Beschluss
3 L 368/14.DP.S4
VG Darmstadt 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGDARMS:2014:0423.3L368.14.DP.S4.0A
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Leitsätze
Es ist kein Anordnungsgrund für eine vorläufige Zulassung im Studiengang Psychologie (Bachelor) glaubhaft gemacht, wenn die Antragstellerseite einen entsprechenden endgültigen Studienplatz in dem Studiengang Psychologie (Bachelor) an der Hochschule Fresenius Idstein in Idstein (private Fachhochschule) erhalten und angenommen hat.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Es ist kein Anordnungsgrund für eine vorläufige Zulassung im Studiengang Psychologie (Bachelor) glaubhaft gemacht, wenn die Antragstellerseite einen entsprechenden endgültigen Studienplatz in dem Studiengang Psychologie (Bachelor) an der Hochschule Fresenius Idstein in Idstein (private Fachhochschule) erhalten und angenommen hat. Der Antrag, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Antragstellerin zur Zuweisung eines Studienplatzes in der Fachrichtung Psychologie Bachelor zum Sommersemester 2014 im zweiten Fachsemester an der Antragsgegnerin an einem vom Gericht anzuordnenden Vergabeverfahren zu beteiligen und vorläufig zuzulassen, falls auf sie ein ermittelter Rangplatz entfällt, hat keinen Erfolg. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch sind glaubhaft zu machen, § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Die Antragstellerin hat bereits BACHELOR Wegen der nur begrenzt zur Verfügung stehenden universitären Ausbildungskapazitäten ergibt sich aus Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) lediglich ein Recht auf Teilhabe an vorhandenen Ausbildungsmöglichkeiten und der damit verbundenen Lebenschance. Art. 12 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem allgemeinen Gleichheitssatz und dem Sozialstaatsgebot gewährleistet ein nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes einschränkbares Recht des die subjektiven Zulassungsvoraussetzungen erfüllenden Staatsbürgers auf Zulassung zum Hochschulstudium seiner Wahl. Dieses Teilhaberecht steht allerdings unter dem Vorbehalt des Möglichen im Sinne dessen, was der Einzelne vernünftigerweise von der Gesellschaft beanspruchen kann (vgl. BVerfG, Urt. v. 18.07.1972 - 1 BvL 32/70 u. a. -, BVerfGE 33, 303, 333 ff. und v. 08.02.1977 - 1 BvF 1/76 -, BVerfGE 43, 291, 313 f.). Auf dieser Grundlage ist in der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte anerkannt, dass ein Studienbewerber seinen Anspruch auf Zulassung zum Studium an einer bestimmten Hochschule regelmäßig nicht mehr mit Erfolg geltend machen kann und dementsprechend auch kein Rechtsschutzinteresse für einen Antrag nach § 123 VwGO besteht, wenn er einen entsprechenden Studienplatz an einer anderen Hochschule erlangt hat oder einen solchen ohne Zulassungsbeschränkungen erlangen kann (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 21.01.2010 - 13 C 408/09 -, juris; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 27.09.2006 - NC 9 S 77/06 -, juris; VG B-Stadt, Beschl. v. 30.10.2007 - 3 A 609.07 -, juris; Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, Bd. 1, Rdnr. 170 m. w. Nw.). Art. 12 Abs. 1 GG gewährleistet demnach keinen Anspruch auf Wechsel des Studienortes in einem kapazitätsbeschränkten Studiengang außerhalb der zulassungsrechtlichen Vergaberegelungen (VG Göttingen, Beschl. v. 26.05.2004 - 8 C 714/04 -, juris; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 23.04.1982 - 9 S 2610/81 -, juris; VG Hannover, Beschl. v. 12.05.2004 - 6 C 1864/04 -, juris). Rechtsschutzziel der Antragstellerin ist es im vorliegenden Verfahren somit nicht, im Wege einer vorläufigen Regelung das Recht auf Zulassung zum Studium ihrer Wahl zu sichern. Vielmehr zählt die Antragstellerin als im Studiengang Psychologie an der Hochschule Fresenius endgültig immatrikulierte Studierende zu denjenigen, denen dieses Recht auf Teilhabe an einer kapazitätsbeschränkten Berufsausbildung bereits erfüllt worden ist. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Antragstellerin einen Studienplatz an einer privaten Hochschule innehat (vgl. VG Hamburg, Beschl. v. 06.10.1993 - 12 VG Z 1467/93 - n. v., zitiert nach Zimmerling/Brehm, a.a.O., Rdnr. 194). Maßgebend dabei ist, dass auch an der Hochschule Fresenius ein Bachelorabschluss in Psychologie erreicht werden kann und die Antragstellerin dafür nicht auf einen Studienplatz bei der Antragsgegnerin angewiesen ist. Erhebliche Unterschiede zwischen den Ausbildungen sind von der Antragstellerin nicht vorgetragen worden. Angesichts des Hintergrunds und der Zielsetzung, dass bei Bachelorstudiengängen eine Gleichwertigkeit der Ausbildungen erreicht werden soll, besteht zudem eine Vermutung, dass dies regelmäßig auch der Fall ist (OVG NRW, Beschl. v. 21.01.2010 - 13 C 408/09–, juris). Jedenfalls aber fehlt es an der Glaubhaftmachung, dass die von der Antragstellerin begehrte einstweilige Anordnung im Sinne von § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass einem Studienortwechsel grundsätzlich nicht die gleiche existenzielle Bedeutung wie der Zulassung zum Studium zukommt. Es ist den Studierenden deshalb in aller Regel zuzumuten, den Ausgang des Hauptsacheverfahrens abzuwarten (VG Göttingen, Beschl. v. 26.05.2004, a.a.O., m. w. Nw.). Die Antragstellerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass und warum sie zur Vermeidung eines Rechtsverlustes auf einen sofortigen Wechsel des Studienortes von Idstein nach Darmstadt unter Umgehung des dafür hochschulzulassungsrechtlich vorgesehenen Verfahrens angewiesen wäre. Unabhängig davon hat die Antragstellerin auch nicht glaubhaft gemacht, dass sie überhaupt die Voraussetzung einer Zulassung zum begehrten Studium bei der Antragsgegnerin erfüllen würde. Dies wäre aber notwendig gewesen, weil auch bei einer Zulassung außerhalb der errechneten Kapazität die Voraussetzungen für eine Immatrikulation im begehrten Semester vorliegen müssen. Voraussetzung für die Aufnahme eines Bachelorstudiums ist gemäß § 54 Abs. 4 des Hessischen Hochschulgesetzes (HHG) der Nachweis von entsprechenden Fähigkeiten und Kenntnissen. Welche Fähigkeiten und Kenntnisse verlangt werden, hat die Antragsgegnerin per Satzung, nämlich durch die Ausführungsbestimmungen vom 25.10.2012 i. V. m. den Anhängen I bis III festgelegt ( http://www.intern.tu-darmstadt.de/media/dezernat_ii/satzungsbeilagen/sb_13_IV.pdf, S. 13 ff., bzw. http://www.bachelor.psychologie.tu-darmstadt.de/modulhandbuch/nach_pruefungsordnung_2011/modulhandbuch_2011.de.jsp ). Es kann derzeit nicht festgestellt werden, ob die Inhalte der wesentlichen Veranstaltung des vorangegangenen Studiums in dem erforderlichen Umfang und Niveau erworben wurden und ob zumindest ein Semester der Antragstellerin angerechnet werden kann, um das Studium im zweiten Semester bei der Antragsgegnerin fortsetzen zu können. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer und des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. Beschl. v. 13.07.2007 - 8 MM 3140/06.W6 - m. w. Nw.) ist der Auffangstreitwert zugrunde zu legen, wenn im einstweiligen Anordnungsverfahren die Zulassung für die gesamte Dauer eines Studiums beantragt wird. Dabei wird berücksichtigt, dass mit dem Antrag weitgehend eine Vorwegnahme der Hauptsache verfolgt wurde. Dass die Antragstellerin nur zum zweiten und nicht zum ersten Semester zugelassen werden will, fällt hierbei nicht entscheidend ins Gewicht.