Beschluss
3 L 1435/15.DA
VG Darmstadt 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGDARMS:2015:0930.3L1435.15.DA.0A
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Leitsätze
Die als Anlass für die Sonntagsöffnung genannte "Gesundheitsmesse für Laufkundschaft" 2015 vermag eine Durchbrechung bzw. Einschränkung der verfassungsrechtlich durch Art. 140 Grundgesetz (GG) i.V.m.Art. 139 Weimarer Reichsverfassung (WRV) sowie Art. 31 Satz 2 und 3, 53 Hessische Verfassung (HV) geschützten Sonntagsruhe ausnahmsweise zu rechtfertigen.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens haben die Antragsteller zu tragen.
Der Streitwert wird auf 5.000 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die als Anlass für die Sonntagsöffnung genannte "Gesundheitsmesse für Laufkundschaft" 2015 vermag eine Durchbrechung bzw. Einschränkung der verfassungsrechtlich durch Art. 140 Grundgesetz (GG) i.V.m.Art. 139 Weimarer Reichsverfassung (WRV) sowie Art. 31 Satz 2 und 3, 53 Hessische Verfassung (HV) geschützten Sonntagsruhe ausnahmsweise zu rechtfertigen. Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens haben die Antragsteller zu tragen. Der Streitwert wird auf 5.000 EUR festgesetzt. Der Antrag der Antragsteller, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 09.09.2015 gegen die Allgemeinverfügung der Antragsgegnerin nach dem Hessischen Ladenöffnungsgesetz vom 13.08.2015 wiederherzustellen, ist zulässig, aber in der Sache nicht begründet. Ein Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO ist im Falle der Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsaktes gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO begründet, wenn eine seitens des Gerichts vorzunehmende Interessenabwägung ergibt, dass das private Interesse des Adressaten des Verwaltungsaktes an der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs oder seiner Anfechtungsklage das von der Behörde geltend gemachte öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes überwiegt. Ob dies der Fall ist, richtet sich primär danach, welche Erfolgsaussichten der Widerspruch beziehungsweise die Anfechtungsklage aufweisen. Erweist sich der Verwaltungsakt als rechtmäßig und eilbedürftig, überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes. Ist der Verwaltungsakt hingegen offensichtlich rechtswidrig, überwiegt das private Interesse an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs beziehungsweise der Klage. Die angegriffene Verfügung erweist sich nach im Eilverfahren nur möglicher summarischer - Prüfung der gegenwärtigen Sach- und Rechtslage als offensichtlich rechtmäßig, so dass das Vollzugsinteresse überwiegt. Zunächst begegnet die von der Antragsgegnerin verfügte sofortige Vollziehung der streitgegenständlichen Allgemeinverfügung bezüglich ihrer formellen Rechtmäßigkeit keinen rechtlichen Bedenken. Die gegebene besondere Begründung gemäß § 80 Abs. 3 VwGO zur Rechtfertigung der Anordnung ist nicht formelhaft und weist auch den erforderlichen Bezug auf die konkrete Veranstaltung in hinreichendem Maße auf. Die Allgemeinverfügung der Antragsgegnerin ist auch offensichtlich materiell rechtmäßig. Rechtsgrundlage für die Allgemeinverfügung ist § 6 Abs. 1 und 2 des Hessischen Ladenöffnungsgesetzes (HLöG). Nach § 6 Abs. 1 HLöG sind die Gemeinden aus Anlass von Märkten, Messen, örtlichen Festen oder ähnlichen Veranstaltungen berechtigt, abweichend von den allgemeinen Ladenöffnungszeiten die Öffnung von Verkaufsstellen an jährlich bis zu vier Sonntagen- oder Feiertagen freizugeben. Der Zeitraum, während dessen die Verkaufsstellen geöffnet sein dürften, ist anzugeben. Er darf sechs zusammenhängende Stunden nicht überschreiten und muss spätestens um 20 Uhr enden. Ferner soll die Ladenöffnungszeit außerhalb der Zeiten der Hauptgottesdienste liegen. Die Freigabeentscheidung ist örtlich bekannt zu machen. In der Bekanntgabe sind die Öffnungszeiten zu bestimmen. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt. Bei der "Gesundheitsmesse für Laufkundschaft" handelt es sich um eine Messe im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 HLöG. Auch die übrigen Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 HLöG liegen vor. Die angegebenen Öffnungszeiten von 13 bis 19 Uhr liegen außerhalb der Hauptgottesdienstzeiten und überschreiten auch nicht den höchstzulässigen Zeitraum von sechs Stunden. Auch sind die Öffnungszeiten in der streitgegenständlichen Allgemeinverfügung öffentlich bekannt gemacht worden. Auch das Tatbestandsmerkmal "aus Anlass von" (Messen, örtlichen Festen oder ähnlichen Veranstaltungen) ist entgegen der Ansicht der Antragsteller erfüllt. Nach der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte, der auch die erkennende Kammer gefolgt ist (vgl. nur VG Darmstadt, Urt. v. 13.06.2013 - 3 K 472/13.DA -, LKRZ 2013, 434), werden an das Vorliegen des Tatbestandsmerkmals "aus Anlass vonG" erhöhte Anforderungen gestellt. Mit den oben genannten Regelungen, die nur in begrenzter Zahl und auch nicht aus beliebigem Anlass Ausnahmen von dem in § 3 Abs. 2 Nr. 1 HLöG enthaltenen grundsätzlichen Gebot zulässt, Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen geschlossen zu halten, ist der Gesetzgeber seinem objektivrechtlichen Schutzauftrag für die Sonn- und Feiertage aus Art. 139 WRV i.V.m. Art. 140 GG nachgekommen. Dieser verpflichtet ihn nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, Sonn- und Feiertage erkennbar als Tage der Arbeitsruhe zur Regel zu erheben und Ausnahmen nur bei einem dem Sonntagsschutz gerecht werdenden Sachgrund zuzulassen; ein bloß wirtschaftliches Umsatzinteresse der Verkaufsstelleninhaber und ein alltägliches Erwerbsinteresse ("Shopping-Interesse") genügen grundsätzlich nicht, um Ausnahmen von dem verfassungsunmittelbar verankerten Schutz der Arbeitsruhe und der Möglichkeit zu seelischer Erhebung an Sonn- und Feiertagen zu rechtfertigen (BVerfG, Urt. v. 01.12.2009 - 1 BvR 2857/07 u. 1 BvR 2858/07 -, BVerfGE 125, 39; Hess. VGH, Urt. v. 15.05.2014 - 8 A 2205/13 -, LKRZ 2014, 369; VG Darmstadt, Beschl. v. 23.04.2015 - 3 L 541/15.DA -). Geschützt ist damit der allgemein wahrnehmbare Charakter des Tages als eines grundsätzlich für alle verbindlichen Tages der Arbeitsruhe. Ausgehend vom Wortlaut der Vorschrift muss die Veranstaltung deshalb die "Hauptsache" sein und die Sonntagsöffnung lediglich der "Nebeneffekt". Dementsprechend darf die Veranstaltung nicht nur deshalb durchgeführt werden, um formell die rechtlichen Voraussetzungen für die eigentlich bezweckte Ladenöffnung am Sonntag zu schaffen. Die Rechtsprechung erkennt daher einen Anlass gebenden Grund für die Offenhaltung von Verkaufsstellen nur bei solchen Veranstaltungen an, die - auch ohne Offenhalten von Verkaufsstellen - für sich genommen interessant genug sind, um einen "beträchtlichen Besucherstrom" anzuziehen (Hess. VGH, Urt. v. 15.05.2014, a.a.O.; vgl. Bayerischer VGH, Urt. v. 31.03.2011 - 22 BV 10.2367 -, juris). Dabei kommt es nicht auf die Motivation der Initiatoren an, die zur Festsetzung des Marktes geführt hat; maßgeblich ist allein das äußere Erscheinungsbild und das objektive Gewicht der Veranstaltung (Hess. VGH, Urt. v. 15.05.2014, a.a.O.; Beschl. v. 27.03.2014 - 8 B 580/14 -, juris; vgl. ebenso Bay. VGH, Urt. v. 17.09.1998 - 22 N 98.1881 -, juris; VG Darmstadt, Beschl. v. 23.04.2015, a.a.O.). Nach dem Urteil des Bayrischen Verwaltungsgerichtshofes vom 31.03.2011 (Bay. VGH, a.a.O.), dem die erkennende Kammer insofern gefolgt ist (VG Darmstadt, Beschl. v. 23.04.2015, a.a.O.), erfordert die Feststellung, dass eine Veranstaltung ein entsprechendes Besucheraufkommen aus sich heraus generiert, um eine Ausnahme von der allgemeinen Sonn- und Feiertagsruhe zu rechtfertigen, eine begründete realistische Prognose, die sich auf das äußere Erscheinungsbild und das objektive Gewicht eines Marktes, einer Messe oder einer entsprechenden Veranstaltung stützt. Realistisch ist eine solche Prognose in der Regel dann, wenn entsprechend dokumentierte Erfahrungswerte aus der Vergangenheit herangezogen werden, die die Annahme stützen, dass auch im konkreten Fall von einem hohen Besucherzustrom auszugehen ist, der sich unabhängig von einer möglichen Öffnung der Ladengeschäfte entwickelt (vgl. Bay. VGH, a.a.O.). Bezogen auf die von der Antragsgegnerin als Anlass für die Sonntagsöffnung am 11.10.2015 genannte "Gesundheitsmesse für Laufkundschaft", gelangt die Kammer zu der Einschätzung, dass diese Veranstaltung nach den vorstehend ausgeführten Anforderungen eine Durchbrechung bzw. Einschränkung der verfassungsrechtlich durch Art. 140 Grundgesetz (GG) i. V. m. Art. 139 Weimarer Reichsverfassung (WRV) sowie Art. 31 Satz 2 und 3, 53 Hessische Verfassung (HV) geschützten Sonntagsruhe ausnahmsweise zu rechtfertigen vermag. Zwar hat die Antragsgegnerin vor Erlass der Allgemeinverfügung keine erkennbare, jedenfalls in ihrem vorgelegten Verwaltungsvorgang dokumentierte, Prognose darüber angestellt, ob die Veranstaltung ein entsprechendes Besucheraufkommen aus sich heraus generiert, um eine Ausnahme von der allgemeinen Sonn- und Feiertagsruhe zu rechtfertigen. Vielmehr hat sie sich offensichtlich auf die Angaben des Gewerbevereins Weiterstadt e. V. verlassen, der die Verkaufsöffnung beantragte, wonach bei der Gesundheitsmesse mit 40 bis 50 Ausstellern und bei der Laufveranstaltung - nach Angaben deren gesonderten Veranstalters - mit 800 bis 1.000 Läufern zu rechnen sei. Im Hinblick auf den Umstand, dass dies die erste Messe dieser Art in Weiterstadt ist und eine Prognose auf der Basis vergangener Veranstaltungen damit nicht möglich ist, und auf die Ausführungen der Antragsgegnerin in ihren Antragserwiderungen vom 22. und 25.09.2015 vertritt die Kammer die Ansicht, dass im vorliegenden Fall gerade noch von einer realistischen Prognose zum voraussichtlichen Besucheraufkommen gesprochen werden kann. Zwar weisen die Antragsteller zu Recht darauf hin, dass ein Teil der Rechtsprechung eine Prognose zum Zeitpunkt des "Erlasses der Verordnung" (nach § 14 LadSchG des Freistaates Bayern, Bay. VGH, Urt. v. 31.03.2011 - 22 BV 10.67 -, juris, u.a.) fordert. Vorliegend wurde die Ladenöffnung am Sonntag aber durch einen Verwaltungsakt in der Form der Allgemeinverfügung erlaubt, so dass der Gedanke nahe liegt, hier als maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtsmäßigkeit der Verfügung den Zeitpunkt der vorliegenden gerichtlichen Entscheidung anzunehmen (vgl. hierzu Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 21. Aufl., § 113 Rdnr. 31 ff., 35 m. w. Nw.), zumal ein Widerspruchsbescheid als letzte Verwaltungsentscheidung noch nicht ergangen ist. (Bei Widersprüchen von Dritten entfällt gem. Nr. 10.3 der Anlage zu § 16 a Abs. 1 Hess. VwGO-AusführungsG das Vorverfahren nicht). In ihrer Antragserwiderung vom 25.09.2015 hat die Antragsgegnerin vorgetragen und mit der Vorlage einer Liste der Aussteller glaubhaft gemacht, dass ca. 50 Messestände mit vielfältigen Angeboten hauptsächlich im Bereich des Gesundheitswesens aufgebaut werden. Auch wenn die Messe vom Volumen und von der Anziehungskraft her nicht mit der von der Antragsgegnerin herangezogenen Gesundheitsmesse in Darmstadt zu vergleichen sein dürfte, so kann angenommen werden, dass allein die Vielzahl der Stände eine beachtliche Anzahl von Besuchern motivieren kann, die Messe zu besuchen. Es ist darüber hinaus gerichtsbekannt, dass das Thema Gesundheit generell auf aufmerksame Beachtung und großes Interesse in der Bevölkerung stößt, so dass auch aus diesem Gesichtspunkt heraus mit einem hinreichenden Besucherstrom zu rechnen ist, den die Messe auslösen kann. Weiterhin schließt die Tatsache, dass sich bisher nur 96 Teilnehmer zur Laufveranstaltung angemeldet haben, weitere Anmeldungen bis kurz vor Beginn der Läufe nicht aus. Für künftige Fälle einer entsprechend gearteten Gesundheitsmesse wird jedoch genau zu beobachten und zu dokumentieren sein, in welchem Maße die Veranstaltung tatsächlich Besucher angezogen hat. Die Ermessensausübung der Antragsgegnerin im Hinblick auf die Beschränkung der räumlichen Ausdehnung der Sonntagsöffnung gemäß § 6 Abs. 2 HLöG ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Nach dieser Vorschrift kann die Gemeinde die Sonntagsöffnung auf bestimmte Bezirke beschränken und muss dies sogar tun, soweit zwischen der Anlassveranstaltung und der Ladenöffnung kein nachvollziehbarer Zusammenhang mehr besteht. Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Hat es der Hessische Verwaltungsgerichtshof im Falle des "Weiterstädter Spargel- und Grillfestivals 2015" mit allerdings recht knapper Begründung für vertretbar, also ermessensfehlerfrei gehalten, dass die vom damaligen Veranstaltungsort "weiter entfernt liegenden Straßen", die mit den hier streitgegenständlichen Straßen weitgehend identisch sind, in den Öffnungsbereich einbezogen wurden, so muss dies erst recht für den vorliegenden Fall gelten. Denn der Veranstaltungsort der Messe liegt nicht nur näher an den "weiter entfernten" Straßen, sondern auch das Einkaufszentrum "Loop 5" wird in die Veranstaltung verstärkt einbezogen, weil nicht nur dessen Parkplätze für die Besucher zur Verfügung stehen und im Zentrum ebenfalls Stände zum Thema Gesundheit errichtet werden, sondern für den Crosslauf auch "insbesondere die Parkhausrampen genutzt" werden, wie die Antragsgegnerin in ihrem Schriftsatz vom 22.09.2015 ausführt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Die Kammer hat den vollen Auffangstreitwert des § 52 Abs. 2 GKG in Ansatz gebracht, weil durch die Entscheidung im Eilverfahren die Hauptsache vorweggenommen wird.