OffeneUrteileSuche
Urteil

3 K 1708/17.DA

VG Darmstadt 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGDARMS:2019:0508.3K1708.17.DA.00
5Zitate
5Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

5 Entscheidungen · 5 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Die Klage ist als Untätigkeitsklage nach § 75 Satz 1 VwGO zulässig, aber bezüglich des aufrechterhaltenen Teils unbegründet. Die Klägerin kann nicht nach § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG verlangen, dass ihr die gewünschten Informationen über die Datennachbereitung im Rahmen der Qualitätssicherung und das Programm einschließlich des Quellcodes zugänglich gemacht werden. Denn fraglich erscheint bereits, ob es sich bei diesen Daten überhaupt um amtliche Informationen im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1, § 2 Nr. 1 IFG handelt. Jedenfalls ist die Beklagte nach § 3 Nr. 6, § 6 Satz 1 IFG berechtigt, den Informationszugang nicht zu gewähren. Zwar ist die Klägerin „Jeder“ im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG und kann deshalb unabhängig von dem Verwaltungsstreitverfahren um die Genehmigung der von ihr beabsichtigten Windkraftanlagen oder die Berechtigung der von dem Wetterdienst im Genehmigungsverfahren vorgebrachten Bedenken ohne weiteres einen Informationsanspruch nach dem IFG geltend machen. Denn ein besonderes berechtigtes Interesse oder eine sonstige Zweckbestimmung muss für diesen Informationsanspruch nicht benannt werden. Deshalb kommt es auch nicht darauf an, ob die Vorstellung der Klägerin, sie könne bei Zurverfügungstellung der gewünschten Informationen ihre rechtliche Position im Zusammenhang mit dem Genehmigungsrechtsstreit verbessern, zutrifft oder nicht. Das Gericht hat daran durchaus Zweifel, weil das Verwaltungsgericht Schleswig ohnehin die vom DWD gewünschte Höhenbegrenzung, die in den Genehmigungsbescheid Eingang gefunden hat, im Einzelfall wird überprüfen müssen. Dies ist jedoch für den hier geltend gemachten Informationsanspruch nach dem IFG letztlich unbeachtlich. Fraglich erscheint dem Gericht allerdings bereits, ob es sich bei dem Quellcode für die Module der Qualitätssicherung im Rahmen des Polara Frameworks und bei der Beschreibung der einzelnen Datennachbearbeitungsschritte überhaupt um amtliche Informationen im Sinne des Informationsfreiheitsgesetzes handelt. Der Deutsche Wetterdienst dürfte zwar eine Behörde im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG sein, der gegenüber ein Zugangsanspruch geltend gemacht werden kann. Denn als teilrechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts im Geschäftsbereich des Bundesverkehrsministeriums (vgl. § 1 Abs. 1 DWD-Gesetz) erfüllt er jedenfalls den Behördenbegriff insoweit, als trotz privatrechtlicher Handlungsformen (§ 5 Abs. 1 Satz 1 DWD-Gesetz) eine Anbindung an den Geschäftsbereich des Bundesverkehrsministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur und damit in die Behördenstruktur des Bundes erfolgt ist. Eine amtliche Information im Sinne des Gesetzes läge vor, wenn es sich unabhängig von der Art der Speicherung um eine amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnung handeln würde (§ 2 Satz 1 Nr. 1 IFG). Dies erscheint dem Gericht jedenfalls insofern zweifelhaft, als die Klägerin mit ihrem noch streitgegenständlichen Auskunftsanspruch ja nicht die tatsächlich gemessenen oder die nach der Qualitätssicherung gespeicherten Radardaten erhalten will, bei denen es sich sicherlich um amtliche, der Aufgabenstellung des Deutschen Wetterdienstes dienende Informationen handelt. Diese Informationen sind mit den bereits erledigten Auskunftsansprüchen insbesondere aus Ziffer 6. und 7. der ursprünglichen Fassung der Klageschrift längst erlangt worden. Bei den jetzt noch gewünschten Informationen handelt es sich dagegen um die Einzelheiten der computertechnischen Aufbereitung und Bearbeitung der durch das Wetterradar erhobenen Daten, also quasi um die Einzelheiten über ein Bearbeitungsmedium, jedoch nicht um die inhaltliche Information selbst. Ob dies überhaupt gemeint war, als mit dem IFG ein Anspruch auf Transparenz der Verwaltung und Zugang zu amtlichen Informationen ohne Rücksicht auf ein berechtigtes Interesse installiert worden ist, erscheint nach Sinn und Zweck des Gesetzes immerhin zweifelhaft. Denn in zugespitzter Form würde dies bedeuten, dass die Behörde nicht nur die als Ausfluss ihrer jeweiligen Aufgabenbereiche ihr bekanntgewordene amtliche Informationen zur Verfügung stellen muss, sondern auch Informationen über jegliche Bearbeitungs- und Verarbeitungsmedien, beginnend bei der Zahl der Kugelschreiber, Bleistifte und Papierblätter über die Strukturen angewandter Computerprogramme bis hin zu Einzelauskünften beispielsweise aus SAP, wenn es um die Personaldaten von Beschäftigten ginge. Dem erkennenden Gericht erscheint es zweifelhaft, ob all diese Bearbeitungsmodalitäten überhaupt unter dem Begriff amtliche Information mit erfasst werden sollten. Denn die Bearbeitungsweise ist letztlich nur eine Frage der Form der Aufzeichnung, während es beim Informationszugang im Grunde mehr um den Inhalt und Zweck der Aufzeichnung gehen sollte, wie der Legaldefinition „amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnung, unabhängig von der Art ihrer Speicherung“ entnommen werden kann. Sollte man davon ausgehen, dass „amtliche Informationen“ in einem umfassenden Sinne zu verstehen ist und auch jegliche Bearbeitungsmodalitäten einschließt, so könnte die Beklagte dem Auskunftsanspruch jedenfalls § 3 Nr. 6 IFG entgegenhalten. Denn das Bekanntwerden der gewünschten Bearbeitungsmodalitäten bei der digitalen Datennachbearbeitung und das Bekanntwerden der Programmschritte einschließlich des Quellcodes wären geeignet, die fiskalischen Interessen des Bundes im Wirtschaftsverkehr zu beeinträchtigen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass zu den Aufgaben des Deutschen Wetterdienstes nach § 4 Abs. 1 DWD-Gesetz nicht nur die Erbringung meteorologischer und klimatologischer Dienstleistungen für die Allgemeinheit gehört, sondern auch für einzelne Kunden und Nutzer im Bereich der gewerblichen Wirtschaft (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 DWDG), oder auch die Bereithaltung, Archivierung, Dokumentierung und Abgabe meteorologischer und klimatologischer Geodaten und Dienstleistungen (§ 4 Abs. 1 Nr. 9 DWDG). Der Deutsche Wetterdienst betreibt deshalb ausdrücklich auch wissenschaftliche Forschung und wirkt bei der Entwicklung entsprechender Standards und Normen mit (§ 4 Abs. 2 DWDG). Zwar ist er auch der nationale meteorologische Dienst der Bundesrepublik Deutschland, doch ist er gleichwohl ausdrücklich berechtigt, sich an Ausschreibungsverfahren um die Anbietung meteorologischer Leistungen zu beteiligen (§ 5 Abs. 1 Satz 2 DWDG) und sich an entsprechenden Unternehmen zu beteiligen (§ 5 Abs. 2 Satz 2 DWDG) sowie für die Erbringung seiner Dienstleistungen eine Vergütung zu verlangen (§ 6 Abs. 2 und Abs. 4 DWDG). Daraus ergibt sich für das Gericht, dass sich die Zuständigkeit des DWD nicht darauf beschränkt, als nationaler Wetterdienst der Bundesrepublik Deutschland tätig zu werden, sondern dass er in bestimmten Bereichen seiner Betätigung durchaus in Konkurrenz zu privaten meteorologischen Diensteistern steht, die beispielsweise im Bereich der Luftverkehrsüberwachung, des Seeverkehrs oder besonders witterungsanfälliger Geschäftsverläufe privatwirtschaftliche Dienstleistungen anbieten. Dies hat der DWD im gerichtlichen Erörterungstermin für das Gericht nachvollziehbar dargelegt, so dass es sich nach gerichtlicher Überzeugung (vgl. § 108 Abs. 1 VwGO) hier um eine jedenfalls teilweise Beteiligung am Wirtschaftsverkehr handelt. Gerade die zur Wetterbeobachtung erhobenen Radardaten gehören in diesen von Wettbewerb geprägten Bereich, so dass das Gericht die Beklagte für berechtigt hält, eine Beeinträchtigung ihrer fiskalischen Interessen im Wirtschaftsverkehr in diesem Zusammenhang geltend zu machen. Eine solche Beeinträchtigung erscheint auch nachvollziehbar, wenn die Programmdetails des ausschließlich vom DWD entwickelten und bei ihm angewandten Polara Frameworks und der speziellen Qualitätssicherungsmodule dergestalt bekannt werden, dass sie auch von anderen nachvollzogen werden und damit letztlich kopiert werden können. Dadurch würden dem DWD und damit dem Bund im Wirtschaftsverkehr Einnahmen entgehen, die er aktuell mit seiner nur ihm bekannten Technik der Radarbearbeitung generieren kann. Eine solche Nachahmung mag zwar nicht der Absicht der Klägerin entsprechen, die die Daten zu diesen Zwecken nicht verwenden will. Darauf kommt es jedoch nicht an, da allein dadurch, dass die Anwendungs- und Programmiermerkmale den geschützten Bereich der zuständigen Techniker beim DWD verlassen, die Gefahr einer anderweitigen Verwendung heraufbeschworen werden kann. Insofern steht die Beklagte nicht anders da als irgendein privatrechtlicher Unternehmer, der auch die Bekanntgabe von Geschäftsgeheimnissen nach § 6 Satz 2 IFG nicht dulden muss, wenn dadurch seine wirtschaftlichen Interessen beeinträchtigt werden können. Denselben Schutz gewährt § 3 Nr. 6 IFG daher dem Bund, soweit er sich am Wirtschaftsleben beteiligt. Die Details der Qualitätssicherungsprogramme der Beklagten erweisen sich daher in dem Umfang als schutzbedürftig, wie auch private Betriebsgeheimnisse geheim zuhalten wären, um ein für eigene Tätigkeiten entwickeltes Computerverfahren vor ungerechtfertigter Benutzung durch andere zu schützen. Demgemäß kann die Beklagte nach § 3 Nr. 6 IFG Die Herausgabe der detaillierten Beschreibung aller Datennachbearbeitungsschritte sowie des Programms der Qualitätssicherung einschließlich dessen Quellcode verweigern. Das Ende der Umsetzungsfrist für die Richtlinie 2016/943/ EU vom 08.06.2016 über den Schutz vertraulichen Know-hows und vertraulicher Geschäftsinformationen vor rechtswidrigem Erwerb sowie rechtswidriger Nutzung und Offenlegung (GeschäftsgeheimnisRL; Amtsblatt L 157 vom 15.06.2016, S. 1 ff.) ändert daran nichts. Denn selbst wenn man die Richtlinie für anwendbar hält, weil der DWD trotz seines Status als Behörde ein Geheimnis von kommerziellem Wert besitzen und die rechtmäßige Kontrolle darüber ausüben kann (Art. 2 Nr. 1 und 2 der RL), so ergeben sich daraus keine weitergehenden Offenbarungsansprüche. Denn gemäß Art. 1 Abs. 2 Ziffer b und c der Richtlinie bleibt die Anwendung nationaler Vorschriften zum Informationszugang und zur Offenbarungspflicht unberührt; neue Ansprüche auf Offenbarung werden nicht geschaffen. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen, da sie unterlegen ist (§ 154 Abs. 1 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kosten beruht auf §§ 167 Abs. 2 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Beschluss: Der Streitwert wird auf 5.000 EUR festgesetzt. Gründe Das Gericht setzt den Streitwert für den aufrechterhaltenden Teil der ursprünglichen Klage auf 5.000 Euro fest. Inhaltlich sind die Auskunftsansprüche zu Ziffer 1. und Ziffer 2. kaum voneinander zu trennen, da sie sich mit jeweiligen Einzelheiten des Qualitätssicherungsprogramms zur Nachbearbeitung der Radardaten beschäftigen. Demgemäß erscheint für diesen einheitlichen Streitgegenstand die Festsetzung des einfachen Auffangstreitwertes im Sinne von § 52 Abs. 2 GKG sachgerecht. Die Klägerin begehrt Auskunft zur Verarbeitung von Radardaten des Deutschen Wetterdienstes. Die Klägerin ist eine Gesellschaft zur Errichtung und Betreibung von Windkraftanlagen. An ihrem Standort in A-Stadt in Norddeutschland möchte sie ergänzend zu bereits vorhandenen Windrädern sieben weitere Anlagen mit einer Nabenhöhe von 91 Metern, einen Rotordurchmesser von 117 Metern und einer Gesamthöhe von 149,5 Metern errichten. Die Genehmigung dieser sieben Anlagen wurde vom Schleswig-Holsteinischen Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume mit Bescheid vom 29.09.2014 in der beantragten Form abgelehnt. Hintergrund war eine Stellungnahme der Beklagten als Trägerin Öffentlicher Belange, mit der der Deutsche Wetterdienst erbliche Bedenken gegenüber diesem Vorhaben geltend gemacht hatte. Die beantragten Windenergieanlagen in einem Abstand von 7,5 bis 8 Kilometer südwestlich des Radarstandortes Boostedt könnten die Radarmessungen erheblich stören, wenn sie in der beantragten Höhe errichtet würden, da sie dann mindestens 40 Meter in den untersten Radarstrahl hineinragen würden. Die Störzone wäre an Intensität und Fläche so groß, dass die automatisierten Warnalgorithmen ungewollte Unwetterwarnungen herausgeben könnten. Deshalb sei eine Höhenbeschränkung der Windkraftanlagen auf 128 Meter Gesamthöhe erforderlich. Gegen diesen Ablehnungsbescheid hat die Klägerin beim Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht Klage erhoben (6 A 44/15), über die jedenfalls zum Zeitpunkt der Anhängigmachung des hiesigen Klageverfahrens noch nicht entschieden war. Gegenüber dem beklagten Wetterdienst machte die Klägerin beim VG Darmstadt erstmals im Jahre 2014 (7 L 1654/14.DA) sowie erneut im Jahre 2016 (3 L 2322/16.DA) Ansprüche nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes geltend. Diese Ansprüche waren letztlich darauf gerichtet, Einzelheiten des Störpotenzials der Windkraftanlagen für die Radarstation in Boostedt sowie die Verarbeitungsmechanismen der erhobenen Radardaten in Erfahrung zu bringen, um innerhalb des anhängigen Verwaltungsstreitverfahren vor dem VG Schleswig um die Genehmigung der Windkraftanlagen besser argumentieren zu können. Beide Eilverfahren endeten ohne gerichtliche Entscheidung. In dem ersten Verfahren 7 L 1654/14.DA einigten sich die Beteiligten anlässlich eines Erörterungstermins vom 10.04.2015 auf bestimmte Auskünfte, die die Beklagte erteilen sollte. Den zweiten Eilantrag vom 19.10.2016 (3 L 2322/16.DA) nahm die Klägerin zurück, nachdem sie vom Gericht darauf hingewiesen worden war, dass ein Grund für die beantragte einstweilige Anordnung nicht ersichtlich sei. Vielmehr könne die Klägerin ihren Standpunkt in dem anhängigen Verwaltungsstreitverfahren um die Genehmigung der Windkraftanlagen auch ohne sofortige Auskunft in ausreichendem Maße deutlich machen, da wegen eines Planungsmoratoriums mit einer Entscheidung in der Sache in absehbarer Zeit ohnehin nicht zu rechnen sei. Mit Schreiben vom 02.03.2016 machte die Klägerin gegenüber der Beklagten erneut Informationsansprüche nach dem IFG im Hinblick auf die Erhebung und Bearbeitung der Radardaten in Boostedt geltend. Für die Einzelheiten ihres Antrages wird auf Blatt 2 Behördenakte Bezug genommen. Eine Bescheidung dieses Antrages erfolgte zunächst nicht. Lediglich teilweise wurde der Klägerin Auskunft gegen Kostenerstattung angeboten. Mit Bescheid vom 07.06.2016 lehnte der Wetterdienst sodann die beantragten Auskünfte teilweise ab. Im Übrigen wurde dem Bescheid eine Präsentation zum Software Framework Polara sowie eine Auflistung über die Betriebsbereitschaft des Wetterradars Boostedt in den Jahren 2014 und 215 beigefügt. In den hauptsächlich von der Klägerin begehrten Punkten der detaillierten Beschreibung aller Schritte der Datennachbearbeitung sowie des Zugangs zum Datennachbereitungsprogramm, das von Herrn Dr. Manuel Werner bei der Europäischen Konferenz on Radar in Meteorology and Hydrology ERAD 2014 vorgestellt worden sei (A New Radar Data Post Processing Quality Control Workflow) wurde der Informationsanspruch abgelehnt. Zur Begründung ist ausgeführt, dass es sich insoweit um ein Betriebs- und Geschäftsgeheimnis des DWD handele, der seine Dienstleistungen in privatrechtlichen Handlungsformen erbringe und in einem Wettbewerbsverhältnis gegenüber anderen Anbietern meteorologischer Dienstleistungen stehe. Der DWD habe mit erheblichen Ressourcen das technische Know-how für das Programm entwickelt und könne daher nunmehr auch den Schutz des Immaterialgüterrechts beanspruchen. Gegen diesen Ablehnungsbescheid legte die Bevollmächtigte der Klägerin mit Schreiben vom 08.07.2016 Widerspruch ein. Diesen begründete sie im Wesentlichen damit, dass die Beklagte sich nicht auf den Schutz von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen berufen könne, da sie kein Unternehmen sei, das am Wirtschaftsleben teilnehme. Vielmehr handele es sich bei dem DWD um den nationalen meteorologischen Dienst der Bundesrepublik Deutschland, der mit seinen Wetter- und Klimainformationen im Rahmen der Daseinsvorsorge tätig werde. Es fehle also an einer möglichen Inhaberschaft von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen, die durch die Wirtschaftsgrundrechte der Artikel 12 Abs. 1 und 14 Abs. 1 GG geschützt würden und dem DWD als Behörde nicht zustehen könnten. Außerdem machte die Klägerin in dem Widerspruchsschreiben vier weitere Informationsansprüche geltend, für deren Einzelheiten auf Blatt 67, 68 Behördenakte Bezug genommen wird. Nachdem die Beklagte über diesen Widerspruch bis März 2017 trotz mehrfacher Erinnerungen der Klägerin nicht entschieden hatte, erhob die Klägerin am 24.03.2017 vorliegende Untätigkeitsklage. Damit begehrte sie zunächst die Verpflichtung der Beklagten, ihr nachfolgende Informationen zu erteilen: 1. Detaillierte Beschreibungen aller Schritte der Datennachbearbeitung, wie sie in dem Verfahren auf der lnternetseite der Beklagten „Radarverfahren/Qualitätssicherung“ (zitiert unter: http://www.dwd.de/DE/forschung/wettervorhersage/met_fachverfahren/wetter radarverfahren/qualitaetssicherung_wetterradardaten_node.htm l) zur Anwendung kommen. Die Verfahrensschritte sind so detailliert zu beschreiben, dass eine gutachterliche Überprüfung der Filtermöglichkeiten von WEA-Effekten erfolgen kann. 2. Programm in der Programmiersprache C++ (oder anderer verwendete Programmiersprache) zur Datennachbearbeitung, welches Manuel Werner unter Z. 1 im 2. Absatz (a.E.) seiner Veröffentlichung 2014 erwähnt. 3. Alle Daten, die in 2014 in den Formaten BUFR und HDF 5 als unbearbeitete Basisdaten zur Verfügung gestellt wurden, bitte als Daten in gleichen Formaten nach kompletter Anwendung des in 2. 1 angegebener Quelle genannten DWD-eigenen Qualitätssicherungsverfahrens. 4. Angabe, zu welchen Zeiten vom Radar Boostedt die Radardaten einer Bearbeitung mit dem POLARA-System unterzogen wurden. 5. Angabe, welche dieser QS-bearbeiteten Daten vom Radar Boostedt in welchem Datenformat archiviert werden. 6. Bekanntgabe von Basisdaten des Radars Boostedt im Format HDF 5 als unbearbeitete Basisdaten und als Daten nach kompletter Anwendung des DWD-eigenen Qualitätssicherungsverfahrens POLARA für einen zurückliegenden Zeitraum von mindestens 3 Monaten. 7. Die Archivierung und anschließende Herausgabe von Basisdaten des Radars Boostedt im Format HDF 5 als unbearbeitete Basisdaten und als Daten nach kompletter Anwendung des DWD-eigenen Qualitätssicherungsverfahrens POLARA für die nächsten 3 Monate. Zur Begründung verwies die Klägerin darauf, dass die Beklagte ihr lediglich in Teilen und gegen Kostenerstattung Auskünfte angeboten habe, ohne dies jedoch hinreichend zu konkretisieren. Soweit der Auskunftsanspruch unter Hinweis auf ein bestehendes Geschäftsgeheimnis abgelehnt worden sei, könne die Beklagte als Behörde der Bundesrepublik Deutschland sich darauf ohnehin nicht berufen. Im Rahmen eines gerichtlichen Erörterungstermins vom 12. Dezember 2017 erklärte die Klägerin, dass sie aufgrund zwischenzeitlichen Schriftverkehrs die in ihren Anträgen zu 3. bis 5. gewünschten Informationen erhalten habe bzw. sich diese Anträge erledigt hätten. An diesen drei Auskunftsanträgen werde daher nicht länger festgehalten. Bezüglich der Anträge zu Ziffer 6. und 7. wurde zwischen den Beteiligten abgesprochen, dass die betreffenden Daten nach Konkretisierung des gewünschten Zeitraumes und gegen Kostenerstattung übermittelt werden könnten. Dies geschah im Februar 2018, woraufhin das Klageverfahren von beiden Beteiligten hinsichtlich der Anträge 6. und 7. für erledigt erklärt worden ist. Hinsichtlich der unter Ziffer 1. und 2. der Klageschrift gestellten Anträge konnte im Erörterungstermin keine Einigkeit erzielt werden. Das Gericht hat demgemäß die Klage bezüglich der Anträge 3. bis 7. mit Beschluss vom 27.07.2018 abgetrennt und unter dem Aktenzeichen 3 K 1731/18.DA das Verfahren eingestellt. Bezüglich der in der Klageschrift aufgeführten Anträge zu 1. und 2. wird das Klageverfahren unter dem hiesigen Aktenzeichen fortgeführt mit den Anträgen, die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin die nachfolgenden Informationen zu erteilen. 1. Detaillierte Beschreibung aller Schritte der Datennachbearbeitung so wie sie in dem von der Klägerin angewandten Verfahren gemäß der Veröffentlichung „A new Radar Data Post Processing Quality Control Workflow for the DWD Weather Radar Network“, (zitiert auch auf der Internetseite der Beklagten) zur Anwendung kommen. Die Verfahrensschritte sind so detailliert zu beschreiben, dass eine gutachterliche Überprüfung der Filtermöglichkeiten von WEA-Effekten erfolgen kann. 2. Programm in der Programmiersprache C++ (oder andere verwendete Programmiersprache) zur Datennachbearbeitung, welches Manuel Werner in seiner unter Ziffer 1 zitierten Veröffentlichung erwähnt. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hält an ihrer Auffassung fest, dass sie zur Information über diese Datennachbearbeitung nicht verpflichtet sei, weil es sich bei den entsprechenden Programmschritten um ein Geschäftsgeheimnis ihrerseits handele. Zudem gehe die Klägerin auch von falschen Voraussetzungen aus, wenn sie glaube, dass sich durch dies Programm negative Störeffekte von Windenergieanlagen folgenlos aus den Radardaten herausfiltern ließen. Bei dem seit April 2010 innerhalb des DWD entwickelten Programms Polara handele es sich um einen Software-Rahmen für die Entwicklung, Einführung und den operationellen Betrieb meteorologischer Fachverfahren. Wesentliches Ziel sei es unter anderem, die Erledigung wiederkehrender Verfahrensschritte zu vereinfachen und eine effizientere Entwicklungsarbeit zu ermöglichen. Polara sei modular aufgebaut und bestehe aus mehreren Komponenten, von denen das in der Veröffentlichung des Herrn Werner zur ERAD 2014 beschriebene Verfahren zur Qualitätssicherung nur eines unter vielen darstelle. Dieses Verfahren greife auf die Module nahezu aller Polara-Komponen-ten zurück und sei selbst Teil der Algorithmen-Komponente, einer generischen Schnittstelle, nach der meteorologische Fachverfahren implementiert würden. Das aus dem Quellcode der Qualitätssicherung erzeugte Programm funktioniere nur mit der DWD-eigenen Serverarchitektur. Es werde je einmal pro Radar-Scanzyklus (5 Minuten) gestartet und verarbeite die gemessenen polarimetrischen Radardaten. Dieses Programm werde seit April 2016 im DWD betrieben und produziere korrigierte Versionen der Radarmessgrößen Reflektivität und Radialgeschwindigkeit, die seit dem 13.04.2016 auch in einer Datenbank des DWD gespeichert würden. Das QS-Verfahren sei also ein im sogenannten Radar-Post-Processing angesiedeltes Verfahren, also ein Arbeitsschritt, der der Erstellung der Radarmomente nachgelagert sei. Es bestehe aus einer Folge von unabhängigen Modulen, die im Betrieb nacheinander abgearbeitet würden und auf neun wesentliche Schritte zusammengefasst werden können, wie sie in der ERAD 2014 Veröffentlichung vorgestellt worden seien. Dieses QS-Verfahren sei nicht in der Lage, Effekte von Windenergieanlagen (WEA) aus Radarbildern zu filtern. Filterung von WEA-Echos oder WEA-Effekten bedeute in der Radarmeteorologie die Fähigkeit, bei Überlagerung von WEA-Echos und Niederschlagsechos in einem Radar-Pixel die WEA-Echos zu entfernen und gleichzeitig die Niederschlagsechos zu erhalten. Keines der Module des DWD-QS-Verfahrens beinhalte eine Technik zu einer derartigen Filterung. Einem im Radar- Post Processing angesiedelten Verfahren sei dies von vornherein unmöglich, da im Post Processing die WEA-Echos und die Niederschlagechos technisch nicht mehr trennbar seien. Dies sei nur auf der Ebene der Inphase (also der Aufnahmephase der Daten) im Signalprozessor einer Radaranlage möglich. QS-Verfahren könnten demgegenüber lediglich in einem statistischen Sinne in einem allgemeinen Modul zur Detektion von Fremdzielen in Radardaten diese sogenannten Clutter (Fremdziele) markieren und im Folgenden dauerhaft ausblenden (Clutter-blacklisting). Zum anderen beinhalte die Qualitätssicherung ein Verfahren, welches mithilfe verschiedener polarimetrischer Messgrößen individuell für jedes Pixel entscheide, ob es sich um ein von meteorologischen Echos oder Fremdechos dominiertes Pixel handele. Wenn in einem solchen Messwert gleichzeitig WEA-Echos und Niederschlagsechos enthalten seien, könne entweder das Pixel durch das QS-Verfahren komplett entfernt werden; dadurch gehe die Information über das metereologische Niederschlagsmoment verloren; oder der Messwert des Pixels bleibe unverändert, so dass dann auch das WEA-Echo erhalten bleibe. Beide Alternativen führten also nicht zu einer Filterung im oben beschriebenen meteorologischen Bedeutungssinne. Der DWD sei Entwickler des von der Klägerin begehrten Qualitätssicherungsprogramms, mithin des Systems und des Quellcodes. Das in den sogenannten Technical Reports enthaltene technische Wissen, zu dem die Klägerin Zugang beanspruche, sei als Betriebs- und Geschäftsgeheimnis des DWD im Rahmen des § 6 Satz 2 IFG geschützt. Ein Anspruch auf Bereitstellung des Quellcodes sei daher ausgeschlossen. Auch der DWD als grundsätzlich informationspflichtige Behörde könne sich auf das Vorliegen eines Betriebs- und Geschäftsgeheimnisses berufen, weil er auf Grundlage des Gesetzes über den Deutschen Wetterdienst (DWD-G) in mehreren Bereichen seiner Aufgabenerledigung in gleicher Weise wie eine privatrechtliche Organisation am Wirtschaftsverkehr teilnehme und seine Dienstleistungen gegen Entgelt anbiete. Zwar sei es umstritten, ob § 6 Satz 2 IFG auf Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse juristischer Personen des öffentlichen Rechts Anwendung finden könne, da die Gesetzesbegründung insoweit nicht ganz stimmig sei. Denn auch bei § 3 Nr. 6 IFG heiße es, dass der Bund ein erhebliches Interesse am Schutz seiner Einnahmen habe und „insofern Nummer 6 eine Entsprechung zum Schutz wirtschaftlicher Interessen privater Dritter“ sei. Daraus werde zum Teil die Schlussfolgerung gezogen, dass § 6 Satz 2 IFG ausschließlich für private Unternehmen gelten solle. Es gebe jedoch keinen Grund, den Schutz juristischer Personen des öffentlichen Rechtes zurücktreten zu lassen, sondern diese könnten sich genauso auf geistiges Eigentum berufen, wie § 3 Nr. 6 IFG zeige. Die Beklagte sei daher nicht verpflichtet, ihren Quellcode und die technischen Daten zur Funktionsweise ihrer Qualitätssicherung offenzulegen. Dem hält die Klägerin entgegen, dass der DWD als nur teilrechtsfähige Anstalt sich allenfalls auf § 3 Abs. 1 Nr. 6 IFG berufen könne, während § 6 dem Schutz des geistigen Eigentums Dritter diene. Es sei nicht hinreichend dargelegt, dass das Bekanntwerden der Information geeignet wäre, fiskalische Interessen des Bundes im Wirtschaftsverkehr zu beeinträchtigen. Denn der DWD habe bislang nicht ausreichend belegt, dass er tatsächlich mit diesen Daten am Wirtschaftsverkehr teilnehme. Nach dem DWD-Gesetz gehörten zu seinen Aufgaben insbesondere Dienstleistungen für die Allgemeinheit und er sei wie jede Behörde dem Ziel einer ausgeglichenen Haushaltsführung verpflichtet. Eine echte Ermächtigung zur Teilnahme am Wirtschaftsverkehr, die über die übliche Wahrnehmung fiskalischer Interessen hinausgehe, sehe die Klägerin in irgendeiner Vorschrift des DWD-Gesetzes nicht. Zudem sei auch nicht hinreichend dargelegt, worin denn überhaupt die „Beeinträchtigung“ bestehen sollte, selbst wenn man § 3 Nr. 6 IFG grundsätzlich für anwendbar halte. Beide Beteiligten haben sich anlässlich des Erörterungstermins vom 12.12.2017 mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung und allein durch die Berichterstatterin einverstanden erklärt. Zur Darstellung des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte des hiesigen Klageverfahrens sowie der zugehörigen Behördenakte der Beklagten und des Inhalt der beigezogenen Gerichtsakten der früheren Verfahren 3 L 2322/16.DA und 7 L 1654/14.DA Bezug genommen.