Beschluss
3 L 89/13.DA
VG Darmstadt 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGDARMS:2013:0219.3L89.13.DA.0A
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Leitsätze
1. Will eine Gemeinde ihre Widmungspraxis bezüglich eines Veranstaltungsplatzes verändern, muss diese Änderung auch in die Zukunft fortwirken. Zur Verhinderung von willkürlichen Einzelfallentscheidungen sind bereits vorliegende Nutzungsanträge noch nach dem alten, durch Widmung festgelegten Nutzungszweck zu bescheiden.
2. Mit dem Verbot, Wildtiere mitzuführen und auftreten zu lassen, greift eine Gemeinde in die Freiheit der Berufsausübung eines Zirkusunternehmens ein. Eine solche Einschränkung durch Beschluss einer Gemeindevertretung ist derzeit nicht durch eine einfachgesetzliche Ermächtigungsgrundlage gedeckt.
3. Auch das Selbstverwaltungsrecht der Gemeinde ist insoweit keine ausreichende Rechtsgrundlage für den Grundrechtseingriff, denn die Gemeinde und ihre Organe haben kein allgemeinpolitisches Mandat. Da das Problem der Wildtierhaltung in Zirkusunternehmen sich den Gebietskörperschaften landesweit stellt, ist auch kein spezifisch örtlicher Bezug gegeben.
Tenor
Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, mit der Antragstellerin einen Nutzungsvertrag über ein Zirkusgastspiel auf dem Messplatz der Antragsgegnerin für den Zeitraum vom 20.05.2013 bis zum 02.06.2013 ohne Beschränkung der mitzuführenden Tiere abzuschließen.
Die Kosten des Verfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen.
Der Streitwert wird auf 5.000 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Will eine Gemeinde ihre Widmungspraxis bezüglich eines Veranstaltungsplatzes verändern, muss diese Änderung auch in die Zukunft fortwirken. Zur Verhinderung von willkürlichen Einzelfallentscheidungen sind bereits vorliegende Nutzungsanträge noch nach dem alten, durch Widmung festgelegten Nutzungszweck zu bescheiden. 2. Mit dem Verbot, Wildtiere mitzuführen und auftreten zu lassen, greift eine Gemeinde in die Freiheit der Berufsausübung eines Zirkusunternehmens ein. Eine solche Einschränkung durch Beschluss einer Gemeindevertretung ist derzeit nicht durch eine einfachgesetzliche Ermächtigungsgrundlage gedeckt. 3. Auch das Selbstverwaltungsrecht der Gemeinde ist insoweit keine ausreichende Rechtsgrundlage für den Grundrechtseingriff, denn die Gemeinde und ihre Organe haben kein allgemeinpolitisches Mandat. Da das Problem der Wildtierhaltung in Zirkusunternehmen sich den Gebietskörperschaften landesweit stellt, ist auch kein spezifisch örtlicher Bezug gegeben. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, mit der Antragstellerin einen Nutzungsvertrag über ein Zirkusgastspiel auf dem Messplatz der Antragsgegnerin für den Zeitraum vom 20.05.2013 bis zum 02.06.2013 ohne Beschränkung der mitzuführenden Tiere abzuschließen. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen. Der Streitwert wird auf 5.000 EUR festgesetzt. Der Antrag, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO zu verpflichten, mit der Antragstellerin einen Nutzungsvertrag über ein Zirkusgastspiel auf dem Messplatz der Antragsgegnerin für den Zeitraum vom 20.05.2013 bis zum 02.06.2013 ohne Beschränkung der mitzuführenden Tiere abzuschließen, ist zulässig und begründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO, der hier allein in Betracht kommt, kann das Gericht auf Antrag auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs und der Grund für die notwendige vorläufige Regelung sind glaubhaft zu machen (§ 920 Abs. 2 ZPO i. V. m. § 123 Abs. 3 VwGO). Begehrt ein Antragsteller mit der einstweiligen Anordnung im Ergebnis die Vorwegnahme der Hauptsache, kann eine einstweilige Anordnung nur ergehen, wenn dies zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes notwendig ist. Eine derartige Vorwegnahme der Hauptsache ist selbst in den Fällen, in denen aus zeitlichen Gründen ein Hauptsacheverfahren kaum durchführbar ist, bei drohender Gefahr schwerwiegender, irreparabler Nachteile zulässig (vgl. Hess. VGH, Beschl. v. 06.03.2008 - 1 B 166/08 -, juris; VG Darmstadt, Beschl. v. 12.08.2009 - 7 L 840/09.DA -, juris; 21.12.2006 - 5 G 2478/06 [3] -, juris, und v. 11.03.2008 - 3 L 313/08.DA -, juris), dabei muss ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg auch in der Hauptsache sprechen (ständige Rechtsprechung des erkennenden Gerichts, vgl. Beschl. v. 29.05.2001 - 7 G 345/01 -; Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl., § 123 Rdnr. 14 m. w. Nw. in Fn. 50). Die Antragstellerin verfolgt mit diesem Eilverfahren dasselbe Ziel, das sie günstigenfalls im Hauptsacheverfahren erstreiten könnte. Die Voraussetzungen der Vorwegnahme der Hauptsache im Eilverfahren sind vorliegend aber erfüllt. Denn eine rechtskräftige Entscheidung in der Hauptsache würde mit hoher Wahrscheinlichkeit zu spät kommen. Dadurch würden der Antragstellerin unzumutbare Nachteile entstehen, die sich auch bei einem späteren Erfolg in der Hauptsache nicht mehr ausgleichen ließen. Das Gastspiel der Antragstellerin soll bereits am 20. Mai 2013 beginnen, also in genau drei Monaten. Eine Verschiebung kommt angesichts des dichten Tourneeplans nicht in Frage; der Ausfall der Vorstellungen in der genannten Zeit würde, so hat die Antragstellerin unwidersprochen vorgetragen, zu enormen Kosten im oberen sechsstelligen Bereich führen. Auch spricht eine hohe Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg in einem Hauptsacheverfahren, so dass mit dem begehrten Beschluss im Eilverfahren die Hauptsache ausnahmsweise vorweggenommen werden darf. Die Antragstellerin hat zunächst einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht, da ihr aus den dargelegten Gründen nicht zugemutet werden kann, eine Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten. Nach der eidesstattlichen Versicherung des Tourneeleiters der Antragstellerin vom 22.01.2013 (Bl. 116 der Gerichtsakte) würde der Zirkus für den Fall, dass das Gastspiel nicht in Darmstadt stattfinden kann, aller Voraussicht nach keinen Ersatz finden, so dass er eine zwölftägige Tourneepause einlegen müsste. Eine andere Stadt für ein Ersatzgastspiel kommt ausweislich der eidesstattlichen Versicherung nicht in Betracht; eine Umplanung der Tournee sei nicht mehr möglich. In einer Tourneepause fielen rund 30.000 Euro allein an täglichen Fixkosten an. Die Antragstellerin hat auch das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs glaubhaft gemacht. Nach der - im Eilverfahren allein möglichen - summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage besitzt sie einen Anspruch auf Abschluss eines Nutzungsvertrages mit der Antragsgegnerin ohne eine Einschränkung bezüglich der Haltung von Wildtieren. Dabei kann zunächst dahingestellt bleiben, ob sich dieser Anspruch auf Abschluss eines Nutzungsvertrages, wie die Antragstellerin vorträgt, aus einer entsprechenden Zusage der Antragsgegnerin in der E-Mail ihres Marktmeisters vom 16.05.2012 (Bl. 77 der Gerichtsakte) ergibt. Zweifel daran bestehen insoweit, als die Antragsgegnerin die Antragstellerin lediglich für ein Gastspiel im Zeitraum vom 20.05. bis 16.06.2013 "vorgesehen" hat. Bei der erforderlichen Auslegung des Willens des Erklärenden nach § 133 BGB neigt die Kammer zu dem Ergebnis, dass der Messplatz für ein Gastspiel der Antragstellerin in dieser Zeit reserviert, das heißt die Zusicherung gegeben wurde, dass der Platz nicht für andere Veranstalter zum selben Zeitraum vergeben würde. Zwar lag dem Marktmeister zum Zeitpunkt dieser E-Mail bereits das Programm der Antragstellerin vor, aus dem u.a. hervorging, dass auch Dressuren mit Wildtieren aufgeführt werden sollten. Die Antragsgegnerin kannte also das Programm und hätte ihre "Zusage" danach ausrichten können. Jedoch ist dieser "Zusage" nicht zu entnehmen, dass auch die einzelnen Programmpunkte der Aufführung von der "Zusage" mitumfasst werden sollten. Insoweit unterscheidet sich der vorliegende Fall von der Konstellation, die der von der Antragstellerseite angeführten Entscheidung des Verwaltungsgerichts B-Stadt (Beschluss vom 19.06.2012 - 13 E 1265/12 -) zu Grunde lag. Dort hatte es in der Zusage u.a. geheißen, nach einer Entscheidung des "Eventausschusses", die erfahrungsgemäß bis zu einem gewissen Zeitpunkt erfolge, "werden wir dann, sofern eine Empfehlung ausgesprochen wurde, mit Ihnen einen Nutzungsvertrag schließen.“ Mit dem letztgenannten Passus, so das VG B-Stadt, werde die Absicht der dortigen Antragsgegnerin hinreichend deutlich, eine verbindliche Erklärung abzugeben, die lediglich noch von der Bedingung der Zustimmung des Eventausschusses abhängen sollte. Eine solche Passage enthält die E-Mail vom 16.05.2012 jedoch nicht, so dass eine Zusage in dem von der Antragstellerin vorgetragenen Sinne nicht vorliegen dürfte. Letztlich kann die Kammer diese Frage aber dahingestellt sein lassen, weil sich der Anspruch auf Abschluss eines Nutzungsvertrages für die Antragstellerin aus § 20 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) ergibt. Danach sind Gewerbetreibende, die nicht in der Gemeinde wohnen, in gleicher Weise wie die Einwohner der Gemeinde berechtigt, die öffentlichen Einrichtungen im Rahmen der bestehenden Vorschriften zu benutzen. Der Messplatz der Antragsgegnerin ist eine öffentliche Einrichtung in diesem Sinne, die unstreitig auch der Durchführung von Zirkusveranstaltungen gewidmet ist. Über die Zulassung der Antragstellerin zur Nutzung des Platzes hat die Antragsgegnerin im Rahmen dieser Widmung nach Ermessen zu entscheiden (Hess. VGH, Beschl. v. 11.11.1988 - 6 TG 4250/88 -, juris). Dieses Ermessen hat sie bei ihrer im Schreiben vom 20.11.2012 (Bl. 82 der Gerichtsakte) an die Antragstellerin mitgeteilten Entscheidung, wonach eine Vermietung des Platzes nur erfolge, wenn die näher bezeichneten Vorgaben eingehalten würden, u.a. auch das Verbot, näher bezeichnete Wildtiere mitzuführen und auftreten zu lassen, fehlerhaft gebraucht. Zwar hat die Antragsgegnerin bei der Vergabe von Veranstaltungsplätzen einen weiten Gestaltungsspielraum. Die Antragstellerin wiederum hat, wenn sich ihr Zulassungsbegehren im Rahmen der "bestehenden Vorschriften" (§ 20 Abs. 1 HGO), also auch der Widmung der öffentlichen Einrichtung, hält und Vergaberegelungen oder Vergabegrundsätze nicht entgegenstehen, einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung. Die von der Antragstellerin begehrte Nutzung des Messplatzes bewegt sich im Rahmen der bestehenden Vorschriften, denn die sie einschränkenden Regelungen waren im vorliegenden Fall aus mehreren Gründen rechtsfehlerhaft. Mit der Widmung befindet die Gemeinde für die jeweilige öffentliche Einrichtung darüber, welcher Personenkreis sie zu welchem Zweck benutzen darf. Bei dieser Entscheidung sind neben den Vorgaben des Gesetzgebers insbesondere verfassungsrechtliche Gebote wie der Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 GG) und die Berufsfreiheit (Art. 12 GG) zu beachten (Bennemann in: Hessische Gemeindeordnung, Kommentar, § 20 Rdnr. 11). Die Widmung kann auf unterschiedliche Weise erfolgen, etwa durch ausdrückliche Widmungsentscheidung im Rahmen einer Satzung oder Benutzungsordnung oder durch einfachen Beschluss eines Gemeindeorgans. Auf gleiche Weise kann die Widmung auch geändert werden (Bay. VGH, Beschl. v. 17.02.2011, a.a.O.). Die Widmung des Messplatzes unter anderem auch zur Durchführung von Zirkusveranstaltungen beruht zumindest auf der bisherigen Vergabepraxis der Antragsgegnerin (vgl. dazu Bay. VGH, Beschl. v. 17.02.2011 - 4 CE 11.287 -, juris). Die Änderung der Widmung erfolgte durch den Beschluss der Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin vom 11.10.2012. Zwar zielt der dem Gericht vorliegende und am 11.10.2012 von der Stadtverordnetenversammlung verabschiedete Antrag der Fraktionen von Bündnis 90/Die Grünen und CDU vom 30.08.2012 (Bl. 80 der Gerichtsakte) auf eine Ergänzung von Platzüberlassungsverträgen zwischen der Antragsgegnerin und gastierenden Zirkusunternehmen ab. Die Kammer wertet diesen Beschluss aber als Einschränkung dieser Widmung und damit ihrer Änderung. Denn in Nr. 3 des Beschlusses heißt es ausdrücklich, das Mitführen und der Auftritt von näher bezeichneten Tieren "auf dem Pachtgelände ist ausgeschlossen", so dass der Bezug zu den jeweiligen Plätzen, auf denen Zirkusunternehmen gastieren können, gegeben ist. Es ist einer Gemeinde grundsätzlich möglich, eine in der Vergangenheit herausgebildete Widmungspraxis wieder zu verändern (Ossenbühl, Rechtliche Probleme der Zulassung zu öffentlichen Stadthallen, DVBl. 1973, 289, 296). Diese Änderung muss dann aber auch in die Zukunft fortwirken. Nicht zulässig ist es, lediglich einen Einzelfall abweichend von der seitherigen Praxis der Zulassungsentscheidungen zu regeln, denn der Umfang der Widmung muss grundsätzlich etwas Dauerhaftes sein. Damit willkürlichen Einzelfallentscheidungen ein Riegel vorgeschoben wird, sind bereits vorliegende Nutzungsanträge noch nach dem alten, durch Widmung festgelegten Nutzungszweck zu bescheiden (Bennemann, a.a.O., Rdnr. 19). Ändert die Gemeinde die Zweckbestimmung, nachdem ein Antrag auf Überlassung der Einrichtung bereits vorliegt, so setzt sie sich dem naheliegenden Verdacht aus, dass sie die Zweckbestimmung nicht aus einem anzuerkennenden allgemeinen Grund geändert hat, sondern nur, um den Antrag ablehnen zu können (BVerwG, Urt. v. 28.03.1969 - VII C 49.67 -, BVerwGE 31, 368; Bay. VGH, Beschl. v. 17.02.2011, a.a.O.; Ossenbühl, a.a.O.). Die Antragstellerin hatte mit ihrem Schreiben vom 20.11.2011, dem ein Tourneeprogramm beigefügt war, um Überprüfung der Gastspielmöglichkeiten für die Jahre 2013 und 2014 gebeten. Mit E-Mail vom 29.03.2012 bat sie die Antragsgegnerin um Mitteilung, wie weit ein Gastspiel im Zeitraum 20.05. bis 25.06.2013 möglich sei. Mit E-Mail vom 12.07.2012 (Bl. 78 der Gerichtsakte) bat die Antragstellerin, sie fest für ein „zehntägiges“ Gastspiel für den Zeitraum vom 20.05. bis 15.06.2013 einzuplanen. Spätestens damit hatte die Antragstellerin einen verbindlichen Nutzungsantrag gestellt. Im Oktober 2012 gab der Zirkus B. ein Gastspiel, in dem ebenfalls Wildtiere auftraten, wie zwischen den Beteiligten unstreitig ist. Am 11.10.2012 beschloss die Stadtverordnetenversammlung, Wildtiere in Zirkusveranstaltungen nicht zuzulassen. Mit Schreiben vom 19.10.2012 bat die Antragstellerin die Antragsgegnerin, einen Vertrag für das Gastspiel, nunmehr beschränkt auf den Zeitraum vom 21.05. bis 02.06., zu übersenden. Nach der eidesstattlichen Versicherung des Tourneeleiters der Antragstellerin vom 12.02.2013 (Bl. 151 der Gerichtsakte) hatte sich dieser bei der Antragsgegnerin bereits vor dem 19.10.2012 mehrfach telefonisch nach dem Gastspielvertrag erkundigt. Erst mit Schreiben vom 20.11.2012 teilte die Antragsgegnerin der Antragstellerin den Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 11.10.2012 mit und bat um Vorlage bestimmter Unterlagen. Somit ist der Verdacht nicht von der Hand zu weisen, dass die Antragstellerin die Antragsgegnerin eine Zeit lang hinhalten wollte, um den Beschluss der Stadtverordnetenversammlung bereits auf sie anwenden zu können. Jedenfalls verbat sich eine solche Handhabung aber bereits deshalb, weil die Antragstellerin durch die Reservierungszusage darauf vertrauen durfte, ohne Einschränkung ihres Programms den Messplatz für die beantragte Zeit nutzen zu dürfen, und es für sie nicht vorhersehbar war, dass diese Nutzungseinschränkungen erfolgen würden. Hätte sie dies vorhersehen können, hätte sie den Tourneeplan möglicherweise von vornherein anders gestaltet und zumindest die Möglichkeit gehabt, auf ein Gastspiel in Darmstadt zu verzichten. Die Nutzungseinschränkung bezüglich des Messplatzes durch die Widmungsänderung war darüber hinaus auch aus folgenden Erwägungen rechtsfehlerhaft: Wie oben dargelegt, können die Gemeinden aus sachlichen Gründen zwar einschränkende Regelungen erlassen, ohne dass ein Anspruch aus § 20 HGO verletzt wird (vgl. VG Chemnitz, Beschl. v. 30.07.2008 - 1 L 206/08 -). Dies darf jedoch nicht dazu führen, dass diese Einschränkungen unzulässig in Grundrechte der Antragsteller eingreifen. Dies ist hier jedoch der Fall. Mit dem Verbot, die im Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 11.10.2012 aufgeführten Tiere mitzuführen und auftreten zu lassen, greift die Antragsgegnerin in die Freiheit der Berufsausübung der Antragstellerin ein. Unter "Beruf" ist dabei jede erlaubte Tätigkeit zu verstehen, die auf Dauer berechnet ist und der Schaffung und Erhaltung einer Lebensgrundlage dient (BVerfG, Urt. v. 11.06.1958 - 1 BvR 596/56 -, BVerfGE 7, 377). Die Berufsausübung umfasst die gesamte berufliche oder gewerbliche Tätigkeit, d.h. die Form, Mittel sowie die Bestimmung des Umfangs und des Inhalts der Betätigung. Eine in die Berufsausübung eingreifende Regelung ist nach Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes zulässig, wenn vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls sie zweckmäßig erscheinen lassen (BVerfG, Urt. v. 11.06.1958, a.a.O.). An solchen Rechtsgrundlagen fehlt es vorliegend jedoch. Zunächst stellt die Befugnis der Gemeinden, die Benutzung ihrer öffentlichen Einrichtungen zu regeln, keine ausreichende gesetzliche Ermächtigungsgrundlage zum Erlass von grundrechtseinschränkenden Satzungsbestimmungen dar. Dies gilt erst recht auch für Beschlüsse der Gemeindevertretung, die, wie vorliegend, Einschränkungen des öffentlich-rechtlichen Benutzungsverhältnisses enthalten. Die Kammer neigt zu der Ansicht, dass die Einschränkungen für die Platzüberlassungsverträge als Nutzungseinschränkungen des öffentlich-rechtlichen Benutzungsverhältnisses durch eine Satzung hätten geregelt werden müssen, da dem Bürger die Vorhersehbarkeit der von ihm zu erwartenden Belastungen gewährleistet werden muss. Die Beantwortung dieser Frage kann jedoch einem etwaigen Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben, da eine Einschränkung durch Beschluss der Stadtverordnetenversammlung jedenfalls nicht durch eine einfachgesetzliche Ermächtigungsgrundlage gedeckt ist. Das Tierschutzgesetz gibt keine Grundlage für ein Verbot der Haltung bzw. des Auftritts bestimmter Tierarten in Zirkussen her. Für das Zur-Schau-Stellen von Tieren in Zirkusbetrieben besteht gem. § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 lit. d) TierschutzG ein präventives Verbot mit Erlaubnisvorbehalt. Nach dieser Bestimmung bedarf der Erlaubnis, wer gewerbsmäßig Tiere zur Schau stellen oder für solche Zwecke zur Verfügung stellen will. Ein Verbot der Zirkustierhaltung insgesamt oder der Haltung bestimmter Wildtierarten hat der Bundesgesetzgeber nicht vorgesehen. Die Antragsgegnerin trägt zwar vor, da sich immer wieder zeige, dass eine Wildtierhaltung in Zirkusbetrieben mit tierschutzrechtlichen Missständen verbunden sei, könnten Schutzmaßnahmen zum Wohl der Tiere (nur?) durch Verbote durchgesetzt werden, berücksichtigt dabei aber nicht, dass solche Verbote einer gesetzlichen Grundlage bedürfen und im Übrigen auch gar nicht nachgewiesen ist, dass "tierschutzrechtliche Missstände" im konkreten Fall auch von der Antragstellerin verursacht werden. Immerhin besitzt sie - unstreitig - die erforderliche Erlaubnis nach dem Tierschutzgesetz. Schließlich ist auch das Selbstverwaltungsrecht der Gemeinde keine ausreichende Rechtsgrundlage für den Grundrechtseingriff. Durch Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG ist den Gemeinden das Recht gewährleistet, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft in eigener Verantwortung zu regeln. Darunter sind solche Aufgaben zu verstehen, die in der örtlichen Gemeinschaft wurzeln oder auf die örtliche Gemeinschaft einen spezifischen Bezug haben. Damit sind Angelegenheiten gemeint, die den Gemeindeeinwohnern gerade als solchen gemeinsam sind, indem sie das Zusammenleben und -wohnen der Menschen in der (politischen) Gemeinde betreffen. Zwar fördern die Städte und Gemeinden gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 HGO in freier Selbstverwaltung das Wohl ihrer Bürger, die Gemeinde und ihre Organe haben aber kein allgemeinpolitisches Mandat (BVerfG, Beschl. v. 23.11.1988 - 2 BvR 1619/83 u. a. -, BVerfGE 79, 127 = NVwZ 1989, 347 ; Schmidt-Aßmann/Röhl in Schmidt-Aßmann/Schoch, BesVerwR, 14. Aufl., 1. Kap., Rdnr. 15; VG Darmstadt, Urt. v. 05.02.2013 - 3 K 1190/12.DA -). Zudem besteht die der Gemeinde obliegende Neutralitätspflicht (vgl. dazu VG Darmstadt, a.a.O.) nicht nur im politischen Raum, sondern sie erstreckt sich auch auf den weltanschaulichen und moralischen Bereich (Ossenbühl, a.a.O., S. 299). Das vorrangige Rechtsstaatsprinzip gestattet deshalb keine Ausgestaltung der allgemeinen gemeindlichen Satzungsautonomie derart, dass Grundrechtseingriffe ohne besondere Rechtsgrundlage zulässig wären. Eine an den Sinn und Zweck der Selbstverwaltung anknüpfende Ausnahme kommt allenfalls für den Fall in Betracht, dass es sich nicht um Vorgänge mit einem nur je örtlichen Bezug, sondern mit einem spezifisch örtlichen Bezug handelt, der also gerade nur den Bereich dieser einen Körperschaft erfasst (Bay. VGH, Urt. v. 22.01.1992 - 20 N 91.2850 u.a. -, NVwZ 1992, 1004 ). Das ist hier offensichtlich nicht der Fall; das Problem der Wildtierhaltung in Zirkusunternehmen stellt sich landesweit den Gebietskörperschaften (so auch VG Chemnitz, Beschl. v. 30.07.2008, a.a.O.). Da die Antragsgegnerin der Antragstellerin bereits die Zulassung zur Nutzung des Messplatzes in dem genannten Zeitraum zugesagt und nach ihrem eigenen Vortrag sogar erteilt, die Zulassung aber lediglich mit einer fehlerhaften Einschränkung versehen hat, somit die Antragsstellerin auf die Zurverfügungstellung des Messplatzes vertrauen durfte, ist das Ermessen der Antragsgegnerin im Hinblick auf ihre Entscheidung nach § 20 Abs. 2 HGO auf Null reduziert, so dass nur noch eine mögliche Entscheidung, nämlich die im Tenor genannte, in Betracht kommt. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen, § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 53,53 GKG.