Urteil
3 K 1769/15.DA.A
VG Darmstadt 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGDARMS:2016:0406.3K1769.15.DA.A.0A
7Zitate
5Normen
Zitationsnetzwerk
7 Entscheidungen · 5 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Der Asylbewerber hat einen Anspruch darauf, dass sein Antrag zügig und vollständig binnen angemessener Frist Geprüft wird (Art. 31 Abs. 2 Verfahrens RL 2013/32/EU).
Längerfristig unzureichende Bearbeitungskapazitäten wegen steigender Asylbewerberzahlen oder selbst gewählter "Priorisierungen" rechtfertigen keine Bearbeitungsdauer von über zwei Jahren.
Das Bundesamt kann dann im Wege der Untätigkeitsklage verpflichtet werden, über den Asylantrag binnen 3 Monaten zu entscheiden.
Tenor
Die Beklagte wird verpflichtet, über den Asylantrag des Klägers binnen drei Monaten nach Rechtskraft dieses Urteils zu entscheiden.
Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Asylbewerber hat einen Anspruch darauf, dass sein Antrag zügig und vollständig binnen angemessener Frist Geprüft wird (Art. 31 Abs. 2 Verfahrens RL 2013/32/EU). Längerfristig unzureichende Bearbeitungskapazitäten wegen steigender Asylbewerberzahlen oder selbst gewählter "Priorisierungen" rechtfertigen keine Bearbeitungsdauer von über zwei Jahren. Das Bundesamt kann dann im Wege der Untätigkeitsklage verpflichtet werden, über den Asylantrag binnen 3 Monaten zu entscheiden. Die Beklagte wird verpflichtet, über den Asylantrag des Klägers binnen drei Monaten nach Rechtskraft dieses Urteils zu entscheiden. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Die erhobene Untätigkeitsklage ist zulässig und begründet. Die Beklagte hat es ohne zureichenden Grund unterlassen, über den vom Kläger am 16.08.2013 gestellten Asylantrag binnen angemessener Frist zu entscheiden, sodass die im November 2015 - also über zwei Jahre nach förmlicher Asylantragstellung - erhobene Klage zulässig ist (§ 75 VwGO). Der Klage steht insbesondere § 44a VwGO nicht entgegen, denn der Kläger wendet sich nicht gegen eine behördliche Verfahrenshandlung, sondern will den Erlass einer sein behördliches Asylverfahren abschließenden Entscheidung erreichen. Die Klage ist auch begründet, denn ein zureichender Grund dafür, dass die Beklagte seit August 2013 das Asylverfahren des Klägers zunächst nicht weiter betrieben und trotz der zwischenzeitlich erfolgten Anhörung darüber noch nicht entschieden hat, liegt nicht vor. Die Beklagte hat letztlich nicht einmal selbst einen Grund dafür genannt, weshalb das Asylbegehren des Klägers seit August 2013 unbearbeitet geblieben ist. Sie hat lediglich auf mehrfache Nachfrage des Bevollmächtigten mitgeteilt, dass eine zeitnahe Anhörung angestrebt werde, wegen gestiegener Zugangszahlen aber nicht gewährleistet werden könne. Dies ist jedoch keine Erklärung, weshalb in den Jahren 2013, 2014 oder in den ersten drei Quartalen 2015 im Asylverfahren des Klägers nichts weiter geschehen ist. Erst unter der Androhung der jetzt vorliegenden Untätigkeitsklage hat die Beklagte sich zur Anberaumung des Anhörungstermines entschlossen, der dann aber gleich wieder in den nächsten Monat verschoben wurde und bis jetzt nicht zu einer Entscheidung über den Asylantrag geführt hat. Auch die mehrfachen Nachfragen des Gerichts, bis wann realistischerweise mit einer Entscheidung gerechnet werden könne, blieben schlicht unbeantwortet. . Zudem ist das Ansteigen der Asylbewerberzahlen im Jahre 2015 von vornherein kein Grund, der geeignet wäre, die Untätigkeit der Beklagten seit August 2013 zu rechtfertigen. Denn im Laufe der Jahre 2013 und 2014 waren die Zahlen noch nicht so hoch, dass sie eine zeitnahe Bearbeitung ausgeschlossen hätten. Wenn die Beklagte sich bereits für diesen Zeitraum auf erhöhte Eingangszahlen und damit einhergehende vermehrte Arbeitsbelastung beruft, so ist dies wenig nachvollziehbar. Vielmehr dürfte die zögerliche Bearbeitung des klägerischen Asylantrages von Anfang an daran gelegen haben, dass aufgrund selbstgewählter "Priorisierungen" bevorzugt Asylverfahren aus bestimmten Herkunftsländern vorangetrieben und die Anträge anderer Asylbewerber schlicht liegengelassen wurden. Diese Situation hat die Beklagte also selbst sehenden Auges herbeigeführt und ist nicht etwa ohne eigenes Zutun hineingeraten. Etwas Anderes mag allenfalls für die letzten Monate des Jahres 2015 gelten, als im Verfahren des Klägers jedoch bereits eine über zweijährige Untätigkeit festzustellen war und immerhin der Anhörungstermin trotzdem anberaumt werden konnte. Zudem sind längerfristig unzureichende Bearbeitungskapazitäten ohnehin nicht geeignet, die Untätigkeit einer Behörde zu entschuldigen (vgl. nur Kopp/Schenke, VwGO, 21. Auflage 2015, Rdnr. 13 mit FN 16 zu § 75); vielmehr ist es Aufgabe des Dienstherrn, in angemessener Zeit notfalls den Personalbestand zu erhöhen und eine ausreichende Zahl von Sachbearbeitern zur Verfügung zu stellen (so auch die Rechtsprechung zur überlangen Verfahrensdauer nach § 198 GVG; z. B. BVerwG, Urteil vom 11.07.2013 - 5 C 23/12 D -, Rdnr. 43 m. w. N.; juris). Die Beklagte wäre also gehalten gewesen, angesichts der sich von Jahr zu Jahr steigernden Asylbewerberzahlen rechtzeitig Vorsorge zu treffen und ihr Personal nach und nach aufzustocken, sodass jeweils eine zeitlich vertretbare Bearbeitungsdauer eingehalten werden kann (so auch VG Osnabrück, Urteil vom 14.10.2015 - 5 A 390/15 - und VG München, Urteil vom 08.02.2016 - M 24 K 15.31429 -, beide juris). Denn es war schon in den letzten Jahren ersichtlich, dass die Zahl der Asylbewerber wieder steigt, sodass es hinreichenden Anlass gegeben hätte, auch die Bearbeitungskapazitäten beim Bundesamt frühzeitig zu erhöhen. So hat sich die Zahl der Asylanträge schon vor der eklatanten Erhöhung in 2015 von rund 53.350 Anträgen in 2011 auf 77.650 Anträge in 2012, rund 127.000 Anträgen in 2013 und gut 200.000 Anträge in 2014 gesteigert (Zahlenmaterial entnommen aus dem Urteil des VG Osnabrück a.a.O, Rdnr. 35; dort zitiert nach BAMF, Aktuelle Zahlen zu Asyl, Juni 2015, S. 4 und 9), sodass die Beklagte sich nicht einmal damit entlasten kann, dass die eingetretenen Steigerungen nicht voraussehbar gewesen wären. Zudem ist die Beklagte auch europarechtlich gehalten, die Asylverfahren zügig zu bearbeiten (so auch VG München, Urteil vom 08.02.2016 - M 24 K 15.31429 -, juris). Nach Art 31 Abs. 2 der AsylverfahrensRL (Richtlinie 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des Internationalen Schutzes; ABl. L 180 vom 29.06.2013, S. 60) stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass das Prüfungsverfahren so rasch wie möglich zum Abschluss gebracht wird, wobei Art. 31 Abs. 3 eine Regelfrist von 6 Monaten nach förmlicher Antragstellung festlegt. Diese Frist kann unter besonderen Bedingungen, zu denen die gleichzeitige Antragstellung einer großen Anzahl von Schutzsuchenden gehört, um höchstens neun Monate verlängert und um weitere drei Monate überschritten werden, wenn dies erforderlich ist, um eine angemessene und vollständige Prüfung des Antrages zu gewährleisten. In jedem Fall ist das Prüfungsverfahren nach Art. 31 Abs. 5 der Richtlinie innerhalb einer maximalen Frist von 21 Monaten nach förmlicher Antragstellung abzuschließen. Zwar ist die Umsetzungsfrist für die Vorgaben aus Art. 31 Abs. 3 bis Abs. 5 der RL 2013/32/EU noch nicht abgelaufen (Art. 51 Abs. 2 RL), doch gilt jedenfalls die Verpflichtung zur vollständigen und raschen Prüfung gemäß Art. 31 Abs. 2 der RL 2013/32/EU bereits seit dem Ende der Umsetzungsfrist zum 15. Juli 2015 unmittelbar (Art. 51 Abs. 1 und Art. 52 RL). Nach über zweijährigem schlichten Schweigen steht daher fest, dass die Beklagte ihrer Bearbeitungsverpflichtung nicht hinreichend nachgekommen ist, auch wenn auf die absolute Höchstfrist von 21 Monaten aus Art. 31 Abs. 5 RL 2013/32/EU noch nicht direkt abgestellt werden kann Der Eindruck, dass die Beklagte jenseits bestimmter Länder Asylverfahren nicht zielstrebig bearbeitet, wird im Übrigen durch den Ablauf des gerichtlichen Verfahrens bestätigt. Denn nachdem der Anhörungstermin anberaumt war, hat das Gericht trotz mehrfacher Aufforderung und dringender Erinnerung keine Antwort auf seine Frage bekommen, wann nun mit einer abschließenden Entscheidung im Asylverfahren des Klägers zu rechnen sei. Auf die weiteren, an einer einvernehmlichen Lösung des Verfahrens orientierten Vorschläge des Gerichts hat die Beklagte ebenso wenig reagiert, sodass wohl kaum davon auszugehen ist, dass sie von sich aus ohne den entsprechenden Druck durch eine gerichtliche Verurteilung - die notfalls auch vollstreckt werden kann - das Verfahren des Klägers noch weiter vorantreiben wird. Der Kläger seinerseits hat einen Anspruch darauf, dass sein Asylantrag sorgfältig geprüft und nach erfolgter persönlicher Anhörung schriftlich entschieden wird (Art. 11,12 und 14 AsylverfahrensRL; §§ 24, 31 AsylG). Zwar legt § 24 AsylG keine Frist für die Entscheidung fest, schreibt aber in § 24 Abs. 4 AsylG immerhin vor, dass nach 6 Monaten dem Asylbewerber mitzuteilen ist, wann voraussichtlich über seinen Antrag entschieden wird. Dies zeigt, dass auch der nationale Gesetzgeber eine zügige Bearbeitung sicherstellen will und schlichtes mehrjähriges Schweigen des Bundesamtes dem gesetzlichen Auftrag nicht gerecht wird. Umgekehrt ist das Gericht auch nicht gehalten, anstelle des Bundesamtes "durchzuentscheiden" und das Asylbegehren des Klägers auf die Untätigkeitsklage hin bereits materiell zu prüfen. Denn dadurch würde die einzige behördliche Prüfung des Asylantrages entfallen, auf die der Kläger gerade einen Anspruch hat und die er mit seiner Klage durchsetzen will. Auch die vom Kläger gewählte Entscheidungsfrist von 3 Monaten nach Rechtskraft des Urteils hält das Gericht für angemessen, da sie es der Beklagten auch bei der derzeit bestehenden angespannten Bearbeitungslage - nach inzwischen erfolgter Anhörung - ermöglichen sollte, eine sachgerechte und abgewogene Entscheidung zu treffen. Da die Beklagte unterlegen ist, hat sie die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO). Gerichtskosten fallen gemäß § 83 b AsylG nicht an, weil es sich auch bei der hier erhobenen Untätigkeitsklage letztlich um eine Asylstreitigkeit handelt. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kosten beruht auf §§ 167 Abs. 2 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger ist somalischer Staatsangehöriger und hat in Deutschland einen Asylantrag gestellt, über den noch nicht entschieden ist. Der Kläger wurde am 02.08.2013 in der rheinland-pfälzischen Erstaufnahmeeinrichtung in Trier aufgenommen, wo sein Asylantrag von der dortigen Außenstelle der Beklagten am 16.08.2013 offiziell registriert wurde. Im Oktober 2013 wurde der Kläger dem Kreis Darmstadt-Dieburg zugewiesen und zunächst in Mühltal, später in Dieburg untergebracht. Mit Schreiben vom 06.12.2013 meldete sich der jetzige Bevollmächtigte des Klägers bei der Beklagten, bat um Akteneinsicht und Mitteilung des Sachstandes sowie Erklärung, wann mit einer Entscheidung im Asylverfahren des Klägers zu rechnen sei. Darauf erhielt er mit Schreiben vom 09.12.2013 einen kompletten Aktenausdruck sowie die Mitteilung, dass das Bundesamt zwar versuche, so zeitnah wie möglich einen Anhörungstermin anzuberaumen und eine Entscheidung herbeizuführen. Aufgrund gestiegener Asylbewerberzahlen und damit verbundener Arbeitsbelastung sei dies jedoch nicht immer möglich. Sobald ein Termin zur Anhörung feststehe, gehe ihm eine Terminbenachrichtigung zu. Eine weitere Bearbeitung des Asylverfahrens ist anschließend ausweislich der vorgelegten Behördenakte unterblieben; auch nach einer erneuten Anfrage des Bevollmächtigten vom 24.11.2014. Erst die dritte Nachfrage des Bevollmächtigten vom 30.09.2015, verbunden mit der Androhung einer Untätigkeitsklage, führte rund einen Monat später zur Verfügung des Sachbearbeiters, einen Anhörungstermin zu bestimmen. Der Termin wurde auf den 19.11.2015 festgelegt und sowohl für den Kläger persönlich als auch für seinen Bevollmächtigten dazu durch die Außenstelle Trier ein Ladungsschreiben vom 05.11.2015 gefertigt. Bevor diese Ladung die Betroffenen erreichte, hat der Bevollmächtigte bereits entsprechend seiner Ankündigung im Schreiben vom 30.09.2015 beim Verwaltungsgericht Darmstadt Untätigkeitsklage erhoben, die am 02.11.2015 bei Gericht einging und der prozessführenden Außenstelle Frankfurt/Flughafen am 05.11.2015 zugestellt wurde. Die ursprünglich auf den 19.11.2015 terminierte Anhörung des Klägers wurde auf den 03.12.2015 verschoben und der Kläger und sein Bevollmächtigter über den geänderten Termin informiert. Mit Schreiben vom 11.02.2016 hat der Kläger das Gericht informiert, dass die Anhörung inzwischen stattgefunden habe. Ein Protokoll liege jedoch noch nicht vor. Der Kläger hält an der erhobenen Untätigkeitsklage fest und trägt zur Begründung vor, dass allein durch die jetzt erfolgte Anhörung eine zeitnahe Entscheidung nicht gesichert erscheine. Die Beklagte könne sich gegenüber der zögerlichen Bearbeitung auch nicht durch erhöhten Arbeitsanfall entlasten, denn es liege an ihr, für eine ausreichende personelle Ausstattung Sorge zu tragen. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verpflichten, über den Asylantrag des Klägers innerhalb von drei Monaten zu entscheiden. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verweist auf die erfolgte Ladung zur Anhörung, hat sich jedoch trotz ausdrücklicher Nachfrage des Gerichts zum weiteren Ablauf des Asylverfahrens, insbesondere zu dem zu erwartenden Entscheidungszeitpunkt nicht mehr geäußert. Ebenso wenig hat sie auf den gerichtlichen Vorschlag reagiert, das Verfahren dadurch einvernehmlich zu beenden, dass sie eine abschließende Entscheidung binnen 3 Monaten nach erfolgter Anhörung, also bis zum 30.04.2016 in Aussicht stellt. Mit Beschluss vom 24.02.2016 ist der Rechtsstreit der Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen worden. Auf die Anhörung zu einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung oder durch Gerichtsbescheid hat die Beklagte durch allgemeine Prozesserklärung ihres Vizepräsidenten vom 25.02.2016 verzichtet. Der Bevollmächtigte des Klägers hat ausdrücklich sein Einverständnis mit beiden Verfahrensweisen erklärt. Zur Darstellung des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Behördenakte der Beklagten Bezug genommen.