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Urteil

3 K 1786/14.DA

VG Darmstadt 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGDARMS:2016:0224.3K1786.14.DA.0A
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Leitsätze
Einzelfall, in dem die Anwendung der "Synergetik-Methode" ohne Heilpraktikererlaubnis ermessensfehlerhaft untersagt wurde.
Tenor
Der Bescheid des Beklagten vom 11.03.2011 in der Gestalt seines Widerspruchsbescheids vom 16.02.2012 wird aufgehoben. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Einzelfall, in dem die Anwendung der "Synergetik-Methode" ohne Heilpraktikererlaubnis ermessensfehlerhaft untersagt wurde. Der Bescheid des Beklagten vom 11.03.2011 in der Gestalt seines Widerspruchsbescheids vom 16.02.2012 wird aufgehoben. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Klage ist zulässig und begründet. Der Untersagungsbescheid des Beklagten vom 11.03.2011 in der Gestalt seines Widerspruchsbescheids vom 16.02.2012 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO). Rechtsgrundlage für die angefochtene Entscheidung ist die gefahrenabwehrrechtliche Generalklausel des § 11 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG), da das Heilpraktikergesetz und die dazu ergangenen Durchführungsverordnungen keine Ermächtigungsgrundlage für den Erlass einer Untersagungsverfügung im Falle einer unzulässigen Heilkundeausübung enthalten. Zur Verhinderung von gegenwärtigen oder zukünftigen Gesetzesverstößen durch Ausübung der Heilkunde ohne entsprechende Erlaubnis bedarf es daher einer auf die angeführte Generalklausel gestützten Verfügung (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.11.1993 - 3 C 45.91 -, BVerwGE 94, 269). Die sachliche Zuständigkeit des Beklagten zum Erlass einer solchen Untersagungsverfügung ergibt sich aus § 12 Abs. 3 Satz 2 des Hessischen Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst (HGöGD). Nach § 11 HSOG können die Gefahrenabwehrbehörden die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im einzelnen Falle bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung (Gefahr) abzuwehren. Das hier allein in Betracht kommende Schutzgut der öffentlichen Sicherheit ist unter anderem die Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung, der subjektiven Rechte und Rechtsgüter des Einzelnen (Schmidt, Polizei- und Ordnungsrecht, 17. Aufl. 2015, Rdnr. 628 f.). Dabei stellt jeder (drohende) Verstoß gegen eine geltende Norm eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit dar (Hornmann, Hessisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung [HSOG], Kommentar, 2. Aufl., § 11 Rdnr, 9 f., m. w. Nw.). Die Gefahr besteht nur bei hinreichender Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts; die bloße Möglichkeit oder eine Vermutung reichen nicht; es müssen Tatsachen, Sachverhalte und sonstige Einzelheiten vorliegen (vgl. Hornmann, a.a.O., Rdnr. 28). Nach Ansicht des Beklagten besteht durch die Ausübung der Tätigkeit der Klägerin auf dem Gebiet der Heilkunde ohne die dafür erforderliche Erlaubnis eine konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit, weil damit gegen die Strafvorschrift des § 5 des Heilpraktikergesetzes (HeilprG) verstoßen werde. Es braucht im vorliegenden Fall nicht entschieden zu werden, ob diese Ansicht zutrifft und die Tätigkeit der Klägerin eine Ausübung der Heilkunde im Sinne des Heilpraktikergesetzes ist und auch nicht, ob die Untersagung der "Synergetik-Methode" hinreichend bestimmt ist. Denn die angegriffenen Bescheide sind bereits deswegen rechtswidrig, weil der Beklagte das ihm zustehende Eingriffsermessen nicht ordnungsgemäß ausgeübt hat und die Untersagungsverfügung gegen das Gebot der Verhältnismäßigkeit verstößt. Die Gefahrenabwehrbehörden treffen ihre Maßnahmen nach pflichtgemäßem Ermessen (§ 5 Abs. 1 HSOG). Dabei muss die Begründung der behördlichen Entscheidung erkennen lassen, dass hinreichende Ermessenserwägungen angestellt wurden (§ 39 Hess. Verwaltungsverfahrensgesetz - HVwVfG -). Den vorliegenden Entscheidungen des Beklagten lässt sich eine solche Ermessensentscheidung nicht entnehmen. Es ist noch nicht einmal erkennbarer, dass der Gefahrenabwehrbehörde überhaupt bewusst war, eine Entscheidung nach Ermessen treffen zu können bzw. zu müssen. Die Formulierung in beiden angefochtenen Bescheiden, daher "ist" die Ausübung der Synergetik-Methode zum Schutz des Einzelnen und der Allgemeinheit zu untersagen, zeigt dies schon deutlich, zudem fehlt in beiden Bescheiden nicht nur ein Hinweis auf die Ausübung eines Ermessens, sondern erst recht eine Begründung der Ermessensentscheidung. Eine solche ist auch nicht deshalb entbehrlich, weil das Ermessen - jedenfalls nach Ansicht des Beklagten - "reduziert" war, weil ein Verstoß gegen eine strafbewehrte Vorschrift vorliege. Es kann dahingestellt bleiben, ob damit eine sogenannte "Reduzierung auf Null" oder ein "intendiertes Ermessen" gemeint ist (vgl. hierzu Kopp/Schenke, a.a.O., § 114 Rdnr. 21b), auf jeden Fall aber bedarf sowohl ein "intendiertes Ermessen" als auch eine Ermessensreduktion einer Begründung, da sonst durch die leichtfertige Bejahung eines intendierten Ermessens oder einer Ermessensreduktion die sonst für eine Ermessensreduktion geltenden allgemeinen rechtsstaatlichen Ermessensgrundsätze ausgehebelt werden könnten (Kopp/Schenke, a.a.O.). Eine solche Begründung hat der Beklagte in seinen Bescheiden nicht aufgeführt. Zwar hat er in der Klageerwiderung Ausführungen zur Ermessensbetätigung gemacht. Diese ersetzen aber die notwendige Begründung in den Bescheiden nicht. Defizitäre Ermessenserwägungen können zwar noch im gerichtlichen Verfahren ergänzt werden (§ 114 Satz 2 VwGO), aber nur dann, wenn sie im angefochtenen Verwaltungsakt zumindest rudimentär angestellt wurden; fehlen diese ganz, so können sie schon nach dem Wortlaut der Vorschrift nicht ergänzt werden (BVerwG, Beschl. v. 14.01.1999 - 6 B 133.98 -, NJW 1999, 2912). Selbst wenn man unterstellen würde, dass der Beklagte sich vorliegend darüber bewusst war, eine Ermessensentscheidung zu treffen, wäre seine Ermessensbetätigung fehlerhaft. Denn die Behörde ist von vermeintlichen Tatsachen ausgegangen, die so nicht vorliegen, und hat ihr bekannte Tatsachen nicht berücksichtigt, die für die Ermessensausübung wesentlich gewesen wären. Die Gesundheitsbehörde des Beklagten hat ihrer (Ermessens-)Entscheidung zugrunde gelegt, dass die Klägerin die "Synergetik-Methode" anwende, wie sie von den Klägern in dem Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht 3 C 28.09 praktiziert wurde, und ihr dementsprechend die Anwendung dieser Methode untersagt. Sie stützte sich dabei auf einen Internet-Eintrag der Klägerin, den diese noch vor Erlass des Untersagungsbescheids als veraltet bezeichnet hatte und hatte löschen lassen. Die Gefahrenabwehrbehörde hat damit unberücksichtigt gelassen, dass sich die Tätigkeiten der Klägerin, wie sie in ihrer der Behörde vorgelegten Tätigkeitsbeschreibung und in dem Dienstleistungsauftrag dargestellt wurde, nicht mehr der "Synergetik-Methode" entspricht, die Gegenstand des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht war. Die Rechtmäßigkeit der Untersagung dieser konkreten Tätigkeit bildete den Streitgegenstand des damaligen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (BVerwG, Urt. v. 26.08.2010 - 3 C 28.09 -, NVwZ-RR 2011, 23); den dortigen Klägern (im Folgenden: Kläger) ist durch die angegriffenen Bescheide die Ausübung der "Synergetik-Methode" in der zum Zeitpunkt der Untersagung im Januar 2004 praktizierten Form untersagt worden. Entscheidend in jenem Verfahren war (lediglich) die Frage, ob die den Klägern konkret untersagte Tätigkeit (weiterhin) eine unerlaubte Ausübung der Heilkunde darstellt, und zwar unabhängig davon, ob diese in der Folgezeit die "Synergetik-Methode" geändert hatten, wie sie vortrugen (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.08.2010, a.a.O.). Hier liegen die Dinge anders. Der Entscheidung über die Erlaubnisbedürftigkeit hätte allein die von der Klägerin zum Zeitpunkt der Untersagung im März 2011 ausgeübte Tätigkeit zugrunde gelegt werden dürfen. Diese unterschied sich wesentlich von der Tätigkeit der Kläger in dem Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht. So hatten diese angegeben, dass 17 Prozent ihrer Klienten körperlich und 26 Prozent psychisch krank seien. Die in der damaligen Form betriebene "Synergetik-Methode" sollte Krankheiten heilen oder lindern; die damalige Präsentation der Methode war nach Ansicht des Senats genau auf den Eindruck einer Heiltätigkeit einschließlich eines Heilversprechens gerichtet; die Methode habe sich zudem als der Schulmedizin überlegen angesehen und als ein Ersatz für medizinische Betreuung verstanden. Dieser "die mittelbare Gefahr begründende Anspruch" werde auch nicht durch einen Absicherungsvermerk "im Kleingedruckten" eines Informationsblatts aufgegeben, wonach die Kläger über keine medizinische Qualifikation verfügten, keine Diagnosen oder Therapien im medizinischen Sinne durchführten und keine Heilkunde ausübten, und auch nicht dadurch aufgegeben, dass ähnliche Aussagen in die sogenannten Ethik-Richtlinien des Berufsverbandes aufgenommen würden. Maßgebliche Bedeutung hätten in diesem Zusammenhang vor allem die Krankheiten, die behandelt werden sollten, und die Erwartungen der Patienten, die sich an die Behandlung knüpften. Es komme deshalb nicht auf eine innere Bereitschaft der Kläger und auch nicht auf ihre Bekundungen im Verfahren an, sondern auf den äußeren Eindruck, der sich aus der Eigendarstellung der Therapie-Methode für die angesprochenen Personenkreise ergebe. Dieser äußerliche Eindruck ist vorliegend ein ganz anderer. Zum einen gibt die Klägerin an, keine ersichtlich kranken Patienten zu behandeln. In der den Bescheiden zugrunde liegenden Tätigkeitsbeschreibung wird nicht von Patienten oder der Behandlung von Krankheiten gesprochen, sondern von Klienten und von unbearbeiteten Erlebnissen und Konflikten. Zwar heißt es auch, dass diese sich in "vielen Fällen sogar pathologisch auswirken" könnten, und es wird das "Erleben von körperlichen oder psychischen Beeinträchtigungen" erwähnt, das Bedeutung im Zusammenhang mit dem eigenen Lebenssinn habe. Das führt aber noch nicht dazu, dass bei den Interessenten der äußere Eindruck entstehen kann, die Klägerin wolle auch Kranken helfen bzw. diese heilen. Entgegen der Ansicht des Beklagten zeigt eine solche Beschreibung nach außen hin gerade nicht auf, dass auch bereits psychisch und physisch kranke Menschen eine solche Behandlung als eine Möglichkeit zur Hilfe und gerade auch Heilung verstehen müssen. Die in der Tätigkeitsbeschreibung genannte "Präventive Stärkung der Gesundheitsressourcen und Gesundheitspotentiale in einem umfassenden und ganzheitlichen Sinne" ist auch Ziel anderer, unstreitig nicht erlaubnispflichtiger Methoden wie zum Beispiel einer Familienaufstellung oder einer Wellnessmassage. Auch in der Dienstleistungsvereinbarung ist von "Patienten" nicht die Rede, von Heilung allenfalls mittelbar nur im letzten Satz, in dem auf eine "unspezifische Stärkung der Selbstheilungskräfte" als "Nebeneffekt" der von der Klägerin geschilderten Tätigkeit hingewiesen wird. Weiterhin muss die Klientin oder der Klient in der Dienstleistungsvereinbarung gesondert ankreuzen und unterschreiben, dass sie oder er darüber aufgeklärt worden sei, im Falle einer "gezielten Hintergrundbearbeitung (Selbstheilungswunsch) bei einer vorliegenden Erkrankung" die Dienste eines Synergetik Profilers mit einer Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz in Anspruch nehmen zu müssen. Ein gezielter Heilungs- oder Selbstheilungseffekt, d.h. eine Heilung oder Linderung von eventuell bestehenden Krankheiten werde bei der in diesem Dienstleistungsvertrag beschriebenen Tätigkeit nicht angeboten. Diese Erklärung unterscheidet sich deutlich von einem vom Bundesverwaltungsgericht so genannten "Absicherungsvermerk im Kleingedruckten"; sie ist eine bewusste Erklärung des Klienten, darauf hingewiesen worden zu sein, dass er einen Behandler mit entsprechender Erlaubnis aufsuchen muss, wenn er eine "gezielte Hintergrundbearbeitung" bei einer vorliegenden Erkrankung wünscht, die von der Klägerin nicht angeboten werde. Entgegen der Meinung des Beklagten relativiert der nachfolgende Satz: "Mit der hier geschilderten Tätigkeit geht als Nebeneffekt jedoch immer eine unspezifische Stärkung der Selbstheilungskräfte einher" den darüber begonnenen Ansatz, sich von dem Bereich der Heilkunde zu distanzieren, nicht, denn die "unspezifische" Stärkung der Selbstheilungskräfte unterscheidet sich bei objektiver Betrachtungsweise deutlich von dem "gezielten (Selbst)Heilungs-Effekt", d. h. der Heilung oder Linderung von eventuell bestehenden Krankheiten, für die eine entsprechende Erlaubnis nötig ist. Der Beklagte hält der Klägerin zu Unrecht vor, ihre erstmals in der Widerspruchsbegründung vom 20.06.2011 vorgebrachte Behauptung, die im Jahr 2010 gelernte Technik sei mit derjenigen des Jahres 2004 nicht mehr vergleichbar und sie biete lediglich Persönlichkeitscoaching an, sei von ihr nicht belegt worden. Damit verkennt er die Darlegungs- und Beweislast im Verwaltungsverfahren. Nicht die Klägerin muss darlegen und ggf. glaubhaft machen oder gar beweisen, dass sie keine erlaubnispflichtige Tätigkeit ausübt, sondern die Eingriffsverwaltung muss darlegen und unter Umständen beweisen, dass die Voraussetzungen der Eingriffsermächtigung vorliegen, dass also die Klägerin eine "unerlaubte" Tätigkeit ausübt. Soweit der Beklagte weiter ausführt, bei dem Persönlichkeitscoaching müsse es sich um das von ihr ausgeübte Synergetik-Profiling handeln und die Tätigkeitsbeschreibung belege, dass sie mit der energetischen Musterauflösung in Form von (erlaubnispflichtigen?) Innenweltreisen arbeite, ist das lediglich eine Vermutung, die er nicht zu belegen vermag. Dies gilt auch für den Hinweis des Beklagten auf die Darstellung der Arbeit der Klägerin zur Praxislizenz auf der Internetseite www.gesundheits-forschung.info unter "Abschlussarbeiten Praxislizenzen" und der "Zusammenfassung des Therapieverlaufs (Klientin B)". Hier ist nach Ansicht des Gerichts keineswegs deutlich erkennbar, dass die Klägerin im Rahmen der Synergetik-Therapie auch kranke Patienten behandelt, die eine Alternative zur Schulmedizin suchen. Dass die Klägerin eine bestimmte Ausbildung absolviert hat, lässt noch nicht zwingend darauf schließen, dass sie auch alles das anwendet, was Inhalt der Ausbildung war. Ihr ist zuzugestehen, dass sie nur die Teile der Ausbildung anwendet, für die sie keine entsprechende Erlaubnis hat bzw. noch eine solche erwerben muss. Deshalb belegt auch die Ausstellung der von der Klägerin vorgelegten Urkunde über ihre Ausbildung eine erlaubnispflichtige Tätigkeit nicht. Auch mit dem Argument, ausweislich des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts sei eine Abgrenzung von erlaubnisfreien und erlaubnispflichtigen Tätigkeiten denjenigen Synergetik-Therapeuten und -profilern gar nicht möglich, die nicht in der Lage seien, zwischen gesunden und kranken Patienten zu unterscheiden, dringt der Beklagte nicht durch. Wie oben dargelegt, ist der vorliegende Sachverhalt vom dem, der dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zugrunde lag, zu unterscheiden. Anders als im vorliegenden Fall lag dem Bundesverwaltungsgerichtsurteil "ausweislich der dort zu den Akten gereichten Unterlagen über die vielfältigen Internetdarstellungen des Synergetik-Instituts und der Berufsverbände" eine Beschreibung der "Synergetik-Therapie weiterhin als therapeutische Maßnahme bei körperlichen oder seelischen Beeinträchtigungen" zugrunde, die "keine klare Abgrenzung der vermeintlich unterschiedlichen Berufsbilder" vorgenommen habe. Die lediglich als obiter dictum zu wertende Aussage des Senats, eine solche Abgrenzung wäre den Klägern in der Praxis auch gar nicht möglich, da sie nicht in der Lage seien, zwischen gesunden und kranken Klienten zu unterscheiden, lässt sich auf den vorliegenden Fall nicht übertragen, da die Gefahr, dass (unerkannt) kranke Personen in die Praxis der Klägerin kommen und so eine ärztliche Behandlung verzögert oder verhindert wird, schon aufgrund der Außenwirkung der Tätigkeitsbeschreibung und der Dienstleistungsvereinbarung ungleich geringer ist. Ohne dass es für die vorliegende Entscheidung noch darauf ankommt, weist das Gericht im Übrigen darauf hin, dass Ermessensfehler auch dann vorliegen können, wenn Anhaltspunkte für eine Befangenheit oder Parteilichkeit oder sonstige von der Rechtsordnung missbilligte subjektive Motive oder Haltungen des Amtsträgers vorliegen. Denn diese schließen grundsätzlich die Annahme aus, dass der betroffene Verwaltungsakt auf der gebotenen sachgemäßen Abwägung des Für und Wider aller für die Entscheidung einschlägigen Gesichtspunkte beruht (Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 21. Aufl., § 114 Rdnr. 15). Das Gericht hält es für möglich, dass Ermessensfehler auch angesichts einiger in der Behördenakte enthaltener E-Mails und Vermerke vorliegen, welche den Anschein erwecken könnten, dass die betreffenden Bediensteten des Gesundheitsamtes den Anwendern der "Synergetik-Methode" und insbesondere der Klägerin gegenüber nicht ganz unvoreingenommen waren. Darauf weisen Äußerungen in E-Mails und Vermerken hin wie: "Kaum jemand ... wird von ... den Absolventen der von Herrn J. ins Leben gerufenen Schule ... verschont geblieben sein" (E-Mail vom 21.12.2010, Bl. 61 der Behördenakte), "Frau A. selbst ist zwar in ihrer Wortwahl sehr vorsichtig geworden. (Vorher war sie ja bedauernswertes Opfer einer Internetdarstellung, für die sie so gar nichts konnte) ..." (Vermerk Bl. 101 der Behördenakte) und "Ich halte für geboten, dem Anwalt von Frau A. die Vfg. (des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 05.04.2011 zur Durchführung des Heilpraktikergesetzes, d. Unterzeichner) zu schicken, dann können wir ihm Arbeit ersparen und uns auch! Dass ich da(s) noch erleben darf!" (E-Mail vom 08.04.2011, Bl. 119 der Behördenakte). Da bereits aus anderen Gründen Ermessensfehler anzunehmen sind, kann jedoch dahingestellt bleiben, ob die betreffenden Bediensteten durch eine Voreingenommenheit nicht in der Lage waren, eine ausreichende und sachgerechte Abwägung vorzunehmen (vgl. Kopp/Schenke, a.a.O.), und das Gericht die Entscheidung aus diesem Grunde aufzuheben hätte (vgl. Hornmann, a.a.O., § 5 Rdnr. 29 m. w. Nw.). Die angegriffene Untersagungsverfügung in Gestalt des Widerspruchsbescheids verstößt auch gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Danach haben die Gefahrenabwehrbehörden von mehreren möglichen und geeigneten Maßnahmen diejenigen zu treffen, die den Einzelnen und die Allgemeinheit voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigen (§ 4 Abs. 1 HSOG); sie darf nicht zu einem Nachteil führen, der zu dem erstrebten Erfolg erkennbar außer Verhältnis steht (Abs. 2). Dies ist vorliegend aber der Fall. Der Gesundheitsaufsichtsbehörde hätte ein milderes Mittel als die komplette Untersagung der "Synergetik-Methode" zur Verfügung gestanden. Zur Begründung wird auf den Vergleichsbeschluss vom 30.01.2015 verwiesen, in dem Regelungen aufgeführt sind, die mildere, aber ebenfalls mögliche und geeignete Maßnahmen darstellen, um eine Gesundheitsgefahr für die Allgemeinheit abzuwenden. Zur Abwendung einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit hätte es nach Auffassung des Gerichts ausgereicht, wenn die Untersagungsverfügung sich ausschließlich auf Tätigkeiten bei der Anwendung der "Synergetik-Methode" bezieht, die auf die Feststellung (Diagnose), Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen gerichtet sind, Heilungs- bzw. Linderungsangebote unterbreiten oder bei dem jeweiligen Klienten die Erwartung erzeugen, es könnten mit einer Behandlung durch die Klägerin Krankheiten, Leiden oder Körperschäden geheilt oder gelindert werden, und ärztliche Fachkenntnisse erfordern und gesundheitliche Schäden verursachen können. Dann wäre der Klägerin erlaubt geblieben, unter Anwendung der durch die Synergetik-Methode entwickelten, spezifischen Form der Selbsterfahrung die im Vergleichsbeschluss aufgeführten Auswirkungen (Persönlichkeitsentwicklung, Spirituelles Wachstum etc.) zu erzielen. Somit hätte sich die Untersagung nicht auf die Synergetik-Methode insgesamt, sondern nur auf die Tätigkeiten innerhalb dieser Methode beziehen dürfen, die eine Heilpraktikererlaubnis erfordern. Anders als in der (dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.08.2010 zugrunde liegenden) "alten" Beschreibung der Synergetik-Methode hätten die von der Klägerin neu beschriebenen Tätigkeiten durchaus nach den vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten und im Vergleichsvorschlag wiedergegebenen Kriterien differenziert werden können. Weiterhin hätte eine Verpflichtung der Klägerin ausgereicht, in der Außendarstellung ihrer Tätigkeit deutlich zu machen, dass sie die Heilung und Linderung von Krankheiten oder mutmaßlichen Krankheiten und anderen körperlichen Leiden weder betreibt, noch anbietet, noch verspricht. Dies hätte dem - berechtigten und von der Klägerin auch akzeptierten - Anliegen des Beklagten Rechnung getragen, dass diese vor allem im Hinblick auf kranke Klienten vorgenommene Grenzziehung auch nach außen hin deutlich wird. Dagegen kann der Beklagte nicht mit Erfolg einwenden, es seien gar keine Kontrollen in dem Sinne möglich, dass das Gesundheitsamt jeweils vor allen Coachings bei der Anwendung der Synergetik-Methode eingeschaltet werde. Daher könne nur durch den Erwerb der Heilpraktikererlaubnis für jeden Einzelfall sichergestellt werden, dass die Anwendung der Synergetik-Methode durch die Klägerin keine Gefahr für die Gesundheit der Klienten darstelle. Es verstößt gegen das Übermaßverbot, wenn eine Tätigkeit nur deshalb verboten wird, weil die Art und Weise ihrer Ausübung nicht kontrolliert werden kann. Die Erleichterung polizeilicher Aufgaben - auch nur als Nebenzweck - macht eine Eingriffsmaßnahme deshalb fehlerhaft (Hornmann, a.a.O., § 5 Rdnr. 14). Nach alledem war der Untersagungsbescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheids aufzuheben. Der Beklagte hat als im Rechtsstreit Unterlegener die Kosten des Verfahrens zu tragen, § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. - Rechtsmittelbelehrung - Die Klägerin wendet sich gegen eine Verfügung des Beklagten, mit der ihr die Ausübung der "Synergetik-Methode" untersagt wurde. In einem am 27.12.2010 vom Beklagten aufgerufenen Internetauftritt (http://www.kaleidoskop-gesundheit.de/eyrich.html) schilderte die Klägerin ihre Tätigkeit wie folgt: "Als Synergetik Therapeutin und Profilerin begleite ich Sie auf einem ungewöhnlichen und sehr effektiven Weg zu Selbstheilung und Persönlichkeitsentwicklung. Diese Methode ist anwendbar bei nahezu allen körperlichen und seelischen Befindlichkeitsstörungen. Sie selbst erkennen belastende Verhaltens- und Krankheitsmuster in ihren 'inneren Bildern', lösen diese auf und damit auch die Symptome." Unter Hinweis auf den Internet-Auftritt machte der Beklagte unter dem 30.12.2010 die Klägerin darauf aufmerksam, dass das Bundesverwaltungsgericht am 26.08.2010 unter dem Aktenzeichen 3 C 28.09 entschieden habe, dass die Synergetik-Methode eine Ausübung der Heilkunde sei und somit unter die Erlaubnispflicht nach § 1 des Heilpraktikergesetzes (HeilprG) falle. In der Medizinaldatei werde sie bisher nicht als Heilpraktikerin geführt. In ihrem Antwortschreiben vom 24.01.2011 nahm die Klägerin Bezug auf ein Schreiben ihres Berufsverbandes der Synergetik Profilerinnen und Profiler e. V. vom 18.01.2011, wonach nur "Synergetik-Therapeuten" und "Synergetik Profiler" eine Heilpraktikererlaubnis benötigten, sofern sie mit ihrer Tätigkeit das Gebiet der Heilkunde beträten. Nach dem Wortlaut des Bundesverwaltungsgerichtsurteils sei nicht jede Anwendung der Synergetik automatisch erlaubnispflichtig. Soweit die Therapeuten und Profiler ihre Tätigkeit auch in den Bereichen der Persönlichkeitsentwicklung, des Coaching, der allgemeinen Lebensbewältigung oder der Beziehungsklärung anböten, seien diese Tätigkeitsbereiche erlaubnisfrei. Die Klägerin erklärte in ihrem Schreiben vom 24.01.2011 weiter, sie habe die juristische Auseinandersetzung verfolgt und sich entschieden, die Synergetik-Methode nur im erlaubnisfreien Bereich anzuwenden. Mit Schreiben vom 31.01.2011 hörte der Beklagte die Klägerin zur beabsichtigten Untersagung der Ausübung der Synergetik-Methode an. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts existiere kein erlaubnisfreier Bereich dieser Methode. Der Umfang der von der Klägerin ausgeübten erlaubnispflichtigen Tätigkeit sei somit nicht relevant. Mit Schreiben vom 22.02.2011 widersprach die Klägerin dieser Auffassung. Die Darstellung ihrer Tätigkeit auf der Internetseite habe sie umgehend entfernen lassen. Es habe sich hier um eine veraltete Information (ca. 2008) gehandelt, die ohne ihr Wissen von der zuständigen Webdesignerin noch auf dem Server gespeichert worden sei. Sie reichte weiterhin eine "Tätigkeitsbeschreibung" sowie eine von ihr benutzte Dienstleistungsvereinbarung ein (Bl. 93 bis 96 der Behördenakte). In der Tätigkeitsbeschreibung führt die Klägerin unter anderem auf, unverarbeitete Erlebnisse und Konflikte oder auch längst vergessene und verdrängte Ereignisse aus der Kindheit wirkten sich nachteilig und in vielen Fällen sogar pathologisch aus: Das Gehirn beziehe sich ständig auf sie zurück. Es arbeite synergetisch, sei immer bestrebt, den optimalen Zustand des gesamten menschlichen Systems zu erhalten oder wieder herzustellen. Es könne nicht unterscheiden, ob es beispielsweise einen ganz realen Konflikt im Alltag oder in der Innenwelt löse. Einen alten Konflikt, der im Nachhinein in der Innenwelt gelöst werde (gemeint ist offenbar: mit der Synergetik-Methode), ordne das Gehirn als gelöst ein und verknüpfe ihn mit sämtlichen anderen Informationen in sinnvoller Weise. Damit sei auch die negative Energie des ursprünglich gespeicherten ungelösten Konfliktes nicht mehr wirksam. An Stelle des ehemals ungelösten Konfliktes wirke jetzt eine neu gewonnene Bewältigungsstrategie, die sich nachhaltig positiv auf das Befinden des jeweiligen Menschen auswirke. Weiter heißt es in dem Papier: "In dem oben geschilderten Sinne eignet sich die synergetische Musterauflösung, mit der der Synergetik Profiler arbeitet, in hervorragender Weise für eine präventive Stärkung der Gesundheitsressourcen und Gesundheitspotentiale in einem umfassenden und ganzheitlichen Sinne. Die Auflösung belastender Lebensereignisse setzt innere, vormals gebundene Energie frei, die nunmehr für die Bewältigung von Herausforderungen und Veränderungen sowie die aktive Lebensgestaltung zur Verfügung stehen. (...) Hieran wird sichtbar, dass die Bearbeitung eigener lebensgeschichtlicher Erfahrungen dort an ihre Grenze stößt, wo zurückliegende Generationen prägenden Einfluß auf das heutige Geschehen ausüben. Mit der Technik des Profiling und der synergetischen Musterauflösung haben wir jetzt die Möglichkeit, diese Begrenzung zu überschreiten, unser Familienenergiefeld zu klären und damit auch der nachfolgenden Generation die Bürde des Alten zu nehmen. (...) Auch das Erleben von körperlichen oder psychischen Beeinträchtigungen kann im Zusammenhang mit dem eigenen Lebenssinn eine hohe Bedeutung haben, denn oftmals ist darin aus übergeordneter Perspektive eine zu lösende Aufgabe angelegt. Allein die Wahrnehmung, d.h. nicht die verstandesmäßige Deutung oder Interpretation, sondern das innere Erleben und Erfahren dieser übergeordneten Perspektive verhilft zu einem wertvollen Erkenntnisgewinn. Die Antwort auf das "Warum" eines Schicksals, die aus der eigenen Innenwelt gegeben wird, kann eine Befreiung aus der bisher erlebten Ohnmacht mit sich bringen und darüber neue Handlungsmöglichkeiten eröffnen. Die hier genannten Möglichkeiten der synergetischen Musteraufdeckung und Musterauflösung stellen nur einen kleinen Ausschnitt dar, denn es besteht die Möglichkeit, mit jeder beliebigen Fragestellung aus jedem beliebigen Lebensbereich den Faden aufzunehmen, um das eigene innere Potential und seine Ressourcen zu erfahren und aktiv im Leben umzusetzen. Innere Klärungsarbeit in der hier beschrieben Form dient damit auch unmittelbar der Stärkung von Gesundheitsressourcen - und Potentialen, denn die Verfassung und der Zustand der inneren Bilder haben sich im Sinne der Salutogenese als Determinanten von Gesundheit erwiesen. Demzufolge kann mit der synergetischen Musterauflösung eine präzise und zielgerichtet(e) Form der Prävention durchgeführt werden - wenn die inneren Bilder sich in einem Zustand der Harmonie befinden, zeigt sich diese Ausgeglichenheit in allen Ausdrucksfeldern des Menschen (Körper, Psyche und Geist) im Sinne einer nachhaltigen Stabilität und einer hohen Kompetenz zu Problemlösung in allen Lebensbereichen." In der Dienstleistungsvereinbarung heißt es unter anderem: "Die Arbeitsebene des Synergetik Profilers sind die im menschlichen Gehirn gespeicherten und miteinander vernetzten Informationen (auch bekannt unter dem Begriff "neuronale Matrix"), die in Form von Erinnerungs- und Symbolbildern aufgerufen werden. Mit der Technik des Profiling werden neuronal definierte Muster und Strukturen, d.h. die durch Erfahrungen und Erlebnisse gesetzten Prägungen, aufgedeckt und ihre Vernetzung sichtbar gemacht. Mit der synergetischen Technik können dann in den hier beschriebenen neuronalen Vernetzungen unter professioneller Anwendung des sog. Basishandwerkszeugs selbstorganisatorische Prozesse ausgelöst werden, die in nachhaltiger Bildveränderung münden. Der dadurch herbeigeführte Zustand von Emergenz (höherwertige Ordnung) ist Resultat der synergetischen Musterauflösung. 1. Das Profiling dient dem Klienten zum Kennenlernen seiner Innenweltfaktoren und der Musteraufdeckung derjenigen Parameter (in der Regel 6-8), die in einem unmittelbaren Zusammenhang mit seiner Fragestellung stehen. 2. Nach der Erst-Sitzung bzw. dem Profiling entscheidet sich der Klient in Eigenverantwortung und auf Grundlage der durch die erste Sitzung gewonnenen, eigenen Erfahrung bewusst für eine synergetische Musterauflösung unter Begleitung des Synergetik Profilers. Hier erfolgt die zielgerichtete Aufdeckung der seiner Fragestellung hinterliegenden Informationsstruktur sowie die nachfolgende zielgerichtete synergetische Musterauflösung. 3. Der Klient behält zu jedem Zeitpunkt die volle Verantwortung für sich, sein Verhalten und seine Entscheidungen. Er nimmt die Anregungen des Synergetik Profilers lediglich, um eigene Erfahrungen zu machen und darüber einen Musterauflösungsprozess seiner Innenweltfaktoren auszulösen. Der Klient kann jederzeit Einspruch gegen diese Anregungen erheben, sie verweigern oder die Maßnahme abbrechen. Er geht mit diesem Vertrag keine weiteren Verpflichtungen ein. Eine Sitzung dauert ca. 2-3 Stunden. (...) Persönliche Erklärung des Klienten: - Ich wurde darüber aufgeklärt, dass ich im Falle gezielten Hintergrundbearbeitung (Selbstheilungswunsch) bei einer vorliegenden Erkrankung die Dienste eines Synergetik Profilers mit einer Erlaubnis nach dem Heilpraktikerg(e)setz (HPP) in Anspruch nehmen muß. Ein gezielter (Selbst)Heilungs-Effekt, d.h. eine Heilung oder Linderung von eventuell bestehenden Krankheiten wird bei der in diesem Dienstleistungsvertrag beschriebenen Tätigkeit nicht angeboten. Mit der hier geschilderten Tätigkeit geht als Nebeneffekt jedoch immer eine unspezifische Stärkung der Selbstheilungskräfte einher." Mit Bescheid vom 11.03.2011 untersagte der Beklagte der Klägerin die Ausübung der Synergetik-Methode, da sie nicht im Besitz einer Erlaubnis zur berufsmäßigen Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung gemäß § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (HeilprG) sei. Das Bundesverwaltungsgericht habe mit Urteil vom 26.08.2010 - 3 C 28.09 - entschieden, dass die Synergetik-Methode Ausübung der Heilkunde sei und somit unter die Erlaubnispflicht nach § 1 HeilprG falle. Die Entscheidung beziehe sich auf die Synergetik-Methode, die das Synergetik-Profiling und die Synergetik-Therapie beinhalte. Ein erlaubnisfreier Bereich der Synergetik-Methode existiere nicht; er sei aus dem Urteilstext weder herleitbar noch explizit darin genannt. Auch die "neue Synergetik-Methode", die nicht mehr der Behandlung von Krankheiten diene, sei nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts der Heilkunde zuzurechnen, da die Anwender der Synergetik-Methode nicht in der Lage seien, zwischen gesunden und kranken Klienten zu unterscheiden. Da die Klägerin einen Nachweis, dass ihr die Ausübung der Heilkunde erlaubt sei, nicht erbracht habe, müsse davon ausgegangen werden, dass sie zur Ausübung der Heilkunde nicht berechtigt sei. Daher, so heißt es wörtlich weiter, "ist Ihnen die Ausübung der Synergetik-Methode zum Schutz des Einzelnen und der Allgemeinheit zu untersagen." Der Untersagungsbescheid wurde der Klägerin am 16.03.2011 zugestellt. Am 05.04.2011 hat sie hiergegen Widerspruch erhoben. In der Widerspruchsbegründung vom 20.06.2011 führt ihr Bevollmächtigter aus, die Untersagungsverfügung sei bereits nichtig, da sie aus tatsächlichen Gründen niemand ausführen könne. Die der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zugrunde liegenden Formen der Synergetik unterschieden sich maßgeblich von der Form des Persönlichkeitscoachings, welche die Klägerin unter Rückgriff auf einige allgemein anerkannte Standards der Persönlichkeitsbildung anbiete. Die Untersagungsverfügung sei inhaltlich auch in keinem Punkt hinreichend bestimmt. Sie habe auch keine taugliche Rechtsgrundlage angegeben. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 11 HSOG seien ebenfalls nicht erfüllt. Die Klägerin biete ein allgemeines Persönlichkeitscoaching an. An Krankheiten werde in keiner Weise angeknüpft. Die Klienten der Klägerin suchten diese nicht auf, weil sie Schmerzen hätten, sondern weil sie sich besser nach außen präsentieren und ihrer eigenen Persönlichkeit mehr Gewicht und Stellenwert in der Gesellschaft verschaffen wollten. Eine Einzelfallprüfung sei rechtsfehlerhaft versäumt worden. Es hätte eine Überprüfung der angebotenen Tätigkeiten der Klägerin stattfinden müssen. Weiterhin liege keine konkrete Gefahr im Sinne des Polizeirechts vor. Ungeachtet dessen fehle der Untersagungsverfügung auch jegliche Ermessenserwägung. Die Untersagung sei darüber hinaus auch nicht erforderlich. In dem Ausdruck der von dem Beklagten am 06.07.2011 abgerufenen Internetseite http://www.kaleidoskop-gesundheit.de (Bl. 130-134 der Behördenakte) fand sich der Name der Klägerin nicht. Er war lediglich auf der Internetseite http://123people.de unter dem Eintrag des BVSC Berufsverband Synergetik Coach e. V. als Mitglied seit 02.08.2002 mit dem "Berufsstatus: Praxislizenz seit 2000" aufgeführt. Mit Widerspruchsbescheid vom 16.02.2012 wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. In dem Widerspruchsbescheid heißt es u.a., dem Widerspruch werde "teilweise abgeholfen. Die Ausübung der Synergetik-Methode (wie vom Bundesverwaltungsgericht definiert)" werde weiterhin ab sofort untersagt. Die Untersagung erfolge auf Grundlage der §§ 1 und 11 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG) i.V.m. § 12 Abs. 3 des Hessischen Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst (HGöGD). Die Untersagung sei bisher nur auf Grundlage des § 12 Abs. 3 HGöGD erfolgt, maßgeblich sei aber § 11 HSOG. Die Untersagung erfolge - um dem in diesem Teil fehlerhaften Bescheid "Abhilfe zu schaffen" - auf eben dieser Rechtsgrundlage. Die Ausübung der Synergetik-Methode als regulärer Bestandteil eines Therapieangebotes sei zu untersagen, solange nicht die erforderlichen Kenntnisse im Rahmen einer Überprüfung nach dem Heilpraktikergesetz erfolgreich nachgewiesen würden. Die Klägerin habe nicht nachgewiesen, dass sie zur Ausübung der Heilkunde berechtigt sei. Weiter heißt es wörtlich: "Daher ist ihrer Mandantin die Ausübung der Synergetik-Methode zum Schutz des Einzelnen und der Allgemeinheit unter Bezug auf die §§ 11 und 1 HSOG zu untersagen." Der Widerspruchsbescheid wurde dem Bevollmächtigten der Klägerin am 21.02.2012 zugestellt. Mit am 20.03.2012 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz hat die Klägerin hiergegen Klage erhoben, die zunächst unter dem Aktenzeichen 1 K 359/12.DA, später unter dem Aktenzeichen 3 K 359/12.DA registriert wurde und nach Ruhensanordnung vom 07.05.2013 und Wiederaufruf der Sache am 14.10.2014 das aktuelle Aktenzeichen erhalten hat. Die Klägerin trägt vor, sie sei als Synergetik Profilerin tätig. Ziel der beruflichen Tätigkeit sei es, Klienten auf dem Weg der Persönlichkeitsentwicklung durch intensive Selbsterfahrung zu begleiten, nicht aber, eine Heilungsabsicht zu bekunden, ein Heilungsangebot zu unterbreiten und dadurch eine Heilungserwartung bei den Klienten auszulösen. Sofern der Beklagte sich auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts berufe, verkenne er seinen Prüfungsgegenstand; der Beklagte habe nicht den Sachverhalt zu prüfen gehabt, welcher dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zugrunde gelegen habe. Der erlaubnisfreie, d.h. der nicht-heilkundliche Tätigkeitsbereich der Synergetik-Methode sei zu keinem Zeitpunkt Gegenstand des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht im Verfahren 3 C 28.09 gewesen. Insofern habe das Gericht keinerlei Veranlassung gehabt, sich mit dieser Frage näher zu beschäftigen. Die im Jahr 2010 gelehrte und angewandte Technik sei mit derjenigen des Jahres 2004 nicht mehr identisch. Die Klägerin beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 11.03.2011 und ihren Widerspruchsbescheid vom 16.02.2012 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er trägt ergänzend zu den Begründungen in den angefochtenen Bescheiden vor, er habe aufgrund der von der Klägerin veröffentlichten Internetanzeige und der darin beschriebenen Tätigkeit davon ausgehen müssen, dass eine nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts als erlaubnispflichtig qualifizierte Ausübung der Synergetik-Methode vorliege. Auch aufgrund der von der Klägerin im Rahmen der Anhörung vorgelegten Dokumente habe der Beklagte nicht davon ausgehen können, dass die Klägerin nicht die Synergetik-Methode, so wie sie im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts als erlaubnispflichtig beschrieben worden sei, anwende. In der an den Beklagten übermittelten Tätigkeitsbeschreibung heiße es, die praktizierte synergetische Musterauflösung eigne sich zur Stärkung der Gesundheitsressourcen und Gesundheitspotenziale in einem umfassenden und ganzheitlichen Sinn. Eine solche Beschreibung zeige gerade auf, dass auch bereits psychisch und physisch kranke Menschen eine solche beschriebene Behandlung als eine Möglichkeit zur Hilfe und gerade auch Heilung verstehen müssten. Auch aus der Dienstleistungsvereinbarung gehe hervor, dass in gewissem Maße eine Selbstheilung in Aussicht gestellt werde. Der Erklärung der Dienstleistungsvereinbarung, dass bei einem Selbstheilungswunsch ein Synergetik-Profiler mit Heilpraktikererlaubnis zu Rate gezogen werden müsse, folge der Satz: "Mit der hier geschilderten Tätigkeit geht als Nebeneffekt jedoch immer eine unspezifische Stärkung der Selbstheilungskräfte einher". Dieser Satz relativiere den darüber begonnenen Ansatz, sich von dem Bereich der Heilkunde zu distanzieren. Auch Tätigkeiten, die keine ärztlichen Fachkenntnisse voraussetzten, fielen unter die Erlaubnispflicht, wenn sie nennenswerte Gesundheitsgefährdungen zur Folge haben könnten. Dazu zählten auch mittelbare Gefährdungen, wenn durch die Behandlung ein frühzeitiges Erkennen ernster Leiden verzögert werde. Ausweislich des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts sei eine Abgrenzung von erlaubnisfreien und erlaubnispflichtigen Tätigkeiten denjenigen Synergetik-Therapeuten und -profilern jedoch gar nicht möglich, die nicht in der Lage seien, zwischen gesunden und kranken Patienten zu unterscheiden. Die erstmals in der Widerspruchsbegründung vom 20.06.2011 vorgebrachte Behauptung, die Klägerin biete lediglich Persönlichkeitscoaching an, sei von ihr nicht belegt worden. Bei dem von ihr praktizierten Persönlichkeitscoaching müsse es sich um das von ihr ausgeübte Synergetik-Profiling handeln. Laut der von ihr vorgelegten Tätigkeitsbeschreibung sei dies eine Methode, die der vom Bundesverwaltungsgericht als erlaubnispflichtig eingestuften Methode gleichkomme. Soweit angeführt werde, dass die im Jahr 2010 gelernte Technik mit derjenigen des Jahres 2004 nicht mehr vergleichbar sei, sei dies nicht belegt. Die von ihr vorgelegte Tätigkeitsbeschreibung belege vielmehr, dass die Klägerin mit der energetischen Musterauflösung in Form von Innenweltreisen arbeite. Eben gerade diese Methode der Innenweltreisen sei auch Gegenstand des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts gewesen. Danach könne diese Methode für Menschen mit bestimmten psychischen Erkrankungen abträglich oder gefährlich sein. Ein vermeintlich gesunder Patient/Klient könne in Wirklichkeit psychisch krank oder zumindest labil sein, er könne an einer Persönlichkeitsoder Borderlinestörung leiden und durch die Konfrontation in einen unerwünschten psychischen und physischen Ausnahmezustand geraten. Dies zeige, dass nicht nur mittelbare, sondern unmittelbare Gesundheitsgefährdungen hervorgerufen werden könnten. In der Darstellung ihrer Arbeit zur Praxislizenz auf der Internetseite www.gesundheitsforschung.info unter "Abschlussarbeiten Praxislizenzen" und der "Zusammenfassung des Therapieverlaufs (Klientin B)"sei deutlich erkennbar, dass die Klägerin im Rahmen der Synergetik-Therapie eben auch kranke Patienten behandele, die eine Alternative zur Schulmedizin suchten. Dass sie nunmehr etwas gänzlich anderes im Rahmen des Synergetik-Profilings machen wolle, sei anhand der vorgelegten Tätigkeitsbeschreibung sowie der verwendeten Dienstleistungsvereinbarung nicht nachvollziehbar. Die Synergetik-Methode, gleich ob als Therapie oder als Profiling, stelle sich nach der Selbstdarstellung der Berufsverbände im Internet als etwas Neues neben der Schulmedizin dar, eine neue Kraft im Gesundheitswesen zur Bewusstseinsentfaltung und Hintergrundbehandlung von Krankheiten. Die Patienten/Klienten, die sich an einen Synergetik-Profiler wendeten, müssten diese Methode auch als eine Möglichkeit zur Feststellung oder Linderung von Krankheiten oder Leiden neben oder anstelle einer ärztlichen Therapie verstehen. Ausweislich der zum Zeitpunkt des Erlasses der Bescheide vorliegenden Unterlagen sei die Klägerin gerade auch als Synergetik-Profilerin tätig gewesen. Dies belege auch die von der Klägerin vorgelegte Urkunde, die kurz vor der Verkündung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.08.2010 ausgestellt worden sei. Der Bescheid des Beklagten sei auch hinreichend bestimmt. Er sei in seiner Verfügung auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts und auf die dort beschriebene Synergetik-Methode eingegangen. Dabei habe er die von der Klägerin vorgelegten Unterlagen mitberücksichtigt, insbesondere eine Beschreibung des Wirkprinzips der synergetischen Musterauflösung sowie die Dienstleistungsvereinbarung. Danach habe sich die von der Klägerin beschriebene Tätigkeit als eine solche dargestellt, die auch im genannten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts behandelt worden sei. Soweit die Klägerin Persönlichkeitscoaching ohne Anwendung der Synergetik-Methode anbiete, sei ihr dies nicht untersagt worden. Die Entscheidung sei auch nicht ermessensfehlerhaft gewesen. Der Beklagte habe erkennbar dem Schutz des Einzelnen und der Allgemeinheit den Vorrang vor dem Interesse der Klägerin, die Synergetik-Methode ohne den Erwerb einer Heilpraktikererlaubnis zu praktizieren, eingeräumt. Das behördliche Ermessen sei in Anbetracht des Verstoßes gegen § 1 Abs. 1 HeilprG zudem reduziert gewesen. Ein Einschreiten zum Schutze der Gesundheit der Bevölkerung sei zwingend erforderlich gewesen, da mit der Tätigkeit der Klägerin gegen ein gesetzlich normiertes Verbot mit Erlaubnisvorbehalt verstoßen und ein Straftatbestand erfüllt worden sei. Die Entscheidung des Beklagten sei auch geeignet, erforderlich und angemessen gewesen, um das Ziel zu erreichen, der Bevölkerung einen ausreichenden Schutz gegenüber Gesundheitsgefährdungen durch Unberufene zu geben. Ein milderes Mittel sei aus Sicht des Beklagten nicht möglich, da auch durch etwaige Auflagen oder Einschränkungen der Schutz der Volksgesundheit nicht sichergestellt werden könne. Auch die Möglichkeit etwaiger Kontrollen durch das Gesundheitsamt stelle kein gleich geeignetes milderes Mittel dar. Angaben nach durchgeführten Coachings könnten bereits Gefahren für die Volksgesundheit nicht in hinreichendem Maße ausschließen. Kontrollen in dem Sinne, dass jeweils vor allen Coachings bei der Anwendung der Synergetik-Methode das Gesundheitsamt eingeschaltet werde, kämen für jeden Einzelfall ebenfalls nicht in Betracht. Nur durch den Erwerb der Heilpraktikererlaubnis könne für jeden Einzelfall sichergestellt werden, dass die Anwendung der Synergetik-Methode durch die Klägerin keine Gefahr für die Gesundheit der Klienten darstelle. In dem Erörterungstermin vom 07.05.2013 vor dem Berichterstatter haben sich die Beteiligten darüber verständigt, Vorschläge für eine Grenzziehung zwischen erlaubter und nicht erlaubter Tätigkeit bei der Anwendung der Synergetik-Methode als Grundlage für einen gerichtlichen Vergleichsvorschlag zu erarbeiten. Auf Basis der von den Beteiligten hierzu eingereichten Formulierungen einschließlich der gewechselten Stellungnahmen hierzu unterbreitete ihnen das Gericht mit Beschluss vom 30.01.2015 folgenden Vergleichsvorschlag: 1. Die Beteiligten sind sich darüber einig, dass die Verfügung des Beklagten vom 11.03.2011 in der Gestalt seines Widerspruchsbescheids vom 16.02.2012 sich ausschließlich auf Tätigkeiten bei der Anwendung der "Synergetik-Methode" bezieht, die a) auf die Feststellung (Diagnose), Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen gerichtet sind, b) Heilungs- bzw. Linderungsangebote unterbreiten oder bei dem jeweiligen Klienten die Erwartung erzeugen, es könnten mit einer Behandlung durch die Klägerin Krankheiten, Leiden oder Körperschäden geheilt oder gelindert werden, c) ärztliche Fachkenntnisse erfordern und gesundheitliche Schäden verursachen können. 2. Dagegen darf die Klägerin als Anbieterin der Synergetik-Methode ohne Heilpraktikererlaubnis mit ihrer Tätigkeit als Innenweltbegleiterin, Synergetik-Coach oder Synergetik-Profilerin die Intention verfolgen, unter Anwendung der durch die Synergetik-Methode entwickelten, spezifischen Form der Selbsterfahrung die folgenden Auswirkungen zu erzielen: a) Persönlichkeitsentwicklung b) Spirituelles Wachstum c) Stärkung des Selbstbewusstseins d) Verbesserung der Lebensqualität e) Gewinn an Handlungs- und Lebenskompetenz f) Prävention allgemeiner, d.h. unspezifische Natur g) Stärkung der Lebenskraft h) Klärung von Sinnfragen i) Konfliktkompetenz j) Befähigung zur Umsetzung von erforderlich gewordenen lebensverändernden Maßnahmen k) Verständnis der eigenen Person im sozialen Kontext l) Verständnis familiengeschichtlich gewachsener Probleme m) Die Erfragung von lebensgeschichtlichen Hintergründen einer möglichen Krankheit (ohne Diagnose oder Behandlung dieser Krankheit). 3. Nach Maßgabe der Nr 1 des Vergleichs beschränkt sich das Tätigkeitsfeld der Klägerin im Rahmen der Synergetik-Methode auf das der Innenweltbegleiterin, des Synergetik-Coachs und der Synergetik-Profilerin ohne Heilpraktikerprüfung gemäß der nachfolgenden Tätigkeitsbeschreibung auf Grundlage der Schrift "Definitionen und rechtliche Grenzziehungen der Synergeti k-Berufe im Berufsverband Psychobionik e. V., Juni 2013", Seite 5, Seite 8 und Seite 15: a) Der Innenweltbegleiter zeigt dem Klienten auf welche Schritte er gehen kann und muss, um seine Innenwelt zu erkunden, d.h. assoziativ verknüpfte Ereignisse und Symbolbilder aufzufinden. Gleichzeitig macht er sichtbar, dass es unterschiedliche Formen der Annäherung und des Umgangs mit diesen Bildern gibt. Da der Innenweltbegleiter die Gesetzmäßigkeiten der Innenwelt und der Selbstorganisation kennt, zeigt er dem Klienten nach und nach die "Regeln" auf, die einzuhalten sind, um sich selbst intensiv zu erfahren und zudem eine erfolgreiche Bildveränderung zu erzielen. Er unterstützt den Klienten im "Ersurfen" der vielfältigen Möglichkeiten seiner inneren Realität durch Vorschläge und Angebote, die dem technischen Regelwerk des synergetischen Basishandwerkszeugs entsprechen. Er leistet Hilfestellung bei der direkten Auseinandersetzung mit dem Bildmaterial, so dass erfolgreiche Selbstorganisationsprozesse ausgelöst werden können. b) Der Synergetik-Coach bietet professionelle Begleitung bei mentaler Prob lemlösung, Stressbewältigung und Beziehungsklärung im Sinne einer Erweiterung und Stärkung der individuellen Lebenskompetenz an. Er versteht sich selbst als ein Trainer, der zunächst zu einer Innenweltkompetenz hinführt. Insbesondere das mentale Erfassen selbstähnlicher Musterprägungen und das Erlernen der Umgangsweise mit den inneren Bildern stehen dabei im Mittelpunkt. Darauf aufbauend kann sich die Lebenskompetenz und ihre Umsetzung in konkreten Situationen für den Klienten aufbauen und entfalten. Die Entwicklung von Lebenskompetenz bedeutet in diesem Zusammenhang, dass soziale Konditionierungen und prägende Mustererlebnisse wahrgenommen und ihre Auswirkung auf die aktuelle Lebenssituation erkannt werden. Der Synergetik-Coach unterstützt und fördert diese mentale Leistung so dass der Klient eine Orientierung an seiner eigenen, unabhängigen Wertigkeit entwickeln kann. Er begleitet den Klienten im Auffinden lebenshemmender Muster, die z.B. seine Konflikt- und Kommunikationsfähigkeit oder seine Kontakt- und Beziehungsfähigkeit beeinträchtigen, damit diese über selbstorganisatorische Prozesse zu einer Auflösung gebracht werden können. In der Klärung von Beziehungsfragen bietet der Synergetik Coach z. B. die sogenannte Paarsitzung an, bei der zwei in Beziehung stehende Personen sich in der Innenwelt begegnen, und gemeinsame Innenweltreisen für Gruppen, mittels derer die Struktur und der innere Aufbau eines Gruppengeschehens sichtbar werden. c) Der Synergetik-Profiler unterstützt den Klienten darin, aus der Fülle der im Gehirn gespeicherten und miteinander vernetzten Informationen spezielle Ereignisse und Faktoren aufzufinden und herauszufiltern, die sich infolge unverarbeiteter Erlebnisse und Konflikte oder auch längst vergessener und verdrängter Ereignisse aus der Kindheit nachteilig auf die Persönlichkeit des Klienten auswirken können, und an die Stelle des ehemals ungelösten Konflikts eine neu zu gewinnende Bewältigungsstrategie treten zu lassen, die sich positiv auf das Befinden des Klienten auswirken soll. Mit der von ihm begleiteten Auflösung belastender Lebensereignisse beim Klienten kann der Synergetik-Profiler eine präventive Stärkung der Gesundheitsressourcen und Gesundheitspotentiale unterstützen. Der Anwender leistet insbesondere Unterstützung bei der Definition persönlicher Wertund Zielvorstellungen (beruflich-persönlich), wie zum Beispiel Steigerung der Leistungsfähigkeit und/oder des Wohlbefindens, und Hilfe beim Aufdecken von Hindernissen wie Abneigungen, Ängsten und Begleitung im Konfliktdialog, hin zu selbstbestimmten Veränderungen eingefahrener Gewohnheiten. Der Anwender ermuntert zur Wahrnehmung und Aktivierung eigener Fähigkeiten des Klienten, um zur Verbesserung seines Selbstbildes beizutragen. 4. Bei den oben beschriebenen Tätigkeiten können Kommunikationstechniken, gegebenenfalls Rollenspiele sowie Methoden im Rahmen des Visualisierens, des aktiven Zuhörens und des Spiegelns angewandt werden. 5. Die Beteiligten sind sich darüber einig, dass die Anwendung der Synergetik-Methode ohne Heilpraktikererlaubnis bei kranken oder mutmaßlich kranken Klienten rechtlich nur möglich ist, wenn der Anwendungsbedarf nicht unmittelbar aus der Krankheit heraus entsteht (z. B. wenn sich der Klient wegen einer Krankheit bereits in ärztlicher Behandlung befindet und sein Umgang mit der Krankheit verbessert werden soll; bei gut eingestellten Diabetikern; wenn krankheitsunabhängiger Verbesserungsbedarf in der Beziehung des Klienten zu sich selbst, im familiären oder beruflichen Umfeld besteht). Die Klägerin verpflichtet sich, in der Außendarstellung ihrer Tätigkeit deutlich zu machen, dass sie die Heilung und Linderung von Krankheiten oder mutmaßlichen Krankheiten und anderen körperlichen Leiden weder betreibt, noch anbietet, noch verspricht. 6. Die Kosten des Gerichtsverfahrens und des Widerspruchsverfahrens tragen die Beteiligten jeweils zur Hälfte. 7. Mit Abschluss des Vergleichs sind alle etwaigen wechselseitigen Ansprüche einschließlich sämtlicher verschuldensabhängiger und verschuldensunabhängiger Ersatzansprüche der Beteiligten abgegolten. Die Klägerin erklärte die Annahme des Vergleichsvorschlags, der Beklagte stimmte ihm nach Rücksprache mit dem Hessischen Sozialministerium nicht zu, da eine Überprüfung der angedachten Grenzziehungen durch das Gesundheitsamt nicht möglich sei und daher das Ziel, der Bevölkerung einen ausreichenden Schutz gegenüber Gesundheitsgefährdungen durch Unberufene zu geben, so nicht erreicht werden könne. Die Nähe der Synergetik-Methode zu anderen, anerkannten psychotherapeutischen Methoden sei für Laien nur sehr schwer zu erkennen und zu beurteilen. Die Beteiligten haben sich in Schriftsätzen vom 24.03.2015 bzw. 17.04.2015 mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 23.02.2016 auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte (zwei Bände) sowie die beigezogene Behördenakte des Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der Entscheidung gewesen sind.