (allgemeines Wohngebiet und Mischgebiet) festsetzt, war der Ausbauaufwand nach § 8 Abs. 2 Satz 1 StrBS im Verhältnis der Summen aus den Grundstücksflächen und den zulässigen Geschossflächen zu verteilen, was die Antragstellerin auch insoweit nicht angreift. Entgegen ihrer weiteren Auffassung durfte die Antragsgegnerin im Hinblick auf die Lage des Grundstücks der Antragstellerin im Mischgebiet die Geschossfläche mit 1,5 multiplizieren. Wenn die Antragstellerin in diesem Zusammenhang vorträgt, dass die Aufwandverteilung nach § 8 Abs. 2 StrBS nur über die Grundstücks- und die (einfache) Geschossfläche erfolgen dürfe, ohne die Vorschrift des § 8 EBS i.V.m. § 8 Abs. 2 Satz 3 StrBS heranzuziehen, folgt die Kammer dieser Auffassung nicht. Die genannte erschließungsbeitragsrechtliche Vorschrift kommt über die Rechtsgrundverweisung des § 8 Abs. 2 Satz 3 StrBS zur Anwendung und gilt, wie der Wortlaut dieser Verweisung "im übrigen" klar ausdrückt, neben der Verteilungsvorschrift des § 8 Abs. 2 Satz 1 - 3 StrBS. Dabei ist bei der Prüfung, ob eine unterschiedliche bauliche oder sonstige Nutzung mit der Folge des Artzuschlags besteht oder nicht, auf die bauplanungsrechtlichen Festsetzungen im gesamten Abrechnungsgebiet zu schauen und nicht lediglich, wie die Antragstellerin irrtümlich meint, auf das einzelne Grundstück. Sinn und Zweck des so zu verstehenden Artzuschlages ist es, den vergleichsweise höheren Erschließungsvorteil, bezogen auf diejenigen Grundstücke beitragsgerecht zu berücksichtigen, die wie jenes der Antragstellerin (Mischgebiet) im Vergleich zu anderen Grundstücken im Abrechnungsgebiet (allgemeines Wohngebiet) eine wirtschaftlich gesehen höhere Ausnutzungsmöglichkeit aufweisen. Die Kammer hat jedoch ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des erhobenen, über die Summe von 13.340,81 Euro hinausgehenden Vorausleistungsbetrags. In dieser übersteigenden Höhe ist im maßgeblichen Zeitpunkt dieser Entscheidung kein Straßenbeitrag zu Lasten des Grundstücks der Antragstellerin absehbar. Die Antragsgegnerin hat, wie sie in der Antragserwiderung auch einräumt, lediglich einen Teil des ersten Bauabschnitts abgerechnet, nämlich lediglich die Kosten für die Erneuerung der Frankfurter Landstraße von der Virchow- bis zur Dürerstraße und hat diese Kosten auch lediglich auf die in diesem Bereich liegenden erschlossenen Grundstücke verteilt. Dadurch errechnete sie gegenüber der korrekten Abrechnung des vollständigen ersten Abschnitts (Virchow- bis Jakob-Jung-Straße) fälschlich einen um 299,19 Euro höheren Vorausleistungsbetrag als dies bei zutreffender Abrechnung des ersten Abschnitts gerechtfertigt wäre. Hinsichtlich dieser zu hoch festgesetzten Differenzsumme der Vorausleistung wird die Antragstellerin im Widerspruchsverfahren voraussichtlich obsiegen. Insoweit war durch die Kammer die aufschiebende Wirkung dieses Widerspruchs anzuordnen, im Übrigen der Eilantrag zurückzuweisen. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin nach § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO zu tragen; die Antragsgegnerin ist nur zu einem geringen Teil unterlegen. Das Gericht hielt es für sachgerecht, den Wert des Streitgegenstandes nach § 63 Abs. 2 Satz 1, § 53 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 3 GKG festzusetzen und hierbei von der streitgegenständlichen Beitragsforderung auszugehen, diese allerdings im Hinblick auf die Vorläufigkeit dieses Rechtsschutzverfahrens nur mit einem Drittel festzusetzen.