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Beschluss

3 L 740/13.DA

VG Darmstadt 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGDARMS:2013:0628.3L740.13.DA.0A
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Leitsätze
1. Es ist zweifelhaft, ob eine Fortführung der 5-jährigen Organisation des Gymnasialzweigs einer schulformbezogenen (kooperativen) Gesamtschule (G 8) bei Ablehnung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung für die Antragstellerin einen unzumutbaren Nachteil im Sinne des § 123 Abs. 1 VwGO bedeuten würde. 2. Ein dem Wortlaut des Schulgesetzes entgegenstehender Anspruch auf Unterrichtung in einer 6-jährigen Organisation des Gymnasialzweigs einer schulformbezogenen Gesamtschule in der Jahrgangsstufe 6 im Schuljahr 2013/2014 ergibt sich weder aus dem Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit der Schülerin oder des Schülers der bestehenden Jahrgangsstufe 5 gemäß Art. 2 Abs. 1 GG, noch aus Art. 3 Abs. 1 GG oder dem Mitbestimmungsrecht der Erziehungsberechtigten. 3. Dass der Wechsel von G 8 auf G 9 frühestens mit der Jahrgangsstufe 5 im Schuljahr 2013/2014 möglich sein soll, ist eine bewusste Entscheidung des Gesetzgebers, die das Gericht nicht für verfassungswidrig hält.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen hat die Antragstellerin zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. Der Streitwert wird auf 5.000 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Es ist zweifelhaft, ob eine Fortführung der 5-jährigen Organisation des Gymnasialzweigs einer schulformbezogenen (kooperativen) Gesamtschule (G 8) bei Ablehnung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung für die Antragstellerin einen unzumutbaren Nachteil im Sinne des § 123 Abs. 1 VwGO bedeuten würde. 2. Ein dem Wortlaut des Schulgesetzes entgegenstehender Anspruch auf Unterrichtung in einer 6-jährigen Organisation des Gymnasialzweigs einer schulformbezogenen Gesamtschule in der Jahrgangsstufe 6 im Schuljahr 2013/2014 ergibt sich weder aus dem Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit der Schülerin oder des Schülers der bestehenden Jahrgangsstufe 5 gemäß Art. 2 Abs. 1 GG, noch aus Art. 3 Abs. 1 GG oder dem Mitbestimmungsrecht der Erziehungsberechtigten. 3. Dass der Wechsel von G 8 auf G 9 frühestens mit der Jahrgangsstufe 5 im Schuljahr 2013/2014 möglich sein soll, ist eine bewusste Entscheidung des Gesetzgebers, die das Gericht nicht für verfassungswidrig hält. Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen hat die Antragstellerin zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. Der Streitwert wird auf 5.000 EUR festgesetzt. Der am 10.06.2013 eingegangene Antrag, den Antragsgegner zu verpflichten, die Antragstellerin vom Schuljahr 2013/2014 an in einem 6-jährig organisierten Gymnasialzweig der Mittelstufe (G 9) an der Alexander-von-Humboldt-Schule in A-Stadt zu unterrichten, hat keinen Erfolg. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO, der hier allein in Betracht kommt, kann das Gericht auf Antrag auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs und der Grund für die notwendige vorläufige Regelung sind glaubhaft zu machen (§ 920 Abs. 2 ZPO i. V. m. § 123 Abs. 3 VwGO). Diese Voraussetzungen sind nach der - im Eilverfahren allein möglichen und gebotenen - summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht gegeben. Der gestellte Antrag ist auf eine faktische Vorwegnahme der Hauptsacheentscheidung gerichtet, weil die erstrebte vorläufige Regelung aufgrund der zu erwartenden Dauer bis zu einem rechtskräftigen Abschluss eines folgenden Hauptsacheverfahrens nicht mehr rückgängig gemacht werden könnte. Im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 123 Abs. 1 VwGO darf das Gericht jedoch grundsätzlich nur vorläufige Anordnungen treffen; einem Antragsteller kann nicht schon in vollem Umfang eine Rechtsposition eingeräumt werden, die er nur im Klageverfahren erreichen kann. Im Hinblick auf das Gebot des effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 GG gilt dieses grundsätzliche Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache jedoch nicht uneingeschränkt. Es greift nicht ein, wenn die beantragte faktische Vorwegnahme schlechterdings notwendig ist, um unzumutbare Nachteile abzuwenden, die im Hauptsacheverfahren nicht mehr beseitigt werden könnten, und wenn zugleich ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg in der Hauptsache spricht. Eine entsprechende gerichtliche Anordnung ergeht somit nur dann, wenn diese erhöhten Anforderungen sowohl an den Anordnungsgrund als auch an den Anordnungsanspruch erfüllt sind (Hess. VGH, Beschl. v. 05.08.2009 - 7 B 2059/09 -, LKRZ 2009, 428; Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 18. Aufl., § 123 Rdnr. 14). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Es ist zunächst zweifelhaft, ob eine Fortführung der 5-jährigen Organisation des Gymnasialzweigs (G 8) für die Antragstellerin einen unzumutbaren Nachteil bedeuten würde. Denn diese Organisationsform wird von vielen Schulen in Hessen weitergeführt, wie allgemein- und gerichtsbekannt ist, so dass sie für Schülerinnen und Schüler nicht als generell unzumutbar angesehen werden kann. Vielmehr hat die 5-jährige Organisation des Gymnasialzweiges für viele Schülerinnen und Schüler sogar den Vorteil, dass sie ein Jahr früher die Schulausbildung abschließen können und nach einem erfolgreichen Berufsausbildungsabschluss nicht durch die Konkurrenz von jüngeren Absolventen bei der Arbeitsplatzsuche im Wettbewerb benachteiligt werden. Es ist auch nicht festzustellen, dass die Rückkehr zu einer 6-jährigen Organisationsform tatsächlich zu einer erheblichen Verbesserung der schulischen Ausbildung führt (vgl. Hess. VGH, Beschl. v. 05.08.2009, a.a.O.). Dass die Weiterführung von "G 8" individuell für die Antragstellerin unzumutbar sei, weil sie dann schon in der sechsten Jahrgangsstufe anstatt - "unter G 9" - in der siebten mit einer zweiten Fremdsprache beginnen müsste, ist für die Kammer nicht nachvollziehbar. Die Frage nach einem Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache kann aber letztlich dahingestellt bleiben, weil die Antragstellerin jedenfalls nicht hat glaubhaft machen können, dass sie mit hoher Wahrscheinlichkeit die Unterrichtung an der Alexander-von-Humboldt-Schule in einem 6-jährig organisierten Gymnasialzweig der Mittelstufe (G 9) beanspruchen kann. Zunächst ergibt sich ein solcher Anspruch nicht aus ihrem Grundrecht auf freie Entfaltung ihrer Persönlichkeit gemäß Art. 2 Abs. 1 GG. Bei der Ableitung von unmittelbaren Leistungsansprüchen aus den als Abwehrrechten konzipierten Grundrechten ist schon im Allgemeinen Zurückhaltung geboten, soweit sich aus dem Regelungsgehalt der einzelnen Grundrechtsnorm nicht ausnahmsweise etwas anderes ergibt. Nach der Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs gilt hinsichtlich der Gewährleistung von Leistungsansprüchen aus Art. 2 Abs. 1 GG das Gebot entsprechender Zurückhaltung in besonderem Maße, weil dessen Schutzbereich sehr weit und unbestimmt ist und die aus dem Grundrecht folgenden Ansprüche zudem unter einem allgemeinen Gesetzesvorbehalt stehen (Hess. VGH, Beschl. v. 05.08.2009, a.a.O., m. w. Nw.). In dem zitierten Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs heißt es hierzu weiter: "Bei Sachverhalten aus dem schulischen Bereich wird das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG vor allem durch Art. 7 Abs. 1 GG beschränkt, der dem Staat im schulischen Bereich eine erhebliche Gestaltungsfreiheit belässt. Weitere Einschränkungen ergeben sich aus den einfachgesetzlichen Regelungen der Schulgesetze der Länder. Schüler können sich daher zwar gegenüber belastenden Maßnahmen der Schule auf ihre Grundrechte berufen. Sie haben aber über die einfachgesetzlich geregelten Ansprüche hinaus aus dem Grundrecht der freien Entfaltung der Persönlichkeit grundsätzlich keine Leistungsansprüche gegenüber den Ländern als Trägern der staatlichen Schulbehörden. Ob die Regelung in Art. 2 Abs. 1 GG zumindest ein Grundrecht auf Bildung gewährt (so: BVerwG, Urteil vom 15.11.1974 - VII C 12.74 - BVerwGE 47, 201 ff.) kann offen bleiben. Jedenfalls können aus Art. 2 Abs. 1 GG über einen Mindeststandard an staatlicher Bildungsgewährleistung hinaus keine Leistungsansprüche hergeleitet werden; insbesondere ergibt sich daraus kein Anspruch auf eine Änderung oder Erweiterung des schulischen Unterrichtsangebots oder eine bestimmte organisatorische Gestaltung der Schule (BVerwG, Beschluss vom 02.07.1979 - 7 B 139.79 - DÖV 1979, 911 ff.; Di Fabio in Maunz/Dürig, a. a. O., Art. 2 Rdnr. 58; Niehues/Rex, Schul- und Prüfungsrecht, Band 1: Schulrecht, 4. Aufl. 2006, Rdnr. 167 f.)." Zudem sei das durch Art. 2 Abs. 1 GG gewährleistete Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit durch die verfassungsmäßige Ordnung beschränkt. Damit stünden Abwehr- und etwaige Leistungsansprüche aus Art. 2 Abs. 1 GG unter dem Vorbehalt, dass verfassungsgemäße Rechtsnormen keine einschränkenden Regelungen enthalten. Dem hat sich die erkennende Kammer angeschlossen (Beschl. v. 14.05.2013 - 3 L 326/13.DA -, juris). Das Persönlichkeitsrecht von Schülerinnen und Schülern der Alexander-von-Humboldt-Schule wird vorliegend u. a. dadurch begrenzt, dass die Schulkonferenz gemäß § 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 des Hessischen Schulgesetzes - HSchG - in der Fassung vom 14.06.2005 (GVBl. I S. 441), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18.12.2012 (GVBl. I S. 645), eine Entscheidung über die 5- oder 6-jährige Organisation des Gymnasialzweigs trifft, wobei der Beschluss der Schulkonferenz für seine rechtliche Verbindlichkeit gemäß §§ 26 Abs. 3 Satz 3, 23 b Abs. 1 Satz 4 HSchG noch der Genehmigung durch die Schulaufsichtsbehörde bedarf und im Einvernehmen mit dem Schulträger zu erfolgen hat (§ 26 Abs. 3 Satz 1 HSchG). Eine Entscheidung zugunsten der Rückkehr zur 6-jährigen Organisation des Gymnasialzweigs auch der bestehenden Jahrgangsstufe 5 hat die Schulkonferenz der Alexander-von-Humboldt-Schule nicht getroffen. Ausweislich des von der Antragstellerin vorgelegten Ergebnisprotokolls der "AvH Schulkonferenz vom 20.11.2012" (Bl. 13 der Gerichtsakte) hatten Schüler, Eltern und Lehrer nach intensiver Diskussion und nachfolgender Abstimmung "mehrheitlich für die Rückkehr zu G 9 votiert." Bei den Schülervertretern habe es drei G 8-Befürworter und fünf Enthaltungen gegeben, der Rest habe für G 9 gestimmt; bei den Elternvertretern habe es zwei G 8-Befürworter gegeben, keine Enthaltung und eine Mehrheit für G 9; das Lehrerkollegium habe mehrheitlich für G 9 gestimmt. Weiter heißt es in dem Protokoll wörtlich: "Die Schulkonferenz stimmt über die Einführung von G9 im Gymnasialen Zweig mit der neuen Jahrgangsstufe 5 zum Schuljahr 2013/14 ab. Ergebnis: 11 Stimmen für G9, keine Gegenstimme, keine Enthaltungen." Damit ist eindeutig die Rückkehr zur 6-jährigen Organisation der im kommenden Schuljahr 2013/2014 neu zu bildenden Jahrgangsstufe 5 gemeint und nicht der bestehenden Jahrgangsstufe 5, wie die Antragstellerin meint. Dies ergibt sich nicht nur aus dem eindeutigen Wortlaut des Protokolls, sondern auch aus dem Umstand, dass zuvor Gegenstand der Diskussion offenbar auch die Rückkehr anderer Jahrgangsstufen zu "G 9" war; diese scheint aber umstritten gewesen zu sein, jedenfalls gab es hierzu kein einstimmiges Votum in der Abstimmung. Auf die Rückkehr nur der künftigen Jahrgangsstufe 5 zu "G 9" hat man sich dann aber einigen können. Zwar ist der Antragstellerin zuzugestehen, dass auch eine Rückkehr der bestehenden Jahrgangsstufe zum damaligen Zeitpunkt möglich gewesen wäre; sie hat aber zumindest nicht glaubhaft machen können, dass die Schulkonferenz dies auch so gewollt hat. Auf das Votum des Schulelternbeirats oder der Eltern der Schülerinnen und Schüler der 5. Klassen kommt es hierbei nicht an, auch nicht darauf, dass die Schulleiterin es angeblich versäumt hat, die Eltern der 5. Klassen auf die Erforderlichkeit eines Beschlusses der Schulkonferenz hinzuweisen. Es ist nicht nachzuvollziehen, was das am Ergebnis des Konferenzbeschlusses geändert hätte. Für die von der Antragstellerin begehrte Organisationsänderung fehlt es mithin schon an den formellen Voraussetzungen, einem entsprechenden Beschluss der Schulkonferenz, folglich auch am Einvernehmen mit dem Schulträger, das dieser mit Schreiben vom 11.04.2013 und 21.05.2013 (Bl. 11 bzw. 17 der Gerichtsakte) sogar verweigert hat, und im Übrigen an einer erforderlichen Genehmigung durch die Schulaufsichtsbehörde. An diesem Ergebnis ändert auch nichts der Vortrag der Antragstellerseite, die Schulkonferenz habe den Beschluss zur Rückkehr der (bestehenden) 5. Klassen zu "G 9" am 07.05.2013 "nachgeholt". Diesen Vortrag hat sie zum einen nicht glaubhaft gemacht, da sie der Antragsschrift als Anlage 9 (Bl. 22 der Gerichtsakte) lediglich den diesbezüglichen Antrag der Klassenelternbeiräte der 5. Klassen an die Schulkonferenz vorgelegt hat und nicht das Protokoll über die Sitzung der Konferenz selbst, so dass die Kammer nicht erkennen kann, dass die Konferenz den Beschluss auch antragsgemäß gefasst hat. Zum anderen hätte die Schulkonferenz einen solchen "nachträglichen" Beschluss auch gar nicht wirksam fassen können. Denn nach § 26 Abs. 3 Satz 4 HSchG kann eine Organisationsänderung (5- oder 6-jährige Organisation des Gymnasialzweigs) erst von dem Schuljahr an umgesetzt werden, das dem Beschluss der Schulkonferenz folgt, beginnend jeweils mit der Jahrgangsstufe 5, also nicht für die bereits bestehende Jahrgangsstufe 5 der Antragstellerin. Dass die Organisationsänderungen frühestens mit der Jahrgangsstufe 5 im Schuljahr 2013/2014 möglich sein soll, ist eine bewusste Entscheidung des Gesetzgebers, die das Gericht aufgrund der oben gemachten Ausführungen nicht für verfassungswidrig hält. Die Kammer hat in einem ähnlich gelagerten Fall hierzu ausgeführt: "Jedenfalls aber begegnet die vom Antragsgegner vorgetragene Begründung, die Regelung solle Schülerinnen und Schülern der laufenden Jahrgänge 5 einen Vertrauensschutz dergestalt einräumen, dass ihre Entscheidung für die 5-jährige Organisation der Mittelstufe nicht wieder rückgängig gemacht werden soll, keinen verfassungsrechtlichen Bedenken der Kammer. Wenn im Einzelfall, wie offenbar in der Klasse des Antragstellers, ein solcher Vertrauensschutz nicht nötig wäre, weil angeblich die Eltern aller Schülerinnen und Schüler ihr Einverständnis mit einer Rückkehr zu 'G 9' erteilt haben, ändert dies nichts an der Verbindlichkeit der gesetzlichen Regelung. Die Einwände des Antragstellers in diesem Zusammenhang können sich also allenfalls gegen die (von ihm für falsch gehaltene) Entscheidung des Gesetzgebers richten, nicht aber gegen die der Schulbehörden, die an die eindeutige Regelung des Schulgesetzes gebunden sind" (VG Darmstadt, Beschl. v. 14.05.2013, a.a.O.). Die Antragstellerin kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, die Organisationsänderung hin zu "G 9" auch für die bestehende Jahrgangsstufe 5 sei bereits vor Inkrafttreten der Ausschlussvorschrift des § 26 Abs. 3 Satz 4 HSchG am 22.12.2012 erfolgt und damit wirksam. Sie meint, der hierzu erforderliche Beschluss der Schulkonferenz als eines Ausschusses, dessen Mitwirkung für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderlich ist, sei am 07.05.2013 "nachträglich" gefasst worden und die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften im vorliegenden Fall in entsprechender Anwendung des § 45 Abs. 1 Nr. 4 HVwVfG unbeachtlich (Bl. 7 der Gerichtsakte). Zunächst ist unklar, welchen "Verwaltungsakt" die Antragstellerseite damit meint. Der Beschluss der Schulkonferenz selbst kann nicht gemeint sein, weil er "für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderlich" ist und damit nicht der Verwaltungsakt selbst sein kann. Sollte die Antragstellerseite die allein in Betracht kommende Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde oder das Einvernehmen des Schulträgers im Blick haben, wäre die genannte Vorschrift des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes schon deswegen nicht einschlägig, weil die Schulkonferenz kein Ausschuss ist, der an einem Verwaltungsakt mitwirkt, sondern ein Gremium, das die grundlegende Entscheidung zugunsten einer Organisationsänderung trifft und dessen Entscheidung genehmigt wird bzw. im Einvernehmen des Schulträgers erfolgen muss. Zudem wurde ein entsprechender Verwaltungsakt, für den der Beschluss der Schulkonferenz erforderlich wäre, noch gar nicht erlassen, und wenn er erlassen werden sollte, dürfte auch für ihn der Ausschluss des § 26 Abs. 3 Satz 4 HSchG gelten, da der Erlass erst nach dem Inkrafttreten dieser Vorschrift zum 22.12.2012 erfolgen könnte. "Nachholen" im Sinne des § 45 Abs. 1 Nr. 4 HVwVfG bedeutet aber jedenfalls, dass erst der Verwaltungsakt erlassen wird und dann die erforderliche Handlung "nachgeholt" wird, nicht - wie hier - umgekehrt. Die Antragstellerin kann die für das kommende Schuljahr erstrebte Unterrichtung in einem 6-jährig organisierten Gymnasialzweig in der kommenden Jahrgangsstufe 6 an der Alexander-von-Humboldt-Schule schließlich auch nicht aufgrund des Art. 3 Abs. 1 GG beanspruchen. Sie kann zwar aus Art. 3 Abs. 1 GG ein subjektives Recht auf Teilhabe an den vorhandenen öffentlichen Bildungseinrichtungen herleiten. Ein solches Teilhaberecht berechtigt jedoch allein dazu, bei der Verteilung der verfügbaren Schulangebote nicht ohne vertretbaren Grund schlechter behandelt zu werden als andere Schülerinnen und Schüler. Ansprüche auf die Erfüllung individueller Interessen ergeben sich daraus grundsätzlich nicht (Hess. VGH, Beschl. v. 05.08.2009, a.a.O.; OVG Berlin, Beschl. v. 22.02.2002 - 8 SN 164.01 -, NVwZ-RR 2002, 577). Daher kann die Antragstellerin auch nicht die Einführung einer anderen Organisationsstruktur an der von ihr besuchten Schule beanspruchen (vgl. VG Darmstadt, Beschl. v. 14.05.2013, a.a.O.). Das Gericht kann auch keinen Anspruch der Antragstellerin auf die gewünschte Organisationsänderung im Hinblick auf das Mitbestimmungsrecht der Eltern der betroffenen Schülerinnen und Schüler erkennen, da weder vorgetragen noch ersichtlich ist, wodurch die Eltern in ihrem Mitbestimmungsrecht verletzt sein könnten und welche Auswirkungen dies ggf. auf die eigenen geltend gemachten Rechte der Antragstellerin hätte. Es bedarf kaum einer Erwähnung, dass eine Entscheidung durch die Schulbehörde und erst recht des Gesetzgebers rechtlich auch dann möglich ist, wenn sie dem bekundeten Willen von Eltern entgegensteht. Die Antragstellerin hat als im Verfahren Unterlegene die Kosten zu tragen, § 154 Abs. 1 VwGO. Der Beigeladene hat seine außergerichtlichen Kosten aus Gründen der Billigkeit selbst zu tragen, da er keinen Antrag gestellt und sich somit nicht dem Risiko eigener Kostenpflicht ausgesetzt hat (§ 162 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 GKG. Mangels anderer Anhaltspunkte für die Bedeutung der Sache für die Antragstellerin geht die Kammer dabei von dem Auffangstreitwert in Höhe von 5.000 Euro aus, der angesichts der mit der begehrten einstweiligen Anordnung verbundenen Vorwegnahme der Hauptsache nicht weiter zu reduzieren ist.