Beschluss
3 L 94/15.DA
VG Darmstadt 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGDARMS:2015:0330.3L94.15.DA.0A
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Leitsätze
Einem Hundehalter fehlt das Rechtsschutzinteresse für seinen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die mit einer Anordnung der sofortigen Vollziehung versehene "Anordnung" des Leinenzwangs, der Überlassung des Hundes an qualifizierte Personen und der "Einzelführung" des Hundes, weil dem Antragsteller das Führen des Hundes außerhalb des eingefriedeten Besitztums bis zur Erteilung einer wenigstens vorläufigen Erlaubnis ohnehin schon nach § 8 Abs. 1 HundeVO verboten ist. Die "Anordnungen" stoßen nicht nur ins Leere, sondern sie widersprechen auch der Hundeverordnung und entbehren damit einer rechtlichen Grundlage.
Wenn die Ordnungsbehörde die genannten "Anordnungen" deshalb erlassen hat, weil eine konsequente Anwendung des § 8 Abs. 1 HundeVO zu dem praktisch nicht haltbaren Ergebnis führt, dass Halter von gefährlichen Hunden bis zur Erteilung einer wenigstens vorläufigen Erlaubnis ihren Hund überhaupt nicht mehr aus der Wohnung heraus führen können, um ihn wenigstens seine Notdurft verrichten zu lassen, können die angegriffenen "Anordnungen" nur als ein Hinweis darauf verstanden werden, dass ein Verstoß gegen die in der Hundeverordnung vorgesehenen Verbote innerhalb der in der Verfügung vorgesehenen Fristen nicht verfolgt, sondern ihre Nichteinhaltung vorerst geduldet wird, solange der Hundehalter die genannten Bedingungen erfüllt. An der Aussetzung des Sofortvollzugs dieser für den Antragsteller sogar günstigeren Regelungen dürfte dieser gerade kein Interesse haben. Würde man deren Vollzug aussetzen, würde auch die Duldungswirkung erlöschen, und der Antragsteller wäre allein schon aufgrund der Hundeverordnung verpflichtet, seinen Hund in der Wohnung zu lassen, bis eine zumindest vorläufige Erlaubnis erteilt wird.
Die Festsetzung eines Zwangsgeldes zur Durchsetzung der "Anordnungen" ist rechtswidrig, weil diese nur als Bedingungen verstanden werden können, unter denen die Ordnungsbehörde bereit ist, von den schon in der Hundeverordnung vorgesehenen Ahndungen von Verstößen abzusehen. Sie modifizieren die Duldung der absehbaren (und unvermeidbaren) Verstöße gegen die Hundeverordnung und sind somit nicht unmittelbar auf die Vornahme einer Handlung des Hundehalters oder auf dessen Duldung oder Unterlassung gerichtet.
Tenor
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 08.01.2015 gegen die Verfügung des Bürgermeisters der Stadt C.-Stadt vom 23.12.2014 wird angeordnet, soweit dem Antragsteller darin ein Zwangsgeld in Höhe von 500 EUR für den Fall angedroht wurde, dass er den Verpflichtungen in Nrn. 1., 3. und 4. der Verfügung nicht nachkommt.
Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen.
Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Einem Hundehalter fehlt das Rechtsschutzinteresse für seinen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die mit einer Anordnung der sofortigen Vollziehung versehene "Anordnung" des Leinenzwangs, der Überlassung des Hundes an qualifizierte Personen und der "Einzelführung" des Hundes, weil dem Antragsteller das Führen des Hundes außerhalb des eingefriedeten Besitztums bis zur Erteilung einer wenigstens vorläufigen Erlaubnis ohnehin schon nach § 8 Abs. 1 HundeVO verboten ist. Die "Anordnungen" stoßen nicht nur ins Leere, sondern sie widersprechen auch der Hundeverordnung und entbehren damit einer rechtlichen Grundlage. Wenn die Ordnungsbehörde die genannten "Anordnungen" deshalb erlassen hat, weil eine konsequente Anwendung des § 8 Abs. 1 HundeVO zu dem praktisch nicht haltbaren Ergebnis führt, dass Halter von gefährlichen Hunden bis zur Erteilung einer wenigstens vorläufigen Erlaubnis ihren Hund überhaupt nicht mehr aus der Wohnung heraus führen können, um ihn wenigstens seine Notdurft verrichten zu lassen, können die angegriffenen "Anordnungen" nur als ein Hinweis darauf verstanden werden, dass ein Verstoß gegen die in der Hundeverordnung vorgesehenen Verbote innerhalb der in der Verfügung vorgesehenen Fristen nicht verfolgt, sondern ihre Nichteinhaltung vorerst geduldet wird, solange der Hundehalter die genannten Bedingungen erfüllt. An der Aussetzung des Sofortvollzugs dieser für den Antragsteller sogar günstigeren Regelungen dürfte dieser gerade kein Interesse haben. Würde man deren Vollzug aussetzen, würde auch die Duldungswirkung erlöschen, und der Antragsteller wäre allein schon aufgrund der Hundeverordnung verpflichtet, seinen Hund in der Wohnung zu lassen, bis eine zumindest vorläufige Erlaubnis erteilt wird. Die Festsetzung eines Zwangsgeldes zur Durchsetzung der "Anordnungen" ist rechtswidrig, weil diese nur als Bedingungen verstanden werden können, unter denen die Ordnungsbehörde bereit ist, von den schon in der Hundeverordnung vorgesehenen Ahndungen von Verstößen abzusehen. Sie modifizieren die Duldung der absehbaren (und unvermeidbaren) Verstöße gegen die Hundeverordnung und sind somit nicht unmittelbar auf die Vornahme einer Handlung des Hundehalters oder auf dessen Duldung oder Unterlassung gerichtet. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 08.01.2015 gegen die Verfügung des Bürgermeisters der Stadt C.-Stadt vom 23.12.2014 wird angeordnet, soweit dem Antragsteller darin ein Zwangsgeld in Höhe von 500 EUR für den Fall angedroht wurde, dass er den Verpflichtungen in Nrn. 1., 3. und 4. der Verfügung nicht nachkommt. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt. Der sinngemäß gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 08.01.2015 gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 23.12.2014 wiederherzustellen bzw. hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung anzuordnen, ist bezüglich der Anordnung der sofortigen Vollziehung der Feststellung der Hündin "U." als gefährlicher Hund und der Regelung in Nr. 2 der Verfügung, bei jedem Zugang zum befriedeten Besitztum des Antragstellers oder zu seiner Wohnung ein deutlich sichtbares Warnschild in Signalfarbe mit der Aufschrift "Vorsicht Hund" anzubringen, zulässig, aber unbegründet. Ein Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO ist im Falle der Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsaktes gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO begründet, wenn eine seitens des Gerichts vorzunehmende Interessenabwägung ergibt, dass das private Interesse des Adressaten des Verwaltungsaktes an der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs oder seiner Anfechtungsklage das von der Behörde geltend gemachte öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes überwiegt. Ob dies der Fall ist, richtet sich primär danach, welche Erfolgsaussichten der Widerspruch beziehungsweise die Anfechtungsklage aufweisen. Erweist sich der Verwaltungsakt als rechtmäßig und eilbedürftig, überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes. Ist der Verwaltungsakt hingegen offensichtlich rechtswidrig, überwiegt das private Interesse an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs beziehungsweise der Klage. Hier überwiegt das öffentliche Interesse am Vollzug der oben genannten Regelungen insoweit das private Aussetzungsinteresse des Antragstellers. Die Antragsgegnerin hat die sofortige Vollziehung ihres Bescheides vom 23.12.2014 in einer den Anforderungen des § 80 Abs. 2, Abs. 3 S. 1 VwGO genügenden Weise begründet, indem sie auf die individuelle Gefährlichkeit der Hündin "U." des Antragstellers abgestellt und die Gefahr weiterer Schädigungen durch diesen Hund während eines langwierigen Verwaltungsstreitverfahrens in den Vordergrund gerückt hat. Die Einstufung der Hündin "U." als gefährlicher Hund im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz HundeVO erweist sich nach der im vorliegenden Eilverfahren allein möglichen summarischen Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen als rechtmäßig. Zwar sieht die Hundeverordnung keine ausdrückliche Ermächtigungsgrundlage für eine derartige Feststellung vor. Wie aus der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hervorgeht, erfordern auch feststellende Verwaltungsakte jedenfalls dann eine gesetzliche Grundlage, wenn ihr Inhalt etwas als Rechtens feststellt, was der Betroffene erklärtermaßen für nicht Rechtens hält. Eine derartige Rechtsgrundlage bedarf indes keiner ausdrücklichen Normierung, sondern kann im Wege der Auslegung aus den entsprechenden Vorschriften hergeleitet werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.11.1985 -8 C 105.83 -, BVerwGE 72, 265; Beschl. v. 10.10.1990 - 1 B 131.90 -, NVwZ 1991, 267; Beschl. v. 02.07.1991 - 1 B 64.91 -, NVwZ-RR 1992, 192; VG Darmstadt, ständige Rechtsprechung, vgl. nur Beschl. v. 03.12.2012 - 3 L 1509/12.DA -). Aus dem Zweck der Erlaubnisregelung des § 3 HundeVO und ihrem Zusammenhang mit den §§ 14 und 15 der HundeVO ergibt sich, dass die Erlaubnisvorschrift nicht nur die Grundlage für die Erteilung und Versagung einer beantragten Erlaubnis zum Halten eines gefährlichen Hundes enthält, sondern auch für die Feststellung, dass es sich bei dem betreffenden Tier um einen gefährlichen Hund handelt. Nach § 15 Abs. 1 HundeVO hat es der Halter der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen, wenn er Kenntnis davon erhält, dass es sich bei seinem Hund um einen gefährlichen Hund handeln könnte. Die in § 15 HundeVO geregelten Mitwirkungs- und Mitteilungspflichten haben den Sinn, ggf. durch Erlass entsprechender Verwaltungsakte eine wirksame Überwachung gefährlicher Hunde sicherzustellen. Auch die Erlaubnisvorschrift des § 3 der HundeVO dient dem Zweck wirksamer präventiver Kontrolle. Hält eine Person einen gefährlichen Hund, so kann die Behörde dem Halter zwar nicht durch Verwaltungsakt aufgeben, einen Erlaubnisantrag zu stellen; dem genannten Zweck der Erlaubnisvorschrift entspricht es aber, wenn die Behörde die strittige Gefährlichkeit des Hundes und damit die Erlaubnisbedürftigkeit der Haltung durch Verwaltungsakt feststellt, so dass der Halter des Hundes sich auf die mit der Haltung eines gefährlichen Hundes verbundenen Restriktionen und möglicherweise auch Investitionen einstellen kann, indem er entweder die Haltung des betreffenden Hundes aufgibt, einen entsprechenden Genehmigungsantrag stellt oder aber den Rechtsweg beschreitet. Schlösse das Gesetz einen solchen feststellenden Verwaltungsakt aus, so könnte der Halter von der zuständigen Behörde zur Erfüllung der zum Teil nicht selbständig erzwingbaren Voraussetzungen einer Genehmigung (Volljährigkeit, Zuverlässigkeit und Sachkunde des Halters sowie positive Wesensprüfung des Hundes) lediglich durch vorherige Sicherstellung des Hundes nach § 14 Abs. 1 HundeVO angehalten werden. Vor diesem Hintergrund erscheint es schon aus Gründen der Verhältnismäßigkeit geboten, der Behörde zunächst die Möglichkeit des Erlasses eines feststellenden Verwaltungsaktes einzuräumen, um den Halter vor die oben geschilderte Wahl zu stellen (VG Darmstadt, Beschl. v. 03.12.2012, a.a.O.). Die Antragsgegnerin hat den Hündin "U." zu Recht als gefährlichen Hund i. S. d. § 2 Abs. 2 Nr. 2, 1. Alt. HundeVO eingeordnet. Nach dieser Bestimmung ist ein Hund gefährlich, der ein anderes Tier durch Biss geschädigt hat, ohne selbst angegriffen worden zu sein. Der Beißvorfall vom 01.09.2014, in dessen Verlauf der Airedaleterrier "V." der Frau Z. durch die Hündin "U." des Antragstellers gebissen wurde und daraufhin tierärztlich versorgt werden musste, erfüllt nach summarischer Prüfung der Sachlage anhand der vorliegenden Akten diese Voraussetzungen. Zwar hat die Antragsgegnerin sich nicht sehr intensiv mit der Aufklärung des genauen Sachverhalts befasst, sondern sich mit den jeweiligen schriftlichen Aussagen einschließlich der kurzen, per E-Mail am 17.09.2014 (Blatt 18 des Verwaltungsvorgangs) übersandten Aussage des Herrn X. begnügt, ohne die beteiligten Personen persönlich zu befragen und Nachfragen zu stellen. Dies könnte darauf hindeuten, dass der Vorfall nur unzureichend ermittelt wurde. Da aber zumindest die Aussage des Herrn X. in sich widerspruchsfrei ist und auch keine Anhaltspunkte dafür hergibt, dass der von ihm geschilderte Ablauf nicht der Wahrheit entsprechen könnte, hält das Gericht die schriftlichen Aussagen für noch ausreichend, um sie für das Eilverfahren auswerten zu können. Aufgrund des Vortrags des Antragstellers, der Angaben seiner Mutter Y., die bei dem Vorfall am 01.09.2014 mit dem Hund unterwegs war, der Angaben in der Anzeige der Frau Z. vom 03.09.2014 und der Aussage des Zeugen X. geht das Gericht davon aus, dass die Hündin des Antragstellers die Hündin "V." angegriffen hat, ohne zuvor selbst von ihr angegriffen worden zu sein. In ihrer mit E-Mail des Antragstellers vom 18.09.2014 an die Antragsgegnerin übersandten Äußerung (Blatt 15 der Gerichtsakte) gab Frau Y.an, sie habe ihre Hündin unangeleint gelassen. Als Frau Z. "U." bemerkt habe, habe sie sich erschrocken und angefangen zu schreien. Ihr Hund habe reagiert und angefangen zu bellen, dann habe "U." auch angefangen zu bellen. Weiter heißt es wörtlich: "Von bellen ist zu einem Zusammenstoß gekommen und habe selbstverständlich versucht, schnell die U. auf meine Seite zu holen. Hier ist noch zu feststellen, dass die Dame hat angefangen meinen Hund mit dem Fuß zu treten und das fand ich gar nicht in Ordnung. Hat angefangen zu schreien und hat nicht aufgehört, auch nachdem die Hunde schon auseinander waren. Habe mich mehrmals entschuldigt, aber die Dame hat weiter auf mich geschimpft." Demgegenüber hatte Frau Z. in ihrer Anzeige vom 03.09.2014 angegeben, nachdem die Hündin des Antragstellers ihren Hund gesehen habe, sei die Hündin des Antragstellers auf sie zugestürmt. Ihre Hündin sei bis zu diesem Zeitpunkt angeleint gewesen und habe weder gebellt noch sei sie in sonst einer Weise aggressiv gewesen. Um zu vermeiden, selbst in eine eventuelle Beißerei verwickelt zu werden (sie sei im neunten Monat schwanger), habe sie ihren Hund abgeleint. Nachdem die Dobermann-Hündin bei ihnen angelangt sei, habe sie sich sofort in ihren Hund verbissen und auch nicht mehr von ihm abgelassen. Sie habe versucht, den Hund abzuwehren, indem sie die Leine, die sie bei sich gehabt habe, auf ihn geschlagen habe. Gleichzeitig habe sie gegen die Hündin angeschrien, damit diese ablasse. Zwischenzeitlich sei, trotz ihrer lautstarken Schreie, immer noch kein Besitzer zu sehen gewesen. In seiner E-Mail vom 18.09.2014 an die Antragsgegnerin bestätigte der Zeuge X., der den Vorfall beobachtet hatte, im Wesentlichen diese Angaben. Die Hündin des Antragstellers habe die Hündin von Frau Z. mehrmals angegriffen. Sie habe ihren Hund gerade noch von der Leine lassen können, um damit dazwischenschlagen und ihrem Hund helfen zu können. Von Frau "A." (gemeint ist offensichtlich Frau Y.) sei außer einem Rufen aus weiter Entfernung nach ihrem Hund "nichts gekommen." Damit stehen der Aussage von Frau Y. die Aussagen der beiden Hundehalter Z. und X. entgegen. Übereinstimmend berichten aber letztere davon, dass die Hündin des Antragstellers ohne Grund auf die Hündin von Frau Z. zugelaufen sei und sie angegriffen habe. Den Angriff selbst bestreitet Frau Y. auch nicht, im Unterschied zu den Aussagen der beiden oben genannten Hundehalter gab sie aber an, dass Frau Z. bereits vor dem Angriff der Hündin des Antragstellers auf deren Hündin geschrien habe, was aber für das Gericht zweifelhaft ist, weil eine solche Verhaltensweise ungewöhnlich wäre und nicht der Lebenserfahrung entspricht. Es ist eher wahrscheinlich, dass Frau Z. allenfalls nach Beginn des Angriffs auf ihren Hund angefangen hat zu schreien und nicht bereits davor. Die Antragstellerseite suggeriert mit ihrem Vortrag, der Hund der Antragstellerin sei erst durch das Schreien vor dem Angriff zu einem solchen veranlasst worden. Dem stehen aber die eindeutigen Aussagen der beiden anderen Hundehalter entgegen. Dass die Hündin "V." die Hündin "U." zuvor angegriffen hat, ergibt sich auch ansonsten weder aus dem Akteninhalt noch aus den Angaben des Antragstellers bzw. seiner Mutter. Nach den glaubhaften Aussagen der Frau Z. hatte diese ihren Hund an der Leine, bis der Dobermann auf sie zugelaufen ist, und ließ ihren Hund erst von der Leine, als sie "U." durch Schlagen mit dieser Leine von ihrer Hündin verjagen wollte. Das Gericht kann sich nicht vorstellen, wie "V." die Dobermann-Hündin "U." hätte angreifen können, wenn sie - unstreitig - zunächst an der Leine geführt wurde. Entgegen der Ansicht des Antragstellers lässt sich aus der Tatsache, dass sich Frau Z. beim Abwehren des Hundes mit dem Karabinerhaken ihrer Leine selbst eine Prellung am Schienbein zugezogen hat, nicht darauf schließen, dass auch "V." auf die Dobermann-Hündin losgegangen sei und habe zurückgehalten werden müssen. Frau Z. schilderte nachvollziehbar, dass sie die Leine vom Halsband ihres Hundes ablöste, um mit ihr auf den angreifenden Hund einschlagen zu können. Warum hieraus hervorgehen soll, ihr Hund sei auf "U." losgegangen und habe zurückgehalten werden müssen, ist für das Gericht nicht nachvollziehbar. Frau Z. und Herr X. berichteten darüber hinaus ebenfalls übereinstimmend, dass Frau Y. zum Zeitpunkt des Angriffs auf "V." gar nicht in der Nähe gewesen sei, so dass für das Gericht fraglich ist, wie sie ihre geschilderten Beobachtungen hätte machen können. Den Aussagen von Frau Z. und Herrn X. schenkt das Gericht deshalb Glauben, weil sie insoweit weniger Interesse an dem Ausgang des Rechtsstreits haben als die Mutter des Antragstellers, die schon als unmittelbar beteiligte Führerin der Hündin "U." nicht unbefangen und darüber hinaus als Mithalterin des Hundes von den Maßnahmen nach der Hundeverordnung bedroht ist. Dagegen ist ein wenn überhaupt vorhandenes Interesse von Frau Z. am Ausgang des Verwaltungsverfahrens als gering einzuschätzen, da die Auswirkungen des Ergebnisses auf sie keinen Einfluss haben werden. Das gilt ebenfalls für Herrn X., der als unbeteiligter Dritter keinesfalls ein Interesse an dem Ausgang des Verfahrens haben kann. Auch der Umstand, dass es bereits im Oktober 2012 einen ähnlichen Vorfall gegeben hatte, bei dem der Hund des Antragstellers einen anderen Hund angegriffen hat, lässt Zweifel am Wahrheitsgehalt der Schilderungen der Antragstellerseite aufkommen. Nach dem Einsatzbericht der Polizeistation A-Stadt vom 28.10.2012 hatte ein Herr T. angegeben, dass die auch damals nicht angeleinte Hündin des Antragstellers auf seinen angeleinten Schnauzer-Terrier zugelaufen sei, woraufhin es zu einer "Keilerei" zwischen den beiden Hunden gekommen sei. Der Antragsteller habe nicht aktiv in das Geschehen eingreifen können, da der Hund nicht angeleint gewesen sei. Der Antragsteller trägt hierzu vor, der andere Hund sei bei diesem Vorfall ebenfalls nicht angeleint gewesen. Welcher Hund auf den anderen zugelaufen sei, lasse sich dem Einsatzbericht nicht entnehmen; es stünde Aussage gegen Aussage. "U." jedenfalls sei von dem Antragsteller festgehalten worden. Schließlich habe er, der Antragsteller, selbst die Polizei gerufen. Diese Einlassungen werden aber dadurch abgeschwächt, dass ausweislich des Einsatzberichtes nicht der Antragsteller, sondern Herr T. selbst die Polizei benachrichtigt hat. Im Einsatzbericht ist sogar dessen Handynummer notiert. In ihm ist weiter vermerkt: "Herr A. schilderte den Fall ähnlich und räumte auch ein, dass sein Hund nicht angeleint war." Nicht zuletzt diese Widersprüche lassen Zweifel des Gerichts an der Glaubwürdigkeit des Antragstellers aufkommen. Dass sich die Hündin "U." ansonsten gegenüber Menschen unauffällig zeigt, wie die Antragstellerseite vorträgt, ist ohne Bedeutung, da es vorliegend um einen Beißvorfall gegenüber einem Hund geht. Nicht nachvollziehbar ist in diesem Zusammenhang auch der Vortrag der Antragstellerseite, bei dem genannten Vorfall handele es sich um einen (unerheblichen) "leichten Verbiss". Angesichts der Tatsache, dass der Hund "V." der Frau Z. tierärztlich versorgt werden musste, ist der Vorfall durchaus nicht unbedeutend. Vielmehr reicht es für die Einleitung der Gefährlichkeitsprüfung aus, dass der Hund ein (anderes) Tier gebissen hat. Es bedarf nach dem Wortlaut der Verordnung nicht etwa noch der weiteren Prüfung, ob das dabei von dem Hund gezeigte Verhalten eine gesteigerte Aggressivität bzw. eine über das natürliche Maß hinausgehende Angriffslust aufweist. Zu berücksichtigen ist grundsätzlich jede Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit des gebissenen Hundes unabhängig von der Schwere; außer Betracht bleiben nur ganz geringfügige Verletzungen wie etwa einzelne herausgerissene Haare oder sehr kleine oberflächliche Kratzer (vgl. OVG Niedersachsen, Beschl. v. 18.01.2012 - 11 ME 423/11 -, ). Von einer geringfügigen Verletzung kann aber aufgrund des Arztberichts vom 03.09.2014 nicht die Rede sein. Hier wird von einer "Rissverletzung an linkem Ohr, Haut zT abgerissen, wurde auch am Nacken gebissen, hier jedoch keine Einbisse oder Verletzungen" berichtet, was ein Wegschneiden schmaler Hautfetzen und ein Vernähen der Haut sowie die Gabe von Antibiotika über eine Woche hinweg und von Schmerzmitteln zur Folge hatte. Die Verpflichtung des Antragstellers nach Nr. 2 der Verfügung ergibt sich folgerichtig aus dem oben Dargelegten und stützt sich zu Recht auf § 10 Abs. 2 HundeVO, da -soweit für das Gericht ersichtlich - noch keine positive Wesensprüfung vorliegt (vgl. § 10 Abs. 3 HundeVO). Die hierauf gerichtete Zwangsgeldandrohung ist rechtmäßig, so dass der Eilantrag auch insoweit als unbegründet abzulehnen ist. Sie stützt sich auf §§ 47 Abs. 1, 48 Abs. 1 Nr. 2 HSOG und dient der Durchsetzung des rechtmäßig dem Antragsteller auferlegten Handlungsgebotes nach § 10 Abs. 2 HundeVO (Anbringen des Schildes "Vorsicht Hund"). Es ist zur Durchsetzung der seitens des Antragstellers geforderten Handlungen sowohl geeignet, erforderlich und insbesondere im Hinblick auf seine Höhe auch angemessen. Hinsichtlich der weiteren Regelungen zu 1., 3 und 4. der Verfügung vom 23.12.2014 ist der Eilantrag unzulässig, weil dem Antragsteller das rechtliche Interesse an der Wiederherstellung der aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die dort aufgeführten "rechtlichen Verpflichtungen" fehlt. Ihm wird durch diese Anordnungen keine Verpflichtung auferlegt, die durch die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung suspendiert werden könnte. Die dort getroffenen "Anordnungen", mit denen ein Leinenzwang (Nr. 1), die Überlassung der Hündin "U." nur an qualifizierte Personen (Nr. 3) und die Einzelführung (Nr. 4) verfügt wurden, betreffen die Art und Weise des Führens des Hundes außerhalb des eingefriedeten Besitztums. Ein Führen des Hundes außerhalb des eingefriedeten Besitztums ist dem Antragsteller zur Zeit aber schon allein nach § 8 Abs. 1 HundeVO verboten. Danach darf ein gefährlicher Hund außerhalb des eingefriedeten Besitztums nur geführt werden, wenn eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 3 HundeVO vorliegt. Der Antragsteller ist (noch) nicht Inhaber einer solchen Erlaubnis, die das Halten eines gefährlichen Hundes gestatten würde; auch eine vorläufige Erlaubnis nach § 3 Abs. 2 HundeVO hat der Antragsteller bislang ersichtlich nicht beantragt, geschweige denn erhalten. Darf der Antragsteller deshalb seine Hündin "U." bis zur (vorläufigen) Erteilung einer Genehmigung ohnehin nicht außerhalb seines eingefriedeten Besitztums führen, stoßen die "Anordnungen" in Nr. 1., 3. und 4. der Verfügung derzeit nicht nur ins Leere (VG Darmstadt, Beschl. v. 03.12.2012, a.a.O.; Beschl. v. 11.11.2013 - 3 L 1371/13 -; vgl. VG Kassel, Beschl. v. 23.07.2008 - 4 L 988/08.Ks -, LKRZ 2008, 478), sondern sie widersprechen auch der Hundeverordnung und entbehren damit einer rechtlichen Grundlage. Die angeführten "Anordnungen" finden auch keine Rechtsgrundlage in der polizeilichen Generalklausel des § 11 HSOG, wonach die Gefahrenabwehr- und Polizeibehörden die erforderlichen Maßnahmen treffen, um eine im Einzelnen bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren, soweit nicht die nachfolgenden Vorschriften die Befugnisse der Gefahrenabwehr- und Polizeibehörden besonders regeln. Darauf könnte die Antragsgegnerin nur zurückgreifen, wenn es keine abschließende spezialgesetzliche Regelung gäbe. Eine solche liegt für die hier fragliche Konstellation mit der Gefahrenabwehrverordnung über das Halten und Führen von Hunden aber vor, so dass für den Rückgriff auf die polizeiliche Generalklausel kein Raum ist (VG Darmstadt, Beschl. v. 03.12.2012, a.a.O.; Beschl. v. 11.11.2013 - 3 L 1371/13 -; vgl. VG Kassel, Beschl. v. 23.07.2008 - 4 L 988/08.Ks -, LKRZ 2008, 478). Da die genannten "Anordnungen" den Antragsteller gegenüber den Regelungen der Hundeverordnung begünstigen, ist eine Aussetzung ihres Sofortvollzugs allerdings nicht notwendig (teilweise Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung der erkennenden Kammer, vgl. Beschl. v. 03.12.2012 - 3 L 1509/12.DA -; Beschl. v. 11.11.2013 - 3 L 1371/ 13.DA -, die zur Wiederherstellung der aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die entsprechenden Regelungen bei bestehendem Rechtsschutzinteresse geführt hatte). Möglicherweise hat die Antragsgegnerin die genannten "Anordnungen" deshalb erlassen, weil eine konsequente Anwendung des § 8 Abs. 1 HundeVO zu dem praktisch nicht haltbaren Ergebnis führt, dass Halter von gefährlichen Hunden bis zur Erteilung einer wenigstens vorläufigen Erlaubnis ihren Hund überhaupt nicht mehr aus der Wohnung oder, wenn vorhanden, ihrem Garten heraus führen können, um ihn außerhalb des "eingefriedeten Besitztums" wenigstens seine Notdurft verrichten zu lassen. Eine vorläufige Erlaubnis ist in den Regelungen nicht zu sehen, da diese nicht von Amts wegen ohne vorherigen Antrag erteilt werden darf, zumal nicht ohne Prüfung der notwendigen Voraussetzungen. Die angegriffenen "Anordnungen" können daher nur als Hinweis verstanden werden, dass ein Verstoß gegen die in der Hundeverordnung vorgesehenen Verbote innerhalb der in der Verfügung vorgesehenen Fristen nicht verfolgt, sondern ihre Nichteinhaltung vorerst geduldet wird, solange der Antragsteller die unter den Nummern 1., 3. und 4. genannten Bedingungen erfüllt. An der Aussetzung des Sofortvollzugs dieser für den Antragsteller sogar günstigeren Regelungen dürfte er gerade kein Interesse haben: Würde man deren Vollzug aussetzen, würde auch die Duldungswirkung erlöschen, und der Antragsteller wäre allein schon aufgrund der Hunde- verordnung verpflichtet, seinen Hund in der Wohnung zu lassen, bis eine zumindest vorläufige Erlaubnis erteilt wird. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom 08.01.2015 ist hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung, soweit sie auf die Nummern 1., 3. und 4. der Verfügung gerichtet ist, zulässig und begründet. Ein Verwaltungszwang nach §§ 47 ff. HSOG, wie die Festsetzung eines Zwangsgeldes nach § 50 HSOG und damit auch seine Androhung (§ 53 HSOG), ist nur zulässig, wenn ein Verwaltungsakt durchgesetzt werden soll, der auf die Vornahme einer Handlung oder auf Duldung oder Unterlassung gerichtet ist. Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt, denn bei der Ordnungsverfügung vom 23.12.2014 handelt sich um einen feststellenden Verwaltungsakt, dem lediglich der Hinweis folgt: "Aufgrund dessen bestehen für sie (den Antragsteller) folgende rechtliche Verpflichtungen, die in der o. g. Hundeverordnung für Halter gefährlicher Hunde festgelegt sind". Wie oben dargelegt, sind die dann näher bezeichneten Verpflichtungen bis zur Erteilung einer wenigstens vorläufigen Erlaubnis in Wirklichkeit viel strenger. Daher können die Hinweise nur als Bedingungen verstanden werden, unter welchen die Ordnungsbehörde bereit ist, von den schon in der Hundeverordnung vorgesehenen Ahndungen von Verstößen abzusehen. Sie modifizieren die Duldung der absehbaren (und notwendigen) Verstöße gegen die Hundeverordnung und sind somit nicht unmittelbar auf die Vornahme einer Handlung des Antragstellers oder auf dessen Duldung oder Unterlassung gerichtet. Im Übrigen ist ein Zwangsmittel auch nicht notwendig, weil dem Antragsteller ohnehin die von der Hundeverordnung vorgesehenen Sanktionen (Sicherstellung des Hundes nach § 14 Abs. 1 HundeVO, Geldbuße oder Einziehung des Hundes gemäß § 18 HundeVO) drohen, wenn er die von der Antragsgegnerin aufgestellten Bedingungen für das Halten des Hundes bis zur Erteilung einer Erlaubnis nicht einhält. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 1 Satz 3, 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 VwGO. Im Hinblick auf die Kostenverteilung ist das Gericht der Auffassung, dass die Antragsgegnerin im Verfahren nur zu einem geringen Teil unterlegen ist; damit werden dem Antragsteller die Kosten ganz auferlegt. Der Streitwert wurde gemäß §§ 53 Abs. 3, 52 GKG festgesetzt.