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Urteil

4 E 119/04

VG Darmstadt 4. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGDARMS:2006:0503.4E119.04.0A
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Tenor
Der Gebührenbescheid des Beklagten vom 13. Januar 2004 wird insoweit aufgehoben, als hierin für das Jahr 2003 eine Vorhaltegebühr Bioabfallentsorgung und eine Leistungsgebühr Restmüll endgültig und für dieselben Leistungsarten für das Jahr 2004 Vorauszahlungen festgesetzt wurden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens haben der Kläger zu 1/5 und der Beklagte zu 4/5 zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Der Gebührenbescheid des Beklagten vom 13. Januar 2004 wird insoweit aufgehoben, als hierin für das Jahr 2003 eine Vorhaltegebühr Bioabfallentsorgung und eine Leistungsgebühr Restmüll endgültig und für dieselben Leistungsarten für das Jahr 2004 Vorauszahlungen festgesetzt wurden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens haben der Kläger zu 1/5 und der Beklagte zu 4/5 zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die zulässige Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Der angefochtene Gebührenbescheid des Beklagten vom 13. Januar 2004 ist insoweit rechtswidrig, als hierin für das Jahr 2003 eine Vorhaltegebühr Bioabfallentsorgung und eine Leistungsgebühr Restmüll endgültig und für dieselben Leistungsarten für das Jahr 2004 Vorauszahlungen festgesetzt wurden. In diesem Umfang verletzt der angefochtene Bescheid den Kläger in seinen Rechten und war daher aufzuheben (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage für die Erhebung der Abfallbeseitigungsgebühren ist § 10 des Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) i.V.m. § 24 der Satzung des Beklagten über die geordnete Verwertung und Beseitigung von Abfällen sowie die Erhebung der Gebühren im Kreis Bergstraße (Abfallsatzung – AbfS) vom 12. November 2002 (für das Jahr 2003) und vom 8. Dezember 2003 (für das Jahr 2004) nebst den jeweils dazu erlassenen Gebührenordnungen (GebO). An der formellen Rechtmäßigkeit des zugrunde liegenden Satzungsrechts hat das Gericht keine Zweifel. Solche wurden auch vom Kläger nicht vorgebracht. Soweit es die nunmehr so genannte Vorhaltegebühr Bioabfallentsorgung und die Leistungsgebühr Restmüll betrifft, sind die betreffenden Vorschriften der jeweils einschlägigen Gebührenordnungen für die Jahre 2003 und 2004 nicht mit höherrangigem Recht vereinbar. Hinsichtlich der Vorhaltegebühr Bioabfallentsorgung gilt dies deshalb, weil es sich insoweit überhaupt nicht mehr um eine Benutzungsgebühr handelt, bei der dem Gebührentatbestand eine bestimmte Leistungserbringung seitens des Beklagten gegenübersteht. Gemäß § 4 Abs. 1 GebO beträgt die Grundgebühr für den kleinsten zugelassenen Bioabfallbehälter (120 Liter) 24,00 Euro pro Jahr. Gemäß § 4 Abs. 5 Satz 2 GebO ist für den Fall, dass dem Antrag auf Befreiung vom Bioabfallgefäß stattgegeben wird, für dieses abweichend von Abs. 1 eine Gebühr von 24,00 Euro zu entrichten. Einer derartigen Regelung fehlt es jedoch an der erforderlichen Ermächtigungsgrundlage. Eine solche stellt insbesondere nicht § 10 Abs. 1 KAG dar. Hiernach können die Gemeinden und Landkreise als Gegenleistung für die Inanspruchnahme ihrer öffentlichen Einrichtungen Benutzungsgebühren erheben. Hieraus folgt, dass der Gebührenpflicht grundsätzlich eine tatsächliche Inanspruchnahme der jeweiligen Einrichtung gegenübersteht. Wird ein Bürger jedoch – wie der Kläger hier – bezüglich der Bioabfallentsorgung von dem in § 6 AbfS geregelten Anschluss- und Benutzungszwang befreit, nimmt er eben gerade nicht die öffentliche Einrichtung in Anspruch. Folglich können ihm auch keine Gebühren in diesem Segment auferlegt werden. Soweit der Beklagte darauf hinweist, dass die Gebühr sich daraus rechtfertige, dass die Vorhaltekosten für eine betriebsbereite Entsorgungseinrichtung nicht nur einseitig auf die Nutzer der Biotonnen umgelegt werden dürften, sondern auch die von der Aufstellung einer Biotonne Befreiten hieran beteiligt werden müssten, kann ihm nicht gefolgt werden. Eine Inanspruchnahme der Nichtnutzer der Biotonne für die Vorhaltekosten scheitert nämlich schon daran, dass diese Personengruppe keinerlei Leistung des Beklagten in Anspruch nimmt, für die sie im Gegenzug gebührenpflichtig wäre. Eine solche Leistung ist auch nicht in der Vorhaltung der Entsorgungseinrichtung zu sehen. Dass es theoretisch für die Nichtnutzer der Biotonne jederzeit möglich ist, eine Biotonne aufzustellen, rechtfertigt es nicht, in dem Zeitraum, in dem sie von der Aufstellung einer solchen Tonne befreit sind, mit einer Gebühr zu belasten. Vielmehr ist es durchaus möglich, bei der Kalkulation der Gebührensätze die Erfahrungswerte hinsichtlich des Wechsels von der Selbstkompostierung zur Aufstellung einer Biotonne und umgekehrt einzubeziehen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung der vom Beklagten im Rahmen der mündlichen Verhandlung in Bezug genommenen Rechtsprechung des VGH Mannheim (bspw. Urt. v. 22. Oktober 1998 – 2 S 399/97), denn dieser hat sich mit der Erhebung einer einheitlichen Grundgebühr befasst, die u.a. der Abdeckung der mengenunabhängigen Vorhaltekosten der Bioabfallentsorgung diente. Vorliegend erhebt der Beklagte jedoch gerade keine einheitliche Grundgebühr, sondern es werden gesonderte Grundgebühren je nach Abfallfraktion erhoben. Soweit die Vertreter des Beklagten im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 3. Mai 2006 ausgeführt haben, dass die von der Aufstellung einer Biotonne befreiten Grundstückseigentümer zweimal im Jahr Grünschnitt vor ihrem Grundstück abholen lassen könnten und im Übrigen in unbegrenzter Häufigkeit bis zu einem halben Kubikmeter Grünmüll jeweils bei den hierfür eingerichteten Sammelplätzen abliefern könnten, und auch diese Leistungen in der Vorhaltegebühr mit enthalten seien, führt dies zu keiner anderen Beurteilung. Dies insbesondere deshalb, weil gemäß § 6 Abs. 2 AbfS eine Ausnahme von dem in § 6 Abs. 1 AbfS geregelten Zwang, auf dem anschlusspflichtigen Grundstück eine Biotonne aufzustellen, nur dann zugelassen werden kann, wenn u.a. der Anschlusspflichtige nachweist und schriftlich bestätigt, dass ausnahmslos alle auf dem angeschlossenen Grundstück anfallenden kompostierbaren Abfälle ordnungsgemäß und schadlos selbst verwertet werden. Vor diesem Hintergrund darf nach der eigenen Regelung des Beklagten im Falle einer Befreiung von der Aufstellung einer Biotonne auf einem Grundstück kein Grünmüll anfallen, der nicht dort selbst verwertet wird. Insofern kann die Möglichkeit der Abholung von Grünschnitt bzw. Anlieferung an Sammelplätzen nicht als Argument für die Heranziehung der Selbstkompostierer für eine Vorhaltegebühr herangezogen werden. Die Erhebung der Leistungsgebühr Restmüll ist ebenfalls rechtswidrig, da sie nicht auf einer ordnungsgemäßen Kalkulation beruht. Dabei mag letztlich dahinstehen, ob das Vorschreiben einer Mindestzahl von Leerungen wie in § 3 Abs. 5 GebO überhaupt zulässig ist. Zweifel hieran könnten deswegen bestehen, weil die mit der Unterstellung einer bestimmten Mindestinanspruchnahme verbundene Abweichung von dem Maßstab der tatsächlichen Inanspruchnahme bei tatsächlich niedrigerer Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung besonderer Rechtfertigung bedarf. Soweit eine solche allgemein in der Verwaltungsvereinfachung gesehen wird, könnte sie vorliegend wegen der vorhandenen technischen Einrichtung zur elektronischen Erfassung jeder einzelnen Leerung fehlen. Ob die von den Vertretern des Beklagten im Rahmen der mündlichen Verhandlung angesprochenen Hygienegründe insoweit ein tragfähiger Grund für eine Mindestgebühr im Leistungsbereich sind, mag letztlich dahinstehen, denn die vom Beklagten so bezeichnete Leistungsgebühr Restmüll ist schon deshalb rechtswidrig, weil mit ihr auch verbrauchsunabhängige Kosten abgedeckt werden. Vorauszuschicken ist dabei zunächst, dass es sich, soweit § 3 Abs. 5 Satz 2 GebO eine Mindestzahl von Leerungen vorschreibt, bei der Leistungsgebühr eigentlich um eine Mindestgebühr i.S.v. 10 Abs. 3 Satz 2 KAG handelt. Dass hier der Beklagte eine Mindestgebühr und eine Grundgebühr für die Müllfraktion Restmüll erhebt, ist unproblematisch, denn das KAG lässt die gleichzeitige Erhebung von Grund- und Mindestgebühr zu. Gemäß § 10 Abs. 3 Satz 3 KAG ist die Erhebung einer Grundgebühr neben einer Gebühr nach Satz 1 und Satz 2 zulässig. Es obliegt dabei dem Satzungsgeber zu prüfen, ob eine Kombination von Grund- und Mindestgebühr Sinn macht (vgl. Lohmann in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Band 2, Stand: März 2006, § 6 Rdnr. 693c). Erhebt jedoch der Satzungsgeber gleichzeitig eine Grundgebühr, muss er über diese sämtliche verbrauchsunabhängige Betriebskosten abdecken. Dies ist vorliegend jedoch gerade nicht der Fall, sondern die Leistungsgebühr Restmüll beinhaltet Kostenpositionen, die eigentlich der Grundgebühr hätten zugeschlagen werden müssen. So enthält die Leistungsgebühr Restmüll ausweislich der vom Beklagten vorgelegten Aufstellung (Bl. 159 der Gerichtsakte) mit der Vorhaltung für Maschinen, der Vorhaltung der Abfallanlagen, aber auch der Verwaltungs- und Gemeinkosten Positionen, die nicht verbrauchsabhängig sind und damit kalkulatorisch der Grundgebühr hätten zugeschlagen werden müssen. Eine nachvollziehbare Erklärung hierfür vermochten auch die Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung auch nicht zu geben. Zu erfahren war lediglich, dass die Trennung von Grund- und Mindestgebühr mit Gründen zu tun habe, die im Zuge der Verbandsgründung aufgetreten seien. Diese Trennung sei jedoch inzwischen aufgegeben worden. Da für das Gericht aufgrund der vorgelegten Unterlagen und den Erklärungen des Beklagten nicht ersichtlich ist, welchen Anteil diese verbrauchsunabhängigen Kosten an der Leistungsgebühr Restmüll ausmachen, war der angefochtene Bescheid insoweit im Hinblick auf die Leistungsgebühr Restmüll vollumfänglich aufzuheben. Da die Grundgebühr i.S.v. § 10 Abs. 3 Satz 3 KAG dazu dient, sämtliche verbrauchsunabhängige Kosten zu decken, hat das Gericht an der Rechtmäßigkeit der Grundgebühr Restmüll in dem angefochtenen Bescheid für die Jahre 2003 und 2004 keine Zweifel. Vor dem Hintergrund, dass, wie eben erwähnt, einige verbrauchsunabhängige Posten in die Berechnung der Grundgebühr Restmüll überhaupt nicht eingeflossen sind, gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass die Grundgebühr Restmüll jedenfalls in ihrer jetzt festgesetzten Höhe zu beanstanden wäre. Soweit der Kläger einen Betrag von 4,80 Euro Verwaltungskosten in Bezug nimmt, ist darauf hinzuweisen, dass in der Grundgebühr Restmüll nicht nur Verwaltungskosten, sondern auch andere verbrauchsunabhängige Kosten enthalten sind, die von denjenigen die die öffentliche Einrichtung Abfallentsorgung in Anspruch nehmen, zu tragen sind. Nach alledem war der angefochtene Bescheid vom 13. Januar 2004 insoweit aufzuheben, als hierin für das Jahr 2003 eine Vorhaltegebühr Bioabfallentsorgung und eine Leistungsgebühr Restmüll endgültig und für dieselben Leistungsarten für das Jahr 2004 Vorauszahlungen festgesetzt wurden. Im Übrigen, d.h. im Hinblick auf die Grundgebühr Restmüll, war die Klage abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO und berücksichtigt das jeweilige Obsiegen und Unterliegen der Beteiligten. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO i.V.m. § 167 VwGO. Der Kläger wendet sich gegen die Heranziehung zu Abfallbeseitigungsgebühren durch den Beklagten. Mit Bescheid vom 12. März 2003, der an „Eheleute A., “ adressiert war, setzte der Beklagte die Abfallbeseitigungsgebühren auf insgesamt 99,60 Euro für das Jahr 2003 fest. Diese setzten sich zusammen aus einer Befreiungsgebühr für die Biotonne in Höhe von 24,00 Euro, einer Grundgebühr für Restmüll (80 l) von 15,50 Euro, einer Leistungsgebühr Restmüll (80 l) von 30,10 Euro sowie einer Grundgebühr Papiertonne (240 l) von 30,00 Euro. Des Weiteren enthielt der Bescheid den Hinweis, dass die Adressaten die Abrechnung der tatsächlich in Anspruch genommenen Leistungen Anfang des nächsten Jahres erhalten. Mit Schreiben vom 29. März 2003, bei dem Beklagten eingegangen am 1. April 2003, erhob der Kläger Widerspruch gegen diesen Bescheid mit dem Hinweis, dass Gebühren für Leistungen gefordert würden, die nicht erbracht würden. Die so genannte Befreiungsgebühr in Höhe von 24,00 Euro für eine nicht vorhandene Biotonne sei rechtswidrig. Obwohl die Verwaltungskosten nur etwa 4,80 Euro maximal betragen würden, würde für die Restmülltonne eine Grundgebühr von 15,50 Euro verlangt. Außerdem würden für die 80-l-Restmülltonne 30,10 Euro für 10 Leerungen verlangt, wobei ihm niemand vorschreiben könne, wie viel Dreck er zu machen habe. Es könne nicht Sache der Solidargemeinschaft sein, für den Dreck, den andere machen würden, zur Kasse gebeten zu werden. Er selbst als absoluter Müllsparer habe bereits seit mehreren Jahren keinen Restmüll zur Entsorgung gegeben. Mit Widerspruchsbescheid vom 23. Dezember 2003 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers gegen die Berechnung der Befreiungsgebühr Biotonne und die Berechnung der Grundgebühr sowie der Leistungsgebühr für die Restmülltonne zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Gebührenbescheid sei auf der Grundlage der Abfallsatzung vom 1. Januar 2003 i.V.m. der Gebührenordnung zur Abfallsatzung erstellt worden. Die in Rechnung gestellten Beträge entsprächen hinsichtlich Art und Höhe den in § 4 der Gebührenordnung festgelegten Gebührensätzen. Eine Gebührenermäßigung sei weder in der Abfallsatzung noch in der Gebührenordnung vorgesehen. Die Befreiungsgebühr Biotonne sei nach § 4 Abs. 5 der Gebührenordnung von Gebührenpflichtigen, die von der Nutzung des Bioabfallgefäßes befreit seien, jährlich zu entrichten. Unter dem 13. Januar 2004 erließ der Beklagte einen weiteren Abfallgebührenbescheid, der wiederum an „Eheleute A., “ adressiert war. Mit diesem wurde für das Jahr 2003 die Abfallbeseitigungsgebühr endgültig auf 99,60 Euro und darüber hinaus eine Vorauszahlung für das Jahr 2004 in derselben Höhe festgesetzt. Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger am 29. Januar 2004 ebenfalls Widerspruch, zu dessen Begründung er auf die bereits dargelegten Gründe verwies und darauf hinwies, dass seine Zahlungen in den Widerspruchspunkten bis zu einer gerichtlichen Entscheidung unter Vorbehalt erfolgen würden. Über diesen letztgenannten Widerspruch wurde seitens des Beklagten bisher nicht entschieden. Bereits am 19. Januar 2004 hat der Kläger Klage erhoben wegen seiner Auffassung nach rechtswidriger Erhebung von Gebühren ab dem 1. Januar 2003. Die im Jahre 2003 noch als Befreiungsgebühr bezeichnete, im Jahr 2004 als Vorhaltegebühr Bioabfallentsorgung jährlich wiederkehrend geforderten 24,00 Euro für eine bei ihm noch nie vorhandene Biotonne sei rechtswidrig, da keinerlei Leistung dafür erbracht werde. Mit den entsprechenden Daten in der Datei des Beklagten sei jederzeit die Rückkehr zur Biotonne ohne jeden zusätzlichen Aufwand möglich, denn die Fahrzeuge des Entsorgungsunternehmens müssten sowieso jede Straße durchfahren und jede Tonne leeren, die bereitstehe. Der Beklagte müsse keinesfalls seine Kapazitäten verändern. Der Hersteller der Tonnen sei in der Lage, bei Bedarf fast jede Menge Tonnen innerhalb von zwei Tagen zu liefern. Wenn die angeschlossenen Haushalte einmal versorgt seien, kämen nur noch wenige dazu oder gingen ab. Er selbst besitze nur von ihm gekaufte Tonnen, müsse aber Gebühren dafür bezahlen. Obwohl durch die Rechtsprechung eine Grundgebühr von maximal 4,80 Euro Verwaltungskosten als ausreichend angesehen werde, erhebe der Beklagte eine Grundgebühr für die vorhandene 80-l-Restmülltonne von 15,50 Euro. Indem für die Leerung der Restmülltonne mindestens zehn Leerungen à 3,01 Euro berechnet würden, unabhängig davon, ob die zehn Leerungen in Anspruch genommen würden oder nicht, schreibe man ihm vor, wie viel Dreck er zu machen habe. Auch dies widerspreche der geltenden Rechtsprechung. Durch konsequente Mülltrennung falle bei ihm kaum Restmüll an; im Jahre 2003 habe er keine Leerung in Anspruch genommen. Die Leistungsgebühr für die Restmülltonne sei nur rechtmäßig, soweit sie die tatsächlichen Leerungen betreffe. Wo keine Leistung erbracht werde, sei auch nichts zu bezahlen. Das Vorschreiben der zehn Mindestleerungen sei rechtlich nicht haltbar und diene lediglich der Erleichterung der Kostenkalkulation des Beklagten auf Kosten des Bürgers und müsse deshalb aus der Satzung gestrichen werden. Der Kläger beantragt, den Gebührenbescheid des Beklagten vom 13. Januar 2004 insoweit aufzuheben, als hierin für das Jahr 2003 eine Vorhaltegebühr Bioabfallentsorgung, Grundgebühr Restmüll sowie Leistungsgebühr Restmüll endgültig und für dieselben Leistungsarten für das Jahr 2004 Vorauszahlungen festgesetzt wurden. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er ist der Auffassung, dass die Klage keine Aussicht auf Erfolg habe. Im Hinblick auf die angegriffene Befreiungsgebühr für die Biotonne in Höhe von 24,00 Euro seien die Gebührenordnung und die Abfallsatzung in ihrer ab dem 1. Januar 2003 geltenden Fassung rechtmäßig. Insbesondere liege kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG vor. Die vom Kläger angegriffene Gleichbehandlung von Nutzern und Nichtnutzern der Biotonne beruhe auf einem sachlichen Grund. Die Bereitstellung einer betriebsbereiten Abfallentsorgungseinrichtung verursache Vorhaltekosten, die bei einer geringeren Inanspruchnahme durch einzelne Gebührenpflichtige nicht in gleichem Maße abnehmen würden. Überdies müsse der Beklagte gewährleisten, dass ein Wechsel zurück zur Biotonne jederzeit möglich bleibe. Die ordnungsgemäße Entsorgung des Abfalls sei Voraussetzung für die ordnungsgemäße Erschließung des Grundstücks und müsse gewährleistet bleiben. Der Beklagte könne daher nicht jedes Mal seine Kapazität reduzieren, wenn eine Befreiung von der Verpflichtung zur Aufstellung einer Biotonne erfolgt sei. Er müsse vielmehr weiterhin ausreichende Entsorgungseinrichtungen vorhalten. Diese Kosten könnten nicht einseitig auf die Nutzer der Biotonnen umgelegt werden. Hierzu müsse auch der Einzelne, der die Befreiung erhalten habe, seinen Beitrag leisten. Bei den Vorhaltekosten gehe es allerdings nicht nur um die Lieferung von Tonnen, sondern vor allem darum, ausreichend Kapazitäten für die Verbrennung und sonstige Beseitigung und Verwertung des anfallenden Mülls vorzuhalten. Die Höhe der Befreiungsgebühr für die Biotonne sei angemessen. Sie entspreche der Grundgebühr für die kleinste Biotonne gemäß § 4 Abs. 1b der Gebührenordnung. Die Grundgebühr für den Restmüll sei ebenfalls rechtmäßig und entspreche dem Grundsatz des § 1 der Gebührenordnung, wonach der Beklagte berechtigt sei, zur Deckung seines Aufwandes kostendeckende Gebühren zu erheben. Dass die Gebühren des Beklagten nicht überhöht seien, zeige ein Vergleich mit anderen überregionalen Abfallentsorgern für das Erhebungsjahr 2001. Danach seien die vom Beklagten erhobenen Gebühren am geringsten. Auch seien die Gebühren im Vergleich zum Jahre 2002, in der die Gebühren noch von der Kommune erhoben worden seien, um 5,98 Euro je Einwohner gesunken. Die Leistungsgebühr für die Restmülltonne sei ebenfalls rechtmäßig. Sie beruhe auf § 4 Abs. 2a der Gebührenordnung i.V.m. § 3 Abs. 5a der Gebührenordnung. Die Bemessungsgrundlage des § 3 Abs. 5a sei eine wirksame Ermächtigungsgrundlage und verstoße auch nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Auch insoweit müsse der Beklagte ausreichende Kapazitäten vorhalten und könne diese nicht individuell ständig verändern, je nach dem, wie viel Leerungen der einzelne Bürger pro Jahr benötige. Hinsichtlich des übrigen Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie die Behördenakte des Beklagten (1 Heft) Bezug genommen. Diese sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.