Urteil
4 E 2464/01
VG Darmstadt 4. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGDARMS:2003:0402.4E2464.01.0A
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Leitsätze
1. Lebt ein Ausländer mit seinem seit der Geburt im Bundesgebiet befindlichen Kinde in häuslicher Gemeinschaft, erfüllt er die Voraussetzungen der Regelung in Nr. 3.1 Satz 2 des Beschlusses d. Ständigen Konferenz d. Innenminister und -senatoren vom 18./19. November 1999 (sog. Alt- od. Härtefallregelung).
2. Es ist nicht erforderlich, dass die Geburt seines Kindes bis zu dem Stichtag 1. Juli 1993 stattgefunden hat.
Tenor
1. Der Bescheid des Oberbürgermeisters der Stadt A-Stadt vom 4. September 2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 15. Oktober 2001 wird hinsichtlich der Kläger zu 1. und 5. aufgehoben.
Die Beklagte wird verpflichtet, den Klägern zu 1. und 5. Aufenthaltsbefugnisse zu erteilen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Von den Gerichtskosten haben die Kläger zu 2. bis 4. 3/5, der Beklagte 2/5 zu tragen.
Die außergerichtlichen Kosten der Kläger zu 1. und 5. hat der Beklagte zu tragen, die der Kläger zu 2. bis 4. tragen diese selbst. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten haben die Kläger zu 2. bis 4. zu 3/5 zu tragen; im übrigen trägt sie der Beklagte selbst.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht der jeweilige Kostengläubiger vor Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
4. Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Lebt ein Ausländer mit seinem seit der Geburt im Bundesgebiet befindlichen Kinde in häuslicher Gemeinschaft, erfüllt er die Voraussetzungen der Regelung in Nr. 3.1 Satz 2 des Beschlusses d. Ständigen Konferenz d. Innenminister und -senatoren vom 18./19. November 1999 (sog. Alt- od. Härtefallregelung). 2. Es ist nicht erforderlich, dass die Geburt seines Kindes bis zu dem Stichtag 1. Juli 1993 stattgefunden hat. 1. Der Bescheid des Oberbürgermeisters der Stadt A-Stadt vom 4. September 2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 15. Oktober 2001 wird hinsichtlich der Kläger zu 1. und 5. aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, den Klägern zu 1. und 5. Aufenthaltsbefugnisse zu erteilen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Von den Gerichtskosten haben die Kläger zu 2. bis 4. 3/5, der Beklagte 2/5 zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Kläger zu 1. und 5. hat der Beklagte zu tragen, die der Kläger zu 2. bis 4. tragen diese selbst. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten haben die Kläger zu 2. bis 4. zu 3/5 zu tragen; im übrigen trägt sie der Beklagte selbst. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht der jeweilige Kostengläubiger vor Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. 4. Die Berufung wird zugelassen. Im Einverständnis der Beteiligten konnte die Kammer über die Klage nach § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Die zulässige Anfechtungs-/Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1, § 44 VwGO) ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Hinsichtlich der Kläger zu 1. und 5. ist der Bescheid des Oberbürgermeisters der Beklagten vom 4. September 2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 15. Oktober 2001 rechtswidrig und verletzt diese Kläger in ihren Rechten im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Diesen Klägern steht ein Anspruch i. S. d. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO zu auf Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen nach § 32 AuslG i. V. m. der Härtefallregelung für ausländische Familien und Alleinstehende mit langjährigem Aufenthalt nach dem Beschluss der Ständigen Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder vom 19. November 1999 (Erlass des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport vom 22. November 1999, II A IV-23 d (Altfall 99) i. V. m. dem Erlass vom 12. April 1996, II A 43 (K) - 23 d). Die Kammer geht zunächst in Übereinstimmung mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. September 2000, BVerwGE 112, 63) davon aus, dass eine Anordnung der obersten Landesbehörde nach § 32 AuslG für die von ihr begünstigten Ausländer zunächst keine unmittelbaren Rechtsansprüche auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis verleiht. Dieser betroffene Personenkreis hat lediglich Anspruch auf Gleichbehandlung im Sinne des Art. 3 GG nach Maßgabe der von der obersten Landesbehörde gebilligten praktischen Anwendung der Anordnung innerhalb des jeweiligen Bundeslandes. Nach dieser - auch hier - vertretenen Auffassung stellt sich die Härtefallregelung für ausländische Familien und Alleinstehende mit langjährigem Aufenthalt in Hessen als ermessenslenkende Bestimmung dar mit der rechtlichen Konsequenz, dass den hiervon betroffenen Ausländern ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung und Gleichbehandlung erwächst. Der Kläger zu 1. und die Klägerin zu 5. erfüllen die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach der genannten Härtefallregelung. Nach Nr. 3.1 Satz 1 und 2 der Voraussetzungen für die Erteilung einer derartigen Aufenthaltsbefugnis ist es erforderlich aber auch ausreichend, dass „der Ausländer mit mindestens einem minderjährigen Kind in häuslicher Gemeinschaft (lebt), das sich seit dem 1. Juli 1993 oder seit seiner Geburt im Bundesgebiet aufhält“. Die Kläger zu 1. und 5. erfüllen diese Voraussetzung in der Weise, dass sich der im Dezember 1991 eingereiste Kläger zu 1. seit dem 1. Juli 1993 im Bundesgebiet aufhält, mit seinem minderjährigen Kind, der Klägerin zu 5., in häuslicher Gemeinschaft lebt und sich dieses Kind seit seiner Geburt im Jahre 1998 in der Bundesrepublik Deutschland aufhält. Die übrigen (wirtschaftlichen, sozialen) Integrationsvoraussetzungen sind unstreitig erfüllt, und es bestehen darüber hinaus keine Ausschlussgründe nach dem Beschluss zur Härtefallregelung. Zwar erwachsen den von der Härtefallregelung begünstigten Personen nach dem oben Gesagten in aller Regel aus den erlassrechtlichen Bestimmungen zur Umsetzung des Beschlusses der Ständigen Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder vom 19. November 1999 keine Ansprüche auf Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen, sondern lediglich Ansprüche auf ermessensfehlerfreie Entscheidung und auf Gleichbehandlung. Ausnahmsweise gilt jedoch dann etwas anderes, wenn das den Ausländerbehörden in diesem Zusammenhang zustehende Ermessen nur eine einzige fehlerfreie Entscheidung zulässt, mit anderen Worten: wenn das zustehende Ermessen auf Null reduziert ist. Ein derartiger Fall ist nach Einschätzung des Gerichts im Hinblick auf die Kläger zu 1. und 5. gegeben. Die allein noch streitige Voraussetzung für die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach der Härtefallregelung („dabei muss der Ausländer mit mindestens einem minderjährigen Kind in häuslicher Gemeinschaft leben, das sich ... seit seiner Geburt im Bundesgebiet aufhält“) ist erfüllt, und der Ausländerbehörde steht bei der Beurteilung dieser Voraussetzung nach dem Wortlaut der Bestimmung kein Ermessen zur Seite. Das von dem Beschluss der Innenminister aufgestellte Kriterium ist erfüllt. Etwas anderes ergibt sich nicht aus den diesbezüglichen Ausführungen der Beklagten im Verwaltungs- sowie im gerichtlichen Verfahren. Es mag zwar sein, dass die zuständige oberste Landesbehörde in Hessen das zitierte Kriterium zur Erlangung von Aufenthaltsbefugnissen nach der Härtefallregelung 1999 - nicht in dem (derart) beschlossenen Wortlaut anwendet und anwenden möchte, sondern nur in der eingeschränkten Fassung, wonach sich mindestens zwei Familienmitglieder seit dem 1. Juli 1993 in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten müssen, um die Aufenthaltsbefugnis nach dieser Regelung zu erlangen. Für diese - einschränkende - Auslegung des Beschlusses der Innenminister ist nach Überzeugung des Gerichts jedoch kein Raum. Das hier einschlägige und auch erfüllte Kriterium („dabei muss der Ausländer mit mindestens einem minderjährigen Kind in häuslicher Gemeinschaft leben, das sich ... seit seiner Geburt im Bundesgebiet aufhält“) hat einen klaren und eindeutigen Wortlaut, der einer sogenannten „Präzisierung" oder Auslegung weder zugänglich ist noch diese erforderlich macht. Dabei geht die Kammer davon aus, dass das Land Hessen anlässlich der 159. Sitzung der Ständigen Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder am 18./19. November 1999 in Görlitz dieser eindeutigen Regelung mit Bewusstsein zugestimmt hat. Etwas anderes mag für diejenigen Regelungen in dem Konferenzbeschluss gelten, die offen oder als unbestimmte Rechtsbegriffe formuliert sind (z. B. „selbstverursachte Passlosigkeit, verzögerte sukzessive Asylanträge, wiederholte Folgeanträge“ im Sinn der Nr. 3.1 oder „ausreichenden Wohnraum“, „unverschuldete Arbeitslosigkeit“ im Sinn der Nr. 3.2). Insoweit ist anerkannt, dass diese unbestimmten Begriffe einer Präzisierung und Interpretation durch die jeweils zuständige oberste Landesbehörde zugänglich sind. Die hierzu erlassenen Auslegungsrichtlinien sichern die einheitliche rechtskonforme Ausfüllung dieser offenen Tatbestände und unbestimmten Rechtsbegriffe im Sinne einer einheitlichen Rechtsanwendung in dem Bundesland und werden vom Gericht im Grundsatz auch nicht in Frage gestellt. Eine derartige Präzisierung eines unbestimmten Rechtsbegriffs hat das Hessische Ministerium des Innern und für Sport in seinem Erlass vom 20. Januar 2000, II A IV - 23 d (Altfall 99), auf den sich auch die Beklagte bezieht, nicht in zulässiger Weise vorgenommen, wenn hierin unter Nr. 3 (erster Spiegelstrich) die Erteilung eines Bleiberechts dann für „nicht möglich“ erklärt wird, „wenn lediglich ein Familienmitglied vor dem Stichtag eingereist ist und andere Familienmitglieder nach dem Stichtag erst ins Bundesgebiet eingereist bzw. hier geboren sind (s. auch Erlass vom 22.08.1997)“. Diese Auslegung des Beschlusstextes der Innenministerkonferenz, die im wesentlichen dem dort genannten Erlass vom 22. August 1997 für die frühere Härtefallregelung des Jahres 1996 entspricht und die möglicherweise eine Reaktion auf den Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 13. Juni 1997, 7 TZ 1796/97, darstellt, ist nicht geeignet, den eindeutigen Wortlaut des Beschlusses der Innenministerkonferenz vom 19. November 1999 in der von der hessischen obersten Landesbehörde gewünschten einengenden Weise rechtlich fehlerfrei zu „präzisieren“. Unabhängig davon, dass - wie erwähnt - dieser klare und eindeutige Wortlaut keine Präzisierung oder weitergehende Auslegung erforderlich macht, sondern aus sich selbst heraus eindeutig verständlich und anwendbar ist, ist fraglich, ob das nach § 32 Satz 2 AuslG für eine derartige Abänderung des Beschlusstextes erforderliche Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern hergestellt worden ist. Dies mag zwar im Hinblick auf die einengende Auslegung der Härtefallregelung 1996 damals der Fall gewesen sein, wie es der zitierte Erlass des damaligen Hessischen Ministeriums des Innern und für Landwirtschaft, Forsten und Naturschutz vom 22. August 1997 beschreibt. Jedoch hat das Gericht keine Erkenntnisse darüber, ob auch für die Härtefallregelung 1999 ein derartiges Einvernehmen vorliegt. Zwar hat die Bundesregierung in ihrer Antwort auf eine Kleine Anfrage (Drucksache 14/3449 vom 24. Mai 2000) darauf hingewiesen, dass beim Erlass einer Anordnung (nach § 32 AuslG) keine Verpflichtung bestehe, „die Altfallregelung entsprechend dem Beschluss der Innenministerkonferenz vom 19. November 1999 wörtlich zu übernehmen“ und dass ferner den Ländern „bei der Umsetzung der Altfallregelung ein gewisser Spielraum zur Verfügung“ steht. Hieraus kann jedoch nach Auffassung der Kammer nicht das konkrete Einvernehmen dazu abgeleitet werden, dass die oberste Landesbehörde in Hessen den klaren und eindeutigen Beschlusstext an der genannten Stelle („... oder seit seiner Geburt im Bundesgebiet aufhält“) im Wege der sogenannten „Präzisierung“ aus der Anwendung heraus nimmt. Unabhängig von der Frage, ob das erforderliche Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern besteht, stellt diese Abänderung der Beschlusskriterien nach Auffassung der Kammer jedenfalls eine unzulässige „Präzisierung contra legem“ dar. Die - soweit ersichtlich außer in Hessen lediglich noch in Baden-Württemberg und Bayern erlassrechtlich vorgenommene - Einschränkung des Konferenzbeschlusstextes führt im Ergebnis einmal dazu, dass diese Textalternative (Ausländer ist vor dem 1. Juli 1993 eingereist und lebt mit mindestens einem minderjährigen Kind in häuslicher Gemeinschaft, das sich seit seiner Geburt im Bundesgebiet aufhält) de facto gestrichen ist, d. h. zu dieser Textvariante gibt es keinen denkbaren Sachverhalt mehr, wenn die oberste Landesbehörde eine Auslegungsregel dahingehend anordnet, ein Bleiberecht sei dann nicht möglich, wenn lediglich ein Familienmitglied vor dem Stichtag eingereist ist und andere erst danach eingereist bzw. hier geboren sind. Dieser Interpretation des Satzes 2 in Nr. 3.1 der Härtefallkriterien widerspricht bereits das dort im Singular verwendete Wort „Ausländer“ (vgl. hierzu: HessVGH, Beschluss vom 13. Juni 1997, a. a. O., S. 231). Zum anderen läuft die von der obersten Hessischen Landesbehörde verfügte „Präzisierung“ der mit der Härtefallregelung beabsichtigten Privilegierung der in der Bundesrepublik Deutschland geborenen Kinder von Ausländern zuwider. Wie sich aus den Bestimmungen von Abschnitt II der Härtefallregelung 1999 ableiten lässt, zielt diese Regelung darauf ab, ein (gesichertes) Bleiberecht all denjenigen Personen zu gewähren, die nach langjährigem Aufenthalt im Bundesgebiet faktisch integriert sind. Die festgelegten Stichtage differenzieren danach, ob minderjährige Kinder vorhanden sind, denen die Innenministerkonferenz durch die getroffenen Abstufungen ganz offenbar ein besonders schutzwürdiges Vertrauen zugesteht. Im Bundesgebiet geborene Kinder werden dabei ersichtlich mit vor dem Stichtag eingereisten Minderjährigen auf dieselbe Schutzstufe gestellt. Wie der Hessische Verwaltungsgerichtshof in der Begründung seiner oben zitierten Entscheidung zur Härtefallregelung 1996 ausgeführt hat und die für das erkennende Gericht auch bezogen auf die Härtefallregelung 1999 uneingeschränkt Geltung besitzt, erscheint diese Privilegierung von im Bundesgebiet geborenen Kindern „auch vor dem Hintergrund als nachvollziehbar, dass hier geborene Kinder zum Herkunftsland ihrer Eltern meist keine unmittelbaren eigenen Beziehungen haben und - jedenfalls mit zunehmendem Alter - regelmäßig nahezu ausschließlich in den hiesigen Lebensverhältnissen verwurzelt sind. In Anbetracht dessen besteht auch für eine einschränkende Auslegung des Abschnitts Personenkreis, Abs. 1 Satz 2, der Härtefallregelung dahingehend, dass die der Einreise vor dem 1. Juli 1990 gleichgestellte Geburt ebenfalls vor diesem Stichtag erfolgt sein müsse ..., kein Anlass." Wie bereits oben (S. 9) dargelegt, würde nach dieser einengenden Auslegung die Alternative „oder seiner Geburt“ in dem vorbezeichneten Satz 2 praktisch leer laufen. Jeder vor dem Stichtag Geborene hält sich - ebenso wie jeder vorher Eingereiste - „seit dem 1. Juli 1990 ... im Bundesgebiet“ auf. Darüber hinaus würde diese hessische Auslegung des Beschlusses der Innenministerkonferenz im Wertungswiderspruch stehen zur gesetzlichen Privilegierung von in der Bundesrepublik Deutschland geborenen Kindern von Ausländern, wie sie § 69 AuslG vorsieht. Die Bevorzugung von im Bundesgebiet geborenen Kindern wird besonders deutlich an der Vorschrift des § 69 Abs. 3 Satz 2 AuslG, wonach u. a. der Aufenthalt eines im Bundesgebiet geborenen Kindes bis zum Ablauf der Antragsfrist und nach Stellung des Antrages bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als erlaubt gilt. Demgegenüber steht dem erlaubtermaßen eingereisten Ausländer unter bestimmten Voraussetzungen lediglich die Duldungsfiktion des § 69 Abs. 2 AuslG zur Seite, mithin eine schwächere Rechtsposition. Dieser offene Wertungswiderspruch zwischen der einengenden Auslegung durch die oberste hessische Landesbehörde und der gesetzgeberischen Wertung des § 69 AuslG kann rechtmäßig nur dadurch gelöst werden, dass die Einengung der Härtefallkriterien in der beschriebenen Art und Weise nicht als rechtmäßig und verbindlich angesehen wird. Insbesondere im Hinblick auf diesen Wertungswiderspruch aber auch angesichts des Umstandes, dass das Bundesland Hessen den klaren, eindeutigen Wortlaut des Beschlusses der Innenministerkonferenz zunächst offenbar mitgetragen hat, bestehen Bedenken, ob der obersten hessischen Landesbehörde nicht die Berechtigung zur „Präzisierung contra legem“ fehlt, ohne zuvor erneut die Innenministerkonferenz mit der Änderung des Kriterienkataloges der Härtefallregelung zu befassen und auf diese Weise eine Revidierung des Textes erreicht zu haben. Am Rande - und ohne dass es hierauf entscheidend ankommt - weist die Kammer darauf hin, dass die überwiegende Zahl der anderen Bundesländer - von Baden-Württemberg und Bayern einmal abgesehen - an dem einvernehmlich am 19. November 1999 vereinbarten Härtefallbeschluss und dem hier entscheidenden Kriterium festhält. Der aus § 32 Satz 1 AuslG i. V. m. der Härtefallregelung grundsätzlich erwachsende Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung und Gleichbehandlung verdichtet sich in dem hier zu beurteilenden Fall der Kläger zu 1. und 5. ausnahmsweise zu einem Rechtsanspruch auf Erteilung der Aufenthaltsbefugnisse. Die Besonderheit dieser Verdichtung liegt darin, dass die einzig noch streitige Voraussetzung (Geburt der Klägerin zu 5. im Bundesgebiet) erfüllt ist. Bei der Beurteilung dieser Frage besteht für die Behörde kein Ermessensspielraum. Ist - wie beschrieben - die einengende Interpretation durch die oberste hessische Landesbehörde nicht aufrecht zu erhalten weil rechtswidrig, führt die Anwendung des Satzes 2 der Kriterien-Nr.3.1 zur Verdichtung in Richtung eines Aufenthaltsbefugnisanspruchs bei unstreitigem Vorliegen der weiteren Voraussetzungen der Härtefallregelung 1999. Der Umstand, dass die Kläger zu 1. und 5. entgegen dem Grundsatz des § 4 Abs. 1 AuslG keinen gültigen Pass besitzen, ändert hieran nichts. In dem hier zu beurteilenden Fall haben die Kläger glaubhaft dargelegt und auch nachgewiesen, dass die srilankische Botschaft die Ausstellung eines Passes davon abhängig macht, dass die zuständige deutsche Behörde (= Ausländerbehörde) ein Aufenthaltsrecht bestätigt bzw. zusichert (vgl. die von den Klägerbevollmächtigten mit Schriftsätzen vom 20. Februar und 26. März 2002 in Kopie vorgelegten Schreiben/Merkblätter des Generalkonsulats der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka). Diesem Sachvortrag ist die Beklagte nicht entgegengetreten; auch das Gericht hat keine Anhaltspunkte über eine hierzu im Widerspruch stehende Praxis der srilankischen Auslandsvertretung. Dementsprechend ist es den Klägern zu 1. und 5. unter den gegenwärtigen Voraussetzungen - d. h. ohne Zusage einer Aufenthaltsbefugnis durch die Beklagte - nicht möglich, in zumutbarer Weise einen Pass zu erlangen. In entsprechender Anwendung des § 9 Abs. 1 Nr. 3 AuslG sieht die Kammer deswegen die rechtliche Möglichkeit als gegeben an, von dem Versagungsgrund des § 8 Abs. 1 Nr. 3 AuslG eine Ausnahme zu machen. Das Rechtsmittel der Klägerinnen zu 2. - 4. war zurückzuweisen. Die angefochtenen Bescheide erweisen sich im Ergebnis als zutreffend. Diese Klägerinnen haben zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung der Kammer (noch) keinen Anspruch auf Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen. Da diese Klägerinnen zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch Asylverfahren betreiben - ihre Klage ist bei dem Verwaltungsgericht Wiesbaden unter der Geschäftsnummer 6 E 2528/02.A anhängig -, kann ihnen eine Aufenthaltsgenehmigung nach § 11 Abs. 1 AuslG außer in den Fällen eines gesetzlichen Anspruchs nur mit Zustimmung der obersten Landesbehörde und nur dann erteilt werden, wenn wichtige Interessen der Bundesrepublik Deutschland es erfordern. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Die Klägerinnen zu 2. - 4. haben gegenwärtig keinen Rechtsanspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung. Die hier in Frage kommenden Anspruchsnormen des § 17 Abs. 1 und des § 31 Abs. 1 AuslG sehen nicht unmittelbar einen Erteilungsanspruch vor, sondern stellen Ermessensvorschriften dar. Außerdem ist nicht ersichtlich, dass wichtige Interessen der Bundesrepublik Deutschland die - vorzeitige - Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung für die Klägerinnen zu 2. - 4. erforderlich machen. Im übrigen geht die Kammer für die Zeit nach Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen für die Kläger zu 1. und 5.und nach Beendigung der Asylverfahren der Klägerinnen zu 2. - 4., davon aus, dass die von der Ausländerbehörde dann anzustellende Ermessensbetätigung angesichts der dem Gericht im gegenwärtigen Zeitpunkt bekannten Tatsachen zur Erteilung von Aufenthaltsgenehmigungen auch für die Klägerinnen zu 2. - 4. führt. Nach allem war wie aus dem Tenor ersichtlich über die Klagen zu entscheiden. Da die Beteiligten teils obsiegt haben und teils unterlegen sind, waren die Kosten nach § 155 Abs. 1 VwGO verhältnismäßig zu teilen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit - hinsichtlich der Kosten - erfolgte nach § 167 Abs. 2 VwGO; der Ausspruch über die Abwendungsbefugnis und Sicherheitsleistung gründet auf § 708 Nr. 11, § 711 ZPO i. V. m. § 167 Abs. 1 VwGO. Die Kammer ließ die Berufung nach § 124 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zu. Grundsätzliche Bedeutung misst das Gericht der - hier negativ beantworteten - Frage danach bei, ob die zuständige oberste Landesbehörde die übereinstimmend von den Innenministern und -senatoren der Länder im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern getroffenen Kriterien für die Härtefallregelung 1999, soweit sie vom Wortlaut her klar und eindeutig und keiner Auslegung bedürftig und zugänglich sind, einseitig und ohne das Verfahren über die Innenministerkonferenz und das Verfahren zur Herstellung des Einvernehmens mit dem Bundesministerium des Innern zu beschreiten durch sogenannte „Präzisierung“ inhaltlich einengen und aushöhlen kann mit der Folge, dass ein Teil der vom Wortlaut der Härtefallregelung begünstigten Ausländer (Einreise eines Elternteils vor dem 1. Juli 1993 und Zusammenleben in häuslicher Gemeinschaft mit einem minderjährigen Kind, das sich seit seiner Geburt im Bundesgebiet aufhält) von vornherein aus dem Anwendungsbereich dieser - im wesentlichen bundeseinheitlichen - Härtefallregelung einseitig heraus genommen wird. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 20.000,00 EUR festgesetzt. Gründe Das Gericht hielt es für angemessen, den Streitwert nach § 25 Abs. 2 Satz 1 GKG von Amts wegen festzusetzen. Dabei ging die Kammer mangels Anhaltspunkten auf ein ziffernmäßiges Interesse der Kläger im Sinn des § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG vom sogenannten Auffangstreitwert des § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG aus und setzte diesen Wert für jeden der Kläger fest. Die srilankischen Kläger (Ehepaar mit drei minderjährigen Töchtern) begehren die Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen, gestützt auf die Härtefallregelung für ausländische Familien und Alleinstehende mit langjährigem Aufenthalt. Im Dezember 1991 reiste der Kläger zu 1. in das Bundesgebiet ein und stellte hier Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter, der seit April 2001 rechtskräftig abgelehnt ist. Die Klägerinnen zu 2. - 4. reisten im Oktober 1997 in die Bundesrepublik Deutschland ein, und ihre Asylanträge lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge ab. Die hiergegen erhobene Klage zum Verwaltungsgericht Wiesbaden ist zur Zeit noch anhängig. Die Klägerin zu 5. wurde im Juni 1998 in der Bundesrepublik Deutschland geboren, ihr Asylantrag abgelehnt - bestandskräftig seit 2. Februar 2001. Die Kläger besitzen keine Nationalpässe, der Kläger zu 1. seit September 1997 eine unbefristete Arbeitserlaubnis. Mit Bescheid vom 4. September 2001, IV/32 1563/92, lehnte die Beklagte die Anträge der Kläger auf Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen ab. Zur Begründung ist ausgeführt, dass die Kläger die Voraussetzungen nach dem Beschluss der Länderinnenminister vom 19. November 1999 über eine Bleiberechtsregelung für Asylbewerberfamilien und abgelehnte Vertriebenenbewerber mit langjährigem Aufenthalt im Bundesgebiet nicht erfüllten. Zweifelsfrei habe sich der Kläger zu 1. am maßgeblichen Stichtag des 1. Juli 1993 als alleinstehende Person im Bundesgebiet aufgehalten, während seine Ehefrau und die Kinder erst nach diesem Stichtag nach Deutschland eingereist bzw. hier geboren seien. Im übrigen stehe die Vorschrift des § 4 Abs. 1 AuslG den begehrten Aufenthaltsbefugnissen entgegen. Die Kläger besäßen nicht die erforderlichen srilankischen Nationalpässe. Dieser Bescheid wurde den Klägerbevollmächtigten am 30. August 2001 zugestellt. Am 10. September 2001 erhoben sie hiergegen Widerspruch; hierbei bezogen sie sich auf ihr bisheriges Vorbringen und ergänzten dies dahingehend, dass die Botschaft der Republik Sri Lanka nur dann srilankische Nationalpässe ausstelle, wenn die zuständige Ausländerbehörde ein Aufenthaltsrecht in der Bundesrepublik Deutschland zusichere. Mit Bescheid vom 15. Oktober 2001, III 22.1-23d02/01-R-47/01, wies das Regierungspräsidium Darmstadt die Widersprüche der Kläger als unbegründet zurück. Zur Begründung ist ausgeführt, dass den Widerspruchsführern kein Bleiberecht nach der Altfallregelung gewährt werden könne, weil nur ein Familienmitglied, nämlich der Kläger zu 1., vor dem 1. Juli 1993 in das Bundesgebiet eingereist sei, die übrigen Kläger erst im Oktober 1997 eingereist bzw. im Juni 1998 in der Bundesrepublik Deutschland geboren seien. Im übrigen scheide die Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen nach § 30 Abs. 1 - 4 AuslG aus; der Rückgriff auf diese allgemeinen Vorschriften sei versperrt, nachdem eine allgemeine Anordnung nach § 32 AuslG existiere, die Kläger aber deren Voraussetzungen nicht erfüllten. Schließlich stehe der Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen für die Klägerinnen zu 2. - 4. die Vorschrift des § 11 Abs. 1 AuslG entgegen; deren Asylverfahren seien noch nicht bestandskräftig abgeschlossen und auch die übrigen Voraussetzungen des § 30 Abs. 2 - 4 AuslG lägen nicht vor. Diese Widerspruchsentscheidung wurde den Klägerbevollmächtigten am 15. Oktober 2001 zugestellt. Mit ihrer Klage vom 31. Oktober 2001 begehren die Kläger weiterhin die Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen. Nachdem die wirtschaftlichen und sozialen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der sogenannten Altfallregelung zwischen den Beteiligten nicht mehr streitig seien, hätten die Kläger Anspruch auf Erteilung der begehrten Aufenthaltsbefugnisse, jedenfalls aber Anspruch auf ermessensfehlerfreie Bescheidung ihrer Aufenthaltsbefugnisanträge. Aufgrund des klaren Wortlauts des Beschlusses der Konferenz der Innenminister und -senatoren von November 1999 reiche es aus, dass ein Familienmitglied vor dem 1. Juli 1993 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist sei und ein weiteres Familienmitglied entweder später eingereist oder in der Bundesrepublik Deutschland geboren worden sei. Diese Voraussetzungen erfüllten die Kläger zu 1. und 5. Im übrigen werde diese Interpretation auch in praktisch allen anderen Bundesländern so vorgenommen. Aber auch dann, wenn man einen Anspruch der Kläger aufgrund der vorgenannten Erlassregelungen in Hessen nicht annehmen wollte, wäre nach § 30 Abs. 3 – 5 i.V.m. § 55 Abs. 2 und 3 AuslG zugunsten der Kläger zu entscheiden. In diesem Falle sei ein rechtliches Abschiebungshindernis gegeben. Die Kläger dürften nicht schlechter behandelt werden als Asylbewerber oder ehemalige Asylbewerber in vergleichbarer Situation in anderen Bundesländern. Im übrigen sei es so, dass es den Klägern schlichtweg unmöglich sei, srilankische Reisepässe vorzulegen. Die Botschaft ihres Heimatlandes in der Bundesrepublik Deutschland stelle grundsätzlich keine Reisepässe an solche srilankischen Staatsbürger aus, die ohne ein entsprechendes Visum in die Bundesrepublik Deutschland eingereist seien. Diese Personen müssten zur Passausstellung eine Bestätigung der Ausländerbehörde vorlegen, wonach diesen Personen ein Aufenthaltsrecht in der Bundesrepublik Deutschland zustehe. Die Kläger beantragen sinngemäß, die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 4. September 2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 15. Oktober 2001 zu verpflichten, ihnen Aufenthaltsbefugnisse zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sie sich auf die in Hessen geltenden Verwaltungsvorschriften zur Ausführung der sogenannten Härtefallregelung. Insbesondere stehe es den Ländern zu, konkrete Ausführungsbestimmungen zu dem Beschluss der Ständigen Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder vom 18. November 1999 zu erlassen. Dies sei durch Erlass des Hessischen Ministerium des Innern und für Sport vom 20. Januar 2000 geschehen, wonach die Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen aufgrund der Altfallregelung nicht möglich sei, wenn sich zum Stichtag lediglich ein Familienmitglied im Bundesgebiet aufgehalten habe. Dieser Erlass sei auch für die Beklagte bindend. Im übrigen hätten die Kläger nichts dazu vorgetragen, dass sie keine srilankischen Nationalpässe vorlegen könnten. Nach eigener Erfahrung würde die srilankische Botschaft für die Abschiebung entsprechende Rückreisedokumente ohne Probleme ausstellen. Am 26. Februar 2003 haben die Beteiligten die Sach- und Rechtslage mit dem Berichterstatter erörtert und dabei ihre jeweiligen Rechtsstandpunkte ergänzt und vertieft. Auf die Niederschrift über den Erörterungstermin wird Bezug genommen. Die Beteiligten haben sich übereinstimmend damit einverstanden erklärt, dass das Gericht ohne mündliche Verhandlung über die Klage entscheidet. Wegen weiterer Einzelheiten zum Sachverhalt und dem Vorbringen der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichts- sowie der beigezogenen Behördenakten (4 Hefter) Bezug genommen, die sämtlich Gegenstand der Beratung gewesen sind.