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Urteil

4 E 2602/03

VG Darmstadt 4. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGDARMS:2006:0614.4E2602.03.0A
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Leitsätze
Ein vor Veröffentlichung des Fertigstellungsbeschlusses erlassener Heranziehungsbescheid wird nicht wirksam, wenn der Fertigstellungsbeschluss erst nach Ablauf der Festsetzungsfrist veröffentlicht wird.
Tenor
Die Bescheide der Beklagten vom 26.10.1999 in der Fassung der Widerspruchsbescheide der Beklagten vom 24.9.2003 werden aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein vor Veröffentlichung des Fertigstellungsbeschlusses erlassener Heranziehungsbescheid wird nicht wirksam, wenn der Fertigstellungsbeschluss erst nach Ablauf der Festsetzungsfrist veröffentlicht wird. Die Bescheide der Beklagten vom 26.10.1999 in der Fassung der Widerspruchsbescheide der Beklagten vom 24.9.2003 werden aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Über die Klage konnte der Berichterstatter ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil sich die Beteiligten mit dieser Verfahrensweise einverstanden erklärt haben (§ 87a Abs. 2, 3, 101 Abs. 2 VwGO). Die zulässige Klage ist begründet. Die Bescheide vom 26.10.1999 und die Widerspruchsbescheide vom 24.9.2003 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO). Die Festsetzung von Beiträgen für die Erweiterung der Kanalisation im Y. im Ortsteil Z. der Beklagten ist nicht mehr zulässig, weil zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Beitragsforderung die Festsetzungsfrist abgelaufen war. Gemäß § 11 Abs. 9 Satz 1 des Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) entsteht die Beitragspflicht mit der Fertigstellung der Einrichtung. Gemäß § 11 Abs. 9 Sätze 2 und 3 KAG stellt der Gemeindevorstand den Zeitpunkt der Fertigstellung fest und gibt diese Feststellung öffentlich bekannt. § 11 Abs. 9 KAG regelt das Entstehen der Beitragspflicht. Die Beitragspflicht entsteht zum einen mit der Fertigstellung der Einrichtung. Nach dem hessischen Beitragsrecht muss dazu aber noch hinzukommen, dass der Gemeindevorstand den Zeitpunkt der Fertigstellung feststellt und diese Feststellung öffentlich bekannt gemacht wird. Die zweite Voraussetzung des § 11 Abs. 9 KAG, dass der Zeitpunkt der Fertigstellung durch den Gemeindevorstand festgestellt wird und diese Feststellung bekannt gemacht wird, stellt keine unbeachtliche Formvorschrift dar, sondern ist Voraussetzung für die Geltendmachung der Beitragsforderung. Die Feststellung der Fertigstellung der Einrichtung und die Veröffentlichung dieser Feststellung dient der Information der Bürger darüber, dass in der nächsten Zeit eine Beitragserhebung bevorsteht. Der hessische Gesetzgeber hat sich bewusst dafür entschieden, ein solches Verfahren vorzusehen. Da es ausdrücklich im Gesetz geregelt ist, stellt die Feststellung der Fertigstellung und die Veröffentlichung dieser Feststellung eine Voraussetzung für das Geltendmachen der Beitragsforderung dar. Diese Auffassung entspricht auch der Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs. Die in § 11 Abs. 9, Sätze 2 und 3 KAG vorgeschriebene Feststellung und ihre öffentliche Bekanntmachung müssen zur Fertigstellung der Einrichtung notwendig hinzutreten, damit die Beitragspflicht mit der Fertigstellung der Einrichtung entstehen – richtiger: entstanden seien – kann (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 31.5.1979, Az: V OE 18/78, HSGZ 1980, 61, 64). Der Fertigstellungsbeschluss ist somit für die Entstehung der Beitragspflicht „notwendig“ (so die Formulierung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs im Urteil vom 10.9.1980, Az: V OE 73/77, HSGZ 1981, 350, 352). In einer späteren Entscheidung formuliert der Hessische Verwaltungsgerichtshof, dass der Fertigstellungsbeschluss „erforderlich“ sei (vgl. Urteil vom 12.9.1990, Az: 5 UE 479/86, HSGZ 1991, 262, 263). Soweit die Beklagte darauf verweist, dass der Fertigstellungsbeschluss nach der Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs nicht „konstitutiv“ sei, ist dies nur insoweit zutreffend, als nach der angeführten Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs der Gemeinde durch den Fertigstellungsbeschluss nicht die Möglichkeit eingeräumt werden soll, einen von der wirklichen Beendigung der Arbeiten abweichenden Zeitpunkt willkürlich festzulegen. Im Bezug auf den festgestellten Zeitpunkt ist der Fertigstellungsbeschluss nicht konstitutiv. Er stellt aber nach der eindeutigen Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs eine Voraussetzung für das Entstehen der Beitragsforderung dar. Nach der Auffassung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. das Urteil vom 31.5.1979, a.a.O.) besteht von der tatsächlichen Fertigstellung der Anlage bis zur Feststellung und ihrer öffentlichen Bekanntmachung ein Schwebezustand, um dessen Beendigung die Gemeinde bemüht sein muss, damit nicht zwischen der Feststellung und dem Ende der Verjährungsfrist, die mit der Entstehung der Beitragspflicht zu laufen begonnen hat, zu wenig Zeit für die Heranziehung der Beitragspflichtigen verbleibt. In dem ebenfalls schon angeführten Urteil vom 12.9.1990 führt der Hessische Verwaltungsgerichtshof aus, dass diese Konstruktion die Gemeinden dazu zwingt, den erforderlichen Fertigstellungsbeschluss so rechtzeitig zu fassen, dass die bereits mit der Anspruchsentstehung im Zeitpunkt der tatsächlichen Fertigstellung beginnende Festsetzungsfrist bei der Heranziehung der Abgabepflichtigen noch nicht abgelaufen ist. Im vorliegenden Fall gibt es für das Gericht keine Anhaltspunkte dafür, dass der von der Beklagten im Fertigstellungsbeschluss festgestellte Fertigstellungszeitpunkt (12.10.1995) nicht zutreffend sei. Auch die Vertreter der Beklagten haben im Erörterungstermin nochmals bestätigt, dass sie auch davon ausgehen, dass dieser Fertigstellungszeitpunkt zutreffend sei. Die Festsetzungsfrist für den Beitrag begann somit im Oktober 1995 zu laufen. Die Länge der Festsetzungsfrist und ihr Beginn ergibt sich aus den §§ 169, 170 der Abgabenordnung (AO), die anwendbar sind, weil § 4 Abs. 1 Nr. 4b KAG diese Bestimmungen auf kommunale Abgaben für entsprechend anwendbar erklärt mit der Maßgabe, dass die Festsetzungsfrist nach § 169 Abs. 2 Satz 1 AO einheitlich vier Jahre beträgt. Da nach § 170 Abs. 1 AO die Festsetzungsfrist mit dem Ablauf des Kalenderjahres beginnt, in dem die Abgabe entstanden ist, und die Festsetzungsfrist vier Jahre beträgt, endete die Festsetzungsfrist mit Ablauf des Jahres 1999. Wenn man die Voraussetzungen des § 11 Abs. 9 Sätze 2 und 3 KAG für das Entstehen der Beitragspflicht außer Acht lässt, ist der Heranziehungsbescheid somit innerhalb der Festsetzungsfrist erlassen worden. Nach den obigen Ausführungen führt der Erlass des Beitragsbescheids im vorliegenden Fall aber noch nicht zum Entstehen der Beitragsforderung, weil die für das Entstehen der Beitragsforderung erforderliche Feststellung der Fertigstellung der Einrichtung und die Veröffentlichung dieser Feststellung noch nicht erfolgt war. Diese Feststellung wurde vom Gemeindevorstand der Beklagten erst am 27.8.2003 getroffen und am 12.9.2003 veröffentlicht. Erst mit der Veröffentlichung der Feststellung der Fertigstellung hätte die Beitragsforderung entstehen können. Insoweit ist es nach Auffassung des Gerichts nicht erforderlich, einen Heranziehungsbescheid, der vor Veröffentlichung des Fertigstellungsbeschlusses erlassen wurde, nochmals zu erlassen. Es ist vielmehr so, dass ein schon erlassener Heranziehungsbescheid, wenn kein Fertigstellungsbeschluss vorliegt, zunächst nicht wirksam ist. In dem Zeitpunkt, in dem ein Fertigstellungsbeschluss gefasst und veröffentlicht wird, wird dann ein Heranziehungsbescheid wirksam. Im vorliegenden Fall konnten die Heranziehungsbescheide aber deshalb nicht wirksam werden, weil zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des Fertigstellungsbeschlusses die Festsetzungsfrist schon abgelaufen war. Nach Ablauf der Festsetzungsfrist ist eine Abgabenfestsetzung nicht mehr möglich (§ 169 Abs. 1 Satz 1 AO i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 4b KAG). Entgegen der Ansicht der Beklagten ist eine nachträgliche Heilung des Mangels des Bescheides, dass der Fertigstellungsbeschluss bei Bekanntgabe des Heranziehungsbescheides noch nicht gefasst und veröffentlicht war und bis zum Ablauf der Festsetzungsfrist ein solcher Fertigstellungsbeschluss auch nicht gefasst wurde, nicht möglich. Eine Heilungsmöglichkeit müsste im Kommunalabgabengesetz oder in der Abgabenordnung geregelt sein. Solche Regelungen gibt es aber weder im KAG noch in der AO. § 3 KAG ermächtigt Gemeinden lediglich dazu, Abgabensatzungen mit rückwirkender Wirkung zu erlassen. Im vorliegenden Fall geht es aber nicht um die rückwirkende Wirkung einer Abgabensatzung, sondern um die Entstehung und die Geltendmachung der Beitragspflicht nach § 11 Abs. 9 KAG. Die Heranziehungsbescheide vom 26.10.1999 und die Widerspruchsbescheide vom 24.9.2003 waren deshalb aufzuheben, weil die Beitragsfestsetzung nicht mehr zulässig war, da die Festsetzungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Heranziehungsbescheids am 12.9.2003 bereits abgelaufen war. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, weil sie unterlegen ist (§ 154 Abs. 1 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Beschluss Der Streitwert wird auf 14.341,70 EUR festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 13 Abs. 2 GKG i.d.F. vor Inkrafttreten des Kostenrechtmodernisierungsgesetzes vom 5.5.2004 (BGBl I Seite 718). Die Klägerin ist Eigentümerin der Grundstücke in der Gemarkung Z., Flur 1, Flurstücke 119/1 und 117 (A-Straße 6 und 10). Die Beklagte vervollständigte in den Jahren 1994/1995 die Kanalisation in ihrem Ortsteil Z.. Dabei wurden der Y. und die X. erstmals an die Kanalisation angeschlossen. Mit Bescheiden vom 26.10.1999 zog die Beklagte die Klägerin als Eigentümerin der Grundstücke A-Straße 6 und 10 zur Zahlung von Beiträgen für die Erweiterung des Kanalnetzes im Ortsteil Z., Y. und X., heran. Die Beiträge wurden auf 20.765,81 DM bzw. 16.071,05 DM festgesetzt. Da Vorausleistungen i.H.v. 14.588,56 DM bzw. von 11.290,36 DM zu berücksichtigen waren, ergaben sich zu zahlende Beiträge von 6.177,25 DM und von 4.780,69 DM. Mit Schreiben vom 22.11.1999 legte die Klägerin Widersprüche gegen die Bescheide vom 26.10.1999 ein, die sie damit begründete, dass der Kanal mangelhaft hergestellt sei. Der Gemeindevorstand der Beklagten beschloss am 27.8.2003, dass die Arbeiten für das Verschaffen einer erstmaligen Anschlussmöglichkeit an eine Sammelleitung im Ortsteil Z., Y./X., am 12.10.1995 abgeschlossen wurden. Der Beschluss wurde in den „A-Stadt Nachrichten“ Nr. 37/2003 vom 12.9.2003 bekannt gemacht. Auf die Widersprüche hin wurde durch Widerspruchsbescheide vom 24.9.2003 der zu zahlende Beitrag für das Grundstück A-Straße 6 auf 8.084,76 Euro (15.812,41 DM) und der zu zahlende Beitrag für das Grundstück Y. 10 auf 6.256,94 Euro (12.237,52 DM) festgesetzt. Im Übrigen wurden die Widersprüche zurückgewiesen. Zur Begründung der Zurückweisung wurde angeführt, dass das Kanalnetz im Bereich Y. und X. im Zeitraum vom 13.9.1994 bis zum 6.10.1995 erweitert worden sei. Die Voraussetzungen für die Heranziehung zu Beiträgen nach dem Hessischen Kommunalabgabengesetz lägen vor. Die VOB-Abnahme sei am 12.10.1995 erfolgt; am 29.9.2002 sei im Rahmen einer TV-Befahrung festgestellt worden, dass sich der Kanal in einem ordnungsgemäßen Zustand befinde. Die Klägerin hat am 28.10.2003 Klage erhoben. Die Klägerin ist der Ansicht, dass der Kanal nicht ordnungsgemäß hergestellt sei. Die Klägerin beantragt sinngemäß, die Bescheide vom 26.10.1999 in der Fassung der Widerspruchsbescheide vom 24.9.2003 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Ansicht, dass der Kanal ordnungsgemäß hergestellt sei. Die Heranziehungsbescheide seien vor Ablauf der Frist für die Festsetzungsverjährung ergangen. Die persönliche Beitragspflicht entstehe mit der Fertigstellung der Einrichtung. Die Entstehung der Beitragspflicht hänge nicht von dem Fertigstellungsbeschluss und dessen ortsüblicher Bekanntmachung ab. Der Fertigstellungsbeschluss sei rein deklaratorisch. Es handele sich um eine reine Formalie, die jederzeit nachträglich geheilt werden könne. Es entspreche auch der Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs, dass der Fertigstellungsbeschluss nicht „konstitutiv“ sei. Da der Fertigstellungsbeschluss lediglich Auskunft über den Fertigstellungszeitpunkt geben solle, sei nicht ersichtlich, inwiefern dieser Fertigstellungsbeschluss nicht nachgeholt werden könne. Der Berichterstatter hat mit den Beteiligten die Sach- und Rechtslage am 17.3.2006 erörtert. Die Vertreter der Beklagten haben dabei angegeben, dass sie davon ausgingen, dass das im Fertigstellungsbeschluss angegebene Datum der Fertigstellung (12.10.1995) zutreffend sei. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Gegenstand der Entscheidungsfindung sind auch 3 Hefte und 2 Bände Verwaltungsvorgänge der Beklagten, 2 Pläne und die Gerichtsakte 4 E 1701/03(2) nebst dort beigezogener 4 Hefte Verwaltungsvorgänge gewesen.