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Beschluss

3 L 1995/20.DA

VG Darmstadt 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGDARMS:2020:1203.3L1995.20.DA.00
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Leitsätze
Auch eine Bundesautobahn kann abweichend von ihrem Widmungszweck des Schnellverkehrs mit Kraftfahrzeugen grundsätzlich für Versammlungen genutzt werden. Das straßenbehördliche Erlaubnisverfahren wird bei Versammlungen auf Bundesautobahnen überlagert; § 15 VersG regelt die Frage der Zulässigkeit insoweit abschließend. Die Versammlungsbehörde hat bei ihrer Ermessensentscheidung die durch die vorgesehene Versammlung auf einer Bundesautobahn berührten unterschiedlichen Rechtsgüter und Interessen durch Abwägung des auf Seiten des Veranstalters zu beachtenden Grundrechts des Art. 8 Abs. 1 GG mit gegenüberstehenden öffentlichen und privaten Interessen unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände zu einem angemessenen Ausgleich zu bringen.
Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen. Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Auch eine Bundesautobahn kann abweichend von ihrem Widmungszweck des Schnellverkehrs mit Kraftfahrzeugen grundsätzlich für Versammlungen genutzt werden. Das straßenbehördliche Erlaubnisverfahren wird bei Versammlungen auf Bundesautobahnen überlagert; § 15 VersG regelt die Frage der Zulässigkeit insoweit abschließend. Die Versammlungsbehörde hat bei ihrer Ermessensentscheidung die durch die vorgesehene Versammlung auf einer Bundesautobahn berührten unterschiedlichen Rechtsgüter und Interessen durch Abwägung des auf Seiten des Veranstalters zu beachtenden Grundrechts des Art. 8 Abs. 1 GG mit gegenüberstehenden öffentlichen und privaten Interessen unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände zu einem angemessenen Ausgleich zu bringen. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen. Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt. Der Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 30.11.2020 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 30.11.2020, mit der diese eine Versammlung am 08.12.2020 verboten hat, wiederherzustellen, hat keinen Erfolg. Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet. Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag in Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde besonders angeordnet wurde (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO), die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise wiederherstellen. Im Rahmen der gerichtlichen Entscheidung ist das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des angegriffenen Verwaltungsakts mit dem Suspensivinteresse des Antragstellers abzuwägen. Dabei kommt es auf die Erfolgsaussichten des eingelegten Rechtsbehelfs in der Hauptsache an. Hiernach überwiegt das private Interesse, wenn der Verwaltungsakt im Rahmen der nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen summarischen Prüfung offensichtlich rechtswidrig ist, da an der Vollziehung eines rechtswidrigen Verwaltungsakts kein öffentliches Interesse bestehen kann. Umgekehrt überwiegt das öffentliche Interesse, wenn der Verwaltungsakt nach summarischer Prüfung offensichtlich rechtmäßig ist und ein besonderes Vollzugsinteresse besteht. Sind die Erfolgsaussichten in der Hauptsache offen, hat das Gericht eine unabhängige Interessenabwägung vorzunehmen. Dabei ist die Prüfungsdichte des Gerichts bei hoher Eingriffsintensität aufgrund der Schwere und Irreparabilität eines dem Antragsteller drohenden Nachteils zu verschärfen. Je schwerwiegender die dem Einzelnen auferlegte Belastung ist und je mehr die Maßnahme Unabänderliches bewirkt, umso weniger darf der Rechtsschutzanspruch des Einzelnen zurückstehen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 29.01.2020 - 2 BvR 690/19 -, juris Rn. 16, st. Rspr.). Unter Beachtung dieses Maßstabs ist die Verbotsverfügung der Antragsgegnerin offensichtlich rechtmäßig. Es besteht zudem ein besonderes Interesse am sofortigen Vollzug der Verfügung. Die Antragsgegnerin hat zunächst durch eine ausreichend individuelle Begründung formell ordnungsgemäß die sofortige Vollziehung des verfügten Verbots angeordnet (§ 80 Abs. 3 VwGO). Sie hat nachvollziehbar ausgeführt, dass nur im Wege des Sofortvollzugs unzumutbare Beeinträchtigungen und Gefährdungen der Rechtsordnung sowie Gefahren für Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer durch auf einer Autobahnsperrung beruhende Staus verhindert werden könnten. Die Verbotsverfügung erweist sich auch im Übrigen als offensichtlich rechtmäßig. Unter Berücksichtigung der durch Art. 8 Abs. 1 GG geschützten Versammlungsfreiheit des Antragstellers und in Abwägung dieser mit entgegenstehenden Interessen der Allgemeinheit und Dritter in Form der Belange der öffentlichen Sicherheit hat die Antragsgegnerin in ermessensfehlerfreier Art und Weise die Kundgebung auf der Fußgängerbrücke und die Benutzung der Bundesautobahn 5 (im Folgenden: A 5) untersagt. Im Rahmen eines früheren Eilverfahrens, das ebenfalls ein an den Antragsteller gerichtetes Versammlungsverbot an derselben Örtlichkeit betraf, hat das Gericht mit Beschluss vom 23.11.2020 (Az. 3 L 1927/20.DA.A) ausgeführt: „Art. 8 Abs. 1 GG schützt die Freiheit, mit anderen Personen zum Zwecke einer gemeinschaftlichen, auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung örtlich zusammen zu kommen. Als Freiheit zur kollektiven Meinungskundgabe ist die Versammlungsfreiheit für eine freiheitlich demokratische Staatsordnung schlechthin konstituierend. Das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit gewährleistet dabei auch ein Selbstbestimmungsrecht über Ort, Zeitpunkt, Art und Inhalt der Veranstaltung. Die Bürger sollen damit insbesondere selbst entscheiden können, wo sie ihre Meinung am wirksamsten zur Geltung bringen können (vgl. BVerfG, Urt. v. 22.02.2011 - 1 BvR 699/06 -, juris Rn. 63 f.). Die Versammlungsfreiheit ist jedoch nicht vorbehaltlos gewährleistet. Vielmehr können Versammlungen unter freiem Himmel gemäß Art. 8 Abs. 2 GG durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes beschränkt werden. Derartige Beschränkungen sind im Lichte der grundlegenden Bedeutung von Art. 8 Abs. 1 GG auszulegen. Eingriffe in die Versammlungsfreiheit sind nur zum Schutz gleichgewichtiger anderer Rechtsgüter unter strikter Wahrung der Verhältnismäßigkeit zulässig (vgl. BVerfG, Beschl. v. 30.08.2020 - 1 BvQ 94/20 -, juris Rn. 14, st. Rspr.). Im Hinblick auf das Selbstbestimmungsrecht des Veranstalters ist insbesondere zu beachten, dass dieses unter Umständen hinter kollidierenden Rechten Dritter und gewichtigen öffentlichen Sicherheitsbelangen zurückzutreten hat (vgl. HessVGH, Beschl. v. 02.10.2020 - 2 B 2369/20 -, juris Rn. 22). Nach § 15 Abs. 1 VersG kann die zuständige Behörde die Versammlung oder den Aufzug verbieten oder von bestimmten Auflagen abhängig machen, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung oder des Aufzuges unmittelbar gefährdet ist. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Die Benutzung der A 5 an der vom Antragsteller in seiner Anmeldung benannten Örtlichkeit ist mit einer unmittelbaren Gefährdung der öffentlichen Sicherheit verbunden. Die streitgegenständliche Verbotsverfügung weist weder Ermessensfehler auf noch beschneidet sie die Rechtspositionen des Antragstellers in unverhältnismäßiger Weise. Die Antragsgegnerin ist rechtsfehlerfrei zum Ergebnis gelangt, dass vorliegend Gefahren für die öffentliche Sicherheit und die Interessen der anderen Verkehrsteilnehmer das Versammlungsrecht des Antragstellers (Art. 8 Abs. 1 GG) überwiegen, sodass eine Benutzung der A 5 für Demonstrationszwecke nicht möglich ist. Mildere Mittel, insbesondere Auflagen, sind nicht geeignet, die mit der geplanten Versammlung einhergehenden Gefährdungen für die öffentliche Sicherheit hinreichend zu reduzieren. Der Antragsteller hat für den 24.11.2020 eine Versammlung auf einer Fußgängerbrücke, die südlich des Frankfurter Kreuzes über die A 5 führt, angemeldet. Die Veranstaltung sollte den Titel „Spruchbänder an Autobahnbrücken sind keine Nötigung – Freiheit für Gefangene der Aktion am 26.10.! Verkehrswende jetzt!“ tragen. Ablauf und „Design“ einer früheren Aktion am 26.10.2020, bei der drei Autobahnbrücken besetzt wurden und mehrere Aktivisten festgenommen wurden, sollten nachgestellt werden. Es sollten Transparente in beiden Fahrtrichtungen aufgehängt werden und fünf Personen sollten über das Brückengeländer klettern, um die Spruchbänder an den unteren Ecken festzuhalten. Die Aktion sollte eine Stunde (von 11.00 Uhr bis 12.00 Uhr) dauern; zu diesem Zweck hätte die A5 unterhalb der Fußgängerbrücke für diese Zeit gesperrt werden müssen. Eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit folgt zwar nicht bereits daraus, dass die Nutzung einer Bundesautobahn für Versammlungen generell unzulässig wäre (vgl. HessVGH, Beschl. v. 14.06.2013 - 2 B 1359/13 -, juris Rn. 2 f.). Vielmehr kann grundsätzlich auch eine Bundesautobahn, abweichend von ihrem Widmungszweck des Schnellverkehrs mit Kraftfahrzeugen (vgl. § 1 Abs. 3 FStrG), für Versammlungen genutzt werden. Diese Nutzung stellt sich als Sondernutzung außerhalb des von der Widmung umfassten Gemeingebrauchs dar (vgl. HessVGH, Beschl. v. 31.07.2008 - 6 B 1629/08, juris Rn. 11 f.). Insoweit wird das straßenbehördliche Erlaubnisverfahren bei Versammlungen überlagert und § 15 VersG regelt die Frage nach der Zulässigkeit von Versammlungen abschließend. Die durch Versammlungen entstehenden Verkehrsbehinderungen sind im konkreten Fall von der Behörde in Ansehung aller Umstände durch Abwägung zu lösen (vgl. Depenheuer, in: Maunz/Dürig, Grundgesetz-Kommentar, 91. EL April 2020, Art. 8 GG, Rn. 162 f.). Die auf Grundlage des § 15 Abs. 1 VersG und nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffende Entscheidung über die Zulassung der Benutzung der Bundesautobahn für eine Versammlung sowie über die Bedingungen dieser Nutzung obliegt der Versammlungsbehörde. Die Versammlungsbehörde hat bei ihrer Ermessensentscheidung die durch die vorgesehene Versammlung berührten unterschiedlichen Rechtsgüter und Interessen durch Abwägung des auf Seiten des Veranstalters zu beachtenden Grundrechts des Art. 8 Abs. 1 GG mit gegenüberstehenden öffentlichen und privaten Interessen (hier das öffentliche Interesse an der Gewährleistung der Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs und die privaten Belange der durch notwendige Eingriffe in den Straßenverkehr zum reibungslosen und sicheren Verlauf der Versammlung betroffenen Verkehrsteilnehmer) unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände zu einem angemessenen Ausgleich zu bringen. Das Verkehrsaufkommen auf der A 5 unmittelbar südlich des Frankfurter Kreuzes ist durchgängig sehr hoch. Die Antragsgegnerin hat in ihrer Verbotsverfügung ausgeführt, dass an dieser Stelle zur für die Durchführung der Veranstaltung vorgesehenen Tageszeit mit mehr als 4.000 Fahrzeugen pro Stunde in jede Richtung zu rechnen ist. Hinsichtlich der weiteren Beschreibung der Verkehrsverhältnisse wird auf die Ausführungen in der Verfügung Bezug genommen (dort S. 3 unten), die die Auswirkungen einer Sperrung detailliert beschreiben und vom Antragsteller auch nicht in Frage gestellt worden sind. Aufgrund der geplanten Abseilaktion über der Autobahn müsste diese für den Verkehr gesperrt werden. Dies birgt - bei sicher zu erwartenden Staus - neben dem Unfallrisiko durch das Auffahren auf das Stauende weitere erhebliche Nachteile für eine Vielzahl von unbeteiligten Personen. Dies dokumentieren mehrere Unfälle, die sich im Zusammenhang mit der letzten „Abseilaktion“ von Autobahnbrücken zugetragen haben, bei denen es auch zu Personenschäden gekommen ist (Verfügung vom 20.11.2020, S. 4; Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 23.11.2020, S. 18). Zwar mögen die Unfälle nicht direkt auf das Klettergeschehen zurückzuführen sein. Jedoch steigt die (abstrakte) Gefahr schwerer Unfälle mit jeder Autobahnsperrung an. Da es aufgrund der zentralen Lage der für die Versammlung vorgesehenen Stelle zu Rückstaus auf - jedenfalls - der A 5, der A 3 sowie zahlreichen Umgehungs- und Landstraßen kommen wird, wird auch eine kaum überschaubare Vielzahl an Gefahrenstellen entstehen (vgl. Stellungnahme von Hessen Mobil vom 17.11.2020). Die Gefahren für die Verkehrsteilnehmer lassen sich nicht etwa durch den Einsatz der fest installierten Verkehrsleitsysteme ausschließen bzw. signifikant reduzieren. Zwar mag es sein, dass solche Anlagen es durchaus erlauben, den Verkehr durch eine schrittweise Reduzierung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit abzubremsen. Entsprechende Anlagen befinden sich jedoch in ausreichender Zahl nur nördlich der angedachten Versammlungsstätte, sodass lediglich der sich nach Süden bewegende Verkehr abgebremst werden könnte. Südlich der Fußgängerbrücke befinden sich nach Ortskenntnis des Gerichts ab der Autobahnauffahrt Weiterstadt nur zwei große Hinweistafeln, die mit verkehrsleitenden Informationen versehen werden können, sowie eine individuell regelbare Verkehrszeichenbrücke. Allenfalls nördlich der Versammlungsstätte ist somit von einer ausreichenden Bestückung der Autobahn auszugehen. Ohnehin hat die Antragsgegnerin eine für das Gericht überzeugende Stellungnahme der Polizeiautobahnstation Südhessen vorgelegt, aus der sich ergibt, dass die Gefahr von schweren Auffahrunfällen auch bei einer Abbremsung des Verkehrs bestehen bleibt (Schriftsatz vom 23.11.2020, S. 8). Verkehrsleitende Maßnahmen zur Geschwindigkeitsreduzierung würden somit nicht genügen, um die Gefahren ausreichend zu reduzieren. Auch Auflagen, die im Vergleich zur Untersagung ein milderes Mittel wären, um die mit der geplanten Versammlung einhergehenden Gefahren abzumildern, versprechen keinen Erfolg. Der Antragsteller hat sowohl in dem Kooperationsgespräch, das der streitgegenständlichen Verfügung vorausgegangen ist, als auch in seiner Antragsschrift deutlich gemacht, dass er nicht gewillt ist, vom angedachten Veranstaltungsort abzuweichen. Sämtliche Angebote der Antragstellerin (Brücke über einen Autobahnzubringer, Fußgängerzone, etc.) hat der Antragsteller abgelehnt. Die Antragsgegnerin war deshalb von vornherein nicht gehalten, sich in der Verbotsverfügung mit alternativen Örtlichkeiten auseinanderzusetzen. Ebenso wenig kommt die vom Antragssteller in seiner Antragsschrift thematisierte Weiterleitung des Verkehrs im Schritttempo, während Demonstranten sich noch abgeseilt unter der Brücke befinden, in Betracht. Zum einen birgt ein solches Vorgehen enorme Gefahren für die Aktivisten selbst, die bei einem Absturz weitere Verletzungen infolge des Fahrzeugverkehrs zu befürchten haben. Zum anderen stellen die abgeseilten Demonstranten eine erhebliche Gefahr für die Verkehrsteilnehmer dar, die die Brücke unterfahren. Auch eine Beschränkung der Versammlung dergestalt, dass sich die Abseilaktion nicht auf alle Fahrbahnen der achtspurigen A 5 erstreckt, beseitigt die Gefahren für die öffentliche Sicherheit nicht hinreichend. Denn nach den Erfahrungen des Gerichts ist mit massiven Staus - und damit einhergehend einem höheren Unfallrisiko - auch dann zu rechnen, wenn an dieser sehr verkehrsreichen Stelle nur zwei oder drei Fahrbahnen gesperrt sind. Zudem dürfte es bei einem weiter fließenden Verkehr ausgeschlossen sein, dass Unterstützer der Demonstranten sowie Vertreter der Presse auf der Autobahn stehend Fotos von den abgeseilten Aktivisten fertigen können. Wie sich aus den Ausführungen des Antragstellers ergibt, ist jedoch gerade diese Öffentlichkeitswirkung elementar für die angedachte Versammlung. Schließlich erscheint auch die Durchführung der Versammlung zu einer anderen Tageszeit kein gangbarer Weg. Die A 5 südlich des Frankfurter Kreuzes ist stets stark befahren, sodass es keinen Unterschied macht, ob die geplante Versammlung etwas früher oder später stattfindet. Am Morgen sowie dem frühen Abend ist aufgrund von Berufspendlern ohnehin mit noch höherem Verkehr als zur angedachten Uhrzeit zu rechnen. Schließlich kommt auch eine Verlegung der Versammlung in die Abendstunden nicht in Betracht, da aufgrund der dann herrschenden Dunkelheit weitere Gefahren geschaffen werden. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs Az. 6 B 1629/08 vom 31.07.2008, die eine Demonstrationen auf einer Autobahn für zulässig erachtet hat. Die damaligen Verhältnisse unterscheiden sich nämlich grundlegend vom hier zu bewertenden Sachverhalt. Gegenstand des vorherigen Verfahrens war eine Versammlung auf der A 44. Bei dem für die Versammlung vorgesehenen Teilstück handelte es sich um ein sackgassenartiges Ausbaustück, auf dem weitaus weniger Verkehr herrschte als auf der A 5 zwischen Frankfurt und Darmstadt heute. Insofern waren auch die Belastungen und Gefahren für unbeteiligte Dritte weitaus weniger stark als vorliegend.“ Diese Ausführungen beanspruchen auch im Hinblick auf das Verbot der Versammlung am 08.12.2020 Geltung, zumal auch der Antragsteller keine neuen Gesichtspunkte vorgebracht hat. Ergänzend weist das Gericht nochmals darauf hin, dass es - anders als der Antragsteller offenbar meint - gerade nicht von einem allgemeinen Versammlungsverbot auf Autobahnen ausgeht. Das Gericht hat - im Gegenteil - ausdrücklich festgestellt, dass Versammlungen auf Autobahnen grundsätzlich möglich sind und der Widmungszweck insoweit zurückzutreten hat. Entscheidend sind jeweils die konkreten Verhältnisse am gewünschten Kundgebungsort. Öffentliche und private Interessen von unbeteiligten Dritten sind in einer abwägenden Betrachtung bei der Entscheidung, ob gemäß § 15 VersG im Hinblick auf eine Versammlung auf einer Autobahn aufsichtlich eingeschritten wird, mit einzubeziehen. Dies hat die Antragsgegnerin in rechtsfehlerfreier Weise getan. Ihre Entscheidung, die Versammlung am 08.12.2020 zu verbieten, ist nicht zu beanstanden. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat dies in seinem Beschluss bezüglich der vom Antragsteller angemeldeten Versammlung am 24.11.2020 (Az. 2 B 2903/20), die mit der streitgegenständlichen in engem thematischen Zusammenhang steht, bestätigt. Klarstellend sei nochmals betont, dass die vom Antragsteller für die Durchführung seiner Versammlung angedachte Stelle südlich des Frankfurter Kreuzes zu den verkehrsreichsten nicht nur in Deutschland, sondern in ganz Europa zählt. Die A 5 ist eine zentrale Nord-Süd-Verbindung und deshalb für den Verkehr weit über das Bundesgebiet hinaus von Bedeutung. Bei einer länger andauernden Sperrung, die bei der Durchführung der angemeldeten Versammlung erforderlich würde, wird es unweigerlich zu Rückstaus über das Frankfurter Kreuz hinaus kommen. Dort trifft die A 5 auf die gleichsam stark befahrene A 3; zahlreiche Bundesstraßen - insbesondere Zubringer zum Frankfurter Flughafen - münden ebenfalls in das Autobahnkreuz. Dies hat zur Folge, dass bei einer Sperrung der A 5 auf Höhe Neu-Isenburg eine Vielzahl an Gefahrenquellen geschaffen wird; das Risiko von Auffahrunfällen steigt in weitaus höherem Maße an als bei Sperrung anderer, weniger befahrener Autobahnen. Insofern unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt grundlegend von anderen Fällen, wie etwa der Fahrraddemonstration auf der A 44 (hierzu HessVGH, Beschl. v. 31.07.2008 - 6 B 1629/08 -, juris), auf die das Gericht bereits in seinem Beschluss vom 23.11.2020 eingegangen ist. Nach alledem hat die Antragsgegnerin dem Schutz der öffentlichen Sicherheit zurecht gegenüber der Versammlungsfreiheit des Antragstellers den Vorzug gegeben. Auch der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe bleibt ohne Erfolg. Zwar mag der Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage sein, die Kosten der Verfahrensführung selbst aufzubringen, obgleich er nur seine Einkommenssituation im Jahre 2019 offengelegt hat. Wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, bietet die Rechtsverfolgung jedoch keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§§ 114 ff. ZPO i.V.m. § 166 VwGO). Als Unterlegener hat der Antragsteller die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO). Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Dabei orientiert sich das Gericht an Nr. 45.4 der Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, wonach für versammlungsrechtliche Auflagen oder Verbote ein Betrag von 2.500 EUR anzusetzen ist.