Beschluss
3 L 177/13.DA
VG Darmstadt 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGDARMS:2013:0319.3L177.13.DA.0A
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Leitsätze
1. Mit seinem Zeugnisvermerk: "Die Fachhochschulreife (schulischer Teil) für Fachhochschulen in Schleswig-Holstein wird zuerkannt" hat das Schleswig-Holsteinische Ministerium für Bildung und Frauen zu erkennen gegeben, dass das Zeugnis nicht den Vorgaben unter Nr. 10.2 der Vereinbarung über die Abiturprüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler entsprechend der Gestaltung der gymnasialen Oberstufe in der Sekundarstufe II (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 13.09.1974 in der damaligen Fassung vom 24.10.2008) entspricht, wonach die Zeugnisse der Fachhochschulreife gegenseitig anerkannt werden. Grund hierfür ist, dass die Vereinbarung der KMK eine auf Erlangung lediglich der Fachhochschulreife gerichtete Nichtschülerprüfung nicht vorsieht, sondern Ziel der Nichtschülerprüfung die Allgemeine Hochschulreife ist.
2. Zu einem Erwerb der Fachhochschulreife nach § 48 Abs. 7 der hessischen Oberstufen- und Abiturverordnung gehört, dass in der Prüfung eine bestimmte Anzahl von Punkten in sieben Fächern erreicht wurde; wurden in einem anderen Bundesland Prüfungen in nur sechs Fächern absolviert, liegt eine offensichtliche Ungleichwertigkeit der Bildungsabschlüsse vor.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen.
Der Streitwert wird auf 5.000 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Mit seinem Zeugnisvermerk: "Die Fachhochschulreife (schulischer Teil) für Fachhochschulen in Schleswig-Holstein wird zuerkannt" hat das Schleswig-Holsteinische Ministerium für Bildung und Frauen zu erkennen gegeben, dass das Zeugnis nicht den Vorgaben unter Nr. 10.2 der Vereinbarung über die Abiturprüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler entsprechend der Gestaltung der gymnasialen Oberstufe in der Sekundarstufe II (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 13.09.1974 in der damaligen Fassung vom 24.10.2008) entspricht, wonach die Zeugnisse der Fachhochschulreife gegenseitig anerkannt werden. Grund hierfür ist, dass die Vereinbarung der KMK eine auf Erlangung lediglich der Fachhochschulreife gerichtete Nichtschülerprüfung nicht vorsieht, sondern Ziel der Nichtschülerprüfung die Allgemeine Hochschulreife ist. 2. Zu einem Erwerb der Fachhochschulreife nach § 48 Abs. 7 der hessischen Oberstufen- und Abiturverordnung gehört, dass in der Prüfung eine bestimmte Anzahl von Punkten in sieben Fächern erreicht wurde; wurden in einem anderen Bundesland Prüfungen in nur sechs Fächern absolviert, liegt eine offensichtliche Ungleichwertigkeit der Bildungsabschlüsse vor. Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen. Der Streitwert wird auf 5.000 EUR festgesetzt. Der Antrag des Antragstellers, den Antragsgegner zu verpflichten, ihm "bis zur rechtskräftigen Entscheidung über seine Klage auf Zulassung zum Fachhochschulstudium im Lande Hessen" vorläufig zu gestatten, am Studium im Fach Gesundheitsökonomie B.A. an der Hochschule X., teilzunehmen, hat keinen Erfolg. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO, der hier allein in Betracht kommt, kann das Gericht auf Antrag auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs und der Grund für die notwendige vorläufige Regelung sind glaubhaft zu machen (§ 920 Abs. 2 ZPO i. V. m. § 123 Abs. 3 VwGO). Begehrt ein Antragsteller mit der einstweiligen Anordnung im Ergebnis die Vorwegnahme der Hauptsache, kann eine einstweilige Anordnung nur ergehen, wenn dies zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes notwendig ist. Eine derartige Vorwegnahme der Hauptsache ist selbst in den Fällen, in denen aus zeitlichen Gründen ein Hauptsacheverfahren kaum durchführbar ist, bei drohender Gefahr schwerwiegender, irreparabler Nachteile zulässig (vgl. Hess. VGH, Beschl. v. 06.03.2008 - 1 B 166/08 -, juris; VG Darmstadt, Beschl. v. 12.08.2009 - 7 L 840/09.DA -, juris; v. 21.12.2006 - 5 G 2478/06 [3] -, juris, und v. 11.03.2008 - 3 L 313/08.DA -, juris), dabei muss ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg auch in der Hauptsache sprechen (ständige Rechtsprechung des erkennenden Gerichts, vgl. Beschl. v. 19.02.2013 - 3 L 89/13.DA -, juris; Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl., § 123 Rdnr. 14 m. w. Nw. in Fn. 50). Der Antragsteller verfolgt mit diesem Eilverfahren dasselbe Ziel, das er günstigenfalls mit seiner unter dem Aktenzeichen 3 K 1704/12.DA eingereichten Klage im Hauptsacheverfahren erstreiten könnte. Die Voraussetzungen der Vorwegnahme der Hauptsache im Eilverfahren sind vorliegend aber nicht erfüllt. Eine für den Antragsteller günstige, rechtskräftige Entscheidung in der Hauptsache würde zwar zu spät kommen, weil er nach dem am 01.10.2012 mit der Hochschule X. geschlossenen Studienvertrag (Bl. 36 des Gerichtsakte 3 K 1704/12.DA - Hauptsacheverfahren -) zum 01.03.2013 mit dem Studium hätte beginnen können und er ohne die begehrte einstweilige Anordnung Studienzeit verlöre. Ob dem Antragsteller dadurch jedoch auch schlechterdings unzumutbare Nachteile entstünden, die sich auch bei einem späteren Erfolg in der Hauptsache nicht mehr ausgleichen ließen, oder aber ihm beispielsweise zuzumuten wäre, im Sommersemester 2013 ein Studium an einer Fachhochschule in Schleswig-Holstein zu beginnen, kann hier dahingestellt bleiben. Denn es ist jedenfalls nicht eine hohe Wahrscheinlichkeit eines Erfolgs im Hauptsacheverfahren gegeben, so dass mit dem begehrten Beschluss im Eilverfahren die Hauptsache nicht ausnahmsweise vorweggenommen werden darf. Der Antragsteller hat damit auch einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft machen können. Für eine vom Antragsteller begehrte vorläufige "Gestattung" des Studiums im Rahmen der Hochschulorganisation der Hochschule X. ist keine Rechtsgrundlage ersichtlich. Zudem dürfte das Landesschulamt auch nicht die dafür zuständige Behörde sein. Sollte der Antragsteller meinen, das Land Hessen könne als Aufsichtsbehörde über eine private Hochschule dieser gegenüber entsprechende Maßnahmen ergreifen bzw. Anordnungen treffen, so würde es insoweit an einem entsprechenden Verwaltungsverfahren und damit bereits an einem Rechtsschutzbedürfnis fehlen. Der Eilantrag kann zwar entsprechend § 88 VwGO dahingehend ausgelegt werden, dass das Staatliche Schulamt verpflichtet werden möge, die Gleichwertigkeit des vom Antragsteller vorgelegten Zeugnisses der Fachhochschulreife (schulischer Teil) für Nichtschülerinnen und Nichtschüler des Ministeriums für Bildung und Frauen des Landes Schleswig-Holstein vom 15.07.2009 (Bl. 3 f. der Behördenakte) mit einer Zuerkennung der hessischen Fachhochschulreife vorläufig anzuerkennen. Aber auch einen solchen Anspruch auf Anerkennung hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht. Maßgebliche Rechtsgrundlage für das vom Antragsteller verfolgte Begehren ist § 80 des Hessischen Schulgesetzes in der Fassung vom 14.06.2005 (GVBl. I S. 441), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27.09.2012 (GVBl. S. 299) - HSchG -. Der Vorbehalt des § 80 Satz 4 HSchG, wonach die Vorschriften des Hochschulgesetzes in der jeweils geltenden Fassung über die Berechtigung zum Studium an einer Hochschule - § 18 Abs. 5 des Hessischen Hochschulgesetzes (HHG) in der Fassung vom 14.12.2009 (GVBl. I S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26.06.2012 (GVBl. I S. 227) - sowie die bestehenden Staatsverträge unberührt bleiben, ist nicht anwendbar. Das Begehren des Antragstellers als Inhaber eines Zeugnisses der Fachhochschulreife ist auf eine nach Schulrecht zu beurteilende Zuerkennung der Fachhochschulreife gerichtet (vgl. Hess. VGH, Urt. v. 25.01.2008 - 7 UE 533/06 -, ESVGH 58, 191). Die Abschlüsse gemäß § 80 Satz 2 HSchG bedürfen der Anerkennung durch das Kultusministerium, das die Befugnis zur Feststellung der Gleichwertigkeit inländischer Vorbildungsnachweise mit der hessischen Fachhochschulreife dem Staatlichen Schulamt für den Landkreis Darmstadt-Dieburg und die Stadt Darmstadt übertragen hat, § 2 Abs. 2 der Verordnung über die Wahrnehmung überregionaler und zentraler Aufgaben durch einzelne Staatliche Schulämter vom 15.02.2008 (ABl. S. 90), geändert durch Verordnung vom 19.11.2012 (ABl. S. 710). Gemäß § 80 Satz 1 HSchG ist bei der Bewertung der Abschlüsse, die außerhalb des Landes Hessen erworben wurden, von der Bewertung des Landes auszugehen, in dem sie erworben wurden. Die Anerkennung darf nach § 80 Satz 3 HSchG nur versagt werden, wenn die Anforderungen an den Erwerb der Abschlüsse offensichtlich ungleichwertig sind gegenüber den Abschlüssen, die durch und aufgrund des Schulgesetzes geregelt sind. Bereits die Bewertung des vom Antragsteller erworbenen Abschlusses durch das Land Schleswig-Holstein ergibt nach - im Eilverfahren allein möglicher - summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage, dass der Abschluss nur zu einem Studium an Fachhochschulen in Schleswig-Holstein berechtigt, nicht aber an hessischen (Fach-) Hochschulen. Der Antragsteller hatte die gymnasiale Oberstufe des Pädagogiums Bad Schwartau, einer staatlich genehmigten Privatschule, bis zum Ende der "Oberprima" im Schuljahr ... besucht. Diese Schule ist jedoch keine staatlich anerkannte Privatschule. Daher war er auf die Nichtschülerprüfung auf einem Abendgymnasium angewiesen, um die Allgemeine Hochschulreife oder die Fachhochschulreife zu erreichen. In Abschnitt III. des Zeugnisses vom ... heißt es wörtlich: "Die Fachhochschulreife (schulischer Teil) für Fachhochschulen in Schleswig-Holstein wird zuerkannt." Damit hat das Land Schleswig-Holstein zu erkennen gegeben, dass das Zeugnis nicht den Vorgaben unter Nr. 10.2 der Vereinbarung über die Abiturprüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler entsprechend der Gestaltung der gymnasialen Oberstufe in der Sekundarstufe II (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 13.09.1974 in der damaligen Fassung vom 24.10.2008 - vgl. http://hochschulanwalt.de/gesetze/ B_VergabeVO_Stiftung_740913_idF_081024_KMK.pdf -, jetzt i.d.F.v. 14.12.2012 - http://www.kmk.org/fileadmin/veroeffentlichungen_beschluesse/ 1974/1974_09_13-Abipruefung-Nichtschueler-SekII.pdf) entspricht, wonach die Zeugnisse der Fachhochschulreife gegenseitig anerkannt werden. Grund hierfür ist, dass die Vereinbarung der KMK eine auf Erlangung lediglich der Fachhochschulreife gerichtete Nichtschülerprüfung nicht vorsieht, sondern Ziel der Nichtschülerprüfung die Allgemeine Hochschulreife ist (vgl. Nr. 1.1 und 7.1 der Vereinbarung). Zur Verdeutlichung weist das Gericht auf das Schreiben des Ministeriums für Bildung und Frauen des Landes Schleswig-Holstein vom 03.06.2009 an die Vorsitzende des Bildungsausschusses anlässlich der geplanten Änderung der Landesverordnung über die Fachhochschulreifeprüfung (schulischer Teil) für Nichtschülerinnen und Nichtschüler in Schleswig-Holstein vom 18.01.1999 (NBl. MBWFK. Schl.-H., S. 70; ber. S. 361) hin, die zum 31.12.2009 auslief und inzwischen von der Landesverordnung über die Fachhochschulreifeprüfung (schulischer Teil) für Nichtschülerinnen und Nichtschüler vom 24.06.2009 (NBl. MBF. Schl.-H. 2009, 176) ersetzt wurde. In diesem Schreiben (http://www.landtag.ltsh.de/ infothek/wahl16/umdrucke/4300/umdruck-16-4350.pdf ) heißt es unter anderem: "In Ergänzung meines Schreibens vom 21.04.2009 (Umdruck 16/4232) möchte ich Ihnen zum Pädagogium Bad Schwartau heute folgende Informationen geben: Der Forderung nach Beibehaltung einer eigenständigen Fachhochschulreifeprüfung unabhängig von der Abiturprüfung wird nachgekommen. Die beiliegende Landesverordnung über die Fachhochschulreifeprüfung (schulischer Teil) enthält deshalb die Möglichkeit für Nichtschülerinnen und Nichtschüler, eine gesonderte Fachhochschulreifeprüfung abzulegen. Die Verordnung soll am 01.08.2009 in Kraft treten. (…) Da diese gesonderte Prüfung nicht den Vereinbarungen der Kultusministerkonferenz zum Erwerb der Fachhochschulreife entspricht, können Nichtschülerinnen und Nichtschüler nur in Schleswig-Holstein davon Gebrauch machen, nicht aber von einer Anerkennung in anderen Bundesländern ausgehen. Die Möglichkeit für diese Prüfung wird trotzdem weiterhin angeboten, um neben dem Erwerb gemäß APVO-NW vom 2. Juli 2008 und der Vereinbarung der KMK, ein zusätzliches Angebot zum Erwerb eines Abschlusses zu eröffnen. Die Möglichkeit zum vorzeitigen Erwerb des schulischen Teils der Fachhochschulreife bedeutet die Förderung einer größeren Zahl von Zugangsberechtigungen zu den Hochschulen. Dies entspricht der Intention der schleswig-holsteinischen Bildungsreform und rechtfertigt diese schleswig-holsteinische Sonderregelung. Gegenüber der bisherigen Prüfungsordnung wurde eine grundsätzliche Anpassung entsprechend der Bedingungen zur Erlangung des schulischen Teils der Fachhochschulreife gemäß APVO-NW vorgenommen." Folgerichtig enthält das Zeugnis des Schleswig-Holsteinischen Ministeriums für Bildung und Frauen vom ... auch nicht den in Nr. 8.2 der genannten KMK-Vereinbarung vorgesehenen Vermerk: „... hat den schulischen Teil der Fachhochschulreife gemäß Ziff. 8.1 der 'Vereinbarung über die Abiturprüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler entsprechend der Gestaltung der gymnasialen Oberstufe in der Sekundarstufe II' (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 13.09.1974 i.d.F. vom 24.10.2008) erworben". Zu Recht weist das Staatliche Schulamt darauf hin, dass das hessische Landesrecht die vom Antragsteller abgelegte Nichtschülerprüfung zur Erlangung der Fachhochschulreife nicht kennt, sondern seit dem Jahre 2009 nur eine "Nichtschülerabiturprüfung" für die Allgemeine Hochschulreife nach den §§ 42 ff. der Oberstufen- und Abiturverordnung (OAVO) vom 20.07.2009 (ABl. S. 408) in der Fassung vom 01.06.2010 (ABl. S. 166). Diese Verordnung hält das Staatliche Schulamt zudem für den vorliegenden Fall nicht für anwendbar, sondern nur die Vorgängerverordnung über die Bildungsgänge und die Abiturprüfung in der gymnasialen Oberstufe und dem beruflichen Gymnasium (VOGO/BG) vom 19.09.1998 (ABl. S. 734), die Nichtschülerinnen- und -schülerprüfungen zur Erlangung der Fachhochschulreife überhaupt nicht vorgesehen hat. Dem ist zu entgegnen, dass maßgeblich für die Entscheidung hinsichtlich des Anordnungsanspruchs die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts ist (Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 18. Aufl., § 123 Rdnr. 27 m. w. Nw.). Daher kommt es entgegen der Ansicht des Antragsgegners nicht darauf an, dass die VOGO/BG Nichtschülerinnen- und -schülerprüfungen zur Erlangung der Fachhochschulreife nicht vorgesehen hat, sondern nach maßgeblicher derzeitiger Rechtslage wäre eine Vergleichbarkeit der Prüfungen auf der Grundlage der §§ 42 ff. und des § 48 Abs. 7 OAVO zu beurteilen. Diese Vorschriften entsprechen der Nr. 8.1 der KMK-Vereinbarung; danach kann aber lediglich bei Nichtbestehen der Prüfung zum Erwerb der Allgemeinen Hochschulreife nach Entscheidung der Länder der schulische Teil der Fachhochschulreife unter bestimmten Bedingungen vergeben werden. Der Antragsteller hat nicht vorgetragen, geschweige denn glaubhaft gemacht, dass er zu einer Abiturprüfung zugelassen wurde und die Voraussetzungen für ein Bestehen nicht erfüllt hat. Vielmehr ist davon auszugehen, dass er die in dem oben zitierten Schreiben vom 03.06.2009 dargelegte landesspezifische Möglichkeit eines direkten Erwerbs der Fachhochschulreife ergreifen wollte. Aber selbst wenn er eine Nichtschülerabiturprüfung nicht bestanden hätte, könnte der Bildungsabschluss des Antragstellers gegenüber dem hessischen Bildungsabschluss der Fachhochschulreife nicht als gleichwertig anerkannt werden. Eine Feststellung der Gleichwertigkeit von Bildungsabschlüssen erfordert die Prüfung, welche Anforderungen der hessische Abschluss voraussetzt, dem der vom Antragsteller in Schleswig-Holstein erworbene Abschluss durch die Anerkennung gleichgestellt werden soll. Den dort aufgestellten Anforderungen sind sodann die Voraussetzungen für den Erwerb des vorhandenen Abschlusses gegenüberzustellen. Bei dem durchzuführenden Vergleich ist vornehmlich die Wirksamkeit der Vermittlung der Bildungsgegenstände in den Blick zu nehmen. Hierfür sind u. a. insbesondere die Leistungskontrollen von Bedeutung (Hess. VGH, Urt. v. 25.01.2008 - 7 UE 533/06 -, ESVGH 58, 191). Zu einem Erwerb der Fachhochschulreife nach § 48 Abs. 7 OAVO gehört, dass in der Prüfung eine bestimmte Anzahl von Punkten in sieben Fächern erreicht wurde, der Antragsteller hat aber nur Prüfungen in sechs Fächern absolviert. Unter diesen sieben Fächern sind Deutsch, eine Fremdsprache, Mathematik, eine Naturwissenschaft und Geschichte oder ein anderes gesellschaftswissenschaftliches Fach zu belegen und ist eine näher bezifferte Mindestanzahl von Punkten zu erreichen (§ 48 Abs. 7 OAVO). Damit entspricht der hessische Verordnungsgeber der Nr. 8.1 der KMK-Vereinbarung. Die Formulierung des Satzes 2 in § 48 Abs. 7 OAVO: "… in sieben Fächern, darunter Deutsch…" (es folgen die weiteren oben genannten Fächer) bedeutet entgegen der Ansicht des Bevollmächtigten des Antragstellers nicht, dass nur die aufgezählten sechs Fächer geprüft werden, sondern dass die sieben Prüfungsfächer aus diesem Kanon von sechs Fächern auszuwählen sind. Die vom Antragsteller abgelegte Prüfung weist hingegen nur sechs Prüfungsfächer auf. Die sich aus dem dargelegten Unterschied ergebende Ungleichwertigkeit der Bildungsabschlüsse ist auch offensichtlich. Eine offensichtliche Ungleichwertigkeit der Anforderungen und damit einhergehend der zu vergleichenden Abschlüsse liegt vor, wenn zwischen den Bildungsgängen Unterschiede von einem solchen Gewicht bestehen, dass sich eine fehlende Gleichwertigkeit einem unvoreingenommenen und verständigen Betrachter aufdrängt (Hess. VGH, Urt. v. 25.01.2008, a.a.O.). Durch die Beschränkung des Versagungstatbestandes auf die offensichtliche Ungleichwertigkeit der Anforderungen bzw. Abschlüsse wird der rechtliche Prüfungsmaßstab dergestalt konturiert, dass nur schwerwiegende und damit augenfällige Unterschiede zwischen dem in einem anderen Land erworbenen und dem hessischen Abschluss eine Ablehnung der Anerkennung rechtfertigen (Hess. VGH, Urt. v. 25.01.2008, a.a.O.). Die Unterschiede im vorliegenden Fall betreffen nicht etwa zu vernachlässigende Details oder Äußerlichkeiten, sondern Umstände, die für die Wertigkeit der Ausbildungsgänge und -abschlüsse von zentraler Bedeutung sind. Es ist augenfällig, dass die Prüfung in sechs Fächern bedeutend weniger Anforderungen stellt als eine in sieben Fächern. Auf den Streit der Beteiligten um den Nachweis einer ausreichenden beruflichen Tätigkeit kommt es nach alledem nicht mehr an. Der Vollständigkeit halber sei aber darauf hingewiesen, dass nach der nunmehr maßgeblichen OAVO der Nachweis einer ausreichenden beruflichen Tätigkeit durch eine mindestens einjährige Berufs- und Praktikantentätigkeit erbracht wird, auf die der vom Antragsteller abgeleistete mehr als 18-monatige freiwillige Wehrdienst (bis zu einem Jahr) anzurechnen ist (§ 48 Abs. 4 Satz 3 OAVO). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Demnach hat der Antragsteller als im Verwaltungsstreitverfahren Unterlegener die Kosten zu tragen. Die Streitwertfestsetzung (Auffangstreitwert) ergibt sich aus §§ 53 Abs. 3, 52 Abs. 2 GKG. Da mit dem Antrag weitgehend die Vorwegnahme der Hauptsache begehrt wird, hat die Kammer von einer Reduzierung des Streitwerts im Eilverfahren abgesehen.