Beschluss
3 L 192/19.DA
VG Darmstadt 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGDARMS:2019:0204.3L192.19.DA.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.
Der Streitwert wird auf 10.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen. Der Streitwert wird auf 10.000 Euro festgesetzt. Über den Eilantrag entscheidet gemäß § 123 Abs. 2 Satz 3 i. V. m. § 80 Abs. 8 VwGO der Vertreter der Kammervorsitzenden, weil die Entscheidung wegen der am 05.02.2019 anstehenden Sitzung der Gemeindevertretung dringend ist. Der Antrag der Antragstellerin, den Antragsgegner zu verpflichten, die Tagesordnung so zu gestalten, dass die an die Einhaltung einer kurzen Frist gebundenen Anträge, Drucksachen 2019/016 und 2019/017 – Stellungnahmen zu ÖPNV-Planung – sowie Drucksache 2019/018 Nr. 2 – Bürgerentscheid Dornberg gemeinsam mit Europawahl am 26.05.2019 – so platziert werden, dass mit hinreichender Wahrscheinlichkeit sichergestellt ist, dass sie in der Sitzung (am 05.02.2019) auch aufgerufen werden, hilfsweise, die frühestens am 18.01.2019 vorgelegte Drucksache 2018/265, die nachträglich am 21.01.2019 in die Tagesordnung als „TOP 1.a -neu-“ aufgenommen wurde, von der einladenden Tagesordnung zu streichen, hat keinen Erfolg. Der Hauptantrag ist wegen Verstoßes gegen das Bestimmtheitserfordernis unzulässig. Eine durch das Gericht ausgesprochene Verpflichtung muss vollstreckungsfähig sein. Daran fehlt es, wenn der Antragsgegner nur verpflichtet werden soll, die streitbefangenen Tagesordnungspunkte so zu platzieren, dass mit hinreichender Sicherheit eine Befassung sichergestellt ist. Weder das Gericht noch der Antragsgegner können vorhersagen, wie eine Sitzung der Gemeindevertretung verlaufen wird und auf welcher Stelle der Tagesordnung ein Antrag stehen muss, um noch mit hinreichender Wahrscheinlichkeit behandelt zu werden. Abgesehen davon wäre der Hauptantrag auch unbegründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO, der hier allein in Betracht kommt, kann das Gericht auf Antrag auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs und der Grund für die notwendige vorläufige Regelung sind glaubhaft zu machen (§ 920 Abs. 2 ZPO i. V. m. § 123 Abs. 3 VwGO). Die (verschärften) Voraussetzungen für eine in einer einstweiligen Anordnung erfolgende Vorwegnahme der Hauptsache, die die Antragstellerin mit einer Änderung der Tagesordnung für die Sitzung der Gemeindevertretung am 05.02.2019 begehrt, liegen nicht vor. Es ist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der Antragstellerin ohne die von ihr begehrte einstweilige Anordnung schwere und unzumutbare Nachteile entstehen, die nicht mehr reparabel sind (Anordnungsgrund), und es spricht auch kein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für den Erfolg eines entsprechenden Hauptsacheverfahrens (Anordnungsanspruch). Die Antragstellerin hat zunächst nicht glaubhaft machen können, dass ihr schwere und unzumutbare Nachteile entstehen, wenn die begehrte einstweilige Anordnung hinsichtlich eines Vorziehens der Tagesordnungspunkte 14 bis 16 nicht erlassen wird. Zwar enden die Sitzungen der Gemeindevertretung gemäß § 18 Abs. 3 ihrer Geschäftsordnung (GO) „in der Regel“ um 22.30 Uhr; dabei wird die laufende Beratung eines Verhandlungsgegenstandes oder die Entscheidung darüber abgeschlossen. Abgesehen davon, dass Ausnahmen von dieser Regel möglich sind und von dieser zeitlichen Begrenzung abgesehen werden kann (§ 43 Abs. 2 GO), ist nach § 18 Abs. 4 GO eine Sitzung spätestens am nächsten Tag fortzusetzen, wenn sie auf Antrag oder durch den Vorsitzenden unterbrochen wurde. Ist dies nicht möglich, muss die Sitzung vertagt werden. Aus alledem folgt, dass die Möglichkeit besteht, die Tagesordnungspunkte 14 bis 16 noch vor dem 14.02.2019 abzuhandeln, entweder durch Verlängerung der Sitzung, (ausnahmsweise) durch ihre Fortsetzung am nächsten Tag oder durch Vertagung. Die Antragstellerin hat nicht glaubhaft gemacht und es ist auch nicht zu erkennen, dass sich die Gemeindevertretung diesen Möglichkeiten verschließen wird. Soweit der Eilantrag auf ein Vorziehen des Tagesordnungspunktes 16 gerichtet ist, besteht überdies auch deswegen kein Anordnungsgrund, weil das Verwaltungsstreitverfahren vor dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof mit dessen Beschluss vom 28.01.2019 - 8 B 1/19 - erledigt ist und die in dem Antrag der Antragstellerin begehrte Rücknahme der Beschwerde zu spät kommen würde. Das Verfahren ist letztinstanzlich beendet, der Beschluss ist rechtskräftig. Die Gemeinde ist demnach nicht verpflichtet, einen Bürgerentscheid durchzuführen, so dass auch über eine Terminierung nicht mehr entschieden werden muss. Selbst wenn eine etwaige Anhörungsrüge in jenem Verfahren Erfolg haben sollte und das Beschwerdeverfahren wieder fortgeführt werden müsste, könnte die Beschwerde dann immer noch zurückgenommen werden; einer Entscheidung darüber bedarf es am 05.02.2019 jedenfalls (noch) nicht. Abgesehen davon hat die Antragstellerin auch keinen Anordnungsanspruch glaubhaft machen können. Der Antragsgegner ist nach der Geschäftsordnung der Gemeinde A-Stadt gar nicht mehr befugt, über eine Änderung der Tagesordnung zu entscheiden. Zwar wird die Tagesordnung durch ihn festgesetzt, § 9 Abs. 2 GO, die Geschäftsordnung billigt ihm aber zumindest innerhalb der in § 58 Abs. 1 Satz 1 HGO, § 9 Abs. 4 GO festgelegten Frist keine Änderungsbefugnis mehr zu. Eine Änderung kann nach § 20 Abs. 1 GO nur noch durch die Gemeindevertretung erfolgen. Sie kann in der Sitzung beschließen, die Reihenfolge der Tagesordnungspunkte zu ändern und Tagesordnungspunkte abzusetzen. Die Mitwirkungsrechte der mit einer solchen Mehrheitsentscheidung nicht einverstandenen Gemeindevertreter werden durch einen solchen Beschluss grundsätzlich nicht verletzt, da es keinen entsprechenden Anspruch gibt, die Gemeindevertretung müsse (abschließend) in dieser einen Sitzung über den Tagesordnungspunkt beraten und entscheiden (Schmidt in: Rauber u. a., Hessische Gemeindeordnung, Kommentar, 3. Aufl. 2017, § 58 Anm. 2). Ohne dass es für die vorliegende Entscheidung darauf ankommt, weil Antragsgegnerin nicht die Gemeindevertretung, sondern deren Vorsitzender ist, weist das Gericht vorsorglich darauf hin, dass der Gemeindevertretung bei der Entscheidung, ob die Tagesordnung zu ändern ist oder nicht, ein Ermessensspielraum zusteht. Selbst wenn der Eilantrag gegen die Gemeindevertretung selbst gerichtet wäre, könnte sie nicht dazu verpflichtet werden, die Tagesordnung zu ändern, denn es sind keine Anhaltspunkte dafür zu erkennen, dass das ihr zustehende Ermessen auf null reduziert wäre. Die Antragstellerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass andere Tagesordnungspunkte nicht ebenso zeitgebunden sind wie die Punkte 14 bis 16. Außerdem hat der Antragsgegner vorgetragen, dass die meisten davor liegenden Tagesordnungspunkte sich entweder erledigt haben oder infolge von Ausschussempfehlungen nur kurz zu behandeln sein werden. Wie dargelegt, dürfte sich der Tagesordnungspunkt 16 (Bürgerbegehren) durch den inzwischen ergangenen Beschluss des VGH erledigt haben; jedenfalls aber dürfte er nicht mehr als so dringend anzusehen sein, dass sein Vorziehen auf der Tagesordnung die einzig denkbar rechtmäßige Entscheidung der Gemeindevertretung wäre. Auch bezüglich des hilfsweise gestellten Antrags, die Drucksache 2018/265 (TOP 1.a - neu -) von der einladenden Tagesordnung zu streichen, hat die Antragstellerin einen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht. Es sind aus den oben genannten Gründen keine schweren und nicht wiedergutzumachenden Nachteile zu erkennen, die die Antragstellerin treffen könnten, wenn die einstweilige Anordnung nicht erlassen wird. Auch hinsichtlich des für den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderlichen Anordnungsanspruchs gelten die oben dargelegten Erwägungen entsprechend: Der Antragsgegner darf den Tagesordnungspunkt nicht mehr streichen, und selbst die Gemeindevertretung wäre nicht verpflichtet, sondern allenfalls berechtigt, den Punkt von der Tagesordnung zu nehmen. Selbst wenn mit dem Eilantrag eine entsprechende Verpflichtung dieses Organs geltend gemacht würde, stünde es in seinem Ermessen, den Tagesordnungspunkt abzusetzen. Dieses Ermessen ist nicht auf null reduziert. Die Umstände sprechen sogar eher dafür, dass sich die Gemeindevertretung noch am 05.02.2019 mit dieser Sache befasst: Der Tagesordnungspunkt betrifft eine Beanstandung des Bürgermeisters, und die Gemeindevertretung muss innerhalb einer Klagefrist von einem Monat darüber entscheiden, ob gegen die Beanstandung Klage erhoben werden soll. Insbesondere teilt das Gericht auch nicht die Meinung der Antragstellerin, dass gegen die Fristbestimmung des § 11 Abs. 3 Satz 4, 5 GO verstoßen wurde. Danach müssen zwischen dem Zugang der Anträge bei dem Vorsitzenden und dem Sitzungstag mindestens 20 volle Kalendertage liegen; dies gilt auch für Anträge des Gemeindevorstandes und der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters. Die Bestimmung ist hinsichtlich des Tagesordnungspunktes 1.a aber nicht einschlägig, da kein „Antrag“ im Sinne des § 11 Abs. 1 GO eingereicht wurde. Von keinem der dort genannten Organe wurde der Tagesordnungspunkt beantragt; er stellt eine eigene Angelegenheit des Organs Gemeindevertretung dar, über den sie selbst disponieren kann. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus §§ 52, 53 GKG. Dabei wird der volle Auffangstreitwert des § 52 Abs. 2 GKG in Ansatz gebracht, weil mit dem Eilantrag weitgehend eine Vorwegnahme der Hauptsache verfolgt wurde. Bei der Festsetzung des Werts des Streitgegenstandes bewertet das Gericht das Interesse der Antragstellerin in Anlehnung an Nr. 22.7 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31.05./01.06.2012 und am 18.07.2013 beschlossenen Änderungen (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 24. Auflage 2018, Anhang zu § 164 Rdnr. 14; Hess. VGH, Beschl. v. 16.12.2016 - 8 B 2921/16 -) mit 10.000 Euro.