Beschluss
3 L 1520/13.DA
VG Darmstadt 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGDARMS:2013:1120.3L1520.13.DA.0A
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Leitsätze
Es fehlt an einem Anordnungsgrund für den Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit der der Gemeinde untersagt werden soll, im Hinblick auf die in einem Bürgerbegehren gestellte Frage vollendete Tatsachen zu schaffen, wenn noch nicht feststeht, ob die erforderliche Anzahl von Unterschriften für das Bürgerbegehren gesammelt wurden und in den Gemeindegremien vorerst lediglich über Maßnahmen entschieden werden soll, die wieder rückgängig gemacht werden können, ohne dass dies zu Ergebnissen führt, die allein das Stimmverhalten der Bürger im Rahmen des Bürgerentscheids vorbestimmen würden.
Zur Begründung eines Bürgerbegehrens.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen.
Der Streitwert wird auf 7.500 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Es fehlt an einem Anordnungsgrund für den Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit der der Gemeinde untersagt werden soll, im Hinblick auf die in einem Bürgerbegehren gestellte Frage vollendete Tatsachen zu schaffen, wenn noch nicht feststeht, ob die erforderliche Anzahl von Unterschriften für das Bürgerbegehren gesammelt wurden und in den Gemeindegremien vorerst lediglich über Maßnahmen entschieden werden soll, die wieder rückgängig gemacht werden können, ohne dass dies zu Ergebnissen führt, die allein das Stimmverhalten der Bürger im Rahmen des Bürgerentscheids vorbestimmen würden. Zur Begründung eines Bürgerbegehrens. Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen. Der Streitwert wird auf 7.500 EUR festgesetzt. Über den sinngemäß gestellten Antrag, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO zu untersagen, die in einem laufenden Bürgerbegehren "demokratisch legitimierte Ermittlung des Bürgerwillens durch die Schaffung vollendeter Tatsachen zu behindern", hat die Kammer in der Sache zu entscheiden, weil die Rücknahme des Eilantrags mit Schriftsatz vom 11.11.2013, eingegangen am 12.11.2013, durch den am 11.11.2013 eingegangenen Schriftsatz des Antragstellers wirksam widerrufen worden ist. Zwar ist eine Rücknahmeerklärung als Prozesshandlung grundsätzlich unwiderruflich, nicht jedoch, wenn der Widerruf vor der Rücknahmeerklärung bei Gericht eingeht (vgl. Hess. VGH, Urt. v. 10.07.1973 - II OE 24/72 - ESVGH 24, 119, m. w. Nw.). Letzteres war hier der Fall. Der Antrag hat keinen Erfolg. Auch anhand der Begründung des sehr vage formulierten Eilantrags des anwaltlich nicht vertretenen Antragstellers wird schon nicht deutlich, welche Maßnahmen der Antragsgegnerin vorläufig untersagt werden sollen. Ausgeschlossen ist die Untersagung, in künftigen Sitzungen des Ausschusses für Kultur, Umwelt, Bauen und Soziales und der Gemeindevertretung der Antragsgegnerin Beschlüsse zum Thema "Entwicklung Gelände 'Im Attich' und 'ehemalige Theodor-Heuss-Schule" zu fassen, bis das Ergebnis des Bürgerbegehrens oder möglicherweise sogar eines Bürgerentscheids nach § 8 b der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) feststeht. Denn die Antragsgegnerin hat keinen Einfluss auf die Entscheidungen der (unabhängigen) Gemeindevertreter. Daher ist der Eilantrag entsprechend § 88 VwGO so auszulegen, dass der Antragsgegnerin vorläufig die Ausführung etwaiger Beschlüsse der Gemeindevertretung, nicht aber diese Beschlussfassung selbst oder Beschlüsse des die Entscheidung vorbereitenden Ausschusses, untersagt werden sollen. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO, der hier allein in Betracht kommt, kann das Gericht auf Antrag auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert wird. Die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs und der Grund für eine notwendige vorläufige Sicherung sind glaubhaft zu machen (§ 920 Abs. 2 ZPO i. V. m. § 123 Abs. 3 VwGO). Die einen Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund begründenden Tatsachen sind glaubhaft gemacht, wenn deren Vorliegen für das erkennende Gericht überwiegend wahrscheinlich ist. Gemessen an diesen Voraussetzungen hat der Antragsteller schon einen Anordnungsgrund nicht glaubhaft machen können. Der Ausschuss für Kultur, Umwelt, Bauen und Soziales ("KUBUS") hat nach Angaben der Antragsgegnerin in seiner Sitzung vom 04.11.2013 die zu diesem Thema eingereichten Anträge der SPD, GALB - Bündnis 90/Die Grünen und CDU beraten wollen und bis zu seiner nächsten Sitzung, voraussichtlich am 26.11.2013, zunächst zurückgestellt; dementsprechend hat auch die Gemeindevertretung eine Beschlussfassung bis zur geplanten nächsten Sitzung am 05.12.2013 aufgeschoben. Zwar scheint eine Entscheidung somit bevorzustehen. Jedoch ist derzeit völlig unklar, wie die Beschlussfassung sowohl des "KUBUS" als auch der Gemeindevertretung ausfallen wird, mithin offen, ob die Antragsgegnerin den Intentionen des Bürgerbegehrens entgegenstehende Maßnahmen überhaupt treffen soll oder nicht. Selbst wenn die Gremien einen Beschluss im Sinne der – im Wesentlichen einen Neubau befürwortenden Anträge von SPD bzw. GALB - Bündnis 90/Die Grünen – fassen sollten, schlössen sich noch eine Planungsphase (Nr. 2 des SPD-Antrags vom 10.10.2013, Nr. 7 des GALB-Antrags o. D., bei der Antragsgegnerin am 14.10.2013 eingegangen) sowie möglicherweise eine Bürgerversammlung an (Nr. 1 des GALB-Antrags). Dies alles wären aber nur vorbereitende Maßnahmen, sie stehen nicht unmittelbar bevor und dem beabsichtigten Bürgerbegehren nicht in dem Sinne entgegen, dass das Vorgehen der Antragsgegnerin geeignet wäre, die Zulassung des Bürgerbegehrens oder des Bürgerentscheids endgültig zu vereiteln. Selbst wenn die erforderliche Anzahl der Unterschriften für das Bürgerbegehren eingereicht, es zugelassen und ein Bürgerentscheid im Sinne des Antragstellers ausgehen würde, könnte die Gemeinde bis dahin getroffene Maßnahmen wieder rückgängig machen. Nach dem Vortrag des Antragstellers und dem Inhalt des von der Antragsgegnerin vorgelegten Verwaltungsvorgangs sind die Planungen noch nicht in einem so fortgeschrittenen Stadium, dass eine mögliche Rückabwicklung für die Antragsgegnerin zu so untragbaren Ergebnissen führen würde, dass diese allein das Stimmverhalten der Bürger im Rahmen des Bürgerentscheids vorbestimmen würden (vgl. dazu Spies, Bürgerversammlung - Bürgerbegehren - Bürgerentscheid: Elemente direkter Demokratie, dargestellt am hessischen Kommunalrecht, Stuttgart 1999, S. 298). Dabei ist zu berücksichtigen, dass eine einstweilige Anordnung ohnehin nur bis zum Ablauf der Acht-Wochen-Frist des § 8 b Abs. 3 Satz 1 HGO ergehen könnte (vgl. Bennemann/Hagemeier in: Bennemann u. a., Kommunalverfassungsrecht Hessen, Hessische Gemeindeordnung, § 8 b Rdnr. 120, unter Berufung auf Hess. VGH, Beschl. v. 17.05.1995 - 6 TG 1554/95 -, ESVGH 46, 74). Es erscheint dem Gericht als unwahrscheinlich, dass angesichts des aktuellen Planungsstatus' in dieser Zeit vollendete, nicht wieder rückgängig zu machende Tatsachen geschaffen werden können, die einem Bürgerbegehren die Grundlage entziehen würden. Nach Ablauf dieser Frist wäre aufgrund der dann vorliegenden Sachlage ggf. über einen neuen Antrag nach § 123 VwGO zu entscheiden (Bennemann/Hagemeier, a.a.O.). Fehlt es an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes, kann dahingestellt bleiben, ob der Antragsteller einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat. Ohne dass es für die vorliegende Entscheidung darauf ankäme, weist die Kammer darauf hin, dass das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs zumindest die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens voraussetzt. Daran bestehen Zweifel, da die durch die Fragestellung angesprochenen Bürger nicht ohne Weiteres wissen können, welcher Art und welchem Umfang der "Modernisierung" sie zustimmen sollen und welche Kosten eine Modernisierung nach sich zieht. Die einzig als Begründung für das Bürgerbegehren aufgeführte Behauptung, die Modernisierung koste "rund 50 % weniger als ein Neubau" dürfte schon angesichts mehrerer in Rede stehender Neubaukonzepte mit unterschiedlichen Kostenvoranschlägen und aufgrund der diese Behauptung widerlegenden WEP-Ausarbeitung "Bischofsheim - Sanierung oder Neubau Bürgerhaus, Ausbildungsrestaurant und Kindertagesstätte" vom 31.10.2013 zumindest irreführend sein. Außerdem lässt der Text des Bürgerbegehrens eine überschlägige Schätzung der bei einer "Modernisierung" zu erwartenden Folgekosten für die laufende Unterhaltung der Gebäude vermissen. Der von § 8 b Abs. 3 Satz 2 HGO verlangte Kostendeckungsvorschlag soll aber den Bürgern die Verantwortung für die Kosten und die finanziellen Folgen ihrer begehrten Maßnahme vor Augen führen (vgl. Bennemann/Hagemeier, a.a.O., Rdnr. 94), was der vom Antragsteller vorgelegte Text nicht vermag. Entgegen der Annahme des Antragstellers ist den Bürgern auch nicht zuzumuten, sich vor der Unterschriftsleistung im Internet zu informieren, worüber sie abstimmen sollen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 1 Abs. 2 Nr. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 und 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 22.6 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31.05./01.06.2012 und am 18.07.2013 beschlossenen Änderungen (vgl. http://www.bverwg.de/medien/pdf/streitwertkatalog.pdf), wobei das Gericht eine Reduzierung des Streitwerts um die Hälfte gemäß Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs wegen der hier begehrten vorläufigen Regelung vorgenommen hat.