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Beschluss

4 G 303/06

VG Darmstadt 4. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGDARMS:2006:0529.4G303.06.0A
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Tenor
1. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen. 2. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. 3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.012,76 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen. 2. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. 3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.012,76 Euro festgesetzt. I. Die Antragstellerin wendet sich gegen ihre Heranziehung zu einem Straßenbeitrag für den Ausbau des ersten Abschnittes der O.-Straße im Gemeindegebiet der Beklagten. Die Antragstellerin ist Eigentümerin des in der Gemarkung E., Flur 1, gelegenen und mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks, Flurstück 1792, welches eine Fläche von 698 qm hat. Dieses Grundstück liegt an der Stichstraße "A.", die insgesamt etwa 75 m lang, am hinteren Ende mit einem Wendehammer versehen ist und von der O.-Straße abzweigt. An ihr liegen insgesamt, d.h. zusammen mit den beiden Eckgrundstücken - zehn Grundstücke an, die mit Wohnhäusern bebaut sind. Im Jahr 2004 ließ die Antragsgegnerin die O.-Straße im Abschnitt von der Einmündung der D. Landstraße bis zur Einmündung der A.-Straße hinsichtlich des Straßenkörpers grundhaft erneuern und auch eine neue Beleuchtungsanlage herstellen. Mit Beschluss des Gemeindevorstands der Antragsgegnerin vom 30. September 2005, bekanntgemacht in der "Langener Zeitung (Egelsbacher Nachrichten)" am 7. Oktober 2005, stellte der Gemeindevorstand der Antragsgegnerin fest, dass das vorerwähnte Teilstück der O.-Straße, im Beschluss als "Abrechnungsabschnitt I" bezeichnet, fertiggestellt und nutzbar sei. Die Fertigstellung wurde für diesen Abschnitt auf den 14. September 2004 (Eingang der Schlussrechnung) festgesetzt. Ausweislich dieses Beschlusses beabsichtigte die Antragsgegnerin, die O.-Straße zukünftig in zwei weiteren Abschnitten auszubauen. Mit Bescheid vom 16. Januar 2006, 5.7040.6000061.4, zog die Antragsgegnerin die Antragstellerin zu einem Straßenbeitrag für das genannte Grundstück i.H.v. 3.038,27 Euro heran. Ihren am 23. Januar 2006 erhobenen Widerspruch begründete die Antragstellerin zum einen damit, dass die ausgebaute O.-Straße und die Straße "A." zwei selbständige, unabhängig voneinander bestehende Erschließungsanlagen seien. Insbesondere stelle die Straße "A." kein sogenanntes bloßes "Anhängsel" der O.-Straße dar. Dies ergebe sich aus dem optischen Eindruck. Die Antragstellerin bezweifelte ferner die Abhängigkeit der Stichstraße "A." von der ausgebauten Hauptstraße. Sie wies ferner darauf hin, dass die ausgebaute Hauptstraße ihrer Funktion nach überwiegend den innerörtlichen Durchgangsverkehr aufnehme, während die hiervon abzweigende Stichstraße "A." lediglich dem Anliegerverkehr zu dienen bestimmt sei. Dementsprechend unterscheide die Straßenbeitragssatzung der Antragsgegnerin auch im Hinblick auf die Verteilung des beitragsfähigen Aufwands nach der Verkehrsbedeutung.Schließlich wies die Antragstellerin noch auf den Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 30. Januar 1998, 9 M 2815/96, hin. Den Antrag der Antragstellerin, die Vollziehung des angefochtenen Beitragsbescheids auszusetzen, lehnte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 13. Februar 2006 ab. Am 17. Februar 2006 hat die Antragstellerin um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Diesen lässt sie unter Vertiefung und Ergänzung ihres bisherigen Vorbringens begründen. Sie vertritt die Auffassung, dass im hier zu betrachtenden Fall eine Ausnahme von der so genannten "100-Meter-Rechtsprechung" des Bundesverwaltungsgerichts gegeben sei. Diese besonderen Umstände im Hinblick auf Ausdehnung, Zahl der erschlossenen Grundstücke und das Maß der Abhängigkeit der Straße "A." geböten es, diese Stichstraße nicht als lediglich unselbständigen Bestandteil (Anhängsel) der O.-Straße anzusehen, sondern als eine selbständige Verkehrsanlage. Außerdem ließ die Antragstellerin erneut darauf hinweisen, dass beide Straßen straßenbaubeitragsrechtlich unterschiedlichen Kategorien zugeordnet seien, was es ebenfalls verbiete, beide Straßen als eine Anlage zusammenzufassen. Die Antragstellerin beantragt sinngemäß, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Beitrags- bescheid der Beklagten vom 16. Januar 2006 anzuordnen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Sie begründet dies im Wesentlichen damit, dass die Stichstraße "A." ein unselbständiges Anhängsel der O.-Straße sei. Vor dem Hintergrund der von der Antragstellerseite erwähnten Rechtsprechung und Kommentierung sei das Maß der Abhängigkeit zwischen der Stichstraße und der O.-Straße von entscheidender Bedeutung. Die Straße "A." ähnele im Grunde genommen einer Zufahrt und sei als Sackgasse auf die O.-Straße angewiesen. Ansonsten bestehe keine Verbindung mit dem übrigen Straßennetz. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin könne die unterschiedliche Verkehrsbedeutung der beiden Straßen nicht zu der Annahme führen, es lägen zwingend zwei Verkehrsanlagen vor. In diesem Zusammenhang zitiert die Antragsgegnerin aus einem Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 30. Januar 2002, 6 E 3947/99, das sich mit der von der Antragstellerin zitierten Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts ablehnend auseinandersetzt, und dem sich die Antragsgegnerin anschließt. Wegen weiterer Einzelheiten zum Sachverhalt und dem Vorbringen der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie auf die von der Antragsgegnerin vorgelegten Behördenakten (2 Ordner) Bezug genommen, die Gegenstand der Beratung der Kammer gewesen sind. II. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist statthaft nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der Widerspruch der Antragstellerin gegen den Abgabenbescheid der Antragsgegnerin vom 16. Januar 2006 hat nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO keine aufschiebende Wirkung.Das Eilbegehren ist auch sonst zulässig. Insbesondere ist die Voraussetzung des § 80 Abs. 6 VwGO erfüllt. Die Antragsgegnerin hat den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung abgelehnt. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen den Beitragsbescheid kommt nicht in Betracht. Nach Prüfung in diesem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes hat die Kammer keine ernstlichen Zweifel i.S.d. § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO an der Rechtmäßigkeit dieses Bescheides vom 16. Januar 2006. Nach summarischer Prüfung und mit Verbindlichkeit nur für das Eilverfahren hat die Antragsgegnerin den Straßenbeitrag für den Ausbau der O.-Straße im Abrechnungsabschnitt I mit Bescheid vom 16. Januar 2006 zu Recht festgesetzt.Zur weiteren Begründung bezieht sich die Kammer auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Beitragsbescheids mit folgender Ergänzung: Das Vorbringen der Antragstellerin in diesem gerichtlichen Verfahren führt zu keiner anderen rechtlichen Einschätzung. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin geht die Kammer davon aus, dass das Grundstück der Antragstellerin von der O.-Straße erschlossen ist, da die Stichstraße "A.", an die es angrenzt, keine selbständige Erschließungsanlage ist, sondern Teil der O.-Straße, deren Straßenkörper grundhaft erneuert worden ist. Deshalb war die Parzelle 1792 der Antragstellerin bei der Verteilung des Aufwandes für diesen Ausbau satzungsgerecht zu berücksichtigen. Bei der Beantwortung der- hier streitigen - Frage, ob eine Stichstraße eine selbständige Erschließungsanlage ist oder ob sie Teil der Straße ist, in die sie einmündet, ist von einer natürlichen Betrachtungsweise auszugehen und dabei auf das äußere Erscheinungsbild abzustellen, das durch die tatsächlichen Verhältnisse (z.B. Straßenführung, -breite, -länge und -ausstattung) geprägt wird. Insoweit deckt sich der Anlagenbegriff des Hessischen Straßenbaubeitragsrechts im Wesentlichen mit dem des Erschließungsbeitragsrechts (vgl. Hess. Verwaltungsgerichtshof, Beschl. vom 6. Dezember 2005, HGZ 2006, 56).Von Belang für die Beurteilung der erschließungsrechtlichen Selbständigkeit einer Verkehrsanlage ist zudem ihre Beschaffenheit, die Zahl der durch sie erschlossenen Grundstücke und vor allem das Maß der Abhängigkeit zwischen ihr und der Straße, in die sie einmündet. Zu Recht weist die Antragsgegnerin in ihrer Erwiderung darauf hin, dass das Maß der Abhängigkeit ein wichtiges Kriterium darstelle. Es ist deshalb von besonderer Bedeutung, weil eine Stichstraße ausschließlich auf die Straße angewiesen ist, von der sie abzweigt, sie darin einer Zufahrt ähnelt und deshalb in aller Regel der Eindruck der Unselbständigkeit besteht, es sei denn, im Einzelfall lägen besondere Umstände des äußeren Bildes vor, die die Stichstraße als selbständig erscheinen ließen. Dementsprechend ist grundsätzlich eine öffentliche, für das Befahren mit Kraftfahrzeugen aller Art vorgesehene, bis zu 100 m lange und nicht verzweigte Sackgasse, die eine ihrer Ausdehnung angemessene Anzahl von Grundstücken erschließt, als erschließungsrechtlich unselbständig und als Bestandteil der Anbaustraße anzusehen, in die sie einmündet (vgl. Hess. Verwaltungsgerichtshof, a.a.O., m.w.N; Bundesverwaltungsgericht, Urt. vom 25. Januar 1985, NVwZ 1985, S. 753 ). Von diesen grundsätzlich auch für das Ausbaubeitragsrecht geltenden Grundsätzen ausgehend ist die Straße "A." als unselbständige Stichstraße anzusehen. Sie zweigt von der O.-Straße ab und erschließt auf einer Länge von etwa 75 m zwei Eck- und acht weitere mit Wohnhäusern bestandene Grundstücke und endet in einer als Wendehammer anzusehenden Verbreiterung. Angesichts dieser Gegebenheiten und insbesondere anhand der dem Gericht vorliegenden Lichtbilder stellt sich diese Stichstraße für die Kammer als das einer Grundstückszufahrt ähnelnde Anhängsel der O.-Straße dar, von der sie abzweigt bzw. in die sie einmündet. Zusammen mit der O.-Straße, auf die sie in jeder Verkehrsbeziehung angewiesen ist, vermittelt sie einen einheitlichen Charakter. Weder das auf den Lichtbildern dargestellte äußere Erscheinungsbild noch die Art und Weise der Bebauung der anliegenden Grundstücke und schon gar nicht die Länge von deutlich unter 100 Metern können die Auffassung der Antragstellerin von der Straße "A." als einer selbständigen Verkehrsanlage untermauern. In Frage stellen konnte die Antragstellerin dieses Angewiesensein auch nicht dadurch erfolgreich, dass sie auf die Möglichkeit hinwies, das übrige Straßennetz der Antragsgegnerin auch über die A.-Straße erreichen zu können. Hierbei verkennt die Antragstellerin, dass die A.-Straße von der Stichstraße "A." durch die O.-Straße getrennt ist, d.h. die A.-Straße nicht ohne zwischengeschaltete Nutzung der O.-Straße erreichbar ist und dies nicht, wie die Antragstellerin meint, nur durch Überqueren der O.-Straße, sondern vielmehr durch ein Befahren derselben auf kurzer Strecke. Die A.-Straße stellt sich nach der gebotenen natürlichen Betrachtungsweise nämlich nicht als Verlängerung der Stichstraße "A." über die O.-Straße hinaus dar, sondern sie mündet versetzt um mehr als 10 m in die O.-Straße ein. Auch der Umstand, dass Stichstraße und Hauptstraße bei isolierter Betrachtung unterschiedliche Verkehrsfunktionen haben, führt nicht zu einer anderen rechtlichen Auffassung. Zwar ist es richtig, dass die Stichstraße "A." - naturgemäß - allein dem Anliegerverkehr dient, während die ausgebaute O.-Straße, die die alleinige Verbindung mit dem Straßennetz der Antragsgegnerin darstellt, nach übereinstimmender Auffassung der Beteiligten überwiegend dem innerörtlichen Durchgangsverkehr dient. Doch dieser Aspekt der Verkehrsbedeutung, der nach § 3 der Straßenbeitragssatzung der Antragsgegnerin für die Einteilung in drei unterschiedliche Kategorien und Anteile der Kostenübernahme durch die Antragsgegnerin bildet, kann nach Auffassung der Kammer keinerlei Auswirkungen auf die tatsächlichen Gegebenheiten haben, die für die Beantwortung der Frage von selbständiger und unselbständiger Verkehrsanlage entscheidend sind. Der - eher rechtlich geprägte - Umstand, wonach die Antragsgegnerin nach § 3 der Straßenbeitragssatzung in Abhängigkeit von der Verkehrsbedeutung einer Verkehrsanlage unterschiedlich hohe Anteile des Gemeinbedarfs trägt, vermag nicht die Maßgeblichkeit des äußeren Erscheinungsbildes und des hier für die Beurteilung erheblichen Umstandes in Frage zu stellen, dass die Stichstraße "A." auf die O.-Straße als Hauptstraße angewiesen ist. Soweit die Antragstellerin auf die Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 30. Januar 1998, 9 M 2815/96, oder die Kommentierung bei Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 7. Auflage 2004, § 31 RdNr. 9 hinweist, überzeugt dies die Kammer nicht. Wie oben (Seite 5 f.) dargestellt, ist die Frage der Selbständigkeit nach den tatsächlichen Gegebenheiten bei natürlicher Betrachtungsweise zu beantworten. Weder die vom Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht und der zitierten Kommentarmeinung ohne weitere Begründung als maßgeblich hervorgehobene Verkehrsfunktion einer Anlage noch die satzungsrechtliche Einteilung in Verkehrsanlagen unterschiedlicher Verkehrsbedeutung und die daran anknüpfende unterschiedliche Aufwandverteilung zwischen Antragsgegnerin und Anliegern stellen nach Auffassung der Kammer solche tatsächlichen Gegebenheiten dar, die nach den obigen Ausführungen Gegenstand der gebotenen natürlichen Betrachtungsweise sein sollen. Sie bilden vielmehr hauptsächlich rechtliche Gesichtspunkte ab, die demzufolge gerade keine entscheidende Bedeutung haben können, wenn über die Frage der Selbständigkeit oder Unselbständigkeit einer Straße zu entscheiden ist. Die Antragsgegnerin durfte daher die beitragsfähigen Ausbaukosten auf die erschlossenen Grundstücke sowohl des Ausbauabschnitts I der O.-Straße als auch der Stichstraße "A." ablasten. Dies hat sie ausweislich des angefochtenen Beitragsbescheids, auf den die Kammer hier noch einmal ausdrücklich Bezug nimmt, in rechtlich nicht zu beanstandender Art und Weise getan. Insbesondere hat die Kammer hinsichtlich der satzungsgemäßen Kostenverteilung auf die derart erschlossenen Grundstücke gegenwärtig keine rechtlichen Bedenken. Solche sind insoweit von der Antragstellerin auch nicht erhoben worden. Nach allem war der Eilantrag zurückzuweisen. Da die Antragstellerin unterlegen ist, hat sie die Kosten des Verfahrens nach § 154 Abs. 1 VwGO zu tragen. Die Kammer hielt es für sachgerecht, den Streitwert von Amts wegen nach § 63 Abs. 2, § 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG nach der sich aus dem Antrag ergebenden Bedeutung der Sache für die Antragstellerin nach Ermessen zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Dabei ging das Gericht nach § 52 Abs. 3 GKG von der im angefochtenen Abgabenbescheid festgesetzten Beitragssumme aus und ermäßigte diese im Hinblick auf die Vorläufigkeit dieses Eilverfahrens auf ein Drittel.